Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reichte am 29. März 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 nicht ein, da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte. Zur Begründung hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil fest, der Kostenvorschuss sei mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 erhoben worden, welche dem Gesuchsteller von der schweizerischen Post am 24. November 2020 zur Abholung gemeldet worden sei. Die Post habe diese Zwischenverfügung am 2. Dezember 2020, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. Gemäss der Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei die Zwischenverfügung rechtsgültig eröffnet worden, was die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst habe. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller darum, das Urteil E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 in Revision zu ziehen und ihm eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer superprovisorischen Massnahme und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers begründete das Revisionsgesuch damit, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bewiesen habe, dass die Zwischenverfügung vom 23. November 2020 an ihn eröffnet worden sei. Die Beweislast obliege aber klar dem Bundesverwaltungsgericht. Es habe in seinem Urteil erklärt, diese Zwischenverfügung sei an den Gesuchsteller und nicht an ihn - den Rechtsvertreter - eröffnet worden, wie es Art. 11 Abs. 3 VwVG vorschreibe. Aus dieser mangelhaften Eröffnung dürfe dem Gesuchsteller gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen. Ausserdem habe er sich bei der Post erkundigt, ob im genannten Zeitraum tatsächlich versucht worden sei, ihm ein Schreiben zuzustellen. Die Post - Standort B._______ - habe versichert, dass dem nicht so sei. Folglich sei das Urteil E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und dem Gesuchsteller - mit an den Rechtsvertreter eröffneter Zwischenverfügung - die Gelegenheit zu bieten, den Kostenvorschuss zu bezahlen. D. Am 24. Dezember 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend.
E. 2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG sind Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften - wozu unter anderem das Übersehen erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG gehört (vgl. Urteil BGer 5F_20/2018 vom 26. November 2018, E. 1) - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu stellen. Das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5231/2020, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, erging am 15. Dezember 2020 und wurde gleichentags versendet. Das Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2020 wurde somit innerhalb der genannten 30-tägigen Frist eingereicht.
E. 2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Wie dargelegt, behauptet der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, die Zwischenverfügung vom 23. November 2020 mit der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses sei fälschlicherweise dem Gesuchsteller und nicht ihm, dem Rechtsvertreter, eröffnet worden. Dieser Begründung kann offensichtlich nicht gefolgt werden.
E. 3.2 Die Formulierung - "die schweizerische Post [hat] dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 die vorgenannte Zwischenverfügung zur Abholung [ge]meldetet" - im Urteil E-5231/2020 ist darauf zurückzuführen, dass im Rubrum des Entscheids jeweils definiert wird, wer Partei des Verfahrens ist. Partei war wie im vorliegenden Verfahren der Gesuchsteller (dort Beschwerdeführer genannt), welcher bereits damals durch Herrn Alfred Ngoyi Wa Mwanza rechtsgültig vertreten worden war, und der sich im Namen des Gesuchstellers an das Gericht gewendet hatte. Am Ende dieses Abschnitts des Rubrums wird zusätzlich festgehalten, dass nachfolgend vom "Beschwerdeführer" gesprochen werde. Bei der Bezeichnung des Gesuchstellers als Adressaten der Zwischenverfügung beziehungsweise der Mitteilung der Post an den "Beschwerdeführer" ist somit offensichtlich, dass damit der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gemeint ist. Dies geht auch klar aus Ziff. 4 des Dispositivs der besagten Zwischenverfügung hervor, wonach die Verfügung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers gesendet wurde, und schliesslich ergibt sich die Adressierung an den Rechtsvertreter klar aus dem Adressatenblatt der von der Schweizerischen Post zurückgesandten Zwischenverfügung vom 23. November 2020. Der Sendungsverfolgung auf der Homepage der schweizerischen Post (https://www.post.ch/de/briefe-versenden/verfolgen, Sendungsnummer [...]) kann schliesslich entnommen werden, dass das Schreiben am 25. November 2020 um 7.30 Uhr an der Abholstelle, B._______ - das heisst nicht in C._______ am Wohnort des Gesuchstellers - zur Abholung bereit stand.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG nicht erfüllt zu erachten ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass das Revisionsbegehren aussichtlos war, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Dezember 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6493/2020 Urteil vom 28. Januar 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 29. März 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 nicht ein, da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte. Zur Begründung hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil fest, der Kostenvorschuss sei mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 erhoben worden, welche dem Gesuchsteller von der schweizerischen Post am 24. November 2020 zur Abholung gemeldet worden sei. Die Post habe diese Zwischenverfügung am 2. Dezember 2020, nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt. Gemäss der Zustellfiktion von Art. 12 Abs. 1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei die Zwischenverfügung rechtsgültig eröffnet worden, was die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ausgelöst habe. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller darum, das Urteil E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 in Revision zu ziehen und ihm eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer superprovisorischen Massnahme und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers begründete das Revisionsgesuch damit, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht bewiesen habe, dass die Zwischenverfügung vom 23. November 2020 an ihn eröffnet worden sei. Die Beweislast obliege aber klar dem Bundesverwaltungsgericht. Es habe in seinem Urteil erklärt, diese Zwischenverfügung sei an den Gesuchsteller und nicht an ihn - den Rechtsvertreter - eröffnet worden, wie es Art. 11 Abs. 3 VwVG vorschreibe. Aus dieser mangelhaften Eröffnung dürfe dem Gesuchsteller gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen. Ausserdem habe er sich bei der Post erkundigt, ob im genannten Zeitraum tatsächlich versucht worden sei, ihm ein Schreiben zuzustellen. Die Post - Standort B._______ - habe versichert, dass dem nicht so sei. Folglich sei das Urteil E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und dem Gesuchsteller - mit an den Rechtsvertreter eröffneter Zwischenverfügung - die Gelegenheit zu bieten, den Kostenvorschuss zu bezahlen. D. Am 24. Dezember 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und macht die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. 2.3 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG sind Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften - wozu unter anderem das Übersehen erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG gehört (vgl. Urteil BGer 5F_20/2018 vom 26. November 2018, E. 1) - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu stellen. Das Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5231/2020, gegen welches sich das vorliegende Revisionsgesuch richtet, erging am 15. Dezember 2020 und wurde gleichentags versendet. Das Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2020 wurde somit innerhalb der genannten 30-tägigen Frist eingereicht. 2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Wie dargelegt, behauptet der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, die Zwischenverfügung vom 23. November 2020 mit der Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses sei fälschlicherweise dem Gesuchsteller und nicht ihm, dem Rechtsvertreter, eröffnet worden. Dieser Begründung kann offensichtlich nicht gefolgt werden. 3.2 Die Formulierung - "die schweizerische Post [hat] dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 die vorgenannte Zwischenverfügung zur Abholung [ge]meldetet" - im Urteil E-5231/2020 ist darauf zurückzuführen, dass im Rubrum des Entscheids jeweils definiert wird, wer Partei des Verfahrens ist. Partei war wie im vorliegenden Verfahren der Gesuchsteller (dort Beschwerdeführer genannt), welcher bereits damals durch Herrn Alfred Ngoyi Wa Mwanza rechtsgültig vertreten worden war, und der sich im Namen des Gesuchstellers an das Gericht gewendet hatte. Am Ende dieses Abschnitts des Rubrums wird zusätzlich festgehalten, dass nachfolgend vom "Beschwerdeführer" gesprochen werde. Bei der Bezeichnung des Gesuchstellers als Adressaten der Zwischenverfügung beziehungsweise der Mitteilung der Post an den "Beschwerdeführer" ist somit offensichtlich, dass damit der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gemeint ist. Dies geht auch klar aus Ziff. 4 des Dispositivs der besagten Zwischenverfügung hervor, wonach die Verfügung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers gesendet wurde, und schliesslich ergibt sich die Adressierung an den Rechtsvertreter klar aus dem Adressatenblatt der von der Schweizerischen Post zurückgesandten Zwischenverfügung vom 23. November 2020. Der Sendungsverfolgung auf der Homepage der schweizerischen Post (https://www.post.ch/de/briefe-versenden/verfolgen, Sendungsnummer [...]) kann schliesslich entnommen werden, dass das Schreiben am 25. November 2020 um 7.30 Uhr an der Abholstelle, B._______ - das heisst nicht in C._______ am Wohnort des Gesuchstellers - zur Abholung bereit stand. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG nicht erfüllt zu erachten ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5231/2020 vom 15. Dezember 2020 ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass das Revisionsbegehren aussichtlos war, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Dezember 2020 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: