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E-6382/2008

E-6382/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. März 2003 und gelangte über die Türkei am 9. April 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. April 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangssstelle C._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ summarisch befragt und am 9. Mai 2003 fand die kantonale Anhörung zu seinen Asylgründen statt, worauf er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache aus, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in E._______ (Nordprovinz Dohuk) und habe in erster Linie Probleme mit der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) gehabt, zumal sein Vater Mitglied bei der Patriotische Union Kurdistans (PUK) und (...) gewesen sei. Nachdem sein Vater im Jahre 2001 von Mitgliedern der KDP umgebracht worden sei, sei er (der Beschwerdeführer) zu der Partia Karkaren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) in die Berge geflüchtet, wo er ungefähr drei Monate geblieben sei, bis deren Anführer ihn aufgrund seines (...) Alters zu seiner Mutter nach Hause geschickt habe. Dort sei er von Sicherheitskräften der KDP aufgegriffen und nach E._______ ins Gefängnis gesteckt worden, wo er ein Jahr hätte bleiben sollen. Durch Bestechung des Wächters sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, worauf er sich im Dorf F._______ versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe. Am 1. März 2003 habe er sein Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 - eröffnet am 5. August 2004 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. In seinem Entscheid hielt es zur Hauptsache fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. Oktober 2004 nicht ein, womit die Verfügung des BFF in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiederwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 hob das BFM den angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2004 im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung verwies das BFM auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar sei. C. C.a Mit Schreiben vom 5. März 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Dabei hielt das BFM fest, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer sei in E._______ in der Provinz Dohuk geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. In seinem Fall sprächen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weshalb das BFM erwäge, die ihm gewährte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer offen stehenden Rückkehrhilfemöglichkeiten. C.b Mit Schreiben vom 11. April 2008 liess der Beschwerdeführer um Sistierung des Aufhebungsverfahrens ersuchen, da er beim Migrationsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um "Jahresbewilligung" (gemeint Härtefallgesuch) stellen werde. Anfang August 2008 bestätigte das Migrationsamt D._______, dass beim Beschwerdeführer bis dato keine Härtefallregelung erfolgt sei, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 14. August 2008 die Sistierung des hängigen Verfahrens aufhob und ihm nochmals Gelegenheit gab, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen. C.c In seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 liess der Beschwerdeführer ausführen, nebst der langen und klaglosen Aufenthaltsdauer würden seine gelungene Integration und seine persönliche Verwurzelung in der Schweiz für sich sprechen. Er sei eine feste Beziehung eingegangen und lebe mit seiner Partnerin zusammen. Zudem habe er sein gesamtes Beziehungsnetz in der Schweiz, namentlich im Kanton D._______. Dass bisher seitens des Kantons D._______ keine Härtefallregelung erfolgt sei, habe nicht er zu verantworten. Er erfülle nach wie vor alle entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, weshalb er das BFM ersuche, sein Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme weiterhin sistiert zu halten. C.d Mit Verfügung vom 4. September 2008 - eröffnet am 8. September 2008 - hob das BFM die am 15. Juni 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es in seinem Entscheid aus, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es ergäben sich keine individuellen Hinweise dafür, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden: Der Beschwerdeführer habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 zusammen mit seiner Familie in E._______ (Provinz Dohuk) gelebt. Er sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist, so dass seine Sozialisation in seinem Familienkreis integral in seinem Heimatland in E._______ erfolgt sei. Aufgrund der Akten könne zudem davon ausgegangen werden, dass er in E._______ weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. So seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter, seine Geschwister und drei Onkel dort ansässig gewesen. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann. Des Weiteren sei E._______ (...), so dass es ihm möglich sein sollte, nach seiner Rückkehr eine Arbeit zu finden. Schliesslich habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz berufliche Erfahrungen sammeln können, welche ihm ebenfalls helfen würden, selbstständig eine Existenz aufzubauen. Bei fristgemässer Ausreise könne der Beschwerdeführer überdies vom Rückkehrhilfeangebot Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland auch als möglich. Schliesslich verwies es auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug heute grundsätzlich zumutbar sei. Diese Meinung würden im Übrigen auch andere europäische Staaten wie Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark teilen. Zum Härtefallgesuch des Beschwerdeführers führte es aus, es liege in der alleinigen Kompetenz des Kantons, dem BFM eine Härtfallregelung zur Zustimmung zu unterbreiten. Vorliegend sei dies nicht erfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein gesamtes Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz - namentlich im Kanton D._______ -, sei zudem nicht belegt. D. Gegen den Entscheid des BFM vom 4. September 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur Einreichung von aus dem Ausland zu beschaffenden Beweismitteln. Zusammenfassend führte er in seiner Beschwerde aus, aufgrund der Probleme seines Vaters mit der KDP bestehe für ihn keine Möglichkeit, in seinem Herkunftsort eine sichere Lebensperspektive aufzubauen. Zudem seien seine Befürchtungen, in eine unerträgliche Zwangslage zwischen den rivalisierenden Kurdenparteien zu geraten, nach wie vor gegenwärtig. Darüber hinaus habe sich seine familiäre Situation seit seiner Flucht aus dem Irak erheblich geändert; so sei seine Mutter vor rund zwei Jahren gestorben und seine beiden Geschwister hätten sich nunmehr verheiratet und müssten für ihre eigenen Familien sorgen. Zwar sei die Lage in den kurdischen Provinzen besser als diejenige im Süden und im Zentralirak, aber auf keinen Fall sicher und von den jeweiligen Machtverhältnissen zwischen den verschiedenen Akteuren abhängig; gemäss einem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juli 2007 bleibe die Sicherheitslage instabil und sei als gewaltbestimmt zu charakterisieren. Er verwies weiter auf die schwierige sozioökonomische Lage in den kurdischen Provinzen, die sich aufgrund des wachsenden Unmutes über die Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht funktionierende Infrastruktur, Strom- und Wasserversorgung in den von der KRG regierten Gebieten weiter zuspitze. Ferner habe die Türkei ihre Vorbereitungen für einen Militärschlag im Nordirak fortgesetzt. Aufgrund verschiedener politischer Faktoren sei die Sicherheitslage weiterhin angespannt und unvorhersehbar. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und seiner starken Verwurzelung in der Schweiz befürchte er zudem, in die heimatliche Bürgerkriegssituation involviert zu werden. Er halte sich bereits seit fast fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, stehe seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis, so dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne, ohne auf Unterstützung der Fürsorge abhängig zu sein. Zudem habe er sein Beziehungsnetz in der Schweiz und lebe seit mehreren Jahren mit seiner Freundin zusammen. Er beherrsche die deutsche Sprache gut, habe zu keinerlei Klagen Anlass gegeben und habe einen makellosen straf- und betreibungsrechtlichen Leumund. Aufgrund der fehlenden Existenzsicherung in seinem Heimatland, des fehlenden Beziehungsnetzes sowie der fehlenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei der Wegweisungsvollzug insgesamt unzumutbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Oktober 2008 fristgerecht eingezahlt. Die in Aussicht gestellten sowie weitere Beweismittel hingegen wurden bis dato nicht nachgereicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 2.2 Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2004 ist mit dem Nichteintretensurteil der ARK vom 4. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdevorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden können. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. September 2008 zu Recht aufgehoben hat.

E. 2.3 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.

E. 2.4 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 2.5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers - zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 15. Juni 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juli 2004 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 3.2 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) - niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gefahr ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Die von ihm ursprünglich geltend gemachte Furcht, in eine unerträgliche Zwangslage zwischen den rivalisierenden Kurdenparteien zu geraten respektive dass er angeblich von der KDP verfolgt worden sei und immer noch gesucht werde, wurde vom Bundesamt als unglaubhaft erkannt. Vor dem Hintergrund der Anhörungsprotokolle erscheint dieser Schluss auch zum heutigen Zeitpunkt als durchaus zutreffend. Hätte eine solche Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestanden und würde sie auch heute noch andauern, so darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals substanziiert geäussert und entsprechende Beweismittel nicht nur in Aussicht gestellt, sondern auch eingereicht hätte. Nachdem sich der Beschwerdeführer vorwiegend auf die im Nordirak herrschende, angeblich unzumutbare Lage und seine Integration in der Schweiz beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4).

E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.5; insbes. 7.5.8).

E. 4.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.; "Wirtschaftswunder im Irak" von Gelan Khulusi vom 22. Juni 2008 auf www.mmnews.de/index.php/component/ letztmals abgerufen am 26. Oktober 2010). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael Kirschner, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem aktuellen Bericht vom Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. Unhcr, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen vermögen nicht zu überzeugen.

E. 4.4 Der gemäss den Akten nunmehr (...)-jährige gesunde und ledige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2003 ununterbrochen mit seiner Familie in E._______ (Provinz Dohuk) gelebt. Zwar macht er in seiner Beschwerde geltend, zwischenzeitlich kein familiäres Beziehungsnetz mehr in Dohuk zu haben, zumal seine Mutter inzwischen gestorben sei und seine beiden Schwestern auf finanzielle Unterstützung ihrer Ehemänner angewiesen seien. Da er seine Familienverhältnisse - trotz der in Aussicht gestellten Beweismittel - bis heute nicht hat belegen können, ist davon auszugehen, dass er in Dohuk nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er nach seiner Rückkehr in E._______ zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass er in Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Alleine der Umstand, dass er seine Heimat vor nunmehr über sieben Jahren verlassen hat, lässt nicht darauf schliessen, sein Beziehungsnetz sei gänzlich weggefallen. Eigenen Angaben zufolge stehe er seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis, was ihm ermöglicht habe, innert kurzer Zeit eine eigene Existenz in der Schweiz aufzubauen, womit er eine grosse Anpassungsbereitschaft an eine neue Situation an den Tag gelegt hat. Damit sollte es ihm gelingen, sich in seinem Heimatland wieder eine eigene Existenz aufzubauen. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 4. September 2008 zu Recht ausführte, ist E._______ ein (...), so dass es ihm mit der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung und der hier an den Tag gelegten Flexibilität möglich sein wird, sich eine Existenz zu sichern. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem - wie vom BFM zu Recht erwähnt - Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach E._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 4.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5 Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - namentlich einen Reisepass - bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6 Nach den vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6382/2008 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. März 2003 und gelangte über die Türkei am 9. April 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. April 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangssstelle C._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ summarisch befragt und am 9. Mai 2003 fand die kantonale Anhörung zu seinen Asylgründen statt, worauf er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache aus, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in E._______ (Nordprovinz Dohuk) und habe in erster Linie Probleme mit der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) gehabt, zumal sein Vater Mitglied bei der Patriotische Union Kurdistans (PUK) und (...) gewesen sei. Nachdem sein Vater im Jahre 2001 von Mitgliedern der KDP umgebracht worden sei, sei er (der Beschwerdeführer) zu der Partia Karkaren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) in die Berge geflüchtet, wo er ungefähr drei Monate geblieben sei, bis deren Anführer ihn aufgrund seines (...) Alters zu seiner Mutter nach Hause geschickt habe. Dort sei er von Sicherheitskräften der KDP aufgegriffen und nach E._______ ins Gefängnis gesteckt worden, wo er ein Jahr hätte bleiben sollen. Durch Bestechung des Wächters sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, worauf er sich im Dorf F._______ versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe. Am 1. März 2003 habe er sein Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 - eröffnet am 5. August 2004 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. In seinem Entscheid hielt es zur Hauptsache fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 4. Oktober 2004 nicht ein, womit die Verfügung des BFF in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiederwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 hob das BFM den angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2004 im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung verwies das BFM auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr zurzeit unzumutbar sei. C. C.a Mit Schreiben vom 5. März 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Dabei hielt das BFM fest, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, aufgrund der nunmehr dort herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer sei in E._______ in der Provinz Dohuk geboren, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort wohnhaft gewesen. In seinem Fall sprächen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, weshalb das BFM erwäge, die ihm gewährte vorläufige Aufnahme wieder aufzuheben. Weiter verwies das BFM auf die dem Beschwerdeführer offen stehenden Rückkehrhilfemöglichkeiten. C.b Mit Schreiben vom 11. April 2008 liess der Beschwerdeführer um Sistierung des Aufhebungsverfahrens ersuchen, da er beim Migrationsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um "Jahresbewilligung" (gemeint Härtefallgesuch) stellen werde. Anfang August 2008 bestätigte das Migrationsamt D._______, dass beim Beschwerdeführer bis dato keine Härtefallregelung erfolgt sei, woraufhin das BFM mit Verfügung vom 14. August 2008 die Sistierung des hängigen Verfahrens aufhob und ihm nochmals Gelegenheit gab, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen. C.c In seiner Stellungnahme vom 1. September 2008 liess der Beschwerdeführer ausführen, nebst der langen und klaglosen Aufenthaltsdauer würden seine gelungene Integration und seine persönliche Verwurzelung in der Schweiz für sich sprechen. Er sei eine feste Beziehung eingegangen und lebe mit seiner Partnerin zusammen. Zudem habe er sein gesamtes Beziehungsnetz in der Schweiz, namentlich im Kanton D._______. Dass bisher seitens des Kantons D._______ keine Härtefallregelung erfolgt sei, habe nicht er zu verantworten. Er erfülle nach wie vor alle entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, weshalb er das BFM ersuche, sein Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme weiterhin sistiert zu halten. C.d Mit Verfügung vom 4. September 2008 - eröffnet am 8. September 2008 - hob das BFM die am 15. Juni 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es in seinem Entscheid aus, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es ergäben sich keine individuellen Hinweise dafür, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden: Der Beschwerdeführer habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 zusammen mit seiner Familie in E._______ (Provinz Dohuk) gelebt. Er sei erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist, so dass seine Sozialisation in seinem Familienkreis integral in seinem Heimatland in E._______ erfolgt sei. Aufgrund der Akten könne zudem davon ausgegangen werden, dass er in E._______ weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. So seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter, seine Geschwister und drei Onkel dort ansässig gewesen. Ferner handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann. Des Weiteren sei E._______ (...), so dass es ihm möglich sein sollte, nach seiner Rückkehr eine Arbeit zu finden. Schliesslich habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz berufliche Erfahrungen sammeln können, welche ihm ebenfalls helfen würden, selbstständig eine Existenz aufzubauen. Bei fristgemässer Ausreise könne der Beschwerdeführer überdies vom Rückkehrhilfeangebot Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland auch als möglich. Schliesslich verwies es auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug heute grundsätzlich zumutbar sei. Diese Meinung würden im Übrigen auch andere europäische Staaten wie Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark teilen. Zum Härtefallgesuch des Beschwerdeführers führte es aus, es liege in der alleinigen Kompetenz des Kantons, dem BFM eine Härtfallregelung zur Zustimmung zu unterbreiten. Vorliegend sei dies nicht erfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein gesamtes Beziehungsnetz befinde sich in der Schweiz - namentlich im Kanton D._______ -, sei zudem nicht belegt. D. Gegen den Entscheid des BFM vom 4. September 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur Einreichung von aus dem Ausland zu beschaffenden Beweismitteln. Zusammenfassend führte er in seiner Beschwerde aus, aufgrund der Probleme seines Vaters mit der KDP bestehe für ihn keine Möglichkeit, in seinem Herkunftsort eine sichere Lebensperspektive aufzubauen. Zudem seien seine Befürchtungen, in eine unerträgliche Zwangslage zwischen den rivalisierenden Kurdenparteien zu geraten, nach wie vor gegenwärtig. Darüber hinaus habe sich seine familiäre Situation seit seiner Flucht aus dem Irak erheblich geändert; so sei seine Mutter vor rund zwei Jahren gestorben und seine beiden Geschwister hätten sich nunmehr verheiratet und müssten für ihre eigenen Familien sorgen. Zwar sei die Lage in den kurdischen Provinzen besser als diejenige im Süden und im Zentralirak, aber auf keinen Fall sicher und von den jeweiligen Machtverhältnissen zwischen den verschiedenen Akteuren abhängig; gemäss einem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juli 2007 bleibe die Sicherheitslage instabil und sei als gewaltbestimmt zu charakterisieren. Er verwies weiter auf die schwierige sozioökonomische Lage in den kurdischen Provinzen, die sich aufgrund des wachsenden Unmutes über die Korruption, die Einschränkung von Menschenrechten sowie die schlecht funktionierende Infrastruktur, Strom- und Wasserversorgung in den von der KRG regierten Gebieten weiter zuspitze. Ferner habe die Türkei ihre Vorbereitungen für einen Militärschlag im Nordirak fortgesetzt. Aufgrund verschiedener politischer Faktoren sei die Sicherheitslage weiterhin angespannt und unvorhersehbar. Aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und seiner starken Verwurzelung in der Schweiz befürchte er zudem, in die heimatliche Bürgerkriegssituation involviert zu werden. Er halte sich bereits seit fast fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, stehe seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis, so dass er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen könne, ohne auf Unterstützung der Fürsorge abhängig zu sein. Zudem habe er sein Beziehungsnetz in der Schweiz und lebe seit mehreren Jahren mit seiner Freundin zusammen. Er beherrsche die deutsche Sprache gut, habe zu keinerlei Klagen Anlass gegeben und habe einen makellosen straf- und betreibungsrechtlichen Leumund. Aufgrund der fehlenden Existenzsicherung in seinem Heimatland, des fehlenden Beziehungsnetzes sowie der fehlenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei der Wegweisungsvollzug insgesamt unzumutbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Beweismittel nachzureichen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 27. Oktober 2008 fristgerecht eingezahlt. Die in Aussicht gestellten sowie weitere Beweismittel hingegen wurden bis dato nicht nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.2 Die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2004 ist mit dem Nichteintretensurteil der ARK vom 4. Oktober 2004 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdevorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden können. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. September 2008 zu Recht aufgehoben hat. 2.3 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen. 2.4 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers - zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 15. Juni 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juli 2004 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) - niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Eine solche Gefahr ist im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich gemacht. Die von ihm ursprünglich geltend gemachte Furcht, in eine unerträgliche Zwangslage zwischen den rivalisierenden Kurdenparteien zu geraten respektive dass er angeblich von der KDP verfolgt worden sei und immer noch gesucht werde, wurde vom Bundesamt als unglaubhaft erkannt. Vor dem Hintergrund der Anhörungsprotokolle erscheint dieser Schluss auch zum heutigen Zeitpunkt als durchaus zutreffend. Hätte eine solche Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestanden und würde sie auch heute noch andauern, so darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich im Vorfeld der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals substanziiert geäussert und entsprechende Beweismittel nicht nur in Aussicht gestellt, sondern auch eingereicht hätte. Nachdem sich der Beschwerdeführer vorwiegend auf die im Nordirak herrschende, angeblich unzumutbare Lage und seine Integration in der Schweiz beruft, sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.5; insbes. 7.5.8). 4.3 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.; "Wirtschaftswunder im Irak" von Gelan Khulusi vom 22. Juni 2008 auf www.mmnews.de/index.php/component/ letztmals abgerufen am 26. Oktober 2010). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (Michael Kirschner, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt in einem aktuellen Bericht vom Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen (vgl. Unhcr, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen vermögen nicht zu überzeugen. 4.4 Der gemäss den Akten nunmehr (...)-jährige gesunde und ledige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2003 ununterbrochen mit seiner Familie in E._______ (Provinz Dohuk) gelebt. Zwar macht er in seiner Beschwerde geltend, zwischenzeitlich kein familiäres Beziehungsnetz mehr in Dohuk zu haben, zumal seine Mutter inzwischen gestorben sei und seine beiden Schwestern auf finanzielle Unterstützung ihrer Ehemänner angewiesen seien. Da er seine Familienverhältnisse - trotz der in Aussicht gestellten Beweismittel - bis heute nicht hat belegen können, ist davon auszugehen, dass er in Dohuk nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er nach seiner Rückkehr in E._______ zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass er in Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Alleine der Umstand, dass er seine Heimat vor nunmehr über sieben Jahren verlassen hat, lässt nicht darauf schliessen, sein Beziehungsnetz sei gänzlich weggefallen. Eigenen Angaben zufolge stehe er seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis, was ihm ermöglicht habe, innert kurzer Zeit eine eigene Existenz in der Schweiz aufzubauen, womit er eine grosse Anpassungsbereitschaft an eine neue Situation an den Tag gelegt hat. Damit sollte es ihm gelingen, sich in seinem Heimatland wieder eine eigene Existenz aufzubauen. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 4. September 2008 zu Recht ausführte, ist E._______ ein (...), so dass es ihm mit der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung und der hier an den Tag gelegten Flexibilität möglich sein wird, sich eine Existenz zu sichern. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer zudem - wie vom BFM zu Recht erwähnt - Rückkehrhilfe beantragen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach E._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 5. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - namentlich einen Reisepass - bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6. Nach den vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 27. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: