Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Italien auf dem Landweg am 22. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Juni 2009 und seiner einlässlichen Anhörung vom 27. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Jaffna-Distrikt, und sei tamilischer Ethnie. Im Jahr 2000 sei er im Rahmen eines Roundups wegen Verdachts der Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von zuhause mitgenommen, während ungefähr zehn Tagen in einem Wald festgehalten und anschliessend in ein Militärcamp gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Dabei hätten sie ihn in einen Wasserbehälter getaucht und derart auf die Beine geschlagen, dass eines davon gebrochen sei, weshalb er seither gehbehindert sei. Nach über einem Monat Haft hätten sie ihn schliesslich in ein Privatspital gebracht und seien daraufhin weggegangen. Von dort aus habe er seine Mutter und seine Angehörigen verständigt. Im Jahre 2005 sei er von der Eelam People's Democratic Party (EDPD) aufgefordert worden, keine Arbeiten mehr für die LTTE auszuführen. Dieser Aufforderung habe jedoch niemand Folge geleistet. Ungefähr am 10. Mai 2006 sei er von vier unbekannten Personen anlässlich einer Tuk-Tuk-Fahrt an einen ihm unbekannten Ort entführt und gefoltert worden. Dabei hätten sie ihm mit Benzin getränkte Taschen über den Kopf gestülpt, die Hände gebunden, seine Genitalien auf verschiedene Arten malträtiert und ich in ein Wasserbecken getaucht. Zudem hätten sie ihn aufgefordert, ihnen den Gewerkschaftsführer der Tuk-Tuk-Fahrer, welcher der LTTE angehört habe, und weitere Tuk-Tuk-Fahrer zu zeigen. Eines Tages habe ihm einer der Bewacher mitgeteilt, dass man ihn erschiessen werde. Nachdem er (der Beschwerdeführer) sich mit zwei Ringen und einer Kette habe freikaufen können, sei er am 22. Juni 2006 um ungefähr 23 Uhr nach draussen gebracht worden. Er sei über D._______ nach E._______ gebracht worden, wo er zusammen mit seiner Familie bis im Oktober 2008 gelebt habe. In E._______ sei er im Jahr 2007 von den LTTE zu einem Training von 20 bis 25 Tagen zwangsrekrutiert worden, habe jedoch wegen seiner Gehbehinderung nicht an Kämpfen teilnehmen müssen. Da es in dieser Gegend unruhig geworden sei, sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen. Am 6. April 2009 hätten sie F._______ verlassen wollen, wobei seine Angehörigen wegen der Behinderung eines Bruders vor ihm aufgebrochen seien. In den Wirren der Gefechte habe er seine Angehörigen aus den Augen verloren und sie nicht wiedergesehen. Auf dem Seeweg sei er aus dieser Gegend geflüchtet und habe dabei einen Singhalesen kennengelernt, der ihn bei sich zu Hause versteckt habe. Von dort aus habe er einen Verwandten in Jaffna kontaktiert, der für ihn die Ausreise organisiert habe. Verkleidet als Singhalese sei er in Begleitung des Singhalesen mit dem Zug nach Colombo gefahren und habe von dort mit einem Reisepass einer Drittperson sein Heimatland am 7. Juni 2009 auf dem Luftweg verlassen. Über Italien sei er schliesslich auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Aufgrund der Folterungen leide er an Rücken- und Brustschmerzen und könne nicht gehen. Zudem befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Sri-Lanka Army (SLA) erschossen zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2012 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid wegen Verletzung der Untersuchungspflicht zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in er Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Als Stütze seiner Vorbringen liess er der Beschwerde mehrere Dokumente (Fürsorgebestätigung, Mitgliederbestätigung der Vadamaradchy Three Wheeler Society, Referenzschreiben der "Church of the American Ceylon Mission", Bestätigung der Vadamaradchi Motor Servics Association vom 16. Mai 2001, Bestätigung der Point Pedro Traders Association vom 9. Juni 2009 sowie eine Empfangsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. Juli 2009, einen Suchauftrag seine Familienangehörigen betreffend) beilegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente teilweise in Kopie (Schreiben an den behandelnden Arzt in G._______ vom 13. Juni 2013, Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 14. Januar 2013, fremdsprachige Bezugskarte für Unterstützungsleistungen des Centre's H._______ für Frau und zwei Kinder ["Relief and Recovery Assistance to displaces persons, Relief Assistance Card"], englischsprachiger Brief des Departement of Motor Traffic sowie ein in Englisch abgefasstes Referenzschreiben eines Parlamentsabgeordneten vom 15. Dezember 2012 im Original) ins Recht legen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) .
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. November 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).
E. 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6532/2012 Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. Juni 2009 auf dem Luftweg und gelangte über Italien auf dem Landweg am 22. Juni 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Juni 2009 und seiner einlässlichen Anhörung vom 27. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Jaffna-Distrikt, und sei tamilischer Ethnie. Im Jahr 2000 sei er im Rahmen eines Roundups wegen Verdachts der Kollaboration mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von zuhause mitgenommen, während ungefähr zehn Tagen in einem Wald festgehalten und anschliessend in ein Militärcamp gebracht worden, wo er gefoltert worden sei. Dabei hätten sie ihn in einen Wasserbehälter getaucht und derart auf die Beine geschlagen, dass eines davon gebrochen sei, weshalb er seither gehbehindert sei. Nach über einem Monat Haft hätten sie ihn schliesslich in ein Privatspital gebracht und seien daraufhin weggegangen. Von dort aus habe er seine Mutter und seine Angehörigen verständigt. Im Jahre 2005 sei er von der Eelam People's Democratic Party (EDPD) aufgefordert worden, keine Arbeiten mehr für die LTTE auszuführen. Dieser Aufforderung habe jedoch niemand Folge geleistet. Ungefähr am 10. Mai 2006 sei er von vier unbekannten Personen anlässlich einer Tuk-Tuk-Fahrt an einen ihm unbekannten Ort entführt und gefoltert worden. Dabei hätten sie ihm mit Benzin getränkte Taschen über den Kopf gestülpt, die Hände gebunden, seine Genitalien auf verschiedene Arten malträtiert und ich in ein Wasserbecken getaucht. Zudem hätten sie ihn aufgefordert, ihnen den Gewerkschaftsführer der Tuk-Tuk-Fahrer, welcher der LTTE angehört habe, und weitere Tuk-Tuk-Fahrer zu zeigen. Eines Tages habe ihm einer der Bewacher mitgeteilt, dass man ihn erschiessen werde. Nachdem er (der Beschwerdeführer) sich mit zwei Ringen und einer Kette habe freikaufen können, sei er am 22. Juni 2006 um ungefähr 23 Uhr nach draussen gebracht worden. Er sei über D._______ nach E._______ gebracht worden, wo er zusammen mit seiner Familie bis im Oktober 2008 gelebt habe. In E._______ sei er im Jahr 2007 von den LTTE zu einem Training von 20 bis 25 Tagen zwangsrekrutiert worden, habe jedoch wegen seiner Gehbehinderung nicht an Kämpfen teilnehmen müssen. Da es in dieser Gegend unruhig geworden sei, sei er mit seiner Familie nach F._______ gezogen. Am 6. April 2009 hätten sie F._______ verlassen wollen, wobei seine Angehörigen wegen der Behinderung eines Bruders vor ihm aufgebrochen seien. In den Wirren der Gefechte habe er seine Angehörigen aus den Augen verloren und sie nicht wiedergesehen. Auf dem Seeweg sei er aus dieser Gegend geflüchtet und habe dabei einen Singhalesen kennengelernt, der ihn bei sich zu Hause versteckt habe. Von dort aus habe er einen Verwandten in Jaffna kontaktiert, der für ihn die Ausreise organisiert habe. Verkleidet als Singhalese sei er in Begleitung des Singhalesen mit dem Zug nach Colombo gefahren und habe von dort mit einem Reisepass einer Drittperson sein Heimatland am 7. Juni 2009 auf dem Luftweg verlassen. Über Italien sei er schliesslich auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Aufgrund der Folterungen leide er an Rücken- und Brustschmerzen und könne nicht gehen. Zudem befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Sri-Lanka Army (SLA) erschossen zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2012 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid wegen Verletzung der Untersuchungspflicht zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in er Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Als Stütze seiner Vorbringen liess er der Beschwerde mehrere Dokumente (Fürsorgebestätigung, Mitgliederbestätigung der Vadamaradchy Three Wheeler Society, Referenzschreiben der "Church of the American Ceylon Mission", Bestätigung der Vadamaradchi Motor Servics Association vom 16. Mai 2001, Bestätigung der Point Pedro Traders Association vom 9. Juni 2009 sowie eine Empfangsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 16. Juli 2009, einen Suchauftrag seine Familienangehörigen betreffend) beilegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2012 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 11. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente teilweise in Kopie (Schreiben an den behandelnden Arzt in G._______ vom 13. Juni 2013, Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 14. Januar 2013, fremdsprachige Bezugskarte für Unterstützungsleistungen des Centre's H._______ für Frau und zwei Kinder ["Relief and Recovery Assistance to displaces persons, Relief Assistance Card"], englischsprachiger Brief des Departement of Motor Traffic sowie ein in Englisch abgefasstes Referenzschreiben eines Parlamentsabgeordneten vom 15. Dezember 2012 im Original) ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) . 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 15. November 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4). 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 15. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: