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E-6446/2012

E-6446/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-10 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 27. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 27. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6446/2012 Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Michael Pfeiffer, Centre Social Protestant, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM mit Entscheid vom 27. November 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zuteilte, dass er mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und um Zuweisung an den Kanton (...) ersucht, dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, seine religiös ange-traute Ehefrau, welche in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme verfüge, lebe im Kanton (...), erwarte ein Kind von ihm und sei auf seine Hilfe angewiesen, dass er rügt, die angefochtene Verfügung verletzte die Begründungspflicht, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundesamtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG), dass vom Beschwerdeführer eine solche Verletzung geltend gemacht wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte Rügegrund angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2), dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, wie vorliegend bezogen auf die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie, ebenfalls zulässig ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3), dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann der angefochtene Entscheid des BFM korrekt eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), dass daher auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einstweilen einer Prüfung der materiellen Begründetheit der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie enthält, da es im angefochtenen Entscheid Mängel formeller Art erkennt, die zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müssen, dass vorab eine Unklarheit betreffend das Anfechtungsobjekt besteht, da sich in den vorinstanzlichen Akten kein Exemplar der angefochtenen Verfügung befindet und nicht ersichtlich ist, wann und an wen diese eröffnet wurde (korrekterweise hätte die Eröffnung an den Rechtsvertreter erfolgen müssen), dass das BFM auf Nachfrage mitteilte, die Zuteilungspassage befinde sich "auf Seite 4 der Admin-Akten" und es sei in diesem Fall kein motivierter Zuweisungsentscheid ergangen, dass der Beschwerdeführer jedoch einen ebensolchen Zuweisungsentscheid in Kopie einreichte, weshalb die Erklärung des BFM anzuzweifeln ist, dass - unbesehen der Relevanz dieser Unklarheit für den Verfahrens-ausgang - im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen ist, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-tigt, was sich entspre­chend in der Entscheidbegründung niederschla-gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel­instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken kann, dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betrof­fenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Be­gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2), dass die von der Vorinstanz am 27. November 2012 erlassene Formularverfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht standhält (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.1 f.), da diese ihrer Pflicht, auf die individuellen Vorbringen einzugehen und diese bei der Erstellung der Verfügung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen ist, dass insbesondere nicht zu erkennen ist, ob und inwieweit sie sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung an den Aufenthaltskanton seiner religiös angetrauten Frau konkret auseinandersetzte und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vornahm, dass das BFM damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass dieser Anspruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht veranlasst sieht, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal dem Beschwer­deführer diesfalls eine Instanz verloren ginge, dass zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da die Gehörsverletzung vorliegend gravierend erscheint und zudem dem Bundesverwaltungsgericht ein nicht unerheblicher und jedenfalls vermeidbarer Aufwand entsteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hinfällig wird, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann, da vorliegend der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ei-ne Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 27. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: