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E-6534/2008

E-6534/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6534/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. Oktober 2008 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien C._______, Türkei, zurzeit im Transitbereich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 25. September 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit am 25. September 2008 eröffneter Verfügung dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Kloten am 28. September 2008 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 3. Oktober 2008 die Anhörung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehöriger, armenischer Ethnie, armenisch-katholischen Glaubens, mit letztem Wohnsitz in A._______, Landkreis B._______, dass er sich von 1989 bis 1999 als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten habe und nach Ablehnung seines Asylgesuchs im Jahre 1999 in die Türkei ausgeschafft worden sei, dass er zurück in A._______ als (...) tätig gewesen sei und (...) habe, dass vermutlich Nachbarn am 25. Juni 2007 und am 28. Juni 2008 seine (...) in Brand gesteckt hätten, worauf er eine Anzeige bei den Militärbehörden erstattet habe, welche jedoch ausser einem Augenschein vor Ort und der Protokollierung dieser Ereignisse nichts unternommen hätten, dass der Beschwerdeführer Mitte des siebten Monats 2008, als er mit seinem Wagen unterwegs nach Hause gewesen sei, während einer Fahrpause ein Bier getrunken habe, worauf er von ihm unbekannten Dorfbewohnern zusammengeschlagen und sein Auto gewaltsam beschädigt worden sei, dass er aus Angst mit den Militärbehörden Probleme zu erhalten, diesen Überfall nicht gemeldet habe, dass sich der Beschwerdeführer als Armenier und "Nicht-Muslim" in seiner Dorfgemeinschaft A._______, welche ebenfalls die islamistische Politik der Zentralregierung unterstütze, an Leib und Leben bedroht fühle, dass der Beschwerdeführer selbst politisch nie aktiv gewesen sei (vgl. E 11 S. 10), dass schliesslich in Europa Deklarationen verabschiedet worden seien, die die Türkei in der armenischen Frage stark kritisieren würden, was die Antipathie der Bevölkerung den Armeniern gegenüber gefördert habe, dass er vor diesem Hintergrund A._______ am 1. September 2008 verlassen habe, nach einem Aufenthalt bei seiner Schwester in C._______ über D._______ schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist und nach Zürich geflogen sei, wobei er, ohne kontrolliert zu werden, in eine Maschine der Turkish Airlines habe einsteigen können, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Nüfus sowie einen türkischen Führerschein zu den Akten reichte, dass gemäss gesicherten Informationen der Flughafenpolizei alle Reisepässe der Passagiere, welche am 24. September 2008 an Bord derselben Maschine gewesen seien wie der Beschwerdeführer, von der Grenzkontrolle überprüft worden sind, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vorliegend dargelegte Verfolgungsgeschichte durch Unbekannte würden Übergriffe Dritter darstellen, wobei der türkische Staat durchaus willens und fähig sei, den nötigen Schutz zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, welchen er sich durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich als Angehöriger der armenischen Bevölkerung keine Benachteiligungen in asylrelevantem Ausmass zu befürchten habe, dass somit die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass ergänzend auch die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt werden könne, dass er nämlich in der summarischen Befragung behauptet habe, das Militär respektive der Staat habe hinter der Brandstiftung gesteckt (vgl. E 6 S.10), während er in der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Nachbarn hätten (...) in Brand gesteckt (vgl. E 11 S. 4), dass er im Übrigen widersprüchliche Aussagen bezüglich der Dorfbewohner, die seinen Verbleib im Heimatdorf hätten verunmöglichen wollen, sowie zu den Tätern, die ihn überfallen und seinen Wagen beschädigt hätten, gemacht habe, dass es schliesslich nicht für die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers spreche, dass er mutmasslicherweise seinen Reisepass nach der Grenzkontrolle am Flughafen Zürich vernichtet oder versteckt und erst mehr als sechs Stunden nach seiner Ankunft bei den Grenzkontrollbehörden im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch gestellt habe, dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und den Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Flughafenpolizei Zürich am 16. Oktober 2008 um eine Übersetzung der in türkischer Sprache verfassten Beschwerdebegründung ersuchte, dass die Flughafenpolizei Zürich dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2008 eine Übersetzung ins Deutsche per Telefax zustellte, dass der Beschwerdeführer durch das Schweizerische Rote Kreuz mittels Telefax vom 20. Oktober 2008 zur Stützung seiner Asylangaben zwei in türkisch verfasste Gerichtsdokumente einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Kopien in der Folge von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorwiegend geltend macht, ihm sei am 5. Juni 2008 vom türkischen Gendarmerie-Kommando gegen seinen Willen eine Kalaschnikow übergeben worden, um sich zu schützen, dass am 10. August 2008 fünf Personen der Arbeiterpartei 'Pariya Karkerén Kurdistan' (PKK) zu ihm nach Hause gekommen seien, ihm gedroht und das Haus nach dieser Waffe durchsucht und ihn daraufhin in die Berge entführt hätten, wo er mit dem Tode bedroht worden sei, dass er am Morgen darauf ins Dorf zurückgelaufen sei, wo er von den Militärbehörden angehalten, geschlagen, beschimpft und wegen angeblicher Kollaboration mit der PKK festgenommen und auf den Posten geführt worden sei, wo sie ihn befragt und anschliessend wieder freigelassen hätten, dass er schliesslich wegen der vermeintlichen Zusammenarbeit mit der PKK zu einer Gerichtsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden sei, jedoch aus Angst die Flucht ergriffen habe, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, zumal er und seine Familie dort nicht in Freiheit leben könnten und er wegen angeblicher Kooperation mit der PKK verfolgt werde, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse mit der PKK und die diesbezüglichen Probleme mit den Regierungsbehörden - wie von ihm selbst erwähnt (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) - erstmals im Rahmen seiner Beschwerde geltend gemacht hat, dass vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, dass er diese von ihm als im Beschwerdeverfahren ins Zentrum gerückten Sachverhaltselemente mindestens ansatzweise bereits während seiner summarischen Befragung vom 28. September 2008 respektive während seiner Anhörung vom 3. Oktober 2008 vorgebracht hätte, wenn sie tatsächlich so stattgefunden hätten, zumal ein Asylgesuchsteller erfahrungsgemäss bestrebt ist, seine zentralen Ausreisegründe den Asylbehörden bei der ersten sich bietenden Gelegenheit anzuführen, dass daher der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe diese Vorbringen erst in der Beschwerde erwähnt, um seiner Asylgeschichte mehr Gewicht zu verleihen, weshalb sie als nachgeschoben und damit als unglaubhaft gewertet werden müssen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er wegen seiner armenischen Ethnie und seines christlichen Glaubens von den Dorfbewohnern oder den Militärbehörden verfolgt und behelligt worden sei, dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer dargelegte Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen vermöge den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, zumal der türkische Staat willens und fähig sei, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen, und es ihm darüber hinaus auch offen stehe, sich in einem anderen Teil der Türkei niederzulassen, dass der Beschwerdeführer zudem von sich aus auf staatlichen Schutz verzichtet hat, indem er es unterliess, die heimatlichen Polizeibehörden über die geltend gemachten Vorfälle in Kenntnis zu setzen (vgl. E 6 S. 9; E 11 S. 5), dass es ihm umso mehr zuzumuten gewesen wäre, die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, als er eigenen Aussagen gemäss über deren Urheberschaft Bescheid zu wissen glaubte (vgl. E 6 S.10; E 11 S. 6), dass ausserdem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt und auch nicht davon auszugehen ist, er werde auf nationaler Ebene gesucht, dass damit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen ist, womit der Beschwerdeführer gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass an dieser gesamthaften Einschätzung auch die zu den Akten gereichten Kopien eines Urteils des 2. Gerichts von E._______ für schwere Straftaten, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen "Propaganda und begangener Tat für die Terrororganisation PKK in dem er sie unterstützt und ihr Unterschlupf gewährt" habe angeblich zu fünf Jahren und acht Monaten (Haft) verurteilt worden sei, sowie des darauf gestützten Haftbefehls vom 10. Juni 2006 und nichts zu ändern vermögen, dass vorweg festzustellen ist, dass es sich bei diesen Dokumenten um Faxkopien handelt, welche grundsätzlich leicht manipulierbar sind und denen bereits deswegen nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden kann, dass darüber hinaus der Inhalt der Dokumente mit den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist, dass die in Kopie nachgereichten Dokumente daher eine tatsächlich bestehende Verfolgungssituation klarerweise auch nicht zu belegen vermögen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, und es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können, dass ferner auf die diesbezüglichen, nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigt, auf die zusätzlichen vom BFM festgestellten Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Zusammenhang mit der armenischen Ethnie des Beschwerdeführers zu erwähnen ist, dass die Bemühungen der türkischen Regierung wegen ihres Interesses an einer Zuerkennung des Status eines EU-Beitrittskandidaten positiven Einfluss auf die Ausübung der Religionsfreiheit und den Schutz von Minderheiten haben (vgl. Die Christen in der Türkei hoffen auf die EU, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 10.01.2000; Amnesty international: Christen in der Türkei, Bonn 24.06.2004; Islam = Antichristentum, in Archiv für Türkei, 12.09.2008, http://www.deislam.wordpress.com/category/turkei/), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Türkei) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offen zu legen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, KOF (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: