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E-6419/2013

E-6419/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und aus Tricomalee stammend bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) per elektronischer Post (E-Mail) ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer, innert Frist den rechtserheblichen Sachverhalt schriftlich zu vervollständigen und abschliessend darzulegen sowie allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren nachzureichen. C. In seinem Schreiben vom 19. Juli 2007 an die Botschaft erläuterte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. D. Am 7. August 2007 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Vorbringen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen für die Einreise zwecks Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht. Demnach werde sein Gesuch nicht weiterbehandelt. E. Mit Schreiben vom 17. September 2012 führte das BFM das Verfahren fort. Durch Zustellung des Schreibens durch die Botschaft gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit - sofern sein Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens weiterhin bestehe - detailliert darzulegen, mit welchen Problemen er in den letzten Jahren konfrontiert gewesen sei, unter Angaben zu Personen, Daten, Umständen und Hintergründen. Auch solle der Beschwerdeführer detailliert aufzeigen, in welcher Weise er durch die geltend gemachten Probleme beeinträchtigt worden sei und welche Massnahmen er zu seinem eigenen Schutz getroffen habe. Zudem habe er sich zu den Möglichkeiten zu äussern, innerhalb oder ausserhalb Sri Lankas Schutz finden zu können und allenfalls zu begründen, weshalb sich diese Möglichkeit aktuell nicht bieten würde. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 (unter Beilage verschiedener Unterlagen) an die Botschaft. Mit Schreiben vom 5. November 2012 bestätigte ihm die Botschaft den Eingang seines Schreibens und die Übermittlung der Eingabe an das BFM. G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 liess das BFM durch Vermittlung der Botschaft dem Beschwerdeführer mitteilen, aufgrund der Aktenlage sei eine persönliche Anhörung auf der Botschaft angezeigt. Er werde durch die Botschaft über den Anhörungstermin informiert werden. H. Am 17. April 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und bat um einen Termin für eine Anhörung. Gleichzeitig reichte er zahlreiche Unterlagen und Beweismittel zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Anhörung ein. J. Nach mehreren Korrespondenzen bezüglich des Anhörungstermins wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 in der Botschaft zu seinem Asylgesuch angehört. K. Am 15. August 2013 übermittelte die Botschaft das Protokoll der Anhörung vom 25. Juli 2013 und die Unterlagen des Dossiers dem BFM. Im Begleitschreiben fasste sie den vom Beschwerdeführer bisher geltend gemachten Sachverhalt zusammen. L. Mit Verfügung vom 4. September 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es hat in seiner Verfügung 4. September 2013 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt aufgrund der Aktenlage wie folgt festgehalten: Im Jahre 2005 sei er von einer Hilfsorganisation angestellt worden und habe im Rahmen der Wiederaufbauarbeiten nach der Tsunami-Katastrophe als Projekt-Offizier auch mit der Action Contre la Faim (ACF) zusammengearbeitet. Bei einem Massaker in B._______ seien drei seiner Schulkollegen, die bei der ACF mitgearbeitet hätten, umgekommen. Er habe an deren Bestattung teilgenommen und sich zu Protestkundgebungen beteiligt. Dabei sei ihm aufgefallen, dass Teilnehmer dieser Veranstaltung gefilmt worden seien. Am 15. August 2007 hätten ihn unbekannte Leute bei ihm zu Hause nach Verbindungen zu ACF-Mitarbeitern befragt. Auch hätten diese Leute ihm erklärt, seine Arbeiten bei der Hilfsorganisation in den von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebieten seien nicht erwünscht, weshalb man ihn unter Verwarnungen und Drohungen aufgefordert habe, die Stelle zu kündigen. Da er jedoch seine Familie habe ernähren müssen, sei er vorerst weiterhin zur gewohnten Arbeit gegangen. In der Folge habe er sich eine Woche in Thailand aufgehalten, um Arbeit zu suchen. Nach seiner Rückkehr habe er bei der Human Rights Commission (HRC) in Trincomalee Anzeige erstattet. Auch habe er sich nach dem abgeschlossenen Projekt des Hilfswerkes nach Indien begeben. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sei er letztmals im April 2013 zu Hause aufgesucht worden. Dabei habe man ihm ausgerichtet, der "ACF-Fall" sei nun aufgenommen worden und man brauche dabei seine Hilfe. M. Die Verfügung des BFM wurde dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 20. September 2013 zugestellt. N. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und brachte vor, er habe seit seiner Anhörung vom 25. Juli 2013 keine Antwort erhalten und hoffe auf eine baldige Entscheidung in seiner Sache. O. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 übermittelte die Botschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 dem Bundesverwaltungsgericht mit der Anmerkung, es könnte sich bei der Eingabe allenfalls um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM handeln. Diese Schreiben ging beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2013 ein. P. Mit Schreiben vom 5. November 2013 überwies das Bundesverwaltungsgericht die beim Gericht inzwischen eingegangen vorinstanzlichen Akten sowie die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 zur Entlastung des Gerichts und zur Behandlung an das BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 habe sich offensichtlich mit der Zustellung der Verfügung des BFM vom 4. September 2013 an den Beschwerdeführer (postalisch) gekreuzt. Da die Verfügung des BFM vom 4. September 2013 zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet gewesen sei, könne die Eingabe vom 26. September 2013 nicht gegen diese gerichtet sein und deshalb nicht als Beschwerdeschrift im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Q. Mit Eingabe an die Botschaft vom 19. Oktober 2013 (Poststempel vom 26. Oktober 2013) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. September 2013. Am 20. November 2013 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 2. Dezember 2013 einging. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht sicher, Mitglieder seiner Familie würden bedroht und gesucht und er selbst fürchte um sein Leben, weshalb er um Schutz ersuche. R. Mit Schreiben an die Botschaft vom 19. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten, welche am 14 April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Er machte in der Eingabe geltend, die aktuelle Situation in Sri Lanka sei für "vulnerable people" wie ihn sehr gefährlich. Die Regierung Sri Lankas gehe ernsthaft gegen aus ihrer Sicht verdächtige Personen vor. Die meiste Zeit müsse er sich an verschiedenen Orten verstecken, um sich den Behelligungen und gar tödlichen Bedrohungen der sri-lankischen Behörden entziehen zu können.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

E. 3 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.

E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 4. September 2013 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in den wesentlichen Elementen korrekt erfasst hat. Es sind jedoch folgende Ergänzungen anzubringen. Eine direkte Begegnung mit zwei Unbekannten habe letztmals im November 2012 bei ihm zu Hause stattgefunden, wobei diese ihm vorgeworfen hätten, entgegen ihren Befehl weiterhin für die Hilfsorganisation gearbeitet zu haben. Auch hätten diese Leute ihn aufgefordert, ihnen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Schliesslich hätten ihn die Unbekannten im April 2013 zu Hause aufgesucht, wobei er abwesend gewesen sei. Von Seiten seiner Angehörigen sei den unbekannten Leuten ausgerichtet worden, der Beschwerdeführer werde im Rahmen des Verfahrens des "ACF-Falles" benötigt. Zudem ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2012 zwei weitere Male mit Anzeigen bei der Human Right Commission (HCR) gemeldet habe.

E. 4.4 Aus den nachfolgenden Gründen sind die Einschätzung und die Folgerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, zu bestätigen. Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststellung hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Aufforderungen von unbekannten Dritten ausgegangen sind. Das BFM hält richtig fest, dass Übergriffe Dritter nur dann einreiserelevant sind, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt oder unterstützt oder unwillig und nicht in der Lage ist, entsprechend notwendigen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich durch die Einschüchterungen oder Bedrohungen seitens der unbekannten Dritten einer Beihilfe oder Unterstützung für die LTTE in irgendeiner Form vereinnahmt lassen zu haben. Es ist demnach von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei allfälliger Notwendigkeit bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten Probleme mit den staatlichen Behörden seines Heimatlandes ernsthaft geltend gemacht. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates. Auch im Zusammenhang mit dem Verfahren im Rahmen des "ACF-Massaker-Fall" sind aufgrund der Aktenlage offenkundig keine konkreten staatlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer auszumachen. Die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens geltend gemachten und in der Eingabe vom 19. März 2014 von ihm weiterhin vorgebrachten Bedrohungen seitens der sri-lankischen Behörden sind als deutlich überzeichnet zu beurteilen. Es sind aus der gesamten Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Bedrohungslage seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sehen müsste. 5.Somit kann der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6419/2013 Urteil vom 20. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und aus Tricomalee stammend bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) per elektronischer Post (E-Mail) ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer, innert Frist den rechtserheblichen Sachverhalt schriftlich zu vervollständigen und abschliessend darzulegen sowie allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren nachzureichen. C. In seinem Schreiben vom 19. Juli 2007 an die Botschaft erläuterte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. D. Am 7. August 2007 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Vorbringen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen für die Einreise zwecks Stellen eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht. Demnach werde sein Gesuch nicht weiterbehandelt. E. Mit Schreiben vom 17. September 2012 führte das BFM das Verfahren fort. Durch Zustellung des Schreibens durch die Botschaft gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit - sofern sein Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens weiterhin bestehe - detailliert darzulegen, mit welchen Problemen er in den letzten Jahren konfrontiert gewesen sei, unter Angaben zu Personen, Daten, Umständen und Hintergründen. Auch solle der Beschwerdeführer detailliert aufzeigen, in welcher Weise er durch die geltend gemachten Probleme beeinträchtigt worden sei und welche Massnahmen er zu seinem eigenen Schutz getroffen habe. Zudem habe er sich zu den Möglichkeiten zu äussern, innerhalb oder ausserhalb Sri Lankas Schutz finden zu können und allenfalls zu begründen, weshalb sich diese Möglichkeit aktuell nicht bieten würde. F. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 14. Oktober 2012 (unter Beilage verschiedener Unterlagen) an die Botschaft. Mit Schreiben vom 5. November 2012 bestätigte ihm die Botschaft den Eingang seines Schreibens und die Übermittlung der Eingabe an das BFM. G. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 liess das BFM durch Vermittlung der Botschaft dem Beschwerdeführer mitteilen, aufgrund der Aktenlage sei eine persönliche Anhörung auf der Botschaft angezeigt. Er werde durch die Botschaft über den Anhörungstermin informiert werden. H. Am 17. April 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und bat um einen Termin für eine Anhörung. Gleichzeitig reichte er zahlreiche Unterlagen und Beweismittel zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Anhörung ein. J. Nach mehreren Korrespondenzen bezüglich des Anhörungstermins wurde der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 in der Botschaft zu seinem Asylgesuch angehört. K. Am 15. August 2013 übermittelte die Botschaft das Protokoll der Anhörung vom 25. Juli 2013 und die Unterlagen des Dossiers dem BFM. Im Begleitschreiben fasste sie den vom Beschwerdeführer bisher geltend gemachten Sachverhalt zusammen. L. Mit Verfügung vom 4. September 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es hat in seiner Verfügung 4. September 2013 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt aufgrund der Aktenlage wie folgt festgehalten: Im Jahre 2005 sei er von einer Hilfsorganisation angestellt worden und habe im Rahmen der Wiederaufbauarbeiten nach der Tsunami-Katastrophe als Projekt-Offizier auch mit der Action Contre la Faim (ACF) zusammengearbeitet. Bei einem Massaker in B._______ seien drei seiner Schulkollegen, die bei der ACF mitgearbeitet hätten, umgekommen. Er habe an deren Bestattung teilgenommen und sich zu Protestkundgebungen beteiligt. Dabei sei ihm aufgefallen, dass Teilnehmer dieser Veranstaltung gefilmt worden seien. Am 15. August 2007 hätten ihn unbekannte Leute bei ihm zu Hause nach Verbindungen zu ACF-Mitarbeitern befragt. Auch hätten diese Leute ihm erklärt, seine Arbeiten bei der Hilfsorganisation in den von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebieten seien nicht erwünscht, weshalb man ihn unter Verwarnungen und Drohungen aufgefordert habe, die Stelle zu kündigen. Da er jedoch seine Familie habe ernähren müssen, sei er vorerst weiterhin zur gewohnten Arbeit gegangen. In der Folge habe er sich eine Woche in Thailand aufgehalten, um Arbeit zu suchen. Nach seiner Rückkehr habe er bei der Human Rights Commission (HRC) in Trincomalee Anzeige erstattet. Auch habe er sich nach dem abgeschlossenen Projekt des Hilfswerkes nach Indien begeben. Nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sei er letztmals im April 2013 zu Hause aufgesucht worden. Dabei habe man ihm ausgerichtet, der "ACF-Fall" sei nun aufgenommen worden und man brauche dabei seine Hilfe. M. Die Verfügung des BFM wurde dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 20. September 2013 zugestellt. N. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und brachte vor, er habe seit seiner Anhörung vom 25. Juli 2013 keine Antwort erhalten und hoffe auf eine baldige Entscheidung in seiner Sache. O. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 übermittelte die Botschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 dem Bundesverwaltungsgericht mit der Anmerkung, es könnte sich bei der Eingabe allenfalls um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM handeln. Diese Schreiben ging beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2013 ein. P. Mit Schreiben vom 5. November 2013 überwies das Bundesverwaltungsgericht die beim Gericht inzwischen eingegangen vorinstanzlichen Akten sowie die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 zur Entlastung des Gerichts und zur Behandlung an das BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 habe sich offensichtlich mit der Zustellung der Verfügung des BFM vom 4. September 2013 an den Beschwerdeführer (postalisch) gekreuzt. Da die Verfügung des BFM vom 4. September 2013 zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet gewesen sei, könne die Eingabe vom 26. September 2013 nicht gegen diese gerichtet sein und deshalb nicht als Beschwerdeschrift im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Q. Mit Eingabe an die Botschaft vom 19. Oktober 2013 (Poststempel vom 26. Oktober 2013) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. September 2013. Am 20. November 2013 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 2. Dezember 2013 einging. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht sicher, Mitglieder seiner Familie würden bedroht und gesucht und er selbst fürchte um sein Leben, weshalb er um Schutz ersuche. R. Mit Schreiben an die Botschaft vom 19. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten, welche am 14 April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf. Er machte in der Eingabe geltend, die aktuelle Situation in Sri Lanka sei für "vulnerable people" wie ihn sehr gefährlich. Die Regierung Sri Lankas gehe ernsthaft gegen aus ihrer Sicht verdächtige Personen vor. Die meiste Zeit müsse er sich an verschiedenen Orten verstecken, um sich den Behelligungen und gar tödlichen Bedrohungen der sri-lankischen Behörden entziehen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 3. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 4. September 2013 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt in den wesentlichen Elementen korrekt erfasst hat. Es sind jedoch folgende Ergänzungen anzubringen. Eine direkte Begegnung mit zwei Unbekannten habe letztmals im November 2012 bei ihm zu Hause stattgefunden, wobei diese ihm vorgeworfen hätten, entgegen ihren Befehl weiterhin für die Hilfsorganisation gearbeitet zu haben. Auch hätten diese Leute ihn aufgefordert, ihnen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Schliesslich hätten ihn die Unbekannten im April 2013 zu Hause aufgesucht, wobei er abwesend gewesen sei. Von Seiten seiner Angehörigen sei den unbekannten Leuten ausgerichtet worden, der Beschwerdeführer werde im Rahmen des Verfahrens des "ACF-Falles" benötigt. Zudem ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2012 zwei weitere Male mit Anzeigen bei der Human Right Commission (HCR) gemeldet habe. 4.4 Aus den nachfolgenden Gründen sind die Einschätzung und die Folgerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation ergebe, zu bestätigen. Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststellung hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Aufforderungen von unbekannten Dritten ausgegangen sind. Das BFM hält richtig fest, dass Übergriffe Dritter nur dann einreiserelevant sind, wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung trägt, indem er solche Handlungen anregt oder unterstützt oder unwillig und nicht in der Lage ist, entsprechend notwendigen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich durch die Einschüchterungen oder Bedrohungen seitens der unbekannten Dritten einer Beihilfe oder Unterstützung für die LTTE in irgendeiner Form vereinnahmt lassen zu haben. Es ist demnach von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei allfälliger Notwendigkeit bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten Probleme mit den staatlichen Behörden seines Heimatlandes ernsthaft geltend gemacht. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates. Auch im Zusammenhang mit dem Verfahren im Rahmen des "ACF-Massaker-Fall" sind aufgrund der Aktenlage offenkundig keine konkreten staatlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer auszumachen. Die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens geltend gemachten und in der Eingabe vom 19. März 2014 von ihm weiterhin vorgebrachten Bedrohungen seitens der sri-lankischen Behörden sind als deutlich überzeichnet zu beurteilen. Es sind aus der gesamten Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Bedrohungslage seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sehen müsste. 5.Somit kann der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: