Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2017 abgelehnt. Dabei ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 ab. Im damaligen Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsvertreterin amtlich verbeiständet. II. B. Mit einer beim SEM eingereichten und als "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe datiert vom 8. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben, das Asylverfahren neu aufzunehmen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen. Er machte geltend, es würden neue Beweismittel vorliegen und es sei eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, weshalb sein Asylverfahren wieder aufzunehmen sei. C. Er reichte dem SEM folgende Beweisunterlagen ein: undatierte Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka in B._______, mit Eingangsbestätigungsstempel der Commission per 21. Juni 2019; mit Übersetzung; Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 21. Juni 2019, dass die Anzeige («Complaint No. HRC/[...]») unter der Nummer (...) registriert worden sei; undatierte Bestätigung der C._______ Church D._______/Mullaitivu, mit Übersetzung; zwei Zustellcouverts aus Sri Lanka, adressiert an den Beschwerdeführer in der Schweiz (Poststempel Oktober 2019, beziehungsweise unleserlich; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse vom 16. August 2018: "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben". D. Mit Verfügung vom 13. November 2019, eröffnet am 14. November 2019, trat das SEM auf das Gesuch, welches gemäss seinem Inhalt rechtlich als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in der Folge als solches geprüft wurde, nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Soweit Beweisunterlagen eingereicht wurden, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2019 entstanden sind, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Das SEM hielt weiter fest, die Verfügung vom 14. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositiv-Ziffer 3); einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 5). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 4). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin ans Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2019 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung des SEM anfechten und deren Aufhebung beantragen. Zugleich liess er in derselben Eingabe um Revision des Urteils vom 14. August 2019 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Weiter beantragte er, materiell sei sowohl im Beschwerde- wie im Revisionsverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Revisionsverfahren sei ferner subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit der Eingabe vom 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Schnellrecherche der SFH vom 5. August 2016: "Sri Lanka: Politische Einflussnahme auf die Polizei"; Schreiben seiner Eltern vom 19. November 2019, mit Übersetzung; Bestätigung des District General Hospital E._______ vom 14. November 2019, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 in kardiologischer Behandlung gewesen sei und dort weiterhin in Behandlung stehe. F. Mit weiterer Eingabe vom 21. November 2019 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er derzeit in Ausschaffungshaft sei; der Ausschaffungsflug sei geplant für den 25. November 2019. Er reichte folgende zusätzliche Unterlagen ein: Protokoll des kantonalen Migrationsamts vom 5. November 2019 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft; Pressemitteilung der SFH vom 21. November 2019: "Sri Lanka: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten"; Mailverkehr zwischen der Rechtsvertreterin und der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie, datierend zwischen 13. und 20. November 2019. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 würdigte die Instruktionsrichterin die Eingabe des Beschwerdeführers sowohl unter dem Titel der Beschwerde als auch unter dem Titel des Revisionsgesuchs als aussichtslos. Sie wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 22. November 2019. Zur Begründung wurde ausgeführt, der auf den 25. November 2019 geplante Ausschaffungsflug sei annulliert worden. Der Beschwerdeführer sei am 22. November 2019 von dem für das Ausschaffungsgefängnis zuständigen Arzt zur stationären Behandlung in ein Psychiatriezentrum überwiesen worden. Ausserdem wurde auf die derzeit verschärfte Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 sowie nach den Ereignissen Ende November/anfangs Dezember 2019 rund um die Festhaltung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo hingewiesen. Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht des Psychiatriezentrums (...), Spitäler G._______, vom 25. November 2019 sowie ein Schreiben der (...), undatiert, mit Übersetzung, zu den Akten gereicht. Ausserdem wurde erneut die bereits aktenkundige Schnellrecherche der SFH zur sexuellen Gewalt gegen tamilische Knaben in Sri Lanka eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 kam die Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf ihre frühere Verfügung vom 22. November 2019 zurück, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hielt sie fest, über die allfällige wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werde später befunden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 eröffnete die Instruktionsrichterin ein neues Verfahren unter der Verfahrensnummer E-6540/2019, in welchem die vorliegend geltend gemachten Revisionsvorbringen behandelt würden. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Wiedererwägung (Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. November 2019 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) werde demgegenüber unter der bisherigen Verfahrensnummer E-6165/2019 weitergeführt. Die Instruktionsrichterin hielt weiter fest, das Beschwerde- und das Revisionsverfahren würden soweit möglich koordiniert behandelt. Ferner verfügte sie, der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens E-6165/2019 ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren E-6165/2019 wurde gutgeheissen und die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Betreffend das Revisionsverfahren E-6540/2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Poststempel; irrtümlich datiert auf den 6. Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer die Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 31. Dezember 2019 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt vom 22. November bis 30. Dezember 2019 ein. Ausserdem reichte er ein handschriftliches Schreiben von sich an seine Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2020 zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 nahm das SEM namentlich zum eingereichten Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) Stellung und wies darauf hin, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 vom 14. August 2019 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka gewürdigt worden seien. M. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 15. Juni 2020. Er reichte zwei Schreiben der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie vom 6. Februar 2020 und vom 11. Juni 2020 ein. Aus diesen geht hervor, dass am 14. Februar 2020 ein Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und am 16. Juni 2020 dessen Behandlung mit einem stationären Aufenthalt von jeweils drei Tagen pro Woche in der Tagesklinik begonnen habe. N. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 wurde ein weiteres Schreiben der (...) F._______, datierend vom 13. April 2021, eingereicht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab 20. April 2021, erneut für jeweils drei Tage pro Woche, einen weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik begonnen habe. Ferner wurden vier Fotos einer exilpolitischen Manifestation in Genf zu den Akten gereicht.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. November 2019. Die in der SEM-Verfügung vom 13. November 2019 aufgeführte Rechtsmittelbelehrung ist korrekt (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2019 nicht eingetreten ist.
E. 3.3 Soweit mit der Eingabe vom 8. November 2013 revisionsrechtliche Aspekte geltend gemacht worden sind, auf die das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist, werden diese im parallel zum vorliegenden Verfahren geführten Revisionsverfahren E-6540/2019 behandelt. Das entsprechende Urteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum.
E. 4 Um ein besseres Verständnis der wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen zu erlauben, ist vorab der bisherige Verlauf des Verfahrens zu skizzieren:
E. 4.1 Der Beschwerdeführer - ein aus D._______, Distrikt Mullaitivu, stammender Tamile - war bei der Einreichung seines Asylgesuchs noch minderjährig. Im ordentlichen Asylverfahren hatte er geltend gemacht, einer seiner Brüder sei während des Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden; im Jahr 2009 sei dieser in einem Gefecht gefallen. Zwei weitere Brüder hätten Probleme mit den LTTE bekommen und seien deswegen im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 ins Ausland gereist. Er selbst, seine Eltern und sein jüngerer Bruder hätten sich nach Kriegsende nach H._______, Distrikt B._______, begeben, wo sie bis 2011 in einem Flüchtlingslager gelebt hätten; danach seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Er habe seinem Vater beim Fischen geholfen. Am 10. September 2015 seien zwei Männer, einer in Militäruniform und einer in ziviler Kleidung, zu Hause vorbeigekommen, hätten sich nach den beiden im Ausland lebenden Brüdern erkundigt und ihn in ein nahegelegenes Militärcamp mitgenommen. Dort hätten sie ihn sexuell missbraucht und nach circa zwei Stunden wieder gehen lassen. Im Oktober 2015 habe sich dies wiederholt. Die Erkundigungen nach seinem Bruder seien ein Vorwand gewesen, ihn mitzunehmen. Zu Hause habe er alles seiner Mutter erzählt. Als die Männer im November 2015 ein drittes Mal vorbeigekommen seien, habe er sich hinter dem Haus versteckt. Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da dies nur mehr Probleme verursacht hätte. Die Familie habe stattdessen beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Am 20. Dezember 2015 sei er mit seinem Vater nach Colombo gegangen und am 2. Januar 2016 ausgereist. Wäre er nicht ausgereist, hätten sie ihn weiterhin sexuell missbraucht. Nach seiner Ausreise hätten sich die zwei Männer noch zwei Mal zu Hause nach ihm erkundigt.
E. 4.2 Während das SEM in seiner Verfügung im ordentlichen Asylverfahren die Asylvorbringen als nicht glaubhaft gemacht würdigte (vgl. Urteil E-4556/2017 E. 6.1), liess das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Glaubhaftigkeit der Darstellungen letztlich offen (a.a.O., E. 6.3) und würdigte die geltend gemachten Ereignisse als nicht asylrelevant. Das Gericht ging davon aus, dass die Soldaten, die den Beschwerdeführer mitgenommen und sexuell missbraucht hätten, dies nicht in einem Zusammenhang zwecks Informationsbeschaffung über die Jahre früher wegen Problemen mit den LTTE ausgereisten Brüdern, sondern aufgrund des kriminellen Motivs eines sexuellen Missbrauchs getan hätten, und dass es an einem asylrelevanten Motiv fehle. Zudem gebe es keine Hinweise, dass der sri-lankische Staat im vorliegenden Fall den sexuellen Missbrauch angeordnet oder bei Bekanntwerden geschützt hätte (a.a.O. E. 6.3). Bezugnehmend auf die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren für Angehörige der tamilischen Ethnie, die nach einem Asylverfahren aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, verneinte das Gericht für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht, im Heimatland einer zukünftigen Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE gewesen und von den Behörden auch nicht als LTTE-Sympathisant eingestuft worden; wegen des bei den LTTE engagierten und im Jahr 2009 in einem Gefecht getöteten Bruders habe die Familie nie Probleme mit den Behörden bekommen. Über den Beschwerdeführer gebe es weder einen Strafeintrag in Sri Lanka, noch sei er exilpolitisch tätig. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit seien nicht ausreichend, um eine Gefährdung zu begründen, und es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer "Stop List" aufgeführt sein sollte. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht zu jener kleinen Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle (a.a.O. E. 7). Schliesslich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung des SEM, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (a.a.O. E. 9). Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde namentlich festgehalten, das Gericht erachte den Vollzug praxisgemäss in die Nordprovinz, auch ins Vanni-Gebiet, in der Regel als zumutbar; für den Beschwerdeführer seien sodann die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Er habe in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, und es sei anzunehmen, dass er, wie früher, wieder bei seinen Eltern wohnen und seine frühere Tätigkeit in der Fischerei wieder aufnehmen könne. Gemäss dem eingereichten Arztbericht (Bericht Dr. I._______, (...) F._______ Zentrum für Psychotraumatologie vom21. September 2017) leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, sei aber derzeit nicht in medizinischer Behandlung. Sollte in Zukunft eine Behandlung nötig werden, dürfe diese angesichts des Stands des Gesundheitswesens in Sri Lanka als im Heimatland durchführbar gelten (a.a.O. E. 9.3).
E. 5 Mit seiner Eingabe vom 8. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, sein Asylverfahren aufgrund neuer Beweisunterlagen und einer massgeblichen Änderung der Sachlage wiederaufzunehmen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen (vgl. oben Bst. B).
E. 5.1 Er machte geltend, er werde in Sri Lanka nach wie vor durch die Armee gesucht, wie die Anzeige seines Vaters bei der Human Rights Commission belegen könne. Fraglos sei er auf einer "Watch List" vermerkt, was im ordentlichen Verfahren nicht richtig gewürdigt worden sei und seine Gefährdung in einem neu zu würdigenden Licht erscheinen lasse. Zudem gehöre er der christlichen Minderheit in Sri Lanka an, wie er mit dem Schreiben der C._______ Kirche belegen könne; auch damit könne eine erhöhte Gefährdung, zumal nach den Terroranschlägen von Ostern 2019, die sich unter anderem gegen christliche Einrichtungen gerichtet haben, belegt werden.
E. 5.2 Ferner sei im ordentlichen Verfahren zu Unrecht die Asylrelevanz seiner Vorbringen verneint worden. Insbesondere sei die Argumentation, er hätte sich betreffend die erlebten sexuellen Missbräuche an die sri-lankischen Polizeibehörden wenden sollen, nicht haltbar; der eingereichte SFH-Bericht (Schnellrecherche vom 16. August 2018, "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben") belege, dass die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats bei sexueller Gewalt gegen Minderjährige nicht bestehe; dies sei im ordentlichen Verfahren nicht hinreichend gewürdigt worden.
E. 5.3 Schliesslich müsse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beurteilt werden. Zum einen sei sein Vater herzkrank, habe sich ungefähr vor anderthalb Jahren (mithin im Jahr 2018) einer Herzoperation unterziehen müssen und könne keine schweren Arbeiten mehr machen; er habe sein Fischerboot verkaufen müssen und die Familie sei verarmt, weshalb nicht mehr von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Ein entsprechender Arztbericht betreffend den Vater werde nachgereicht.
E. 5.4 Zum andern würden auch seine eigenen gesundheitlichen Probleme die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen. Der behandelnde Psychiater Dr. I._______, der den Bericht vom 21. September 2017 verfasst habe, arbeite seit Sommer 2019 nicht mehr bei der (...) F._______. Er sehe sich derzeit nach einem anderen Psychiater um.
E. 6.1 Das SEM würdigte die Eingabe des Beschwerdeführers zum einen als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, mit welchem nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden. Namentlich werde unter diesem Titel das Vorbringen geprüft, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leide. Allerdings gehe aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern sein Gesundheitszustand sich seit dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 - welches sich mit dem Vorbringen betreffend das posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS) und mit dem Arztbericht vom 21. September 2019 auseinandergesetzt habe - in wesentlicher Weise verschlechtert haben solle. Das Wiedererwägungsgesuch sei diesbezüglich nicht gehörig begründet, und das SEM trete darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein.
E. 6.2 Zum anderen hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer lege neue Beweismittel vor, die vor Ergehen des Urteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden seien. Diese seien im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Das selbe treffe für das (zeitlich ebenfalls vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts situierten) Vorbringen zu, der Vater sei seit einer Herzoperation nicht mehr arbeitsfähig. Diesbezüglich trete das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer Beweisunterlagen einreichte, die vor dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind, hat das SEM zu Recht festgehalten, es sei für die Prüfung dieser Vorbringen respektive Beweismittel funktionell nicht zuständig; diese Vorbringen seien in einem Revisionsverfahren zu prüfen. Nach Eingang der Beschwerdeeingabe vom 20. November 2019 separierte die Instruktionsrichterin aufgrund des Inhalt der Vorbringen das bisherige Beschwerdeverfahren E-6165/2019 und eröffnete ein separates, parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (in Sachen Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) zu führendes Revisionsverfahren (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E bis J).
E. 7.2 Die vom SEM erfolgte rechtliche Qualifizierung, respektive die vorgenommene rechtliche Abgrenzung zwischen den wiedererwägungssrechtlichen und revisionsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ist zutreffend. Die Rüge, das SEM sei zu Unrecht auf die entsprechenden Beweismittel nicht eingetreten, obwohl damit eine drohende Refoulement-Verletzung belegt werde, und habe damit eine Rechtsverletzung begangen (vgl. Beschwerde/Revisionsgesuch vom 20. November 2019 S. 10), geht daher fehl.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die unter dem Titel des Revisionsgesuchs vorgelegten Vorbringen und Beweismittel im Verfahren E-6540/2019 entgegengenommen und geprüft. Es wird an dieser Stelle auf das entsprechende Urteil E-6540/2019 verwiesen, das ebenfalls mit heutigem Datum ergeht. In diesem Urteil E-6540/2019 wies das Gericht das Revisionsgesuch ab.
E. 7.3.1 Dabei hielt das Gericht einerseits fest, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel (namentlich das Gesuch des Vaters an die Human Rights Commission und die Entgegennahme dieser Klage durch die Kommission) seien in inhaltlicher Hinsicht revisionsrechtlich nicht erheblich. Die besagten Unterlagen würden nicht die behauptete Verfolgung belegen, sondern würden nur belegen, dass der Vater vor der Kommission entsprechende Angaben gemacht respektive die Kommission die entsprechenden Klagevorbringen entgegengenommen habe (vgl. Urteil E-6540/2021 E. 5.1).
E. 7.3.2 Zum andern erwog das Gericht, die revisionsrechtlich vorgetragenen Vorbringen (die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, erlittenen sexuellen Übergriffe seien zu Unrecht als nicht asylbeachtlich gewürdigt worden; fehlende Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates gegenüber Anzeigen betreffend von staatlichen Behörden begangene Übergriffe) würden lediglich eine Urteilskritik am besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darstellen; solche bloss appellatorische Kritik an einem vom Gericht ergangenen Urteil könne keine Grundlage für ein Revisionsverfahren bilden (vgl. Urteil E-6540/2021 E. 5.2).
E. 8 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom 8. November 2019 Wiedererwägungsgründe geltend gemacht hat, hat das SEM in seiner Verfügung vom 13. November 2019 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 verneint und ist auf das (Wiedererwägungs-) Gesuch nicht eingetreten, da dieses nicht gehörig begründet sei.
E. 8.1 Dazu erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern sich die bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigte Sachlage relevant verändert haben solle; namentlich gelte diese Feststellung für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide unter einer PTBS, welches im ordentlichen Verfahren bereits gewürdigt worden sei (vgl. oben E. 6.1 sowie Verfügung vom 13. November 2019, Ziffer IV, S. 3, mit Verweis auf das Urteil BVGer E-4556/2017 E. 9.3).
E. 8.2 Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht "ihre Zuständigkeit zur Behandlung des eingereichten Asyl-, evtl. Wiederwägungsgesuchs abgelehnt" (Beschwerde/Revisionsgesuch vom 20. November 2019 S. 10). Diese Rüge geht fehl und verkennt die Begründung des SEM, nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das SEM hat explizit festgehalten und begründet, weshalb es für die in der Eingabe vom 8. November 2019 vorgetragenen Vorbringen teilweise nicht zuständig ist (betreffend Revisionsbegehren) respektive aufgrund welcher Erwägungen die übrigen (wiedererwägungsrechtlich zu prüfenden) Vorbringen keine seit Ergehen des Urteils vom 14. August 2019 veränderte Sachlage zu begründen vermöchten und nicht gehörig begründet seien.
E. 8.3 Aus den soeben dargelegten Gründen muss auch die weitere Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt, als unbegründet bezeichnet werden (vgl. Revisionsgesuch/Beschwerde vom 20. November 2019, S. 10). Das SEM hat im Rahmen seiner Erwägungen im sachlich gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen es auf die Vorbringen (Revision) nicht eintritt respektive weshalb die Anforderungen an eine wiedererwägungsrechtliche Veränderung der Sachlage nicht erfüllt sind.
E. 8.4 Das SEM hat auch zu Recht die Eingabe vom 8. November 2019 nicht als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen: In dieser Rechtsschrift wurde im Wesentlichen appellatorische Urteilskritik gegenüber dem im ordentlichen Beschwerdeverfahren am 14. August 2019 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geübt. Der Beschwerdeführer machte seine bisherigen, im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren bereits vorgetragenen Vorbringen erneut geltend und behauptete dabei, sein Sachverhaltsvortrag sei seiner Ansicht nach nicht korrekt gewürdigt worden, weshalb dieser neu zu beurteilen sei. Es wurden weder neue Sachverhaltselemente, welche die persönliche Situation des Beschwerdeführers konkret verändert hätten, präsentiert, noch wurden entsprechende Beweismittel dazu eingereicht. Soweit diese bereits beurteilten Vorbringen, insbesondere betreffend die als nicht asylrelevant gewürdigten sexuellen Übergriffe, nicht zur Revision des Urteils vom 14. August 2019 führen, können dieselben auch nicht ein neues Asylgesuch begründen. Auf diese Vorbringen ist deshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nochmals zurückzukommen.
E. 8.5 Die Charakterisierung des Gesuchs vom 8. November 2019, soweit sich das SEM funktionell als zuständig einstufte und das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, ist nicht zu beanstanden. Diese juristische Qualifikation ist konform mit der gesetzlichen Regelung von Art. 111b und Art. 111c AsylG. Zu prüfen war für das SEM, ob und welche Vorbringen der Beschwerdeführer im Sinne von neu - nach Ergehen des Urteils vom 14. August 2019 - eingetretenen Sachverhaltselementen geltend machen konnte.
E. 8.6 Diesbezüglich trug der Beschwerdeführer vor, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs müsse neu beurteilt werden; zum einen, weil er im heutigen Zeitpunkt kein tragfähiges Beziehungsnetz (mehr) habe, zum andern wegen seiner eigenen gesundheitlichen, namentlich psychischen Probleme.
E. 8.6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei seit längerer Zeit herzkrank; dieser habe sich einer Herzoperation unterziehen müssen und könne seither nicht mehr als Fischer arbeiten; der Vater habe das Fischerboot verkaufen müssen und die Familie sei verarmt. Im Gesuch ans SEM vom 8. November 2019 waren diesbezüglich noch keine Beweisunterlagen eingereicht worden; das SEM ging deshalb nachvollziehbarerweise davon aus, dieses Vorbringen falle ebenfalls in die Zuständigkeit der Revisionsinstanz. Dies gilt insbesondere, weil die Herzerkrankung des Vaters bereits in den Jahren 2014 respektive 2015, und somit zu einem Zeitpunkt vor dem Datum des ordentlichen Beschwerdeurteils am 14. August 2019 entstanden sein soll.
E. 8.6.2 Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine eigenen gesundheitlichen Schwierigkeiten. Auch in diesem Zusammenhang brachte er im Verfahren vor dem SEM keine Beweisunterlagen bei und führte lediglich aus, der seinerzeit behandelnde Psychiater - von welchem im ordentlichen Beschwerdeverfahren der Bericht vom 21. September 2017 eingereicht worden war - arbeite inzwischen nicht mehr bei der (...) F._______. Der Beschwerdeführer sehe sich derzeit nach einem anderen Psychiater um.
E. 8.6.3 Diese im wegweisungsrechtlichen Zusammenhang stehenden Vorbringen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit korrekter Begründung als nicht ausreichend und nicht hinlänglich begründet gewürdigt, um Wiedererwägungsgründe zu belegen oder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Es lagen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung keinerlei aussagekräftige Beweisunterlagen zu den behaupteten Änderungen der Sachlage betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. November 2019 ist daher zu Recht ergangen.
E. 9 Zu prüfen bleibt, ob der Nichteintretensentscheid vom 13. November 2019 auch zum heutigen Zeitpunkt des vorliegenden Gerichtsentscheids weiterhin als korrekt gelten kann und auch vor der Sachlage, wie sie zum heutigen Zeitpunkt aufgezeigt ist, standhält.
E. 9.1 Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein, wonach der Vater angeblich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit 2014 nicht mehr einer Erwerbstätigkeit als Fischer nachgehen könne. Dieser habe im Jahr 2014 oder 2015 sein Berufswerkzeuge und sein Fischerboot verkauft, weshalb - sinngemäss - die gesamte Familie keine ökonomische Lebensgrundlage mehr besitze (vgl. persönliches Schreiben der Eltern vom 19. November 2019, Bestätigung des Spitals in E._______ vom 14. November 2019 sowie undatiertes Schreiben der Fischerei-Kooperative; vgl. Sachverhalt oben, Bst. E und H).
E. 9.1.1 Diese Angaben stehen in krassem Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen zu seinen Asylgründen im ordentlichen Verfahren. Seinen Ausführungen zufolge lebte er mit seiner Familie zusammen bis Ende 2015. Seine Ausreise aus Sri Lanka erfolgte im Januar 2016; sein Vater habe ihn noch bis nach Colombo begleitet. Im Verlauf seiner Befragungen im ordentlichen Verfahren trug der Beschwerdeführer weder vor, dass sein Vater seit 2014 wegen einer ernsthaften Erkrankung nicht mehr arbeitsfähig sei, noch dass dieser im Jahr 2014 oder 2015 sein Fischereiboot habe verkaufen müssen. Er gab vielmehr zu Protokoll, sein Vater sei Fischer und verdiene damit den Lebensunterhalt; er selbt habe seinem Vater beim Fischen ausgeholfen, bis er im August 2015 aufgrund seiner eigenen Probleme mit den Soldaten damit aufgehört habe (vgl. vorinstanzliche Akten, A25 Fragen 24f. und A6, S.4). Auch für den Zeitpunkt vom Oktober 2015, als der Beschwerdeführer den zweiten Übergriff durch Soldaten erlebt habe, spricht er von davon, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt am Fischen gewesen sei (vgl. SEM Akten A25 F 130, 135). Von gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters, die diesem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht haben sollen, war keine Rede.
E. 9.1.2 Dem Beschwerdeführer ist es alleine mit dem Vorbringen der Erkrankung seines Vaters nicht gelungen, eine seit Ergehen des ordentlichen Beschwerdeurteils am 14. August 2019 nachträglich entstandene, neue Sachlage darzutun. Er hat im Rahmen seiner Vorbringen und mit den eingereichten Beweismitteln nicht aufzeigen können, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einem sozialen Netz respektive einem tragfähigen Beziehungsumfeld rechnen kann. Die vom SEM in seiner Verfügung vom Juli 2017 vorgenommene Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erweist sich unter diesem Aspekt nach wie vor als zutreffend.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer trug im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens weiter vor, er sei bei der (...) F._______ in Behandlung wegen einem PTBS-Krankheitsbild. Wie das SEM in der Verfügung vom 13. November 2019 zutreffend festhielt, wurde dieses Vorbringen bereits im Rahmen des Beschwerdeurteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 gewürdigt (vgl. Erwägung 9.3). Aus dem Wiedererwägungsgesuch gehen keinerlei stichhaltige Hinweise hervor, die darauf schliessen liessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2019 in massgeblicher Weise verändert respektive verschlechtert hätte. Auch die seither eingereichten Berichte der Spitäler G._______ vom 25. November 2019 (Psychiatriezentrum [...]) und der diesbezügliche Austrittsbericht vom 31. Dezember 2019 enthalten keine fachärztlichen Ausführungen, welche die vom Gericht am 14. August 2019 bestätigten Einschätzungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vom 17. Juli 2017 in einem massgeblich anderen Licht betrachten liessen. Auch der Umstand, wonach der Beschwerde-führer, gemäss seinen Ausführungen in der Replikeingabe und den eingereichten zwei Berichten der (...) vom 2. Februar 2020 und 11. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M) in der Tagesklinik angemeldet war und dort am 16. Juni 2020 mit wöchentlich drei Aufenthaltstagen eine Behandlung begonnen habe, vermag an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch für das mit der Eingabe vom 7. Mai 2021 eingereichte Schreiben der (...) vom 13. April 2021, in welchem einzig die mit dem Beschwerdeführer vereinbaren Termine für einen erneuten Aufenthalt ab April 2021 (Eintrittstermin sowie Besuche der Tagesklinik an drei Tagen pro Woche) bestätigt werden. Der Beschwerdeführer wird gemäss den von ihm eingereichten ärztlichen Unterlagen medikamentös behandelt; von einer Dauermedikation wurde jedoch abgesehen. Der Beschwerdeführer nimmt Schlafmedikamente «nach Bedarf». Zudem wurde festgehalten, er habe sich beim Austritt aus dem Psychiatriezentrum von einer akuten Suizidalität distanziert; er sei mit leicht stabilisiertem Zustand in die bisherigen Wohnverhältnisse entlassen worden (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2019, S. 2). Auch in den Eingaben des Beschwerdeführers wird nicht deutlich gemacht, welche gesundheitlichen Verschlechterungen neu eingetreten sein sollen respektive dass sich oder weshalb sich neue medizinische Wegweisungshindernisse präsentieren würden. In der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2021 wird zwar die Nachreichung eines Berichts der behandelnden Psychologin in Aussicht gestellt, ohne dass seither entsprechende medizinische Unterlagen eingereicht worden wären. Der Vollständigkeit halber kann sodann festgehalten werden, dass auch die mit Eingabe vom 21. November 2019 eingereichte Mailkorrespondenz mit der (...) (Beilage zu Beschwerdeakten act. 2) sowie das persönliche Schreiben des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2020 (Beilage zu Beschwerdeakten act. 8) keinerlei medizinische Hinweise auf ein Wegweisungshindernis enthalten. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zudem für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet, was bereits im Urteil des BVGer E-4556/2017 (a.a.O., E. 9.3) festgehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch die erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann.
E. 9.3 In seiner letzten Eingabe vom 7. Mai 2021 trägt der Beschwerdeführer weiter vor, er habe in Genf an politischen Kundgebungen teilgenommen; dazu hat er vier Farbfotos eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. N).
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland anfangs Januar 2016 verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Die geltend gemachten Vorverfolgungsvorbringen erwiesen sich im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant. Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE aus den Akten ersichtlich, die geeignet wären, ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Er hat insbesondere explizit verneint, selbst Verbindungen zu den LTTE unterhalten zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten, A6, Ziffer 7.02) und hat verneint, jemals als Mitglied oder Sympathisant der LTTE verdächtigt worden zu sein (vgl. A25, Frage 196).
E. 9.3.2 Die neu vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz weisen kein namhaftes Gefährdungspotential auf. In der Eingabe vom 7. Mai 2021 werden keine Ausführungen gemacht, die vermuten lassen, dass der bisher nicht politisch aktive Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben, zumal er, wie erwähnt, jegliche Verbindungen zu den LTTE explizit verneint hat. Aus den eingereichten vier Farbfotos können daher keine Hinweise auf ein Wegweisungshindernis abgeleitet werden.
E. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung des C._______ Church sinngemäss als Wiedererwägungsgrundlage anruft, ist auf das Revisionsurteil E-6540/2019 E. 5.3 zu verweisen. Dieses Beweismittel ist ebenfalls nicht geeignet, eine massgebliche Veränderung der Sachlage im Sinne eines Wegweisungshindernisses zu indizieren, nachdem die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nie bestritten wurde und er auch nicht schlüssig darlegt, inwieweit seine Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft ein Wegweisungshindernis darstellen soll.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer leitet schliesslich aus den aktuellen politischen Verhältnissen in Sri Lanka, namentlich der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht, wegweisungsrelevante Umstände ab (vgl. Beschwerdeeingabe respektive Revisionsgesuch vom 20. November 2019, S. 7 und S. 19 ff. sowie namentlich Replikeingabe vom 15. Juni 2020). In seiner Eingabe vom 21. November 2019 (Beschwerdeakten act. 2) reichte er zudem eine Pressemitteilung der SFH gleichen Datums ("Sri Lanka: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten") ein. Er führt dazu jedoch nicht konkret aus, inwiefern diese politischen Veränderungen für ihn persönlich spezifische Konsequenzen zur Folge hätten oder aus welchen Gründen ihm aus diesem Regierungswechsel eine Rückkehr zu seiner Familie in Sri Lanka nicht zumutbar sein sollte. Weder die vorgetragene hohe Militärpräsenz im Norden Sri Lankas noch die behauptete Errichtung von «zusätzlichen Checkpoints» in der Herkunftsgegend vermögen für sich alleine massgebliche Umstände darzustellen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nichts Substanzielles vorgetragen hat, was die vom SEM vorgenommene Würdigung des Wegweisungsvollzuges in einem anderen Licht betrachten liesse. In der Beschwerde und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 vom 14. August 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde respektive ein irgendwie geartetes konkretes Wegweisungshindernis vorliegen könnte.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Auch aufgrund der heute bestehenden Aktenlage besteht weiterhin keinerlei Veranlassung, die SEM-Verfügung vom 13. November 2019 aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor-instanz hat in zutreffender Weise das Wiedererwägungsgesuch als unzureichend begründet eingestuft. Der Nichteintretensentscheid vom 13. November 2020 gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG erfolgte somit zu Recht, und auch aus heutiger Sicht und bei der heutigen Aktenklage ist der Nichteintretensentscheid weiterhin nicht zu beanstanden.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache fällt die am 11. Dezember 2019 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens E-6165/2019 angeordnete Vollzugsaussetzung nunmehr dahin.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indessen mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2019 gutgeheissen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geht nach wie vor aus den Akten hervor. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 13.2 Der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigungsbandbreite ist der Rechtsvertreterin aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Anhand der Akten ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzbar. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerdeeingabe und in den Rechtsschriften im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind sehr umfassend und enthalten teilweise Wiederholungen. Teils beziehen sich die Ausführungen ferner auf das Revisionsverfahren und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Aufgrund der Aktenlage erachtet das Gericht insgesamt einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- festzusetzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Monique Bremi wird zu Lasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6165/2019 Urteil vom 22. November 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (...) Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. Juli 2017 abgelehnt. Dabei ordnete das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mir Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 ab. Im damaligen Beschwerdeverfahren war der Beschwerdeführer durch seine heutige Rechtsvertreterin amtlich verbeiständet. II. B. Mit einer beim SEM eingereichten und als "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe datiert vom 8. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben, das Asylverfahren neu aufzunehmen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen. Er machte geltend, es würden neue Beweismittel vorliegen und es sei eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, weshalb sein Asylverfahren wieder aufzunehmen sei. C. Er reichte dem SEM folgende Beweisunterlagen ein: undatierte Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers bei der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka in B._______, mit Eingangsbestätigungsstempel der Commission per 21. Juni 2019; mit Übersetzung; Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 21. Juni 2019, dass die Anzeige («Complaint No. HRC/[...]») unter der Nummer (...) registriert worden sei; undatierte Bestätigung der C._______ Church D._______/Mullaitivu, mit Übersetzung; zwei Zustellcouverts aus Sri Lanka, adressiert an den Beschwerdeführer in der Schweiz (Poststempel Oktober 2019, beziehungsweise unleserlich; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse vom 16. August 2018: "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben". D. Mit Verfügung vom 13. November 2019, eröffnet am 14. November 2019, trat das SEM auf das Gesuch, welches gemäss seinem Inhalt rechtlich als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und in der Folge als solches geprüft wurde, nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Soweit Beweisunterlagen eingereicht wurden, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2019 entstanden sind, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Das SEM hielt weiter fest, die Verfügung vom 14. Juli 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositiv-Ziffer 3); einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 5). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Dispositiv-Ziffer 4). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin ans Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2019 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung des SEM anfechten und deren Aufhebung beantragen. Zugleich liess er in derselben Eingabe um Revision des Urteils vom 14. August 2019 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Weiter beantragte er, materiell sei sowohl im Beschwerde- wie im Revisionsverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Revisionsverfahren sei ferner subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit der Eingabe vom 20. November 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Schnellrecherche der SFH vom 5. August 2016: "Sri Lanka: Politische Einflussnahme auf die Polizei"; Schreiben seiner Eltern vom 19. November 2019, mit Übersetzung; Bestätigung des District General Hospital E._______ vom 14. November 2019, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 in kardiologischer Behandlung gewesen sei und dort weiterhin in Behandlung stehe. F. Mit weiterer Eingabe vom 21. November 2019 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er derzeit in Ausschaffungshaft sei; der Ausschaffungsflug sei geplant für den 25. November 2019. Er reichte folgende zusätzliche Unterlagen ein: Protokoll des kantonalen Migrationsamts vom 5. November 2019 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft; Pressemitteilung der SFH vom 21. November 2019: "Sri Lanka: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten"; Mailverkehr zwischen der Rechtsvertreterin und der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie, datierend zwischen 13. und 20. November 2019. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2019 würdigte die Instruktionsrichterin die Eingabe des Beschwerdeführers sowohl unter dem Titel der Beschwerde als auch unter dem Titel des Revisionsgesuchs als aussichtslos. Sie wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Instruktionsverfügung vom 22. November 2019. Zur Begründung wurde ausgeführt, der auf den 25. November 2019 geplante Ausschaffungsflug sei annulliert worden. Der Beschwerdeführer sei am 22. November 2019 von dem für das Ausschaffungsgefängnis zuständigen Arzt zur stationären Behandlung in ein Psychiatriezentrum überwiesen worden. Ausserdem wurde auf die derzeit verschärfte Lage in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 sowie nach den Ereignissen Ende November/anfangs Dezember 2019 rund um die Festhaltung einer lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo hingewiesen. Mit der Eingabe wurden ein Arztbericht des Psychiatriezentrums (...), Spitäler G._______, vom 25. November 2019 sowie ein Schreiben der (...), undatiert, mit Übersetzung, zu den Akten gereicht. Ausserdem wurde erneut die bereits aktenkundige Schnellrecherche der SFH zur sexuellen Gewalt gegen tamilische Knaben in Sri Lanka eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2019 kam die Instruktionsrichterin wiedererwägungsweise auf ihre frühere Verfügung vom 22. November 2019 zurück, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter hielt sie fest, über die allfällige wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werde später befunden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 eröffnete die Instruktionsrichterin ein neues Verfahren unter der Verfahrensnummer E-6540/2019, in welchem die vorliegend geltend gemachten Revisionsvorbringen behandelt würden. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Wiedererwägung (Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. November 2019 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) werde demgegenüber unter der bisherigen Verfahrensnummer E-6165/2019 weitergeführt. Die Instruktionsrichterin hielt weiter fest, das Beschwerde- und das Revisionsverfahren würden soweit möglich koordiniert behandelt. Ferner verfügte sie, der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens E-6165/2019 ausgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren E-6165/2019 wurde gutgeheissen und die Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht sowie eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Betreffend das Revisionsverfahren E-6540/2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. K. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Poststempel; irrtümlich datiert auf den 6. Dezember 2020) reichte der Beschwerdeführer die Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 31. Dezember 2019 betreffend den dortigen stationären Aufenthalt vom 22. November bis 30. Dezember 2019 ein. Ausserdem reichte er ein handschriftliches Schreiben von sich an seine Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2020 zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 nahm das SEM namentlich zum eingereichten Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...) Stellung und wies darauf hin, dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 vom 14. August 2019 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka gewürdigt worden seien. M. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 15. Juni 2020. Er reichte zwei Schreiben der (...) F._______, Zentrum für Psychotraumatologie vom 6. Februar 2020 und vom 11. Juni 2020 ein. Aus diesen geht hervor, dass am 14. Februar 2020 ein Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und am 16. Juni 2020 dessen Behandlung mit einem stationären Aufenthalt von jeweils drei Tagen pro Woche in der Tagesklinik begonnen habe. N. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 wurde ein weiteres Schreiben der (...) F._______, datierend vom 13. April 2021, eingereicht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ab 20. April 2021, erneut für jeweils drei Tage pro Woche, einen weiteren Aufenthalt in der Tagesklinik begonnen habe. Ferner wurden vier Fotos einer exilpolitischen Manifestation in Genf zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. November 2019. Die in der SEM-Verfügung vom 13. November 2019 aufgeführte Rechtsmittelbelehrung ist korrekt (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). 3.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des SEM beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2019 nicht eingetreten ist. 3.3 Soweit mit der Eingabe vom 8. November 2013 revisionsrechtliche Aspekte geltend gemacht worden sind, auf die das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist, werden diese im parallel zum vorliegenden Verfahren geführten Revisionsverfahren E-6540/2019 behandelt. Das entsprechende Urteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum.
4. Um ein besseres Verständnis der wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen zu erlauben, ist vorab der bisherige Verlauf des Verfahrens zu skizzieren: 4.1 Der Beschwerdeführer - ein aus D._______, Distrikt Mullaitivu, stammender Tamile - war bei der Einreichung seines Asylgesuchs noch minderjährig. Im ordentlichen Asylverfahren hatte er geltend gemacht, einer seiner Brüder sei während des Bürgerkriegs von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden; im Jahr 2009 sei dieser in einem Gefecht gefallen. Zwei weitere Brüder hätten Probleme mit den LTTE bekommen und seien deswegen im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 ins Ausland gereist. Er selbst, seine Eltern und sein jüngerer Bruder hätten sich nach Kriegsende nach H._______, Distrikt B._______, begeben, wo sie bis 2011 in einem Flüchtlingslager gelebt hätten; danach seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Er habe seinem Vater beim Fischen geholfen. Am 10. September 2015 seien zwei Männer, einer in Militäruniform und einer in ziviler Kleidung, zu Hause vorbeigekommen, hätten sich nach den beiden im Ausland lebenden Brüdern erkundigt und ihn in ein nahegelegenes Militärcamp mitgenommen. Dort hätten sie ihn sexuell missbraucht und nach circa zwei Stunden wieder gehen lassen. Im Oktober 2015 habe sich dies wiederholt. Die Erkundigungen nach seinem Bruder seien ein Vorwand gewesen, ihn mitzunehmen. Zu Hause habe er alles seiner Mutter erzählt. Als die Männer im November 2015 ein drittes Mal vorbeigekommen seien, habe er sich hinter dem Haus versteckt. Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da dies nur mehr Probleme verursacht hätte. Die Familie habe stattdessen beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Am 20. Dezember 2015 sei er mit seinem Vater nach Colombo gegangen und am 2. Januar 2016 ausgereist. Wäre er nicht ausgereist, hätten sie ihn weiterhin sexuell missbraucht. Nach seiner Ausreise hätten sich die zwei Männer noch zwei Mal zu Hause nach ihm erkundigt. 4.2 Während das SEM in seiner Verfügung im ordentlichen Asylverfahren die Asylvorbringen als nicht glaubhaft gemacht würdigte (vgl. Urteil E-4556/2017 E. 6.1), liess das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Glaubhaftigkeit der Darstellungen letztlich offen (a.a.O., E. 6.3) und würdigte die geltend gemachten Ereignisse als nicht asylrelevant. Das Gericht ging davon aus, dass die Soldaten, die den Beschwerdeführer mitgenommen und sexuell missbraucht hätten, dies nicht in einem Zusammenhang zwecks Informationsbeschaffung über die Jahre früher wegen Problemen mit den LTTE ausgereisten Brüdern, sondern aufgrund des kriminellen Motivs eines sexuellen Missbrauchs getan hätten, und dass es an einem asylrelevanten Motiv fehle. Zudem gebe es keine Hinweise, dass der sri-lankische Staat im vorliegenden Fall den sexuellen Missbrauch angeordnet oder bei Bekanntwerden geschützt hätte (a.a.O. E. 6.3). Bezugnehmend auf die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren für Angehörige der tamilischen Ethnie, die nach einem Asylverfahren aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, verneinte das Gericht für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht, im Heimatland einer zukünftigen Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE gewesen und von den Behörden auch nicht als LTTE-Sympathisant eingestuft worden; wegen des bei den LTTE engagierten und im Jahr 2009 in einem Gefecht getöteten Bruders habe die Familie nie Probleme mit den Behörden bekommen. Über den Beschwerdeführer gebe es weder einen Strafeintrag in Sri Lanka, noch sei er exilpolitisch tätig. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit seien nicht ausreichend, um eine Gefährdung zu begründen, und es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer "Stop List" aufgeführt sein sollte. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht zu jener kleinen Gruppe zählen würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle (a.a.O. E. 7). Schliesslich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auch die Einschätzung des SEM, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei (a.a.O. E. 9). Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde namentlich festgehalten, das Gericht erachte den Vollzug praxisgemäss in die Nordprovinz, auch ins Vanni-Gebiet, in der Regel als zumutbar; für den Beschwerdeführer seien sodann die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Er habe in der Heimat ein familiäres Beziehungsnetz, und es sei anzunehmen, dass er, wie früher, wieder bei seinen Eltern wohnen und seine frühere Tätigkeit in der Fischerei wieder aufnehmen könne. Gemäss dem eingereichten Arztbericht (Bericht Dr. I._______, (...) F._______ Zentrum für Psychotraumatologie vom21. September 2017) leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, sei aber derzeit nicht in medizinischer Behandlung. Sollte in Zukunft eine Behandlung nötig werden, dürfe diese angesichts des Stands des Gesundheitswesens in Sri Lanka als im Heimatland durchführbar gelten (a.a.O. E. 9.3).
5. Mit seiner Eingabe vom 8. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, sein Asylverfahren aufgrund neuer Beweisunterlagen und einer massgeblichen Änderung der Sachlage wiederaufzunehmen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen (vgl. oben Bst. B). 5.1 Er machte geltend, er werde in Sri Lanka nach wie vor durch die Armee gesucht, wie die Anzeige seines Vaters bei der Human Rights Commission belegen könne. Fraglos sei er auf einer "Watch List" vermerkt, was im ordentlichen Verfahren nicht richtig gewürdigt worden sei und seine Gefährdung in einem neu zu würdigenden Licht erscheinen lasse. Zudem gehöre er der christlichen Minderheit in Sri Lanka an, wie er mit dem Schreiben der C._______ Kirche belegen könne; auch damit könne eine erhöhte Gefährdung, zumal nach den Terroranschlägen von Ostern 2019, die sich unter anderem gegen christliche Einrichtungen gerichtet haben, belegt werden. 5.2 Ferner sei im ordentlichen Verfahren zu Unrecht die Asylrelevanz seiner Vorbringen verneint worden. Insbesondere sei die Argumentation, er hätte sich betreffend die erlebten sexuellen Missbräuche an die sri-lankischen Polizeibehörden wenden sollen, nicht haltbar; der eingereichte SFH-Bericht (Schnellrecherche vom 16. August 2018, "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben") belege, dass die Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats bei sexueller Gewalt gegen Minderjährige nicht bestehe; dies sei im ordentlichen Verfahren nicht hinreichend gewürdigt worden. 5.3 Schliesslich müsse auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu beurteilt werden. Zum einen sei sein Vater herzkrank, habe sich ungefähr vor anderthalb Jahren (mithin im Jahr 2018) einer Herzoperation unterziehen müssen und könne keine schweren Arbeiten mehr machen; er habe sein Fischerboot verkaufen müssen und die Familie sei verarmt, weshalb nicht mehr von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Ein entsprechender Arztbericht betreffend den Vater werde nachgereicht. 5.4 Zum andern würden auch seine eigenen gesundheitlichen Probleme die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen. Der behandelnde Psychiater Dr. I._______, der den Bericht vom 21. September 2017 verfasst habe, arbeite seit Sommer 2019 nicht mehr bei der (...) F._______. Er sehe sich derzeit nach einem anderen Psychiater um. 6. 6.1 Das SEM würdigte die Eingabe des Beschwerdeführers zum einen als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG, mit welchem nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht würden. Namentlich werde unter diesem Titel das Vorbringen geprüft, dass der Beschwerdeführer unter einer PTBS leide. Allerdings gehe aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern sein Gesundheitszustand sich seit dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 - welches sich mit dem Vorbringen betreffend das posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS) und mit dem Arztbericht vom 21. September 2019 auseinandergesetzt habe - in wesentlicher Weise verschlechtert haben solle. Das Wiedererwägungsgesuch sei diesbezüglich nicht gehörig begründet, und das SEM trete darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. 6.2 Zum anderen hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer lege neue Beweismittel vor, die vor Ergehen des Urteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden seien. Diese seien im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Das selbe treffe für das (zeitlich ebenfalls vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts situierten) Vorbringen zu, der Vater sei seit einer Herzoperation nicht mehr arbeitsfähig. Diesbezüglich trete das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer Beweisunterlagen einreichte, die vor dem Urteil E-4556/2017 vom 14. August 2019 entstanden sind, hat das SEM zu Recht festgehalten, es sei für die Prüfung dieser Vorbringen respektive Beweismittel funktionell nicht zuständig; diese Vorbringen seien in einem Revisionsverfahren zu prüfen. Nach Eingang der Beschwerdeeingabe vom 20. November 2019 separierte die Instruktionsrichterin aufgrund des Inhalt der Vorbringen das bisherige Beschwerdeverfahren E-6165/2019 und eröffnete ein separates, parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (in Sachen Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) zu führendes Revisionsverfahren (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E bis J). 7.2 Die vom SEM erfolgte rechtliche Qualifizierung, respektive die vorgenommene rechtliche Abgrenzung zwischen den wiedererwägungssrechtlichen und revisionsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, ist zutreffend. Die Rüge, das SEM sei zu Unrecht auf die entsprechenden Beweismittel nicht eingetreten, obwohl damit eine drohende Refoulement-Verletzung belegt werde, und habe damit eine Rechtsverletzung begangen (vgl. Beschwerde/Revisionsgesuch vom 20. November 2019 S. 10), geht daher fehl. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die unter dem Titel des Revisionsgesuchs vorgelegten Vorbringen und Beweismittel im Verfahren E-6540/2019 entgegengenommen und geprüft. Es wird an dieser Stelle auf das entsprechende Urteil E-6540/2019 verwiesen, das ebenfalls mit heutigem Datum ergeht. In diesem Urteil E-6540/2019 wies das Gericht das Revisionsgesuch ab. 7.3.1 Dabei hielt das Gericht einerseits fest, die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel (namentlich das Gesuch des Vaters an die Human Rights Commission und die Entgegennahme dieser Klage durch die Kommission) seien in inhaltlicher Hinsicht revisionsrechtlich nicht erheblich. Die besagten Unterlagen würden nicht die behauptete Verfolgung belegen, sondern würden nur belegen, dass der Vater vor der Kommission entsprechende Angaben gemacht respektive die Kommission die entsprechenden Klagevorbringen entgegengenommen habe (vgl. Urteil E-6540/2021 E. 5.1). 7.3.2 Zum andern erwog das Gericht, die revisionsrechtlich vorgetragenen Vorbringen (die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, erlittenen sexuellen Übergriffe seien zu Unrecht als nicht asylbeachtlich gewürdigt worden; fehlende Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates gegenüber Anzeigen betreffend von staatlichen Behörden begangene Übergriffe) würden lediglich eine Urteilskritik am besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darstellen; solche bloss appellatorische Kritik an einem vom Gericht ergangenen Urteil könne keine Grundlage für ein Revisionsverfahren bilden (vgl. Urteil E-6540/2021 E. 5.2).
8. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das SEM vom 8. November 2019 Wiedererwägungsgründe geltend gemacht hat, hat das SEM in seiner Verfügung vom 13. November 2019 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 verneint und ist auf das (Wiedererwägungs-) Gesuch nicht eingetreten, da dieses nicht gehörig begründet sei. 8.1 Dazu erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe nicht aufzuzeigen vermocht, inwiefern sich die bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigte Sachlage relevant verändert haben solle; namentlich gelte diese Feststellung für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide unter einer PTBS, welches im ordentlichen Verfahren bereits gewürdigt worden sei (vgl. oben E. 6.1 sowie Verfügung vom 13. November 2019, Ziffer IV, S. 3, mit Verweis auf das Urteil BVGer E-4556/2017 E. 9.3). 8.2 Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht "ihre Zuständigkeit zur Behandlung des eingereichten Asyl-, evtl. Wiederwägungsgesuchs abgelehnt" (Beschwerde/Revisionsgesuch vom 20. November 2019 S. 10). Diese Rüge geht fehl und verkennt die Begründung des SEM, nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das SEM hat explizit festgehalten und begründet, weshalb es für die in der Eingabe vom 8. November 2019 vorgetragenen Vorbringen teilweise nicht zuständig ist (betreffend Revisionsbegehren) respektive aufgrund welcher Erwägungen die übrigen (wiedererwägungsrechtlich zu prüfenden) Vorbringen keine seit Ergehen des Urteils vom 14. August 2019 veränderte Sachlage zu begründen vermöchten und nicht gehörig begründet seien. 8.3 Aus den soeben dargelegten Gründen muss auch die weitere Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt, als unbegründet bezeichnet werden (vgl. Revisionsgesuch/Beschwerde vom 20. November 2019, S. 10). Das SEM hat im Rahmen seiner Erwägungen im sachlich gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen es auf die Vorbringen (Revision) nicht eintritt respektive weshalb die Anforderungen an eine wiedererwägungsrechtliche Veränderung der Sachlage nicht erfüllt sind. 8.4 Das SEM hat auch zu Recht die Eingabe vom 8. November 2019 nicht als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen: In dieser Rechtsschrift wurde im Wesentlichen appellatorische Urteilskritik gegenüber dem im ordentlichen Beschwerdeverfahren am 14. August 2019 ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geübt. Der Beschwerdeführer machte seine bisherigen, im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren bereits vorgetragenen Vorbringen erneut geltend und behauptete dabei, sein Sachverhaltsvortrag sei seiner Ansicht nach nicht korrekt gewürdigt worden, weshalb dieser neu zu beurteilen sei. Es wurden weder neue Sachverhaltselemente, welche die persönliche Situation des Beschwerdeführers konkret verändert hätten, präsentiert, noch wurden entsprechende Beweismittel dazu eingereicht. Soweit diese bereits beurteilten Vorbringen, insbesondere betreffend die als nicht asylrelevant gewürdigten sexuellen Übergriffe, nicht zur Revision des Urteils vom 14. August 2019 führen, können dieselben auch nicht ein neues Asylgesuch begründen. Auf diese Vorbringen ist deshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nochmals zurückzukommen. 8.5 Die Charakterisierung des Gesuchs vom 8. November 2019, soweit sich das SEM funktionell als zuständig einstufte und das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, ist nicht zu beanstanden. Diese juristische Qualifikation ist konform mit der gesetzlichen Regelung von Art. 111b und Art. 111c AsylG. Zu prüfen war für das SEM, ob und welche Vorbringen der Beschwerdeführer im Sinne von neu - nach Ergehen des Urteils vom 14. August 2019 - eingetretenen Sachverhaltselementen geltend machen konnte. 8.6 Diesbezüglich trug der Beschwerdeführer vor, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs müsse neu beurteilt werden; zum einen, weil er im heutigen Zeitpunkt kein tragfähiges Beziehungsnetz (mehr) habe, zum andern wegen seiner eigenen gesundheitlichen, namentlich psychischen Probleme. 8.6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei seit längerer Zeit herzkrank; dieser habe sich einer Herzoperation unterziehen müssen und könne seither nicht mehr als Fischer arbeiten; der Vater habe das Fischerboot verkaufen müssen und die Familie sei verarmt. Im Gesuch ans SEM vom 8. November 2019 waren diesbezüglich noch keine Beweisunterlagen eingereicht worden; das SEM ging deshalb nachvollziehbarerweise davon aus, dieses Vorbringen falle ebenfalls in die Zuständigkeit der Revisionsinstanz. Dies gilt insbesondere, weil die Herzerkrankung des Vaters bereits in den Jahren 2014 respektive 2015, und somit zu einem Zeitpunkt vor dem Datum des ordentlichen Beschwerdeurteils am 14. August 2019 entstanden sein soll. 8.6.2 Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine eigenen gesundheitlichen Schwierigkeiten. Auch in diesem Zusammenhang brachte er im Verfahren vor dem SEM keine Beweisunterlagen bei und führte lediglich aus, der seinerzeit behandelnde Psychiater - von welchem im ordentlichen Beschwerdeverfahren der Bericht vom 21. September 2017 eingereicht worden war - arbeite inzwischen nicht mehr bei der (...) F._______. Der Beschwerdeführer sehe sich derzeit nach einem anderen Psychiater um. 8.6.3 Diese im wegweisungsrechtlichen Zusammenhang stehenden Vorbringen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit korrekter Begründung als nicht ausreichend und nicht hinlänglich begründet gewürdigt, um Wiedererwägungsgründe zu belegen oder als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Es lagen im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung keinerlei aussagekräftige Beweisunterlagen zu den behaupteten Änderungen der Sachlage betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. November 2019 ist daher zu Recht ergangen.
9. Zu prüfen bleibt, ob der Nichteintretensentscheid vom 13. November 2019 auch zum heutigen Zeitpunkt des vorliegenden Gerichtsentscheids weiterhin als korrekt gelten kann und auch vor der Sachlage, wie sie zum heutigen Zeitpunkt aufgezeigt ist, standhält. 9.1 Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein, wonach der Vater angeblich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit 2014 nicht mehr einer Erwerbstätigkeit als Fischer nachgehen könne. Dieser habe im Jahr 2014 oder 2015 sein Berufswerkzeuge und sein Fischerboot verkauft, weshalb - sinngemäss - die gesamte Familie keine ökonomische Lebensgrundlage mehr besitze (vgl. persönliches Schreiben der Eltern vom 19. November 2019, Bestätigung des Spitals in E._______ vom 14. November 2019 sowie undatiertes Schreiben der Fischerei-Kooperative; vgl. Sachverhalt oben, Bst. E und H). 9.1.1 Diese Angaben stehen in krassem Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen zu seinen Asylgründen im ordentlichen Verfahren. Seinen Ausführungen zufolge lebte er mit seiner Familie zusammen bis Ende 2015. Seine Ausreise aus Sri Lanka erfolgte im Januar 2016; sein Vater habe ihn noch bis nach Colombo begleitet. Im Verlauf seiner Befragungen im ordentlichen Verfahren trug der Beschwerdeführer weder vor, dass sein Vater seit 2014 wegen einer ernsthaften Erkrankung nicht mehr arbeitsfähig sei, noch dass dieser im Jahr 2014 oder 2015 sein Fischereiboot habe verkaufen müssen. Er gab vielmehr zu Protokoll, sein Vater sei Fischer und verdiene damit den Lebensunterhalt; er selbt habe seinem Vater beim Fischen ausgeholfen, bis er im August 2015 aufgrund seiner eigenen Probleme mit den Soldaten damit aufgehört habe (vgl. vorinstanzliche Akten, A25 Fragen 24f. und A6, S.4). Auch für den Zeitpunkt vom Oktober 2015, als der Beschwerdeführer den zweiten Übergriff durch Soldaten erlebt habe, spricht er von davon, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt am Fischen gewesen sei (vgl. SEM Akten A25 F 130, 135). Von gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters, die diesem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht haben sollen, war keine Rede. 9.1.2 Dem Beschwerdeführer ist es alleine mit dem Vorbringen der Erkrankung seines Vaters nicht gelungen, eine seit Ergehen des ordentlichen Beschwerdeurteils am 14. August 2019 nachträglich entstandene, neue Sachlage darzutun. Er hat im Rahmen seiner Vorbringen und mit den eingereichten Beweismitteln nicht aufzeigen können, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einem sozialen Netz respektive einem tragfähigen Beziehungsumfeld rechnen kann. Die vom SEM in seiner Verfügung vom Juli 2017 vorgenommene Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erweist sich unter diesem Aspekt nach wie vor als zutreffend. 9.2 Der Beschwerdeführer trug im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens weiter vor, er sei bei der (...) F._______ in Behandlung wegen einem PTBS-Krankheitsbild. Wie das SEM in der Verfügung vom 13. November 2019 zutreffend festhielt, wurde dieses Vorbringen bereits im Rahmen des Beschwerdeurteils E-4556/2017 vom 14. August 2019 gewürdigt (vgl. Erwägung 9.3). Aus dem Wiedererwägungsgesuch gehen keinerlei stichhaltige Hinweise hervor, die darauf schliessen liessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit August 2019 in massgeblicher Weise verändert respektive verschlechtert hätte. Auch die seither eingereichten Berichte der Spitäler G._______ vom 25. November 2019 (Psychiatriezentrum [...]) und der diesbezügliche Austrittsbericht vom 31. Dezember 2019 enthalten keine fachärztlichen Ausführungen, welche die vom Gericht am 14. August 2019 bestätigten Einschätzungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vom 17. Juli 2017 in einem massgeblich anderen Licht betrachten liessen. Auch der Umstand, wonach der Beschwerde-führer, gemäss seinen Ausführungen in der Replikeingabe und den eingereichten zwei Berichten der (...) vom 2. Februar 2020 und 11. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. M) in der Tagesklinik angemeldet war und dort am 16. Juni 2020 mit wöchentlich drei Aufenthaltstagen eine Behandlung begonnen habe, vermag an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch für das mit der Eingabe vom 7. Mai 2021 eingereichte Schreiben der (...) vom 13. April 2021, in welchem einzig die mit dem Beschwerdeführer vereinbaren Termine für einen erneuten Aufenthalt ab April 2021 (Eintrittstermin sowie Besuche der Tagesklinik an drei Tagen pro Woche) bestätigt werden. Der Beschwerdeführer wird gemäss den von ihm eingereichten ärztlichen Unterlagen medikamentös behandelt; von einer Dauermedikation wurde jedoch abgesehen. Der Beschwerdeführer nimmt Schlafmedikamente «nach Bedarf». Zudem wurde festgehalten, er habe sich beim Austritt aus dem Psychiatriezentrum von einer akuten Suizidalität distanziert; er sei mit leicht stabilisiertem Zustand in die bisherigen Wohnverhältnisse entlassen worden (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2019, S. 2). Auch in den Eingaben des Beschwerdeführers wird nicht deutlich gemacht, welche gesundheitlichen Verschlechterungen neu eingetreten sein sollen respektive dass sich oder weshalb sich neue medizinische Wegweisungshindernisse präsentieren würden. In der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2021 wird zwar die Nachreichung eines Berichts der behandelnden Psychologin in Aussicht gestellt, ohne dass seither entsprechende medizinische Unterlagen eingereicht worden wären. Der Vollständigkeit halber kann sodann festgehalten werden, dass auch die mit Eingabe vom 21. November 2019 eingereichte Mailkorrespondenz mit der (...) (Beilage zu Beschwerdeakten act. 2) sowie das persönliche Schreiben des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin vom 6. Januar 2020 (Beilage zu Beschwerdeakten act. 8) keinerlei medizinische Hinweise auf ein Wegweisungshindernis enthalten. Bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ist praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist nach dem Gesagten nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zudem für den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet, was bereits im Urteil des BVGer E-4556/2017 (a.a.O., E. 9.3) festgehalten wurde. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen, so dass auch die erforderliche Medikamentation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Sri Lanka sichergestellt werden kann. 9.3 In seiner letzten Eingabe vom 7. Mai 2021 trägt der Beschwerdeführer weiter vor, er habe in Genf an politischen Kundgebungen teilgenommen; dazu hat er vier Farbfotos eingereicht (vgl. Sachverhalt oben, Bst. N). 9.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein Heimatland anfangs Januar 2016 verlassen und hielt sich seither in der Schweiz auf. Die geltend gemachten Vorverfolgungsvorbringen erwiesen sich im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant. Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE aus den Akten ersichtlich, die geeignet wären, ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. Er hat insbesondere explizit verneint, selbst Verbindungen zu den LTTE unterhalten zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten, A6, Ziffer 7.02) und hat verneint, jemals als Mitglied oder Sympathisant der LTTE verdächtigt worden zu sein (vgl. A25, Frage 196). 9.3.2 Die neu vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz weisen kein namhaftes Gefährdungspotential auf. In der Eingabe vom 7. Mai 2021 werden keine Ausführungen gemacht, die vermuten lassen, dass der bisher nicht politisch aktive Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben, zumal er, wie erwähnt, jegliche Verbindungen zu den LTTE explizit verneint hat. Aus den eingereichten vier Farbfotos können daher keine Hinweise auf ein Wegweisungshindernis abgeleitet werden. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung des C._______ Church sinngemäss als Wiedererwägungsgrundlage anruft, ist auf das Revisionsurteil E-6540/2019 E. 5.3 zu verweisen. Dieses Beweismittel ist ebenfalls nicht geeignet, eine massgebliche Veränderung der Sachlage im Sinne eines Wegweisungshindernisses zu indizieren, nachdem die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nie bestritten wurde und er auch nicht schlüssig darlegt, inwieweit seine Zugehörigkeit zur christlichen Gemeinschaft ein Wegweisungshindernis darstellen soll. 9.5 Der Beschwerdeführer leitet schliesslich aus den aktuellen politischen Verhältnissen in Sri Lanka, namentlich der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht, wegweisungsrelevante Umstände ab (vgl. Beschwerdeeingabe respektive Revisionsgesuch vom 20. November 2019, S. 7 und S. 19 ff. sowie namentlich Replikeingabe vom 15. Juni 2020). In seiner Eingabe vom 21. November 2019 (Beschwerdeakten act. 2) reichte er zudem eine Pressemitteilung der SFH gleichen Datums ("Sri Lanka: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten") ein. Er führt dazu jedoch nicht konkret aus, inwiefern diese politischen Veränderungen für ihn persönlich spezifische Konsequenzen zur Folge hätten oder aus welchen Gründen ihm aus diesem Regierungswechsel eine Rückkehr zu seiner Familie in Sri Lanka nicht zumutbar sein sollte. Weder die vorgetragene hohe Militärpräsenz im Norden Sri Lankas noch die behauptete Errichtung von «zusätzlichen Checkpoints» in der Herkunftsgegend vermögen für sich alleine massgebliche Umstände darzustellen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nichts Substanzielles vorgetragen hat, was die vom SEM vorgenommene Würdigung des Wegweisungsvollzuges in einem anderen Licht betrachten liesse. In der Beschwerde und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde nicht konkret dargelegt, inwiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4556/2017 vom 14. August 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde respektive ein irgendwie geartetes konkretes Wegweisungshindernis vorliegen könnte.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Die in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Auch aufgrund der heute bestehenden Aktenlage besteht weiterhin keinerlei Veranlassung, die SEM-Verfügung vom 13. November 2019 aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vor-instanz hat in zutreffender Weise das Wiedererwägungsgesuch als unzureichend begründet eingestuft. Der Nichteintretensentscheid vom 13. November 2020 gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG erfolgte somit zu Recht, und auch aus heutiger Sicht und bei der heutigen Aktenklage ist der Nichteintretensentscheid weiterhin nicht zu beanstanden.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache fällt die am 11. Dezember 2019 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens E-6165/2019 angeordnete Vollzugsaussetzung nunmehr dahin. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indessen mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2019 gutgeheissen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers geht nach wie vor aus den Akten hervor. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist für das vorliegende Verfahren ein amtliches Honorar zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigungsbandbreite ist der Rechtsvertreterin aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt. Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Anhand der Akten ist der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzbar. Die Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerdeeingabe und in den Rechtsschriften im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind sehr umfassend und enthalten teilweise Wiederholungen. Teils beziehen sich die Ausführungen ferner auf das Revisionsverfahren und sind nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Aufgrund der Aktenlage erachtet das Gericht insgesamt einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- festzusetzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic. iur. Monique Bremi wird zu Lasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann