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E-6371/2016

E-6371/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (...) 2012 auf illegalem Weg. Am 22. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2014 und der Anhörung vom 1. Juli 2016 brachte er vor, er stamme aus dem kleinen Dorf B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo seine Eltern als Landwirte tätig seien. Als (...)-Jähriger habe er die (...) Klasse abgebrochen, um Eritrea im (...) 2008 zu verlassen. An der Grenze zu Äthiopien sei er gefasst und nach E._______ gebracht worden, wo er für (...) Monate unter erbärmlichen Umständen festgehalten worden sei. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei er - ebenfalls in E._______ - in den Militärdienst eingetreten. Später sei er nach F._______ sowie nach G._______ versetzt worden. Während eines Militärurlaubs sei er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Schliesslich sei er, nachdem ihn Soldaten in seinem Dorf gesucht hätten, nach Äthiopien ausgereist. C. Mit Verfügung vom 16. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die eritreische Herkunft zwar mehrheitlich glaubhaft sei. Aufgrund von erheblichen Widersprüchen und logischen Lücken in Kernelementen der Vorbringen seien diese jedoch mit grossen Zweifeln behaftet, so dass die Vorverfolgung sowie Zeitpunkt und Umstände der Ausreise als nicht glaubhaft zu werten seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Weil anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er desertiert, sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei (Art. 3 AsylG). Die vorgebrachte illegale Ausreise sei darüber hinaus asylrechtlich unbeachtlich (Art. 3 AsylG). Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. F. Im Rahmen einer Vernehmlassung erläuterte das SEM am 8. November 2016, aus den zur Verfügung stehenden Berichten ergebe sich, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. G. Am 24. November 2016 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. H. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorin-stanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein: ein originales Schulzeugnis der (...) Klasse (Schuljahr [...]); eine Kopie einer Taufurkunde der H._______ mit Geburtsdatum vom (...) sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern (A15).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In seinem negativen Entscheid kam das SEM zum Schluss, dass die geltend gemachte Vorverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalte. Der Beschwerdeführer habe sich mehrere Male hinsichtlich zeitlicher Angaben widersprochen. So habe er zunächst erwähnt, die Militärausbildung in E._______ im (...) 2009 beendet zu haben, während er an der Anhörung behauptet habe, er sei im (...) 2009 nach (...) Monaten Haft in E._______ in den Militärdienst entlassen worden. Auch seien die zeitlichen Angaben bezüglich seiner Verlegung nach F._______ oder nach G._______ sowie seines Urlaubes unstimmig. Ferner habe er seine Arbeit auf der Plantage ausserhalb seines Dorfes an der Befragung nicht erwähnt. Auch überzeuge nicht, dass er Geld für Kleider und Schuhe habe verdienen müssen, denn immerhin habe er ohne Schlepper die eritreische Grenze überquert. Widersprüchlich seien überdies seine Angaben zu den Erkundigungen der eritreischen Soldaten in seinem Dorf nach ihm. An der Befragung habe er angegeben, er habe sich während des ersten und zweiten Besuchs der Soldaten - jedoch nicht beim dritten Mal - zuhause aufgehalten. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgesagt, dass er während des ersten Besuchs nicht zuhause gewesen sei, jedoch beim zweiten und dritten Mal schon, wobei ihm beide Male die Flucht gelungen sei. Ausserdem seien die Schilderungen der jeweiligen Flucht nicht überzeugend. Aufgrund der unvereinbaren und logisch nicht nachvollziehbaren Angaben zu der angeblichen Verfolgung würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Schliesslich sei es auch bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise zu gänzlich unterschiedlichen Angaben gekommen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Eine künftige Furcht vor Verfolgung liege demnach nicht vor.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Rechtsmittelschrift demgegenüber ein, dass es im Rahmen seiner Befragung und der Anhörung tatsächlich zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei. Jedoch habe er schon damals gesagt, dass es sich dabei um Missverständnisse handle, zumal er grundsätzlich Mühe mit Daten habe, welche in Eritrea auch nicht den gleichen Stellenwert wie in Mitteleuropa hätten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass seine Aussagen viele Realkennzeichen enthalten würden. So seien die Schilderungen bezüglich seines Aufenthalts in E._______ sehr detailreich und substantiiert ausgefallen. Aufgrund des Gesagten seien die Vorbringen hinsichtlich seines Militärdienstes und seiner Desertion als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Demzufolge sei ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Auch die vorgebrachte illegale Ausreise sei vom Beschwerdeführer glaubhaft geschildert worden, weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei (Art. 54 AsylG).

E. 5.1 In Abwägung aller Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für glaubhaft zu erachten sind. Die Vorinstanz hat vorliegend die Faktoren, die für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt.

E. 5.1.1 Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, der nur wenige Jahre zur Schule gegangen ist, ist festzuhalten, dass seine dichten Aussagen äusserst lebensecht und - abgesehen von Datenangaben - in sich stimmig sind. In seinem freien Bericht (A19 F75) sind viele persönliche Eindrücke (beispielsweise zu einzelnen Temperaturangaben), Anmerkungen über Nebensächliches (beispielsweise, dass sie barfuss unterwegs waren oder dass beim Anhalten an der Grenze die Soldaten den Jüngsten aus der Gruppe herausnahmen und verhörten, weil sie dachten, einer der Älteren sei der Schleuser dieser Gruppe) und andere Realkennzeichen sowie Detailreichtum erkennbar, welche zur Glaubhaftigkeit beitragen. Auch sind seine Kernaussagen zum Versuch der illegalen Ausreise, zur Haft und militärischen Ausbildung in E._______ sowie zu seiner Versetzung nach F._______ und G._______ widerspruchsfrei und weisen eine logische Konsistenz aus. Schliesslich decken sich seine Aussagen mit Fakten aus verschiedenen Berichten. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht der vom Beschwerdeführer angegebene Haftort I._______ beispielsweise wie auch die nachfolgend von ihm genannten Gefängnisse aus Schiffscontainern, in welchen die Häftlinge gefangen gehalten und viele (auch der Beschwerdeführer) physisch krank wurden (vgl. Amnesty International [AI], Eritrea: ,You have no right to ask' - Government resists scrutiny on human rights, Mai 2004, S. 22; ferner auch awate.com, Eritrea: The Network of prisons [http://awate.com/eritrea-the-network-of-prisons-2/, besucht am 5. November 2018]). Ausführlich und realistisch umschreibt er ebenfalls die äusserst erbärmliche Situation an diesen Orten (A19 F75 ff.; vgl. dazu Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], Juni 2015). Tatsächlich war es denn auch so, dass viele Minderjährige, welche die Schule in jener Zeit vor dem 12. Schuljahr verlassen hatten und welche man gefasst hatte, nach E._______ zur Absolvierung des Militärdienstes geschickt wurden (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12 und 14 f.). E._______ bestand damals aus verschiedenen Blocks - wie vom Beschwerdeführer beschrieben - mit den Namen J._______, K._______ und L._______ (A19 F88 und 91 f.; vgl. Human Rights Council, a.a.O., N. 1296 und Anhang VI [S. 472]). Auch seine detaillierten Aussagen, dass er mit seinen Kameraden während (...) Monaten das ganze Camp räumen musste (A19 F88 und 197 ff.), decken sich mit Fakten, denn E._______ wurde im Jahr (...) während der (...) Rekrutierungsrunde (...) geschlossen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 14 f., und Human Rights Council, a.a.O., N. 987 ff. und 1295). Nach der Schliessung von E._______ wurde der Beschwerdeführer nach F._______ in die (...) Division (A4 S. 4; A19 F88) versetzt und nach (...) Monaten Erholungszeit und weiteren (...) Monaten Militärtraining (A19 F88 und 108 ff.) als einfacher Soldat nach G._______ versetzt, wo er die (...) bewachen musste (A4 S. 4; A19 F112 ff.). Dafür hat er (...) Nakfa Sold erhalten (A4 S. 4; vgl. dazu auch NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 30. November 2013, In Eritrea bleiben heisst sterben). An der Anhörung beschreibt er, dass eine (...) in diese (...) involviert sei und (...) dort gearbeitet hätten (A19 F114). Auch diese Aussagen sind kongruent mit Fakteniwssen. Die (...) liegt etwa (...) km (...) von Asmara und wurde in den Jahren (...) erschlossen. Die M._______ (...) ist ein Joint-Venture-Unternehmen, an der die N._______ und das O._______ (...) der Anteile halten. Im (...) wurde ausserdem bekannt, dass P._______ und N._______ eine Übernahmevereinbarung erzielt haben (vgl. Financial Times vom 5. September 2018 [https://www.ft.com/content/47dfc57e-b0ef-11e8-8d14-6f049d06439c, besucht am 5. November 2018]).

E. 5.1.2 Die in der Verfügung vom 16. September 2016 erwähnten Widersprüche sind teilweise zutreffend. Das SEM hielt fest, dass es zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung und der Anhörung betreffend die Umstände anlässlich der dreimaligen Suche nach ihm (nach seinem Urlaub) zu unstimmigen Aussagen gekommen sei. An der Befragung habe er angegeben, sich beim ersten und zweiten Mal zuhause aufgehalten zu haben, beim dritten Mal jedoch nicht. In der Anhörung habe er geschildert, bei der ersten Aufsuchung nicht zuhause gewesen zu sein, indes beim zweiten und dritten Mal schon. Dem Protokoll der Befragung ist zu entnehmen, im (...) 2012 seien die Behördenmitglieder zweimal gekommen. Das dritte Mal sei er nicht da gewesen (A4 S. 10); er habe dann ausserhalb des Dorfes auf der Farm gearbeitet (A4 S. 11). Anlässlich der Anhörung sagte er demgegenüber aus, das erste Mal auf dem Feld gewesen (A19 F147), das zweite Mal dank Warnungen eines Kindes rechtzeitig geflohen (A19 F150) und das dritte Mal von zu Hause weg- und auf einen Berg gegangen zu sein, von wo aus er (die Lage) habe beobachten können (A19 F152). Damit ist zwar kein Widerspruch hinsichtlich des ersten und zweiten Mals (zum damaligen Aufenthaltsort gab er an der Befragung keine Details bekannt), indes doch betreffend den Aufenthaltsort beim dritten Mal zu erkennen. Damit konfrontiert, gab er keine schlüssige Antwort, die den Widerspruch aufzulösen vermag, dass er auch beim dritten Mal die Flucht von zuhause ergriffen haben soll und seinen Aufenthaltsort ausserhalb des Hauses als einmal auch ausserhalb des Dorfs (A4 S. 11), aber das andere Mal "im Dorf" beschrieb (A19 F160). Indessen kann dieser Widerspruch als geringfügig gewertet werden, zumal Übersetzungsschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Befragung über zwei Sprachen (Englisch und Deutsch) in Tigrinya durchgeführt wurde (A4 S. 12), was die Gefahr von sprachlichen Unregelmässigkeiten erhöht. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend taxierte, wie es ihm - Dank Warnungen von Dorfbewohnern beziehungsweise Hirten - gelungen sein soll, jeweils die Flucht zu ergreifen, ist durchaus nachvollziehbar, dass sich in einem kleinen Dorf die Bewohnerinnen und Bewohner solidarisch verhalten.

E. 5.1.3 Andere vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten sind ebenso wenig überzeugend. Anders als vom SEM behauptet, hat der Beschwerdeführer auch an der Befragung angegeben, nach E._______ an einen Ort namens F._______ (Zoba Q._______) versetzt worden zu sein (A4 S. 4). Auch hatte er bereits an der Befragung von einer Arbeit auf einer Farm ausserhalb des Dorfes berichtet (A4 S. 11), womit die Arbeit auf der Plantage an der Befragung nicht gänzlich unerwähnt geblieben sein dürfte. Er könnte damit durchaus die Plantage von R._______ gemeint haben. Ferner ist nicht einleuchtend, dass die Aussage, er habe Geld für Kleider und Schuhe benötigt (und deshalb vor seiner Ausreise auf der Plantage gearbeitet), nicht überzeugen soll, nur weil er ohne einen Schlepper aus Eritrea ausgereist sei.

E. 5.1.4 Schliesslich verbleiben einzig die unvereinbaren Aussagen die Daten betreffend. Diese sind in der Tat widersprüchlich, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einräumte. Es scheint, dass er bei Fragen nach konkreten Daten die Antworten jeweils geschätzt hat (vgl. z.B. A19 F125 f.), was zu Divergenzen geführt hat. Indes ist darauf hinzuweisen, dass er schon an der Anhörung Erinnerungslücken beziehungsweise Unstimmigkeiten eingestanden hat (A19 F131 ff.), was ihm anzurechnen ist. Ausserdem liegen zwischen der Ausreise aus Eritrea im (...) 2012 und der Anhörung im Juli 2016 fast vier Jahre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind diese Unstimmigkeiten im Vergleich zum Aussageverhalten und den widerlegten Widersprüchen im vorliegenden Fall jedoch von untergeordneter Natur.

E. 5.1.5 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht die vorgetragenen Gründe, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben, als überwiegend glaubhaft gemacht. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2012 im eritreischen Militärdienst stand und von diesem desertierte.

E. 5.2 Es bleibt zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2012 im eritreischen Militärdienst stand und von diesem desertiert ist, im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind.

E. 5.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur dro-hende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechts-staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätz-lich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifi-ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande-ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu er-warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3).

E. 5.2.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Heimurlaubes nicht mehr in den Militärdienst zurückkehrte und stattdessen Eritrea verliess. Es ist aufgrund der Aktenlage kein Grund ersichtlich, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der aktualisierten Kostennote vom 24. November 2016 einen Aufwand von 9 Stunden ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 1'803.60 geltend machte. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.40 bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 1'804.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'804.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6371/2016 Urteil vom 28. November 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea im (...) 2012 auf illegalem Weg. Am 22. Juni 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juli 2014 und der Anhörung vom 1. Juli 2016 brachte er vor, er stamme aus dem kleinen Dorf B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo seine Eltern als Landwirte tätig seien. Als (...)-Jähriger habe er die (...) Klasse abgebrochen, um Eritrea im (...) 2008 zu verlassen. An der Grenze zu Äthiopien sei er gefasst und nach E._______ gebracht worden, wo er für (...) Monate unter erbärmlichen Umständen festgehalten worden sei. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei er - ebenfalls in E._______ - in den Militärdienst eingetreten. Später sei er nach F._______ sowie nach G._______ versetzt worden. Während eines Militärurlaubs sei er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Schliesslich sei er, nachdem ihn Soldaten in seinem Dorf gesucht hätten, nach Äthiopien ausgereist. C. Mit Verfügung vom 16. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die eritreische Herkunft zwar mehrheitlich glaubhaft sei. Aufgrund von erheblichen Widersprüchen und logischen Lücken in Kernelementen der Vorbringen seien diese jedoch mit grossen Zweifeln behaftet, so dass die Vorverfolgung sowie Zeitpunkt und Umstände der Ausreise als nicht glaubhaft zu werten seien (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Weil anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe den Nationaldienst weder verweigert noch sei er desertiert, sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei (Art. 3 AsylG). Die vorgebrachte illegale Ausreise sei darüber hinaus asylrechtlich unbeachtlich (Art. 3 AsylG). Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. F. Im Rahmen einer Vernehmlassung erläuterte das SEM am 8. November 2016, aus den zur Verfügung stehenden Berichten ergebe sich, dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein aufgrund der illegalen Ausreise die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. G. Am 24. November 2016 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. H. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorin-stanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein: ein originales Schulzeugnis der (...) Klasse (Schuljahr [...]); eine Kopie einer Taufurkunde der H._______ mit Geburtsdatum vom (...) sowie Kopien der Identitätskarten der Eltern (A15). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seinem negativen Entscheid kam das SEM zum Schluss, dass die geltend gemachte Vorverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalte. Der Beschwerdeführer habe sich mehrere Male hinsichtlich zeitlicher Angaben widersprochen. So habe er zunächst erwähnt, die Militärausbildung in E._______ im (...) 2009 beendet zu haben, während er an der Anhörung behauptet habe, er sei im (...) 2009 nach (...) Monaten Haft in E._______ in den Militärdienst entlassen worden. Auch seien die zeitlichen Angaben bezüglich seiner Verlegung nach F._______ oder nach G._______ sowie seines Urlaubes unstimmig. Ferner habe er seine Arbeit auf der Plantage ausserhalb seines Dorfes an der Befragung nicht erwähnt. Auch überzeuge nicht, dass er Geld für Kleider und Schuhe habe verdienen müssen, denn immerhin habe er ohne Schlepper die eritreische Grenze überquert. Widersprüchlich seien überdies seine Angaben zu den Erkundigungen der eritreischen Soldaten in seinem Dorf nach ihm. An der Befragung habe er angegeben, er habe sich während des ersten und zweiten Besuchs der Soldaten - jedoch nicht beim dritten Mal - zuhause aufgehalten. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgesagt, dass er während des ersten Besuchs nicht zuhause gewesen sei, jedoch beim zweiten und dritten Mal schon, wobei ihm beide Male die Flucht gelungen sei. Ausserdem seien die Schilderungen der jeweiligen Flucht nicht überzeugend. Aufgrund der unvereinbaren und logisch nicht nachvollziehbaren Angaben zu der angeblichen Verfolgung würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen. Schliesslich sei es auch bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise zu gänzlich unterschiedlichen Angaben gekommen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe. Eine künftige Furcht vor Verfolgung liege demnach nicht vor. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Rechtsmittelschrift demgegenüber ein, dass es im Rahmen seiner Befragung und der Anhörung tatsächlich zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei. Jedoch habe er schon damals gesagt, dass es sich dabei um Missverständnisse handle, zumal er grundsätzlich Mühe mit Daten habe, welche in Eritrea auch nicht den gleichen Stellenwert wie in Mitteleuropa hätten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu werten, dass seine Aussagen viele Realkennzeichen enthalten würden. So seien die Schilderungen bezüglich seines Aufenthalts in E._______ sehr detailreich und substantiiert ausgefallen. Aufgrund des Gesagten seien die Vorbringen hinsichtlich seines Militärdienstes und seiner Desertion als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Demzufolge sei ihm gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Auch die vorgebrachte illegale Ausreise sei vom Beschwerdeführer glaubhaft geschildert worden, weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei (Art. 54 AsylG). 5. 5.1 In Abwägung aller Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für glaubhaft zu erachten sind. Die Vorinstanz hat vorliegend die Faktoren, die für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen, zu wenig gewürdigt. 5.1.1 Bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, der nur wenige Jahre zur Schule gegangen ist, ist festzuhalten, dass seine dichten Aussagen äusserst lebensecht und - abgesehen von Datenangaben - in sich stimmig sind. In seinem freien Bericht (A19 F75) sind viele persönliche Eindrücke (beispielsweise zu einzelnen Temperaturangaben), Anmerkungen über Nebensächliches (beispielsweise, dass sie barfuss unterwegs waren oder dass beim Anhalten an der Grenze die Soldaten den Jüngsten aus der Gruppe herausnahmen und verhörten, weil sie dachten, einer der Älteren sei der Schleuser dieser Gruppe) und andere Realkennzeichen sowie Detailreichtum erkennbar, welche zur Glaubhaftigkeit beitragen. Auch sind seine Kernaussagen zum Versuch der illegalen Ausreise, zur Haft und militärischen Ausbildung in E._______ sowie zu seiner Versetzung nach F._______ und G._______ widerspruchsfrei und weisen eine logische Konsistenz aus. Schliesslich decken sich seine Aussagen mit Fakten aus verschiedenen Berichten. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht der vom Beschwerdeführer angegebene Haftort I._______ beispielsweise wie auch die nachfolgend von ihm genannten Gefängnisse aus Schiffscontainern, in welchen die Häftlinge gefangen gehalten und viele (auch der Beschwerdeführer) physisch krank wurden (vgl. Amnesty International [AI], Eritrea: ,You have no right to ask' - Government resists scrutiny on human rights, Mai 2004, S. 22; ferner auch awate.com, Eritrea: The Network of prisons [http://awate.com/eritrea-the-network-of-prisons-2/, besucht am 5. November 2018]). Ausführlich und realistisch umschreibt er ebenfalls die äusserst erbärmliche Situation an diesen Orten (A19 F75 ff.; vgl. dazu Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], Juni 2015). Tatsächlich war es denn auch so, dass viele Minderjährige, welche die Schule in jener Zeit vor dem 12. Schuljahr verlassen hatten und welche man gefasst hatte, nach E._______ zur Absolvierung des Militärdienstes geschickt wurden (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12 und 14 f.). E._______ bestand damals aus verschiedenen Blocks - wie vom Beschwerdeführer beschrieben - mit den Namen J._______, K._______ und L._______ (A19 F88 und 91 f.; vgl. Human Rights Council, a.a.O., N. 1296 und Anhang VI [S. 472]). Auch seine detaillierten Aussagen, dass er mit seinen Kameraden während (...) Monaten das ganze Camp räumen musste (A19 F88 und 197 ff.), decken sich mit Fakten, denn E._______ wurde im Jahr (...) während der (...) Rekrutierungsrunde (...) geschlossen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 14 f., und Human Rights Council, a.a.O., N. 987 ff. und 1295). Nach der Schliessung von E._______ wurde der Beschwerdeführer nach F._______ in die (...) Division (A4 S. 4; A19 F88) versetzt und nach (...) Monaten Erholungszeit und weiteren (...) Monaten Militärtraining (A19 F88 und 108 ff.) als einfacher Soldat nach G._______ versetzt, wo er die (...) bewachen musste (A4 S. 4; A19 F112 ff.). Dafür hat er (...) Nakfa Sold erhalten (A4 S. 4; vgl. dazu auch NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 30. November 2013, In Eritrea bleiben heisst sterben). An der Anhörung beschreibt er, dass eine (...) in diese (...) involviert sei und (...) dort gearbeitet hätten (A19 F114). Auch diese Aussagen sind kongruent mit Fakteniwssen. Die (...) liegt etwa (...) km (...) von Asmara und wurde in den Jahren (...) erschlossen. Die M._______ (...) ist ein Joint-Venture-Unternehmen, an der die N._______ und das O._______ (...) der Anteile halten. Im (...) wurde ausserdem bekannt, dass P._______ und N._______ eine Übernahmevereinbarung erzielt haben (vgl. Financial Times vom 5. September 2018 [https://www.ft.com/content/47dfc57e-b0ef-11e8-8d14-6f049d06439c, besucht am 5. November 2018]). 5.1.2 Die in der Verfügung vom 16. September 2016 erwähnten Widersprüche sind teilweise zutreffend. Das SEM hielt fest, dass es zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung und der Anhörung betreffend die Umstände anlässlich der dreimaligen Suche nach ihm (nach seinem Urlaub) zu unstimmigen Aussagen gekommen sei. An der Befragung habe er angegeben, sich beim ersten und zweiten Mal zuhause aufgehalten zu haben, beim dritten Mal jedoch nicht. In der Anhörung habe er geschildert, bei der ersten Aufsuchung nicht zuhause gewesen zu sein, indes beim zweiten und dritten Mal schon. Dem Protokoll der Befragung ist zu entnehmen, im (...) 2012 seien die Behördenmitglieder zweimal gekommen. Das dritte Mal sei er nicht da gewesen (A4 S. 10); er habe dann ausserhalb des Dorfes auf der Farm gearbeitet (A4 S. 11). Anlässlich der Anhörung sagte er demgegenüber aus, das erste Mal auf dem Feld gewesen (A19 F147), das zweite Mal dank Warnungen eines Kindes rechtzeitig geflohen (A19 F150) und das dritte Mal von zu Hause weg- und auf einen Berg gegangen zu sein, von wo aus er (die Lage) habe beobachten können (A19 F152). Damit ist zwar kein Widerspruch hinsichtlich des ersten und zweiten Mals (zum damaligen Aufenthaltsort gab er an der Befragung keine Details bekannt), indes doch betreffend den Aufenthaltsort beim dritten Mal zu erkennen. Damit konfrontiert, gab er keine schlüssige Antwort, die den Widerspruch aufzulösen vermag, dass er auch beim dritten Mal die Flucht von zuhause ergriffen haben soll und seinen Aufenthaltsort ausserhalb des Hauses als einmal auch ausserhalb des Dorfs (A4 S. 11), aber das andere Mal "im Dorf" beschrieb (A19 F160). Indessen kann dieser Widerspruch als geringfügig gewertet werden, zumal Übersetzungsschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Befragung über zwei Sprachen (Englisch und Deutsch) in Tigrinya durchgeführt wurde (A4 S. 12), was die Gefahr von sprachlichen Unregelmässigkeiten erhöht. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend taxierte, wie es ihm - Dank Warnungen von Dorfbewohnern beziehungsweise Hirten - gelungen sein soll, jeweils die Flucht zu ergreifen, ist durchaus nachvollziehbar, dass sich in einem kleinen Dorf die Bewohnerinnen und Bewohner solidarisch verhalten. 5.1.3 Andere vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten sind ebenso wenig überzeugend. Anders als vom SEM behauptet, hat der Beschwerdeführer auch an der Befragung angegeben, nach E._______ an einen Ort namens F._______ (Zoba Q._______) versetzt worden zu sein (A4 S. 4). Auch hatte er bereits an der Befragung von einer Arbeit auf einer Farm ausserhalb des Dorfes berichtet (A4 S. 11), womit die Arbeit auf der Plantage an der Befragung nicht gänzlich unerwähnt geblieben sein dürfte. Er könnte damit durchaus die Plantage von R._______ gemeint haben. Ferner ist nicht einleuchtend, dass die Aussage, er habe Geld für Kleider und Schuhe benötigt (und deshalb vor seiner Ausreise auf der Plantage gearbeitet), nicht überzeugen soll, nur weil er ohne einen Schlepper aus Eritrea ausgereist sei. 5.1.4 Schliesslich verbleiben einzig die unvereinbaren Aussagen die Daten betreffend. Diese sind in der Tat widersprüchlich, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einräumte. Es scheint, dass er bei Fragen nach konkreten Daten die Antworten jeweils geschätzt hat (vgl. z.B. A19 F125 f.), was zu Divergenzen geführt hat. Indes ist darauf hinzuweisen, dass er schon an der Anhörung Erinnerungslücken beziehungsweise Unstimmigkeiten eingestanden hat (A19 F131 ff.), was ihm anzurechnen ist. Ausserdem liegen zwischen der Ausreise aus Eritrea im (...) 2012 und der Anhörung im Juli 2016 fast vier Jahre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind diese Unstimmigkeiten im Vergleich zum Aussageverhalten und den widerlegten Widersprüchen im vorliegenden Fall jedoch von untergeordneter Natur. 5.1.5 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht die vorgetragenen Gründe, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben, als überwiegend glaubhaft gemacht. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2012 im eritreischen Militärdienst stand und von diesem desertierte. 5.2 Es bleibt zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor seiner Ausreise im (...) 2012 im eritreischen Militärdienst stand und von diesem desertiert ist, im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. 5.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-takt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig an-zunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur dro-hende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechts-staatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätz-lich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifi-ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit ande-ren Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu er-warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3). 5.2.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Heimurlaubes nicht mehr in den Militärdienst zurückkehrte und stattdessen Eritrea verliess. Es ist aufgrund der Aktenlage kein Grund ersichtlich, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der aktualisierten Kostennote vom 24. November 2016 einen Aufwand von 9 Stunden ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 1'803.60 geltend machte. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.40 bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von aufgerundet Fr. 1'804.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'804.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: