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E-6473/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6473/2017

U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).

E-6473/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, ver- liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2015 in Richtung Iran. Von dort aus sei er über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder schliesslich am 10. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 12. November 2015 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 23. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2016 eingehend zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Vater habe eine hohe Position bei der afghanischen Polizei inne, weshalb die Familie immer wieder von den Taliban bedrängt worden sei. Insbesondere die Cousins des Vaters, die den Taliban angehören würden, hätten seinen Vater dazu bewegen wollen, sich ihnen anzuschliessen. Um diesem Druck zu entkommen sei die ganze Familie schliesslich aus ihrer ländlichen Herkunftsregion zum Vater nach B._______ gezogen. Im Spät- sommer 2015 habe sein Vater einen Drohbrief erhalten, in dem er erneut dazu aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschliessen. Für den Fall, dass er der Aufforderung keine Folge leiste, sei damit gedroht worden, dass seine Familie vernichtet werden würde. Einige Tage nach Erhalt die- ses Drohbriefs sei sein Onkel durch eine Minenexplosion getötet worden. Ein anderer Onkel sei bei der Explosion verletzt worden. Daraufhin habe sein Vater entschieden, ihn und seinen Bruder wegzuschicken, weil er Angst um sie gehabt habe. Sein Bruder habe eine Offiziersausbildung in C._______ begonnen. Wenig später habe sein Vater einen zweiten Droh- brief erhalten, in welchem mit Verweis auf die tödliche Minenexplosion wei- tere Drohungen gegen Familienangehörige ausgesprochen worden seien. Er selbst sei nie persönlich bedroht worden. Während seiner Arbeitstätig- keit bei einer Baufirma, die Aufträge der Nationalarmee erhalten habe, sei es zweimal zu Anschlägen auf die Geschäftsräumlichkeiten gekommen. Er habe seine Arbeit aufgegeben, nachdem sich die Sicherheitslage in der Region infolge des Rückzugs der Amerikaner zusehends verschlechtert habe. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und die beiden Drohbriefe im Original zu den Akten.

E-6473/2017 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer liess – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom

16. November 2017 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung er- heben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund von Wegweisungs- vollzugshindernissen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.c Der Beschwerdeführer reichte einen Medienbericht über einen Angriff auf seinen Vater am (…) November 2014 sowie einen Zeitungsartikel, der die verschlechterte Sicherheitslage in B._______ aufzeigen soll, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer den Polizeiausweis des Vaters, dessen Geburtsurkunde (jeweils in Kopie) so- wie einen Fernsehbericht, in dem sein Vater über die Drohungen regie- rungsfeindlicher Truppen beziehungsweise der Taliban gegen seine Fami- lie berichten soll, zu den Akten. G. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 zur Ver- nehmlassung eingeladen.

E-6473/2017 Seite 4 H. Am 2. Februar 2018 liess die Vorinstanz sich zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Feb- ruar 2018 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Februar 2018 und hielt an seinen Beschwerdebegehren fest. K. Mit Eingaben vom 8. Mai 2018 und 22. Juli 2021 reichte der Beschwerde- führer weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handle es sich um einen weiteren Drohbrief, der seinem Vater zugestellt worden sei, sowie um einen Drohbrief, den sein Bruder erhalten habe. In diesem Zusammenhang führte er aus, sein Vater sei mittlerweile pensioniert worden und ins Hei- matdorf der Familie zurückgekehrt, wo er wiederum bedroht worden sei. Nach der Eroberung der Heimatprovinz durch die Taliban seien seine El- tern geflohen. Sein Bruder sei unterdessen aus C._______ zurückgekehrt und habe eine Stelle bei der afghanischen Armee angetreten. L. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 3. Au- gust 2021 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. M. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprüngli- chen Asylentscheid mit Verfügung vom 17. Januar 2022 teilweise in Wie- dererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. Ok- tober 2017 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2022 gegen- standslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle.

E-6473/2017 Seite 5 O. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 2. Februar 2022 vollum- fänglich an den (verbleibenden) Beschwerdebegehren festhalten zu wol- len, wobei er ausführte, für den Fall, dass seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint werde, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len, da er aufgrund der drohenden Reflexverfolgung unmenschliche Be- handlung zu befürchten habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6473/2017 Seite 6 3. Das SEM hat mit Verfügung vom 17. Januar 2022 die Verfügung vom

12. Oktober 2017 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv- Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung be- schränkt. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Es treffe zwar zu, dass Personen, die über ein bestimmtes Profil verfügen – beispiels- weise Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen – aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und dass es auch Berichte zu Übergrif- fen auf Familienangehörige solcher Personen gebe. Die Sicherheitslage in der Stadt B._______ präsentiere sich allerdings verhältnismässig gut und die örtlichen Behörden würden sich als schutzwillig und schutzfähig erwei- sen. Somit sei es für den Beschwerdeführer und seine Familie grundsätz- lich möglich, die heimatlichen Behörden um Schutz vor den geltend ge- machten Behelligungen der Taliban zu ersuchen. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht persönlich bedroht worden. Soweit er durch Kriegshandlungen und aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt Nachteile erlitten habe, mangele es diesen an Gezieltheit im asyl- rechtlichen Sinn. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung im Wesentlichen ent- gegen, als Familienangehöriger eines hochrangigen Mitarbeiters der af- ghanischen Polizei sei er einem Risiko von Reflexverfolgung seitens der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Mit dem Umzug vom Heimatdorf in die Stadt B._______ habe sein Vater die Familie zu schützen versucht. Die anschliessende Minenexplosion, bei der sein Onkel verstorben sei, zeige jedoch, dass diese Binnenflucht den Schutz der Familie nicht habe gewährleisten können. Die staatlichen Si- cherheitskräfte seien nicht in der Lage, jemanden wie ihn effektiv zu schüt- zen. Die vom SEM zugrunde gelegte Sicherheitslage in B._______ erweise sich zudem als überholt.

E-6473/2017 Seite 7 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Funktion des Va- ters des Beschwerdeführers werde nicht angezweifelt. Der Beschwerde- führer selbst weise jedoch kein hohes Risikoprofil auf und er sei auch nie im Fokus von Verfolgungshandlungen gestanden. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer weiter daran fest, dass er als Familienmitglied eines Regierungsbeamten einem erhöhten Risiko aus- gesetzt sei, gezielt angegriffen oder getötet zu werden. Die Sicherheits- lage, welche das SEM seiner Begründung im ablehnenden Asylentscheid zugrunde gelegt habe, verschlechtere sich zunehmend und die Taliban würden in der Region an Einfluss gewinnen. 4.5 Im Rahmen der Verfügung vom 17. Januar 2022 (teilweise Wiederer- wägung) führte das SEM bezüglich der im Laufe des Beschwerdeverfah- rens neu eingereichten Beweismittel aus, diese seien nicht fälschungssi- cher, weshalb ihnen kein grosser Beweiswert zukomme. 4.6 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Eingabe vom 2. Feb- ruar 2022 aus, er könne sich unter den Taliban niemals langfristig in Afgha- nistan niederlassen. Ausserdem befinde sich seine Familie auf der Flucht und warte nahe der turkmenischen Grenze auf eine Ausreisemöglichkeit. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6473/2017 Seite 8 5.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Hei- matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zum heu- tigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen sind. 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine subjektive Befürch- tung einer potenziellen, zukünftigen Verfolgung zu objektivieren, womit es diesbezüglich an asylrechtlicher Relevanz fehlt. Die Annahme begründeter Furcht setzt nach konstanter Rechtsprechung unter anderem voraus, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). 6.2.1 Aufgrund der Akten kann wie nachfolgend aufgezeigt, nicht von be- gründeter Furcht im asylrechtlichen Sinn ausgegangen werden (und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vor- läufig aufgenommen ist und die Rückkehr nach Afghanistan deshalb gänz- lich hypothetisch erscheint). 6.2.2 Zunächst brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht vor, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dort je persönlich oder direkt seitens der Taliban bedroht worden zu sein. Soweit er dennoch geltend machte, aufgrund der (exponierten) Position seines Vaters als (ehemaliger) Angehöriger der nationalen Sicherheitskräfte einer erhebli- chen Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, findet diese Befürchtun- gen in den Akten, namentlich seinen Eingaben auf Beschwerdeebene keine Stütze. In diesem Zusammenhang erachtet das Gericht es als rele- vant, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich offenbar pensioniert worden und aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei. Sodann soll der Vater in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein. Soweit in diesem Zu- sammenhang geltend gemacht wird, der Vater sei im Dorf wieder behelligt

E-6473/2017 Seite 9 worden, wird dies nicht weiter konkretisiert. Ebenso wenig substanziierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen anlässlich des letzten Schriften- wechsels, wonach seine Familie aufgrund der sich verschlechternden all- gemeinen Sicherheitslage im Zuge der Machtergreifung der Taliban sich in die Nähe Turkmenistans begeben habe, wo sie auf den passenden Ausrei- sezeitpunkt warte (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2022). Aufgrund der Aktenlage im Urteilszeitpunkt kann somit nicht auf eine Bedrohungslage der im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder, im Sinn einer gezielten Verfolgungsgefahr, geschlossen werden, welche auch eine asylbeachtliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Der Beschwer- deführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil aus. 6.2.3 Schliesslich sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Die im Rah- men des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren beiden Drohbriefe erweisen sich nach Auffassung des Gerichts als konstruiert. Insbesondere erstaunt im eingereichten «Drohbrief» der Taliban an den Bruder vom

7. Mai 2021 (vgl. Eingabe vom 22. Juli 2021) die erstmalige namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers und die dezidierten Angaben zu den familiären Verhältnissen, namentlich auch die Erwähnung, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich pensioniert worden sei. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise ausgeführt, unter welchen Umständen dieser Drohbrief – bei dem es sich angeblich um einen von vielen handle – zugegangen sein soll und schliesslich erhältlich ge- macht werden konnte. Insgesamt ist daher zu schliessen, es handle sich nicht um authentische Beweismittel. Der Vorinstanz ist demnach in ihrer Einschätzung im Rahmen der teilweisen Wiedererwägung zuzustimmen, wonach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln man- gels Fälschungssicherheit kein grosser Beweiswert zuzukommen vermag. 6.2.4 Der Vollständigkeit halber kann sodann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner hypothetischen Rückkehr nicht bei sei- ner Familie oder überhaupt in seiner Heimatregion niederlassen müsste. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich die geltend gemachte Reflexver- folgungsfurcht des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht noch weiter ge- mindert, zumal dem geschilderten Konflikt des Vaters mit den örtlichen Ta- liban vor der Ausreise des Beschwerdeführers auch eine überwiegend per- sönliche Komponente anhaftet, sei der Vater doch jeweils von Verwandten in den Reihen der Taliban dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzu- schliessen (vgl. act. A10/19 F63, F72 f., F81 f, F134).

E-6473/2017 Seite 10 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge- stellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei- nes Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl- gewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anord- nung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwä- gung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 10.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer

E-6473/2017 Seite 11 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom

21. November 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2022 eine Hono- rarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von 18 Stunden und 30 Minuten auflistet, wobei der ausgewiesene zeitliche Auf- wand angesichts des Beschwerdeumfangs zu hoch erscheint. In Anbe- tracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pau- schal 12 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die an- teilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 925.– (inkl. Auslagen) fest- zulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6473/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt worden ist. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 925.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

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