opencaselaw.ch

E-6476/2007

E-6476/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 und begab sich in den Iran. Am 29. September 2005 reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2005 wurde er im Empfangs- und Ver­fah­rens­zentrum C._______ summarisch befragt und am 4. November 2005 durch das Migrationsamt des zugeteilten Aufenthaltskantons D._______ zu sei­nen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus F._______ in der Provinz Ghazni. Er habe im Jahr _______ den Taliban die Namen dreier Kommandanten ge­nannt, die in seiner Heimatregion geherrscht und ihn mehrere Jahre zu­vor auf einem Posten festgehalten und misshandelt gehabt hätten. Da­rauf­hin hätten die Taliban zwei Brüder eines der Kommandanten verhaftet und einen von ihnen getötet. Anfang _______ sei ein Anschlag auf ihn (Be­schwer­deführer) verübt und er dabei angeschossen worden. Er habe sich in der Heimatregion nicht mehr sicher gefühlt und sich deshalb in den Iran be­geben. Dort habe er illegal gelebt und gearbeitet und zweimal eine Rück­schaf­fung nach Afghanistan nur durch Leisten eines Bestechungs­gelds verhindern können. B. Mit Verfügung vom 24. August 2007 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentra­len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft (und im Üb­ri­gen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant). Der Vollzug der Weg­wei­sung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 26. September 2007 erhob der Beschwerdeführer Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In pro­zess­ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2007 wies der Instruktions­richter unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schus­ses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 - dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht - an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwer­de.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlings­ei­gen­schaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist - wie bereits in der Instruk­tionsv­erfügung vom 2. Oktober 2007 dargelegt - vorliegend praxis­ge­mäss nicht mehr Beschwerdegegenstand. Im vorliegenden Beschwerde­verfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an­zu­ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorlie­gend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als un­zu­mutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein­reise in die Schweiz längere Zeit illegal im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch­führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft.

E. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 3.4.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­minimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumutbar qualifiziert.

E. 3.4.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wie­te­re, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

E. 3.4.3 Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - un­abhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesund­heit­lichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu ausführlich EMARK 2003 Nr. 30).

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung ange­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf die­se oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. Urteil E 6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zu­mut­bar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.

E. 3.5.1 Entgegen den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Ver­mu­tungen des BFM besteht aufgrund der Akten aus Sicht des Bundes­ver­wal­tungsgerichts kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte - in der ange­foch­te­nen Verfügung erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnte - Identi­täts­karte hinge­wiesen, die _______ in Ghazni ausgestellt worden ist.

E. 3.5.2 Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zieren ist. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Ak­ten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerde­führers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind.

E. 3.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

E. 3.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 24. August 2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechts­vertreter keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Partei­entschä­di­gung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6476/2007 Urteil vom 21. Januar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 und begab sich in den Iran. Am 29. September 2005 reiste er auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2005 wurde er im Empfangs- und Ver­fah­rens­zentrum C._______ summarisch befragt und am 4. November 2005 durch das Migrationsamt des zugeteilten Aufenthaltskantons D._______ zu sei­nen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus F._______ in der Provinz Ghazni. Er habe im Jahr _______ den Taliban die Namen dreier Kommandanten ge­nannt, die in seiner Heimatregion geherrscht und ihn mehrere Jahre zu­vor auf einem Posten festgehalten und misshandelt gehabt hätten. Da­rauf­hin hätten die Taliban zwei Brüder eines der Kommandanten verhaftet und einen von ihnen getötet. Anfang _______ sei ein Anschlag auf ihn (Be­schwer­deführer) verübt und er dabei angeschossen worden. Er habe sich in der Heimatregion nicht mehr sicher gefühlt und sich deshalb in den Iran be­geben. Dort habe er illegal gelebt und gearbeitet und zweimal eine Rück­schaf­fung nach Afghanistan nur durch Leisten eines Bestechungs­gelds verhindern können. B. Mit Verfügung vom 24. August 2007 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentra­len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft (und im Üb­ri­gen auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant). Der Vollzug der Weg­wei­sung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 26. September 2007 erhob der Beschwerdeführer Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In pro­zess­ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2007 wies der Instruktions­richter unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schus­ses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 - dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht - an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwer­de. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­in­stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet da­rüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlings­ei­gen­schaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) ist - wie bereits in der Instruk­tionsv­erfügung vom 2. Oktober 2007 dargelegt - vorliegend praxis­ge­mäss nicht mehr Beschwerdegegenstand. Im vorliegenden Beschwerde­verfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an­zu­ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorlie­gend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als un­zu­mutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 3.3. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein­reise in die Schweiz längere Zeit illegal im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in die­sem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch­führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. 3.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­minimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumutbar qualifiziert. 3.4.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wie­te­re, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 3.4.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - un­abhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesund­heit­lichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu ausführlich EMARK 2003 Nr. 30). 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung ange­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf die­se oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. Urteil E 6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zu­mut­bar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben. 3.5.1. Entgegen den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Ver­mu­tungen des BFM besteht aufgrund der Akten aus Sicht des Bundes­ver­wal­tungsgerichts kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. In der Beschwerde wird diesbezüglich zu Recht auf die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte - in der ange­foch­te­nen Verfügung erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnte - Identi­täts­karte hinge­wiesen, die _______ in Ghazni ausgestellt worden ist. 3.5.2. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zieren ist. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan­desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Ak­ten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerde­führers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. 3.6. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 3.7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 24. August 2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 4.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechts­vertreter keine Kostennote eingereicht worden ist, ist die Partei­entschä­di­gung aufgrund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: