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E-6506/2019

E-6506/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowie gemeinsam mit ihm seine Schwester B._______, geboren am 1. Januar 1996, und die Schwester C._______, geboren 1. Januar 1989, deren Ehemann D._______ und deren zwei Kinder, am 3. März 2017 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2017 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Am 11. September 2017 reiste die Schwester C._______ in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (Verfahren N [...]). Ihr Ehemann und die beiden Kinder waren in Griechenland verblieben; ihnen wurde die Einreise im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge gestützt auf die Humanitäre Ermessensklausel) bewilligt und sie ersuchten am 2. August 2018 um Asyl (ebenfalls Verfahren N [...]). Auch der Schwester B._______ wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge) die Einreise in die Schweiz bewilligt; sie reiste ebenfalls am 2. August 2018 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl (Verfahren N [...]). A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig; er sei am (...) 2001 geboren und demnach bei Einreichung des Asylgesuchs (...) alt. Seine Tazkara befinde sich noch bei der Schwester in Griechenland. Am 28. August 2017 wurde eine Knochenaltersanalyse nach Greulich/Pyle (radiologische Untersuchung des Handgelenks) durchgeführt; gemäss dem Untersuchungsbericht zeigte der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr (vgl. Akten SEM A10/2). Am 4. September 2017 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt; dabei wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Knochenaltersanalyse und zu den gegen die Glaubhaftigkeit des angeblichen minderjährigen Alters sprechenden Elementen gewährt (vgl. Akten SEM A11/19). Das SEM erachtete den Beschwerdeführer in der Folge als volljährig und setzte sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (unter Bestreitungsvermerk) auf den (...) fest. A.c Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wurde die Tazkara des Beschwerdeführers im Original eingereicht. Diese ist am 9. Juli 2011 in Kabul ausgestellt worden; es wird festgehalten, im Jahr 1390 (d.h. 2011/2012) sei der Beschwerdeführer gemäss seinem Aussehen (...) Jahre alt gewesen. A.d Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 4. Oktober 2018 statt. A.e Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Familie - die Eltern, die ältere Schwester B._______ und die beiden jüngeren Schwestern F._______ und G._______ (bzw. H._______) - hätten in Kabul gelebt. Sie seien Tadschiken sunnitischen Glaubens. Der Vater habe einen Schreinereibetrieb gehabt. Er selbst habe insgesamt während acht Jahren die Schule besucht und während anderthalb bis zwei Jahren im Betrieb des Vaters gearbeitet. Die Schwester C._______ mit ihrer eigenen Familie (Ehemann und Kinder) habe demgegenüber seit Jahren im Iran gelebt. Sie hätten im Jahr 2015 Probleme bekommen, nachdem ein einflussreicher Mann die Schwester B._______ habe heiraten wollen, die Familie dies aber verweigert habe. Es habe sich um eine Person aus Regierungskreisen beziehungsweise um einen Kommandanten gehandelt, der bereits verheiratet gewesen sei und Kinder gehabt habe und viel älter als B._______ gewesen sei; den Namen des Mannes wisse er nicht respektive habe er vergessen. Nachdem die Familie den Heiratsantrag abgelehnt habe, sei der Mann eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen und habe B._______ mit Gewalt mitnehmen wollen; mit seiner Hilfe habe sich B._______ ins Nachbarhaus flüchten können. Der einflussreiche Mann habe den Vater mit verbundenen Augen zu sich nach Hause verbracht; dort sei der Vater eine Nacht lang festgehalten und geschlagen worden; er habe danach für ein paar Tage im Spital behandelt werden müssen. Der Vater habe bei der Polizei Anzeige erstattet; die Behörden hätten aber nicht geholfen. Die ganze Familie sei bedroht worden; es sei sogar eine Handgranate in ihren Hof geworfen worden. Sie seien damals nicht zu Hause gewesen; nach diesem Vorfall hätten sie Kabul verlassen, seien mit dem Bus nach Herat gefahren und von dort aus mit Hilfe von Schleppern über Pakistan in den Iran gereist. Sie hätten zur Schwester C._______ gehen wollen, die aber aufgrund von Problemen in der Familie ihres Ehemannes zu jenem Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt sei; sie hätten in C._______ Wohnung bleiben können, bis sie und ihre Familie ebenfalls wieder nach Teheran zurückgekehrt seien und sich ihrer weiteren Reise - über die Türkei nach Griechenland - angeschlossen hätten. An der iranisch-türkischen Grenze seien die Eltern und die beiden jüngeren Schwestern aufgehalten worden; der Beschwerdeführer, die Schwester B._______ und die Familie der Schwester C._______ hätten es nach Griechenland geschafft. Die Eltern seien mit F._______ und G._______ nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie lebten heute teils in Herat, teils in Mazar-i-Sharif, je nachdem, wo sie Arbeit finden könnten. B. Mit Verfügung vom 6. November 2019, eröffnet am 7. November 2019, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. D. Das SEM lehnte mit ebenfalls vom 6. November 2019 datierender Verfügung auch das Asylgesuch der Schwester B._______ ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die Schwester des Beschwerdeführers erhob am 9. Dezember 2019 ebenfalls Beschwerde gegen diese Verfügung; sie wird im Beschwerdeverfahren von der gleichen Rechtsvertreterin vertreten wie ihr Bruder (Verfahren E-6519/2019). E. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 12. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Die Instruktionsrichterin hielt ferner fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde angesichts des sachlichen Zusammenhangs (Geltendmachung eines parallelen Sachverhalts) mit dem Verfahren E-6519/2019 der Schwester koordiniert. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 schloss das SEM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 zur Kenntnis zugestellt. G. Die Asylgesuche der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder wurden mit Verfügung des SEM vom 6. November 2019 abgewiesen; das SEM verfügte die Wegweisung, ordnete aber aufgrund der derzeitigen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie an (Verfahren N [...]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend die Akten der Schwester B._______ (N [...]) beigezogen. Die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester B._______ werden angesichts der Parallelen im geltend gemachten Sachverhalt koordiniert geführt; auch im Verfahren von B._______ (E-6519/2019) ergeht mit heutigem Datum ein Urteil, und es ist dasselbe Spruchgremium zuständig wie im vorliegenden Verfahren. Zudem hat das Gericht die Akten der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder (N [...]) konsultiert. Nachdem C._______ und ihre Familie zur Zeit der vorliegend geltend gemachten Ereignisse in Teheran gelebt haben, gehen daraus keine relevanten Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren hervor.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM zunächst fest, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, er sei am 1. Januar 2001 geboren und bei seiner Einreise in die Schweiz wie auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung des SEM noch minderjährig gewesen, nicht glaubhaft gemacht; diesbezüglich würde ihm die Beweislast obliegen. Das SEM gehe von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs aus und trage das entsprechende Geburtsdatum, mit Bestreitungsvermerk, im ZEMIS ein.

E. 5.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würdigte das SEM als nicht glaubhaft gemacht. In zentralen Punkten seien seine Schilderungen widersprüchlich, diffus und unstimmig ausgefallen. So erscheine zunächst zweifelhaft, dass er über den Mann, der angeblich die Schwester habe heiraten wollen und die Flucht der ganzen Familie verursacht habe, praktisch nichts wisse, und namentlich dessen Namen nicht gekannt habe beziehungsweise, in Widerspruch hierzu, zwar gekannt, dann aber vergessen habe. Ausser mit der Angabe, der Mann habe gefährlich ausgesehen, habe er ihn nicht beschreiben können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie er, ohne den Namen und die Herkunft des Mannes zu kennen, hätte wissen können, dass dieser derart einflussreiche Beziehungen in der Regierung gehabt habe. Unstimmig sei sodann, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit der Handgranate, die kurz vor der Ausreise in ihren Hof geworfen worden sei, zwar in der BzP genannt, in der Anhörung dann aber nicht mehr spontan erwähnt habe; auch auf die Frage hin, ob im Zusammenhang mit den Problemen mit diesem Mann Waffen im Spiel gewesen seien, habe er den Vorfall nicht erwähnt, sondern diesen erst auf konkreten Vorhalt hin bestätigt. Ferner sei es als wenig plausibel einzuschätzen, dass der «Verehrer» der Schwester und dessen Gefolgsleute, nach dem vergeblichen Versuch, die Schwester zu entführen, zwar den Vater mitgenommen sowie eine Nacht lang festgehalten und misshandelt, diesen dann aber ohne Auflagen und ohne ein konkretes Heiratsversprechen zu erlangen, freigelassen hätten. In zahlreichen Punkten weiche die Darstellung des Beschwerdeführers schliesslich von jener seiner Schwester ab. So sei der Abend, als die Schwester sich beim Nachbarn habe verstecken müssen, widersprüchlich geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe die Schwester «über die Mauer» zum Nachbarn «geworfen», während die Schwester angab, sie sei «durch ein kleines Fenster» aufs Grundstück des Nachbarn geschubst worden. Den Aussagen des Beschwerdeführers, der Vater sei beim «Verehrer» zu Hause misshandelt worden und habe sich danach einige Tage in Spitalpflege begeben müssen, stünden die Aussagen der Schwester gegenüber, die Misshandlungen hätten sich auf der Polizeistation ereignet, und der Vater sei nur ambulant behandelt worden. Widersprüchlich seien auch die Angaben, der Vater habe alleine Anzeige erstattet, beziehungsweise die Schwester habe ihn dabei begleitet.

E. 5.3 Darüber hinaus würden die Vorbringen, selbst wenn sie geglaubt werden könnten, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die geltend gemachte Bedrohungslage knüpfe einzig am Umstand an, dass die Eltern den Heiratsantrag des «Verehrers» der Schwester abgelehnt hätten; ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG sei indessen nicht gegeben. Ausserdem hätte in Afghanistan - so beispielsweise in Herat, wo heute die Eltern und die jüngeren Schwestern des Beschwerdeführers lebten - eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: innerstaatliche Fluchtalternative) bestanden.

E. 6 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe festgehalten. Die Vorinstanz argumentiere im Wesentlichen mit der fehlenden Plausibilität der Vorbringen; mit dieser Argumentation müsse aber gerade im Hinblick auf Geschehnisse in anderen Kulturkreisen sehr zurückhaltend umgegangen werden, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht festhalte (unter Verweis auf den Entscheid D-2124/2014 vom 15. Januar 2016). Dass der «Verehrer» der Schwester zwar um deren Hand angehalten, seine Identität aber nicht offengelegt habe und daher habe unbekannt bleiben können, sei im Kontext des Bürgerkriegslandes Afghanistan durchaus denkbar. Auch dass der Vater wieder freigelassen worden sei, ohne von ihm ein Heiratsversprechen zu erwirken, sei nicht abwegig; offenbar habe der Verfolger den Vater anfänglich einfach einschüchtern wollen. Betreffend die Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit der Handgranate in der Anhörung nicht spontan genannt habe, müsse sodann berücksichtigt werden, dass die Familie zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Haus gewesen sei; dies relativiere die erinnerungswürdige Tragweite des Ereignisses. Dass man unter dem Begriff einer «Waffe» an eine Handgranate denken sollte, sei ebenfalls nicht zwingend; die Assoziation würde sich eher zum Begriff des «Spengkörpers» aufdrängen. Was die vom SEM festgestellten Widersprüche in den Aussagen betreffe, sei auf die Schwierigkeiten in der Verständigung mit dem Beschwerdeführer hinzuweisen, weil dieser stark stottere. Er sei in den Befragungen unzureichend verstanden worden, und die «unterstellten» Widersprüche dürften nicht berücksichtigt werden. Ohnehin spreche es eher für die Authentizität der Vorbringen, dass die Geschwister nicht identische Aussagen gemacht hätten, wie dies bei einer erfundenen und abgesprochenen Geschichte erwartet würde. Was die Einschätzung der Vorinstanz betreffe, es fehle an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv, sei auch diese unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester geltend gemacht; diese ihrerseits sei aus geschlechtsspezifischen - mithin relevanten - Gründen geflüchtet, wobei der afghanische Staat schutzunwillig sei; eine Fluchtalternative in Afghanistan bestehe nicht.

E. 7 Vorab sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum und seine angebliche Minderjährigkeit bei der Gesuchseinreichung nicht glaubhaft gemacht hat. Das SEM hielt diesbezüglich fest, nachdem die eingereichte Tazkara lediglich ein auf dem damaligen Aussehen beruhendes Alter festhalte und es sich ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Dokument handle, komme diesem Identitätspapier lediglich ein herabgesetzter Beweiswert zu. Die Knochenaltersanalyse könne, angesichts der statistischen Streubreite zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen chronologischen Alter, vorliegend keine beweiskräftigen Erkenntnisse liefern; auch aus dem äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers lasse sich kein Rückschluss auf seine Volljährigkeit oder Minderjährigkeit ziehen. Hingegen würden seine Aussagen in verschiedenen Punkten Unstimmigkeiten enthalten, die am geltend gemachten Alter zweifeln liessen. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass er sein Geburtsjahr angeblich lediglich im europäischen, nicht aber im afghanischen Kalender nennen könne; ungereimt sei ferner, dass er behauptet habe, er kenne den genauen Tag und Monat seines Geburtstages, weil dies so in der Tazkara stehe, während dort gerade nichts Entsprechendes festgehalten werde. In Widerspruch zum angeblichen Geburtsjahr würden ferner die Angaben stehen, er sei bei der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 angeblich (...) Jahre beziehungsweise (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Diesen (mit konkreten Aktenstellen belegten) Überlegungen des SEM wird in der Beschwerde nichts entgegengestellt. Die Erwägungen sind ausführlich und überzeugend begründet und erweisen sich als praxiskonform. Dass das SEM den Beschwerdeführer als Volljährigen behandelt hat, und dass demnach auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden.

E. 8 Nach Durchsicht der Akten teilt das Gericht sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die dargelegten Asylgründe nicht glaubhaft geworden sind.

E. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl in der BzP wie in der Anhörung an verschiedenen Stellen vermerkt wurde, der Beschwerdeführer stottere (vgl. A11 S. 3, 5, 16; A27 F 2 f., 16, 77). Auch die Hilfswerksvertretung merkte an, der Beschwerdeführer habe teilweise stark gestottert und bei vielen Fragen unsicher gewirkt; dies könne durchaus zu Unklarheiten, Missverständnissen oder «falschen» Wörtern führen (vgl. A27 S. 23). Eine Durchsicht der Protokolle lässt allerdings nicht den Eindruck entstehen, es habe wegen des Stotterns des Beschwerdeführers Verständigungsschwierigkeiten gegeben; die befragenden Personen trugen dem Problem in angemessener Weise Rechnung; bei Bedarf wurden Nachfragen gestellt. Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) lassen sich denn auch nicht als Missverständnisse oder das Benutzen «falscher» Wörter erklären; das Gericht schliesst sich der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, Widersprüche in den Aussagen dürften wegen des Stotterns des Beschwerdeführers nicht beachtet werden, nicht an. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung auf die Widersprüche in seinen eigenen Aussagen wie auch auf die Unterschiede zwischen seinen Angaben und jenen seiner Schwester B._______ angesprochen (vgl. A27 F151 ff.); auch seine Schwester erhielt in ihrer Anhörung die Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme (vgl. N [...], A15 F149 ff.). Beide nahmen Bezug darauf, der Beschwerdeführer sei bei den fraglichen Ereignissen noch «sehr klein» beziehungsweise «jung» gewesen vgl. (A27 F 177; N [...], A15 F159, 163); die Schwester nahm auch Bezug auf das Stottern des Beschwerdeführers (vgl. N [...], A15 F155). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015, als sich die zu schildernden Ereignisse zugetragen haben, (...) Jahre alt war. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen zu Protokoll gab, sein Stottern habe in seinem elften Lebensjahr begonnen, weil er viel Angst gehabt habe wegen den Schwierigkeiten und Problemen, die seine Familie gehabt habe (A11 S. 5), ist auf die anderweitigen Aussagen hinzuweisen, dass die Familie - abgesehen vom Problem im Jahr 2015 mit dem Mann, der B._______ habe heiraten wollen - mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen nie Probleme gehabt habe, dass niemand sich politisch oder religiös speziell engagiert habe, und dass die Behelligungen durch jenen «Verehrer» von B._______ ihr einziges Problem gewesen seien (vgl. A11 S. 14; A27 F96 ff.; N [...], A8 S. 9, 10; A15 F118).

E. 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ausserordentlich vage, einsilbig und unsubstanziiert sind. In freier Schilderung der Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, beschränkte er sich auf die Darlegung eines einzigen Satzes in der BzP respektive von zwei Sätzen in der Anhörung (vgl. A11 S. 13; A27 F88; vgl. auch F90 und 91 f.); auch bei den Nachfragen blieben die Angaben letztlich in weiten Zügen gehaltlos und unbsubstanziiert. Zwar ist zu beachten, dass die BzP erst zwei Jahre, die Anhörung drei Jahre nach den Ereignissen stattfand; andererseits waren Vorfälle zu schildern, bei denen der Beschwerdeführer selber anwesend gewesen war, die er als (...)-Jähriger erlebt hatte und die von einer Tragweite gewesen waren, dass hätte erwartet werden dürfen, er könne diese lebendig sowie detailliert darlegen. Sehr unsubstanziiert bleib namentlich die Beschreibung jenes Mannes, der den Heiratsantrag gestellt und die Familie bedroht habe. Der Beschwerdeführer gab lediglich zu Protokoll, der Mann habe «gefährlich» ausgesehen (vgl. A27 F171). Den Namen wusste er nicht, da der Mann sich nie namentlich vorgestellt habe (vgl. A27 F103 f.); in der BzP hatte der Beschwerdeführer indes noch zu Protokoll gegeben, er habe den Namen des Mannes gewusst, jetzt aber grad vergessen (A11 S. 14). Der Mann sei alt gewesen, habe Frau und Kinder gehabt, sei Kommandant beziehungsweise Mitarbeiter einer Regierungsbehörde sowie mächtig und einflussreich gewesen (vgl. A11 S. 13 f.; A27 F91, 101 ff., 117, 169 ff.); weitere Informationen vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Auch die Schwester des Beschwerdeführers blieb in ihrer Beschreibung des «Verehrers» unsubstantiiert. Sie wusste zwar, dass dieser ursprünglich aus Panjsher gewesen sei; auch sie kannte aber keine Namen, beschrieb ihn als alt, mächtig und gefährlich; er habe Militärkleider getragen, bei der Regierung gearbeitet respektive sei Kommandant gewesen und habe in der Polizeistation in der Nähe ihrer Schule gearbeitet (vgl. N [...], A8 S. 8 f.; A15 F 50 S. 7, F59, 70, 103 f.). Nicht nachvollziehbar ist, wie eine Anzeige gegen diesen namentlich nicht bekannten Mann hätte deponiert werden sollen, wobei die Polizei dem Vater geraten haben soll, der Mann sei mächtig und die ganze Regierung stehe hinter ihm, weshalb es das Beste sei, den Heiratsantrag anzunehmen (vgl. A27 F 118; N [...], A8 S. 9, A15 F50 S. 7 und F104).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer und seine Schwester schilderten zwar im Kern übereinstimmend den Grund, weshalb die Familie Afghanistan habe verlassen müssen, nachdem ein mächtiger, einflussreicher Mann für die Schwester B._______ einen Heiratsantrag gemacht habe, den die Familie abgelehnt habe, und in der Folge mit der Entführung B._______ gedroht und der Vater für eine Nacht mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. In einigen zentralen Punkten bestehen aber auffällige Widersprüche oder logische Inkonsistenzen.

E. 8.3.1 So sind beispielsweise die Angaben nicht konsistent, wie oft der Mann die Familie zu Hause aufgesucht habe. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, der Mann sei mehrmals gekommen; etwa drei- oder viermal habe er die Familie aufgesucht und um die Hand von B._______ angehalten; er sei zusammen mit drei Frauen gekommen (vgl. A27 F104 f., 122). Die Schwester ihrerseits sprach von lediglich zwei Besuchen für die Brautwerbung, wobei beim ersten Besuch nur die Frauen gekommen seien und der Mann selber erst beim zweiten Mal mit dabei gewesen sei; beim dritten Besuch habe man sie entführen wollen und den Vater mitgenommen; beim vierten Besuch sei in der Abwesenheit der Familie die Handgranate geworfen worden (vgl. N [...] A8 S. 9, A15 F50 S. 6 f., F 65, 109 f.); die Schwester sprach im Übrigen von nur zwei Frauen in Begleitung des Mannes (vgl. N [...] A15 F 109 f.). Der Beschwerdeführer bezeichnete jenen Besuch, als der Mann die Schwester habe entführen wollen und schliesslich den Vater mitgenommen habe, in der Anhörung als den letzten Besuch (vgl. A27 F101, 122). Den letzten Vorfall - als eine Handgranate in den Hof geworfen worden sei - vergass der Beschwerdeführer in diesem Kontext in der Anhörung zu erwähnen (vgl. A27 F126 ff., 153), während er dies in der BzP noch vorgetragen hatte (vgl. A11 S. 14; die als «Granatapfel» protokollierte Stelle soll wohl richti-gerweise «Handgranate» bedeuten).

E. 8.3.2 Weiter wird in den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch seiner Schwester der Ablauf jenes Abends, als man B._______ mit Gewalt habe mitnehmen wollen, diese sich beim Nachbarn versteckt habe und anschliessend der Vater mitgenommen worden sei, letztlich logisch nicht nachvollziehbar und plausibel geschildert; zudem ergeben sich verschiedene Widersprüche. Den Schilderungen zufolge sei die Familie beim Abendessen gewesen, als die Autos des «Verehrers» und seiner Gefolgschaft vorgefahren seien; B._______ und der Beschwerdeführer seien in ein anderes Zimmer gegangen, und die Eltern hätten den Mann empfangen und mit ihm geredet; er habe gedroht, entweder werde jetzt dem Heiratsantrag zugestimmt oder er entführe die Tochter (vgl. A27 F108, 109, 112; N [...], A15 F50 S. 7, 76 f.). Anderen Aussagen zufolge sei der Mann selber draussen geblieben und habe nur die Frauen ins Haus geschickt; diese hätten den Eltern den Mund zuhalten sollen, damit die Nachbarn nicht alarmiert würden, und hätten B._______ herausschicken sollen (vgl. N [...], A8 S. 8). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater angeblich - ohne dass der gefährliche Besucher das gemerkt hätte; diesem habe man gesagt, die Tochter sei nicht zu Hause - im Nebenzimmer die Tochter habe anweisen können, sich zu verstecken, und den Bruder angewiesen habe, ihr dabei zu helfen (vgl. A27 F108, 113; N 703 908, A15 F50 S. 7, F 77, 79). Unplausibel ist insbesondere, dass B._______ dann durchs Fenster in der Mauer (oder über die Mauer) ins Nachbarhaus gelangen konnte, dass die Besucher - die angeblich auch bewaffnet waren - aber weder im Nebenzimmer noch im Haus der Nachbarn nach ihr suchten, sondern stattdessen angeblich den Vater mitnahmen, um von ihm unter Schlägen zu erfahren, wo die Gesuchte sei (vgl. A27 F114, 124, 152, N [...], A8 S. 8 f., A15 F50 S. 7, F 84, 86).

E. 8.3.3 Widersprüchlich schilderten der Beschwerdeführer und seine Schwester sodann die Umstände der Festnahme des Vaters. Übereinstimmend sind die Angaben, der Vater sei mitgenommen und für eine Nacht festgehalten und geschlagen worden, weil man von ihm habe erfahren wollen, wo B._______ sei (vgl. A27 F101, 105, 121; N [...], A8 S. 8, 9, A15 F 50 S. 7, F89, 91, 113). An einer Stelle sagte allerdings die Schwester, der Vater sei erst morgens früh mitgenommen und zur Polizeistation gebracht worden (vgl. N [...], A8 S. 9). Unvereinbar sind die Aussagen, der Vater sei mit verbundenen Augen zum Brautwerber nach Hause gebracht worden (vgl. A27 F 105), beziehungsweise er sei zur Polizeistation respektive Kommandantenstelle gebracht worden; dort sei er mit verbundenen Augen geschlagen worden, so dass er nicht wisse, wer ihn geschlagen habe (vgl. N [...], A15 F 50 S. 7, F 88, 157). Anschliessend habe der Vater in Spitalpflege gebracht werden müssen, wo er ein paar Tage geblieben (vgl. A27 F 121, 128), beziehungsweise wo er nur ambulant behandelt worden sei (vgl. N [...], A15 F 114 f., 159).

E. 8.3.4 Ebenfalls ungereimt sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester dazu, dass die Familie gegen den "Verehrer" Anzeige eingereicht habe. Während der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, der Vater sei allein zur Polizeistation gegangen, um die Anzeige einzureichen (vgl. A 27 F. 116 f., 178 ff.), machte die Schwester demgegenüber geltend, sie habe den Vater dabei begleitet (vgl. N [...], A8 S. 9, A15 F 162 f.). Die Anzeige habe man nach jenem Abend, als der Verfolger versucht habe, B._______ zu entführen, und danach den Vater mitgenommen habe, und nach dem Vorfall mit der Handgranate einreichen wollen; der «Quartierführer» aus der Nachbarschaft habe zur Anzeige geraten (vgl. N [...], A15 F 50 S. 7), respektive die Anzeige habe man eingereicht, schon bevor der Vater mitgenommen und geschlagen worden sei; nach dem Vorfall mit der Handgranate habe der Quartiervorsteher dazu geraten, die Gegend zu verlassen (vgl. N [...], A15 F 96 f., 160). Als sich der Vorfall mit der Handgranate ereignete, habe sich die Familie den übereinstimmenden Angaben zufolge für zwei Nächte bei einem Freund des Vaters in Kabul aufgehalten; danach hätten sie Kabul verlassen und seien mit dem Bus nach Herat gelangt. Nicht übereinstimmend sind die Aussagen, man habe sich dann zunächst einen Monat lang bei einem Freund des Vaters in Herat aufgehalten (vgl. N [...], A8 S. 9), beziehungsweise man sei von Herat aus mit Hilfe von Schleppern weiter über Pakistan in den Iran gereist; in Herat haben man sich lediglich zwei bis drei Tage beziehungsweise nur einen halben oder einen Tag aufgehalten (vgl. A11 S. 11, A 27 F131); die gesamte Reise von Kabul bis in den Iran habe 13 Tage gedauert (vgl. N [...], A15 F 133).

E. 8.4 In einer Gesamtbetrachtung sind die Vorbringen - bei denen eine relativ einheitliche, abgeschlossene Abfolge von Ereignissen, die sich zeitlich über einen nicht langen Zeitraum abgespielt haben, zu schildern waren -als nicht glaubhaft gemacht einzuschätzen. Zwar stimmen etliche Aussagen überein und hat insbesondere die Schwester des Beschwerdeführers ausführliche Angaben gemacht, die durchaus Realkennzeichen aufweisen; andererseits liegen aber gravierende Ungereimtheiten, Widersprüche und logisch nicht konsistente Darstellungen vor, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben den Ausschlag geben. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht zur Einschätzung gelangt, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht glaubhaft gemacht worden, und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts des Verfahrensausgangs können Erwägungen zu den Aspekten der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Vollzugs unterbleiben.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Das SEM würdigte den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Es nahm dabei Bezug auf das Referenzurteil des Gerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017. Das SEM ging davon aus, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul müsse zwar heute, angesichts des mittlerweile ungenügenden sozialen Beziehungsnetzes in dieser Stadt, als unzumutbar gelten. Hingegen bestehe für den Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative namentlich in den Städten Herat oder Mazar-i-Sharif, wo seine Eltern und die beiden jüngeren Schwestern lebten, wo der Vater arbeite und den Unterhalt der Familie bestreiten könne. Es dürfe ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland und eine gesicherte Grundversorgung und Wohnsituation bejaht werden, zumal der Beschwerdeführer jung und bei guter Gesundheit sei.

E. 11.3 Das SEM ging mithin davon aus, ein Vollzug der Wegweisung komme zwar nach Kabul, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, nicht mehr in Frage, hingegen könne eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative für die Städte Herat oder Mazar-i-Sharif bejaht werden. In der Beschwerde wird das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative bestritten. Dass für den Beschwerdeführer begünstigende, für die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechende Umstände bestünden, treffe nicht zu. Die Eltern lebten gerade nicht in günstigen Verhältnissen in Afghanistan, sondern müssten zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln, um ein Auskommen und Sicherheit zu finden

E. 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan sowie in Kabul im Besonderen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte, wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9). In einem weiteren Referenzurteil, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019, aktualisierte das Gericht die Lagebeurteilung betreffend die Stadt Mazar-i-Sharif. Im Urteil wird festgestellt, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener sicherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage auch in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben.

E. 11.4.2 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen der Ort der Rückkehr lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes zudem grösserer Zurückhaltung.

E. 11.4.3 Diese Anforderungen, um begünstigende Umstände bejahen zu können, wurden auch in den Referenzurteilen betreffend Kabul (D-5800/2016) und Mazar-i-Sharif (D-4287/2017) bekräftigt.

E. 11.4.4 Mit Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021, welches zur Publikation als Referenzurteil bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/38 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in Herat aktualisiert (vgl. ebenda, E. 10). Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozio-ökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Rückkehrende geraten vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, ausser die Person fände in Herat besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Ob im Einzelfall vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ausgegangen werden kann, ist anhand der in BVGE 2011/7 niedergelegten Grundsätze sowie der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) zu ermitteln.

E. 11.4.5 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall ist festzuhalten, dass der den Beschwerdeführer in Herat keine besonders begünstigenden Umstände vorfinden wird. Zwar geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester hervor, dass die Eltern und die jüngeren Schwestern seit ihrer Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2015, sich - zumindest teilweise - in Herat aufhalten. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern würden zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln sie würden sich jeweils dort aufhalten, wo es zurzeit sicherer sei und wo es Arbeit gebe; der Vater arbeite weiterhin als Schreiner; manchmal schicke auch die Stiefmutter der Mutter aus dem Ausland etwas Geld (vgl. A27 F13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Seine Schwester gab zu Protokoll, die Eltern hätten zunächst «irgendwo auf der Strecke Richtung Mazar» beziehungsweise in Mazar-i-Sharif gelebt (vgl. N [...], A8 S. 5; A15 F105); das Geschäft sei aber dort nicht so gut gelaufen, und sie seien dann nach Herat gezogen; der Vater arbeite dort als Schreiner, es gehe der Familie gut, und sie könne ihren Unterhalt verdienen (vgl. N [...], A15 F19, 21, 105). Weitere konkrete Einzelheiten sind allerdings nicht aktenkundig; die Vor-instanz hat weder zum konkreten Aufenthaltsort der Eltern noch zu deren aktuellen sozialen Verhältnissen nähere Abklärungen getroffen; es liegen einzig die zitierten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester vor. Betreffend den Beschwerdeführer kann sodann zwar festgehalten werden, dass er offenbar keine gesundheitlichen Probleme hat; er verfügt über eine Schulbildung von acht Jahren und habe während anderthalb bis zwei Jahren im damaligen Schreinerbetrieb seines Vaters gearbeitet; allerdings verliess er Afghanistan bereits im Alter von (...) Jahren; weitere Berufserfahrungen oder -ausbildungen besitzt er nicht. Nachdem der Beschwerdeführer selber nie in Herat gelebt hat, hat er dort - abgesehen von seinen Eltern - keine tragfähigen sozialen Anknüpfungspunkte; die konkreten Lebensumstände der Eltern, die Wohnsituation der Familie und die berufliche Situation des Vaters, der als Schreiner arbeite, sein eigenes Geschäft aber in Kabul zurückgelassen hatte, sind nicht weiter geklärt. Angesichts der unklar bleibenden konkreten sozialen Verhältnisse der offenbar irgendwo in Herat (oder Mazar-i-Sharif) lebenden Angehörigen kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls von besonders begünstigenden Umständen in Herat, die einen Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar erscheinen liessen, nicht gesprochen werden.

E. 11.4.6 Das selbe muss für Mazar-i-Sharif festgestellt werden, wo die Eltern offenbar früher während zwei Jahren gelebt hätten (so die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers, vgl. N [...], A8 S. 5; A15 F105) beziehungsweise wo die Eltern abwechslungsweise - zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendelnd - leben würden (so die Angaben des Beschwerdeführers, vgl. A27 F 13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Was schliesslich Kabul betrifft, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, hat die Vorinstanz festgestellt, von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz könne mittlerweile nicht mehr ausgegangen werden.

E. 11.5 Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Wegweisungsvollzug angeordnet.

E. 12 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 6. November 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt; gemäss Akten ist der Beschwerdeführer auch heute weiterhin bedürftig. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von vier Stunden ausgewiesen wird, welcher angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz der Rechtsvertreterin von Fr. 200.- ist für die Berechnung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ferner werden Dolmetscherkosten von Fr. 50.- ausgewiesen, die ebenfalls angemessen erscheinen. Zu kürzen sind demgegenüber die für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien offenbar im Sinn einer Pauschale geltend gemachten Fr. 100.-, die nicht näher belegt werden; es ist insgesamt von Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 90.- auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 445.- (inklusive Auslagen).

E. 13.3 Mit der oben genannten Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Soweit er im vorliegenden Verfahren (ebenfalls hälftig) unterliegt, ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2019) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 345.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  2. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 445.- auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 345.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6506/2019 Urteil vom 28. Juni 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowie gemeinsam mit ihm seine Schwester B._______, geboren am 1. Januar 1996, und die Schwester C._______, geboren 1. Januar 1989, deren Ehemann D._______ und deren zwei Kinder, am 3. März 2017 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten. Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2017 in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Am 11. September 2017 reiste die Schwester C._______ in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl (Verfahren N [...]). Ihr Ehemann und die beiden Kinder waren in Griechenland verblieben; ihnen wurde die Einreise im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge gestützt auf die Humanitäre Ermessensklausel) bewilligt und sie ersuchten am 2. August 2018 um Asyl (ebenfalls Verfahren N [...]). Auch der Schwester B._______ wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take charge) die Einreise in die Schweiz bewilligt; sie reiste ebenfalls am 2. August 2018 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl (Verfahren N [...]). A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig; er sei am (...) 2001 geboren und demnach bei Einreichung des Asylgesuchs (...) alt. Seine Tazkara befinde sich noch bei der Schwester in Griechenland. Am 28. August 2017 wurde eine Knochenaltersanalyse nach Greulich/Pyle (radiologische Untersuchung des Handgelenks) durchgeführt; gemäss dem Untersuchungsbericht zeigte der Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr (vgl. Akten SEM A10/2). Am 4. September 2017 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragung zur Person (BzP) statt; dabei wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Knochenaltersanalyse und zu den gegen die Glaubhaftigkeit des angeblichen minderjährigen Alters sprechenden Elementen gewährt (vgl. Akten SEM A11/19). Das SEM erachtete den Beschwerdeführer in der Folge als volljährig und setzte sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (unter Bestreitungsvermerk) auf den (...) fest. A.c Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wurde die Tazkara des Beschwerdeführers im Original eingereicht. Diese ist am 9. Juli 2011 in Kabul ausgestellt worden; es wird festgehalten, im Jahr 1390 (d.h. 2011/2012) sei der Beschwerdeführer gemäss seinem Aussehen (...) Jahre alt gewesen. A.d Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 4. Oktober 2018 statt. A.e Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Familie - die Eltern, die ältere Schwester B._______ und die beiden jüngeren Schwestern F._______ und G._______ (bzw. H._______) - hätten in Kabul gelebt. Sie seien Tadschiken sunnitischen Glaubens. Der Vater habe einen Schreinereibetrieb gehabt. Er selbst habe insgesamt während acht Jahren die Schule besucht und während anderthalb bis zwei Jahren im Betrieb des Vaters gearbeitet. Die Schwester C._______ mit ihrer eigenen Familie (Ehemann und Kinder) habe demgegenüber seit Jahren im Iran gelebt. Sie hätten im Jahr 2015 Probleme bekommen, nachdem ein einflussreicher Mann die Schwester B._______ habe heiraten wollen, die Familie dies aber verweigert habe. Es habe sich um eine Person aus Regierungskreisen beziehungsweise um einen Kommandanten gehandelt, der bereits verheiratet gewesen sei und Kinder gehabt habe und viel älter als B._______ gewesen sei; den Namen des Mannes wisse er nicht respektive habe er vergessen. Nachdem die Familie den Heiratsantrag abgelehnt habe, sei der Mann eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen und habe B._______ mit Gewalt mitnehmen wollen; mit seiner Hilfe habe sich B._______ ins Nachbarhaus flüchten können. Der einflussreiche Mann habe den Vater mit verbundenen Augen zu sich nach Hause verbracht; dort sei der Vater eine Nacht lang festgehalten und geschlagen worden; er habe danach für ein paar Tage im Spital behandelt werden müssen. Der Vater habe bei der Polizei Anzeige erstattet; die Behörden hätten aber nicht geholfen. Die ganze Familie sei bedroht worden; es sei sogar eine Handgranate in ihren Hof geworfen worden. Sie seien damals nicht zu Hause gewesen; nach diesem Vorfall hätten sie Kabul verlassen, seien mit dem Bus nach Herat gefahren und von dort aus mit Hilfe von Schleppern über Pakistan in den Iran gereist. Sie hätten zur Schwester C._______ gehen wollen, die aber aufgrund von Problemen in der Familie ihres Ehemannes zu jenem Zeitpunkt nach Afghanistan zurückgekehrt sei; sie hätten in C._______ Wohnung bleiben können, bis sie und ihre Familie ebenfalls wieder nach Teheran zurückgekehrt seien und sich ihrer weiteren Reise - über die Türkei nach Griechenland - angeschlossen hätten. An der iranisch-türkischen Grenze seien die Eltern und die beiden jüngeren Schwestern aufgehalten worden; der Beschwerdeführer, die Schwester B._______ und die Familie der Schwester C._______ hätten es nach Griechenland geschafft. Die Eltern seien mit F._______ und G._______ nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie lebten heute teils in Herat, teils in Mazar-i-Sharif, je nachdem, wo sie Arbeit finden könnten. B. Mit Verfügung vom 6. November 2019, eröffnet am 7. November 2019, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. D. Das SEM lehnte mit ebenfalls vom 6. November 2019 datierender Verfügung auch das Asylgesuch der Schwester B._______ ab und verfügte die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Die Schwester des Beschwerdeführers erhob am 9. Dezember 2019 ebenfalls Beschwerde gegen diese Verfügung; sie wird im Beschwerdeverfahren von der gleichen Rechtsvertreterin vertreten wie ihr Bruder (Verfahren E-6519/2019). E. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 12. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. Die Instruktionsrichterin hielt ferner fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde angesichts des sachlichen Zusammenhangs (Geltendmachung eines parallelen Sachverhalts) mit dem Verfahren E-6519/2019 der Schwester koordiniert. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 schloss das SEM ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 zur Kenntnis zugestellt. G. Die Asylgesuche der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder wurden mit Verfügung des SEM vom 6. November 2019 abgewiesen; das SEM verfügte die Wegweisung, ordnete aber aufgrund der derzeitigen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme der Familie an (Verfahren N [...]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend die Akten der Schwester B._______ (N [...]) beigezogen. Die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester B._______ werden angesichts der Parallelen im geltend gemachten Sachverhalt koordiniert geführt; auch im Verfahren von B._______ (E-6519/2019) ergeht mit heutigem Datum ein Urteil, und es ist dasselbe Spruchgremium zuständig wie im vorliegenden Verfahren. Zudem hat das Gericht die Akten der Schwester C._______, ihres Ehemannes D._______ und deren Kinder (N [...]) konsultiert. Nachdem C._______ und ihre Familie zur Zeit der vorliegend geltend gemachten Ereignisse in Teheran gelebt haben, gehen daraus keine relevanten Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren hervor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM zunächst fest, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, er sei am 1. Januar 2001 geboren und bei seiner Einreise in die Schweiz wie auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung des SEM noch minderjährig gewesen, nicht glaubhaft gemacht; diesbezüglich würde ihm die Beweislast obliegen. Das SEM gehe von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs aus und trage das entsprechende Geburtsdatum, mit Bestreitungsvermerk, im ZEMIS ein. 5.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würdigte das SEM als nicht glaubhaft gemacht. In zentralen Punkten seien seine Schilderungen widersprüchlich, diffus und unstimmig ausgefallen. So erscheine zunächst zweifelhaft, dass er über den Mann, der angeblich die Schwester habe heiraten wollen und die Flucht der ganzen Familie verursacht habe, praktisch nichts wisse, und namentlich dessen Namen nicht gekannt habe beziehungsweise, in Widerspruch hierzu, zwar gekannt, dann aber vergessen habe. Ausser mit der Angabe, der Mann habe gefährlich ausgesehen, habe er ihn nicht beschreiben können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie er, ohne den Namen und die Herkunft des Mannes zu kennen, hätte wissen können, dass dieser derart einflussreiche Beziehungen in der Regierung gehabt habe. Unstimmig sei sodann, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit der Handgranate, die kurz vor der Ausreise in ihren Hof geworfen worden sei, zwar in der BzP genannt, in der Anhörung dann aber nicht mehr spontan erwähnt habe; auch auf die Frage hin, ob im Zusammenhang mit den Problemen mit diesem Mann Waffen im Spiel gewesen seien, habe er den Vorfall nicht erwähnt, sondern diesen erst auf konkreten Vorhalt hin bestätigt. Ferner sei es als wenig plausibel einzuschätzen, dass der «Verehrer» der Schwester und dessen Gefolgsleute, nach dem vergeblichen Versuch, die Schwester zu entführen, zwar den Vater mitgenommen sowie eine Nacht lang festgehalten und misshandelt, diesen dann aber ohne Auflagen und ohne ein konkretes Heiratsversprechen zu erlangen, freigelassen hätten. In zahlreichen Punkten weiche die Darstellung des Beschwerdeführers schliesslich von jener seiner Schwester ab. So sei der Abend, als die Schwester sich beim Nachbarn habe verstecken müssen, widersprüchlich geschildert worden. Der Beschwerdeführer habe die Schwester «über die Mauer» zum Nachbarn «geworfen», während die Schwester angab, sie sei «durch ein kleines Fenster» aufs Grundstück des Nachbarn geschubst worden. Den Aussagen des Beschwerdeführers, der Vater sei beim «Verehrer» zu Hause misshandelt worden und habe sich danach einige Tage in Spitalpflege begeben müssen, stünden die Aussagen der Schwester gegenüber, die Misshandlungen hätten sich auf der Polizeistation ereignet, und der Vater sei nur ambulant behandelt worden. Widersprüchlich seien auch die Angaben, der Vater habe alleine Anzeige erstattet, beziehungsweise die Schwester habe ihn dabei begleitet. 5.3 Darüber hinaus würden die Vorbringen, selbst wenn sie geglaubt werden könnten, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die geltend gemachte Bedrohungslage knüpfe einzig am Umstand an, dass die Eltern den Heiratsantrag des «Verehrers» der Schwester abgelehnt hätten; ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG sei indessen nicht gegeben. Ausserdem hätte in Afghanistan - so beispielsweise in Herat, wo heute die Eltern und die jüngeren Schwestern des Beschwerdeführers lebten - eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (recte: innerstaatliche Fluchtalternative) bestanden.

6. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe festgehalten. Die Vorinstanz argumentiere im Wesentlichen mit der fehlenden Plausibilität der Vorbringen; mit dieser Argumentation müsse aber gerade im Hinblick auf Geschehnisse in anderen Kulturkreisen sehr zurückhaltend umgegangen werden, wie dies auch das Bundesverwaltungsgericht festhalte (unter Verweis auf den Entscheid D-2124/2014 vom 15. Januar 2016). Dass der «Verehrer» der Schwester zwar um deren Hand angehalten, seine Identität aber nicht offengelegt habe und daher habe unbekannt bleiben können, sei im Kontext des Bürgerkriegslandes Afghanistan durchaus denkbar. Auch dass der Vater wieder freigelassen worden sei, ohne von ihm ein Heiratsversprechen zu erwirken, sei nicht abwegig; offenbar habe der Verfolger den Vater anfänglich einfach einschüchtern wollen. Betreffend die Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorfall mit der Handgranate in der Anhörung nicht spontan genannt habe, müsse sodann berücksichtigt werden, dass die Familie zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Haus gewesen sei; dies relativiere die erinnerungswürdige Tragweite des Ereignisses. Dass man unter dem Begriff einer «Waffe» an eine Handgranate denken sollte, sei ebenfalls nicht zwingend; die Assoziation würde sich eher zum Begriff des «Spengkörpers» aufdrängen. Was die vom SEM festgestellten Widersprüche in den Aussagen betreffe, sei auf die Schwierigkeiten in der Verständigung mit dem Beschwerdeführer hinzuweisen, weil dieser stark stottere. Er sei in den Befragungen unzureichend verstanden worden, und die «unterstellten» Widersprüche dürften nicht berücksichtigt werden. Ohnehin spreche es eher für die Authentizität der Vorbringen, dass die Geschwister nicht identische Aussagen gemacht hätten, wie dies bei einer erfundenen und abgesprochenen Geschichte erwartet würde. Was die Einschätzung der Vorinstanz betreffe, es fehle an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv, sei auch diese unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung wegen seiner Schwester geltend gemacht; diese ihrerseits sei aus geschlechtsspezifischen - mithin relevanten - Gründen geflüchtet, wobei der afghanische Staat schutzunwillig sei; eine Fluchtalternative in Afghanistan bestehe nicht.

7. Vorab sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum und seine angebliche Minderjährigkeit bei der Gesuchseinreichung nicht glaubhaft gemacht hat. Das SEM hielt diesbezüglich fest, nachdem die eingereichte Tazkara lediglich ein auf dem damaligen Aussehen beruhendes Alter festhalte und es sich ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Dokument handle, komme diesem Identitätspapier lediglich ein herabgesetzter Beweiswert zu. Die Knochenaltersanalyse könne, angesichts der statistischen Streubreite zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen chronologischen Alter, vorliegend keine beweiskräftigen Erkenntnisse liefern; auch aus dem äusseren Erscheinungsbild des Beschwerdeführers lasse sich kein Rückschluss auf seine Volljährigkeit oder Minderjährigkeit ziehen. Hingegen würden seine Aussagen in verschiedenen Punkten Unstimmigkeiten enthalten, die am geltend gemachten Alter zweifeln liessen. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass er sein Geburtsjahr angeblich lediglich im europäischen, nicht aber im afghanischen Kalender nennen könne; ungereimt sei ferner, dass er behauptet habe, er kenne den genauen Tag und Monat seines Geburtstages, weil dies so in der Tazkara stehe, während dort gerade nichts Entsprechendes festgehalten werde. In Widerspruch zum angeblichen Geburtsjahr würden ferner die Angaben stehen, er sei bei der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 angeblich (...) Jahre beziehungsweise (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Diesen (mit konkreten Aktenstellen belegten) Überlegungen des SEM wird in der Beschwerde nichts entgegengestellt. Die Erwägungen sind ausführlich und überzeugend begründet und erweisen sich als praxiskonform. Dass das SEM den Beschwerdeführer als Volljährigen behandelt hat, und dass demnach auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet wurde, ist nicht zu beanstanden.

8. Nach Durchsicht der Akten teilt das Gericht sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die dargelegten Asylgründe nicht glaubhaft geworden sind. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl in der BzP wie in der Anhörung an verschiedenen Stellen vermerkt wurde, der Beschwerdeführer stottere (vgl. A11 S. 3, 5, 16; A27 F 2 f., 16, 77). Auch die Hilfswerksvertretung merkte an, der Beschwerdeführer habe teilweise stark gestottert und bei vielen Fragen unsicher gewirkt; dies könne durchaus zu Unklarheiten, Missverständnissen oder «falschen» Wörtern führen (vgl. A27 S. 23). Eine Durchsicht der Protokolle lässt allerdings nicht den Eindruck entstehen, es habe wegen des Stotterns des Beschwerdeführers Verständigungsschwierigkeiten gegeben; die befragenden Personen trugen dem Problem in angemessener Weise Rechnung; bei Bedarf wurden Nachfragen gestellt. Die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) lassen sich denn auch nicht als Missverständnisse oder das Benutzen «falscher» Wörter erklären; das Gericht schliesst sich der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, Widersprüche in den Aussagen dürften wegen des Stotterns des Beschwerdeführers nicht beachtet werden, nicht an. Der Beschwerdeführer wurde während der Anhörung auf die Widersprüche in seinen eigenen Aussagen wie auch auf die Unterschiede zwischen seinen Angaben und jenen seiner Schwester B._______ angesprochen (vgl. A27 F151 ff.); auch seine Schwester erhielt in ihrer Anhörung die Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme (vgl. N [...], A15 F149 ff.). Beide nahmen Bezug darauf, der Beschwerdeführer sei bei den fraglichen Ereignissen noch «sehr klein» beziehungsweise «jung» gewesen vgl. (A27 F 177; N [...], A15 F159, 163); die Schwester nahm auch Bezug auf das Stottern des Beschwerdeführers (vgl. N [...], A15 F155). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015, als sich die zu schildernden Ereignisse zugetragen haben, (...) Jahre alt war. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen zu Protokoll gab, sein Stottern habe in seinem elften Lebensjahr begonnen, weil er viel Angst gehabt habe wegen den Schwierigkeiten und Problemen, die seine Familie gehabt habe (A11 S. 5), ist auf die anderweitigen Aussagen hinzuweisen, dass die Familie - abgesehen vom Problem im Jahr 2015 mit dem Mann, der B._______ habe heiraten wollen - mit Behörden, Organisationen oder Privatpersonen nie Probleme gehabt habe, dass niemand sich politisch oder religiös speziell engagiert habe, und dass die Behelligungen durch jenen «Verehrer» von B._______ ihr einziges Problem gewesen seien (vgl. A11 S. 14; A27 F96 ff.; N [...], A8 S. 9, 10; A15 F118). 8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ausserordentlich vage, einsilbig und unsubstanziiert sind. In freier Schilderung der Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, beschränkte er sich auf die Darlegung eines einzigen Satzes in der BzP respektive von zwei Sätzen in der Anhörung (vgl. A11 S. 13; A27 F88; vgl. auch F90 und 91 f.); auch bei den Nachfragen blieben die Angaben letztlich in weiten Zügen gehaltlos und unbsubstanziiert. Zwar ist zu beachten, dass die BzP erst zwei Jahre, die Anhörung drei Jahre nach den Ereignissen stattfand; andererseits waren Vorfälle zu schildern, bei denen der Beschwerdeführer selber anwesend gewesen war, die er als (...)-Jähriger erlebt hatte und die von einer Tragweite gewesen waren, dass hätte erwartet werden dürfen, er könne diese lebendig sowie detailliert darlegen. Sehr unsubstanziiert bleib namentlich die Beschreibung jenes Mannes, der den Heiratsantrag gestellt und die Familie bedroht habe. Der Beschwerdeführer gab lediglich zu Protokoll, der Mann habe «gefährlich» ausgesehen (vgl. A27 F171). Den Namen wusste er nicht, da der Mann sich nie namentlich vorgestellt habe (vgl. A27 F103 f.); in der BzP hatte der Beschwerdeführer indes noch zu Protokoll gegeben, er habe den Namen des Mannes gewusst, jetzt aber grad vergessen (A11 S. 14). Der Mann sei alt gewesen, habe Frau und Kinder gehabt, sei Kommandant beziehungsweise Mitarbeiter einer Regierungsbehörde sowie mächtig und einflussreich gewesen (vgl. A11 S. 13 f.; A27 F91, 101 ff., 117, 169 ff.); weitere Informationen vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Auch die Schwester des Beschwerdeführers blieb in ihrer Beschreibung des «Verehrers» unsubstantiiert. Sie wusste zwar, dass dieser ursprünglich aus Panjsher gewesen sei; auch sie kannte aber keine Namen, beschrieb ihn als alt, mächtig und gefährlich; er habe Militärkleider getragen, bei der Regierung gearbeitet respektive sei Kommandant gewesen und habe in der Polizeistation in der Nähe ihrer Schule gearbeitet (vgl. N [...], A8 S. 8 f.; A15 F 50 S. 7, F59, 70, 103 f.). Nicht nachvollziehbar ist, wie eine Anzeige gegen diesen namentlich nicht bekannten Mann hätte deponiert werden sollen, wobei die Polizei dem Vater geraten haben soll, der Mann sei mächtig und die ganze Regierung stehe hinter ihm, weshalb es das Beste sei, den Heiratsantrag anzunehmen (vgl. A27 F 118; N [...], A8 S. 9, A15 F50 S. 7 und F104). 8.3 Der Beschwerdeführer und seine Schwester schilderten zwar im Kern übereinstimmend den Grund, weshalb die Familie Afghanistan habe verlassen müssen, nachdem ein mächtiger, einflussreicher Mann für die Schwester B._______ einen Heiratsantrag gemacht habe, den die Familie abgelehnt habe, und in der Folge mit der Entführung B._______ gedroht und der Vater für eine Nacht mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. In einigen zentralen Punkten bestehen aber auffällige Widersprüche oder logische Inkonsistenzen. 8.3.1 So sind beispielsweise die Angaben nicht konsistent, wie oft der Mann die Familie zu Hause aufgesucht habe. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, der Mann sei mehrmals gekommen; etwa drei- oder viermal habe er die Familie aufgesucht und um die Hand von B._______ angehalten; er sei zusammen mit drei Frauen gekommen (vgl. A27 F104 f., 122). Die Schwester ihrerseits sprach von lediglich zwei Besuchen für die Brautwerbung, wobei beim ersten Besuch nur die Frauen gekommen seien und der Mann selber erst beim zweiten Mal mit dabei gewesen sei; beim dritten Besuch habe man sie entführen wollen und den Vater mitgenommen; beim vierten Besuch sei in der Abwesenheit der Familie die Handgranate geworfen worden (vgl. N [...] A8 S. 9, A15 F50 S. 6 f., F 65, 109 f.); die Schwester sprach im Übrigen von nur zwei Frauen in Begleitung des Mannes (vgl. N [...] A15 F 109 f.). Der Beschwerdeführer bezeichnete jenen Besuch, als der Mann die Schwester habe entführen wollen und schliesslich den Vater mitgenommen habe, in der Anhörung als den letzten Besuch (vgl. A27 F101, 122). Den letzten Vorfall - als eine Handgranate in den Hof geworfen worden sei - vergass der Beschwerdeführer in diesem Kontext in der Anhörung zu erwähnen (vgl. A27 F126 ff., 153), während er dies in der BzP noch vorgetragen hatte (vgl. A11 S. 14; die als «Granatapfel» protokollierte Stelle soll wohl richti-gerweise «Handgranate» bedeuten). 8.3.2 Weiter wird in den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch seiner Schwester der Ablauf jenes Abends, als man B._______ mit Gewalt habe mitnehmen wollen, diese sich beim Nachbarn versteckt habe und anschliessend der Vater mitgenommen worden sei, letztlich logisch nicht nachvollziehbar und plausibel geschildert; zudem ergeben sich verschiedene Widersprüche. Den Schilderungen zufolge sei die Familie beim Abendessen gewesen, als die Autos des «Verehrers» und seiner Gefolgschaft vorgefahren seien; B._______ und der Beschwerdeführer seien in ein anderes Zimmer gegangen, und die Eltern hätten den Mann empfangen und mit ihm geredet; er habe gedroht, entweder werde jetzt dem Heiratsantrag zugestimmt oder er entführe die Tochter (vgl. A27 F108, 109, 112; N [...], A15 F50 S. 7, 76 f.). Anderen Aussagen zufolge sei der Mann selber draussen geblieben und habe nur die Frauen ins Haus geschickt; diese hätten den Eltern den Mund zuhalten sollen, damit die Nachbarn nicht alarmiert würden, und hätten B._______ herausschicken sollen (vgl. N [...], A8 S. 8). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Vater angeblich - ohne dass der gefährliche Besucher das gemerkt hätte; diesem habe man gesagt, die Tochter sei nicht zu Hause - im Nebenzimmer die Tochter habe anweisen können, sich zu verstecken, und den Bruder angewiesen habe, ihr dabei zu helfen (vgl. A27 F108, 113; N 703 908, A15 F50 S. 7, F 77, 79). Unplausibel ist insbesondere, dass B._______ dann durchs Fenster in der Mauer (oder über die Mauer) ins Nachbarhaus gelangen konnte, dass die Besucher - die angeblich auch bewaffnet waren - aber weder im Nebenzimmer noch im Haus der Nachbarn nach ihr suchten, sondern stattdessen angeblich den Vater mitnahmen, um von ihm unter Schlägen zu erfahren, wo die Gesuchte sei (vgl. A27 F114, 124, 152, N [...], A8 S. 8 f., A15 F50 S. 7, F 84, 86). 8.3.3 Widersprüchlich schilderten der Beschwerdeführer und seine Schwester sodann die Umstände der Festnahme des Vaters. Übereinstimmend sind die Angaben, der Vater sei mitgenommen und für eine Nacht festgehalten und geschlagen worden, weil man von ihm habe erfahren wollen, wo B._______ sei (vgl. A27 F101, 105, 121; N [...], A8 S. 8, 9, A15 F 50 S. 7, F89, 91, 113). An einer Stelle sagte allerdings die Schwester, der Vater sei erst morgens früh mitgenommen und zur Polizeistation gebracht worden (vgl. N [...], A8 S. 9). Unvereinbar sind die Aussagen, der Vater sei mit verbundenen Augen zum Brautwerber nach Hause gebracht worden (vgl. A27 F 105), beziehungsweise er sei zur Polizeistation respektive Kommandantenstelle gebracht worden; dort sei er mit verbundenen Augen geschlagen worden, so dass er nicht wisse, wer ihn geschlagen habe (vgl. N [...], A15 F 50 S. 7, F 88, 157). Anschliessend habe der Vater in Spitalpflege gebracht werden müssen, wo er ein paar Tage geblieben (vgl. A27 F 121, 128), beziehungsweise wo er nur ambulant behandelt worden sei (vgl. N [...], A15 F 114 f., 159). 8.3.4 Ebenfalls ungereimt sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester dazu, dass die Familie gegen den "Verehrer" Anzeige eingereicht habe. Während der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, der Vater sei allein zur Polizeistation gegangen, um die Anzeige einzureichen (vgl. A 27 F. 116 f., 178 ff.), machte die Schwester demgegenüber geltend, sie habe den Vater dabei begleitet (vgl. N [...], A8 S. 9, A15 F 162 f.). Die Anzeige habe man nach jenem Abend, als der Verfolger versucht habe, B._______ zu entführen, und danach den Vater mitgenommen habe, und nach dem Vorfall mit der Handgranate einreichen wollen; der «Quartierführer» aus der Nachbarschaft habe zur Anzeige geraten (vgl. N [...], A15 F 50 S. 7), respektive die Anzeige habe man eingereicht, schon bevor der Vater mitgenommen und geschlagen worden sei; nach dem Vorfall mit der Handgranate habe der Quartiervorsteher dazu geraten, die Gegend zu verlassen (vgl. N [...], A15 F 96 f., 160). Als sich der Vorfall mit der Handgranate ereignete, habe sich die Familie den übereinstimmenden Angaben zufolge für zwei Nächte bei einem Freund des Vaters in Kabul aufgehalten; danach hätten sie Kabul verlassen und seien mit dem Bus nach Herat gelangt. Nicht übereinstimmend sind die Aussagen, man habe sich dann zunächst einen Monat lang bei einem Freund des Vaters in Herat aufgehalten (vgl. N [...], A8 S. 9), beziehungsweise man sei von Herat aus mit Hilfe von Schleppern weiter über Pakistan in den Iran gereist; in Herat haben man sich lediglich zwei bis drei Tage beziehungsweise nur einen halben oder einen Tag aufgehalten (vgl. A11 S. 11, A 27 F131); die gesamte Reise von Kabul bis in den Iran habe 13 Tage gedauert (vgl. N [...], A15 F 133). 8.4 In einer Gesamtbetrachtung sind die Vorbringen - bei denen eine relativ einheitliche, abgeschlossene Abfolge von Ereignissen, die sich zeitlich über einen nicht langen Zeitraum abgespielt haben, zu schildern waren -als nicht glaubhaft gemacht einzuschätzen. Zwar stimmen etliche Aussagen überein und hat insbesondere die Schwester des Beschwerdeführers ausführliche Angaben gemacht, die durchaus Realkennzeichen aufweisen; andererseits liegen aber gravierende Ungereimtheiten, Widersprüche und logisch nicht konsistente Darstellungen vor, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben den Ausschlag geben. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht zur Einschätzung gelangt, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht glaubhaft gemacht worden, und hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Die nachfolgenden Erwägungen konzentrieren sich auf den Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts des Verfahrensausgangs können Erwägungen zu den Aspekten der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Vollzugs unterbleiben. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Das SEM würdigte den Wegweisungsvollzug als zumutbar. Es nahm dabei Bezug auf das Referenzurteil des Gerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017. Das SEM ging davon aus, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul müsse zwar heute, angesichts des mittlerweile ungenügenden sozialen Beziehungsnetzes in dieser Stadt, als unzumutbar gelten. Hingegen bestehe für den Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative namentlich in den Städten Herat oder Mazar-i-Sharif, wo seine Eltern und die beiden jüngeren Schwestern lebten, wo der Vater arbeite und den Unterhalt der Familie bestreiten könne. Es dürfe ein tragfähiges soziales Netz im Heimatland und eine gesicherte Grundversorgung und Wohnsituation bejaht werden, zumal der Beschwerdeführer jung und bei guter Gesundheit sei. 11.3 Das SEM ging mithin davon aus, ein Vollzug der Wegweisung komme zwar nach Kabul, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, nicht mehr in Frage, hingegen könne eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative für die Städte Herat oder Mazar-i-Sharif bejaht werden. In der Beschwerde wird das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative bestritten. Dass für den Beschwerdeführer begünstigende, für die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechende Umstände bestünden, treffe nicht zu. Die Eltern lebten gerade nicht in günstigen Verhältnissen in Afghanistan, sondern müssten zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln, um ein Auskommen und Sicherheit zu finden 11.4 11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Aktualisierung der Beurteilung der Lage in Afghanistan sowie in Kabul im Besonderen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich die Sicherheitslage gegenüber der letzten Beurteilung im Jahre 2011 (vgl. BVGE 2011/17) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. a.a.O., E. 7.6). Inwiefern sich die Lageeinschätzung und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat und Mazar-i-Sharif verändert hatte, wurde im besagten Urteil offengelassen (vgl. a.a.O. E. 9). In einem weiteren Referenzurteil, D-4287/2017 vom 8. Februar 2019, aktualisierte das Gericht die Lagebeurteilung betreffend die Stadt Mazar-i-Sharif. Im Urteil wird festgestellt, Mazar-i-Sharif sei basierend auf Lageinformationen bis zum Jahre 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden. Nach einer eingehenden Prüfung und unter Berücksichtigung verschiedener sicherheitsrelevanter Ereignisse sowie der humanitären Situation kam das Gericht zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage auch in der Stadt Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humanitären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanistans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhigeren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiterhin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern, dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die Annahme begünstigender Umstände genüge. Vielmehr sei eine Gesamtbeurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49 erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben. 11.4.2 Im Urteil BVGE 2011/7 hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, wann vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist (E. 9.9.2). Solche können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit einem tragfähigen Beziehungsnetz begünstigend wirken kann. Unabdingbar ist in jedem Fall ausserdem ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen der Ort der Rückkehr lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie dort gelebt haben, bedarf eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes zudem grösserer Zurückhaltung. 11.4.3 Diese Anforderungen, um begünstigende Umstände bejahen zu können, wurden auch in den Referenzurteilen betreffend Kabul (D-5800/2016) und Mazar-i-Sharif (D-4287/2017) bekräftigt. 11.4.4 Mit Urteil D-4705/2016 vom 14. Juni 2021, welches zur Publikation als Referenzurteil bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht seine zuletzt im Urteil BVGE 2011/38 festgehaltene Lageeinschätzung zur Situation in Herat aktualisiert (vgl. ebenda, E. 10). Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat sich sowohl die Sicherheitslage wie auch die sozio-ökonomische Situation in der Stadt Herat in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Rückkehrende geraten vor diesem Hintergrund rasch in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren, ausser die Person fände in Herat besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Ob im Einzelfall vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ausgegangen werden kann, ist anhand der in BVGE 2011/7 niedergelegten Grundsätze sowie der Praxis zu Kabul (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4) zu ermitteln. 11.4.5 In Bezug auf den vorliegenden Einzelfall ist festzuhalten, dass der den Beschwerdeführer in Herat keine besonders begünstigenden Umstände vorfinden wird. Zwar geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester hervor, dass die Eltern und die jüngeren Schwestern seit ihrer Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2015, sich - zumindest teilweise - in Herat aufhalten. Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern würden zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendeln sie würden sich jeweils dort aufhalten, wo es zurzeit sicherer sei und wo es Arbeit gebe; der Vater arbeite weiterhin als Schreiner; manchmal schicke auch die Stiefmutter der Mutter aus dem Ausland etwas Geld (vgl. A27 F13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Seine Schwester gab zu Protokoll, die Eltern hätten zunächst «irgendwo auf der Strecke Richtung Mazar» beziehungsweise in Mazar-i-Sharif gelebt (vgl. N [...], A8 S. 5; A15 F105); das Geschäft sei aber dort nicht so gut gelaufen, und sie seien dann nach Herat gezogen; der Vater arbeite dort als Schreiner, es gehe der Familie gut, und sie könne ihren Unterhalt verdienen (vgl. N [...], A15 F19, 21, 105). Weitere konkrete Einzelheiten sind allerdings nicht aktenkundig; die Vor-instanz hat weder zum konkreten Aufenthaltsort der Eltern noch zu deren aktuellen sozialen Verhältnissen nähere Abklärungen getroffen; es liegen einzig die zitierten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester vor. Betreffend den Beschwerdeführer kann sodann zwar festgehalten werden, dass er offenbar keine gesundheitlichen Probleme hat; er verfügt über eine Schulbildung von acht Jahren und habe während anderthalb bis zwei Jahren im damaligen Schreinerbetrieb seines Vaters gearbeitet; allerdings verliess er Afghanistan bereits im Alter von (...) Jahren; weitere Berufserfahrungen oder -ausbildungen besitzt er nicht. Nachdem der Beschwerdeführer selber nie in Herat gelebt hat, hat er dort - abgesehen von seinen Eltern - keine tragfähigen sozialen Anknüpfungspunkte; die konkreten Lebensumstände der Eltern, die Wohnsituation der Familie und die berufliche Situation des Vaters, der als Schreiner arbeite, sein eigenes Geschäft aber in Kabul zurückgelassen hatte, sind nicht weiter geklärt. Angesichts der unklar bleibenden konkreten sozialen Verhältnisse der offenbar irgendwo in Herat (oder Mazar-i-Sharif) lebenden Angehörigen kann nach Auffassung des Gerichts jedenfalls von besonders begünstigenden Umständen in Herat, die einen Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar erscheinen liessen, nicht gesprochen werden. 11.4.6 Das selbe muss für Mazar-i-Sharif festgestellt werden, wo die Eltern offenbar früher während zwei Jahren gelebt hätten (so die Angaben der Schwester des Beschwerdeführers, vgl. N [...], A8 S. 5; A15 F105) beziehungsweise wo die Eltern abwechslungsweise - zwischen Herat und Mazar-i-Sharif hin- und herpendelnd - leben würden (so die Angaben des Beschwerdeführers, vgl. A27 F 13, 16, 25 f., 141 ff., 174). Was schliesslich Kabul betrifft, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, hat die Vorinstanz festgestellt, von einem genügenden sozialen Beziehungsnetz könne mittlerweile nicht mehr ausgegangen werden. 11.5 Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht den Wegweisungsvollzug angeordnet.

12. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 6. November 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde allerdings das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt; gemäss Akten ist der Beschwerdeführer auch heute weiterhin bedürftig. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren betreffend Wegweisungsvollzug durchgedrungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgeht. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von vier Stunden ausgewiesen wird, welcher angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz der Rechtsvertreterin von Fr. 200.- ist für die Berechnung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ferner werden Dolmetscherkosten von Fr. 50.- ausgewiesen, die ebenfalls angemessen erscheinen. Zu kürzen sind demgegenüber die für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien offenbar im Sinn einer Pauschale geltend gemachten Fr. 100.-, die nicht näher belegt werden; es ist insgesamt von Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 90.- auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung beläuft sich damit auf Fr. 445.- (inklusive Auslagen). 13.3 Mit der oben genannten Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Soweit er im vorliegenden Verfahren (ebenfalls hälftig) unterliegt, ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Verfügung vom 13. Dezember 2019) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 345.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

2. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 445.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 345.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: