Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus B._______, gelangte gemäss seinen Angaben am 27. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Mai 2010 fand im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die summarische Erstbefragung und am 18. Mai 2010 die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei am (...) festgenommen und der Antiterrorabteilung übergeben worden. Er sei gefoltert und am (...) 2000 unter dem Vorwurf der Beihilfe für die "Türkiye Komünist Partisi / Marksist-Leninist - Türkiye çi Köylü Kurtul u Ordusu" (TKP/ML-TIKKO) vom (...)/Staatssicherheitsgericht (DGM) in B._______ zu (...) Haft verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe das Urteil bestätigt. Am (...) sei er entlassen und von der Gendarmerie direkt zum Militärdienst gebracht worden. Vor Antreten des Dienstes habe er sich zwei Monate lang erholen können; in dieser Zeit sei er alle drei bis vier Tage von den Stationierten des örtlichen Gendarmeriepostens wegen des Militärdienstes unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Vor diesen Hintergrund habe er die Region Ende (...) verlassen, sei aber im (...) wegen der kranken Eltern dorthin zurückgekehrt. Er sei dann prompt verhaftet und auf den Gendarmerieposten C._______ geführt worden. Jemand habe gegen ihn Anzeige erstattet mit der Begründung, er (Beschwerdeführer) habe sich der Guerilla angeschlossen. Nach der Übergabe an die Militärbehörden sei er (...) Tage lang verhört worden. Man habe ihn wegen seiner Ethnie unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Auch während des anschliessend absolvierten Militärdienstes sei er schlecht behandelt worden und habe wieder Todesdrohungen erhalten. Nachdem es zu einer Schlägerei mit einem (...) gekommen sei, habe man gegen den Beschwerdeführer ein Militärstrafverfahren eröffnet; dieses sei noch hängig. Aus diesem Grund sei er im (...) 2005 aus dem Militär desertiert und habe sich in (...) versteckt. Ende 2005 oder Anfang 2006 hätten die Behörden in seinem Wohnquartier D._______ eine Razzia durchgeführt und auch seine Wohnung kontrolliert. Er habe den anhaltenden psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und daher den Heimatstaat verlassen. A.c Im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Einvernahmeprotokoll des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 1999, ein Urteil des DGM Erzurum vom (...) 2000, ein Urteil der (...) des Kassationshofes vom (...) 2001 und ein Schreiben des Dorfvorstehers von E._______ vom (...) 2010 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Eine gegen diese Verfügung am 25. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2011 insoweit gutgeheissen als die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Urteilserwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dem Gerichtsentscheid lagen namentlich die folgenden neuen Beweismittel zugrunde: Ein Erlebnisbericht des Beschwerdeführers aus seiner Zeit bei der Guerilla, die Kopie eines Ausweises eines Zeugen, zwei aus dem Internet bezogene Berichte über Angriffe der "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK) in der Türkei vom (...) 2010, ein Schreiben des Zentrums (...) vom (...) 2010, ein Schreiben eines Verwandten des Beschwerdeführers vom 30. August 2010, ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste der Universität F._______ vom 19. Oktober 2010 (mit der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung). II. D. Am 4. April 2014 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch, und am 28. April 2014 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Ankara Abklärungen zum Asylgesuch vornehmen. Die Botschaftsauskunft datiert vom 24. Juni 2014. Der wesentliche Inhalt des Abklärungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 4. August 2014 fristgerecht zu den Akten reichen; als Anlage legte er hierbei ein "Dossier" zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei ins Recht. Zudem führte er in der Stellungnahme aus, in der Schweiz politisch aktiv zu sein; er kündigte an, er werde dazu entsprechende Beweismittel nachreichen. E. Mit Verfügung vom 7. August 2014 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich zu seinen in der Stellungnahme vom 4. August 2014 genannten exilpolitischen Aktivitäten schriftlich zu äussern sowie die erwähnten Beweismittel innert Frist einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2014 eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...), datierend vom 20. August 2014, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 - eröffnet am 6. Oktober 2014 - führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden im Wesentlichen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen; soweit glaubhaft, seien diese im Übrigen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch ein zweites Mal ab (unter erneuter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs). G. Mit Beschwerde vom 4. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter wiederum die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, mindestens aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf das Einfordern eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem handschriftliche Bestätigungen von zwei Landsmännern mit deutschen Übersetzungen zu den Akten gereicht. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 14. November 2014 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Jüsi an. Gleichzeitig unterbreitete er die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Beweismittel der Vorinstanz zur Stellungnahme. I. Die Vorinstanz reichte am 28. November 2014 ihre Vernehmlassung zu den Akten, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt. Der Beschwerdeführer liess am 17. Dezember 2014 fristgerecht seine Replik einreichen und darin an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Verfügung des SEM vom 27. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, als aktiver Kämpfer der TKP/ML-TIKKO im Einsatz gewesen zu sein, wie er dies in seinem Erlebnisbericht nun geltend mache. Es sei erfahrungsgemäss oft der Fall, dass Asylsuchende nach Ablehnung ihres Gesuchs in der Hoffnung auf einen besseren Verfahrensausgang neue Vorbringen erst auf Beschwerdeeben geltend machen würden. Dieser Eindruck dränge sich vorliegend auf. So habe der Beschwerdeführer noch in der Anhörung vom 18. Mai 2010 bestätigt, neben der Haft von (...) bis (...) und der Desertion aus dem Militärdienst keine weiteren Asylgründe zu haben. Erfahrungsgemäss würden sich tatsächlich verfolgt fühlende Asylsuchende einer schutzbietenden Behörde bei erster Gelegenheit alle Gründe darlegen, aus denen sie besonderen Schutzes bedürften. Vorliegend könne der Beschwerdeführer sein anfängliches Schweigen auch nicht plausibel begründen. Die Vorbringen, er habe befürchtet, dann von der Asylbehörde als Terrorist und Mörder abgestempelt zu werden, und zudem sei er während der Anhörung psychisch angeschlagen gewesen, vermöchten in dieser allgemeinen und vagen Form nicht zu überzeugen, zumal dem Protokoll der Anhörung vom 18. Mai 2010 keine Hinweise auf psychische Zustände zu entnehmen seien, die ihn am vollständigen Vorbringen seiner Asylgründe hätte hindern können. Der Beschwerdeführer führe vielmehr aus, bewusst unrichtige Angaben zur Festnahme im Jahr (...) und zur Ausreise gemacht zu haben, um so seine Guerillaaktivitäten ausklammern zu können. Dieses Verhalten überzeuge nicht. Ausserdem seien die Vorbringen zur Festnahme im Jahr (...) und zur Ausreise im Jahr 2010 unabhängig von den geltend gemachten Aktivitäten als Guerilla nicht substanziiert geschildert worden. Beispielsweise habe er sein Engagement und seine Stellung für die TKP/ML-TIKKO vor der Festnahme im Jahr (...) in den beiden Anhörungen (18. Mai 2010 und 14. April 2014) nicht detailliert beschreiben können.
E. 4.2 Weiter habe er nicht überzeugend angeben können, was ihn an der TKP/ML-TIKKO denn so fasziniert habe, und seine Angaben zur Ideologie dieser Organisation würden sich auf allgemeine Parolen beschränken. Auch die klaren Unterschiede zwischen den verschiedenen Guerillagruppierungen habe er nicht beschreiben können; dies wäre vom Beschwerdeführer aber zu erwarten gewesen. Fragen nach seinen Überzeugungen und der persönlichen Bereitschaft, die Waffen zu erheben, habe er nur ausweichend, vage und mittels allgemeiner Phrasen beantwortet. Auch wenn er sich zwischenzeitlich von der Organisation entfernt habe, wäre hier eine anschauliche und eingehende Schilderung der damaligen Beweggründe zu erwarten gewesen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einen in den Medien publizierten Bericht eines ehemaligen Kämpfers unter Anpassung an die eigene Person abgeschrieben habe. Die angeblich jahrelange Zeit als Guerilla-Kämpfer wirke konstruiert. Entsprechend würden auch seinen Darstellungen eines typischen Tagesablaufs bei der Guerilla einer Beliebigkeit anhaften, die sich kaum von einem solchen im Militärdienst unterscheide. Und seine Erinnerungen aus der Zeit bei der Guerilla seien derart beliebig, dass sie von jedem anderen Menschen genauso geltend gemacht werden könnten. In diesem Zusammenhang seien namentlich die knappen mündlichen Ausführungen im Vergleich zu der im Erlebnisbericht verwendeten Sprache besonders auffällig. Vorliegend seien diese Unterschiede derart markant, dass nicht darauf geschlossen werden könne, der Bericht sei vom Beschwerdeführer verfasst worden. Die weiteren Beweismittel - Internetauszüge der Berichte von Angriffen der PKK im Zeitraum (...) 2010 - könnten das angebliche Engagement des Beschwerdeführers nicht nachweisen.
E. 4.3 Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ab (...) 2005 für die TKP/ML-TIKKO in der geschilderten Form aktiv im Einsatz gewesen sei. Folglich sei auszuschliessen, dass sich der im Datenblatt enthaltene Geheimhaltungsvermerk auf eine Suche nach ihm wegen der behaupteten Mitgliedschaft als Kämpfer bei dieser Organisation beziehen könne, zumal - wären seine Vorbringen wahr - kein Grund ersichtlich wäre, wieso das Datenblatt nicht auch einen Vermerk dazu aufweisen würde (wie dies den Erfahrungen der Asylbehörde aus anderen Verfahren entspreche). Beim Beschwerdeführer beziehe sich der entsprechende Geheimhaltungsvermerk gemäss Botschaftsauskunft auf die landesweite Suche als Deserteur.
E. 4.4 Die Verurteilung und Haft bis zur Freilassung am (...), die anschliessende psychotherapeutische Behandlung sowie die nachfolgende Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2005 seien hingegen nicht anzuzweifeln. Die diesbezüglich aktenkundigen Beweismittel und die Abklärungen in der Türkei würden diese Vorbringen hinreichend belegen. Allerdings seien weder die seit der Haftentlassung im Sommer (...) erlittenen Schikanen noch die Suche der Behörden wegen seiner Desertion als asylrechtlich relevant zu beurteilen.
E. 4.5 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (unmittelbares Aufgebot zum Militärdienst nach der Haft; Denunziierung als Kämpfer einer illegalen Organisation und anschliessende Festnahme; Zuführung zum Militärdienst und in der Folge (...)tägige Festhaltung mit Verhören und Todesdrohungen; Schikanen und Benachteiligungen während des Militärdienstes) beurteilte das SEM nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes.
E. 4.6 Schliesslich qualifizierte die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten) als nicht relevant im Sinn von Art. 3 AsylG.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird mit Bezug auf die nachträglich vorgebrachten Aktivitäten für die TKP/ML-TIKKO unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der ersten beiden Befragungen (BzP vom 4. Mai 2010, Anhörung vom 18. Mai 2010) erst sehr kurze Zeit in der Schweiz befunden und die Einstellung der Schweizer Behörden zu Tätigkeiten solcher Organisationen nicht einschätzen können. Dass er daher zuerst nur von den länger zurückliegenden Ereignissen erzählt habe, sei folglich nachvollziehbar, zumal er davon ausgegangen sei, bereits damit über flüchtlingsrechtlich relevante Fluchtgründe zu verfügen. Angesichts einer drohenden Abschiebung habe er Angst um sein Leben gehabt, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vorhaltung der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er nur einen Monat nach Erhalt der negativen Verfügung die neuen Gründe nun habe vorbringen können, zu relativieren. Er habe sehen müssen, dass die bisherigen Vorbringen nicht ausgereicht hätten, und ausserdem durch die Beratung mit dem Rechtsvertreter erkannt, dass es wichtig sei, alle Gründe zu erzählen.
E. 5.2 Was die von der Vorinstanz beanstandete Schilderung der Tätigkeit für die Guerilla um (...) betreffe, spreche die abweichende Darstellung in den beiden Anhörungen gerade für die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe anfänglich auf jeden Fall verhindern wollen, als Terrorist eingestuft zu werden und habe daher verheimlicht, bereits im Jahr (...) als Sympathisant der TKP/ML-TIKKO aktiv gewesen zu sein. Das Bestätigungsschreiben vom (...) 2010 beziehe sich hinsichtlich der erwähnten Mitgliedschaft und Tätigkeit als (...) der TKP/ML-TIKKO auf das Jahr (...), zum Jahr (...) schreibe der Zeuge nur, dass er mit dem Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert worden sei. Ausserdem bestünden im Kontext der Türkei respektive der dort aktiven illegalen Organisationen oft Missverständnisse in der Abgrenzung zwischen "Mitgliedschaft" (die bei verbotenen Organisationen nicht offiziell bestätigt werde) und anderen Mitwirkungsformen wie "Sympathisant".
E. 5.3 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit in der Zeit als Guerilla nicht konkretisieren können und seine Schilderungen seien nicht substanziiert, sondern vielmehr konstruiert und nachgeschoben, sei ebenfalls zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe angesichts der täglichen Menschenrechtsverletzungen kein alternatives Mittel mehr gesehen, als sich einer solchen Organisation anzuschliessen. Zur TKP/ML-TIKKO sei er gekommen, weil er schon viele Leute, aktive Mitglieder, dieser Organisation gekannt habe und diese in seiner Region besonders mächtig und aktiv gewesen sei. Er habe in diesem Zusammenhang selber erklärt, er hätte sich auch der PKK angeschlossen, wäre diese in seiner Heimatregion bestimmend gewesen; es sei mithin nicht ausschliesslich um spezielle politische und ideologische Ziele namentlich der TKP/ML-TIKKO gegangen. Soweit die Vorinstanz beispielsweise Erstaunen bekunde, dass im Kontext mit dieser Organisation von einer "demokratischen" Revolution gesprochen werde, mache diese Aussage aus Sicht der Parteimitglieder durchaus Sinn. Diese gingen davon aus, ihre Ansichten seien im Menschen und ein Umbruch im Sinn der Partei sei daher auch demokratisch. Die diesbezügliche Formulierung zeige geradezu auf, dass der Beschwerdeführer eben ein Stück weit durch diese Ideologie indoktriniert und sein Denken entsprechend geprägt sei. Zu den angeblich nicht genügend konkreten Angaben zur Ideologie der TKP/ML-TIKKO sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige Ausführungen gemacht und weitere angeboten habe. Auf dieses Angebot sei man bei der Befragung nicht eingegangen. Aus dem Protokoll später zu schliessen, das Grundwissen sei nicht oder ungenügend vorhanden, sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch seine persönlichen Beweggründe plausibel gemacht und seine Antwort auf die Fragen nach der Bereitschaft, selber zur Waffe zu greifen, zeige wiederum auf, dass er ideologisch indoktriniert sei. Die diesbezüglich pauschalen Vorwürfe der Vorinstanz seien nicht relevant und von der Hand zu weisen. Auch die Fragen nach Unterschieden eines Tagesablaufs bei der Guerilla und beim Militär und nach seinen liebsten Erinnerungen in der Zeit als Kämpfer seien vom Beschwerdeführer detailliert beantwortet worden; weitere Details hätten bei allfälliger Relevanz auch nachgefragt werden können.
E. 5.4 Nicht gefolgt werden könne der Ansicht, dass der schriftliche Bericht nicht vom Beschwerdeführer stammen könne, da schriftlicher und mündlicher Ausdruck zu sehr voneinander abweichen würden. Es sei völlig normal, dass die Sprache in einer mündlichen Befragung ganz anders sei, insbesondere nicht eine ähnliche Ausführlichkeit wie ein Tagebuch aufweise. Hinzu komme, dass in der ergänzenden Befragung nicht über konkrete Ereignisse, sondern vielmehr über allgemeine Fragen gesprochen worden sei. Zudem seien zahlreiche der mündlichen Aussagen mit den schriftlichen Ausführungen deckungsgleich - so beispielsweise wie er durch Freunde zur Partei gekommen sei, dass er Kurdisch und Zazaki spreche und dass eine mit ihm eng verbundene Genossin gefallen sei. Auch seinen Austritt, seine Tätigkeit als (...) im Hauptquartier im Jahr (...) oder das Detail, dass die Partei humanistisch, nicht aber finanziell für die Kosten der Ausreise aufkomme, seien von ihm übereinstimmend dargelegt worden. Die beigelegten Schreiben zweier Personen, die der Beschwerdeführer in der Schweiz getroffen habe, würden seine Tätigkeit bei der Guerilla ebenfalls bestätigen.
E. 5.5 Die Vorinstanz verletze zudem das rechtliche Gehör, wenn sie sich auf Akten der Botschaftsabklärung stütze, die dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht gebracht worden seien. Auf eine Heilung dieses prozessualen Fehlers durch vollständige Einsicht könne vorliegend allerdings verzichtet werden, weil bereits die übrigen Akten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - oder mindestens der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - führen müssten.
E. 5.6 An den Ausführungen in der ersten Beschwerde vom 25. Juni 2010 zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Ereignisse zwischen (...) und 2005 werde festgehalten, diese seien als integrale Bestandteile der vorliegenden Beschwerde zu betrachten und vom Gericht inhaltlich zu würdigen, zumal es zu diesen Argumenten noch nicht Stellung genommen habe.
E. 5.7 Die rechtliche Würdigung der gesamten Sachverhaltselemente führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer plausibel habe erklären können, aus welchen Überlegungen er seine neuen Asylgründe erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe. Seine Tätigkeit bei der TKP/ML-TIKKO sei ebenfalls glaubhaft. Dies sei durch die detaillierten, widerspruchsfreien mündlichen Schilderungen und den schriftlichen Erlebnisbericht erstellt. Das von der Vorinstanz in der ersten Verfügung als unglaubhaft qualifizierte lange Untertauchen in (...) (zwischen 2005 und 2010) habe der Beschwerdeführer durch die glaubhafte Schilderung seiner Aktivitäten in diesem Zeitraum erklärt und somit auch diese Lücke geschlossen.
E. 5.8 Die Vorinstanz anerkenne den Beschwerdeführer als Folteropfer, das zwischen (...) und (...) inhaftiert, gefoltert und wegen Beihilfe der TKP/ML-TIKKO verurteilt worden sei. Sein anschliessendes Abtauchen habe den anhaltenden behördlichen Verdacht der Vornahme verbotener Aktivitäten gegen ihn bekräftigt; im (...) sei er von einer Spezialeinheit (...) Tage lang verhört, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Im anschliessenden Militärdienst sei der Druck unvermindert weitergegangen, und seit seiner Desertion im (...) 2005 wüssten die Behörden nicht, wo er sich aufhalte, was den erwähnten Generalverdacht weiter nähre. Hinzu komme seine Tätigkeit als Guerilla-Kämpfer. Diese Fakten würden, zusammen mit der unbestrittenen Vorgeschichte, bewirken, dass der Beschwerdeführer klarerweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Der zeitliche Zusammenhang sei unbestrittenermassen nicht zerrissen. Die Verfolgungsfurcht werde durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei zusätzlich verstärkt.
E. 5.9 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Es würden keine Asylausschlussgründe vorliegen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten würde er im Fall einer Rückkehr zusätzlich gefährdet. Allein die subjektiven Nachfluchtgründe müssten dazu führen, dass er als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Akten zu folgenden Schlüssen:
E. 6.1 Das SEM bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) im Kontext politisch missliebiger Aktivitäten verurteilt, inhaftiert und in diesem Zeitraum misshandelt worden ist. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara ergaben, dass über den Beschwerdeführer ein Datenblatt besteht. Ausserdem konnte einerseits in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Desertion landesweit behördlich gesucht wird. Andererseits fällt der im Datenblatt enthaltene "Geheimhaltungsvermerk" auf. Diesen bringt das SEM in Zusammenhang mit der Desertion, was sich "aus dem Wortlaut des Resultats der Botschaftsanfrage" ergebe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Diese Feststellung ist so nicht zutreffend: In der Botschaftsauskunft wird in einem eigenen Absatz der Geheimhaltungsvermerk vorgängig erwähnt und dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer werde landesweit gesucht. Erst im nachfolgenden Absatz des Antwortschreibens wird die landesweite Suche wegen Desertion beschrieben und bestätigt. Diese Struktur der Botschaftsantwort lässt keine Schlüsse auf einen Zusammenhang zwischen dem Geheimhaltungsvermerk und der auf der Desertion basierenden landesweiten Suche nach dem Beschwerdeführer zu.
E. 6.2 Das Gericht geht unter Würdigung aller Verfahrensumstände vorliegend davon aus, dass die erst nachträglich in der Beschwerde vom 25. Juni 2010 vorgebrachten Fluchtgründe (namentlich die Tätigkeit als Kämpfer bei der TKP/ML-TIKKO) nicht ohne weiteres als nachgeschoben und damit unglaubhaft beurteilt werden können.
E. 6.2.1 So konnte der Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar darlegen, weshalb er diese Fluchtgründe nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Die in der zweiten Anhörung vom 4. April 2014 protokollierten Aussagen zu den Tätigkeiten eines Kämpfers der TKP/ML-TIKKO wirken in ihrer Gesamtheit substanziiert und authentisch; sie sind auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt und stimmen zudem - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - inhaltlich im Wesentlichen mit den Schilderungen im Erlebnisbericht überein.
E. 6.2.2 Aus der Unterschiedlichkeit des mündlichen (Anhörung) und des schriftlichen Ausdrucks (Erlebnisbericht) allein kann im Übrigen vorliegend offenkundig nicht darauf geschlossen werden, dieser Bericht stamme nicht aus der Feder des Beschwerdeführers. Zudem weisen ein aus eigenem Bedürfnis niedergeschriebener, tagebuchartiger Eintrag und eine kontrolliert geführte behördliche Befragung eine derart unterschiedliche Erzählform auf, dass sich dies zwangsläufig auf den gesamten Ausdrucksstil niederschlägt.
E. 6.2.3 Dem SEM ist zwar insoweit beizupflichten, als es dem Beschwerdeführer tatsächlich kaum gelungen ist, sämtliche Ungereimtheiten vollumfänglich plausibel aufzulösen. Es ist indessen daran zu erinnern, dass gemäss der Konzeption des Gesetzgebers im Asylrecht das reduzierte Beweismass der Glaubhaftigkeit gilt, das Raum für gewisse Einwände und Zweifel lässt. Unter Berücksichtigung solcher Überlegungen und ausgehend von der unbestrittenen Vorgeschichte des Beschwerdeführers kann sich das Gericht den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des SEM letztlich nicht anschliessen.
E. 6.2.4 Zusammenfassend erscheint es bei der heutigen Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich - und gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach als glaubhaft -, dass der Beschwerdeführer in der nachträglich geschilderten Weise als Kämpfer für die TKP/ML-TIKKO im Einsatz gewesen ist.
E. 6.3 Das Datenblatt des Beschwerdeführers weist einen - durchaus aussergewöhnlichen - "Geheimhaltungsvermerk" auf. Ein Zusammenhang zu einem profanen Militärdelikt ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht zu vermuten. Aus der Formulierung der Botschaftsauskunft ergibt sich, dass der Schweizer Vertretung sinnvolle Möglichkeiten einer weiteren Ausleuchtung dieser speziellen Umstände nicht zur Verfügung stehen.
E. 6.4 In einer Gesamtwürdigung kommt das Gericht zum Schluss, dass konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass nach dem Beschwerdeführer einerseits wegen Desertion, andererseits aber auch weiteren aus von den Behörden als "geheim" deklarierten Gründen landesweit gefahndet wird. Im Kontext der glaubhaften Vorverfolgung liegt der Schluss nahe, dass die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer ihren Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der oppositionellen Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich seinen Verbindungen zur TKP/ML-TIKKO hat.
E. 6.5 Angesichts des bekannten Verhaltens der türkischen Behörden gegen Angehörige und Unterstützer solcher Organisationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (erneut) wegen seiner politischen Auffassungen zum Opfer von gezielt zugefügten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative stünde ihm dabei nicht zur Verfügung. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise auf die in Art. 1 F FK aufgelisteten schwerwiegenden Umstände (insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) zu entnehmen. Es ist somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
E. 7.1 Soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf die Desertion des Beschwerdeführers - respektive die deswegen zu erwartende Bestrafung - zurückzuführen wäre, scheint zunächst die Formulierung der neuen Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ("Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.") einer Asylgewährung entgegenzustehen.
E. 7.2 Vor allem aber wird Flüchtlingen gemäss Art. 53 AsylG insbesondere dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen praxisgemäss Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinn von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssen jedoch hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, wobei auf deren individuellen Tatbeitrag abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags sind zudem neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., mit weiteren Hinweisen, sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. und D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.).
E. 7.2.1 Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss sodann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der TKP/ML-TIKKO von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
E. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 12 E. 5 und 2002 Nr. 9 E. 7c) ist für die Beurteilung, ob die Schwelle zur Asylunwürdigkeit erreicht ist, von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen. Mit Bezug auf die PKK beispielsweise hat das Gericht festgestellt, dass sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft in dieser Organisation für sich allein nicht als verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG darstellt. Sowohl die PKK wie vorliegend die TKP/ML-TIKKO vereinigen in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte wird der Realität daher auch mit Bezug auf die TKP/ML-TIKKO nicht gerecht. Ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO erschiene daher nicht sachgerecht. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten.
E. 7.2.4 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Aktivitäten für die TKP/ML-TIKKO im (...) inhaftiert und am (...) vom DGM G._______ zu (...) Haft verurteilt worden ist. Die (...) des Kassationshofs bestätigte das Urteil ([...]) und der Beschwerdeführer verblieb in der Folge bis (...) in Haft. Nach seiner Desertion Ende (...) hat er gemäss seinen Angaben zunächst in (...) versteckt gelebt, bevor er im November 2005 "in die Berge" ging und sich der TKP/ML-TIKKO als Kämpfer angeschlossen habe. Er habe dies getan, da er in (...) psychisch angeschlagen gewesen sei und für sich in dieser Situation einerseits keine Alternative gesehen habe. Andererseits habe ihn auch jugendliche Neugier auf ein solches Leben angetrieben (vgl. Anhörung vom 4. April 2014 S. 10 ff.). Dem schriftlichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass es Freunde der Organisation gewesen sind, die ihn damals gestützt und ihn auf seinen Wunsch in die Berge und zur TKP/ML-TIKKO gebracht hätten. Die folgenden fünf Jahre bis zur Ausreise sei er als Kämpfer für die Organisation im Einsatz gewesen. Neben logistischen Aufgaben hätten Ausbildungsgänge und Erkundungen über die Standorte des Feindes stattgefunden. Es sei zu direkten Konfrontationen mit dem Feind - der türkischen Armee - gekommen, wobei der Beschwerdeführer seinerseits mit militärischen Mitteln gekämpft habe; in diesem Zusammenhang beschrieb der Beschwerdeführer sowohl in seinem Bericht als auch in der ergänzenden Anhörung vom 4. April 2014, wie er den Tod einer Kameradin miterleben musste. Er hat sich eigenen Angaben zufolge zwar letztlich offenbar desillusioniert von der Organisation getrennt und hat deren Hilfe für die Ausreise beansprucht und erhalten. Trotzdem lässt sich seinen ausweichend erscheinenden Äusserungen nicht entnehmen, dass er sich vollständig und ernsthaft vom Gedankengut der TKP/ML-TIKKO gelöst hätte. So gab er einerseits an, die Zeit des bewaffneten Kampfes - den er immer als Mittel und nicht als Ziel betrachtet habe - sei vorbei. Dabei erklärte er jedoch auch, der Tod von Kameraden könne nicht hingenommen werden. Er sympathisiere nach wie vor mit der TKP/ML-TIKKO und teile gewisse Meinungen mit ihr und nehme gelegentlich auch an Aktivitäten wie Diskussionsrunden und Seminaren teil (vgl. Protokoll Anhörung vom 4. April 2014 S. 16).
E. 7.2.5 Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass sein Verhalten von den Schweizer Asylbehörden als verwerflich angesehen werden könnte, hat er doch diese Sachverhaltselemente genau mit dieser Begründung im ersten Asylverfahren verschwiegen. Im Rahmen des aktuellen Beschwerdeverfahrens hat er sich diesbezüglich allerdings nur auf die wenig überzeugende Behauptung beschränkt, es würden "keine Asylausschlussgründe vorliegen" (vgl. Beschwerde S. 11).
E. 7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sowohl an der Front als Kämpfer als auch in logistischer Hinsicht in strategischen Belangen für die Organisation Einsätze geleistet. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass er sowohl mittelbar als auch unmittelbar seinen Tatbeitrag an verwerflichen Handlungen geleistet hat. Ausserdem ist seinen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, dass er sich klar und dezidiert von diesen Handlungen distanzieren würde.
E. 7.2.7 Es bleibt zu prüfen, ob ein allfälliger Ausschluss aus der Asylgewährung verhältnismässig erscheint. Hierbei ist neben dem soeben Gesagten die Dauer der verwerflichen Handlungen (bis kurz vor der Ausreise) ebenso in Betracht zu ziehen wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich der TKP/ML-TIKKO nicht als Jugendlicher, sondern im reiferen Alter von (...) Jahren angeschlossen hat. Vor allem aber fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, dass der Asylausschluss für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zufolge hat, sondern sich lediglich auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auswirkt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl). Die Annahme der Asylunwürdigkeit erweist sich als klar verhältnismässig.
E. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend das Vorliegen von verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG festzustellen. Der Beschwerdeführer ist folglich wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen.
E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Asylgewährung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.2 Die Frage der subjektiven Nachfluchtgründe muss bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft werden, zumal diese selbst für den Fall der Annahme subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu keiner besseren rechtliche Stellung des Beschwerdeführers als der genannten führen würde.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen besitzt, hat das SEM die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Die vorinstanzliche Verfügung ist nach diesen Erwägungen aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
E. 11.1 Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind dem Beschwerdeführer - auch für den Asylpunkt, in dem er mit seiner Beschwerde unterliegt - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 17. Dezember 2014 eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Honorar von insgesamt Fr. 3'044.10 ausgewiesen wird. Damit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere Hälfte ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2014 wird teilweise aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2400.- festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags, Fr. 1200.-, wird Rechtsanwalt Jüsi durch die Gerichtskasse vergütet.
- Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 1200.-) werden dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6463/2014 Urteil vom 7. Januar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus B._______, gelangte gemäss seinen Angaben am 27. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Mai 2010 fand im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die summarische Erstbefragung und am 18. Mai 2010 die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, er sei am (...) festgenommen und der Antiterrorabteilung übergeben worden. Er sei gefoltert und am (...) 2000 unter dem Vorwurf der Beihilfe für die "Türkiye Komünist Partisi / Marksist-Leninist - Türkiye çi Köylü Kurtul u Ordusu" (TKP/ML-TIKKO) vom (...)/Staatssicherheitsgericht (DGM) in B._______ zu (...) Haft verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe das Urteil bestätigt. Am (...) sei er entlassen und von der Gendarmerie direkt zum Militärdienst gebracht worden. Vor Antreten des Dienstes habe er sich zwei Monate lang erholen können; in dieser Zeit sei er alle drei bis vier Tage von den Stationierten des örtlichen Gendarmeriepostens wegen des Militärdienstes unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden. Vor diesen Hintergrund habe er die Region Ende (...) verlassen, sei aber im (...) wegen der kranken Eltern dorthin zurückgekehrt. Er sei dann prompt verhaftet und auf den Gendarmerieposten C._______ geführt worden. Jemand habe gegen ihn Anzeige erstattet mit der Begründung, er (Beschwerdeführer) habe sich der Guerilla angeschlossen. Nach der Übergabe an die Militärbehörden sei er (...) Tage lang verhört worden. Man habe ihn wegen seiner Ethnie unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht. Auch während des anschliessend absolvierten Militärdienstes sei er schlecht behandelt worden und habe wieder Todesdrohungen erhalten. Nachdem es zu einer Schlägerei mit einem (...) gekommen sei, habe man gegen den Beschwerdeführer ein Militärstrafverfahren eröffnet; dieses sei noch hängig. Aus diesem Grund sei er im (...) 2005 aus dem Militär desertiert und habe sich in (...) versteckt. Ende 2005 oder Anfang 2006 hätten die Behörden in seinem Wohnquartier D._______ eine Razzia durchgeführt und auch seine Wohnung kontrolliert. Er habe den anhaltenden psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und daher den Heimatstaat verlassen. A.c Im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Einvernahmeprotokoll des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) 1999, ein Urteil des DGM Erzurum vom (...) 2000, ein Urteil der (...) des Kassationshofes vom (...) 2001 und ein Schreiben des Dorfvorstehers von E._______ vom (...) 2010 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Eine gegen diese Verfügung am 25. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Februar 2011 insoweit gutgeheissen als die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Urteilserwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dem Gerichtsentscheid lagen namentlich die folgenden neuen Beweismittel zugrunde: Ein Erlebnisbericht des Beschwerdeführers aus seiner Zeit bei der Guerilla, die Kopie eines Ausweises eines Zeugen, zwei aus dem Internet bezogene Berichte über Angriffe der "Partiya Karkerên Kurdistan" (PKK) in der Türkei vom (...) 2010, ein Schreiben des Zentrums (...) vom (...) 2010, ein Schreiben eines Verwandten des Beschwerdeführers vom 30. August 2010, ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste der Universität F._______ vom 19. Oktober 2010 (mit der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung). II. D. Am 4. April 2014 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch, und am 28. April 2014 liess die Vorinstanz über die Schweizer Botschaft in Ankara Abklärungen zum Asylgesuch vornehmen. Die Botschaftsauskunft datiert vom 24. Juni 2014. Der wesentliche Inhalt des Abklärungsergebnisses wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 4. August 2014 fristgerecht zu den Akten reichen; als Anlage legte er hierbei ein "Dossier" zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei ins Recht. Zudem führte er in der Stellungnahme aus, in der Schweiz politisch aktiv zu sein; er kündigte an, er werde dazu entsprechende Beweismittel nachreichen. E. Mit Verfügung vom 7. August 2014 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich zu seinen in der Stellungnahme vom 4. August 2014 genannten exilpolitischen Aktivitäten schriftlich zu äussern sowie die erwähnten Beweismittel innert Frist einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2014 eine Mitgliedschaftsbestätigung des (...), datierend vom 20. August 2014, zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 - eröffnet am 6. Oktober 2014 - führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden im Wesentlichen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen; soweit glaubhaft, seien diese im Übrigen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch ein zweites Mal ab (unter erneuter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs). G. Mit Beschwerde vom 4. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter wiederum die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, mindestens aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf das Einfordern eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem handschriftliche Bestätigungen von zwei Landsmännern mit deutschen Übersetzungen zu den Akten gereicht. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 14. November 2014 den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und ordnete die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Jüsi an. Gleichzeitig unterbreitete er die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Beweismittel der Vorinstanz zur Stellungnahme. I. Die Vorinstanz reichte am 28. November 2014 ihre Vernehmlassung zu den Akten, hielt an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm eine Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) angesetzt. Der Beschwerdeführer liess am 17. Dezember 2014 fristgerecht seine Replik einreichen und darin an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Verfügung des SEM vom 27. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer nie erwähnt, als aktiver Kämpfer der TKP/ML-TIKKO im Einsatz gewesen zu sein, wie er dies in seinem Erlebnisbericht nun geltend mache. Es sei erfahrungsgemäss oft der Fall, dass Asylsuchende nach Ablehnung ihres Gesuchs in der Hoffnung auf einen besseren Verfahrensausgang neue Vorbringen erst auf Beschwerdeeben geltend machen würden. Dieser Eindruck dränge sich vorliegend auf. So habe der Beschwerdeführer noch in der Anhörung vom 18. Mai 2010 bestätigt, neben der Haft von (...) bis (...) und der Desertion aus dem Militärdienst keine weiteren Asylgründe zu haben. Erfahrungsgemäss würden sich tatsächlich verfolgt fühlende Asylsuchende einer schutzbietenden Behörde bei erster Gelegenheit alle Gründe darlegen, aus denen sie besonderen Schutzes bedürften. Vorliegend könne der Beschwerdeführer sein anfängliches Schweigen auch nicht plausibel begründen. Die Vorbringen, er habe befürchtet, dann von der Asylbehörde als Terrorist und Mörder abgestempelt zu werden, und zudem sei er während der Anhörung psychisch angeschlagen gewesen, vermöchten in dieser allgemeinen und vagen Form nicht zu überzeugen, zumal dem Protokoll der Anhörung vom 18. Mai 2010 keine Hinweise auf psychische Zustände zu entnehmen seien, die ihn am vollständigen Vorbringen seiner Asylgründe hätte hindern können. Der Beschwerdeführer führe vielmehr aus, bewusst unrichtige Angaben zur Festnahme im Jahr (...) und zur Ausreise gemacht zu haben, um so seine Guerillaaktivitäten ausklammern zu können. Dieses Verhalten überzeuge nicht. Ausserdem seien die Vorbringen zur Festnahme im Jahr (...) und zur Ausreise im Jahr 2010 unabhängig von den geltend gemachten Aktivitäten als Guerilla nicht substanziiert geschildert worden. Beispielsweise habe er sein Engagement und seine Stellung für die TKP/ML-TIKKO vor der Festnahme im Jahr (...) in den beiden Anhörungen (18. Mai 2010 und 14. April 2014) nicht detailliert beschreiben können. 4.2 Weiter habe er nicht überzeugend angeben können, was ihn an der TKP/ML-TIKKO denn so fasziniert habe, und seine Angaben zur Ideologie dieser Organisation würden sich auf allgemeine Parolen beschränken. Auch die klaren Unterschiede zwischen den verschiedenen Guerillagruppierungen habe er nicht beschreiben können; dies wäre vom Beschwerdeführer aber zu erwarten gewesen. Fragen nach seinen Überzeugungen und der persönlichen Bereitschaft, die Waffen zu erheben, habe er nur ausweichend, vage und mittels allgemeiner Phrasen beantwortet. Auch wenn er sich zwischenzeitlich von der Organisation entfernt habe, wäre hier eine anschauliche und eingehende Schilderung der damaligen Beweggründe zu erwarten gewesen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer einen in den Medien publizierten Bericht eines ehemaligen Kämpfers unter Anpassung an die eigene Person abgeschrieben habe. Die angeblich jahrelange Zeit als Guerilla-Kämpfer wirke konstruiert. Entsprechend würden auch seinen Darstellungen eines typischen Tagesablaufs bei der Guerilla einer Beliebigkeit anhaften, die sich kaum von einem solchen im Militärdienst unterscheide. Und seine Erinnerungen aus der Zeit bei der Guerilla seien derart beliebig, dass sie von jedem anderen Menschen genauso geltend gemacht werden könnten. In diesem Zusammenhang seien namentlich die knappen mündlichen Ausführungen im Vergleich zu der im Erlebnisbericht verwendeten Sprache besonders auffällig. Vorliegend seien diese Unterschiede derart markant, dass nicht darauf geschlossen werden könne, der Bericht sei vom Beschwerdeführer verfasst worden. Die weiteren Beweismittel - Internetauszüge der Berichte von Angriffen der PKK im Zeitraum (...) 2010 - könnten das angebliche Engagement des Beschwerdeführers nicht nachweisen. 4.3 Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ab (...) 2005 für die TKP/ML-TIKKO in der geschilderten Form aktiv im Einsatz gewesen sei. Folglich sei auszuschliessen, dass sich der im Datenblatt enthaltene Geheimhaltungsvermerk auf eine Suche nach ihm wegen der behaupteten Mitgliedschaft als Kämpfer bei dieser Organisation beziehen könne, zumal - wären seine Vorbringen wahr - kein Grund ersichtlich wäre, wieso das Datenblatt nicht auch einen Vermerk dazu aufweisen würde (wie dies den Erfahrungen der Asylbehörde aus anderen Verfahren entspreche). Beim Beschwerdeführer beziehe sich der entsprechende Geheimhaltungsvermerk gemäss Botschaftsauskunft auf die landesweite Suche als Deserteur. 4.4 Die Verurteilung und Haft bis zur Freilassung am (...), die anschliessende psychotherapeutische Behandlung sowie die nachfolgende Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2005 seien hingegen nicht anzuzweifeln. Die diesbezüglich aktenkundigen Beweismittel und die Abklärungen in der Türkei würden diese Vorbringen hinreichend belegen. Allerdings seien weder die seit der Haftentlassung im Sommer (...) erlittenen Schikanen noch die Suche der Behörden wegen seiner Desertion als asylrechtlich relevant zu beurteilen. 4.5 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (unmittelbares Aufgebot zum Militärdienst nach der Haft; Denunziierung als Kämpfer einer illegalen Organisation und anschliessende Festnahme; Zuführung zum Militärdienst und in der Folge (...)tägige Festhaltung mit Verhören und Todesdrohungen; Schikanen und Benachteiligungen während des Militärdienstes) beurteilte das SEM nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes. 4.6 Schliesslich qualifizierte die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten) als nicht relevant im Sinn von Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird mit Bezug auf die nachträglich vorgebrachten Aktivitäten für die TKP/ML-TIKKO unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der ersten beiden Befragungen (BzP vom 4. Mai 2010, Anhörung vom 18. Mai 2010) erst sehr kurze Zeit in der Schweiz befunden und die Einstellung der Schweizer Behörden zu Tätigkeiten solcher Organisationen nicht einschätzen können. Dass er daher zuerst nur von den länger zurückliegenden Ereignissen erzählt habe, sei folglich nachvollziehbar, zumal er davon ausgegangen sei, bereits damit über flüchtlingsrechtlich relevante Fluchtgründe zu verfügen. Angesichts einer drohenden Abschiebung habe er Angst um sein Leben gehabt, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vorhaltung der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er nur einen Monat nach Erhalt der negativen Verfügung die neuen Gründe nun habe vorbringen können, zu relativieren. Er habe sehen müssen, dass die bisherigen Vorbringen nicht ausgereicht hätten, und ausserdem durch die Beratung mit dem Rechtsvertreter erkannt, dass es wichtig sei, alle Gründe zu erzählen. 5.2 Was die von der Vorinstanz beanstandete Schilderung der Tätigkeit für die Guerilla um (...) betreffe, spreche die abweichende Darstellung in den beiden Anhörungen gerade für die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe anfänglich auf jeden Fall verhindern wollen, als Terrorist eingestuft zu werden und habe daher verheimlicht, bereits im Jahr (...) als Sympathisant der TKP/ML-TIKKO aktiv gewesen zu sein. Das Bestätigungsschreiben vom (...) 2010 beziehe sich hinsichtlich der erwähnten Mitgliedschaft und Tätigkeit als (...) der TKP/ML-TIKKO auf das Jahr (...), zum Jahr (...) schreibe der Zeuge nur, dass er mit dem Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert worden sei. Ausserdem bestünden im Kontext der Türkei respektive der dort aktiven illegalen Organisationen oft Missverständnisse in der Abgrenzung zwischen "Mitgliedschaft" (die bei verbotenen Organisationen nicht offiziell bestätigt werde) und anderen Mitwirkungsformen wie "Sympathisant". 5.3 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit in der Zeit als Guerilla nicht konkretisieren können und seine Schilderungen seien nicht substanziiert, sondern vielmehr konstruiert und nachgeschoben, sei ebenfalls zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe angesichts der täglichen Menschenrechtsverletzungen kein alternatives Mittel mehr gesehen, als sich einer solchen Organisation anzuschliessen. Zur TKP/ML-TIKKO sei er gekommen, weil er schon viele Leute, aktive Mitglieder, dieser Organisation gekannt habe und diese in seiner Region besonders mächtig und aktiv gewesen sei. Er habe in diesem Zusammenhang selber erklärt, er hätte sich auch der PKK angeschlossen, wäre diese in seiner Heimatregion bestimmend gewesen; es sei mithin nicht ausschliesslich um spezielle politische und ideologische Ziele namentlich der TKP/ML-TIKKO gegangen. Soweit die Vorinstanz beispielsweise Erstaunen bekunde, dass im Kontext mit dieser Organisation von einer "demokratischen" Revolution gesprochen werde, mache diese Aussage aus Sicht der Parteimitglieder durchaus Sinn. Diese gingen davon aus, ihre Ansichten seien im Menschen und ein Umbruch im Sinn der Partei sei daher auch demokratisch. Die diesbezügliche Formulierung zeige geradezu auf, dass der Beschwerdeführer eben ein Stück weit durch diese Ideologie indoktriniert und sein Denken entsprechend geprägt sei. Zu den angeblich nicht genügend konkreten Angaben zur Ideologie der TKP/ML-TIKKO sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige Ausführungen gemacht und weitere angeboten habe. Auf dieses Angebot sei man bei der Befragung nicht eingegangen. Aus dem Protokoll später zu schliessen, das Grundwissen sei nicht oder ungenügend vorhanden, sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch seine persönlichen Beweggründe plausibel gemacht und seine Antwort auf die Fragen nach der Bereitschaft, selber zur Waffe zu greifen, zeige wiederum auf, dass er ideologisch indoktriniert sei. Die diesbezüglich pauschalen Vorwürfe der Vorinstanz seien nicht relevant und von der Hand zu weisen. Auch die Fragen nach Unterschieden eines Tagesablaufs bei der Guerilla und beim Militär und nach seinen liebsten Erinnerungen in der Zeit als Kämpfer seien vom Beschwerdeführer detailliert beantwortet worden; weitere Details hätten bei allfälliger Relevanz auch nachgefragt werden können. 5.4 Nicht gefolgt werden könne der Ansicht, dass der schriftliche Bericht nicht vom Beschwerdeführer stammen könne, da schriftlicher und mündlicher Ausdruck zu sehr voneinander abweichen würden. Es sei völlig normal, dass die Sprache in einer mündlichen Befragung ganz anders sei, insbesondere nicht eine ähnliche Ausführlichkeit wie ein Tagebuch aufweise. Hinzu komme, dass in der ergänzenden Befragung nicht über konkrete Ereignisse, sondern vielmehr über allgemeine Fragen gesprochen worden sei. Zudem seien zahlreiche der mündlichen Aussagen mit den schriftlichen Ausführungen deckungsgleich - so beispielsweise wie er durch Freunde zur Partei gekommen sei, dass er Kurdisch und Zazaki spreche und dass eine mit ihm eng verbundene Genossin gefallen sei. Auch seinen Austritt, seine Tätigkeit als (...) im Hauptquartier im Jahr (...) oder das Detail, dass die Partei humanistisch, nicht aber finanziell für die Kosten der Ausreise aufkomme, seien von ihm übereinstimmend dargelegt worden. Die beigelegten Schreiben zweier Personen, die der Beschwerdeführer in der Schweiz getroffen habe, würden seine Tätigkeit bei der Guerilla ebenfalls bestätigen. 5.5 Die Vorinstanz verletze zudem das rechtliche Gehör, wenn sie sich auf Akten der Botschaftsabklärung stütze, die dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht gebracht worden seien. Auf eine Heilung dieses prozessualen Fehlers durch vollständige Einsicht könne vorliegend allerdings verzichtet werden, weil bereits die übrigen Akten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - oder mindestens der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - führen müssten. 5.6 An den Ausführungen in der ersten Beschwerde vom 25. Juni 2010 zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Ereignisse zwischen (...) und 2005 werde festgehalten, diese seien als integrale Bestandteile der vorliegenden Beschwerde zu betrachten und vom Gericht inhaltlich zu würdigen, zumal es zu diesen Argumenten noch nicht Stellung genommen habe. 5.7 Die rechtliche Würdigung der gesamten Sachverhaltselemente führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer plausibel habe erklären können, aus welchen Überlegungen er seine neuen Asylgründe erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe. Seine Tätigkeit bei der TKP/ML-TIKKO sei ebenfalls glaubhaft. Dies sei durch die detaillierten, widerspruchsfreien mündlichen Schilderungen und den schriftlichen Erlebnisbericht erstellt. Das von der Vorinstanz in der ersten Verfügung als unglaubhaft qualifizierte lange Untertauchen in (...) (zwischen 2005 und 2010) habe der Beschwerdeführer durch die glaubhafte Schilderung seiner Aktivitäten in diesem Zeitraum erklärt und somit auch diese Lücke geschlossen. 5.8 Die Vorinstanz anerkenne den Beschwerdeführer als Folteropfer, das zwischen (...) und (...) inhaftiert, gefoltert und wegen Beihilfe der TKP/ML-TIKKO verurteilt worden sei. Sein anschliessendes Abtauchen habe den anhaltenden behördlichen Verdacht der Vornahme verbotener Aktivitäten gegen ihn bekräftigt; im (...) sei er von einer Spezialeinheit (...) Tage lang verhört, unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Im anschliessenden Militärdienst sei der Druck unvermindert weitergegangen, und seit seiner Desertion im (...) 2005 wüssten die Behörden nicht, wo er sich aufhalte, was den erwähnten Generalverdacht weiter nähre. Hinzu komme seine Tätigkeit als Guerilla-Kämpfer. Diese Fakten würden, zusammen mit der unbestrittenen Vorgeschichte, bewirken, dass der Beschwerdeführer klarerweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Der zeitliche Zusammenhang sei unbestrittenermassen nicht zerrissen. Die Verfolgungsfurcht werde durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei zusätzlich verstärkt. 5.9 Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Es würden keine Asylausschlussgründe vorliegen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten würde er im Fall einer Rückkehr zusätzlich gefährdet. Allein die subjektiven Nachfluchtgründe müssten dazu führen, dass er als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Akten zu folgenden Schlüssen: 6.1 Das SEM bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) im Kontext politisch missliebiger Aktivitäten verurteilt, inhaftiert und in diesem Zeitraum misshandelt worden ist. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara ergaben, dass über den Beschwerdeführer ein Datenblatt besteht. Ausserdem konnte einerseits in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Desertion landesweit behördlich gesucht wird. Andererseits fällt der im Datenblatt enthaltene "Geheimhaltungsvermerk" auf. Diesen bringt das SEM in Zusammenhang mit der Desertion, was sich "aus dem Wortlaut des Resultats der Botschaftsanfrage" ergebe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Diese Feststellung ist so nicht zutreffend: In der Botschaftsauskunft wird in einem eigenen Absatz der Geheimhaltungsvermerk vorgängig erwähnt und dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer werde landesweit gesucht. Erst im nachfolgenden Absatz des Antwortschreibens wird die landesweite Suche wegen Desertion beschrieben und bestätigt. Diese Struktur der Botschaftsantwort lässt keine Schlüsse auf einen Zusammenhang zwischen dem Geheimhaltungsvermerk und der auf der Desertion basierenden landesweiten Suche nach dem Beschwerdeführer zu. 6.2 Das Gericht geht unter Würdigung aller Verfahrensumstände vorliegend davon aus, dass die erst nachträglich in der Beschwerde vom 25. Juni 2010 vorgebrachten Fluchtgründe (namentlich die Tätigkeit als Kämpfer bei der TKP/ML-TIKKO) nicht ohne weiteres als nachgeschoben und damit unglaubhaft beurteilt werden können. 6.2.1 So konnte der Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar darlegen, weshalb er diese Fluchtgründe nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Die in der zweiten Anhörung vom 4. April 2014 protokollierten Aussagen zu den Tätigkeiten eines Kämpfers der TKP/ML-TIKKO wirken in ihrer Gesamtheit substanziiert und authentisch; sie sind auch sonst von Realitätskennzeichen geprägt und stimmen zudem - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - inhaltlich im Wesentlichen mit den Schilderungen im Erlebnisbericht überein. 6.2.2 Aus der Unterschiedlichkeit des mündlichen (Anhörung) und des schriftlichen Ausdrucks (Erlebnisbericht) allein kann im Übrigen vorliegend offenkundig nicht darauf geschlossen werden, dieser Bericht stamme nicht aus der Feder des Beschwerdeführers. Zudem weisen ein aus eigenem Bedürfnis niedergeschriebener, tagebuchartiger Eintrag und eine kontrolliert geführte behördliche Befragung eine derart unterschiedliche Erzählform auf, dass sich dies zwangsläufig auf den gesamten Ausdrucksstil niederschlägt. 6.2.3 Dem SEM ist zwar insoweit beizupflichten, als es dem Beschwerdeführer tatsächlich kaum gelungen ist, sämtliche Ungereimtheiten vollumfänglich plausibel aufzulösen. Es ist indessen daran zu erinnern, dass gemäss der Konzeption des Gesetzgebers im Asylrecht das reduzierte Beweismass der Glaubhaftigkeit gilt, das Raum für gewisse Einwände und Zweifel lässt. Unter Berücksichtigung solcher Überlegungen und ausgehend von der unbestrittenen Vorgeschichte des Beschwerdeführers kann sich das Gericht den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des SEM letztlich nicht anschliessen. 6.2.4 Zusammenfassend erscheint es bei der heutigen Aktenlage als überwiegend wahrscheinlich - und gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach als glaubhaft -, dass der Beschwerdeführer in der nachträglich geschilderten Weise als Kämpfer für die TKP/ML-TIKKO im Einsatz gewesen ist. 6.3 Das Datenblatt des Beschwerdeführers weist einen - durchaus aussergewöhnlichen - "Geheimhaltungsvermerk" auf. Ein Zusammenhang zu einem profanen Militärdelikt ist nach Auffassung des Gerichts gerade nicht zu vermuten. Aus der Formulierung der Botschaftsauskunft ergibt sich, dass der Schweizer Vertretung sinnvolle Möglichkeiten einer weiteren Ausleuchtung dieser speziellen Umstände nicht zur Verfügung stehen. 6.4 In einer Gesamtwürdigung kommt das Gericht zum Schluss, dass konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass nach dem Beschwerdeführer einerseits wegen Desertion, andererseits aber auch weiteren aus von den Behörden als "geheim" deklarierten Gründen landesweit gefahndet wird. Im Kontext der glaubhaften Vorverfolgung liegt der Schluss nahe, dass die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer ihren Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der oppositionellen Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich seinen Verbindungen zur TKP/ML-TIKKO hat. 6.5 Angesichts des bekannten Verhaltens der türkischen Behörden gegen Angehörige und Unterstützer solcher Organisationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (erneut) wegen seiner politischen Auffassungen zum Opfer von gezielt zugefügten Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG würde. Eine innerstaatliche Schutzalternative stünde ihm dabei nicht zur Verfügung. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise auf die in Art. 1 F FK aufgelisteten schwerwiegenden Umstände (insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) zu entnehmen. Es ist somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. 7. 7.1 Soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf die Desertion des Beschwerdeführers - respektive die deswegen zu erwartende Bestrafung - zurückzuführen wäre, scheint zunächst die Formulierung der neuen Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG ("Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.") einer Asylgewährung entgegenzustehen. 7.2 Vor allem aber wird Flüchtlingen gemäss Art. 53 AsylG insbesondere dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen praxisgemäss Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinn von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssen jedoch hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, wobei auf deren individuellen Tatbeitrag abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags sind zudem neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., mit weiteren Hinweisen, sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. und D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.). 7.2.1 Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss sodann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zugunsten der TKP/ML-TIKKO von der Asylgewährung auszuschliessen ist. 7.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 12 E. 5 und 2002 Nr. 9 E. 7c) ist für die Beurteilung, ob die Schwelle zur Asylunwürdigkeit erreicht ist, von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen. Mit Bezug auf die PKK beispielsweise hat das Gericht festgestellt, dass sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft in dieser Organisation für sich allein nicht als verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG darstellt. Sowohl die PKK wie vorliegend die TKP/ML-TIKKO vereinigen in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte wird der Realität daher auch mit Bezug auf die TKP/ML-TIKKO nicht gerecht. Ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der TKP/ML-TIKKO erschiene daher nicht sachgerecht. Es ist vielmehr der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. 7.2.4 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Aktivitäten für die TKP/ML-TIKKO im (...) inhaftiert und am (...) vom DGM G._______ zu (...) Haft verurteilt worden ist. Die (...) des Kassationshofs bestätigte das Urteil ([...]) und der Beschwerdeführer verblieb in der Folge bis (...) in Haft. Nach seiner Desertion Ende (...) hat er gemäss seinen Angaben zunächst in (...) versteckt gelebt, bevor er im November 2005 "in die Berge" ging und sich der TKP/ML-TIKKO als Kämpfer angeschlossen habe. Er habe dies getan, da er in (...) psychisch angeschlagen gewesen sei und für sich in dieser Situation einerseits keine Alternative gesehen habe. Andererseits habe ihn auch jugendliche Neugier auf ein solches Leben angetrieben (vgl. Anhörung vom 4. April 2014 S. 10 ff.). Dem schriftlichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass es Freunde der Organisation gewesen sind, die ihn damals gestützt und ihn auf seinen Wunsch in die Berge und zur TKP/ML-TIKKO gebracht hätten. Die folgenden fünf Jahre bis zur Ausreise sei er als Kämpfer für die Organisation im Einsatz gewesen. Neben logistischen Aufgaben hätten Ausbildungsgänge und Erkundungen über die Standorte des Feindes stattgefunden. Es sei zu direkten Konfrontationen mit dem Feind - der türkischen Armee - gekommen, wobei der Beschwerdeführer seinerseits mit militärischen Mitteln gekämpft habe; in diesem Zusammenhang beschrieb der Beschwerdeführer sowohl in seinem Bericht als auch in der ergänzenden Anhörung vom 4. April 2014, wie er den Tod einer Kameradin miterleben musste. Er hat sich eigenen Angaben zufolge zwar letztlich offenbar desillusioniert von der Organisation getrennt und hat deren Hilfe für die Ausreise beansprucht und erhalten. Trotzdem lässt sich seinen ausweichend erscheinenden Äusserungen nicht entnehmen, dass er sich vollständig und ernsthaft vom Gedankengut der TKP/ML-TIKKO gelöst hätte. So gab er einerseits an, die Zeit des bewaffneten Kampfes - den er immer als Mittel und nicht als Ziel betrachtet habe - sei vorbei. Dabei erklärte er jedoch auch, der Tod von Kameraden könne nicht hingenommen werden. Er sympathisiere nach wie vor mit der TKP/ML-TIKKO und teile gewisse Meinungen mit ihr und nehme gelegentlich auch an Aktivitäten wie Diskussionsrunden und Seminaren teil (vgl. Protokoll Anhörung vom 4. April 2014 S. 16). 7.2.5 Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass sein Verhalten von den Schweizer Asylbehörden als verwerflich angesehen werden könnte, hat er doch diese Sachverhaltselemente genau mit dieser Begründung im ersten Asylverfahren verschwiegen. Im Rahmen des aktuellen Beschwerdeverfahrens hat er sich diesbezüglich allerdings nur auf die wenig überzeugende Behauptung beschränkt, es würden "keine Asylausschlussgründe vorliegen" (vgl. Beschwerde S. 11). 7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sowohl an der Front als Kämpfer als auch in logistischer Hinsicht in strategischen Belangen für die Organisation Einsätze geleistet. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass er sowohl mittelbar als auch unmittelbar seinen Tatbeitrag an verwerflichen Handlungen geleistet hat. Ausserdem ist seinen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, dass er sich klar und dezidiert von diesen Handlungen distanzieren würde. 7.2.7 Es bleibt zu prüfen, ob ein allfälliger Ausschluss aus der Asylgewährung verhältnismässig erscheint. Hierbei ist neben dem soeben Gesagten die Dauer der verwerflichen Handlungen (bis kurz vor der Ausreise) ebenso in Betracht zu ziehen wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich der TKP/ML-TIKKO nicht als Jugendlicher, sondern im reiferen Alter von (...) Jahren angeschlossen hat. Vor allem aber fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, dass der Asylausschluss für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zufolge hat, sondern sich lediglich auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auswirkt (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl). Die Annahme der Asylunwürdigkeit erweist sich als klar verhältnismässig. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend das Vorliegen von verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG festzustellen. Der Beschwerdeführer ist folglich wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Asylgewährung betreffend, ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Die Frage der subjektiven Nachfluchtgründe muss bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft werden, zumal diese selbst für den Fall der Annahme subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu keiner besseren rechtliche Stellung des Beschwerdeführers als der genannten führen würde. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen besitzt, hat das SEM die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Die vorinstanzliche Verfügung ist nach diesen Erwägungen aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 11. 11.1 Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind dem Beschwerdeführer - auch für den Asylpunkt, in dem er mit seiner Beschwerde unterliegt - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 17. Dezember 2014 eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Honorar von insgesamt Fr. 3'044.10 ausgewiesen wird. Damit wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags ist dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen; die andere Hälfte ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2014 wird teilweise aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2400.- festgesetzt. Die Hälfte dieses Betrags, Fr. 1200.-, wird Rechtsanwalt Jüsi durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 1200.-) werden dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: