Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. September 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er fürchte sich vor dem Militärdienst. Nachdem er von der Schule verwiesen worden sei - wonach er sich neun Monate versteckt habe - sei er illegal aus Eritrea ausgereist.
E. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person - ob minderjährig oder nicht - einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG stand. So vermögen weder fehlende Bildung noch die reine Befürchtung, eines Tages Militärdienst leisten zu müssen, Asylrelevanz zu entfalten. Die Vorbringen werden den Anforderungen nicht gerecht, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zu den Vorfluchtgründen sodann auch nichts Stichhaltiges entgegen. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Beschwerdeausführungen zur Rechtsprechung (insb. BVGE 2010/54) sowie zu Berichten betreffend die illegale Ausreise nicht weiter einzugehen. Aus demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
E. 7.2 Der vom Gericht am 25. Oktober 2016 bestellten Rechtsbeiständin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufwand und Kosten wurden in der Beschwerde ausgewiesen. Diese sind nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 831.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Frau Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 831.60 entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6502/2016 Urteil vom 22. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 12. September 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Ziffern 1, 2 und 3 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er fürchte sich vor dem Militärdienst. Nachdem er von der Schule verwiesen worden sei - wonach er sich neun Monate versteckt habe - sei er illegal aus Eritrea ausgereist. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person - ob minderjährig oder nicht - einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG stand. So vermögen weder fehlende Bildung noch die reine Befürchtung, eines Tages Militärdienst leisten zu müssen, Asylrelevanz zu entfalten. Die Vorbringen werden den Anforderungen nicht gerecht, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zu den Vorfluchtgründen sodann auch nichts Stichhaltiges entgegen. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil, ist auf die Beschwerdeausführungen zur Rechtsprechung (insb. BVGE 2010/54) sowie zu Berichten betreffend die illegale Ausreise nicht weiter einzugehen. Aus demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbegründet. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. 7.2 Der vom Gericht am 25. Oktober 2016 bestellten Rechtsbeiständin ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufwand und Kosten wurden in der Beschwerde ausgewiesen. Diese sind nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 831.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu beziffern. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Frau Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 831.60 entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: