Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-gaben zufolge am 25. Juni 2000 und gelangten am 27. Juli 2000 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 16. August 2000 erfolgten die Kurzbefragungen in A._______, am 5. September 2000 die Anhörungen zu den Asylgründen durch B._______ und am 31. Oktober 2001 die ergänzenden Anhörungen durch das Bundesamt. Zur Begründung der Asylgesuche wurde geltend gemacht, der Be-schwerdeführer sei im Iran (berufliche Tätigkeit) gewesen. Im Jahr 1376 (iranischer Kalender) habe er das (...) gegründet, dessen Ziel die Trennung von Politik und Religion sei. Sein Antrag, besagte Organi-sation als Partei einzutragen, sei von den Behörden abgelehnt worden. In der Folge habe er unter dem Deckmantel einer Scheinfirma heimlich für die Organisation weitergearbeitet und Kritik an den Behörden ge-übt. Obwohl er deswegen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, habe er sich nicht einschüchtern lassen und weitergemacht. Schliesslich sei er am (...) von iranischen Sicherheitskräften verhaftet worden, nachdem die Organisation offenbar von Spitzeln verraten und andere Mitglieder verhaftet worden seien. Anlässlich der Inhaftierung seien sein Haus durchsucht und ein Buch, Geld sowie Dokumente beschlagnahmt wor-den. In der Haft sei er verhört und gefoltert worden. Als die Behörden am (...) mit ihm erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, sei ihm die Flucht gelungen. Die Beschwerdeführerin sei nach seiner Flucht zusammen mit ihren Eltern inhaftiert, verhört und geschlagen worden. Nach der Freilassung habe sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung in C._______ versteckt gehalten. Sie hätten C._______ verlassen müssen, nachdem die Wohnung Ende (...) von den Behörden entdeckt und in ihrer Abwesenheit durchsucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung vor der Ausreise aus dem Iran, zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz und für die im erstinstanz-lichen Verfahren zur Untermauerung der Vorbringen eingereichten Do-kumente wird auf die Akten verwiesen. Am 12. März 2001 unterbreitete das BFF der schweizerischen Vertretung in Teheran die von den Beschwerdeführenden zu den Akten ge-reichten Kopien der Anklageschrift Nr. (...) vom (...) und der Haft-bestätigung Nr. (...) vom (...) zur Prüfung. Die Antwort traf am 22. Mai 2001 bei der Vorinstanz ein. Am 23. Mai 2003 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum ih-nen am 9. Mai 2003 zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Bot-schaftsabklärung. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 - eröffnet am 3. Juni 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der als gefälscht erkannten Dokumente (Kopien der Anklageschrift Nr. (...) vom (...) und der Haftbestätigung Nr. (...) vom (...). Zur Begründung führte die Vorinstanz in Bezug auf die geltend ge-machten Vorbringen vor der Ausreise aus dem Iran aus, die als Beweismittel eingereichten Kopien der Anklageschrift vom (...) und der Haftbestätigung vom (...) seien analysiert und als gefälscht qualifiziert worden. Gemäss Ergebnis der Botschaftsabklärung sei die Anklage-schrift als vertraulich gekennzeichnet, und es stelle sich die Frage, wie sie in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei. Des Weiteren sei das Schriftstück vom D._______ (...) erstellt und an die Direktion des E._______ gerichtet, indessen sei der (...) keine Untersuchungs-behörde und nicht kompetent, Anklageschriften zu verfassen. Ferner werde ein Fall nach abgeschlossener Untersuchung zusammen mit der Anklageschrift an ein Gericht zur Beurteilung überwiesen; die Verhaftung des Beschwerdeführers drei Tage nach Ausstellung der Anklageschrift stehe dazu im Widerspruch. Zudem sei unten auf dem Schreiben handschriftlich vermerkt, dass das Dossier dem F._______ zur Durchführung der Untersuchung überstellt werden müsse, wäh-rend sich das Schreiben selber an das E._______ wende und die Sache zur Beurteilung überweise, was sich widerspreche. Die Haftbe-stätigung Nr. (...) datiere vom (...), dem (...), an welchem die Büros im Iran geschlossen seien, und die Ausstellung einer solchen Bestätigung an diesem Datum sei höchst unwahrscheinlich. Das Schreiben bestäti-ge ferner eine Haft vom (...) bis (...), wogegen der Beschwerdeführer geltend mache, am (...) verhaftet worden und am (...) geflüchtet zu sein. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Mai 2003, wonach im Fall des Beschwerdeführers die (...), welche Teil des G._______ sei, ein Dossier über ihn erstellt habe, welches an das E._______ weitergeleitet worden sei und die unterschiedlichen Datierungen der Festnahme auf die Massenhinrichtungen und personellen Verände-rungen im Ministerium, die zu einem Chaos geführt hätten, zurückzu-führen sei, sowie die Behauptung, er habe die beiden Dokumente durch Bestechung erhalten, seien nicht geeignet, das Ergebnis der Botschaftsabklärung in Zweifel zu ziehen. Die Analyse habe den tatsächlichen Verhältnissen im Iran sehr wohl Rechnung getragen, und die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der besag-ten Dokumente gekommen sein wolle, sei nicht nachvollziehbar. Sollte er die Dokumente - wie von ihm geltend gemacht - verlangt haben, um sich damit direkt an den geistlichen Führer zu wenden, wäre das Risi-ko für den verantwortlichen Beamten nicht abschätzbar gewesen. Unbesehen der Einreichung gefälschter Dokumente seien die Vorbringen auch deshalb unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden. Insbesondere sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die iranischen Behörden hätten fast neun Monate nach seiner Verhaftung eine zweite Hausdurchsuchung durchgeführt, angesichts der Tatsache, dass seine Ehefrau in dieser Zeit Zugang zur Wohnung gehabt habe, realitätsfremd. Zudem falle die angebliche Hausdurchsuchung auf einen Feiertag (...) und sei auch deshalb unglaubhaft. Des Weiteren könnten auch die geltend gemachten Fluchtumstände (Flucht aus dem Zimmer, in welchem er sich unbeaufsichtigt mit seiner Ehefrau aufgehalten habe) nicht geglaubt werden, zumal die iranisch-en Sicherheitskräfte nicht in einer solch dilettantischen Weise vorge-gangen wären, sondern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hät-ten, um eine Flucht des Beschwerdeführers zu verunmöglichen. Als realitätsfremd entpuppe sich des Weiteren das Vorbringen, die Wohnung in C._______ sei Ende (...) entdeckt und in Abwesenheit der Beschwerdeführenden durchsucht worden; der Beschwerdeführer habe dies telefonisch erfahren und sei deshalb nicht dorthin zurück-gekehrt. Diesbezüglich sei entgegen den Schilderungen davon auszu-gehen, dass die Behörden die entdeckte Wohnung vor einer allfälligen Durchsuchung observiert hätten, um dann die Gesuchten festzunehmen. Die anderen, sich auf den Zeitraum vor der Ausreise aus dem Iran beziehenden Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt glaubhaft zu machen. So handle es sich beim eingereichten Telefax "To whom it may concern" des H._______ vom (...) um ein blosses Gefälligkeitsschreiben und er sei derart allgemein und unverbindlich verfasst, dass der Fax nicht geeignet sei, die Asyl-vorbringen zu belegen. Ebenso wenig vermöchten die Beschwerde-führenden aus dem eingereichten Zeitungsartikel aus der (...) vom (...) mangels Verlässlichkeit etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem sei lediglich eine qualitativ schlechte Kopie des Artikels eingereicht worden, der angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukomme. Für die Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird auf die Verfügung vom 28. Mai 2003 verwiesen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2003 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der Ziffern 2, 3, 6 und 8 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 28. Mai 2003 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der besagten Dispositivziffern und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie unter anderem die Kopie einer (...) (Vorladung), einen Auszug aus dem Buch (...) und die Kopie einer Kostennote vom 3. Juli 2003 zu den Akten. Gleichzeitig stellten sie das Original der (...) und ein Buch des Beschwerdeführers in Aussicht. Auf den Inhalt der Beweismittel und die mit der Beschwerde vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2003 teilte die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerdeführenden mit, sie könnten das Rechtsmittelverfahren in der Schweiz abwarten, ver-zichtete in Berücksichtigung der am 9. Juli 2003 zu den Akten gereich-ten Unterstützungsbedürftigkeitserklärung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrens-kosten gut. Gleichzeitig forderte die ARK sie auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Am 13. August 2003 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente (...), teilweise mit deutschen Übersetzungen, ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 hielt das Bundesamt unter Verweis auf eine amtsinterne Dokumentenanalyse vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. Januar 2004 bekräftigten die Beschwerdeführen-den die Authentizität der eingereichten Dokumente und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig reichten sie weitere Do-kumente (...) zu den Akten. Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. April 2004 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass seine Organisation über eine neue Website verfüge. G. Am 24. August 2004 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 22. Juli 2004 zum Verfahrensstand. H. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 7. September 2004, die den Be-schwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der ersten Vernehmlassung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 24. November 2004 beantwortete der ARK-Instruktionsrichter eine zweite Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand. J. Am 7. April 2005 liessen die Beschwerdeführer einen am 17. März 2005 von der Organisation (...) veröffentlichten Online-Bericht betref-fend Verfolgung und Misshandlung von Mitgliedern durch den iranischen Staat einreichen. K. Am 26. Januar 2006 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK eine dritte Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand. L. Am 13. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-tungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass ihr bei der vor-maligen ARK anhängig gemachtes Verfahren am 1. Januar 2007 über-nommen wurde. M. Am 13. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführen-den in Beantwortung ihrer Anfrage vom 24. April 2008 mit, dass das Verfahren in den nächsten Monaten zum Abschluss gebracht werde. N. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit entsprechender Begründung die Gelegenheit ein, ihre Beschwerde innert Frist zurückzuziehen. Bei Festhalten an der Beschwerde forderte er sie auf, innert gleicher Frist das in der Vor-ladung des E._______ vom (...) angekündigte Urteil samt Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes und mit Zustellcouvert aus dem Iran einzureichen. O. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest und reichten die Faxkopie eines Gerichtsurteils samt deutscher Übersetzung, ein Dokument betreffend Sperrung der Website des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden und einen Auszug betreffend Inhaber des Domainnamens der gesperrten Website ein. Am 3. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführer das Original des Gerichtsurteils samt Zustellcouvert aus dem Iran zu den Akten. Für die Ausführungen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. P. Das BFM beantragte in seiner dritten Vernehmlassung vom 12. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, das eingereichte Urteil vom (...) hänge inhaltlich mit den als gefälscht erkannten Dokumenten zusammen, weshalb ihm kein genügender Be-weiswert beigemessen werden könne. Q. In ihrer Replik vom 17. September 2008 hielten die Beschwerdeführer an der Authentizität der eingereichten Dokumente fest und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2003, die als Beweismittel eingereichten Kopien der Anklageschrift vom (...) und der Haftbestätigung vom (...) seien analysiert und als gefälscht qualifiziert worden, als zutreffend erweisen; die Ausführungen in der Stellungnah-me der Beschwerdeführenden vom 23. Mai 2003 sind in der Tat nicht geeignet, das ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Botschaftsabklärung in Zweifel zu ziehen. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts-mitteleingabe vom 3. Juli 2003 wiederholen im Wesentlichen nur die Argumente in der Stellungnahme vom 23. Mai 2003, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Das Bundesamt hat die Einzie-hung der als gefälscht erkannten Dokumente zu Recht verfügt.
E. 4.2.1 Mit der Beschwerde wurden unter anderem die Kopie einer (...) und ein Auszug aus dem Buch (...) zu den Akten gereicht. Am 13. August 2003 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene wei-tere Dokumente ein (s. vorstehend Bst. D) Die Vorinstanz gelangte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 unter Verweis auf eine intern vorgenommene Dokumentenana-lyse zum Schluss, beim als "Vorladung des E._______ bezeichneten Dokument (...) bestünden Hinweise auf eine Totalfälschung. Das als (...) vom (...) bezeichnete Schriftstück stütze sich inhaltlich auf den gleichen Sachverhalt ab, der von den Beschwerdeführenden mit als gefälscht erkannten Dokumenten untermauert worden sei. Das Schrift-stück sei somit nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu be-legen. Gemäss dem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. De-zember 2003 zur Kenntnis gebrachten wesentlichen Inhalt der Analyse vom 1. Oktober 2003 handle es sich bei der Vorladung des E._______ um ein Originaldokument, in dessen Besitz der Vorgeladene normaler-weise nicht gelange, würden für Gerichtsvorladungen andere Formulare verwendet, seien die im Dokument aufgeführten Referenz-nummern nicht nach den in derartigen Fällen üblichen Regeln zu-sammengesetzt und handle es sich dabei inhaltlich um eine Vorladung, deren korrekter Titel nicht (...) wäre. Zum am 25. Juni 2008 als Faxkopie mit deutscher Übersetzung und am 3. Juli 2008 im Original samt Zustellcouvert aus dem Iran eingereichten (Urteil) führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2008 aus, das Schriftstück hänge inhaltlich mit den als ge-fälscht erkannten Dokumenten zusammen, weshalb ihm kein genü-gender Beweiswert beigemessen werden könne.
E. 4.2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Dokumentenanalyse vom 1. Oktober 2003 zu zweifeln. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt es insbesondere auf-grund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung und der Dokumenten-analyse zum Schluss, dass es sich bei den von den Beschwerdefüh-renden zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten drei Dokumenten (...) um Fälschungen handelt, die gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzu-ziehen sind. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Januar 2004 zur Vorladung des Revolutionsgerichts Teheran vom 15. Juni 2003 sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere ist entgegen den diesbezüglichen Erörterungen der Beschwerdeführenden die Auffassung der Vorinstanz zu bestäti-gen, dass es sich beim eingereichten Dokument inhaltlich um eine Vor-ladung - der Beschwerdeführer habe sich am (...) vormittags bei E._______ einzufinden, ansonsten ein Urteil in Abwesenheit gefällt werde - und nicht um eine Bekanntmachung handelt. Ebenso wenig vermögen die Entgegnungen in der Replik vom 17. September 2008 eine andere Einschätzung herbeizuführen, weshalb vorab auf die Ver-nehmlassung des Bundesamtes vom 12. August 2008 verwiesen wer-den kann. Ergänzend bleibt festzustellen, dass dem Schwiegervater des Beschwerdeführers - bei Annahme der Echtheit der Dokumente - mit Sicherheit nicht nur die Vorladung, sondern auch das Urteil in Abwesenheit ausgehändigt worden wäre. Hinzu kommt, dass die Be-schaffung eines Dokuments von dieser Tragweite (Todesurteil) erst rund fünf Jahre später und auf entsprechende Aufforderung des Bun-desverwaltungsgerichts hin erfolgte, was sich mit dem Verhalten einer davon tatsächlich betroffenen Person in keiner Weise vereinbaren lässt. Der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 25. Juni 2008, die Beschwerdeführenden hätten nicht damit gerechnet, dass ihnen ein solches Urteil ausgehändigt würde, erweist sich als unbehelflich.
E. 4.3 Die Verwendung gefälschter Dokumente ist ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Unbesehen davon widersprechen die für die Zeit vor der Ausreise aus dem Iran geltend gemachten Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 ausgeführt, ist die geschilderte Vorgehensweise der iranischen Behörden (Hausdurchsuchung erst rund acht Monate nach der Verhaftung des Beschwerdeführers und in sei-nem Beisein, die Fluchtumstände und die Durchsuchung der Wohnung in C._______ während der Abwesenheit der Beschwerdeführenden) realitätsfremd und widerspricht der Logik des Handelns. Mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-gungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2003 ver-wiesen werden.
E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden für die Zeit vor ihrer Aus-reise aus dem Iran keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche dem-nach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.3 Vorliegend entfällt die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), weil das Bundesamt in seiner Verfügung vom 28. Mai 2003 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Der von der ARK am 16. Juli 2003 gewährte Erlass der Verfahrenskosten ist praxisgemäss wegen mutwilliger Prozessführung rückwirkend zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2006 vom 6. September 2007 E. 9), nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben gemacht haben, bei deren Kenntnis die Rechtsmittelinstanz das Erlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und zufolge mut-williger Prozessführung auf insgesamt Fr. 1200. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die als gefälscht erkannten Dokumente (...) werden eingezogen.
- Der von der ARK am 16. Juli 2003 gewährte Erlass der Verfahrenskosten wird rückwirkend widerrufen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden den Beschwerdeführen-den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - B._______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6421/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 7. Oktober 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, , dessen Ehefrau Y._______, und deren gemeinsames Kind Z._______, Iran, vertreten durch lic. iur. D. Del Duca, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 28. Mai 2003 / N_____. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen An-gaben zufolge am 25. Juni 2000 und gelangten am 27. Juli 2000 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 16. August 2000 erfolgten die Kurzbefragungen in A._______, am 5. September 2000 die Anhörungen zu den Asylgründen durch B._______ und am 31. Oktober 2001 die ergänzenden Anhörungen durch das Bundesamt. Zur Begründung der Asylgesuche wurde geltend gemacht, der Be-schwerdeführer sei im Iran (berufliche Tätigkeit) gewesen. Im Jahr 1376 (iranischer Kalender) habe er das (...) gegründet, dessen Ziel die Trennung von Politik und Religion sei. Sein Antrag, besagte Organi-sation als Partei einzutragen, sei von den Behörden abgelehnt worden. In der Folge habe er unter dem Deckmantel einer Scheinfirma heimlich für die Organisation weitergearbeitet und Kritik an den Behörden ge-übt. Obwohl er deswegen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, habe er sich nicht einschüchtern lassen und weitergemacht. Schliesslich sei er am (...) von iranischen Sicherheitskräften verhaftet worden, nachdem die Organisation offenbar von Spitzeln verraten und andere Mitglieder verhaftet worden seien. Anlässlich der Inhaftierung seien sein Haus durchsucht und ein Buch, Geld sowie Dokumente beschlagnahmt wor-den. In der Haft sei er verhört und gefoltert worden. Als die Behörden am (...) mit ihm erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten, sei ihm die Flucht gelungen. Die Beschwerdeführerin sei nach seiner Flucht zusammen mit ihren Eltern inhaftiert, verhört und geschlagen worden. Nach der Freilassung habe sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung in C._______ versteckt gehalten. Sie hätten C._______ verlassen müssen, nachdem die Wohnung Ende (...) von den Behörden entdeckt und in ihrer Abwesenheit durchsucht worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung vor der Ausreise aus dem Iran, zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Schweiz und für die im erstinstanz-lichen Verfahren zur Untermauerung der Vorbringen eingereichten Do-kumente wird auf die Akten verwiesen. Am 12. März 2001 unterbreitete das BFF der schweizerischen Vertretung in Teheran die von den Beschwerdeführenden zu den Akten ge-reichten Kopien der Anklageschrift Nr. (...) vom (...) und der Haft-bestätigung Nr. (...) vom (...) zur Prüfung. Die Antwort traf am 22. Mai 2001 bei der Vorinstanz ein. Am 23. Mai 2003 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum ih-nen am 9. Mai 2003 zur Kenntnis gebrachten Ergebnis der Bot-schaftsabklärung. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 - eröffnet am 3. Juni 2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz) die Flüchtlingseigenschaft, lehnte deren Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der als gefälscht erkannten Dokumente (Kopien der Anklageschrift Nr. (...) vom (...) und der Haftbestätigung Nr. (...) vom (...). Zur Begründung führte die Vorinstanz in Bezug auf die geltend ge-machten Vorbringen vor der Ausreise aus dem Iran aus, die als Beweismittel eingereichten Kopien der Anklageschrift vom (...) und der Haftbestätigung vom (...) seien analysiert und als gefälscht qualifiziert worden. Gemäss Ergebnis der Botschaftsabklärung sei die Anklage-schrift als vertraulich gekennzeichnet, und es stelle sich die Frage, wie sie in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei. Des Weiteren sei das Schriftstück vom D._______ (...) erstellt und an die Direktion des E._______ gerichtet, indessen sei der (...) keine Untersuchungs-behörde und nicht kompetent, Anklageschriften zu verfassen. Ferner werde ein Fall nach abgeschlossener Untersuchung zusammen mit der Anklageschrift an ein Gericht zur Beurteilung überwiesen; die Verhaftung des Beschwerdeführers drei Tage nach Ausstellung der Anklageschrift stehe dazu im Widerspruch. Zudem sei unten auf dem Schreiben handschriftlich vermerkt, dass das Dossier dem F._______ zur Durchführung der Untersuchung überstellt werden müsse, wäh-rend sich das Schreiben selber an das E._______ wende und die Sache zur Beurteilung überweise, was sich widerspreche. Die Haftbe-stätigung Nr. (...) datiere vom (...), dem (...), an welchem die Büros im Iran geschlossen seien, und die Ausstellung einer solchen Bestätigung an diesem Datum sei höchst unwahrscheinlich. Das Schreiben bestäti-ge ferner eine Haft vom (...) bis (...), wogegen der Beschwerdeführer geltend mache, am (...) verhaftet worden und am (...) geflüchtet zu sein. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Mai 2003, wonach im Fall des Beschwerdeführers die (...), welche Teil des G._______ sei, ein Dossier über ihn erstellt habe, welches an das E._______ weitergeleitet worden sei und die unterschiedlichen Datierungen der Festnahme auf die Massenhinrichtungen und personellen Verände-rungen im Ministerium, die zu einem Chaos geführt hätten, zurückzu-führen sei, sowie die Behauptung, er habe die beiden Dokumente durch Bestechung erhalten, seien nicht geeignet, das Ergebnis der Botschaftsabklärung in Zweifel zu ziehen. Die Analyse habe den tatsächlichen Verhältnissen im Iran sehr wohl Rechnung getragen, und die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der besag-ten Dokumente gekommen sein wolle, sei nicht nachvollziehbar. Sollte er die Dokumente - wie von ihm geltend gemacht - verlangt haben, um sich damit direkt an den geistlichen Führer zu wenden, wäre das Risi-ko für den verantwortlichen Beamten nicht abschätzbar gewesen. Unbesehen der Einreichung gefälschter Dokumente seien die Vorbringen auch deshalb unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden. Insbesondere sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die iranischen Behörden hätten fast neun Monate nach seiner Verhaftung eine zweite Hausdurchsuchung durchgeführt, angesichts der Tatsache, dass seine Ehefrau in dieser Zeit Zugang zur Wohnung gehabt habe, realitätsfremd. Zudem falle die angebliche Hausdurchsuchung auf einen Feiertag (...) und sei auch deshalb unglaubhaft. Des Weiteren könnten auch die geltend gemachten Fluchtumstände (Flucht aus dem Zimmer, in welchem er sich unbeaufsichtigt mit seiner Ehefrau aufgehalten habe) nicht geglaubt werden, zumal die iranisch-en Sicherheitskräfte nicht in einer solch dilettantischen Weise vorge-gangen wären, sondern die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hät-ten, um eine Flucht des Beschwerdeführers zu verunmöglichen. Als realitätsfremd entpuppe sich des Weiteren das Vorbringen, die Wohnung in C._______ sei Ende (...) entdeckt und in Abwesenheit der Beschwerdeführenden durchsucht worden; der Beschwerdeführer habe dies telefonisch erfahren und sei deshalb nicht dorthin zurück-gekehrt. Diesbezüglich sei entgegen den Schilderungen davon auszu-gehen, dass die Behörden die entdeckte Wohnung vor einer allfälligen Durchsuchung observiert hätten, um dann die Gesuchten festzunehmen. Die anderen, sich auf den Zeitraum vor der Ausreise aus dem Iran beziehenden Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt glaubhaft zu machen. So handle es sich beim eingereichten Telefax "To whom it may concern" des H._______ vom (...) um ein blosses Gefälligkeitsschreiben und er sei derart allgemein und unverbindlich verfasst, dass der Fax nicht geeignet sei, die Asyl-vorbringen zu belegen. Ebenso wenig vermöchten die Beschwerde-führenden aus dem eingereichten Zeitungsartikel aus der (...) vom (...) mangels Verlässlichkeit etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem sei lediglich eine qualitativ schlechte Kopie des Artikels eingereicht worden, der angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukomme. Für die Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird auf die Verfügung vom 28. Mai 2003 verwiesen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2003 (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der Ziffern 2, 3, 6 und 8 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 28. Mai 2003 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der besagten Dispositivziffern und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie unter anderem die Kopie einer (...) (Vorladung), einen Auszug aus dem Buch (...) und die Kopie einer Kostennote vom 3. Juli 2003 zu den Akten. Gleichzeitig stellten sie das Original der (...) und ein Buch des Beschwerdeführers in Aussicht. Auf den Inhalt der Beweismittel und die mit der Beschwerde vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2003 teilte die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerdeführenden mit, sie könnten das Rechtsmittelverfahren in der Schweiz abwarten, ver-zichtete in Berücksichtigung der am 9. Juli 2003 zu den Akten gereich-ten Unterstützungsbedürftigkeitserklärung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrens-kosten gut. Gleichzeitig forderte die ARK sie auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Am 13. August 2003 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente (...), teilweise mit deutschen Übersetzungen, ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 hielt das Bundesamt unter Verweis auf eine amtsinterne Dokumentenanalyse vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. Januar 2004 bekräftigten die Beschwerdeführen-den die Authentizität der eingereichten Dokumente und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig reichten sie weitere Do-kumente (...) zu den Akten. Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. April 2004 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass seine Organisation über eine neue Website verfüge. G. Am 24. August 2004 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 22. Juli 2004 zum Verfahrensstand. H. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 7. September 2004, die den Be-schwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der ersten Vernehmlassung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 24. November 2004 beantwortete der ARK-Instruktionsrichter eine zweite Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand. J. Am 7. April 2005 liessen die Beschwerdeführer einen am 17. März 2005 von der Organisation (...) veröffentlichten Online-Bericht betref-fend Verfolgung und Misshandlung von Mitgliedern durch den iranischen Staat einreichen. K. Am 26. Januar 2006 beantwortete der Instruktionsrichter der ARK eine dritte Anfrage der Rechtsvertretung zum Verfahrensstand. L. Am 13. April 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-tungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass ihr bei der vor-maligen ARK anhängig gemachtes Verfahren am 1. Januar 2007 über-nommen wurde. M. Am 13. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführen-den in Beantwortung ihrer Anfrage vom 24. April 2008 mit, dass das Verfahren in den nächsten Monaten zum Abschluss gebracht werde. N. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit entsprechender Begründung die Gelegenheit ein, ihre Beschwerde innert Frist zurückzuziehen. Bei Festhalten an der Beschwerde forderte er sie auf, innert gleicher Frist das in der Vor-ladung des E._______ vom (...) angekündigte Urteil samt Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes und mit Zustellcouvert aus dem Iran einzureichen. O. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest und reichten die Faxkopie eines Gerichtsurteils samt deutscher Übersetzung, ein Dokument betreffend Sperrung der Website des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden und einen Auszug betreffend Inhaber des Domainnamens der gesperrten Website ein. Am 3. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführer das Original des Gerichtsurteils samt Zustellcouvert aus dem Iran zu den Akten. Für die Ausführungen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. P. Das BFM beantragte in seiner dritten Vernehmlassung vom 12. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, das eingereichte Urteil vom (...) hänge inhaltlich mit den als gefälscht erkannten Dokumenten zusammen, weshalb ihm kein genügender Be-weiswert beigemessen werden könne. Q. In ihrer Replik vom 17. September 2008 hielten die Beschwerdeführer an der Authentizität der eingereichten Dokumente fest und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2003, die als Beweismittel eingereichten Kopien der Anklageschrift vom (...) und der Haftbestätigung vom (...) seien analysiert und als gefälscht qualifiziert worden, als zutreffend erweisen; die Ausführungen in der Stellungnah-me der Beschwerdeführenden vom 23. Mai 2003 sind in der Tat nicht geeignet, das ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2003 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis der Botschaftsabklärung in Zweifel zu ziehen. Für die Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts-mitteleingabe vom 3. Juli 2003 wiederholen im Wesentlichen nur die Argumente in der Stellungnahme vom 23. Mai 2003, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Das Bundesamt hat die Einzie-hung der als gefälscht erkannten Dokumente zu Recht verfügt. 4.2 4.2.1 Mit der Beschwerde wurden unter anderem die Kopie einer (...) und ein Auszug aus dem Buch (...) zu den Akten gereicht. Am 13. August 2003 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene wei-tere Dokumente ein (s. vorstehend Bst. D) Die Vorinstanz gelangte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 unter Verweis auf eine intern vorgenommene Dokumentenana-lyse zum Schluss, beim als "Vorladung des E._______ bezeichneten Dokument (...) bestünden Hinweise auf eine Totalfälschung. Das als (...) vom (...) bezeichnete Schriftstück stütze sich inhaltlich auf den gleichen Sachverhalt ab, der von den Beschwerdeführenden mit als gefälscht erkannten Dokumenten untermauert worden sei. Das Schrift-stück sei somit nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu be-legen. Gemäss dem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. De-zember 2003 zur Kenntnis gebrachten wesentlichen Inhalt der Analyse vom 1. Oktober 2003 handle es sich bei der Vorladung des E._______ um ein Originaldokument, in dessen Besitz der Vorgeladene normaler-weise nicht gelange, würden für Gerichtsvorladungen andere Formulare verwendet, seien die im Dokument aufgeführten Referenz-nummern nicht nach den in derartigen Fällen üblichen Regeln zu-sammengesetzt und handle es sich dabei inhaltlich um eine Vorladung, deren korrekter Titel nicht (...) wäre. Zum am 25. Juni 2008 als Faxkopie mit deutscher Übersetzung und am 3. Juli 2008 im Original samt Zustellcouvert aus dem Iran eingereichten (Urteil) führte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2008 aus, das Schriftstück hänge inhaltlich mit den als ge-fälscht erkannten Dokumenten zusammen, weshalb ihm kein genü-gender Beweiswert beigemessen werden könne. 4.2.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Dokumentenanalyse vom 1. Oktober 2003 zu zweifeln. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt es insbesondere auf-grund der Ergebnisse der Botschaftsabklärung und der Dokumenten-analyse zum Schluss, dass es sich bei den von den Beschwerdefüh-renden zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten drei Dokumenten (...) um Fälschungen handelt, die gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzu-ziehen sind. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Januar 2004 zur Vorladung des Revolutionsgerichts Teheran vom 15. Juni 2003 sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere ist entgegen den diesbezüglichen Erörterungen der Beschwerdeführenden die Auffassung der Vorinstanz zu bestäti-gen, dass es sich beim eingereichten Dokument inhaltlich um eine Vor-ladung - der Beschwerdeführer habe sich am (...) vormittags bei E._______ einzufinden, ansonsten ein Urteil in Abwesenheit gefällt werde - und nicht um eine Bekanntmachung handelt. Ebenso wenig vermögen die Entgegnungen in der Replik vom 17. September 2008 eine andere Einschätzung herbeizuführen, weshalb vorab auf die Ver-nehmlassung des Bundesamtes vom 12. August 2008 verwiesen wer-den kann. Ergänzend bleibt festzustellen, dass dem Schwiegervater des Beschwerdeführers - bei Annahme der Echtheit der Dokumente - mit Sicherheit nicht nur die Vorladung, sondern auch das Urteil in Abwesenheit ausgehändigt worden wäre. Hinzu kommt, dass die Be-schaffung eines Dokuments von dieser Tragweite (Todesurteil) erst rund fünf Jahre später und auf entsprechende Aufforderung des Bun-desverwaltungsgerichts hin erfolgte, was sich mit dem Verhalten einer davon tatsächlich betroffenen Person in keiner Weise vereinbaren lässt. Der Erklärungsversuch in der Eingabe vom 25. Juni 2008, die Beschwerdeführenden hätten nicht damit gerechnet, dass ihnen ein solches Urteil ausgehändigt würde, erweist sich als unbehelflich. 4.3 Die Verwendung gefälschter Dokumente ist ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Unbesehen davon widersprechen die für die Zeit vor der Ausreise aus dem Iran geltend gemachten Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 ausgeführt, ist die geschilderte Vorgehensweise der iranischen Behörden (Hausdurchsuchung erst rund acht Monate nach der Verhaftung des Beschwerdeführers und in sei-nem Beisein, die Fluchtumstände und die Durchsuchung der Wohnung in C._______ während der Abwesenheit der Beschwerdeführenden) realitätsfremd und widerspricht der Logik des Handelns. Mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-gungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2003 ver-wiesen werden. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten weiteren Dokumenten, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden für die Zeit vor ihrer Aus-reise aus dem Iran keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche dem-nach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Vorliegend entfällt die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), weil das Bundesamt in seiner Verfügung vom 28. Mai 2003 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Der von der ARK am 16. Juli 2003 gewährte Erlass der Verfahrenskosten ist praxisgemäss wegen mutwilliger Prozessführung rückwirkend zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2006 vom 6. September 2007 E. 9), nachdem die Beschwerdeführenden mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben gemacht haben, bei deren Kenntnis die Rechtsmittelinstanz das Erlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und zufolge mut-williger Prozessführung auf insgesamt Fr. 1200. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die als gefälscht erkannten Dokumente (...) werden eingezogen. 3. Der von der ARK am 16. Juli 2003 gewährte Erlass der Verfahrenskosten wird rückwirkend widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden den Beschwerdeführen-den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: