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E-6517/2016

E-6517/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2016 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde sie am 19. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sie habe nie die Schule besucht. Mit 13 oder 14 Jahren sei sie verheiratet worden. Sie sei Hausfrau gewesen. Ihr Mann sei im Militärdienst gewesen. Als ihm im (...) 2011 Urlaub für die Taufe ihres vierten Kindes gewährt worden sei, habe er diesen überzogen. Wegen seines Fernbleibens sei ihr Mann von den Militärbehörden zu Hause gesucht worden, aber zu diesem Zeitpunkt gerade nicht zugegen gewesen. Als sie ihrem Mann von der Suche erzählt habe, habe er ihr gesagt, er werde zu seiner Einheit zurückkehren. Danach habe sie nie wieder etwas von ihm gehört. Kurz nach seiner Abreise sei sie von den Behörden festgenommen und im Gefängnis E._______ inhaftiert worden. Nachdem ihre Schwester nach zwei Monaten einen Bürgen habe organisieren können, sei sie freigelassen worden. Ihr sei jedoch aufgetragen worden, ihren Mann innerhalb von vier Monaten zur Rückkehr in den Militärdienst zu bewegen. Dies sei ihr nicht möglich gewesen, da sie keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Sie habe Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt. Zudem seien ihr von den Behörden die Lebensmittelrationen gestrichen worden. Ihre Verwandten hätten sie darüber informiert, dass die Behörden sie ständig beobachten und eventuell nochmals verhaften würden. Deshalb habe sie Eritrea im zehnten Monat 2014 verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr seien die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschuss zu erlassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin zur Einreichung der Fürsorgebestätigung Frist bis zum 11. November 2016. E. Am 31. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand, worauf das Bundesverwaltungsgericht ihr mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 antwortete.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).

E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes vermöge den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Zwischen ihrer zweimonatigen Inhaftierung im Jahr 2011 und der Ausreise im Jahr 2014 oder Januar 2015 bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Aufgrund des ereignislosen Zeitraums zwischen Haftentlassung und Ausreise erscheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet. Wären die heimatlichen Behörden an einer Fortführung der Reflexverfolgung interessiert gewesen, könne erwartet werden, dass es in diesem Zeitraum zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt geblieben sei, sei dies ein starkes Indiz dafür, dass seitens der eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr bestanden habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Aussage ihres Cousins nichts zu ändern.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zu diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht, mithin rügt sie diesbezüglich weder eine Bundesrechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum Schluss, die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe auch nie geltend gemacht, jemals in den Nationaldienst einberufen worden zu sein. Angesichts ihres Zivilstandes sowie ihrer vier Kind sei nicht anzunehmen, dass sie seitens der eritreischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise als dienstpflichtig eingestuft worden sei. Sie habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.

E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kritisiert und dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig seien.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 5.2).

E. 6.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden, weshalb nicht näher auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik einzugehen ist. Das Gericht kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 5.1). Bei der Beschwerdeführerin liegen überdies keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen. Wie vorstehend dargelegt, sind die Vorbringen bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes nicht asylrelevant. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie eine Einberufung in den Nationaldienst vor ihrer Ausreise vorbrachte. Da sie zudem bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren heiratete und vier Kinder zur Welt brachte, ist davon auszugehen, dass sie von der Dienstpflicht befreit wurde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft ist.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 8.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 13.2).

E. 8.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der heute 43-jährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht. Es ist davon auszugehen, dass ihre seinerzeit persönlichen Umstände als junge verheiratete Ehefrau und Mutter dazu geführt haben, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. vorstehend E. 6.5). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nun ein Aufgebot zur Leistung des Dienstes ergehen würde.

E. 8.5 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei einer Rückkehr eine Rekrutierung für den Nationaldienst droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.7 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.

E. 8.8 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, Subzoba C._______ (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.07), Zoba D._______. Gemäss ihren Angaben lebt die Mutter in B._______ und kümmert sich um die vier Söhne der Beschwerdeführerin. Zudem wohnt eine Schwester von ihr in der Subzoba C._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01). Die Beschwerdeführerin kann somit bei einer Rückkehr nach Eritrea auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Nach ihrer Haft im Jahr 2011 hat sie sodann Geld verdient. Sie hat das Land ihrer Mutter sowie ein Stück Land von Verwandten bewirtschaften dürfen und das Getreide und Gemüse auf dem Markt verkaufen können (vgl. SEM-Akten A13/20 F153 ff.). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der aktualisierten Rechtsprechung als zumutbar.

E. 8.9 Die Beschwerdeführerin hat eine eritreische Identitätskarte eingereicht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6517/2016 Urteil vom 16. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2016 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde sie am 19. Juni 2015 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sie habe nie die Schule besucht. Mit 13 oder 14 Jahren sei sie verheiratet worden. Sie sei Hausfrau gewesen. Ihr Mann sei im Militärdienst gewesen. Als ihm im (...) 2011 Urlaub für die Taufe ihres vierten Kindes gewährt worden sei, habe er diesen überzogen. Wegen seines Fernbleibens sei ihr Mann von den Militärbehörden zu Hause gesucht worden, aber zu diesem Zeitpunkt gerade nicht zugegen gewesen. Als sie ihrem Mann von der Suche erzählt habe, habe er ihr gesagt, er werde zu seiner Einheit zurückkehren. Danach habe sie nie wieder etwas von ihm gehört. Kurz nach seiner Abreise sei sie von den Behörden festgenommen und im Gefängnis E._______ inhaftiert worden. Nachdem ihre Schwester nach zwei Monaten einen Bürgen habe organisieren können, sei sie freigelassen worden. Ihr sei jedoch aufgetragen worden, ihren Mann innerhalb von vier Monaten zur Rückkehr in den Militärdienst zu bewegen. Dies sei ihr nicht möglich gewesen, da sie keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Sie habe Angst vor einer erneuten Inhaftierung gehabt. Zudem seien ihr von den Behörden die Lebensmittelrationen gestrichen worden. Ihre Verwandten hätten sie darüber informiert, dass die Behörden sie ständig beobachten und eventuell nochmals verhaften würden. Deshalb habe sie Eritrea im zehnten Monat 2014 verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihr seien die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschuss zu erlassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin zur Einreichung der Fürsorgebestätigung Frist bis zum 11. November 2016. E. Am 31. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand, worauf das Bundesverwaltungsgericht ihr mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 antwortete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes vermöge den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Zwischen ihrer zweimonatigen Inhaftierung im Jahr 2011 und der Ausreise im Jahr 2014 oder Januar 2015 bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Aufgrund des ereignislosen Zeitraums zwischen Haftentlassung und Ausreise erscheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet. Wären die heimatlichen Behörden an einer Fortführung der Reflexverfolgung interessiert gewesen, könne erwartet werden, dass es in diesem Zeitraum zu weiteren Übergriffen gekommen wäre. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unbehelligt geblieben sei, sei dies ein starkes Indiz dafür, dass seitens der eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr bestanden habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Aussage ihres Cousins nichts zu ändern. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich die Beschwerdeführerin zu diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht, mithin rügt sie diesbezüglich weder eine Bundesrechtsverletzung noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum Schluss, die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe auch nie geltend gemacht, jemals in den Nationaldienst einberufen worden zu sein. Angesichts ihres Zivilstandes sowie ihrer vier Kind sei nicht anzunehmen, dass sie seitens der eritreischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise als dienstpflichtig eingestuft worden sei. Sie habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kritisiert und dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die veränderte Praxis nicht zulässig seien. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 5.2). 6.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden, weshalb nicht näher auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik einzugehen ist. Das Gericht kam zu Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 5.1). Bei der Beschwerdeführerin liegen überdies keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche zu einer Schärfung ihres Profils führen. Wie vorstehend dargelegt, sind die Vorbringen bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes nicht asylrelevant. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie eine Einberufung in den Nationaldienst vor ihrer Ausreise vorbrachte. Da sie zudem bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren heiratete und vier Kinder zur Welt brachte, ist davon auszugehen, dass sie von der Dienstpflicht befreit wurde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Für eine drohende asylrelevante Verfolgung bestehen somit keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 8.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 13.2). 8.4 Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der heute 43-jährigen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst droht. Es ist davon auszugehen, dass ihre seinerzeit persönlichen Umstände als junge verheiratete Ehefrau und Mutter dazu geführt haben, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. vorstehend E. 6.5). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nun ein Aufgebot zur Leistung des Dienstes ergehen würde. 8.5 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei einer Rückkehr eine Rekrutierung für den Nationaldienst droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.7 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen. 8.8 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, Subzoba C._______ (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.07), Zoba D._______. Gemäss ihren Angaben lebt die Mutter in B._______ und kümmert sich um die vier Söhne der Beschwerdeführerin. Zudem wohnt eine Schwester von ihr in der Subzoba C._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01). Die Beschwerdeführerin kann somit bei einer Rückkehr nach Eritrea auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Nach ihrer Haft im Jahr 2011 hat sie sodann Geld verdient. Sie hat das Land ihrer Mutter sowie ein Stück Land von Verwandten bewirtschaften dürfen und das Getreide und Gemüse auf dem Markt verkaufen können (vgl. SEM-Akten A13/20 F153 ff.). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der aktualisierten Rechtsprechung als zumutbar. 8.9 Die Beschwerdeführerin hat eine eritreische Identitätskarte eingereicht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: