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E-6540/2019

E-6540/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Revisionsgesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 11. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2017 abgelehnt. Dabei ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 ab. Im damaligen Beschwerdeverfahren war der Gesuchsteller durch seine heutige Rechtsvertreterin amtlich verbeiständet. II. B. Mit einer beim SEM eingereichten und als "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe, datiert vom 8. November 2019, ersuchte der Gesuchsteller das SEM, die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben, das Asylverfahren neu aufzunehmen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen. Er machte geltend, es würden neue Beweismittel vorliegen und es sei eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, weshalb sein Asylverfahren wieder aufzunehmen sei. C. Er reichte dem SEM folgende Beweisunterlagen ein: undatierte Anzeige des Vaters des Gesuchstellers bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka in B._______, mit Eingangsbestätigungsstempel der Commission per 21. Juni 2019; mit Übersetzung; Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 21. Juni 2019, dass die Anzeige («Complaint No. HRC/[...]») unter der Nummer (...) registriert worden sei; undatierte Bestätigung der C._______ Church D._______/Mullaitivu, mit Übersetzung; zwei Zustellcouverts aus Sri Lanka, adressiert an den Gesuchsteller in der Schweiz (Poststempel Oktober 2019, beziehungsweise unleserlich); Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse vom 16. August 2018: "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben". D. Mit Verfügung vom 13. November 2019, eröffnet am 14. November 2019, trat das SEM auf das Gesuch, welches gemäss seinem Inhalt rechtlich als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in der Folge als solches geprüft wurde, nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Soweit Beweisunterlagen eingereicht wurden, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2019 entstanden sind, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Das SEM hielt weiter fest, die Verfügung vom 14. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositiv-Ziffer 3); einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 5). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 4). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin ans Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2019 liess der Gesuchsteller diese Verfügung des SEM anfechten und deren Aufhebung beantragen. Zugleich liess er in derselben Eingabe um Revision des Urteils vom 14. August 2019 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Weiter beantragte er, materiell sei sowohl im Beschwerde- wie im Revisionsverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Revisionsverfahren sei ferner subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit der Eingabe vom 20. November 2019 reichte der Gesuchsteller folgende Unterlagen zu den Akten: Schnellrecherche der SFH vom 5. August 2016: "Sri Lanka: Politische Einflussnahme auf die Polizei"; Schreiben seiner Eltern vom 19. November 2019, mit Übersetzung; Bestätigung des District General Hospital E._______ vom 14. November 2019, dass der Vater des Gesuchstellers im Jahr 2014 in kardiologischer Behandlung gewesen sei und dort weiterhin in Behandlung stehe. F. Mit weiterer Eingabe vom 21. November 2019 machte der Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass er derzeit in Ausschaffungshaft sei; der Ausschaffungsflug sei geplant für den 25. November 2019. Er reichte folgende zusätzliche Unterlagen ein: Protokoll des kantonalen Migrationsamts vom 5. November 2019 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft; Pressemitteilung der SFH vom 21. November 2019: "Sri Lanka: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten"; Mailverkehr zwischen der Rechtsvertreterin und der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie, datierend zwischen 13. und 20. November 2019. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 würdigte die Instruktionsrichterin die Eingabe des Gesuchstellers sowohl unter dem Titel der Beschwerde als auch unter dem Titel des Revisionsgesuchs als aussichtslos. Sie wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (vorab per Telefax) ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 22. November 2019. Zur Begründung wurde ausgeführt, der auf den 25. November 2019 geplante Ausschaffungsflug sei annulliert worden. Vielmehr sei der Gesuchsteller am 22. November 2019 von dem für das Ausschaffungsgefängnis zuständigen Arzt zur stationären Behandlung in ein Psychiatriezentrum überwiesen worden. Ausserdem wurde auf die derzeit verschärfte Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 sowie nach den Ereignissen Ende November/anfangs Dezember 2019 rund um die Festhaltung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo hingewiesen. Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht des Psychiatriezentrums (...), (...) G._______, vom 25. November 2019 sowie ein Schreiben der (...), undatiert, mit Übersetzung, zu den Akten gereicht. Ausserdem wurde erneut die bereits aktenkundige Schnellrecherche der SFH zur sexuellen Gewalt gegen tamilische Knaben in Sri Lanka eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 kam die Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf ihre frühere Verfügung vom 22. November 2019 zurück, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hielt sie fest, über die allfällige wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werde später befunden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 eröffnete die Instruktionsrichterin ein neues Verfahren unter der Verfahrensnummer E-6540/2019, in welchem die vorliegend geltend gemachten Revisionsvorbringen behandelt würden. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Wiedererwägung (Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. November 2019 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) werde demgegenüber unter der bisherigen Verfahrensnummer E-6165/2019 weitergeführt. Die Instruktionsrichterin hielt weiter fest, das Beschwerde- und das Revisionsverfahren würden soweit möglich koordiniert behandelt. Ferner verfügte sie, der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens E-6165/2019 ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren E-6165/2019 wurde gutgeheissen und die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Betreffend das Revisionsverfahren E-6540/2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Poststempel; irrtümlich datiert auf den 6. Dezember 2020) reichte der Gesuchsteller die Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 31. Dezember 2019 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt vom 22. November bis 30. Dezember 2019 ein. Ausserdem wurde ein handschriftliches Schreiben des Gesuchstellers an seine Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2020 zu den Akten gereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 nahm das SEM im Verfahren E-6165/2019 namentlich zum eingereichten Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) Stellung und wies darauf hin, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 vom 14. August 2019 der Gesundheitszustand des Gesuchsteller und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka gewürdigt worden seien. M. Der Gesuchsteller äusserte sich im Verfahren E-6165/2019 mit Replik vom 15. Juni 2020. Er reichte zwei Schreiben der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie vom 6. Februar 2020 und vom 11. Juni 2020 ein. Aus diesen geht hervor, dass am 14. Februar ein Abklärungsgespräch mit dem Gesuchsteller stattgefunden und am 16. Juni 2020 dessen Behandlung mit einem stationären Aufenthalt von jeweils drei Tagen pro Woche in der Tagesklinik begonnen habe. N. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Schreiben der (...) F._______, datierend vom 13. April 2021, ein, aus welchem hervorgeht, dass er ab 20. April 2021, erneut für jeweils drei Tage pro Woche, einen weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik begonnen habe. Ferner gab vier Fotos einer exilpolitischen Manifestation in Genf zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Gemäss Art. 21 VGG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, indem er Beweismittel einreicht, die vor dem im ordentlichen Beschwerdeverfahren E-4556/2017 am 14. August 2019 ergangenen Urteil entstanden sind. Indem er das Zustellcouvert aus Sri Lanka (Poststempel von Oktober 2019) einreichte und die Beweisunterlagen mit Eingabe vom 8. November 2019 (wenn auch bei der unzuständigen Behörde) einreichte, ist die Wahrung der Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG hinlänglich dargetan. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Der Gesuchsteller - ein aus D._______, Distrikt Mullaitivu, stammender Tamile - war bei der Einreichung seines Asylgesuchs noch minderjährig. Im ordentlichen Asylverfahren hatte er geltend gemacht, einer seiner Brüder sei während des Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden; im Jahr 2009 sei dieser in einem Gefecht gestorben. Zwei weitere Brüder hätten Probleme mit den LTTE bekommen und seien deswegen im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 ins Ausland gereist. Er selbst, seine Eltern und sein jüngerer Bruder hätten sich nach Kriegsende nach H._______, Distrikt B._______, begeben, wo sie bis 2011 in einem Flüchtlingslager gelebt hätten; danach seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Er habe seinem Vater beim Fischen geholfen. Am 10. September 2015 seien zwei Männer, einer in Militäruniform und einer in ziviler Kleidung, zu Hause vorbeigekommen, hätten sich nach den beiden im Ausland lebenden Brüdern erkundigt und ihn in ein nahegelegenes Militärcamp mitgenommen. Dort hätten sie ihn sexuell missbraucht und nach circa zwei Stunden wieder gehen lassen. Im Oktober 2015 habe sich dies wiederholt. Die Erkundigungen nach seinem Bruder seien ein Vorwand gewesen, ihn mitzunehmen. Zu Hause habe er alles seiner Mutter erzählt. Als die Männer im November 2015 ein drittes Mal vorbeigekommen seien, habe er sich hinter dem Haus versteckt. Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da dies nur mehr Probleme verursacht hätte. Die Familie habe stattdessen beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Am 20. Dezember 2015 sei er mit seinem Vater nach Colombo gegangen und am 2. Januar 2016 ausgereist. Wäre er nicht ausgereist, hätten sie ihn weiterhin sexuell missbraucht. Nach seiner Ausreise hätten sich die zwei Männer noch zwei Mal zu Hause nach ihm erkundigt. Während das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen als nicht glaubhaft gemacht würdigte (vgl. Urteil E-4556/2017 E. 6.1), liess das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Glaubhaftigkeit der Darstellungen letztlich offen (a.a.O., E. 6.3) und würdigte die geltend gemachten Ereignisse als nicht asylrelevant. Das Gericht ging davon aus, dass die Soldaten, die den Gesuchsteller mitgenommen und sexuell missbraucht hätten, dies nicht in einem Zusammenhang zwecks Informationsbeschaffung über die Jahre früher wegen Problemen mit den LTTE ausgereisten Brüder, sondern aufgrund des kriminellen Motivs eines sexuellen Missbrauchs getan hätten, und dass es an einem asylrelevanten Motiv fehle. Zudem gebe es keine Hinweise, dass der sri-lankische Staat im vorliegenden Fall den sexuellen Missbrauch angeordnet oder bei Bekanntwerden geschützt hätte (a.a.O. E. 6.3). Bezugnehmend auf die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren für Angehörige der tamilischen Ethnie, die nach einem Asylverfahren aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, verneinte das Gericht für den Gesuchsteller eine begründete Furcht, im Heimatland einer zukünftigen Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen und von den Behörden auch nicht als LTTE-Sympathisant eingestuft worden; wegen des bei den LTTE engagierten und im Jahr 2009 in einem Gefecht getöteten Bruders habe die Familie nie Probleme mit den Behörden bekommen. Über den Gesuchsteller gebe es weder einen Strafeintrag in Sri Lanka, noch sei er exilpolitisch tätig. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit seien nicht ausreichend, um eine Gefährdung zu begründen, und es sei unwahrscheinlich, dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein sollte. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht zu jener kleinen Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle (a.a.O. E. 7). Schliesslich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung des SEM, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (a.a.O. E. 9). Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde namentlich festgehalten, das Gericht erachte den Vollzug praxisgemäss in die Nordprovinz, auch ins Vannigebiet, in der Regel als zumutbar; für den Gesuchsteller seien sodann die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Er habe in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, und es sei anzunehmen, dass er, wie früher, wieder bei seinen Eltern wohnen und seine frühere Tätigkeit in der Fischerei wieder aufnehmen könne. Gemäss dem eingereichten Arztbericht (Bericht Dr. I._______, [...] F._______ Zentrum für Psychotraumatologie vom 21. September 2017) leide der Gesuchsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, sei aber derzeit nicht in medizinischer Behandlung. Sollte in Zukunft eine Behandlung nötig werden, dürfe diese angesichts des Stands des Gesundheitswesens in Sri Lanka als im Heimatland durchführbar gelten (a.a.O. E. 9.3).

E. 3.2 Mit seiner Eingabe vom 8. November 2019 ersuchte der Gesuchsteller das SEM, sein Asylverfahren aufgrund neuer Beweisunterlagen und einer massgeblichen Änderung der Sachlage wiederaufzunehmen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen (vgl. oben Bst. B). Er machte geltend, er werde in Sri Lanka nach wie vor durch die Armee gesucht, wie die Anzeige seines Vaters bei der Human Rights Commission belegen könne. Fraglos sei er auf einer "Watch List" vermerkt, was im ordentlichen Verfahren nicht richtig gewürdigt worden sei und seine Gefährdung in einem neu zu würdigenden Licht erscheinen lasse. Zudem gehöre er der christlichen Minderheit in Sri Lanka an, wie er mit dem Schreiben der C._______ Kirche belegen könne; auch damit könne eine erhöhte Gefährdung, zumal nach den Terroranschlägen von Ostern 2019, die sich unter anderem gegen christliche Einrichtungen gerichtet haben, belegt werden. Ferner sei im ordentlichen Verfahren zu Unrecht die Asylrelevanz seiner Vorbringen verneint worden. Insbesondere sei die Argumentation, er hätte sich betreffend die erlebten sexuellen Missbräuche an die sri-lankischen Polizeibehörden wenden sollen, nicht haltbar; der eingereichte SFH-Bericht (Schnellrecherche vom 16. August 2018, "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben") belege, dass die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats bei sexueller Gewalt gegen Minderjährige nicht bestehe; dies sei im ordentlichen Verfahren nicht hinreichend gewürdigt worden. Schliesslich müsse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beurteilt werden. Zum einen sei sein Vater herzkrank, habe sich ungefähr vor anderthalb Jahren (mithin im Jahr 2018) einer Herzoperation unterziehen müssen und könne keine schweren Arbeiten mehr machen; er habe sein Fischerboot verkaufen müssen und die Familie sei verarmt, weshalb nicht mehr von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Ein entsprechender Arztbericht betreffend den Vater werde nachgereicht. Zum andern würden auch seine eigenen gesundheitlichen Probleme die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen. Der behandelnde Psychiater Dr. I._______, der den Bericht vom 21. September 2017 verfasst habe, arbeite seit Sommer 2019 nicht mehr bei der (...) F._______. Er sehe sich derzeit nach einem anderen Psychiater um.

E. 3.3.1 Das SEM würdigte die Eingabe des Gesuchstellers zum einen als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, mit welchem nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden. Namentlich werde unter diesem Titel das Vorbringen geprüft, dass der Gesuchsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Allerdings gehe aus seiner Eingabe nicht hervor, inwiefern sein Gesundheitszustand sich seit dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 - welches sich mit dem Vorbringen betreffend die PTBS und mit dem Arztbericht vom 21. September 2019 auseinandergesetzt habe - in wesentlicher Weise verschlechtert haben solle. Das Wiedererwägungsgesuch sei diesbezüglich nicht gehörig begründet, und das SEM trete darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Diesbezüglich ist, wie oben festgehalten (vgl. oben Bst. E ff., Bst. J) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden, welche unter der Verfahrensnummer E-6165/2019 behandelt wird; das Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen.

E. 3.3.2 Zum anderen hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer lege neue Beweismittel vor, die vor Ergehen des Urteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden seien. Diese seien im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Das selbe treffe für das (zeitlich ebenfalls vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts situierten) Vorbringen zu, der Vater sei seit einer Herzoperation nicht mehr arbeitsfähig. Diesbezüglich trete das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Mit den diesbezüglichen Revisionsvorbringen befasst sich das vorliegenden Urteil.

E. 4 Der Gesuchsteller reichte Beweisunterlagen - namentlich die Unterlagen betreffend die bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka im Juni 2019 erhobene Anzeige seines Vaters sowie die Schnellrecherchen der SFH aus den Jahren 2016 und 2018 - zu den Akten, die vor dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind. Betreffend diese Beweismittel hat das SEM zu Recht festgehalten, diese seien in einem Revisionsverfahren zu prüfen, und das SEM sei zur entsprechenden Prüfung funktionell nicht zuständig. Die rechtliche Würdigung des SEM ist zutreffend. Die Rüge, das SEM sei zu Unrecht auf die entsprechenden Beweismittel nicht eingetreten, obwohl damit eine drohende Refoulement-Verletzung belegt werde, und habe damit eine Rechtsverletzung begangen (Beschwerde/Revisionsgesuch vom 20. November 2019 S. 10), geht fehl.

E. 5 Das Gericht nimmt die Unterlagen im Sinne eines Revisionsgesuchs entgegen und hält im Einzelnen Folgendes fest:

E. 5.1 Zum einen reicht der Gesuchsteller Unterlagen ein, welche aufzeigen, dass sein Vater im Juni 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Anzeige eingereicht habe. Diese Unterlagen sollen belegen, dass er weiterhin von der sri-lankischen Armee gesucht werde; fraglos sei er auf einer "watch list" verzeichnet. Dies sei im ordentlichen Beschwerdeverfahren - wo lediglich ein allfälliger Eintrag auf einer "stop list" geprüft und verneint worden sei - nicht berücksichtigt worden (vgl. Revisionsgesuch S. 5 f.). Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass aus einer Anzeige bei der HRC lediglich abgeleitet werden kann, dass die fraglichen Vorbringen bei dieser Behörde deponiert worden sind; als Beleg für den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer Anzeige sind solche Anzeigen von vornherein nicht tauglich; die HRC bestätigt denn auch lediglich, eine Anzeige entgegengenommen zu haben, ohne sich zur inhaltlichen Richtigkeit der angezeigten Vorfälle äussern zu können respektive geäussert zu haben. Damit muss aber die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieser Beweisunterlagen, denen keine Beweiskraft für die angezeigten Vorfälle zukommt, verneint werden. Auch wenn diese Unterlagen im ordentlichen Verfahren schon vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet gewesen, die Beschwerdeinstanz zu einem anderen Entscheid zu führen.

E. 5.2 Zum andern reicht der Gesuchsteller zwei Berichte (Schnellrecherchen) der SFH ein. Diese betreffen das Thema der sexuellen Gewalt gegen tamilische Knaben in Sri Lanka (Schnellrecherche vom 16. August 2018) und das Thema politischer Einflussnahme auf die Polizei in Sri Lanka (Schnellrecherche vom 5. August 2016). Mit diesen Berichten soll untermauert werden, dass im ordentlichen Beschwerdeverfahren die Vorbringen des Gesuchstellers zu den im Heimatland erlebten sexuellen Übergriffen zu Unrecht als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet worden seien. Das Gericht habe im ordentlichen Verfahren die Vorbringen implizit als glaubhaft erachtet; der Gesuchsteller habe seine Schilderungen denn auch plausibel und widerspruchslos dargelegt und mit einem ärztlichen Bericht das Bestehen einer PTBS aufgrund seiner Erlebnisse aufgezeigt (Revisionsgesuch S. 6 f., 15 f., 17). Mit den nun vorgelegten Schnellrecherchen könne belegt werden, dass der sri-lankische Staat bei entsprechenden Delikten nicht schutzwillig sei, und dass eine Anzeige des Gesuchstellers und seiner Familie bei der sri-lankischen Polizei keine Abhilfe geschaffen, sondern vielmehr die Probleme nur noch verschärft hätte (Revisionsgesuch S. 18). Dass die Schnellrecherchen verspätet vorgelegt würden, dürfe nicht ausschlaggebend sein, werde doch eine Refoulement-relevante Fragestellung aufgezeigt. Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass der Gesuchsteller sich auf eine blosse Urteilskritik beschränkt, indem dargelegt werden soll, dass die Erwägungen im Urteil E-4556/2017 inhaltlich nicht zu überzeugen vermöchten und anders hätten ausfallen müssen. Zur Begründung eines Revisionsgesuchs ist lediglich appellatorische Kritik an einem Urteil nicht geeignet.

E. 5.3 Soweit des Weiteren ein Beweismittel eingereicht worden ist, das sich auf die Zugehörigkeit des Gesuchstellers zur christlichen Glaubensgemeinschaft bezieht, handelt es sich um ein undatiertes Bestätigungsschreiben der C._______ Church D._______. Mangels Datierung des Beweismittels ist unklar, ob es vor dem Urteil E-4556/2017 entstanden ist und revisionsrechtlich von Bedeutung sein könnte. Die Frage kann aber offen bleiben. Jedenfalls käme einer solchen blossen Bestätigung keine revisionsrechtliche Relevanz zu, war doch im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Der Gesuchsteller macht geltend, Christen würden in Sri Lanka - namentlich nach den Terroranschlägen, die an Ostern 2019 christliche Kirchen betroffen haben - weiterhin angegriffen und erhielten keinen staatlichen Schutz (Revisionsgesuch S. 23). Dieses Vorbringen vermag wiederum nicht zu einer Revision zu führen; es ist im Übrigen festzuhalten, dass das Gericht im Urteil E-4556/2017 die Anschläge vom 22. April 2019 und den gleichentags verhängten Ausnahmezustand berücksichtigt und in die Erwägungen einbezogen hat (vgl. a.a.O., S. 9.3).

E. 5.4 Schliesslich ging das SEM in seiner Nichteintretensverfügung vom 13. November 2019 davon aus, auch das Vorbringen betreffend die Herzkrankheit des Vaters betreffe eine vorbestehende Tatsache und müsse daher revisionsrechtlich gewürdigt werden. Der Gesuchsteller hatte in seiner Eingabe an das SEM vom 8. November 2019 diesbezüglich geltend gemacht, sein Vater sei seit langem herzkrank und könne nicht mehr als Fischer arbeiten; die Einschätzungen im ordentlichen Verfahren betreffend ein tragfähiges soziales Netz im Heimatstaat seien bei dieser Sachlage nicht mehr haltbar. Beweisunterlagen waren dem SEM nicht eingereicht worden; das SEM trat auf das Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit zur Beurteilung revisionsrechtlicher Vorbringen nicht ein. In der Zwischenzeit liegen weitere Beweisunterlagen vor, die aber erst nach dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind. Es handelt sich um eine Bestätigung des Spitals E._______ vom 14. November 2019, dass der Vater des Gesuchstellers seit 2014 in kardiologischer Behandlung sei, sowie um einen Brief der Eltern des Gesuchstellers vom 19. November 2019, in dem unter anderem bestätigt wird, der Vater habe im Jahr 2014 seine Fischereigeräte verkauft (vgl. oben Bst. E). Ausserdem reichte der Gesuchsteller mit Eingabe an das Gericht vom 6. Dezember 2019 ein undatiertes Schreiben der Fischerei-Kooperative ein (vgl. oben Bst. H), in welchem ebenfalls bestätigt wird, der Vater des Gesuchstellers habe wegen seiner Herzkrankheit und aufgrund von finanziellen Problemen im Jahr 2015 sein Fischerboot und die Arbeitsgeräte verkauft. Auf diese Vorbringen kann revisionsrechtlich nicht eingetreten werden, nachdem die entsprechenden Beweisunterlagen erst nach dem revisionsweise zu überprüfenden Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind (vgl. hierzu BVGE 2013/22). Das Gericht sieht auch keinen Anlass, die nach dem Urteil E-4556/2017 entstandenen Beweisunterlagen dem SEM zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichem Titel zu überweisen. Namentlich ist festzuhalten, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Erheblichkeit der vorgelegten Unterlagen bezweifelt werden muss. Insbesondere widersprechen die nun geltend gemachten Vorbringen, der Vater sei seit 2014 beziehungsweise 2015 nicht mehr als Fischer erwerbstätig und habe seine Arbeitsutensilien verkauft, den bisherigen Aussagen des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens. So hat der Gesuchsteller - der bis Dezember 2015 bei seiner Familie gelebt hat, im Dezember 2015 mit seinem Vater nach Colombo gereist und dann am 2. Januar 2016 ausgereist ist - weder eine schwere Herzkrankheit seines Vaters noch dessen angebliche Aufgabe der Berufstätigkeit je erwähnt. Vielmehr gab er zu Protokoll, sein Vater sei Fischer und verdiene damit seinen Lebensunterhalt (vgl. SEM Akten A25 F 24 f.); er, der Gesuchsteller, habe dem Vater beim Fischen geholfen, bis er damit im August 2015 aufgrund seiner Probleme mit den Soldaten aufgehört habe (vgl. SEM Akten A6 S. 4); auch für die Zeit von Oktober 2015 - als der Gesuchsteller den zweiten Übergriff erlebt habe - ist noch die Rede davon, der Vater sei zu diesem Zeitpunkt am Fischen gewesen (vgl. SEM Akten A25 F 130, 135). Die Vorbringen, der Gesuchsteller habe mittlerweile im Heimatland kein tragfähiges soziales Netz mehr, da der Vater nicht mehr arbeiten könne, sind im Übrigen nicht im vorliegenden Revisionsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung zu würdigen; es wird an dieser Stelle auf das ebenfalls mit heutigem Datum ergehende Urteil E-6165/2019 verwiesen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.2 Das Gesuch, es sei im Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2019 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen (vgl. oben Bst. J). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6540/2019 Urteil vom 22. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Gesuch um Revision des Urteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Revisionsgesuchsteller (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 11. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2017 abgelehnt. Dabei ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 ab. Im damaligen Beschwerdeverfahren war der Gesuchsteller durch seine heutige Rechtsvertreterin amtlich verbeiständet. II. B. Mit einer beim SEM eingereichten und als "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe, datiert vom 8. November 2019, ersuchte der Gesuchsteller das SEM, die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben, das Asylverfahren neu aufzunehmen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen. Er machte geltend, es würden neue Beweismittel vorliegen und es sei eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, weshalb sein Asylverfahren wieder aufzunehmen sei. C. Er reichte dem SEM folgende Beweisunterlagen ein: undatierte Anzeige des Vaters des Gesuchstellers bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka in B._______, mit Eingangsbestätigungsstempel der Commission per 21. Juni 2019; mit Übersetzung; Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 21. Juni 2019, dass die Anzeige («Complaint No. HRC/[...]») unter der Nummer (...) registriert worden sei; undatierte Bestätigung der C._______ Church D._______/Mullaitivu, mit Übersetzung; zwei Zustellcouverts aus Sri Lanka, adressiert an den Gesuchsteller in der Schweiz (Poststempel Oktober 2019, beziehungsweise unleserlich); Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse vom 16. August 2018: "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben". D. Mit Verfügung vom 13. November 2019, eröffnet am 14. November 2019, trat das SEM auf das Gesuch, welches gemäss seinem Inhalt rechtlich als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in der Folge als solches geprüft wurde, nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Soweit Beweisunterlagen eingereicht wurden, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2019 entstanden sind, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Das SEM hielt weiter fest, die Verfügung vom 14. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositiv-Ziffer 3); einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 5). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 4). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin ans Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2019 liess der Gesuchsteller diese Verfügung des SEM anfechten und deren Aufhebung beantragen. Zugleich liess er in derselben Eingabe um Revision des Urteils vom 14. August 2019 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Weiter beantragte er, materiell sei sowohl im Beschwerde- wie im Revisionsverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Revisionsverfahren sei ferner subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit der Eingabe vom 20. November 2019 reichte der Gesuchsteller folgende Unterlagen zu den Akten: Schnellrecherche der SFH vom 5. August 2016: "Sri Lanka: Politische Einflussnahme auf die Polizei"; Schreiben seiner Eltern vom 19. November 2019, mit Übersetzung; Bestätigung des District General Hospital E._______ vom 14. November 2019, dass der Vater des Gesuchstellers im Jahr 2014 in kardiologischer Behandlung gewesen sei und dort weiterhin in Behandlung stehe. F. Mit weiterer Eingabe vom 21. November 2019 machte der Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass er derzeit in Ausschaffungshaft sei; der Ausschaffungsflug sei geplant für den 25. November 2019. Er reichte folgende zusätzliche Unterlagen ein: Protokoll des kantonalen Migrationsamts vom 5. November 2019 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft; Pressemitteilung der SFH vom 21. November 2019: "Sri Lanka: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten"; Mailverkehr zwischen der Rechtsvertreterin und der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie, datierend zwischen 13. und 20. November 2019. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 würdigte die Instruktionsrichterin die Eingabe des Gesuchstellers sowohl unter dem Titel der Beschwerde als auch unter dem Titel des Revisionsgesuchs als aussichtslos. Sie wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (vorab per Telefax) ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 22. November 2019. Zur Begründung wurde ausgeführt, der auf den 25. November 2019 geplante Ausschaffungsflug sei annulliert worden. Vielmehr sei der Gesuchsteller am 22. November 2019 von dem für das Ausschaffungsgefängnis zuständigen Arzt zur stationären Behandlung in ein Psychiatriezentrum überwiesen worden. Ausserdem wurde auf die derzeit verschärfte Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 sowie nach den Ereignissen Ende November/anfangs Dezember 2019 rund um die Festhaltung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo hingewiesen. Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht des Psychiatriezentrums (...), (...) G._______, vom 25. November 2019 sowie ein Schreiben der (...), undatiert, mit Übersetzung, zu den Akten gereicht. Ausserdem wurde erneut die bereits aktenkundige Schnellrecherche der SFH zur sexuellen Gewalt gegen tamilische Knaben in Sri Lanka eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 kam die Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf ihre frühere Verfügung vom 22. November 2019 zurück, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hielt sie fest, über die allfällige wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werde später befunden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 eröffnete die Instruktionsrichterin ein neues Verfahren unter der Verfahrensnummer E-6540/2019, in welchem die vorliegend geltend gemachten Revisionsvorbringen behandelt würden. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Wiedererwägung (Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. November 2019 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) werde demgegenüber unter der bisherigen Verfahrensnummer E-6165/2019 weitergeführt. Die Instruktionsrichterin hielt weiter fest, das Beschwerde- und das Revisionsverfahren würden soweit möglich koordiniert behandelt. Ferner verfügte sie, der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens E-6165/2019 ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren E-6165/2019 wurde gutgeheissen und die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Betreffend das Revisionsverfahren E-6540/2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Poststempel; irrtümlich datiert auf den 6. Dezember 2020) reichte der Gesuchsteller die Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 31. Dezember 2019 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt vom 22. November bis 30. Dezember 2019 ein. Ausserdem wurde ein handschriftliches Schreiben des Gesuchstellers an seine Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2020 zu den Akten gereicht. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 nahm das SEM im Verfahren E-6165/2019 namentlich zum eingereichten Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) Stellung und wies darauf hin, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 vom 14. August 2019 der Gesundheitszustand des Gesuchsteller und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka gewürdigt worden seien. M. Der Gesuchsteller äusserte sich im Verfahren E-6165/2019 mit Replik vom 15. Juni 2020. Er reichte zwei Schreiben der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie vom 6. Februar 2020 und vom 11. Juni 2020 ein. Aus diesen geht hervor, dass am 14. Februar ein Abklärungsgespräch mit dem Gesuchsteller stattgefunden und am 16. Juni 2020 dessen Behandlung mit einem stationären Aufenthalt von jeweils drei Tagen pro Woche in der Tagesklinik begonnen habe. N. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Schreiben der (...) F._______, datierend vom 13. April 2021, ein, aus welchem hervorgeht, dass er ab 20. April 2021, erneut für jeweils drei Tage pro Woche, einen weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik begonnen habe. Ferner gab vier Fotos einer exilpolitischen Manifestation in Genf zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Gemäss Art. 21 VGG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht einen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, indem er Beweismittel einreicht, die vor dem im ordentlichen Beschwerdeverfahren E-4556/2017 am 14. August 2019 ergangenen Urteil entstanden sind. Indem er das Zustellcouvert aus Sri Lanka (Poststempel von Oktober 2019) einreichte und die Beweisunterlagen mit Eingabe vom 8. November 2019 (wenn auch bei der unzuständigen Behörde) einreichte, ist die Wahrung der Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG hinlänglich dargetan. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller - ein aus D._______, Distrikt Mullaitivu, stammender Tamile - war bei der Einreichung seines Asylgesuchs noch minderjährig. Im ordentlichen Asylverfahren hatte er geltend gemacht, einer seiner Brüder sei während des Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden; im Jahr 2009 sei dieser in einem Gefecht gestorben. Zwei weitere Brüder hätten Probleme mit den LTTE bekommen und seien deswegen im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 ins Ausland gereist. Er selbst, seine Eltern und sein jüngerer Bruder hätten sich nach Kriegsende nach H._______, Distrikt B._______, begeben, wo sie bis 2011 in einem Flüchtlingslager gelebt hätten; danach seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Er habe seinem Vater beim Fischen geholfen. Am 10. September 2015 seien zwei Männer, einer in Militäruniform und einer in ziviler Kleidung, zu Hause vorbeigekommen, hätten sich nach den beiden im Ausland lebenden Brüdern erkundigt und ihn in ein nahegelegenes Militärcamp mitgenommen. Dort hätten sie ihn sexuell missbraucht und nach circa zwei Stunden wieder gehen lassen. Im Oktober 2015 habe sich dies wiederholt. Die Erkundigungen nach seinem Bruder seien ein Vorwand gewesen, ihn mitzunehmen. Zu Hause habe er alles seiner Mutter erzählt. Als die Männer im November 2015 ein drittes Mal vorbeigekommen seien, habe er sich hinter dem Haus versteckt. Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da dies nur mehr Probleme verursacht hätte. Die Familie habe stattdessen beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Am 20. Dezember 2015 sei er mit seinem Vater nach Colombo gegangen und am 2. Januar 2016 ausgereist. Wäre er nicht ausgereist, hätten sie ihn weiterhin sexuell missbraucht. Nach seiner Ausreise hätten sich die zwei Männer noch zwei Mal zu Hause nach ihm erkundigt. Während das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen als nicht glaubhaft gemacht würdigte (vgl. Urteil E-4556/2017 E. 6.1), liess das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Glaubhaftigkeit der Darstellungen letztlich offen (a.a.O., E. 6.3) und würdigte die geltend gemachten Ereignisse als nicht asylrelevant. Das Gericht ging davon aus, dass die Soldaten, die den Gesuchsteller mitgenommen und sexuell missbraucht hätten, dies nicht in einem Zusammenhang zwecks Informationsbeschaffung über die Jahre früher wegen Problemen mit den LTTE ausgereisten Brüder, sondern aufgrund des kriminellen Motivs eines sexuellen Missbrauchs getan hätten, und dass es an einem asylrelevanten Motiv fehle. Zudem gebe es keine Hinweise, dass der sri-lankische Staat im vorliegenden Fall den sexuellen Missbrauch angeordnet oder bei Bekanntwerden geschützt hätte (a.a.O. E. 6.3). Bezugnehmend auf die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren für Angehörige der tamilischen Ethnie, die nach einem Asylverfahren aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, verneinte das Gericht für den Gesuchsteller eine begründete Furcht, im Heimatland einer zukünftigen Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen und von den Behörden auch nicht als LTTE-Sympathisant eingestuft worden; wegen des bei den LTTE engagierten und im Jahr 2009 in einem Gefecht getöteten Bruders habe die Familie nie Probleme mit den Behörden bekommen. Über den Gesuchsteller gebe es weder einen Strafeintrag in Sri Lanka, noch sei er exilpolitisch tätig. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit seien nicht ausreichend, um eine Gefährdung zu begründen, und es sei unwahrscheinlich, dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein sollte. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht zu jener kleinen Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle (a.a.O. E. 7). Schliesslich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung des SEM, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (a.a.O. E. 9). Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde namentlich festgehalten, das Gericht erachte den Vollzug praxisgemäss in die Nordprovinz, auch ins Vannigebiet, in der Regel als zumutbar; für den Gesuchsteller seien sodann die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Er habe in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, und es sei anzunehmen, dass er, wie früher, wieder bei seinen Eltern wohnen und seine frühere Tätigkeit in der Fischerei wieder aufnehmen könne. Gemäss dem eingereichten Arztbericht (Bericht Dr. I._______, [...] F._______ Zentrum für Psychotraumatologie vom 21. September 2017) leide der Gesuchsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, sei aber derzeit nicht in medizinischer Behandlung. Sollte in Zukunft eine Behandlung nötig werden, dürfe diese angesichts des Stands des Gesundheitswesens in Sri Lanka als im Heimatland durchführbar gelten (a.a.O. E. 9.3). 3.2 Mit seiner Eingabe vom 8. November 2019 ersuchte der Gesuchsteller das SEM, sein Asylverfahren aufgrund neuer Beweisunterlagen und einer massgeblichen Änderung der Sachlage wiederaufzunehmen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen (vgl. oben Bst. B). Er machte geltend, er werde in Sri Lanka nach wie vor durch die Armee gesucht, wie die Anzeige seines Vaters bei der Human Rights Commission belegen könne. Fraglos sei er auf einer "Watch List" vermerkt, was im ordentlichen Verfahren nicht richtig gewürdigt worden sei und seine Gefährdung in einem neu zu würdigenden Licht erscheinen lasse. Zudem gehöre er der christlichen Minderheit in Sri Lanka an, wie er mit dem Schreiben der C._______ Kirche belegen könne; auch damit könne eine erhöhte Gefährdung, zumal nach den Terroranschlägen von Ostern 2019, die sich unter anderem gegen christliche Einrichtungen gerichtet haben, belegt werden. Ferner sei im ordentlichen Verfahren zu Unrecht die Asylrelevanz seiner Vorbringen verneint worden. Insbesondere sei die Argumentation, er hätte sich betreffend die erlebten sexuellen Missbräuche an die sri-lankischen Polizeibehörden wenden sollen, nicht haltbar; der eingereichte SFH-Bericht (Schnellrecherche vom 16. August 2018, "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben") belege, dass die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats bei sexueller Gewalt gegen Minderjährige nicht bestehe; dies sei im ordentlichen Verfahren nicht hinreichend gewürdigt worden. Schliesslich müsse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beurteilt werden. Zum einen sei sein Vater herzkrank, habe sich ungefähr vor anderthalb Jahren (mithin im Jahr 2018) einer Herzoperation unterziehen müssen und könne keine schweren Arbeiten mehr machen; er habe sein Fischerboot verkaufen müssen und die Familie sei verarmt, weshalb nicht mehr von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Ein entsprechender Arztbericht betreffend den Vater werde nachgereicht. Zum andern würden auch seine eigenen gesundheitlichen Probleme die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen. Der behandelnde Psychiater Dr. I._______, der den Bericht vom 21. September 2017 verfasst habe, arbeite seit Sommer 2019 nicht mehr bei der (...) F._______. Er sehe sich derzeit nach einem anderen Psychiater um. 3.3 3.3.1 Das SEM würdigte die Eingabe des Gesuchstellers zum einen als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, mit welchem nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden. Namentlich werde unter diesem Titel das Vorbringen geprüft, dass der Gesuchsteller unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Allerdings gehe aus seiner Eingabe nicht hervor, inwiefern sein Gesundheitszustand sich seit dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 - welches sich mit dem Vorbringen betreffend die PTBS und mit dem Arztbericht vom 21. September 2019 auseinandergesetzt habe - in wesentlicher Weise verschlechtert haben solle. Das Wiedererwägungsgesuch sei diesbezüglich nicht gehörig begründet, und das SEM trete darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Diesbezüglich ist, wie oben festgehalten (vgl. oben Bst. E ff., Bst. J) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden, welche unter der Verfahrensnummer E-6165/2019 behandelt wird; das Verfahren wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen. 3.3.2 Zum anderen hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer lege neue Beweismittel vor, die vor Ergehen des Urteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden seien. Diese seien im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Das selbe treffe für das (zeitlich ebenfalls vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts situierten) Vorbringen zu, der Vater sei seit einer Herzoperation nicht mehr arbeitsfähig. Diesbezüglich trete das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. Mit den diesbezüglichen Revisionsvorbringen befasst sich das vorliegenden Urteil.

4. Der Gesuchsteller reichte Beweisunterlagen - namentlich die Unterlagen betreffend die bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka im Juni 2019 erhobene Anzeige seines Vaters sowie die Schnellrecherchen der SFH aus den Jahren 2016 und 2018 - zu den Akten, die vor dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind. Betreffend diese Beweismittel hat das SEM zu Recht festgehalten, diese seien in einem Revisionsverfahren zu prüfen, und das SEM sei zur entsprechenden Prüfung funktionell nicht zuständig. Die rechtliche Würdigung des SEM ist zutreffend. Die Rüge, das SEM sei zu Unrecht auf die entsprechenden Beweismittel nicht eingetreten, obwohl damit eine drohende Refoulement-Verletzung belegt werde, und habe damit eine Rechtsverletzung begangen (Beschwerde/Revisionsgesuch vom 20. November 2019 S. 10), geht fehl.

5. Das Gericht nimmt die Unterlagen im Sinne eines Revisionsgesuchs entgegen und hält im Einzelnen Folgendes fest: 5.1 Zum einen reicht der Gesuchsteller Unterlagen ein, welche aufzeigen, dass sein Vater im Juni 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Anzeige eingereicht habe. Diese Unterlagen sollen belegen, dass er weiterhin von der sri-lankischen Armee gesucht werde; fraglos sei er auf einer "watch list" verzeichnet. Dies sei im ordentlichen Beschwerdeverfahren - wo lediglich ein allfälliger Eintrag auf einer "stop list" geprüft und verneint worden sei - nicht berücksichtigt worden (vgl. Revisionsgesuch S. 5 f.). Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass aus einer Anzeige bei der HRC lediglich abgeleitet werden kann, dass die fraglichen Vorbringen bei dieser Behörde deponiert worden sind; als Beleg für den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer Anzeige sind solche Anzeigen von vornherein nicht tauglich; die HRC bestätigt denn auch lediglich, eine Anzeige entgegengenommen zu haben, ohne sich zur inhaltlichen Richtigkeit der angezeigten Vorfälle äussern zu können respektive geäussert zu haben. Damit muss aber die revisionsrechtliche Erheblichkeit dieser Beweisunterlagen, denen keine Beweiskraft für die angezeigten Vorfälle zukommt, verneint werden. Auch wenn diese Unterlagen im ordentlichen Verfahren schon vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet gewesen, die Beschwerdeinstanz zu einem anderen Entscheid zu führen. 5.2 Zum andern reicht der Gesuchsteller zwei Berichte (Schnellrecherchen) der SFH ein. Diese betreffen das Thema der sexuellen Gewalt gegen tamilische Knaben in Sri Lanka (Schnellrecherche vom 16. August 2018) und das Thema politischer Einflussnahme auf die Polizei in Sri Lanka (Schnellrecherche vom 5. August 2016). Mit diesen Berichten soll untermauert werden, dass im ordentlichen Beschwerdeverfahren die Vorbringen des Gesuchstellers zu den im Heimatland erlebten sexuellen Übergriffen zu Unrecht als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet worden seien. Das Gericht habe im ordentlichen Verfahren die Vorbringen implizit als glaubhaft erachtet; der Gesuchsteller habe seine Schilderungen denn auch plausibel und widerspruchslos dargelegt und mit einem ärztlichen Bericht das Bestehen einer PTBS aufgrund seiner Erlebnisse aufgezeigt (Revisionsgesuch S. 6 f., 15 f., 17). Mit den nun vorgelegten Schnellrecherchen könne belegt werden, dass der sri-lankische Staat bei entsprechenden Delikten nicht schutzwillig sei, und dass eine Anzeige des Gesuchstellers und seiner Familie bei der sri-lankischen Polizei keine Abhilfe geschaffen, sondern vielmehr die Probleme nur noch verschärft hätte (Revisionsgesuch S. 18). Dass die Schnellrecherchen verspätet vorgelegt würden, dürfe nicht ausschlaggebend sein, werde doch eine Refoulement-relevante Fragestellung aufgezeigt. Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass der Gesuchsteller sich auf eine blosse Urteilskritik beschränkt, indem dargelegt werden soll, dass die Erwägungen im Urteil E-4556/2017 inhaltlich nicht zu überzeugen vermöchten und anders hätten ausfallen müssen. Zur Begründung eines Revisionsgesuchs ist lediglich appellatorische Kritik an einem Urteil nicht geeignet. 5.3 Soweit des Weiteren ein Beweismittel eingereicht worden ist, das sich auf die Zugehörigkeit des Gesuchstellers zur christlichen Glaubensgemeinschaft bezieht, handelt es sich um ein undatiertes Bestätigungsschreiben der C._______ Church D._______. Mangels Datierung des Beweismittels ist unklar, ob es vor dem Urteil E-4556/2017 entstanden ist und revisionsrechtlich von Bedeutung sein könnte. Die Frage kann aber offen bleiben. Jedenfalls käme einer solchen blossen Bestätigung keine revisionsrechtliche Relevanz zu, war doch im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Der Gesuchsteller macht geltend, Christen würden in Sri Lanka - namentlich nach den Terroranschlägen, die an Ostern 2019 christliche Kirchen betroffen haben - weiterhin angegriffen und erhielten keinen staatlichen Schutz (Revisionsgesuch S. 23). Dieses Vorbringen vermag wiederum nicht zu einer Revision zu führen; es ist im Übrigen festzuhalten, dass das Gericht im Urteil E-4556/2017 die Anschläge vom 22. April 2019 und den gleichentags verhängten Ausnahmezustand berücksichtigt und in die Erwägungen einbezogen hat (vgl. a.a.O., S. 9.3). 5.4 Schliesslich ging das SEM in seiner Nichteintretensverfügung vom 13. November 2019 davon aus, auch das Vorbringen betreffend die Herzkrankheit des Vaters betreffe eine vorbestehende Tatsache und müsse daher revisionsrechtlich gewürdigt werden. Der Gesuchsteller hatte in seiner Eingabe an das SEM vom 8. November 2019 diesbezüglich geltend gemacht, sein Vater sei seit langem herzkrank und könne nicht mehr als Fischer arbeiten; die Einschätzungen im ordentlichen Verfahren betreffend ein tragfähiges soziales Netz im Heimatstaat seien bei dieser Sachlage nicht mehr haltbar. Beweisunterlagen waren dem SEM nicht eingereicht worden; das SEM trat auf das Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit zur Beurteilung revisionsrechtlicher Vorbringen nicht ein. In der Zwischenzeit liegen weitere Beweisunterlagen vor, die aber erst nach dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind. Es handelt sich um eine Bestätigung des Spitals E._______ vom 14. November 2019, dass der Vater des Gesuchstellers seit 2014 in kardiologischer Behandlung sei, sowie um einen Brief der Eltern des Gesuchstellers vom 19. November 2019, in dem unter anderem bestätigt wird, der Vater habe im Jahr 2014 seine Fischereigeräte verkauft (vgl. oben Bst. E). Ausserdem reichte der Gesuchsteller mit Eingabe an das Gericht vom 6. Dezember 2019 ein undatiertes Schreiben der Fischerei-Kooperative ein (vgl. oben Bst. H), in welchem ebenfalls bestätigt wird, der Vater des Gesuchstellers habe wegen seiner Herzkrankheit und aufgrund von finanziellen Problemen im Jahr 2015 sein Fischerboot und die Arbeitsgeräte verkauft. Auf diese Vorbringen kann revisionsrechtlich nicht eingetreten werden, nachdem die entsprechenden Beweisunterlagen erst nach dem revisionsweise zu überprüfenden Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind (vgl. hierzu BVGE 2013/22). Das Gericht sieht auch keinen Anlass, die nach dem Urteil E-4556/2017 entstandenen Beweisunterlagen dem SEM zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichem Titel zu überweisen. Namentlich ist festzuhalten, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Erheblichkeit der vorgelegten Unterlagen bezweifelt werden muss. Insbesondere widersprechen die nun geltend gemachten Vorbringen, der Vater sei seit 2014 beziehungsweise 2015 nicht mehr als Fischer erwerbstätig und habe seine Arbeitsutensilien verkauft, den bisherigen Aussagen des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens. So hat der Gesuchsteller - der bis Dezember 2015 bei seiner Familie gelebt hat, im Dezember 2015 mit seinem Vater nach Colombo gereist und dann am 2. Januar 2016 ausgereist ist - weder eine schwere Herzkrankheit seines Vaters noch dessen angebliche Aufgabe der Berufstätigkeit je erwähnt. Vielmehr gab er zu Protokoll, sein Vater sei Fischer und verdiene damit seinen Lebensunterhalt (vgl. SEM Akten A25 F 24 f.); er, der Gesuchsteller, habe dem Vater beim Fischen geholfen, bis er damit im August 2015 aufgrund seiner Probleme mit den Soldaten aufgehört habe (vgl. SEM Akten A6 S. 4); auch für die Zeit von Oktober 2015 - als der Gesuchsteller den zweiten Übergriff erlebt habe - ist noch die Rede davon, der Vater sei zu diesem Zeitpunkt am Fischen gewesen (vgl. SEM Akten A25 F 130, 135). Die Vorbringen, der Gesuchsteller habe mittlerweile im Heimatland kein tragfähiges soziales Netz mehr, da der Vater nicht mehr arbeiten könne, sind im Übrigen nicht im vorliegenden Revisionsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren betreffend Wiedererwägung zu würdigen; es wird an dieser Stelle auf das ebenfalls mit heutigem Datum ergehende Urteil E-6165/2019 verwiesen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Das Gesuch, es sei im Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wurde mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2019 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen (vgl. oben Bst. J). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann