Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und gemeinsam mit ihr der jüngere Bruder B._______, geboren (...) beziehungsweise (...), und die Schwester C._______, geboren (...), deren Ehemann D._______ und deren zwei Kinder, am 3. März 2017 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. Der Bruder B._______ reiste am 20. August 2017 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch (Verfahren N [...]). Am 11. September 2017 reiste die Schwester C._______ in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (Verfahren N [...]). Ihr Ehemann und die beiden Kinder waren in Griechenland verblieben; ihnen wurde die Einreise im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge gestützt auf die humanitäre Ermessensklausel) bewilligt und sie ersuchten am 2. August 2018 um Asyl (ebenfalls Verfahren N [...]). Auch der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge) die Einreise in die Schweiz bewilligt; sie reiste ebenfalls am 2. August 2018 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. A.b Am 13. August 2018 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten SEM A8/14); am 5. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Akten SEM A15/27). Sie reichte eine Kopie ihrer Tazkara zu den Akten. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Familie - die Eltern, der jüngere Bruder B._______ und die beiden jüngeren Schwestern F._______ und G._______ - habe in Kabul gelebt. Sie seien Tadschiken sunnitischen Glaubens. Der Vater habe einen Schreinereibetrieb gehabt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe als Kind vier Jahre die Schule besucht sowie als junge Frau ab 2015 während zwei Jahren in einer von Ausländern geführten Schule Näh- und Fremdsprachenkurse belegt (A8, F1.17.04), beziehungsweise sie habe als Kind lediglich zwei Jahre die Schule besuchen können und sei Analphabetin; die Kurse an der von Ausländern geführten Schule hätten lediglich zweimal je zwei Monate im Jahr 2015 gedauert (A15 F1 f., 10, 27, 30 f., 64, 150 ff.). Die ältere Schwester C._______ habe mit ihrer eigenen Familie (Ehemann und Kinder) seit Jahren in Iran gelebt. Die ganze Familie hätte wegen ihr Probleme bekommen, nachdem ein einflussreicher Mann sie habe heiraten wollen, die Familie dies aber verweigert habe. Es habe sich um eine Person aus Regierungskreisen beziehungsweise um einen Kommandanten gehandelt, etwa 50 Jahre alt, der bereits verheiratet gewesen sei und Kinder in ihrem Alter gehabt habe; den Namen des Mannes kenne sie nicht. Der Mann habe sie beobachtet, wenn sie auf dem Weg in den Nähkurs gewesen sei, sei ihr gefolgt und habe so erfahren, wo sie gewohnt habe. Nachdem die Familie den Heiratsantrag abgelehnt habe, habe der Mann sie auf der Strasse vor der Schule angesprochen und bedroht, er werde sie entführen; er habe auch dem Vater Geld angeboten, um die Tochter zu erhalten. Schliesslich sei er, zusammen mit seiner Frau, seinem Sohn und seiner Tochter, eines Abends bewaffnet zu ihnen nach Hause gekommen und habe dem Vater gedroht, er entführe die Tochter, wenn der Heiratsantrag nicht akzeptiert werde. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Bruder hätten sich in einem anderen Zimmer aufgehalten; der Vater sei zu ihnen ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich verstecken, der Bruder solle ihr dabei helfen. Sie sei durch ein Fenster in der Mauer ins Nachbarhaus geklettert und habe sich dort die ganze Nacht versteckt. Der Vater sei mitgenommen und auf die Polizeistation verbracht worden; dort sei er die ganze Nacht festgehalten, geschlagen und aufgefordert worden, er solle sagen, wo die Tochter versteckt sei, und sie herausgeben. Der Vater habe sich anschliessend in ambulante Spitalbehandlung begeben müssen. Der Vater und sie selbst hätten bei der Polizei Anzeige erstatten wollen; dort sei ihnen geraten worden, am besten würden sie den Heiratsantrag annehmen; bei dem Mann handle es sich um jemanden mit Macht, hinter dem auch die Regierung stehe; es könne nichts unternommen werden. Sie hätten sich danach für zwei Nächte bei einem Freund des Vaters aufgehalten; in dieser Zeit sei bei ihnen zu Hause eine Handgranate in den Hof geworfen worden; offenbar habe der Mann sie umbringen wollen. Nach diesem Vorfall habe die Familie Kabul verlassen. Sie seien mit dem Bus nach Herat gefahren und von dort aus mit Hilfe von Schleppern über Pakistan in den Iran gereist. Sie hätten zur Schwester C._______ gehen wollen, die aber aufgrund von Problemen in der Familie ihres Ehemannes zu jenem Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt sei; sie hätten in C._______ Wohnung bleiben können, bis C._______ und ihre Familie ebenfalls wieder nach Teheran zurückgekehrt seien und sich ihrer weiteren Reise - über die Türkei nach Griechenland - angeschlossen hätten. An der iranisch-türkischen Grenze seien die Eltern und die beiden jüngeren Schwestern aufgehalten worden; sie (die Beschwerdeführerin), ihr Bruder B._______ und die Familie der Schwester C._______ hätten es nach Griechenland geschafft. Die Eltern seien mit F._______ und G._______ nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten zunächst während zwei Jahren in Mazar-i-Sharif gelebt, wo aber das Geschäft des Vaters nicht so gut gelaufen sei; danach seien sie nach Herat gezogen. Der Vater arbeite dort als Schreiner; es gehe der Familie gut und sie könnten sich ihren Lebensunterhalt in Herat verdienen. B. Mit Verfügung vom 6. November 2019, eröffnet am 7. November 2019, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. D. Das SEM lehnte mit ebenfalls vom 6. November 2019 datierender Verfügung auch das Asylgesuch des Bruders B._______ ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Der Bruder der Beschwerdeführerin erhob am 9. Dezember 2019 ebenfalls Beschwerde gegen diese Verfügung; er wird im Beschwerdeverfahren von der gleichen Rechtsvertreterin vertreten wie seine Schwester (Verfahren E-6506/2019). E. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 12. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen und insbesondere um Stellungnahme zu Unklarheiten in der angefochtenen Verfügung (in E. II Ziff. 4) gebeten. Die Instruktionsrichterin hielt ferner fest, das Verfahren der Beschwerdeführerin werde angesichts des sachlichen Zusammenhangs (Geltendmachung eines parallelen Sachverhalts) mit dem Verfahren E-6506/2019 des Bruders koordiniert. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 schloss das SEM ohne weitere Erwägungen, und ohne zu der aufgeworfenen Frage betreffend Unklarheiten in einer Erwägung Stellung zu nehmen, auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung 19. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich im Zusammenhang mit der in der Vernehmlassung nicht beantworteten Unklarheit in E. II Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung zu äussern. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme. H. Die Asylgesuche der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder wurden mit Verfügung des SEM vom 6. November 2019 abgewiesen; das SEM verfügte die Wegweisung, ordnete aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie an (Verfahren N [...]). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auch die Akten des Bruders B._______ (N [...]) beigezogen. Die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Bruders B._______ werden angesichts der Parallelen im geltend gemachten Sachverhalt koordiniert geführt; auch im Verfahren von B._______ (E-6506/2019) ergeht mit heutigem Datum ein Urteil, und es ist dasselbe Spruchgremium zuständig wie im vorliegenden Verfahren. Zudem hat das Gericht die Akten der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder (N [...]) konsultiert. Nachdem C._______ und ihre Familie zur Zeit der vorliegend geltend gemachten Ereignisse in Teheran gelebt haben, gehen daraus keine relevanten Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren hervor.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM würdigte die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht. In zentralen Punkten seien ihre Schilderungen widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. So habe sie zunächst widersprüchliche Angaben zu jenem Mann gemacht, der um ihre Hand angehalten habe; in der BzP habe sie angegeben, dieser sei Staatsangestellter gewesen, wobei sie nicht wisse in welcher Funktion er für den Staat gearbeitet habe, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er Kommandant gewesen sei, der auf der Polizeistation in der Nähe ihrer Schule gearbeitet habe. Angesichts des Präzisionsgrades ihrer Angaben in der Anhörung erstaune es, dass sie in der BzP den beruflichen Hintergrund des Mannes noch in keiner Weise habe einordnen können. Weiter habe sie den Abend der versuchten Entführung diffus und wenig plausibel geschildert. Angeblich habe sie sich mit den andern Kindern in ein Nebenzimmer begeben, als man die herannahenden Autos gehört habe; die Eltern seien allein im andern Raum geblieben; der «Verehrer» habe dem Vater gegenüber gedroht, die Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn nicht in den Heiratsantrag eingewilligt werde; der Vater sei daraufhin ins Nebenzimmer gekommen und habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu verstecken. Diese Schilderung überzeuge deswegen nicht, weil es dem «Verehrer» ein Leichtes gewesen wäre, sie im Nebenzimmer zu lokalisieren und sie allenfalls, wie angedroht, mit Gewalt mitzunehmen. Dass der Mann keinerlei Anstalten gemacht habe, das Haus nach ihr zu durchsuchen, zumal er dem Vater gegenüber zuvor gesagt habe, er habe die Beschwerdeführerin gesehen, leuchte ebenfalls nicht ein; dabei hätte auch das Fenster zum Nachbarhaus als Fluchtweg auffallen müssen, und es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin dort gesucht worden wäre. Stattdessen habe den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge der «Verehrer» den Vater auf die Polizeistation mitgenommen, wo der Vater geschlagen worden sei, um den Aufenthaltsort der Tochter aus ihm herauszupressen, habe ihn dann aber ohne weitere Vorkehrungen am nächsten Tag freigelassen, nachdem er nichts gesagt hatte. Auch diese Darstellung der Ereignisse erscheine insgesamt wenig plausibel, sei doch ein solches Vorgehen nicht zielführend gewesen und habe vielmehr die Vermutung naheliegen müssen, die Familie werde Massnahmen oder gar die Flucht ergreifen. Widersprüchlich seien im Übrigen die Aussagen, wie viele Personen an jenem Abend bei der Familie erschienen seien. Widersprüchlich und diffus sei ferner auch die Schilderung der Ereignisse, die nach dem Abend der versuchten Entführung geschehen seien. Die Familie habe sich in der Folge zwei Nächte bei einem Freund des Vaters aufgehalten; in dieser Zeit sei eine Handgranate auf ihr Haus geworfen worden. Unvereinbar seien in diesem Zusammenhang die Angaben, der Angriff mit einer Handgranate sei erfolgt, weil der Vater noch vor dem Abend der Entführung eine Anzeige gegen den Verfolger erstattet habe, während anderen Aussagen zufolge die Anzeige erst nach dem Vorfall mit der Handgranate gemacht worden sei. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergebe sich somit in weiten Teilen ein unklares und unstimmiges Bild der geltend gemachten Bedrohungslage. Dazu komme, dass ihre Aussagen in zahlreichen Punkten von den Aussagen ihres Bruders B._______ abweichen würden. So sei betreffend jenen Abend, als sie sich beim Nachbarn habe verstecken müssen, widersprüchlich geschildert worden, sie sei «durch ein kleines Fenster» aufs Grundstück des Nachbarn geschubst worden, während ihr Bruder angab, er habe die Schwester «über die Mauer» zum Nachbarn «geworfen». Ihren Aussagen, der Vater sei auf eine Polizeistation gebracht und dort misshandelt worden, er habe sich danach ambulant im Spital behandeln lassen müssen, stünden die Aussagen des Bruders gegenüber, der Vater sei beim «Verehrer» zu Hause misshandelt worden und habe sich danach einige Tage in Spitalpflege begeben müssen. Widersprüchlich seien auch die Angaben, der Vater habe alleine Anzeige erstattet, beziehungsweise die Beschwerdeführerin habe ihn dabei begleitet.
E. 5.2 Zudem würden die Vorbringen, selbst wenn sie geglaubt werden könnten, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die geltend gemachte Bedrohungslage knüpfe einzig am Umstand an, dass die Eltern der Beschwerdeführerin den Heiratsantrag des «Verehrers» abgelehnt hätten; ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG sei indessen nicht gegeben. Ausserdem hätte in Afghanistan - so beispielsweise in Herat, wo heute die Eltern und die jüngeren Schwestern der Beschwerdeführerin lebten - eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: innerstaatliche Fluchtalternative) bestanden.
E. 6 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe festgehalten. Soweit die Vorinstanz sich auf Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin beziehe, müsse festgehalten werden, dass das Deutsch der dolmetschenden Person mangelhaft gewesen sei. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe explizit auf die ungenügende Übersetzung hingewiesen. Ferner stottere der Bruder der Beschwerdeführerin stark und eine Verständigung mit ihm sei sehr schwierig; auf die «unterstellten» Widersprüche in den Aussagen der Geschwister dürfe daher nicht abgestellt werden. Ohnehin spreche es eher für die Authentizität der Vorbringen, dass die Geschwister nicht identische Aussagen gemacht hätten, wie man dies bei einer erfundenen und abgesprochenen Geschichte erwarten würde. Dass die Beschwerdeführerin in der BzP noch weniger Details über ihren Peiniger präsent gehabt habe als später in der Anhörung, erkläre sich dadurch, dass sie sich bis zur Anhörung eben an vieles wieder aktiv habe erinnern können. Soweit schliesslich - betreffend den Abend der versuchten Entführung - die Plausibilität der Darstellungen in Frage gestellt werde, überzeuge das nicht. Es erscheine im Gegenteil nicht abwegig, dass der Verfolger den ausgeübten Druck graduell erhöht habe; es sei durchaus ein natürliches Verhalten, dass jemand nicht von vornherein Gewalt anwende, wenn das nicht notwendig sei, um seine Ziele zu erreichen. Was die Erwägungen der Vorinstanz betreffe, es fehle an einem asyrelevanten Verfolgungsmotiv, sei auch dies unzutreffend. Die Beschwerdeführerin habe einen geschlechtsspezifischen Fluchtgrund (drohende zwangsweise Verheiratung) geltend gemacht; dies sei in Kombination mit der notorischen Schutzunwilligkeit des afghanischen Staats relevant. Eine Fluchtalternative in Afghanistan bestehe nicht. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu würdigen. Dass für die Beschwerdeführerin begünstigende, für die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechende Umstände bestünden, treffe nicht zu. Die Eltern würden nicht in Herat selber leben; den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin zufolge würden sie zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln, je nachdem wo man gerade ein Auskommen finden könne, und der Vater habe keine feste Anstellung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester C._______, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, seien ausserdem «sehr aufeinander fixiert», was ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug spreche.
E. 7 Nach Durchsicht der Akten teilt das Gericht die Einschätzung der Vor-instanz, dass die dargelegten Asylgründe letztlich nicht glaubhaft gemacht geworden sind.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass in der Tat die in der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zur Übersetzung und zur Arbeit der dolmetschenden Person Kritik äusserte; es wird darauf hingewiesen, auch wenn die Beschwerdeführerin lange Sätze gesprochen habe, habe die Dolmetscherin sich Notizen gemacht, aber nicht unterbrochen, und es sei mehr als dreimal vorgekommen, dass die Dolmetscherin habe nachfragen müssen, was gesagt worden sei; möglicherweise seien so Details verloren gegangen (vgl. A15, S. 26). Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls lässt keine auffälligen Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin erkennen. Die Beschwerdeführerin musste ein paar Mal gebeten werden, auf die konkret gestellte Frage zu antworten (vgl. A15 F132, 140, 143, 146); in diesem Zusammenhang wird nicht geltend gemacht, es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Zu Beginn der freien Schilderungen wurde die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, in ihren Aussagen nach zwei bis drei Sätzen auf die Übersetzung zu warten (vgl. A15 F50, S. 6). Dass die Dolmetscherin nachfragen musste, weil sie nicht alles verstanden hatte, und die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Aussagen wiederholen musste, ist lediglich an einer Stelle des Protokolls vermerkt (vgl. A15 F97). Die von der Hilfswerkvertretung angemerkten Zweifel, ob der Sachverhalt korrekt habe abgeklärt werden können (vgl. A15 S. 26), dürfen bei dieser Sachlage ohne weiteres verneint werden. Es wird im Übrigen auch in der Beschwerde sachverhaltsmässig nichts Neues oder Ergänzendes geltend gemacht. Soweit zur Erklärung der verschiedenen Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen ihres Bruders B._______ auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen wird, weil der Bruder stottere (Beschwerde S. 3; vgl. auch schon A15 F155), vermag auch dies nicht zu überzeugen. Es ist auf die Erwägungen im Urteil E-6506/2019 betreffend den Bruder zu verweisen; das Gericht schliesst sich der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, Widersprüche in den Aussagen dürften wegen des Stotterns des Bruders nicht beachtet werden, nicht an. Auch soweit die Beschwerdeführerin, in der Anhörung auf verschiedene Widersprüche ihrer Darstellungen zu den Aussagen des Bruders angesprochen, darauf Bezug nahm, der Bruder sei bei den fraglichen Ereignissen noch sehr jung, «der Kleinste in der Familie», gewesen (vgl. A15 F159, 163), überzeugt dies letztlich nicht, ist doch davon auszugehen, dass der Bruder im Jahr 2015, als sich die zu schildernden Ereignisse zugetragen haben, 16 Jahre alt war und zur Familie überdies zwei noch jüngere Schwestern gehören (vgl. A15 F41).
E. 7.2 Im Gegensatz zu ihrem Bruder, dessen Schilderungen im Asylverfahren ausserordentlich vage, einsilbig und unsubstanziiert blieben, hat die Beschwerdeführerin - namentlich bei der Darlegung ihrer Asylgründe in freier Rede - ihr Vorbringen detailliert, ausführlich und durchaus mit Substanz dargelegt (vgl. A8 S. 8 f.; A15 F50 S. 6 ff.). Ferner schilderte sie wiederholt ihre Schuldgefühle der Familie gegenüber, dass sie die schwierige Situation und die Flucht der ganzen Familie verursacht habe (vgl. A8 S. 8, 9; A15 F50 S. 7 f., F66); verschiedentlich weinte sie bei der Darlegung ihrer Vorbringen (vgl. A8 S. 9, A15 F50 S. 7, F141). Dies kann unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden, und die Aussagen der Beschwerdeführerin machen auf den ersten Blick durchaus einen glaubhaften Eindruck. Andererseits muss aber in der Erzähldichte ein auffälliger Bruch festgestellt werden, indem auf konkrete Nachfragen hin die Antworten der Beschwerdeführerin nur noch vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. beispielsweise A15 F53 ff., 58 f., 67 ff., 70, 73 ff., 81 ff., 100, 108, 111, 113). Unsubstanziiert blieben insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Beschreibung jenes Mannes, der den Heiratsantrag gestellt und sie und ihre Familie bedroht habe. Sie wusste zwar, dass dieser ursprünglich aus Panjsher gewesen sei; hingegen kannte sie seinen Namen nicht; sie beschrieb ihn als alt, mächtig und gefährlich; er habe Militärkleider getragen, habe bei der Regierung gearbeitet respektive sei Kommandant gewesen und habe in der Polizeistation in der Nähe ihrer Schule gearbeitet (vgl. A8 S. 8 f.; A15 F50 S. 7, F59, 70, 103 f.); weitere Informationen vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben. Nicht nachvollziehbar ist, wie eine Anzeige gegen diesen namentlich nicht bekannten Mann hätte deponiert werden sollen, wobei die Polizei dem Vater geraten haben soll, der Mann sei mächtig und die ganze Regierung stehe hinter ihm, weshalb es das Beste sei, den Heiratsantrag anzunehmen (vgl. A8 S. 9, A15 F50 S. 7 und F104).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder schilderten zwar im Kern übereinstimmend den Grund, weshalb die Familie Afghanistan habe verlassen müssen, nachdem ein mächtiger, einflussreicher Mann für die Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gemacht habe, den die Familie abgelehnt habe, und in der Folge mit ihrer Entführung gedroht und der Vater für eine Nacht mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. In einigen zentralen Punkten bestehen aber auffällige Widersprüche oder logische Inkonsistenzen. Das Gericht bestätigt in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Erwägungen.
E. 7.3.1 So sind beispielsweise die Angaben nicht konsistent, wie oft der Mann die Familie zu Hause aufgesucht habe. Die Beschwerdeführerin gab an, es habe zwei Besuche für die Brautwerbung gegeben, wobei beim ersten Besuch nur die Frauen gekommen seien und der Mann selber erst beim zweiten Mal mit dabei gewesen sei; beim dritten Besuch habe man sie entführen wollen und den Vater mitgenommen; beim vierten Besuch sei in der Abwesenheit der Familie die Handgranate geworfen worden (vgl. A8 S. 9, A15 F50 S. 6 f., F65, 109 f.); ihren Aussagen zufolge seien zwei Frauen in Begleitung des Mannes gewesen (vgl. A15 F109 f.). Der Bruder andererseits sprach davon, der Mann sei mehrmals gekommen; etwa drei- oder viermal habe er die Familie aufgesucht und um die Hand der Schwester angehalten; er sei zusammen mit drei Frauen gekommen (vgl. N [...], A27 F104 f., 122). Jenen Besuch, als der Mann die Schwester habe entführen wollen und schliesslich den Vater mitgenommen habe, bezeichnete der Bruder zunächst als den letzten Besuch (vgl. N [...], A27 F 101, 122). Erst auf konkrete Nachfrage hin erwähnte er in der Anhörung auch den letzten Vorfall mit der Handgranate (vgl. N [...], A27 F126 ff., 153).
E. 7.3.2 Weiter wird in den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch ihres Bruders der Ablauf jenes Abends, als man sie mit Gewalt habe mitnehmen wollen, sie sich beim Nachbarn versteckt habe und anschliessend der Vater mitgenommen worden sei, letztlich logisch nicht nachvollziehbar und plausibel geschildert; zudem ergeben sich verschiedene Widersprüche. Den Schilderungen zufolge sei die Familie beim Abendessen gewesen, als die Autos des «Verehrers» und seiner Gefolgschaft vorgefahren seien; die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien in ein anderes Zimmer gegangen, und die Eltern hätten den Mann empfangen und mit ihm geredet; er habe gedroht, entweder stimme man jetzt dem Heiratsantrag zu oder er entführe die Tochter (vgl. A15 F50 S. 7, 76 f.; N [...], A27 F108, 109, 112). Anderen Aussagen zufolge sei der Mann selber draussen geblieben und habe nur die Frauen ins Haus geschickt; diese hätten den Eltern den Mund zuhalten sollen, damit die Nachbarn nicht alarmiert würden, und hätten die Beschwerdeführerin herausschicken sollen (vgl. A8 S. 8). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater angeblich - ohne dass der Besucher das gemerkt hätte; diesem habe man gesagt, die Tochter sei nicht zu Hause - im Nebenzimmer die Beschwerdeführerin habe anweisen können, sich zu verstecken, und den Bruder angewiesen habe, ihr dabei zu helfen (vgl. A15 F 50 S. 7, F 77, 79; N [...], A27 F 108, 113). Unplausibel ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin dann durchs Fenster in der Mauer (oder über die Mauer) ins Nachbarhaus gelangen konnte, dass die Besucher - die angeblich auch bewaffnet waren - aber weder im Nebenzimmer noch im Haus der Nachbarn nach ihr gesucht hätten, sondern stattdessen angeblich den Vater mitnahmen, um von ihm unter Schlägen zu erfahren, wo die Gesuchte sei (vgl. A8 S. 8 f., A15 F 50 S. 7, F 84, 86; N [...] A27 F 114, 124, 152). Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde - es sei durchaus ein natürliches Verhalten, dass der «Verehrer» nicht von vornherein Gewalt habe anwenden wollen, sondern den ausgeübten Druck graduell erhöht habe (Beschwerde S. 4) - wird angesichts der Gewalt, die dem Vater gegenüber angewendet worden sei, nicht nachvollziehbar.
E. 7.3.3 Widersprüchlich schilderten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder sodann die Umstände der Festnahme des Vaters. Übereinstimmend sind die Angaben, der Vater sei mitgenommen und für eine Nacht festgehalten und geschlagen worden, weil man von ihm habe erfahren wollen, wo die Tochter sei (vgl. A8 S. 8, 9, A15 F50 S. 7, F 89, 91, 113; N [...], A27 F101, 105, 121). An einer Stelle sagte allerdings die Beschwerdeführerin, der Vater sei erst morgens früh mitgenommen und zur Polizeistation gebracht worden (vgl. A8 S. 9). Unvereinbar sind die Aussagen, der Vater sei mit verbundenen Augen zum Brautwerber nach Hause gebracht worden (vgl. N [...], A27 F105), beziehungsweise er sei zur Polizeistation respektive Kommandantenstelle gebracht worden; dort sei er mit verbundenen Augen geschlagen worden, so dass er nicht wisse, wer ihn geschlagen habe (vgl. A15 F50 S. 7, F88, 157). Anschliessend habe der Vater in Spitalpflege gebracht werden müssen, wo er ein paar Tage geblieben sei (vgl. N [...], A27 F121, 128), beziehungsweise wo er nur ambulant behandelt worden sei (vgl. A15 F114 f., 159).
E. 7.3.4 Ebenfalls ungereimt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders dazu, dass die Familie gegen den Verfolger Anzeige eingereicht habe. Während die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie habe den Vater für die Einreichung der Anzeige begleitet (vgl. A8 S. 9, A15 F162 f.), gab der Bruder an, der Vater sei allein zur Polizeistation gegangen, um die Anzeige einzureichen (vgl. N [...], A 27 F116 f., 178 ff.). Die Anzeige hätte man nach jenem Abend, als der «Verehrer» versucht hatte, die Beschwerdeführerin zu entführen, und danach den Vater mitgenommen habe, und nach dem Vorfall mit der Handgranate einreichen wollen; der «Quartierführer» aus der Nachbarschaft habe zur Anzeige geraten (vgl. A15 F50 S. 7), respektive die Anzeige habe man eingereicht, schon bevor der Vater mitgenommen und geschlagen worden sei; nach dem Vorfall mit der Handgranate habe der Quartiervorsteher dazu geraten, die Gegend zu verlassen (vgl. A15 F96 f., 160). Als sich der Vorfall mit der Handgranate ereignete, habe sich die Familie den übereinstimmenden Angaben zufolge für zwei Nächte bei einem Freund des Vaters in Kabul aufgehalten; danach hätten sie Kabul verlassen und seien mit dem Bus nach Herat gelangt. Nicht übereinstimmend sind die Aussagen, man habe sich dann zunächst einen Monat lang bei einem Freund des Vaters in Herat aufgehalten (vgl. A8 S. 9), beziehungsweise man sei von Herat aus mit Hilfe von Schleppern weiter über Pakistan in den Iran gereist; in Herat haben man sich lediglich zwei bis drei Tage beziehungsweise nur einen halben oder einen Tag aufgehalten (vgl. N [...], A11 S. 11, A27 F131); die gesamte Reise von Kabul bis in den Iran habe 13 Tage gedauert (vgl. A15 F133).
E. 7.4 In einer Gesamtbetrachtung sind die Vorbringen - bei denen eine relativ einheitliche, abgeschlossene Abfolge von Ereignissen, die sich zeitlich über einen nicht langen Zeitraum abgespielt haben, zu schildern waren -als nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Zwar hat die Beschwerdeführerin einerseits ausführliche Angaben gemacht, die durchaus Realkennzeichen aufweisen, und stimmen etliche Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders überein; andererseits liegen aber gravierende Ungereimtheiten, Widersprüche und logisch nicht konsistente Darstellungen vor, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben den Ausschlag geben. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht zur Einschätzung gelangt, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht glaubhaft gemacht worden, und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts des Verfahrensausgangs können Erwägungen zu den Aspekten der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Vollzugs unterbleiben.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Das SEM würdigte den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Es nahm dabei Bezug auf das Referenzurteil des Gerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017. Das SEM ging davon aus, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kabul müsse zwar heute, angesichts des mittlerweile ungenügenden sozialen Beziehungsnetzes in dieser Stadt, als unzumutbar gelten. Hingegen bestehe für die Beschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative namentlich in Herat, wo ihre Eltern und die beiden jüngeren Schwestern lebten, wo der Vater arbeite und den Unterhalt der Familie bestreiten könne. Es dürfe ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland und eine gesicherte Grundversorgung und Wohnsituation bejaht werden, zumal die Beschwerdeführerin jung und bei guter Gesundheit sei. Die Beschwerdeführerin müsse ferner auch nicht allein nach Afghanistan zurückkehren, nachdem mit Verfügung selben Datums auch das Asylgesuch des Bruders B._______ abgelehnt werde.
E. 10.3 Das SEM ging mithin davon aus, ein Vollzug der Wegweisung komme zwar nach Kabul, wo die Beschwerdeführerin geboren und aufgewachsen ist, nicht mehr in Frage, hingegen könne eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative für die Stadt Herat bejaht werden. In der Beschwerde wird das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative bestritten.
E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan sowie in Kabul im Besonderen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte, wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9). In einem weiteren Referenzurteil, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019, aktualisierte das Gericht die Lagebeurteilung betreffend die Stadt Mazar-i-Sharif. Im Urteil wird festgestellt, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener sicherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage auch in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben.
E. 10.4.2 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen der Ort der Rückkehr lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes zudem grösserer Zurückhaltung. Diese Anforderungen, um begünstigende Umstände bejahen zu können, wurden auch in den Referenzurteilen betreffend Kabul (D-5800/2016) und Mazar-i-Sharif (D-4287/2017) bekräftigt. Mit Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021, welches zur Publikation als Referenzurteil bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/38 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in Herat aktualisiert (vgl. ebenda, E. 10). Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozioökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Rückkehrende geraten vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, ausser die Person fände in Herat besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Ob im Einzelfall vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ausgegangen werden kann, ist anhand der in BVGE 2011/7 niedergelegten Grundsätze sowie der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) zu ermitteln.
E. 10.4.3 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Herat keine besonders begünstigenden Umstände vorfinden wird. Zwar geht aus ihren Aussagen und denen ihres Bruders hervor, dass sich die Eltern und die jüngeren Schwestern seit ihrer Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2015 - zumindest teilweise - in Herat aufhalten. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, die Eltern hätten zunächst «irgendwo auf der Strecke Richtung Mazar» beziehungsweise in Mazar-i-Sharif gelebt (vgl. A8 S. 5; A15 F105); das Geschäft sei aber dort nicht so gut gelaufen, und sie seien dann nach Herat gezogen; der Vater arbeite dort als Schreiner, es gehe der Familie gut, und sie könnten ihren Unterhalt verdienen (vgl. A15 F19, 21, 105). Ihr Bruder gab an, seine Eltern würden zwi-schen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln, sie würden sich je-weils dort aufhalten, wo es sicherer sei und wo es Arbeit gebe; der Vater arbeite weiterhin als Schreiner; manchmal schicke auch die Stiefmutter der Mutter aus dem Ausland etwas Geld (vgl. N [...], A27 F13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Weitere konkrete Einzelheiten sind allerdings nicht aktenkundig; die Vorinstanz hat weder zum konkreten Aufenthaltsort der Eltern noch zu deren aktuellen sozialen Verhältnissen nähere Abklärungen getroffen; es liegen einzig die zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vor. Betreffend die Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass sie zwar im vorinstanzlichen Verfahren über gesundheitliche Probleme gesprochen hat (vgl. A8 S. 8, 10; A15 F45 f., 141 ff.), dass indessen bis heute nie ein Arztzeugnis eingereicht worden ist. Was die Schulbildung betrifft, habe sie zwei beziehungsweise vier Jahre die Grundschule sowie als junge Frau Kurse an einer von Ausländern geführten Schule besucht, wo Nähen und eine Fremdsprache unterrichtet worden seien; damit besitzt sie weder eine solide Schulbildung noch eine Berufsausbildung; sie bezeichnete sich in der Anhörung als Analphabetin (vgl. A15 F1 f., 10). Nachdem die Beschwerdeführerin selber nie in Herat gelebt hat, ist es unmöglich, dass sie dort - abgesehen von ihren Eltern - tragfähige soziale Anknüpfungspunkte besitzen kann; die konkreten Lebensumstände der Eltern, die Wohnsituation der Familie und die berufliche Situation des Vaters, der als Schreiner arbeite, sein eigenes Geschäft aber in Kabul zurückgelassen hatte, sind nicht weiter geklärt. Angesichts der unklar bleibenden konkreten sozialen Verhältnisse der offenbar irgendwo in Herat lebenden Angehörigen kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls von besonders begünstigenden Umständen in Herat, die einen Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar erscheinen liessen, nicht gesprochen werden.
E. 10.4.4 Das selbe muss für Mazar-i-Sharif festgestellt werden, wo die Eltern offenbar früher während zwei Jahren gelebt hätten (so die Angaben der Beschwerdeführerin, vgl. A8 S. 5; A15 F105) beziehungsweise wo die Eltern abwechslungsweise - zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendelnd - leben würden (so die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin, vgl. N [...], A27 F13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Was schliesslich Kabul betrifft, wo die Beschwerdeführerin geboren und aufgewachsen ist, hat die Vorinstanz festgestellt, von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz könne mittlerweile nicht mehr ausgegangen werden.
E. 10.5 Der Wegweisungsvollzug muss nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar eingeschätzt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Wegweisungsvollzug ange-ordnet.
E. 11 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 6. November 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt; gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin auch heute weiterhin bedürftig. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von vier Stunden ausgewiesen wird, welcher angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz der Rechtsvertreterin von Fr. 200.- ist für die Berechnung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ferner werden Dolmetscherkosten von Fr. 50.- ausgewiesen, die ebenfalls angemessen erscheinen. Zu kürzen sind demgegenüber die für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien offenbar im Sinn einer Pauschale geltend gemachten Fr. 100.-, die nicht näher belegt werden; es ist insgesamt von Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 90.- auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 445.- (inklusive Auslagen).
E. 12.3 Mit der oben genannten Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Soweit sie im vorliegenden Verfahren (ebenfalls hälftig) unterliegt, ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2019) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 345.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 445.- auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 345.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6519/2019 Urteil vom 28. Juni 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und gemeinsam mit ihr der jüngere Bruder B._______, geboren (...) beziehungsweise (...), und die Schwester C._______, geboren (...), deren Ehemann D._______ und deren zwei Kinder, am 3. März 2017 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. Der Bruder B._______ reiste am 20. August 2017 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch (Verfahren N [...]). Am 11. September 2017 reiste die Schwester C._______ in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (Verfahren N [...]). Ihr Ehemann und die beiden Kinder waren in Griechenland verblieben; ihnen wurde die Einreise im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge gestützt auf die humanitäre Ermessensklausel) bewilligt und sie ersuchten am 2. August 2018 um Asyl (ebenfalls Verfahren N [...]). Auch der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge) die Einreise in die Schweiz bewilligt; sie reiste ebenfalls am 2. August 2018 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. A.b Am 13. August 2018 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt (Akten SEM A8/14); am 5. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Akten SEM A15/27). Sie reichte eine Kopie ihrer Tazkara zu den Akten. A.c Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Familie - die Eltern, der jüngere Bruder B._______ und die beiden jüngeren Schwestern F._______ und G._______ - habe in Kabul gelebt. Sie seien Tadschiken sunnitischen Glaubens. Der Vater habe einen Schreinereibetrieb gehabt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe als Kind vier Jahre die Schule besucht sowie als junge Frau ab 2015 während zwei Jahren in einer von Ausländern geführten Schule Näh- und Fremdsprachenkurse belegt (A8, F1.17.04), beziehungsweise sie habe als Kind lediglich zwei Jahre die Schule besuchen können und sei Analphabetin; die Kurse an der von Ausländern geführten Schule hätten lediglich zweimal je zwei Monate im Jahr 2015 gedauert (A15 F1 f., 10, 27, 30 f., 64, 150 ff.). Die ältere Schwester C._______ habe mit ihrer eigenen Familie (Ehemann und Kinder) seit Jahren in Iran gelebt. Die ganze Familie hätte wegen ihr Probleme bekommen, nachdem ein einflussreicher Mann sie habe heiraten wollen, die Familie dies aber verweigert habe. Es habe sich um eine Person aus Regierungskreisen beziehungsweise um einen Kommandanten gehandelt, etwa 50 Jahre alt, der bereits verheiratet gewesen sei und Kinder in ihrem Alter gehabt habe; den Namen des Mannes kenne sie nicht. Der Mann habe sie beobachtet, wenn sie auf dem Weg in den Nähkurs gewesen sei, sei ihr gefolgt und habe so erfahren, wo sie gewohnt habe. Nachdem die Familie den Heiratsantrag abgelehnt habe, habe der Mann sie auf der Strasse vor der Schule angesprochen und bedroht, er werde sie entführen; er habe auch dem Vater Geld angeboten, um die Tochter zu erhalten. Schliesslich sei er, zusammen mit seiner Frau, seinem Sohn und seiner Tochter, eines Abends bewaffnet zu ihnen nach Hause gekommen und habe dem Vater gedroht, er entführe die Tochter, wenn der Heiratsantrag nicht akzeptiert werde. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Bruder hätten sich in einem anderen Zimmer aufgehalten; der Vater sei zu ihnen ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich verstecken, der Bruder solle ihr dabei helfen. Sie sei durch ein Fenster in der Mauer ins Nachbarhaus geklettert und habe sich dort die ganze Nacht versteckt. Der Vater sei mitgenommen und auf die Polizeistation verbracht worden; dort sei er die ganze Nacht festgehalten, geschlagen und aufgefordert worden, er solle sagen, wo die Tochter versteckt sei, und sie herausgeben. Der Vater habe sich anschliessend in ambulante Spitalbehandlung begeben müssen. Der Vater und sie selbst hätten bei der Polizei Anzeige erstatten wollen; dort sei ihnen geraten worden, am besten würden sie den Heiratsantrag annehmen; bei dem Mann handle es sich um jemanden mit Macht, hinter dem auch die Regierung stehe; es könne nichts unternommen werden. Sie hätten sich danach für zwei Nächte bei einem Freund des Vaters aufgehalten; in dieser Zeit sei bei ihnen zu Hause eine Handgranate in den Hof geworfen worden; offenbar habe der Mann sie umbringen wollen. Nach diesem Vorfall habe die Familie Kabul verlassen. Sie seien mit dem Bus nach Herat gefahren und von dort aus mit Hilfe von Schleppern über Pakistan in den Iran gereist. Sie hätten zur Schwester C._______ gehen wollen, die aber aufgrund von Problemen in der Familie ihres Ehemannes zu jenem Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt sei; sie hätten in C._______ Wohnung bleiben können, bis C._______ und ihre Familie ebenfalls wieder nach Teheran zurückgekehrt seien und sich ihrer weiteren Reise - über die Türkei nach Griechenland - angeschlossen hätten. An der iranisch-türkischen Grenze seien die Eltern und die beiden jüngeren Schwestern aufgehalten worden; sie (die Beschwerdeführerin), ihr Bruder B._______ und die Familie der Schwester C._______ hätten es nach Griechenland geschafft. Die Eltern seien mit F._______ und G._______ nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten zunächst während zwei Jahren in Mazar-i-Sharif gelebt, wo aber das Geschäft des Vaters nicht so gut gelaufen sei; danach seien sie nach Herat gezogen. Der Vater arbeite dort als Schreiner; es gehe der Familie gut und sie könnten sich ihren Lebensunterhalt in Herat verdienen. B. Mit Verfügung vom 6. November 2019, eröffnet am 7. November 2019, stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. D. Das SEM lehnte mit ebenfalls vom 6. November 2019 datierender Verfügung auch das Asylgesuch des Bruders B._______ ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Der Bruder der Beschwerdeführerin erhob am 9. Dezember 2019 ebenfalls Beschwerde gegen diese Verfügung; er wird im Beschwerdeverfahren von der gleichen Rechtsvertreterin vertreten wie seine Schwester (Verfahren E-6506/2019). E. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 12. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen und insbesondere um Stellungnahme zu Unklarheiten in der angefochtenen Verfügung (in E. II Ziff. 4) gebeten. Die Instruktionsrichterin hielt ferner fest, das Verfahren der Beschwerdeführerin werde angesichts des sachlichen Zusammenhangs (Geltendmachung eines parallelen Sachverhalts) mit dem Verfahren E-6506/2019 des Bruders koordiniert. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 schloss das SEM ohne weitere Erwägungen, und ohne zu der aufgeworfenen Frage betreffend Unklarheiten in einer Erwägung Stellung zu nehmen, auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung 19. Dezember 2019 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich im Zusammenhang mit der in der Vernehmlassung nicht beantworteten Unklarheit in E. II Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung zu äussern. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme. H. Die Asylgesuche der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder wurden mit Verfügung des SEM vom 6. November 2019 abgewiesen; das SEM verfügte die Wegweisung, ordnete aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie an (Verfahren N [...]). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend auch die Akten des Bruders B._______ (N [...]) beigezogen. Die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Bruders B._______ werden angesichts der Parallelen im geltend gemachten Sachverhalt koordiniert geführt; auch im Verfahren von B._______ (E-6506/2019) ergeht mit heutigem Datum ein Urteil, und es ist dasselbe Spruchgremium zuständig wie im vorliegenden Verfahren. Zudem hat das Gericht die Akten der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder (N [...]) konsultiert. Nachdem C._______ und ihre Familie zur Zeit der vorliegend geltend gemachten Ereignisse in Teheran gelebt haben, gehen daraus keine relevanten Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren hervor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM würdigte die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft gemacht. In zentralen Punkten seien ihre Schilderungen widersprüchlich und unstimmig ausgefallen. So habe sie zunächst widersprüchliche Angaben zu jenem Mann gemacht, der um ihre Hand angehalten habe; in der BzP habe sie angegeben, dieser sei Staatsangestellter gewesen, wobei sie nicht wisse in welcher Funktion er für den Staat gearbeitet habe, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er Kommandant gewesen sei, der auf der Polizeistation in der Nähe ihrer Schule gearbeitet habe. Angesichts des Präzisionsgrades ihrer Angaben in der Anhörung erstaune es, dass sie in der BzP den beruflichen Hintergrund des Mannes noch in keiner Weise habe einordnen können. Weiter habe sie den Abend der versuchten Entführung diffus und wenig plausibel geschildert. Angeblich habe sie sich mit den andern Kindern in ein Nebenzimmer begeben, als man die herannahenden Autos gehört habe; die Eltern seien allein im andern Raum geblieben; der «Verehrer» habe dem Vater gegenüber gedroht, die Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn nicht in den Heiratsantrag eingewilligt werde; der Vater sei daraufhin ins Nebenzimmer gekommen und habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu verstecken. Diese Schilderung überzeuge deswegen nicht, weil es dem «Verehrer» ein Leichtes gewesen wäre, sie im Nebenzimmer zu lokalisieren und sie allenfalls, wie angedroht, mit Gewalt mitzunehmen. Dass der Mann keinerlei Anstalten gemacht habe, das Haus nach ihr zu durchsuchen, zumal er dem Vater gegenüber zuvor gesagt habe, er habe die Beschwerdeführerin gesehen, leuchte ebenfalls nicht ein; dabei hätte auch das Fenster zum Nachbarhaus als Fluchtweg auffallen müssen, und es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin dort gesucht worden wäre. Stattdessen habe den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge der «Verehrer» den Vater auf die Polizeistation mitgenommen, wo der Vater geschlagen worden sei, um den Aufenthaltsort der Tochter aus ihm herauszupressen, habe ihn dann aber ohne weitere Vorkehrungen am nächsten Tag freigelassen, nachdem er nichts gesagt hatte. Auch diese Darstellung der Ereignisse erscheine insgesamt wenig plausibel, sei doch ein solches Vorgehen nicht zielführend gewesen und habe vielmehr die Vermutung naheliegen müssen, die Familie werde Massnahmen oder gar die Flucht ergreifen. Widersprüchlich seien im Übrigen die Aussagen, wie viele Personen an jenem Abend bei der Familie erschienen seien. Widersprüchlich und diffus sei ferner auch die Schilderung der Ereignisse, die nach dem Abend der versuchten Entführung geschehen seien. Die Familie habe sich in der Folge zwei Nächte bei einem Freund des Vaters aufgehalten; in dieser Zeit sei eine Handgranate auf ihr Haus geworfen worden. Unvereinbar seien in diesem Zusammenhang die Angaben, der Angriff mit einer Handgranate sei erfolgt, weil der Vater noch vor dem Abend der Entführung eine Anzeige gegen den Verfolger erstattet habe, während anderen Aussagen zufolge die Anzeige erst nach dem Vorfall mit der Handgranate gemacht worden sei. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergebe sich somit in weiten Teilen ein unklares und unstimmiges Bild der geltend gemachten Bedrohungslage. Dazu komme, dass ihre Aussagen in zahlreichen Punkten von den Aussagen ihres Bruders B._______ abweichen würden. So sei betreffend jenen Abend, als sie sich beim Nachbarn habe verstecken müssen, widersprüchlich geschildert worden, sie sei «durch ein kleines Fenster» aufs Grundstück des Nachbarn geschubst worden, während ihr Bruder angab, er habe die Schwester «über die Mauer» zum Nachbarn «geworfen». Ihren Aussagen, der Vater sei auf eine Polizeistation gebracht und dort misshandelt worden, er habe sich danach ambulant im Spital behandeln lassen müssen, stünden die Aussagen des Bruders gegenüber, der Vater sei beim «Verehrer» zu Hause misshandelt worden und habe sich danach einige Tage in Spitalpflege begeben müssen. Widersprüchlich seien auch die Angaben, der Vater habe alleine Anzeige erstattet, beziehungsweise die Beschwerdeführerin habe ihn dabei begleitet. 5.2 Zudem würden die Vorbringen, selbst wenn sie geglaubt werden könnten, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die geltend gemachte Bedrohungslage knüpfe einzig am Umstand an, dass die Eltern der Beschwerdeführerin den Heiratsantrag des «Verehrers» abgelehnt hätten; ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG sei indessen nicht gegeben. Ausserdem hätte in Afghanistan - so beispielsweise in Herat, wo heute die Eltern und die jüngeren Schwestern der Beschwerdeführerin lebten - eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: innerstaatliche Fluchtalternative) bestanden.
6. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe festgehalten. Soweit die Vorinstanz sich auf Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin beziehe, müsse festgehalten werden, dass das Deutsch der dolmetschenden Person mangelhaft gewesen sei. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe explizit auf die ungenügende Übersetzung hingewiesen. Ferner stottere der Bruder der Beschwerdeführerin stark und eine Verständigung mit ihm sei sehr schwierig; auf die «unterstellten» Widersprüche in den Aussagen der Geschwister dürfe daher nicht abgestellt werden. Ohnehin spreche es eher für die Authentizität der Vorbringen, dass die Geschwister nicht identische Aussagen gemacht hätten, wie man dies bei einer erfundenen und abgesprochenen Geschichte erwarten würde. Dass die Beschwerdeführerin in der BzP noch weniger Details über ihren Peiniger präsent gehabt habe als später in der Anhörung, erkläre sich dadurch, dass sie sich bis zur Anhörung eben an vieles wieder aktiv habe erinnern können. Soweit schliesslich - betreffend den Abend der versuchten Entführung - die Plausibilität der Darstellungen in Frage gestellt werde, überzeuge das nicht. Es erscheine im Gegenteil nicht abwegig, dass der Verfolger den ausgeübten Druck graduell erhöht habe; es sei durchaus ein natürliches Verhalten, dass jemand nicht von vornherein Gewalt anwende, wenn das nicht notwendig sei, um seine Ziele zu erreichen. Was die Erwägungen der Vorinstanz betreffe, es fehle an einem asyrelevanten Verfolgungsmotiv, sei auch dies unzutreffend. Die Beschwerdeführerin habe einen geschlechtsspezifischen Fluchtgrund (drohende zwangsweise Verheiratung) geltend gemacht; dies sei in Kombination mit der notorischen Schutzunwilligkeit des afghanischen Staats relevant. Eine Fluchtalternative in Afghanistan bestehe nicht. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu würdigen. Dass für die Beschwerdeführerin begünstigende, für die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechende Umstände bestünden, treffe nicht zu. Die Eltern würden nicht in Herat selber leben; den Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin zufolge würden sie zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln, je nachdem wo man gerade ein Auskommen finden könne, und der Vater habe keine feste Anstellung. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester C._______, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, seien ausserdem «sehr aufeinander fixiert», was ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug spreche.
7. Nach Durchsicht der Akten teilt das Gericht die Einschätzung der Vor-instanz, dass die dargelegten Asylgründe letztlich nicht glaubhaft gemacht geworden sind. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass in der Tat die in der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zur Übersetzung und zur Arbeit der dolmetschenden Person Kritik äusserte; es wird darauf hingewiesen, auch wenn die Beschwerdeführerin lange Sätze gesprochen habe, habe die Dolmetscherin sich Notizen gemacht, aber nicht unterbrochen, und es sei mehr als dreimal vorgekommen, dass die Dolmetscherin habe nachfragen müssen, was gesagt worden sei; möglicherweise seien so Details verloren gegangen (vgl. A15, S. 26). Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls lässt keine auffälligen Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin erkennen. Die Beschwerdeführerin musste ein paar Mal gebeten werden, auf die konkret gestellte Frage zu antworten (vgl. A15 F132, 140, 143, 146); in diesem Zusammenhang wird nicht geltend gemacht, es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Zu Beginn der freien Schilderungen wurde die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, in ihren Aussagen nach zwei bis drei Sätzen auf die Übersetzung zu warten (vgl. A15 F50, S. 6). Dass die Dolmetscherin nachfragen musste, weil sie nicht alles verstanden hatte, und die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Aussagen wiederholen musste, ist lediglich an einer Stelle des Protokolls vermerkt (vgl. A15 F97). Die von der Hilfswerkvertretung angemerkten Zweifel, ob der Sachverhalt korrekt habe abgeklärt werden können (vgl. A15 S. 26), dürfen bei dieser Sachlage ohne weiteres verneint werden. Es wird im Übrigen auch in der Beschwerde sachverhaltsmässig nichts Neues oder Ergänzendes geltend gemacht. Soweit zur Erklärung der verschiedenen Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen ihres Bruders B._______ auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen wird, weil der Bruder stottere (Beschwerde S. 3; vgl. auch schon A15 F155), vermag auch dies nicht zu überzeugen. Es ist auf die Erwägungen im Urteil E-6506/2019 betreffend den Bruder zu verweisen; das Gericht schliesst sich der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, Widersprüche in den Aussagen dürften wegen des Stotterns des Bruders nicht beachtet werden, nicht an. Auch soweit die Beschwerdeführerin, in der Anhörung auf verschiedene Widersprüche ihrer Darstellungen zu den Aussagen des Bruders angesprochen, darauf Bezug nahm, der Bruder sei bei den fraglichen Ereignissen noch sehr jung, «der Kleinste in der Familie», gewesen (vgl. A15 F159, 163), überzeugt dies letztlich nicht, ist doch davon auszugehen, dass der Bruder im Jahr 2015, als sich die zu schildernden Ereignisse zugetragen haben, 16 Jahre alt war und zur Familie überdies zwei noch jüngere Schwestern gehören (vgl. A15 F41). 7.2 Im Gegensatz zu ihrem Bruder, dessen Schilderungen im Asylverfahren ausserordentlich vage, einsilbig und unsubstanziiert blieben, hat die Beschwerdeführerin - namentlich bei der Darlegung ihrer Asylgründe in freier Rede - ihr Vorbringen detailliert, ausführlich und durchaus mit Substanz dargelegt (vgl. A8 S. 8 f.; A15 F50 S. 6 ff.). Ferner schilderte sie wiederholt ihre Schuldgefühle der Familie gegenüber, dass sie die schwierige Situation und die Flucht der ganzen Familie verursacht habe (vgl. A8 S. 8, 9; A15 F50 S. 7 f., F66); verschiedentlich weinte sie bei der Darlegung ihrer Vorbringen (vgl. A8 S. 9, A15 F50 S. 7, F141). Dies kann unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden, und die Aussagen der Beschwerdeführerin machen auf den ersten Blick durchaus einen glaubhaften Eindruck. Andererseits muss aber in der Erzähldichte ein auffälliger Bruch festgestellt werden, indem auf konkrete Nachfragen hin die Antworten der Beschwerdeführerin nur noch vage und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. beispielsweise A15 F53 ff., 58 f., 67 ff., 70, 73 ff., 81 ff., 100, 108, 111, 113). Unsubstanziiert blieben insbesondere die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Beschreibung jenes Mannes, der den Heiratsantrag gestellt und sie und ihre Familie bedroht habe. Sie wusste zwar, dass dieser ursprünglich aus Panjsher gewesen sei; hingegen kannte sie seinen Namen nicht; sie beschrieb ihn als alt, mächtig und gefährlich; er habe Militärkleider getragen, habe bei der Regierung gearbeitet respektive sei Kommandant gewesen und habe in der Polizeistation in der Nähe ihrer Schule gearbeitet (vgl. A8 S. 8 f.; A15 F50 S. 7, F59, 70, 103 f.); weitere Informationen vermochte die Beschwerdeführerin nicht anzugeben. Nicht nachvollziehbar ist, wie eine Anzeige gegen diesen namentlich nicht bekannten Mann hätte deponiert werden sollen, wobei die Polizei dem Vater geraten haben soll, der Mann sei mächtig und die ganze Regierung stehe hinter ihm, weshalb es das Beste sei, den Heiratsantrag anzunehmen (vgl. A8 S. 9, A15 F50 S. 7 und F104). 7.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder schilderten zwar im Kern übereinstimmend den Grund, weshalb die Familie Afghanistan habe verlassen müssen, nachdem ein mächtiger, einflussreicher Mann für die Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gemacht habe, den die Familie abgelehnt habe, und in der Folge mit ihrer Entführung gedroht und der Vater für eine Nacht mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. In einigen zentralen Punkten bestehen aber auffällige Widersprüche oder logische Inkonsistenzen. Das Gericht bestätigt in diesem Zusammenhang die vorinstanzlichen Erwägungen. 7.3.1 So sind beispielsweise die Angaben nicht konsistent, wie oft der Mann die Familie zu Hause aufgesucht habe. Die Beschwerdeführerin gab an, es habe zwei Besuche für die Brautwerbung gegeben, wobei beim ersten Besuch nur die Frauen gekommen seien und der Mann selber erst beim zweiten Mal mit dabei gewesen sei; beim dritten Besuch habe man sie entführen wollen und den Vater mitgenommen; beim vierten Besuch sei in der Abwesenheit der Familie die Handgranate geworfen worden (vgl. A8 S. 9, A15 F50 S. 6 f., F65, 109 f.); ihren Aussagen zufolge seien zwei Frauen in Begleitung des Mannes gewesen (vgl. A15 F109 f.). Der Bruder andererseits sprach davon, der Mann sei mehrmals gekommen; etwa drei- oder viermal habe er die Familie aufgesucht und um die Hand der Schwester angehalten; er sei zusammen mit drei Frauen gekommen (vgl. N [...], A27 F104 f., 122). Jenen Besuch, als der Mann die Schwester habe entführen wollen und schliesslich den Vater mitgenommen habe, bezeichnete der Bruder zunächst als den letzten Besuch (vgl. N [...], A27 F 101, 122). Erst auf konkrete Nachfrage hin erwähnte er in der Anhörung auch den letzten Vorfall mit der Handgranate (vgl. N [...], A27 F126 ff., 153). 7.3.2 Weiter wird in den Aussagen der Beschwerdeführerin wie auch ihres Bruders der Ablauf jenes Abends, als man sie mit Gewalt habe mitnehmen wollen, sie sich beim Nachbarn versteckt habe und anschliessend der Vater mitgenommen worden sei, letztlich logisch nicht nachvollziehbar und plausibel geschildert; zudem ergeben sich verschiedene Widersprüche. Den Schilderungen zufolge sei die Familie beim Abendessen gewesen, als die Autos des «Verehrers» und seiner Gefolgschaft vorgefahren seien; die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien in ein anderes Zimmer gegangen, und die Eltern hätten den Mann empfangen und mit ihm geredet; er habe gedroht, entweder stimme man jetzt dem Heiratsantrag zu oder er entführe die Tochter (vgl. A15 F50 S. 7, 76 f.; N [...], A27 F108, 109, 112). Anderen Aussagen zufolge sei der Mann selber draussen geblieben und habe nur die Frauen ins Haus geschickt; diese hätten den Eltern den Mund zuhalten sollen, damit die Nachbarn nicht alarmiert würden, und hätten die Beschwerdeführerin herausschicken sollen (vgl. A8 S. 8). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater angeblich - ohne dass der Besucher das gemerkt hätte; diesem habe man gesagt, die Tochter sei nicht zu Hause - im Nebenzimmer die Beschwerdeführerin habe anweisen können, sich zu verstecken, und den Bruder angewiesen habe, ihr dabei zu helfen (vgl. A15 F 50 S. 7, F 77, 79; N [...], A27 F 108, 113). Unplausibel ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin dann durchs Fenster in der Mauer (oder über die Mauer) ins Nachbarhaus gelangen konnte, dass die Besucher - die angeblich auch bewaffnet waren - aber weder im Nebenzimmer noch im Haus der Nachbarn nach ihr gesucht hätten, sondern stattdessen angeblich den Vater mitnahmen, um von ihm unter Schlägen zu erfahren, wo die Gesuchte sei (vgl. A8 S. 8 f., A15 F 50 S. 7, F 84, 86; N [...] A27 F 114, 124, 152). Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde - es sei durchaus ein natürliches Verhalten, dass der «Verehrer» nicht von vornherein Gewalt habe anwenden wollen, sondern den ausgeübten Druck graduell erhöht habe (Beschwerde S. 4) - wird angesichts der Gewalt, die dem Vater gegenüber angewendet worden sei, nicht nachvollziehbar. 7.3.3 Widersprüchlich schilderten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder sodann die Umstände der Festnahme des Vaters. Übereinstimmend sind die Angaben, der Vater sei mitgenommen und für eine Nacht festgehalten und geschlagen worden, weil man von ihm habe erfahren wollen, wo die Tochter sei (vgl. A8 S. 8, 9, A15 F50 S. 7, F 89, 91, 113; N [...], A27 F101, 105, 121). An einer Stelle sagte allerdings die Beschwerdeführerin, der Vater sei erst morgens früh mitgenommen und zur Polizeistation gebracht worden (vgl. A8 S. 9). Unvereinbar sind die Aussagen, der Vater sei mit verbundenen Augen zum Brautwerber nach Hause gebracht worden (vgl. N [...], A27 F105), beziehungsweise er sei zur Polizeistation respektive Kommandantenstelle gebracht worden; dort sei er mit verbundenen Augen geschlagen worden, so dass er nicht wisse, wer ihn geschlagen habe (vgl. A15 F50 S. 7, F88, 157). Anschliessend habe der Vater in Spitalpflege gebracht werden müssen, wo er ein paar Tage geblieben sei (vgl. N [...], A27 F121, 128), beziehungsweise wo er nur ambulant behandelt worden sei (vgl. A15 F114 f., 159). 7.3.4 Ebenfalls ungereimt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders dazu, dass die Familie gegen den Verfolger Anzeige eingereicht habe. Während die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, sie habe den Vater für die Einreichung der Anzeige begleitet (vgl. A8 S. 9, A15 F162 f.), gab der Bruder an, der Vater sei allein zur Polizeistation gegangen, um die Anzeige einzureichen (vgl. N [...], A 27 F116 f., 178 ff.). Die Anzeige hätte man nach jenem Abend, als der «Verehrer» versucht hatte, die Beschwerdeführerin zu entführen, und danach den Vater mitgenommen habe, und nach dem Vorfall mit der Handgranate einreichen wollen; der «Quartierführer» aus der Nachbarschaft habe zur Anzeige geraten (vgl. A15 F50 S. 7), respektive die Anzeige habe man eingereicht, schon bevor der Vater mitgenommen und geschlagen worden sei; nach dem Vorfall mit der Handgranate habe der Quartiervorsteher dazu geraten, die Gegend zu verlassen (vgl. A15 F96 f., 160). Als sich der Vorfall mit der Handgranate ereignete, habe sich die Familie den übereinstimmenden Angaben zufolge für zwei Nächte bei einem Freund des Vaters in Kabul aufgehalten; danach hätten sie Kabul verlassen und seien mit dem Bus nach Herat gelangt. Nicht übereinstimmend sind die Aussagen, man habe sich dann zunächst einen Monat lang bei einem Freund des Vaters in Herat aufgehalten (vgl. A8 S. 9), beziehungsweise man sei von Herat aus mit Hilfe von Schleppern weiter über Pakistan in den Iran gereist; in Herat haben man sich lediglich zwei bis drei Tage beziehungsweise nur einen halben oder einen Tag aufgehalten (vgl. N [...], A11 S. 11, A27 F131); die gesamte Reise von Kabul bis in den Iran habe 13 Tage gedauert (vgl. A15 F133). 7.4 In einer Gesamtbetrachtung sind die Vorbringen - bei denen eine relativ einheitliche, abgeschlossene Abfolge von Ereignissen, die sich zeitlich über einen nicht langen Zeitraum abgespielt haben, zu schildern waren -als nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Zwar hat die Beschwerdeführerin einerseits ausführliche Angaben gemacht, die durchaus Realkennzeichen aufweisen, und stimmen etliche Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders überein; andererseits liegen aber gravierende Ungereimtheiten, Widersprüche und logisch nicht konsistente Darstellungen vor, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben den Ausschlag geben. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht zur Einschätzung gelangt, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht glaubhaft gemacht worden, und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts des Verfahrensausgangs können Erwägungen zu den Aspekten der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Vollzugs unterbleiben. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Das SEM würdigte den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Es nahm dabei Bezug auf das Referenzurteil des Gerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017. Das SEM ging davon aus, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kabul müsse zwar heute, angesichts des mittlerweile ungenügenden sozialen Beziehungsnetzes in dieser Stadt, als unzumutbar gelten. Hingegen bestehe für die Beschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative namentlich in Herat, wo ihre Eltern und die beiden jüngeren Schwestern lebten, wo der Vater arbeite und den Unterhalt der Familie bestreiten könne. Es dürfe ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland und eine gesicherte Grundversorgung und Wohnsituation bejaht werden, zumal die Beschwerdeführerin jung und bei guter Gesundheit sei. Die Beschwerdeführerin müsse ferner auch nicht allein nach Afghanistan zurückkehren, nachdem mit Verfügung selben Datums auch das Asylgesuch des Bruders B._______ abgelehnt werde. 10.3 Das SEM ging mithin davon aus, ein Vollzug der Wegweisung komme zwar nach Kabul, wo die Beschwerdeführerin geboren und aufgewachsen ist, nicht mehr in Frage, hingegen könne eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative für die Stadt Herat bejaht werden. In der Beschwerde wird das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative bestritten. 10.4 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan sowie in Kabul im Besonderen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte, wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9). In einem weiteren Referenzurteil, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019, aktualisierte das Gericht die Lagebeurteilung betreffend die Stadt Mazar-i-Sharif. Im Urteil wird festgestellt, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener sicherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage auch in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben. 10.4.2 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen der Ort der Rückkehr lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes zudem grösserer Zurückhaltung. Diese Anforderungen, um begünstigende Umstände bejahen zu können, wurden auch in den Referenzurteilen betreffend Kabul (D-5800/2016) und Mazar-i-Sharif (D-4287/2017) bekräftigt. Mit Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021, welches zur Publikation als Referenzurteil bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/38 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in Herat aktualisiert (vgl. ebenda, E. 10). Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozioökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Rückkehrende geraten vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, ausser die Person fände in Herat besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Ob im Einzelfall vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ausgegangen werden kann, ist anhand der in BVGE 2011/7 niedergelegten Grundsätze sowie der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) zu ermitteln. 10.4.3 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Herat keine besonders begünstigenden Umstände vorfinden wird. Zwar geht aus ihren Aussagen und denen ihres Bruders hervor, dass sich die Eltern und die jüngeren Schwestern seit ihrer Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2015 - zumindest teilweise - in Herat aufhalten. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, die Eltern hätten zunächst «irgendwo auf der Strecke Richtung Mazar» beziehungsweise in Mazar-i-Sharif gelebt (vgl. A8 S. 5; A15 F105); das Geschäft sei aber dort nicht so gut gelaufen, und sie seien dann nach Herat gezogen; der Vater arbeite dort als Schreiner, es gehe der Familie gut, und sie könnten ihren Unterhalt verdienen (vgl. A15 F19, 21, 105). Ihr Bruder gab an, seine Eltern würden zwi-schen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln, sie würden sich je-weils dort aufhalten, wo es sicherer sei und wo es Arbeit gebe; der Vater arbeite weiterhin als Schreiner; manchmal schicke auch die Stiefmutter der Mutter aus dem Ausland etwas Geld (vgl. N [...], A27 F13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Weitere konkrete Einzelheiten sind allerdings nicht aktenkundig; die Vorinstanz hat weder zum konkreten Aufenthaltsort der Eltern noch zu deren aktuellen sozialen Verhältnissen nähere Abklärungen getroffen; es liegen einzig die zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders vor. Betreffend die Beschwerdeführerin ist sodann festzuhalten, dass sie zwar im vorinstanzlichen Verfahren über gesundheitliche Probleme gesprochen hat (vgl. A8 S. 8, 10; A15 F45 f., 141 ff.), dass indessen bis heute nie ein Arztzeugnis eingereicht worden ist. Was die Schulbildung betrifft, habe sie zwei beziehungsweise vier Jahre die Grundschule sowie als junge Frau Kurse an einer von Ausländern geführten Schule besucht, wo Nähen und eine Fremdsprache unterrichtet worden seien; damit besitzt sie weder eine solide Schulbildung noch eine Berufsausbildung; sie bezeichnete sich in der Anhörung als Analphabetin (vgl. A15 F1 f., 10). Nachdem die Beschwerdeführerin selber nie in Herat gelebt hat, ist es unmöglich, dass sie dort - abgesehen von ihren Eltern - tragfähige soziale Anknüpfungspunkte besitzen kann; die konkreten Lebensumstände der Eltern, die Wohnsituation der Familie und die berufliche Situation des Vaters, der als Schreiner arbeite, sein eigenes Geschäft aber in Kabul zurückgelassen hatte, sind nicht weiter geklärt. Angesichts der unklar bleibenden konkreten sozialen Verhältnisse der offenbar irgendwo in Herat lebenden Angehörigen kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls von besonders begünstigenden Umständen in Herat, die einen Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar erscheinen liessen, nicht gesprochen werden. 10.4.4 Das selbe muss für Mazar-i-Sharif festgestellt werden, wo die Eltern offenbar früher während zwei Jahren gelebt hätten (so die Angaben der Beschwerdeführerin, vgl. A8 S. 5; A15 F105) beziehungsweise wo die Eltern abwechslungsweise - zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendelnd - leben würden (so die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin, vgl. N [...], A27 F13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Was schliesslich Kabul betrifft, wo die Beschwerdeführerin geboren und aufgewachsen ist, hat die Vorinstanz festgestellt, von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz könne mittlerweile nicht mehr ausgegangen werden. 10.5 Der Wegweisungsvollzug muss nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar eingeschätzt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Wegweisungsvollzug ange-ordnet.
11. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 6. November 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt; gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin auch heute weiterhin bedürftig. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von vier Stunden ausgewiesen wird, welcher angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz der Rechtsvertreterin von Fr. 200.- ist für die Berechnung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ferner werden Dolmetscherkosten von Fr. 50.- ausgewiesen, die ebenfalls angemessen erscheinen. Zu kürzen sind demgegenüber die für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien offenbar im Sinn einer Pauschale geltend gemachten Fr. 100.-, die nicht näher belegt werden; es ist insgesamt von Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 90.- auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 445.- (inklusive Auslagen). 12.3 Mit der oben genannten Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Soweit sie im vorliegenden Verfahren (ebenfalls hälftig) unterliegt, ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2019) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 345.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
2. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 445.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 345.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: