Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Die Sache geht zur Beurteilung der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe an das BFM zurück.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-644/2007 Urteil vom 11. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...) Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 / N(...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August/September 2005 verliess und über Pakistan, Iran und die Türkei zunächst nach Griechenland reiste, bevor er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Argus und Patras am 6. November 2006 von Italien her kommend in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuch-te, dass er in das Transitzentrum Altstätten überwiesen und dort am 30. November 2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, worauf am 19. Dezember 2006 in Bern-Wabern die direkte Bundesan-hörung stattfand, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Schiite und eth-nischer Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Bamiyan), dass er sich im Jahre (...) dem Wahdate-Mazari-Flügel der Wahdat-Miliz angeschlossen habe und nach dem (natürlichen) Tod seines Bruders im Jahre (...) zum (...) ernannt worden sei, dass er, anlässlich der Rückeroberung Bamiyans durch die Taliban im Jahre(...), nachdem seine Einheit von jeglicher Versorgung abge-schnitten worden sei, seinen Militärposten in D._______ aufgegeben habe und in den Iran geflohen sei, dass er im Jahre (...) nach Kabul zurückgekehrt sei und sich in der Absicht, ein Visum für Russland zu beantragen, einen Reisepass habe ausstellen lassen, jedoch nach einer Woche ohne Visum wieder in den Iran gereist sei, dass er sich im (...) erneut nach Kabul zu seinem Onkel begeben und dort erfahren habe, dass seine ehemaligen Kommandanten ihn beschuldigt hätten, im Jahre (...) seinen Posten an die Taliban verkauft und dadurch zum Fall Bamiyans beigetragen zu haben, dass er nach Bamiyan gegangen sei, um sich um den Besitz seiner Familie zu kümmern und sich ein neues Leben aufzubauen, dass Leute aus C._______ ihn gesehen und auf ihn geschossen hät-ten, worauf er zu seinem Onkel nach Kabul zurückgekehrt sei, jedoch wegen den dort ansässigen Hazara-Leuten aus C._______ nicht sicher gewesen sei, weshalb er Afghanistan auf Anraten seines Onkels end-gültig verlassen habe, dass er im Heimatstaat, nachdem seine Mutter im Jahre (...) gestor-ben und sein Vater im Jahre (...) getötet worden sei, keine direkten Verwandten mehr habe, dass er versuchen werde, seine Identitätskarte (Tazkara) zu beschaf-fen, und seinen Freund im Iran bezüglich seines dort deponierten Rei-sepasses noch nicht habe kontaktieren können, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. No-vember 2006 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Entscheid damit begründe-te, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesent-lichen Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht und dessen Aussagen würden in zentralen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, dieser demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-tenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-rückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnah-me zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ersuchte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, das BFM habe verbotenerweise eine eigentliche materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vorgenommen, obwohl die Anfor-derungen an das Beweismass bei der Anwendung von Art 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Vergleich zu Art. 7 AsylG herabgesetzt seien, und auf das Asylgesuch eingetreten werden müsse, sobald sich anhand einer summarischen Prüfung der Vorbringen greifbare Hinweise auf Verfol-gung ergeben würden, dass die vom Bundesamt vorgenommene Prüfung angesichts des bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geltenden reduzierten Beweismasses zu weit gehe und in Willkür verfalle, wenn es gestützt auf einzelne Unglaubhaftigkeitselemente seine Flüchtlingseigenschaft verneine, dass das BFM es unterlassen habe, im Rahmen der Prüfung der Zu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das familiäre Umfeld des Be-schwerdeführers näher zu beleuchten, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan laut dem eingereichten Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. De-zember 2006 wesentlich verschlechtert habe und die Provinz Bamiyan gemäss Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2006 (publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9) nicht zu denjenigen Provinzen zähle, in die ein Wegweisungsvollzug als zumut-bar erachtet werde, dass der Beschwerdeführer in der Beilage unter anderem eine Fürsor-geabhängigkeitsbestätigung der Caritas Luzern vom 24. Januar 2007 und einen Bericht der SFH (Update) zu Afghanistan ins Recht legte, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwal-tungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 das Ge-such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-teren Zeitpunkt verlegte, das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwies dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 das Original seiner Tazkara, eine fremdsprachige Bestätigung der Polizei Bamyan ein-reichte und gleichzeitig um eine amtliche Übersetzung der Dokumente ersuchte, nachdem er am 2. Februar 2007 eine Kopie seiner Tazkara ins Recht gelegt und das Nachreichen des Originals in Aussicht ge-stellt hatte, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2008 Gelegenheit bot, innert Frist zur Vernehmlassung des Bundesamtes vom 20. Februar 2007 Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. August 2008 - unter Beilage eines Schreibens des (...) vom (...) und weiteren Beweismitteln - ergänzend vorbrachte, er sei zum christlichen Glauben konvertiert und habe am (...) seine Taufe erhalten, dass die Instruktionsrichterin das BFM mit Verfügung vom 19. September 2008 einlud, innert Frist eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen, und diese am 21. Oktober 2008 beim Bundes-verwaltungsgericht einging, dass der Beschwerdeführer, nachdem er vom Bundesverwaltungsge-richt mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 dazu eingeladen worden war, am 4. Januar 2010 zusammen mit weiteren Beweismitteln eine Stellungnahme zur ergänzenden Vernehmlassung des BFM einreich-te, dass der neu zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2010 einlud, das Gericht bis zum 9. Dezember 2010 über seine aktuellen Verhältnisse zu orientieren, dass der Beschwerdeführer das Gericht mit Schreiben seiner Rechts-vertreterin vom 7. Dezember 2010 über seine aktuellen Verhältnisse in Kenntnis setzte und gleichzeitig mitteilen liess, er werde neu durch Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, vertreten, dass für die übrigen Vorbringen und Beweismittel auf die Akten verwie-sen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-le Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-stimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG insbesondere auch dann nicht aufzuheben ist, wenn Reise- oder Identitätspapiere ohne entschuldbare Gründe erst auf Beschwerde-ebene eingereicht werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 109 f.), dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert der vom BFM angesetzten Frist vorliegend nicht bestritten und das Vorlie-gen entschuldbarer Gründe vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im (Grundsatz-)Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn be-reits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen (Verfolgung wegen Aufgabe seines Militärpostens) keines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe, politische Anschauungen) zugrunde liegt, und mithin die entspre-chenden Vorbringen als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-bringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM - gestützt auf den ihm vorgelegten Sachverhalt - zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass erstmals auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe (Konversion) geltend gemacht werden, und die Sache diesbezüglich zur Beurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solch-en besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flücht-lingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine men-schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die ARK in ihrem Entscheid vom 24. Januar 2006 den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan - mit Ausnahme von Kabul, bestimmter Provinzen im Norden des Landes (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und diejenigen Regionen der Provinz Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören) sowie Herat - als grund-sätzlich unzumutbar bezeichnet hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102 mit weiteren Hinweisen) und diese Praxis nach wie vor Gültig-keit hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2010 E-5929/2006), dass der Beschwerdeführer aus keinem der bezeichneten Gebiete stammt, in welche ein Wegweisungsvollzug als unter gewissen Um-ständen zumutbar erachtet wurde, dass ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative (beispiels-weise in Kabul) offensteht, dass die Beschwerde demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gutzuheissen und in den übrigen Punkten abzuweisen ist, dass die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, den Beschwer-deführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG), dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen auch keine einschrän-kenden gesetzlichen Tatbestände entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG), dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die vorliegende Beschwerde nach den vorstehenden Erwägun-gen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge gutzuheis-sen und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzu-sprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, der Vertretungsaufwand sich jedoch zuver-lässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insge-samt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Die Sache geht zur Beurteilung der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe an das BFM zurück.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: