Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A.Der Beschwerdeführer A._______ gelangte am 18. November 2008 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. Er wurde am 24. November 2008 summarisch befragt und am 13. Januar 2010 zu seinen Asylgründen angehört. B.Nach der Anhörung teilte das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 mit, die Prüfung der Akten habe ergeben habe, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm Asyl gewährt werde. C.Mit Eingabe an das Bundesamt vom 27. Mai 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung, in welche neben seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern auch seine sechs Geschwister miteinzubeziehen seien. Zur Begründung machte er geltend, Letztere seien von ihm und seiner Frau abhängig und könnten nicht allein in Eritrea bleiben, weil die Eltern früh verstorben seien. D.Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2010 auf, zu seinen Geschwistern zusätzliche Angaben zu machen. Zudem trennte es das Verfahren seiner Frau und der gemeinsamen Kinder von jenem seiner Geschwister ab. E.Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zu den Fragen des Bundesamtes Stellung. F.Mit Verfügung vom 6. August 2010 stellte das BFM zugunsten der Frau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung aus. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch um Familiennachzug seiner Geschwister ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. G.Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. September 2010 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde. Sie ersuchten in materieller Hinsicht um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung (Anerkennung des Familienasyls). Das Gesuch bezüglich der beiden zu diesem Zeitpunkt volljährigen Geschwister wurde zurückgezogen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I.Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2010 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an den Migrationsdienst des Kantons H._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6396/2010 Urteil vom 16. März 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Geschwister B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Familiennachzug und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A.Der Beschwerdeführer A._______ gelangte am 18. November 2008 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. Er wurde am 24. November 2008 summarisch befragt und am 13. Januar 2010 zu seinen Asylgründen angehört. B.Nach der Anhörung teilte das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 mit, die Prüfung der Akten habe ergeben habe, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm Asyl gewährt werde. C.Mit Eingabe an das Bundesamt vom 27. Mai 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung, in welche neben seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern auch seine sechs Geschwister miteinzubeziehen seien. Zur Begründung machte er geltend, Letztere seien von ihm und seiner Frau abhängig und könnten nicht allein in Eritrea bleiben, weil die Eltern früh verstorben seien. D.Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2010 auf, zu seinen Geschwistern zusätzliche Angaben zu machen. Zudem trennte es das Verfahren seiner Frau und der gemeinsamen Kinder von jenem seiner Geschwister ab. E.Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zu den Fragen des Bundesamtes Stellung. F.Mit Verfügung vom 6. August 2010 stellte das BFM zugunsten der Frau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung aus. Gleichzeitig lehnte es das Gesuch um Familiennachzug seiner Geschwister ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. G.Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. September 2010 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde. Sie ersuchten in materieller Hinsicht um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung (Anerkennung des Familienasyls). Das Gesuch bezüglich der beiden zu diesem Zeitpunkt volljährigen Geschwister wurde zurückgezogen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I.Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2010 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Abs. 2). Andere nahe Angehörige - wozu beispielsweise Eltern, Grosseltern, Pflegekinder, aber auch Geschwister zählen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4) - sind dabei insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]. Die um Familienasyl ersuchende Person muss also einer Unterstützung bedürfen, welche durch den in der Schweiz lebenden (asylberechtigten) Familienangehörigen und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine Verwandten nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (EMARK 2001 Nr. 24). Die Aufzählung ist allerdings nicht abschliessend; es können auch andere, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Umstände oder Überlegungen humanitärer Art berücksichtigt werden (EMARK 1994 Nr. 7). 4.4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG könnten andere nahe Angehörige dann Familienasyl erhalten, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen würden. Innerhalb der Kernfamilie (Art. 51 Abs. 1 AsylG) bestehe aufgrund der zwischen diesen Personen oftmals vorhandenen Abhängigkeiten und der in der Regel beabsichtigten Zweck-gemeinschaft die Vermutung, dass eine enge Beziehung vorliege. Ausserhalb der Kernfamilie bestehe eine solche Vermutung jedoch nicht, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten vorliegen würden und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. In diesen Fällen müssten deshalb besondere Umstände gegeben sein, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der Asyl suchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen sei. Zu denken sei dabei etwa an die besondere Abhängigkeit einer Person aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der anderen Person erfordere beziehungsweise wünschbar mache. Die sechs Geschwister des Beschwerdeführers würden gemäss den genannten Kriterien nicht zu seiner Kernfamilie gehören und deshalb unter die Bestimmung von Art. 51 Abs. 2 AsylG fallen, weshalb eine enge Beziehung grundsätzlich nicht zu vermuten sei. Aus den Akten seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise auf eine enge Beziehung schliessen lassen würden. Zwar habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe sich mit seiner Lebenspartnerin nach dem Tod der Eltern im (...) um seine Geschwister gekümmert. Doch daraus lasse sich nicht ohne weiteres schliessen, diese benötigten gegenwärtig eine besondere Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge durch den Beschwerdeführer. Dieser habe seine Familienmitglieder als Selbstversorger bezeichnet, und zudem seien zwei seiner Brüder volljährig, weshalb diese sich um die minderjährigen Geschwister kümmern könnten. 4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Juli 2010 seien insofern zu ergänzen, als die bereits volljährigen Brüder des Beschwerdeführers nächstens den Militärdienst leisten müssten und sich daher nicht um ihre jüngeren Geschwistern kümmern könnten. Das Land, auf welchem seine Ehefrau, seine Kinder und seine Geschwister als Selbstversorger lebten, gehöre den Eltern der Ehefrau. Die Geschwister des Beschwerdeführers hätten keinen Anspruch auf Unterstützung, und es werde ihnen auch keine mehr gewährt, sobald seine Ehefrau nicht mehr dort lebe. Der Beschwerdeführer beantrage den Einbezug der noch nicht volljährigen Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er nach dem Tod der Eltern im (...) für seine (ebenfalls) verwaisten und damals (...)-, (...)- und (...)jährigen Geschwister aufgekommen sei und sein Leben darauf ausgerichtet habe, für diese zu sorgen. Seine Heirat habe unter anderem bezweckt, den elternlosen minderjährigen Geschwistern die nötige persönliche Fürsorge durch eine Familie und den Unterhalt zu garantieren. Somit bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einerseits und den bedeutend jüngeren Geschwistern anderseits sowohl ein Abhängigkeitsverhältnis wie auch eine Zweckgemeinschaft. Sie würden zusammen eine Kernfamilie bilden. Während seiner Abwesenheit hätten die Geschwister unter der Obhut seiner Ehefrau gelebt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG - und nicht in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG - seien daher auch die jüngeren Geschwister in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteile entschieden, dass Geschwister unter gewissen Umständen nicht nach Art. 51 Abs. 2 AsylG, sondern nach Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl einbezogen werden können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7199/2006 vom 7. Juli 2008 und E-5627/2006 vom 8. Dezember 2008). Vorliegend sind jedoch die in diesen Urteilen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat ab dem Jahre (...) nicht mehr bei seinen jüngeren Geschwistern gelebt; eigenen Angaben zufolge hat er sie in der Folge gar während einer Zeitspanne von (...) Jahren nie gesehen (vgl. Akten BFM A9/15 S.10). Sie sind demnach während dieser Zeit nicht unter seiner Obhut aufgewachsen. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Partnerin des Beschwerdeführers um dessen Geschwister gekümmert und er selber sie mit Geldzahlungen unterstützt haben soll. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern eine besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG besteht. 5.2 Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist - wie vorstehend in Erwägung 4.1 aufgeführt - , dass die um Familienasyl ersuchende Person einer Unterstützung bedarf, welche durch den in der Schweiz lebenden (asylberechtigten) Familienangehörigen zu erbringen ist. Aus den Akten geht eine entsprechende Abhängigkeit der Geschwister jedoch nicht hervor. Die Beschwerdeführenden D._______ und E._______ sind mittlerweile volljährig. Nicht angefochten wurde der negative Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Geschwister F._______ und G._______, welche zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits (...) beziehungsweise (...) Jahre alt sind. Es ist davon auszugehen, dass sie sich um die noch minderjährigen Geschwister kümmern können. Der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach sie Militärdienst leisten müssten, ist durch nichts belegt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer - und damit auch seine Geschwister - gemäss seiner Eingabe vom 15. Juli 2010 über zwei Onkel und eine Tante in Eritrea. Letztere soll sich seinen Angabe zufolge bereits um seine Schwester B._______ gekümmert haben (vgl. a.a.O. A9/15 S.12). Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer persönlich um seine Geschwister kümmern müsste, wie es die Rechtsprechung voraussetzt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM hat das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Familienzusammenführung mit seinen Geschwistern zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an den Migrationsdienst des Kantons H._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: