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E-4327/2014

E-4327/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-22 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Januar 2012 und suchte am 12. September 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden in Saudi-Arabien ein Schengenvisum ausgestellt worden war. Die italienischen Behörden hiessen das vom BFM am 17. Oktober 2013 gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) am 5. November 2013 gut. Mit Verfügung vom 6. November 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-6560/2013 vom 28. November 2013 abgewiesen. II. B. B.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Mai 2014 - vorab per Telefax - an das BFM beantragte die Beschwerdeführerin, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 6. September 2013 (recte: 6. November 2013) zurückzukommen und gestützt auf das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 27. Mai 2014 ein. B.b Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei zusammen mit einer saudi-arabischen Familie, für welche sie als Hausangestellte gearbeitet habe, in die Schweiz eingereist. Diese Familie habe sie ausgebeutet, erniedrigt und wie ein Tier behandelt. Sie habe diese Umstände erstmals bei einem Gespräch mit der Fachstelle FIZ am 27. Mai 2014 geschildert und diese habe eine erste Einschätzung vorgenommen, wonach es begründete Hinweise für das Vorliegen von Frauenhandel gebe. Hieraus ergebe sich eine Selbsteintrittspflicht der Schweiz gestützt auf Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei, Knechtschaft und Zwangsarbeit) und Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Es bestünden begründete Hinweise, dass sie das Opfer von Menschenhandel gemäss der Definition von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europaratsübereinkommen) geworden sei. Dieser Aspekt sei bisher nicht beachtet und sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie gegen die saudi-arabische Familie, welche sie ausgebeutet habe, eine Strafanzeige einreichen könne. Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Ok­to­ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werde Personen, bei welchen begründete Hinweise vorliegen würden, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden seien, eine Bedenk- und Erholungszeit von mindestens 30 Tagen eingeräumt; in dieser Zeit könnten sie sich erholen und über eine weitere Zusammenarbeit mit den Behörden entscheiden. Dieser Anspruch ergebe sich auch direkt aus Art. 13 der Europaratskonvention sowie aus Art. 4 EMRK. Letztere Bestimmung sei gemäss der Rechtsprechung des EGMR auch auf Menschenhandel anwendbar. Gestützt auf diese Bestimmung sowie aus Strafverfolgungsgründen sei es auch angezeigt, dass sie während eines allfälligen Strafverfahrens wegen Menschenhandels in der Schweiz ver­bleiben könne. Die FIZ habe mit der zuständigen Opferhilfsstelle in F._______ Kontakt aufgenommen, damit sie dort hinsichtlich einer allfälligen Strafanzeige beraten werden könne. Eventualiter seien die schweizerischen Asylbehörden auch aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dass im Fall von Menschenhandel humanitäre Gründe vorliegen würden, sei vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30. November 2010 anerkannt worden. Sie sei durch das Erlebte schwer belastet und leide noch heute darunter. Eine psychologische Abklärung stehe aber noch aus. In der Schweiz könne sie auf die stete Unterstützung ihres hier lebenden Sohnes zählen. C. Mit Begleitschreiben vom 4. Juni 2014 überwies das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob Revisionsgründe vorliegen würden. D. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 4. Juni 2014 und 11. Juni 2014 an das BFM beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf ihr Asyl­gesuch auch wegen Ablaufs der Überstellungsfrist einzutreten und sie reichte Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem "B._______" sowie dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, es handle sich bei dem von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Verdacht des Frauenhandels um einen Revisionsgrund und die Eingabe vom 28. Mai 2014 werde daher als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 entgegengenommen. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2014 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei dem neu vorliegenden Bericht der FIZ betreffend des Verdachts des Frauenhandels nicht um einen Revisionsgrund, und beantragte, die Sache sei zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückzuweisen, allenfalls sei ihr eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 an das BFM stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, das Gericht sei zum Schluss gelangt, bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2014 handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch; sie überwies die Akten zur Prüfung an die Vorinstanz. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die an das Bundesamt gerichteten Eingaben vom 4. Juni 2014 und 11. Juni 2014 mit, die italienischen Behörden seien um eine Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht worden, nachdem die Beschwerdeführerin sich seit dem 19. Mai 2014 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. Juni 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nie als vermisst gemeldet worden und habe zu keinem Zeitpunkt als untertaucht gegolten, da ihr Aufenthaltsort stets bekannt gewesen sei. Zum Beleg wurden Ausdrucke einer E-Mail-Kor­respondenz zwischen dem "B._______" und dem kantonalen Sozialdienst zu den Akten gereicht. Für den Fall, dass an der Verlängerung der Überstellungsfrist festgehalten werde, wurde um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht. H. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte seine Verfügung vom 6. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die kantonalen Migrationsbehörden im Hinblick auf die bevorstehende Einreichung einer Strafanzeige wegen Frauenhandels um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 sei aufzuheben, und dieses sei anzuweisen, wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom 6. November 2013 zurückzukommen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) zu sistieren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe an die Grosse Kammer des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz, ein Schreiben des "Royal Danish Ministry of Foreign Affairs" an den EGMR betreffend die Haltung des EGMR zu Überstellungen nach Italien inklusive Antwortschreiben des EGMR vom 20. März 2014, einen Brief der dänischen Justizministerin an das dänische Parlament vom 22. April 2014, Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem "B._______" und dem Kantonalen Sozialdienst C._______, eine Information der Deutschland-Abteilung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Flüchtlingsschutz in Italien vom März 2014 sowie eine Pressemitteilung betreffend eine Rede von Nils Muzinieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, zu den Akten. K. Mit Telefax-Verfügung vom 4. August 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab, stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe vorderhand ausgesetzt und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg ihrer Vorbringen (Korrespondenz zwischen D._______, frühere Rechtsvertreterin, und E._______, Chef des Migrationsamts C._______; Unterlagen betreffend Strafanzeige wegen Menschenhandels) innert Frist auf. M. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 6. August 2014 - vorab per Telefax - und 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 5. August 2014 betreffend die Zuständigkeit für das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE und Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG (SR 142.20), Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz zwischen der früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, D._______, und dem Chef des Migrationsamts C._______, eine Kopie der schriftlichen Strafanzeige an den Generalstaatsanwalt von F._______ vom 18. Juli 2014 sowie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten. N. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ausserdem wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 26. August 2014 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. G._______ und lic. phil. H._______, vom 23. August 2014 ins Recht. P. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere verwies das BFM darauf, dass der Beschwerdeführerin bisher kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, und es hielt an seinen Ausführungen zur Frage der Überstellung nach Italien fest. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. September 2014 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Beschwerdevorbringen fest. Zudem reichte sie ein an den Generalstaatsanwalt von F._______ gerichtetes Schreiben vom 13. August 2014 in Kopie ein. Insbesondere rügte sie, das BFM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend den Ablauf der Überstellungsfrist und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (E-Mail-Korrespondenz mit dem Leiter des Migrationsamts C._______) eingegangen. Das Migrationsamt sei gebeten worden, keine Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung des Flugs anzuwenden und habe eine entsprechende Zusicherung gegeben. Es sei unzulässig den Ausgang des von ihr eingeleiteten Strafverfahrens durch eine Ausschaffung nach Italien zu präjudizieren, könnte sie doch hernach nicht mehr als Opfer und Geschädigte am Strafverfahren teilnehmen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Beschwerden gegen Verfügungen über Wiedererwägungsgesuche können nach Lehre und Praxis auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiederwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2013 festgehalten hat, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit an einem Strafverfahren beteiligt sei respektive die hierfür zuständigen Behörden ihr gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten. Erst im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergehen, sei es doch nicht Sinne des Dublin-Verfahrens, der Beschwerdeführerin zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Die vorgebrachte psychische Belastung werde nicht weiter substanziiert und stehe daher einer Überstellung nach Italien gemäss aktueller Aktenlage nicht entgegen. Sollte sie eine medizinische Behandlung benötigen, könne sie sich an die zuständigen Behörden in Italien wenden, sei doch davon auszugehen, dass die notwendige ärztliche Behandlung in Italien gewährleistet sei. Der Wunsch, beim Sohn in der Schweiz zu verbleiben, rechtfertige es nach wie vor nicht, von den Kriterien der Dublin-Verordnung abzuweichen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 wäre die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien bis am 28. Mai 2014 zu realisieren gewesen. Eine Zuführung an den Flughafen Zürich sei für den 22. Mai 2014 organisiert gewesen und die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 9. Mai 2014 angewiesen worden, wo und wann sie sich zu diesem Zweck melden müsse. Trotzdem habe sie sich zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nicht am vereinbarten Ort aufgehalten, weshalb die Überstellung nach Italien gescheitert sei und eine Verlängerung der Frist bei den italienischen Behörden habe beantragt werden müssen. Dass eine Betreuungsperson in der ihr zugewiesenen Unterkunft gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrem Sohn in I._______ aufhalte, sei vorliegend irrelevant. Es sei demnach korrekterweise ein Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist gestellt worden und diese laufe immer noch.

E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, in Anbetracht der prekären Aufnahmebedingungen in Italien sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils der Grossen Kammer des EGMR im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz zu sistieren. In diesem Verfahren werde auch zu beurteilen sein, ob sämtliche verletzlichen Personen nicht mehr nach Italien überstellt werden sollten, wobei ausdrücklich auf die Situation von Opfern von Menschenhandel hingewiesen werde. Zahlreiche EU-Mit­glieds­staaten hätten inzwischen Überstellungen nach Italien sistiert und der EGMR habe schon in vielen Verfahren vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung einer Dublin-Überstellung nach Italien ausgesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO könne die Frist zur Überstellung in den zuständigen Staat auf insgesamt 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig sei. Die Argumentation der Vorinstanz, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil sie sie sich nicht in der Unterkunft für den Transport an den Flughafen bereit gehalten habe, gehe fehl. Ihre damalige Rechtsvertreterin habe die kantonalen Behörden immer über ihren Aufenthaltsort informiert. Der kantonale Sozialdienst habe denn auch bestätigt, sie werde "definitiv nicht vermisst". Ihre damalige Rechtsvertreterin habe den Leiter des kantonalen Migrationsamts gebeten, den Flug zu annullieren, weil für den 27. Mai 2014 ein Gespräch mit der Fachstelle FIZ bezüglich des Verdachts des Menschenhandels vereinbart gewesen sei. Der Migrationsdienstleiter habe ihr bestätigt, dass der Flug nicht stattfinden werde. Demnach sei der Vorwurf der Vorinstanz falsch, sie habe sich der Überstellung entzogen, in dem sie sich nicht in der Unterkunft J._______ aufgehalten habe. Selbst wenn die Sache sich so zugetragen hätte, wie vom BFM behauptet, würde dies für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht genügen: Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bedeute der Begriff "flüchtig", dass jemand verschwunden oder sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Den zuständigen Behörden sei ihr Aufenthaltsort aber jederzeit bekannt gewesen. Ein Asyl­suchender habe keine Verpflichtung, sich jederzeit an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, und es genüge, wenn er in Kontakt zu den zuständigen Behörden stehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2100/2010 vom 31. Mai 2010). Demnach habe Italien das Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist basierend auf falschen Informationen akzeptiert und es bestehe auch keine Sicherheit, dass es die Überstellung noch akzeptieren werde, falls es die zutreffenden Informationen erhalte. Ferner sei fraglich ob eine Überstellung nach Italien innert eines kurzen Zeitraums möglich wäre, da Überstellungen in dieses Land nur mit extremen Verzögerungen möglich seien. Es sei aber das erklärte Ziel der Dublin-Verordnungen, dass Asylsuchende möglichst rasch ein materielles Asylverfahren erhalten würden. Dies könne vorliegend nur mit einem Selbsteintritt der Schweiz gewährleistet werden. Sie habe inzwischen mit Hilfe der zuständigen Opferhilfestelle eine Strafanzeige gegen ihre früheren Arbeitgeber bei der (...) Polizei erstattet. Daher müsse sie gemäss den völkerrechtlichen Garantien für Opfer von Menschenhandel (Art. 3 und Art. 4 EMRK) geschützt werden. Sie habe ebenso die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE für die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens beantragt. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens könne gemäss Art. 36 Abs. 6 VZAE eine Härtefallbewilligung erteilt werden. Zudem auferlege Art. 14 Abs. 1 des Europaratsübereinkommens den Vertragsstaaten die Pflicht, Opfern von Menschenhandel einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies aufgrund der persönlichen Situation oder für die Zusammenarbeit mit den Behörden erforderlich sei. Diese Bestimmung sei self-executing. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergebe sich auch aus Art. 4 EMRK, welcher den Unterzeichnerstaaten gewisse Gewährleistungspflichten auferlege. Die Lebensbedingungen in Italien seien so verheerend, dass jede Überstellung einer verletzlichen Person in dieses Land zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung führe und demnach eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Das UNHCR vertrete die Auffassung, dass nicht gesagt werden könne, es würden im Falle von Italien keine Überstellungshindernisse vorliegen und betone die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen. Diese Bedenken würden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Menschenrechtskommissar des Europarats sowie in einer Vielzahl von Berichten der Vereinten Nationen, des Europarats sowie von Nichtregierungsorganisationen geteilt. Sie sei fortgeschrittenen Alters und gesundheitlich angeschlagen; eine psychiatrische Behandlung werde momentan organisiert. In Italien würde sie nach kurzer Zeit ohne staatliche Unterstützung auf der Strasse landen. Solche Lebensumstände würden eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und die Schweiz sei demnach zum Selbsteintritt verpflichtet. Es würden darüber hinaus aufgrund der erniedrigenden Ausbeutung der Beschwerdeführerin und ihrer daraus resultierenden psychischen Belastung auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegen.

E. 5.1 Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Hausangestellte unter Bedingungen, welche gemäss den Darlegungen in ihrem Wiedererwägungsgesuch als Menschenhandel zu bewerten seien, fand zeitlich vor der Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz statt. Entsprechend hatte sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in der Befragung zur Person vom 26. September 2013 die schlechte Behandlung durch ihre früheren Arbeitgeber erwähnt (vgl. Protokoll vom 26. September 2013 S. 5 und 7 f.), und die "unerträglichen Arbeitsbedingungen" wurden auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 erwähnt (vgl. Urteil E-6560/2013 S. 2). Es handelt sich bei diesen Umständen demnach nicht um nachträglich eingetretene Sachumstände, die per se als Wiedererwägungsgrund im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens berücksichtigt werden könnten.

E. 5.1.1 Nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen ihre früheren Arbeitgeber sowie Gesuche um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 35 VZAE und um Gewährung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE eingereicht. Es stellt sich somit in einem nächsten Schritt die Frage, ob in diesen von ihr nachträglich eingeleiteten rechtlichen Schritten eine erhebliche Veränderung der Rechtslage zu erblicken ist, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermag.

E. 5.1.2 Aus dem Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie aus dem Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542) ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Europaratsübereinkommens erteilt jede Vertragspartei dem Opfer einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation (Bst. a) oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist (Bst. b). Gemäss Art. 13 Abs. 1 sieht jede Vertragspartei in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Diese Verpflichtungen wurden im schweizerischen Recht in Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG sowie Art. 35 und Art. 36 VZAE umgesetzt. Vorliegend interessiert auch Art. 10 Abs. 2 des Europaratsübereinkommens, gemäss welchem unter anderem jede Vertragspartei sicherstellt, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, das sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind. Vergleichbare Pflichten ergeben sich gemäss der Rechtsprechung des EGMR auch aus Art. 4 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04, § 283 ff.).

E. 5.1.3 Im Dublin-Verfahren erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person im Lichte der genannten völkerrechtlichen Bestim­mung­en insbesondere dann als problematisch, wenn die betreffende Person befürchten muss, im Aufnahmestaat erneut zum Opfer von Menschenhandel zu werden, was zu eine Überstellungsverbot aufgrund von Art. 3 EMRK (unmenschliche oder erniedrigende Behandlung) oder Art. 4 EMRK Verbot der Sklaverei) führen würde und demnach der entsprechende Staat nicht mehr als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylgesuchs in Frage käme (vgl. Nula Frei, Der Schutz von Menschen­handelsopfern im Asylsystem, Asyl 1/13, S. 15 f.). Zudem kann sich aus der Durchführung eines Straf­verfahrens gegen die Menschenhändler und laufende Er­mittlungen ergeben, dass eine Überstellung im Rahmen der Überstellungsfrist nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen auch Henrike Janetzek / Christoph Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asyl­verfahren - Teil I, ASYLMAGAZIN 4/2014, S. 105 ff.).

E. 5.1.4 Vorliegend fand die von der Beschwerdeführerin angeprangerte Behandlung durch ihre früheren Arbeitgeber nicht in Italien statt. Gemäss ihrer Darstellung hat sie sich vor der Einreise in die Schweiz nie in diesem Land aufgehalten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie damit rechnen müsste, dort wieder in Kontakt zu ihren Peinigern zu kommen oder dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Kettenabschiebung nach Saudi-Arabien oder in ihren Heimatstaat droht. Daher gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Italien mit einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK verstossenden Behandlung rechnen müsste.

E. 5.1.5 Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil E-6323/2010 vom 30. November 2010 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Dieser Entscheid (mit dem ein Nichteintretensentscheid des BFM wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger Feststellung des Sachverhalts aufgehoben werden musste) betraf eine Frau, die im Dublin-Mitgliedstaat unbestrittenermassen Opfer von Zwangs­prostitution geworden war, massive Misshandlungen durch ihre Zuhälter geltend machte und ausführte, im Fall einer Rückkehr in diesen Staat wieder in deren Fänge zu geraten. Im Übrigen möchte die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu jener Asylsuchenden, mit ihrem Wiedererwägungsgesuch ja gerade erreichen, dass sie im Aufenthaltsstaat ihrer früheren Arbeitgeber verbleiben kann.

E. 5.1.6 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob aufgrund der derzeitigen Aktenlage begründete Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde, was dazu führen würde, dass ihr gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Europaratsübereinkommens sowie Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG i.V.m. Art. 36 VZAE ein Aufenthaltsrecht zwecks Identifizierung als Opfer sowie insoweit als dies für die Durchführung der polizeilichen Ermittlungen und eines entsprechenden Strafverfahrens notwendig ist, gewährt werden müsste. Gemäss Art. 14 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels und Art. 36 Abs. 1 VZAE, welcher die erstgenannte Norm im schweizerischen Landesrecht umsetzt, obliegt es den kantonalen Migrationsbehörden, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern dies für oder das Gerichtsverfahren erforderlich ist.

E. 5.1.7 Hinweise auf Menschenhandel ergeben sich vorliegend in erster Linie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behandlung durch ihre Arbeitgeber anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2013. Ferner führte die Fachstelle FIZ in ihrem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben vom 26. Mai 2014 aus, sie habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt und sei aufgrund dessen zum Schluss gelangt, es würden begründete Hinweise dafür vorliegen, dass sie zum Opfer von Menschenhandel geworden sei. Eine nachvollziehbare individuelle Begründung für diese Schlussfolgerung ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Im Weiteren verfasste die Beschwerdeführerin eine schriftliche, an den F._______ Generalstaatsanwalt gerichtete Strafanzeige vom 18. Juli 2014 gegen ihre früheren Arbeitgeber. Es liegt weder eine Bestätigung des Eingangs der Strafanzeige noch eine Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die in Kopie eingereichte Anfrage vom 13. August 2014 nach dem Verfahrensstand bei den Akten. Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass nicht mit Sicherheit feststeht, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführerin tatsächlich abgeschickt und bei den F._______ Behörden eingegangen ist. Jedenfalls lässt die derzeitige Aktenlage nicht darauf schliessen, dass ein Strafverfahren wegen Menschenhandels hängig ist. Die Beschwerdeführerin ersuchte überdies mit zuständigkeitshalber zur Behandlung an die F._______ Behörden weitergeleitetem Gesuch vom 31. Juli 2014 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 36 VZAE. Auch betreffend dieses Gesuches ist - mit Ausnahme des Schreibens des Amts für Migration und Integration Kanton C._______ vom 5. August 2014, mit welchem das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die F._______ Behörden überwiesen wurde - keine Antwort der zuständigen Behörden dokumentiert. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch eine qualifizierte Asyljuristin vertretene Beschwerdeführerin das Gericht umgehend informiert hätte, wenn diesen Anträgen entsprochen und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre. Gemäss Akten steht somit nicht fest, dass seit der angeblichen Anzeigeerstattung vom 18. Juli 2014 ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet worden wäre oder gegebenenfalls die Ermittlungsbehörden der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hätten, dass und wie lange eine weitere Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich sei (Art. 36 Abs. 1 VZAE). Auch den Einträgen des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) wäre nichts Entsprechendes zu entnehmen.

E. 5.1.8 Es besteht kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen durch das Gericht von Amtes wegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, zumal es - woran sie im Rahmen des Instruktionsverfahrens bereits erinnert wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 6. August 2014) - angesichts der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Aufgabe gewesen wäre, entsprechende Beweismittel einzureichen oder einreichen zu lassen. Die Mitwirkungspflicht hat nach Lehre und Praxis umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren.

E. 5.1.9 Nach dem Gesagten wurde nicht hinreichend dargetan, dass in diesem Zusammenhang eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich veränderte Rechts- oder Sachlage vorliege, aufgrund welcher die schweizerischen Asylbehörden zu einem Selbsteintritt verpflichtet wären und die Voraussetzungen für eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gestützt auf die Dublin-Verordnung nicht mehr gegeben wären.

E. 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und das BFM habe zu Unrecht gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Gesuch um Verlängerung der Frist bei den italienischen Behörden gestellt, ist vorab ist festzustellen, dass Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO nach Auffassung des Gerichts direkt anwendbar (self-executing) ist und die Beschwerdeführerin sich deshalb auf eine Verletzung dieser Bestimmung berufen kann (vgl. BVGE 2010/27 E. 6.4).

E. 5.2.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Die Überstellungsfrist kann gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

E. 5.2.3 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens lief am 28. Mai 2014 ab. Die per 22. Mai 2014 geplante Flugüberstellung konnte nicht durchgeführt werden, weshalb das BFM mit Schreiben vom 22. Mai 2014 die italienischen Behörden um eine Erstreckung der Frist um 18 Monate ersuchte, weil die Beschwerdeführerin untergetaucht sei.

E. 5.2.4 Das BFM stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei flüchtig im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO gewesen, weil sie zum Termin der Überstellung nicht erschienen sei und demnach die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist erfüllt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin argumentierte indessen, sie sei nicht flüchtig gewesen, da ihr von der zuständigen kantonalen Behörde zugesichert worden sei, der Flug werde annulliert und dieser Behörde zudem bekannt gewesen sei, wo sie sich aufhalte.

E. 5.2.5 Unter dem Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von dieser zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, welcher die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. Wien/Graz 2010, K36 zu Art. 19).

E. 5.2.6 Mit Schreiben vom 9. Mai 2014, welches der Beschwerdeführerin gemäss der von ihr unterzeichneten Empfangsbestätigung am 14. Mai 2014 eröffnet wurde, wurde ihr bekannt gegeben, dass die Überstellung nach Italien am 22. Mai 2014 stattfinden werde, sowie zu welchem Zeitpunkt sie sich zu diesem Zweck bei der ihr zugewiesenen Unterkunft bereithalten solle. Unbestritten ist, dass die Überstellung nicht durch­geführt werden konnte, weil die Beschwerdeführerin zum genannten Zeitpunkt nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft anwesend war. Der zu den Akten gereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Vertretung mandatierten Verein "B._______" sowie dem Amtsleiter des Amts für Migration und Integration C._______ ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die zuständige kantonale Behörde am 21. Mai 2014 um eine Annullierung des Fluges wegen der ausstehenden Abklärungen betreffend Menschenhandel ersucht hatte. Der Leiter des Amts für Migration und Integration C._______ teilte der Rechtsvertretung daraufhin mit, der Flug werde nicht annulliert. Falls die Beschwerdeführerin zum angesetzten Termin nicht erscheine, werde die Überstellung aber nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt, sondern man werde versuchen, einen Flug für einen späteren Termin zu buchen (vgl. E-Mail von E._______, Leiter des kantonalen Amtes für Migration und Integration, an einen Mitarbeiter vom 21. Mai 2014). Hieraus ergibt sich, dass der Vollzug der Überstellung entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht ausgesetzt und der Überstellungstermin nicht aufgehoben wurde (was angesichts der schriftlich erteilten Weisungen grundsätzlich ohnehin in gleicher Form hätte geschehen müssen). Dass der Kantonale Sozialdienst gemäss Aktenlage Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest zeitweise bei ihrem Sohn in I._______ aufhielt, und die Vermisstmeldung durch das Amt für Migration und Integration aufgrund eines internen Missverständnisses der kantonalen Behörden insoweit offenbar zu Unrecht erfolgte (vgl. E-Mail vom 25. Juni 2014, Aktenstück C15/1), ist nicht ausschlaggebend. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, zu dem ihr mit rechtsgenüglich eröffnetem Schreiben vom 9. Mai 2014 mitgeteilten und nicht aufgehobenen Überstellungstermin am genannten Ort zu erscheinen. Die Verantwortung dafür, dass die Überstellung nicht stattfinden konnte, trägt somit nicht die kantonale Behörde, sondern die Beschwerdeführerin.

E. 5.2.7 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Termin der Besprechung der Beschwerdeführerin (die sich seit September 2013 in der Schweiz aufhält) mit der FIZ auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach dem vorgesehenen Überstellungstermin vom 22. Mai 2014 gesetzt wurde. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Timing ergibt sich aus den Akten nicht.

E. 5.2.8 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Überstellung nach Italien absichtlich vereitelt hat und damit zu Recht vom BFM als flüchtig im Sinne der zitierten Definition bezeichnet wurde. Demnach waren die Voraussetzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gegeben und das entsprechende Gesuch des Bundesamts für Migration an die italienischen Behörden wurde zu Recht gestellt.

E. 5.2.9 Im Übrigen steht der Umstand dass die italienischen Behörden auf das Verlängerungsgesuch nicht reagiert haben, der Überstellung nicht entgegen, da von einer stillschweigenden Akzeptanz mittels Verfristung auszugehen ist.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die schlechten Lebensbedingungen in Italien, ihr Alter und ihre psychosoziale Belastung verweist, und geltend macht, dass ihr aufgrund dessen in diesem Land eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, ist festzustellen, dass diese Umstände bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gewürdigt wurden (vgl. auch Urteil E-6560/2013 S. 7 f.) und diesbezüglich keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ersichtlich ist oder geltend gemacht wurde.

E. 5.4 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Schreiben vom 23. August 2014, in welchem nach einer einmaligen Sitzung festgestellt wird, die Beschwerdeführerin leide möglicherweise unter einer Depression oder einer posttraumatischen Belastungsstörung, lässt sich keine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ableiten, welche geeignet wäre, eine Überstellung nach Italien als unzumutbar erscheinen zu lassen. Im ordentlichen Verfahren war lediglich eine Asthma-Erkrankung der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese es dem Gericht unverzüglich bekannt gegeben hätte, wenn in den letzten drei Monaten mit Bezug auf ihre psychischen Beschwerden eine gesicherte Diagnose hätte erstellt werden können.

E. 5.5 Unter den gegebenen Umständen bleibt festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität der erwachsenen Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (vgl. hierzu auch das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12).

E. 5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4327/2014 Urteil vom 22. Dezember 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im Januar 2012 und suchte am 12. September 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden in Saudi-Arabien ein Schengenvisum ausgestellt worden war. Die italienischen Behörden hiessen das vom BFM am 17. Oktober 2013 gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) am 5. November 2013 gut. Mit Verfügung vom 6. November 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-6560/2013 vom 28. November 2013 abgewiesen. II. B. B.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Mai 2014 - vorab per Telefax - an das BFM beantragte die Beschwerdeführerin, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 6. September 2013 (recte: 6. November 2013) zurückzukommen und gestützt auf das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, es sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 27. Mai 2014 ein. B.b Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei zusammen mit einer saudi-arabischen Familie, für welche sie als Hausangestellte gearbeitet habe, in die Schweiz eingereist. Diese Familie habe sie ausgebeutet, erniedrigt und wie ein Tier behandelt. Sie habe diese Umstände erstmals bei einem Gespräch mit der Fachstelle FIZ am 27. Mai 2014 geschildert und diese habe eine erste Einschätzung vorgenommen, wonach es begründete Hinweise für das Vorliegen von Frauenhandel gebe. Hieraus ergebe sich eine Selbsteintrittspflicht der Schweiz gestützt auf Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei, Knechtschaft und Zwangsarbeit) und Art. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung. Es bestünden begründete Hinweise, dass sie das Opfer von Menschenhandel gemäss der Definition von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (SR 0.311.543; nachfolgend: Europaratsübereinkommen) geworden sei. Dieser Aspekt sei bisher nicht beachtet und sie sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie gegen die saudi-arabische Familie, welche sie ausgebeutet habe, eine Strafanzeige einreichen könne. Gemäss Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Ok­to­ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werde Personen, bei welchen begründete Hinweise vorliegen würden, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden seien, eine Bedenk- und Erholungszeit von mindestens 30 Tagen eingeräumt; in dieser Zeit könnten sie sich erholen und über eine weitere Zusammenarbeit mit den Behörden entscheiden. Dieser Anspruch ergebe sich auch direkt aus Art. 13 der Europaratskonvention sowie aus Art. 4 EMRK. Letztere Bestimmung sei gemäss der Rechtsprechung des EGMR auch auf Menschenhandel anwendbar. Gestützt auf diese Bestimmung sowie aus Strafverfolgungsgründen sei es auch angezeigt, dass sie während eines allfälligen Strafverfahrens wegen Menschenhandels in der Schweiz ver­bleiben könne. Die FIZ habe mit der zuständigen Opferhilfsstelle in F._______ Kontakt aufgenommen, damit sie dort hinsichtlich einer allfälligen Strafanzeige beraten werden könne. Eventualiter seien die schweizerischen Asylbehörden auch aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dass im Fall von Menschenhandel humanitäre Gründe vorliegen würden, sei vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30. November 2010 anerkannt worden. Sie sei durch das Erlebte schwer belastet und leide noch heute darunter. Eine psychologische Abklärung stehe aber noch aus. In der Schweiz könne sie auf die stete Unterstützung ihres hier lebenden Sohnes zählen. C. Mit Begleitschreiben vom 4. Juni 2014 überwies das BFM die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob Revisionsgründe vorliegen würden. D. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 4. Juni 2014 und 11. Juni 2014 an das BFM beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf ihr Asyl­gesuch auch wegen Ablaufs der Überstellungsfrist einzutreten und sie reichte Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem "B._______" sowie dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, es handle sich bei dem von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Verdacht des Frauenhandels um einen Revisionsgrund und die Eingabe vom 28. Mai 2014 werde daher als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 entgegengenommen. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2014 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei dem neu vorliegenden Bericht der FIZ betreffend des Verdachts des Frauenhandels nicht um einen Revisionsgrund, und beantragte, die Sache sei zur Prüfung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zurückzuweisen, allenfalls sei ihr eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 an das BFM stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, das Gericht sei zum Schluss gelangt, bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2014 handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch; sie überwies die Akten zur Prüfung an die Vorinstanz. F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die an das Bundesamt gerichteten Eingaben vom 4. Juni 2014 und 11. Juni 2014 mit, die italienischen Behörden seien um eine Verlängerung der Überstellungsfrist ersucht worden, nachdem die Beschwerdeführerin sich seit dem 19. Mai 2014 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. Juni 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nie als vermisst gemeldet worden und habe zu keinem Zeitpunkt als untertaucht gegolten, da ihr Aufenthaltsort stets bekannt gewesen sei. Zum Beleg wurden Ausdrucke einer E-Mail-Kor­respondenz zwischen dem "B._______" und dem kantonalen Sozialdienst zu den Akten gereicht. Für den Fall, dass an der Verlängerung der Überstellungsfrist festgehalten werde, wurde um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht. H. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - eröffnet am 1. Juli 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, erklärte seine Verfügung vom 6. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die kantonalen Migrationsbehörden im Hinblick auf die bevorstehende Einreichung einer Strafanzeige wegen Frauenhandels um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 sei aufzuheben, und dieses sei anzuweisen, wiedererwägungsweise auf seine Verfügung vom 6. November 2013 zurückzukommen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) zu sistieren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin, zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe an die Grosse Kammer des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz, ein Schreiben des "Royal Danish Ministry of Foreign Affairs" an den EGMR betreffend die Haltung des EGMR zu Überstellungen nach Italien inklusive Antwortschreiben des EGMR vom 20. März 2014, einen Brief der dänischen Justizministerin an das dänische Parlament vom 22. April 2014, Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem "B._______" und dem Kantonalen Sozialdienst C._______, eine Information der Deutschland-Abteilung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Flüchtlingsschutz in Italien vom März 2014 sowie eine Pressemitteilung betreffend eine Rede von Nils Muzinieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, zu den Akten. K. Mit Telefax-Verfügung vom 4. August 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab, stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe vorderhand ausgesetzt und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg ihrer Vorbringen (Korrespondenz zwischen D._______, frühere Rechtsvertreterin, und E._______, Chef des Migrationsamts C._______; Unterlagen betreffend Strafanzeige wegen Menschenhandels) innert Frist auf. M. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 6. August 2014 - vorab per Telefax - und 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 5. August 2014 betreffend die Zuständigkeit für das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE und Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG (SR 142.20), Ausdrucke der E-Mail-Korrespondenz zwischen der früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, D._______, und dem Chef des Migrationsamts C._______, eine Kopie der schriftlichen Strafanzeige an den Generalstaatsanwalt von F._______ vom 18. Juli 2014 sowie eine Kostennote ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten. N. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten­vorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ausserdem wurde die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 26. August 2014 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. G._______ und lic. phil. H._______, vom 23. August 2014 ins Recht. P. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere verwies das BFM darauf, dass der Beschwerdeführerin bisher kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, und es hielt an seinen Ausführungen zur Frage der Überstellung nach Italien fest. Q. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. September 2014 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Beschwerdevorbringen fest. Zudem reichte sie ein an den Generalstaatsanwalt von F._______ gerichtetes Schreiben vom 13. August 2014 in Kopie ein. Insbesondere rügte sie, das BFM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend den Ablauf der Überstellungsfrist und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (E-Mail-Korrespondenz mit dem Leiter des Migrationsamts C._______) eingegangen. Das Migrationsamt sei gebeten worden, keine Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung des Flugs anzuwenden und habe eine entsprechende Zusicherung gegeben. Es sei unzulässig den Ausgang des von ihr eingeleiteten Strafverfahrens durch eine Ausschaffung nach Italien zu präjudizieren, könnte sie doch hernach nicht mehr als Opfer und Geschädigte am Strafverfahren teilnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Beschwerden gegen Verfügungen über Wiedererwägungsgesuche können nach Lehre und Praxis auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiederwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2013 festgehalten hat, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit an einem Strafverfahren beteiligt sei respektive die hierfür zuständigen Behörden ihr gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten. Erst im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergehen, sei es doch nicht Sinne des Dublin-Verfahrens, der Beschwerdeführerin zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Die vorgebrachte psychische Belastung werde nicht weiter substanziiert und stehe daher einer Überstellung nach Italien gemäss aktueller Aktenlage nicht entgegen. Sollte sie eine medizinische Behandlung benötigen, könne sie sich an die zuständigen Behörden in Italien wenden, sei doch davon auszugehen, dass die notwendige ärztliche Behandlung in Italien gewährleistet sei. Der Wunsch, beim Sohn in der Schweiz zu verbleiben, rechtfertige es nach wie vor nicht, von den Kriterien der Dublin-Verordnung abzuweichen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 wäre die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien bis am 28. Mai 2014 zu realisieren gewesen. Eine Zuführung an den Flughafen Zürich sei für den 22. Mai 2014 organisiert gewesen und die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 9. Mai 2014 angewiesen worden, wo und wann sie sich zu diesem Zweck melden müsse. Trotzdem habe sie sich zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nicht am vereinbarten Ort aufgehalten, weshalb die Überstellung nach Italien gescheitert sei und eine Verlängerung der Frist bei den italienischen Behörden habe beantragt werden müssen. Dass eine Betreuungsperson in der ihr zugewiesenen Unterkunft gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrem Sohn in I._______ aufhalte, sei vorliegend irrelevant. Es sei demnach korrekterweise ein Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist gestellt worden und diese laufe immer noch. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, in Anbetracht der prekären Aufnahmebedingungen in Italien sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils der Grossen Kammer des EGMR im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz zu sistieren. In diesem Verfahren werde auch zu beurteilen sein, ob sämtliche verletzlichen Personen nicht mehr nach Italien überstellt werden sollten, wobei ausdrücklich auf die Situation von Opfern von Menschenhandel hingewiesen werde. Zahlreiche EU-Mit­glieds­staaten hätten inzwischen Überstellungen nach Italien sistiert und der EGMR habe schon in vielen Verfahren vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung einer Dublin-Überstellung nach Italien ausgesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO könne die Frist zur Überstellung in den zuständigen Staat auf insgesamt 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig sei. Die Argumentation der Vorinstanz, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil sie sie sich nicht in der Unterkunft für den Transport an den Flughafen bereit gehalten habe, gehe fehl. Ihre damalige Rechtsvertreterin habe die kantonalen Behörden immer über ihren Aufenthaltsort informiert. Der kantonale Sozialdienst habe denn auch bestätigt, sie werde "definitiv nicht vermisst". Ihre damalige Rechtsvertreterin habe den Leiter des kantonalen Migrationsamts gebeten, den Flug zu annullieren, weil für den 27. Mai 2014 ein Gespräch mit der Fachstelle FIZ bezüglich des Verdachts des Menschenhandels vereinbart gewesen sei. Der Migrationsdienstleiter habe ihr bestätigt, dass der Flug nicht stattfinden werde. Demnach sei der Vorwurf der Vorinstanz falsch, sie habe sich der Überstellung entzogen, in dem sie sich nicht in der Unterkunft J._______ aufgehalten habe. Selbst wenn die Sache sich so zugetragen hätte, wie vom BFM behauptet, würde dies für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht genügen: Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht bedeute der Begriff "flüchtig", dass jemand verschwunden oder sein Aufenthaltsort unbekannt sei. Den zuständigen Behörden sei ihr Aufenthaltsort aber jederzeit bekannt gewesen. Ein Asyl­suchender habe keine Verpflichtung, sich jederzeit an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufzuhalten, und es genüge, wenn er in Kontakt zu den zuständigen Behörden stehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2100/2010 vom 31. Mai 2010). Demnach habe Italien das Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist basierend auf falschen Informationen akzeptiert und es bestehe auch keine Sicherheit, dass es die Überstellung noch akzeptieren werde, falls es die zutreffenden Informationen erhalte. Ferner sei fraglich ob eine Überstellung nach Italien innert eines kurzen Zeitraums möglich wäre, da Überstellungen in dieses Land nur mit extremen Verzögerungen möglich seien. Es sei aber das erklärte Ziel der Dublin-Verordnungen, dass Asylsuchende möglichst rasch ein materielles Asylverfahren erhalten würden. Dies könne vorliegend nur mit einem Selbsteintritt der Schweiz gewährleistet werden. Sie habe inzwischen mit Hilfe der zuständigen Opferhilfestelle eine Strafanzeige gegen ihre früheren Arbeitgeber bei der (...) Polizei erstattet. Daher müsse sie gemäss den völkerrechtlichen Garantien für Opfer von Menschenhandel (Art. 3 und Art. 4 EMRK) geschützt werden. Sie habe ebenso die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE für die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens beantragt. Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens könne gemäss Art. 36 Abs. 6 VZAE eine Härtefallbewilligung erteilt werden. Zudem auferlege Art. 14 Abs. 1 des Europaratsübereinkommens den Vertragsstaaten die Pflicht, Opfern von Menschenhandel einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies aufgrund der persönlichen Situation oder für die Zusammenarbeit mit den Behörden erforderlich sei. Diese Bestimmung sei self-executing. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergebe sich auch aus Art. 4 EMRK, welcher den Unterzeichnerstaaten gewisse Gewährleistungspflichten auferlege. Die Lebensbedingungen in Italien seien so verheerend, dass jede Überstellung einer verletzlichen Person in dieses Land zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung führe und demnach eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Das UNHCR vertrete die Auffassung, dass nicht gesagt werden könne, es würden im Falle von Italien keine Überstellungshindernisse vorliegen und betone die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen. Diese Bedenken würden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Menschenrechtskommissar des Europarats sowie in einer Vielzahl von Berichten der Vereinten Nationen, des Europarats sowie von Nichtregierungsorganisationen geteilt. Sie sei fortgeschrittenen Alters und gesundheitlich angeschlagen; eine psychiatrische Behandlung werde momentan organisiert. In Italien würde sie nach kurzer Zeit ohne staatliche Unterstützung auf der Strasse landen. Solche Lebensumstände würden eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und die Schweiz sei demnach zum Selbsteintritt verpflichtet. Es würden darüber hinaus aufgrund der erniedrigenden Ausbeutung der Beschwerdeführerin und ihrer daraus resultierenden psychischen Belastung auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorliegen. 5. 5.1 Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Hausangestellte unter Bedingungen, welche gemäss den Darlegungen in ihrem Wiedererwägungsgesuch als Menschenhandel zu bewerten seien, fand zeitlich vor der Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz statt. Entsprechend hatte sie bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens in der Befragung zur Person vom 26. September 2013 die schlechte Behandlung durch ihre früheren Arbeitgeber erwähnt (vgl. Protokoll vom 26. September 2013 S. 5 und 7 f.), und die "unerträglichen Arbeitsbedingungen" wurden auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2013 erwähnt (vgl. Urteil E-6560/2013 S. 2). Es handelt sich bei diesen Umständen demnach nicht um nachträglich eingetretene Sachumstände, die per se als Wiedererwägungsgrund im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens berücksichtigt werden könnten. 5.1.1 Nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen ihre früheren Arbeitgeber sowie Gesuche um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 35 VZAE und um Gewährung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 36 Abs. 2 VZAE eingereicht. Es stellt sich somit in einem nächsten Schritt die Frage, ob in diesen von ihr nachträglich eingeleiteten rechtlichen Schritten eine erhebliche Veränderung der Rechtslage zu erblicken ist, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermag. 5.1.2 Aus dem Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie aus dem Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542) ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Europaratsübereinkommens erteilt jede Vertragspartei dem Opfer einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation (Bst. a) oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist (Bst. b). Gemäss Art. 13 Abs. 1 sieht jede Vertragspartei in ihrem internen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei der betreffenden Person um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Diese Verpflichtungen wurden im schweizerischen Recht in Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG sowie Art. 35 und Art. 36 VZAE umgesetzt. Vorliegend interessiert auch Art. 10 Abs. 2 des Europaratsübereinkommens, gemäss welchem unter anderem jede Vertragspartei sicherstellt, dass eine Person nicht aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, wenn die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte dafür haben, das sie Opfer von Menschenhandel ist, bis die Massnahmen zur Identifizierung der Person als Opfer einer Straftat im Sinne des Artikels 18 von den zuständigen Behörden abgeschlossen sind. Vergleichbare Pflichten ergeben sich gemäss der Rechtsprechung des EGMR auch aus Art. 4 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2010, 25965/04, § 283 ff.). 5.1.3 Im Dublin-Verfahren erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person im Lichte der genannten völkerrechtlichen Bestim­mung­en insbesondere dann als problematisch, wenn die betreffende Person befürchten muss, im Aufnahmestaat erneut zum Opfer von Menschenhandel zu werden, was zu eine Überstellungsverbot aufgrund von Art. 3 EMRK (unmenschliche oder erniedrigende Behandlung) oder Art. 4 EMRK Verbot der Sklaverei) führen würde und demnach der entsprechende Staat nicht mehr als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylgesuchs in Frage käme (vgl. Nula Frei, Der Schutz von Menschen­handelsopfern im Asylsystem, Asyl 1/13, S. 15 f.). Zudem kann sich aus der Durchführung eines Straf­verfahrens gegen die Menschenhändler und laufende Er­mittlungen ergeben, dass eine Überstellung im Rahmen der Überstellungsfrist nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen auch Henrike Janetzek / Christoph Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asyl­verfahren - Teil I, ASYLMAGAZIN 4/2014, S. 105 ff.). 5.1.4 Vorliegend fand die von der Beschwerdeführerin angeprangerte Behandlung durch ihre früheren Arbeitgeber nicht in Italien statt. Gemäss ihrer Darstellung hat sie sich vor der Einreise in die Schweiz nie in diesem Land aufgehalten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie damit rechnen müsste, dort wieder in Kontakt zu ihren Peinigern zu kommen oder dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Kettenabschiebung nach Saudi-Arabien oder in ihren Heimatstaat droht. Daher gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Italien mit einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK verstossenden Behandlung rechnen müsste. 5.1.5 Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil E-6323/2010 vom 30. November 2010 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Dieser Entscheid (mit dem ein Nichteintretensentscheid des BFM wegen Verletzung der Begründungspflicht und unvollständiger Feststellung des Sachverhalts aufgehoben werden musste) betraf eine Frau, die im Dublin-Mitgliedstaat unbestrittenermassen Opfer von Zwangs­prostitution geworden war, massive Misshandlungen durch ihre Zuhälter geltend machte und ausführte, im Fall einer Rückkehr in diesen Staat wieder in deren Fänge zu geraten. Im Übrigen möchte die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu jener Asylsuchenden, mit ihrem Wiedererwägungsgesuch ja gerade erreichen, dass sie im Aufenthaltsstaat ihrer früheren Arbeitgeber verbleiben kann. 5.1.6 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob aufgrund der derzeitigen Aktenlage begründete Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde, was dazu führen würde, dass ihr gemäss Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Europaratsübereinkommens sowie Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG i.V.m. Art. 36 VZAE ein Aufenthaltsrecht zwecks Identifizierung als Opfer sowie insoweit als dies für die Durchführung der polizeilichen Ermittlungen und eines entsprechenden Strafverfahrens notwendig ist, gewährt werden müsste. Gemäss Art. 14 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels und Art. 36 Abs. 1 VZAE, welcher die erstgenannte Norm im schweizerischen Landesrecht umsetzt, obliegt es den kantonalen Migrationsbehörden, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern dies für oder das Gerichtsverfahren erforderlich ist. 5.1.7 Hinweise auf Menschenhandel ergeben sich vorliegend in erster Linie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Behandlung durch ihre Arbeitgeber anlässlich der Befragung zur Person vom 26. September 2013. Ferner führte die Fachstelle FIZ in ihrem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben vom 26. Mai 2014 aus, sie habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt und sei aufgrund dessen zum Schluss gelangt, es würden begründete Hinweise dafür vorliegen, dass sie zum Opfer von Menschenhandel geworden sei. Eine nachvollziehbare individuelle Begründung für diese Schlussfolgerung ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Im Weiteren verfasste die Beschwerdeführerin eine schriftliche, an den F._______ Generalstaatsanwalt gerichtete Strafanzeige vom 18. Juli 2014 gegen ihre früheren Arbeitgeber. Es liegt weder eine Bestätigung des Eingangs der Strafanzeige noch eine Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die in Kopie eingereichte Anfrage vom 13. August 2014 nach dem Verfahrensstand bei den Akten. Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass nicht mit Sicherheit feststeht, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführerin tatsächlich abgeschickt und bei den F._______ Behörden eingegangen ist. Jedenfalls lässt die derzeitige Aktenlage nicht darauf schliessen, dass ein Strafverfahren wegen Menschenhandels hängig ist. Die Beschwerdeführerin ersuchte überdies mit zuständigkeitshalber zur Behandlung an die F._______ Behörden weitergeleitetem Gesuch vom 31. Juli 2014 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 36 VZAE. Auch betreffend dieses Gesuches ist - mit Ausnahme des Schreibens des Amts für Migration und Integration Kanton C._______ vom 5. August 2014, mit welchem das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die F._______ Behörden überwiesen wurde - keine Antwort der zuständigen Behörden dokumentiert. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die durch eine qualifizierte Asyljuristin vertretene Beschwerdeführerin das Gericht umgehend informiert hätte, wenn diesen Anträgen entsprochen und ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre. Gemäss Akten steht somit nicht fest, dass seit der angeblichen Anzeigeerstattung vom 18. Juli 2014 ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren eingeleitet worden wäre oder gegebenenfalls die Ermittlungsbehörden der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt hätten, dass und wie lange eine weitere Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich sei (Art. 36 Abs. 1 VZAE). Auch den Einträgen des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) wäre nichts Entsprechendes zu entnehmen. 5.1.8 Es besteht kein Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen durch das Gericht von Amtes wegen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, zumal es - woran sie im Rahmen des Instruktionsverfahrens bereits erinnert wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 6. August 2014) - angesichts der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Aufgabe gewesen wäre, entsprechende Beweismittel einzureichen oder einreichen zu lassen. Die Mitwirkungspflicht hat nach Lehre und Praxis umso mehr Geltung im ausserordentlichen Verfahren. 5.1.9 Nach dem Gesagten wurde nicht hinreichend dargetan, dass in diesem Zusammenhang eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich veränderte Rechts- oder Sachlage vorliege, aufgrund welcher die schweizerischen Asylbehörden zu einem Selbsteintritt verpflichtet wären und die Voraussetzungen für eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien gestützt auf die Dublin-Verordnung nicht mehr gegeben wären. 5.2 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, die Überstellungsfrist sei abgelaufen und das BFM habe zu Unrecht gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Gesuch um Verlängerung der Frist bei den italienischen Behörden gestellt, ist vorab ist festzustellen, dass Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO nach Auffassung des Gerichts direkt anwendbar (self-executing) ist und die Beschwerdeführerin sich deshalb auf eine Verletzung dieser Bestimmung berufen kann (vgl. BVGE 2010/27 E. 6.4). 5.2.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Die Überstellungsfrist kann gemäss Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. 5.2.3 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens lief am 28. Mai 2014 ab. Die per 22. Mai 2014 geplante Flugüberstellung konnte nicht durchgeführt werden, weshalb das BFM mit Schreiben vom 22. Mai 2014 die italienischen Behörden um eine Erstreckung der Frist um 18 Monate ersuchte, weil die Beschwerdeführerin untergetaucht sei. 5.2.4 Das BFM stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei flüchtig im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO gewesen, weil sie zum Termin der Überstellung nicht erschienen sei und demnach die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist erfüllt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin argumentierte indessen, sie sei nicht flüchtig gewesen, da ihr von der zuständigen kantonalen Behörde zugesichert worden sei, der Flug werde annulliert und dieser Behörde zudem bekannt gewesen sei, wo sie sich aufhalte. 5.2.5 Unter dem Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von dieser zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, welcher die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. Wien/Graz 2010, K36 zu Art. 19). 5.2.6 Mit Schreiben vom 9. Mai 2014, welches der Beschwerdeführerin gemäss der von ihr unterzeichneten Empfangsbestätigung am 14. Mai 2014 eröffnet wurde, wurde ihr bekannt gegeben, dass die Überstellung nach Italien am 22. Mai 2014 stattfinden werde, sowie zu welchem Zeitpunkt sie sich zu diesem Zweck bei der ihr zugewiesenen Unterkunft bereithalten solle. Unbestritten ist, dass die Überstellung nicht durch­geführt werden konnte, weil die Beschwerdeführerin zum genannten Zeitpunkt nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft anwesend war. Der zu den Akten gereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin mit ihrer Vertretung mandatierten Verein "B._______" sowie dem Amtsleiter des Amts für Migration und Integration C._______ ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die zuständige kantonale Behörde am 21. Mai 2014 um eine Annullierung des Fluges wegen der ausstehenden Abklärungen betreffend Menschenhandel ersucht hatte. Der Leiter des Amts für Migration und Integration C._______ teilte der Rechtsvertretung daraufhin mit, der Flug werde nicht annulliert. Falls die Beschwerdeführerin zum angesetzten Termin nicht erscheine, werde die Überstellung aber nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt, sondern man werde versuchen, einen Flug für einen späteren Termin zu buchen (vgl. E-Mail von E._______, Leiter des kantonalen Amtes für Migration und Integration, an einen Mitarbeiter vom 21. Mai 2014). Hieraus ergibt sich, dass der Vollzug der Überstellung entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht ausgesetzt und der Überstellungstermin nicht aufgehoben wurde (was angesichts der schriftlich erteilten Weisungen grundsätzlich ohnehin in gleicher Form hätte geschehen müssen). Dass der Kantonale Sozialdienst gemäss Aktenlage Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest zeitweise bei ihrem Sohn in I._______ aufhielt, und die Vermisstmeldung durch das Amt für Migration und Integration aufgrund eines internen Missverständnisses der kantonalen Behörden insoweit offenbar zu Unrecht erfolgte (vgl. E-Mail vom 25. Juni 2014, Aktenstück C15/1), ist nicht ausschlaggebend. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, zu dem ihr mit rechtsgenüglich eröffnetem Schreiben vom 9. Mai 2014 mitgeteilten und nicht aufgehobenen Überstellungstermin am genannten Ort zu erscheinen. Die Verantwortung dafür, dass die Überstellung nicht stattfinden konnte, trägt somit nicht die kantonale Behörde, sondern die Beschwerdeführerin. 5.2.7 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Termin der Besprechung der Beschwerdeführerin (die sich seit September 2013 in der Schweiz aufhält) mit der FIZ auf einen Zeitpunkt unmittelbar nach dem vorgesehenen Überstellungstermin vom 22. Mai 2014 gesetzt wurde. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses Timing ergibt sich aus den Akten nicht. 5.2.8 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Überstellung nach Italien absichtlich vereitelt hat und damit zu Recht vom BFM als flüchtig im Sinne der zitierten Definition bezeichnet wurde. Demnach waren die Voraussetzungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO für eine Verlängerung der Überstellungsfrist gegeben und das entsprechende Gesuch des Bundesamts für Migration an die italienischen Behörden wurde zu Recht gestellt. 5.2.9 Im Übrigen steht der Umstand dass die italienischen Behörden auf das Verlängerungsgesuch nicht reagiert haben, der Überstellung nicht entgegen, da von einer stillschweigenden Akzeptanz mittels Verfristung auszugehen ist. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf die schlechten Lebensbedingungen in Italien, ihr Alter und ihre psychosoziale Belastung verweist, und geltend macht, dass ihr aufgrund dessen in diesem Land eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, ist festzustellen, dass diese Umstände bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gewürdigt wurden (vgl. auch Urteil E-6560/2013 S. 7 f.) und diesbezüglich keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ersichtlich ist oder geltend gemacht wurde. 5.4 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Schreiben vom 23. August 2014, in welchem nach einer einmaligen Sitzung festgestellt wird, die Beschwerdeführerin leide möglicherweise unter einer Depression oder einer posttraumatischen Belastungsstörung, lässt sich keine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ableiten, welche geeignet wäre, eine Überstellung nach Italien als unzumutbar erscheinen zu lassen. Im ordentlichen Verfahren war lediglich eine Asthma-Erkrankung der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese es dem Gericht unverzüglich bekannt gegeben hätte, wenn in den letzten drei Monaten mit Bezug auf ihre psychischen Beschwerden eine gesicherte Diagnose hätte erstellt werden können. 5.5 Unter den gegebenen Umständen bleibt festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität der erwachsenen Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (vgl. hierzu auch das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12). 5.6 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: