Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2014 und gelangte über verschiedene Länder am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2014 (fälschlicherweise mit 15. Juli 2014 datiert) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde (A6, A1). A.b Am 5. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 18. August 2014 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A.d Am 18. August 2014 bat das BFM per E-Mail eine Kontaktperson bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo abzuklären, ob dem Beschwerdeführer von einem anderen Schengen-Mitgliedstaat ein Visum ausgestellt worden sei. Am 25. August 2014 antwortete die Kontaktperson per E-Mail, der Beschwerdeführer habe am (...) 2014 ein 90-Tage-Arbeitsvisum für Italien, gültig vom (...) 2014 bis (...) 2014, Arbeitgeber in B._______, erhalten. A.e Am 27. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden unter Hinweis auf diese Auskunft um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). A.f Am 27. August 2014 gewährte das BFM der Rechtsvertretung unter Hinweis auf seine Abklärungen zum italienischen Visum das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers. A.g In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 stellte diese fest, der Beschwerdeführer sei mit dem Schlepper ausgereist, welcher ihm den Pass abgenommen habe. Er habe keine Kenntnisse, wie der Schlepper diesen Pass seither verwendet habe. Er selber habe nie bei den italienischen Behörden ein Visum beantragt und somit über das fragliche italienische Visum keine Kenntnisse gehabt. Zudem falle die Gültigkeitsdauer des Visums in die Zeit nach seiner Ausreise. Es würden daher ernsthafte Zweifel vorliegen, ob das erwähnte Visum ihm zugeordnet werden könne. Es seien diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter sei ihm Einsicht in die Visumsunterlagen zu gewähren. A.h Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers durch Italien blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 29. Oktober 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuches als zuständig erachte. A.i Am 29. Oktober 2014 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Gleichzeitig wurde ihr die Akte A24 (E-Mail der Schweizerischen Botschaft vom 25. August 2014) ausgehändigt. A.j In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 30. Oktober 2014 stellte die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer habe keinen Visumsantrag gestellt und auch kein Visum von Italien erhalten. Er könne nicht beweisen, dass er Sri Lanka am 10. Mai 2014 verlassen habe. Ferner habe das BFM dem Beschwerdeführer am 27. August 2014 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Am selben Tag habe es Italien das Dokument "Standard form for determining the member state responsible for examining an application for asylum" übermittelt. Damit sei die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 4. September 2014 rechtlich nicht gewürdigt worden, bevor das Dublin-Aufnahme-ersuchen an Italien gestellt worden sei. Gleichzeitig wurde auf das Urteil des BVGer E-4172/2014 vom 18. August 2014 hingewiesen. Damit sei vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Einsicht in das Antragsformular für das erteilte Visum erteilt worden. In demselben könnten wichtige Informationen enthalten sein (Referenznummer, Unterschrift, ev. Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, Fingerabdrücke, etc.). A.k Mit gleichentags persönlich eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. B. Mit Beschwerde vom 5. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Behandlung seines Asylgesuches und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Zudem wurde sinngemäss um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht. C. Mit Telefax vom 7. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen. D. Nachdem die angefochtene Verfügung des BFM weder in den Akten enthalten noch im Aktenverzeichnis aufgeführt war, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM, diese nachzuliefern. Am 7. November 2014 übermittelte das BFM die angefochtene Verfügung per Telefax.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden sinngemässen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, seine Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden am 5. Juni 2014 ein vom 20. Juni 2014 bis am 2. Oktober 2014 gültiges italienisches Visum ausgestellt worden sei. Gestützt darauf habe das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, sei die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers an Italien übergegangen. Entgegen des Einwandes der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 4. September 2014 (zum rechtlichen Gehör vom 27. August 2014) und vom 30. Oktober 2014 (zum Entscheidentwurf vom 29. Oktober 2014), wonach der Beschwerdeführer keinen Visumsantrag gestellt und von Italien kein Visum erhalten habe, hätten Abklärungen bei den italienischen Behörden in Colombo ergeben, dass ihm ein Arbeitsvisum für Italien ausgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden vor Ort in Sri Lanka die Abklärungen seriös vorgenommen hätten, bevor sie dem BFM die Informationen zu seinem Visum übermittelt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Beweismittel vorgelegt, welche seine Aussagen oder das Ausreisedatum belegen würden. Seine Angaben zum Reiseweg seien vage und unsubstanziiert. Bezüglich der Feststellung des Beschwerdeführers, wonach das Aufnahmeersuchen zeitgleich mit dem rechtlichen Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien erfolgt sei, ohne seine Stellungnahme abzuwarten, sei festzuhalten, dass im Übernahmeersuchen die italienischen Behörden über die Abklärungsergebnisse in Sri Lanka in Kenntnis gesetzt und ein Foto des Beschwerdeführers mitgeschickt worden sei. Die Take-Charge-Anfrage sei somit formell und materiell korrekt erfolgt und die Zuständigkeit mangels Stellungnahme an Italien übergegangen. Daran vermöge die Tatsache, dass das Übernahmeersuchen bereits vor der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör übermittelt worden sei, nichts zu ändern. Bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers in das Antragsformular und seinen Pass habe das BFM diesem Gesuch entsprochen, indem es diesem mit dem Entscheidentwurf die Akte A24 (E-Mail-Antwort der Schweizerischen Botschaft) ausgehändigt habe. Das BFM sei weder im Besitz des italienischen Antragsformulars noch des dafür notwendigen Passes.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe kein Visum für Italien beantragt, weshalb die Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch nicht gegeben sei. Der Schlepper - C._______ - habe ihn in Sri Lanka zwei Formulare unterzeichnen lassen und ihn am 10. Mai 2014 nach Malaysia begleitet, ohne ihm danach seinen Pass, sein Foto und seinen Geburtsschein zurück zu geben. Stattdessen habe er von diesem einen auf eine andere Person ([D._______]) lautenden (gefälschten Pass) erhalten, mit dem er dann weitergereist sei. Er wisse daher nicht, was mit seinem Reisepass geschehen sei. Der Schlepper habe auch seine Bordingkarte abgenommen. Er versuche, diesen über seinen Schwiegervater zu kontaktieren, damit er sein Reisedatum beweisen könne. Er habe in Italien auch nie um Asyl nachgesucht, weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Antragssteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde.
E. 4.3 Die italienischen Behörden liessen das Gesuch der Schweizer Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Damit anerkannte Italien implizit seine Zuständigkeit und wurde zu dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach der Dublin-III-VO (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Visumsabklärungen in Colombo hinzuweisen. So kann davon ausgegangen werden, dass die Abklärungen bei den italienischen Behörden in Colombo seriös vorgenommen worden sind, bevor diese ihre Informationen zum Visum an das BFM übermittelt haben. Jedenfalls lassen die Akten keinen anderen Schluss zu, als dass das Visum dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass sich in seinem Reisepass ein italienisches Visum befindet. Im Weiteren hat die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden vom 27. August 2014 unter Angabe der Passnummer des Beschwerdeführers sowie der Visumsnummer auf die Informationen der italienischen Botschaft in Sri Lanka hingewiesen, wonach diesem am (...) 2014 ein italienisches Arbeitsvisum, gültig vom (...) 2014 bis (...) 2014, ausgestellt worden sei. Bei allfälligen Zweifeln hinsichtlich der Zuordnung des Visums an den Beschwerdeführer hätten die italienischen Behörden wohl kaum dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz - wenn auch (mangels Beantwortung) nur implizit - entsprochen. Vielmehr hätten sie weitere Abklärungen ihrerseits getroffen. Dies haben sie offensichtlich nicht getan. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen oder Beweismittel eingereicht, welche die Umstände und das Datum seiner Ausreise - diese soll bereits am 10. Mai 2014 und damit vier Wochen vor der Visumsausstellung erfolgt sein - zu belegen vermögen. Obschon er angab, der Schlepper habe seine Boardingkarte (von Sri Lanka nach Malaysia) mitgenommen, hat er keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb er nicht andere Beweismittel einreichen konnte, so beispielsweise die Boardingkarte von Malaysia bis in die Türkei - er will noch am selben Tag von Malaysia weitergereist sein - oder den gefälschten Reisepass (vgl. Akten A13 S. 8 und A23). Im Weiteren sind seine Angaben zum Reiseweg vage und unsubstanziiert ausgefallen. So vermochte er keine Angaben zur Fluggesellschaft, mit der er nach Dubai und in die Türkei geflogen sei, zu machen. Auch war er nicht in der Lage, den Ort wo er mit dem zweiten Flug gelandet sei zu nennen. Weiter fehlen Angaben zur Reiseroute der drei Tage dauernden Autoreise bis in die Schweiz (vgl. Akte A13 S. 8).
E. 5.2 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, was zur Fortsetzung der Prüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO durch die Schweiz führen müsste.
E. 6.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.1.2 Unter diesen Umständen ist von einem funktionierenden Asylsystem in Italien und vom Fehlen von systemischen Mängeln auszugehen. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10 § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12), das sich auf eine achtköpfige Familie bezieht, führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung.
E. 6.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und der FoK. Die nationalrechtliche Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 6.2.1 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat in keiner seiner Eingaben irgendwelche Nachteile geltend gemacht, die ihm in Italien drohen könnten. Er beschränkte seine Einwände darauf, dass er keinen Visumsantrag gestellte habe, weshalb Italien für die Prüfung seines Asylantrags nicht zuständig sei.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 7 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6455/2014 Urteil vom 17. Dezember 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2014 und gelangte über verschiedene Länder am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am 29. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. Am 29. Juli 2014 (fälschlicherweise mit 15. Juli 2014 datiert) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde (A6, A1). A.b Am 5. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 18. August 2014 wurde er im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). A.d Am 18. August 2014 bat das BFM per E-Mail eine Kontaktperson bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo abzuklären, ob dem Beschwerdeführer von einem anderen Schengen-Mitgliedstaat ein Visum ausgestellt worden sei. Am 25. August 2014 antwortete die Kontaktperson per E-Mail, der Beschwerdeführer habe am (...) 2014 ein 90-Tage-Arbeitsvisum für Italien, gültig vom (...) 2014 bis (...) 2014, Arbeitgeber in B._______, erhalten. A.e Am 27. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden unter Hinweis auf diese Auskunft um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). A.f Am 27. August 2014 gewährte das BFM der Rechtsvertretung unter Hinweis auf seine Abklärungen zum italienischen Visum das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers. A.g In ihrer Stellungnahme vom 4. September 2014 stellte diese fest, der Beschwerdeführer sei mit dem Schlepper ausgereist, welcher ihm den Pass abgenommen habe. Er habe keine Kenntnisse, wie der Schlepper diesen Pass seither verwendet habe. Er selber habe nie bei den italienischen Behörden ein Visum beantragt und somit über das fragliche italienische Visum keine Kenntnisse gehabt. Zudem falle die Gültigkeitsdauer des Visums in die Zeit nach seiner Ausreise. Es würden daher ernsthafte Zweifel vorliegen, ob das erwähnte Visum ihm zugeordnet werden könne. Es seien diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter sei ihm Einsicht in die Visumsunterlagen zu gewähren. A.h Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers durch Italien blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 29. Oktober 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuches als zuständig erachte. A.i Am 29. Oktober 2014 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Gleichzeitig wurde ihr die Akte A24 (E-Mail der Schweizerischen Botschaft vom 25. August 2014) ausgehändigt. A.j In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 30. Oktober 2014 stellte die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer habe keinen Visumsantrag gestellt und auch kein Visum von Italien erhalten. Er könne nicht beweisen, dass er Sri Lanka am 10. Mai 2014 verlassen habe. Ferner habe das BFM dem Beschwerdeführer am 27. August 2014 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Am selben Tag habe es Italien das Dokument "Standard form for determining the member state responsible for examining an application for asylum" übermittelt. Damit sei die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 4. September 2014 rechtlich nicht gewürdigt worden, bevor das Dublin-Aufnahme-ersuchen an Italien gestellt worden sei. Gleichzeitig wurde auf das Urteil des BVGer E-4172/2014 vom 18. August 2014 hingewiesen. Damit sei vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Einsicht in das Antragsformular für das erteilte Visum erteilt worden. In demselben könnten wichtige Informationen enthalten sein (Referenznummer, Unterschrift, ev. Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, Fingerabdrücke, etc.). A.k Mit gleichentags persönlich eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. B. Mit Beschwerde vom 5. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Behandlung seines Asylgesuches und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung. Zudem wurde sinngemäss um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersucht. C. Mit Telefax vom 7. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen. D. Nachdem die angefochtene Verfügung des BFM weder in den Akten enthalten noch im Aktenverzeichnis aufgeführt war, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM, diese nachzuliefern. Am 7. November 2014 übermittelte das BFM die angefochtene Verfügung per Telefax. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.4 Die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden sinngemässen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, seine Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer von den italienischen Behörden am 5. Juni 2014 ein vom 20. Juni 2014 bis am 2. Oktober 2014 gültiges italienisches Visum ausgestellt worden sei. Gestützt darauf habe das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, sei die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers an Italien übergegangen. Entgegen des Einwandes der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 4. September 2014 (zum rechtlichen Gehör vom 27. August 2014) und vom 30. Oktober 2014 (zum Entscheidentwurf vom 29. Oktober 2014), wonach der Beschwerdeführer keinen Visumsantrag gestellt und von Italien kein Visum erhalten habe, hätten Abklärungen bei den italienischen Behörden in Colombo ergeben, dass ihm ein Arbeitsvisum für Italien ausgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden vor Ort in Sri Lanka die Abklärungen seriös vorgenommen hätten, bevor sie dem BFM die Informationen zu seinem Visum übermittelt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Beweismittel vorgelegt, welche seine Aussagen oder das Ausreisedatum belegen würden. Seine Angaben zum Reiseweg seien vage und unsubstanziiert. Bezüglich der Feststellung des Beschwerdeführers, wonach das Aufnahmeersuchen zeitgleich mit dem rechtlichen Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien erfolgt sei, ohne seine Stellungnahme abzuwarten, sei festzuhalten, dass im Übernahmeersuchen die italienischen Behörden über die Abklärungsergebnisse in Sri Lanka in Kenntnis gesetzt und ein Foto des Beschwerdeführers mitgeschickt worden sei. Die Take-Charge-Anfrage sei somit formell und materiell korrekt erfolgt und die Zuständigkeit mangels Stellungnahme an Italien übergegangen. Daran vermöge die Tatsache, dass das Übernahmeersuchen bereits vor der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör übermittelt worden sei, nichts zu ändern. Bezüglich des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers in das Antragsformular und seinen Pass habe das BFM diesem Gesuch entsprochen, indem es diesem mit dem Entscheidentwurf die Akte A24 (E-Mail-Antwort der Schweizerischen Botschaft) ausgehändigt habe. Das BFM sei weder im Besitz des italienischen Antragsformulars noch des dafür notwendigen Passes. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, er habe kein Visum für Italien beantragt, weshalb die Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch nicht gegeben sei. Der Schlepper - C._______ - habe ihn in Sri Lanka zwei Formulare unterzeichnen lassen und ihn am 10. Mai 2014 nach Malaysia begleitet, ohne ihm danach seinen Pass, sein Foto und seinen Geburtsschein zurück zu geben. Stattdessen habe er von diesem einen auf eine andere Person ([D._______]) lautenden (gefälschten Pass) erhalten, mit dem er dann weitergereist sei. Er wisse daher nicht, was mit seinem Reisepass geschehen sei. Der Schlepper habe auch seine Bordingkarte abgenommen. Er versuche, diesen über seinen Schwiegervater zu kontaktieren, damit er sein Reisedatum beweisen könne. Er habe in Italien auch nie um Asyl nachgesucht, weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Antragssteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde. 4.3 Die italienischen Behörden liessen das Gesuch der Schweizer Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Damit anerkannte Italien implizit seine Zuständigkeit und wurde zu dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach der Dublin-III-VO (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Visumsabklärungen in Colombo hinzuweisen. So kann davon ausgegangen werden, dass die Abklärungen bei den italienischen Behörden in Colombo seriös vorgenommen worden sind, bevor diese ihre Informationen zum Visum an das BFM übermittelt haben. Jedenfalls lassen die Akten keinen anderen Schluss zu, als dass das Visum dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass sich in seinem Reisepass ein italienisches Visum befindet. Im Weiteren hat die Vorinstanz in ihrem Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden vom 27. August 2014 unter Angabe der Passnummer des Beschwerdeführers sowie der Visumsnummer auf die Informationen der italienischen Botschaft in Sri Lanka hingewiesen, wonach diesem am (...) 2014 ein italienisches Arbeitsvisum, gültig vom (...) 2014 bis (...) 2014, ausgestellt worden sei. Bei allfälligen Zweifeln hinsichtlich der Zuordnung des Visums an den Beschwerdeführer hätten die italienischen Behörden wohl kaum dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz - wenn auch (mangels Beantwortung) nur implizit - entsprochen. Vielmehr hätten sie weitere Abklärungen ihrerseits getroffen. Dies haben sie offensichtlich nicht getan. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen oder Beweismittel eingereicht, welche die Umstände und das Datum seiner Ausreise - diese soll bereits am 10. Mai 2014 und damit vier Wochen vor der Visumsausstellung erfolgt sein - zu belegen vermögen. Obschon er angab, der Schlepper habe seine Boardingkarte (von Sri Lanka nach Malaysia) mitgenommen, hat er keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb er nicht andere Beweismittel einreichen konnte, so beispielsweise die Boardingkarte von Malaysia bis in die Türkei - er will noch am selben Tag von Malaysia weitergereist sein - oder den gefälschten Reisepass (vgl. Akten A13 S. 8 und A23). Im Weiteren sind seine Angaben zum Reiseweg vage und unsubstanziiert ausgefallen. So vermochte er keine Angaben zur Fluggesellschaft, mit der er nach Dubai und in die Türkei geflogen sei, zu machen. Auch war er nicht in der Lage, den Ort wo er mit dem zweiten Flug gelandet sei zu nennen. Weiter fehlen Angaben zur Reiseroute der drei Tage dauernden Autoreise bis in die Schweiz (vgl. Akte A13 S. 8). 5.2 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer damit die Zuständigkeit Italiens nicht in Frage zu stellen. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, was zur Fortsetzung der Prüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO durch die Schweiz führen müsste. 6.1.1 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.1.2 Unter diesen Umständen ist von einem funktionierenden Asylsystem in Italien und vom Fehlen von systemischen Mängeln auszugehen. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10 § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12), das sich auf eine achtköpfige Familie bezieht, führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung. 6.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 FK sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und der FoK. Die nationalrechtliche Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 6.2.1 Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Gegebenheiten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Schwierigkeiten zu geraten respektive eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt ihm dabei, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat in keiner seiner Eingaben irgendwelche Nachteile geltend gemacht, die ihm in Italien drohen könnten. Er beschränkte seine Einwände darauf, dass er keinen Visumsantrag gestellte habe, weshalb Italien für die Prüfung seines Asylantrags nicht zuständig sei. 6.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: