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E-6368/2012

E-6368/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am (...) 2012 mit einem Reisebus. Sie reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein und stellten am 21. Februar 2012 ein Asylgesuch. Am 13. März 2012 wurden die Beschwerdeführenden getrennt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Die Anhörungen fanden am 3. April 2012 statt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrer Heimat grosse Probleme gehabt, nachdem ihr Sohn D._______([...]) - der in ihrer Gemeinde für Roma-Angelegenheiten zuständig gewesen sei, auch für die Verteilung von Hilfsgeldern - in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Immer wieder hätten Roma sie belästigt, weil sie ihrem Sohn vorgeworfen hätten, die Hilfsgelder veruntreut zu haben. Die benachrichtigte Polizei habe sich indes nicht in Angelegenheiten der Roma einmischen wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer A._______ gesundheitliche Probleme, da er aufgrund eines Tumors an der Blase schwer erkrankt sei. Die Ärzte hätten ihn in Serbien jedoch aufgrund seines ethnischen Hintergrundes nicht behandeln wollen. Eine Operation wäre nur durch Bezahlung von Schmiergeldern möglich gewesen. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im März und im April 2012 für wenige Tage im Kantonsspital E._______ hospitalisiert. In einem chirurgischen Eingriff entfernten die Ärzte am 10. Mai 2012 einen Tumor vollständig (vgl. Operationsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 14. Mai 2012, A25). In der Folge wurde auf eine Strahlenbehandlung verzichtet (vgl. provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 25. Mai 2012, A35). Am 5. Juli 2012 führte der zuständige Arzt des Kantonsspitals E._______ eine zufriedenstellende Nachkontrolle durch. Der Beschwerdeführer benötige nun keine regelmässigen Kontrollen mehr; einzig eine sonographische sowie eine Kreatinin-Kontrolle in einem Jahr und die Pflege des neuen künstlichen Ausgangs (Stoma) seien zu empfehlen (vgl. Schreiben des Kantonsspitals E._______ vom 6. Juli 2012, A35). C. Mit Schreiben vom 6. Juni (A28) und 16. Juli 2012 (A31) wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich zu den ärztlichen Berichten und telefonischen Stellungnahmen, die das BFM während des Verfahrens eingeholt habe, zu äussern. Am 19. Juni 2012 (A29) berichteten die Beschwerdeführenden von der erfolgreichen Operation vom 10. Mai 2012; indes leide der Beschwerdeführer seither an starken Rücken- und Knieschmerzen und habe psychische Probleme. Ferner drückten sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien ihre Zweifel an der Durchführung der nach der Operation nötigen Kontrollen durch die serbischen Ärzte aus und baten die Vorinstanz, aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben zu dürfen. Am 15. August 2012 (A34) informierten die Beschwerdeführenden, dass Dr. med. F._______(Facharzt Allgemeinmedizin, E._______) festgehalten habe, der Beschwerdeführer müsse sich - auch aufgrund von anderen Beschwerden wie Bluthochdruck, Augendruck und Herzproblemen - weiterhin einer jährlichen Kontrolle unterziehen und verschiedene Medikamente einnehmen. Zudem sei beim Beschwerdeführer die rheumatologische Krankheit Morbus Bechterew diagnostiziert worden, die eine eingehende Behandlung erfordere. Somit sei noch kein vollständiges Bild seines Gesundheitszustandes vorhanden. Eine Behandlung im Herkunftsland sei ferner nur für Personen möglich, die bereit seien, die Arztkosten selber zu finanzieren (vgl. beiliegender ärztlicher Bericht vom 14. August 2012). D. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. August 2012 von Dr. med. G._______(Innere Medizin und Rheumatologie, E._______, A36) leide der Beschwerdeführer an Morbus Bechterew; diese Krankheit sei durch eine Physiotherapie, eine NSAR-Therapie und mit Medikamenten zu behandeln. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (eröffnet am 6. November 2012) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid damit begründet, dass die Asylvorbringen nicht hinreichend begründet und widersprüchlich seien (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung würden weder allgemeine noch individuelle Gründe dagegen sprechen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3 des Dispositivs) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen; eventuell sei ein Verbleib in der Schweiz in Abänderung von Dispositivziffer 4 der Verfügung bis zu einer erfolgreichen Nachkontrolle im Juli 2013 zu bewilligen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, da die Beschwerdeführenden mittellos seien und ihnen die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen würden. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Krebsleiden des Beschwerdeführers noch nicht als geheilt gelten könne; daher sei den Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach Serbien nicht zuzumuten. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen u.a. eine Unterstützungsbestätigung der Stadt E._______ (Departement Soziales) vom 27. November 2012, ein medizinischer Aufsatz über das Blasenkarzinom und Berichte bzw. Zeitungsausschnitte über die Lage in Serbien bei. G. Am 17. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut; hingegen wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 hielt das Bundesamt im Wesentlichen an seinen früheren Aussagen in ausführlicher Weise fest. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. In der Replikschrift vom 16. Februar 2013 beantragten die Beschwerdeführenden eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2013 sowie eine finanzielle Unterstützung zur medizinischen Betreuung im Heimatland. Die Beschwerdeführenden unterstrichen im Wesentlichen einmal mehr die Diskriminierung, die sie in Serbien erfahren, weil sie den Ärzten keine Schmiergelder bezahlen könnten. In ähnlichen Fällen seien unversorgt gebliebene Patienten in Serbien zu Tode gekommen. K. In den Akten der Vorinstanz fanden sich ferner u.a. verschiedene Untersuchungs- und Entlassungsberichte von medizinischen Instituten in H._______ und I._______ in serbischer Sprache und je ein Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 25. Februar und 9. März 2012, die u.a. einen grossen Blasentumor sowie die Rheumakrankheit Morbus Bechterew diagnostizierten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 3) - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung bzw. deren Vollzug, weshalb die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechtsbegehren ist aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Auf den Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffer 3 abzuändern, ist demnach nicht einzutreten. Damit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 3.2 Die in der Rechtsmitteleingabe eventualiter geforderte humanitäre Aufnahme ist mangels Anfechtungsobjekt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Humanitäre Aspekte werden indes in den Erwägungen über den Wegweisungsvollzug berücksichtigt.

E. 3.3 Hinsichtlich der in der Replikschrift vom 16. Februar 2013 beantragten Verlängerung der Ausreisefrist und Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) gilt darauf hinzuweisen, dass dafür das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist und auf diese Anträge folglich nicht eintritt. Nach Abschluss des Verfahrens sind diese Anträge an die dafür zuständigen Behörden zu stellen. Es wird indessen nicht von einem Rückzug der Beschwerde ausgegangen, auch wenn der Replikschrift zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr von einer unmittelbaren Lebensgefahr bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgehen (vgl. S. 3). 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen. Der am 10. Mai 2012 beim Beschwerdeführer entfernte Blasentumor bedürfe keiner weiteren Kontrolle mehr, ausser einer jährlichen Ultraschall-Untersuchung, die grundsätzlich auch in Serbien möglich sei. Auch die für den künstlichen Blasenausgang benötigten Beutel seien dort erhältlich. Hinsichtlich der weiteren Leiden des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass - abgesehen von wenigen Ausnahmen - alle Krankheiten, so auch diejenigen des Beschwerdeführers, in Serbien behandelbar seien. Lediglich die ihm empfohlene Biologica-Therapie sei aufgrund der sehr hohen Kosten nicht erhältlich. Aufgrund der schon fortgeschrittenen Krankheit Morbus Bechterew sei der Nutzen dieser Therapie indes sowieso fraglich und ihr Fehlen stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, da die ebenfalls verordnete Physiotherapie in Serbien gewährleistet sei. Die Beschwerdeführenden würden ferner in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügen, das ihnen hinsichtlich der Betreuung behilflich sein könne. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die seit 1992 eine IV-Rente erhalten würden, von den sich im Ausland befindenden Familienmitgliedern eine finanzielle Unterstützung erhalten würden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden als Roma gewissen Diskriminierungen ausgesetzt seien, doch handle es sich dabei nicht um schwerwiegende Benachteiligungen, die ein Leben in Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 hielt das BFM im Wesentlichen an seinen früheren Ausführungen fest. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass in Serbien für eine medizinische Behandlung Zuzahlungen zu entrichten seien; vorliegend seien indes diesbezüglich keine konkreten Hinweise erkennbar. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden ergeben. Die Unstimmigkeiten hätten auch nicht mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erklärt werden können. Wie die eingereichten Dokumente zudem zeigen würden, habe der Beschwerdeführer in Serbien eine als adäquat zu erachtende präoperative Behandlung erfahren. Ein erneuter Ausbruch könne zwar bei einer Krankheit wie Krebs nie ausgeschlossen werden, indes bestehe im konkreten Fall gemäss den Ärzten eine Heilungschance von 95 %. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass die Behauptung des BFM, der Tumor sei vollständig entfernt und das Krebsrisiko gebannt worden, medizinisch nicht sachgerecht sei. Ein solches Geschwür sei variantenreich und listig und es sei möglich, dass neue Befunde zutage treten würden, die weitere Eingriffe erfordern würden. Nicht operativ behandelt, würde der Patient bei einem Wiederauftreten der Erkrankung binnen Jahresfrist oder in kürzerer Zeit sterben. Da eine wirksame und effektive ärztliche Kontrolle in Serbien für den Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Roma und als alter Mann mit bescheidenem Einkommen nicht gewährleistet sei, stelle die angeordnete Rückkehr - auch im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - eine für den Beschwerdeführer lebensbedrohliche Situation dar und sei daher als unzumutbar zu werten. Zu beachten sei auch, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Hintergrundgeschichte ihres Sohnes D._______(N [...]) ausgegrenzt würden, und es sei zudem möglich, dass ihr Haus inzwischen geplündert und demoliert sei.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Frage stellten, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR, D. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96; EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint (vgl. dazu auch Urteil BVGer E-2527/2010 vom 12. November 2012 E. 3.5.2).

E. 5.3.2 Betreffend die geltend gemachten medizinischen Gründe wurden während des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 einer Operation unterzogen wurde, um einen Blasentumor zu behandeln (vgl. Operationsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 14. Mai 2012). Dieser konnte gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Arztes vollständig entfernt werden. Nach der Nachkontrolle vom 5. Juli 2012 empfahl der zuständige Arzt eine sonographische sowie eine Kreatinin-Kontrolle in einem Jahr (vgl. Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 6. Juli 2012). Die ebenfalls festgestellte Rheumakrankheit Morbus Bechterew soll gemäss dem Bericht von Dr. med. G._______ vom 20. August 2012 mittels einer physiotherapeutischen Behandlung zur Rückenstabilisierung und Detonisierung sowie zur Schmerzlinderung weitergeführt werden. Neben Medikamenten bedürfe es ferner einer NSAR-Therapie. Gegen weitere Beschwerden, an welchen der Beschwerdeführer zu leiden hat, seien Medikamente einzunehmen. Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, da die Inanspruchnahme der angeordneten Physio- sowie Medikamententherapien in Serbien nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts möglich ist. Auch ist eine jährliche Ultraschall-Untersuchung der Nieren des Beschwerdeführers in seiner Heimat möglich, um eine weitere allfällige Krebserkrankung frühzeitig erkennen zu können. In Serbien gibt es ferner eine obligatorische Krankenversicherung, in welcher neben Angestellten und selbständig Erwerbstätigen auch Rentner (wie der Beschwerdeführer) versichert sind, d.h. rund 93% der gesamten serbischen Bevölkerung (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Hrsg.], Bern Oktober 2012, S. 2 f.). Zudem hat die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers durchaus gezeigt, dass nicht gesagt werden kann, dass er überhaupt keinen Zugang zum medizinischen Gesundheitssystem habe. Folglich ist er nicht auf eine Weiterbehandlung seiner Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Nicht ausgeschlossen wird, dass Selbstzahlungen für Arztbesuche oder für eine Rezeptausstellung für Medikamente nötig sind, um medizinische Hilfe zu bekommen, und dass Roma einen erschwerten Zugang zu Gesundheitsdiensten haben (vgl. Schuster, a.a.O., S. 4 f.). Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse, gegen welche die Angehörigen der Roma zu kämpfen haben, stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Auch hat der serbische Staat in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen, um diesem Missstand entgegen zu treten (vgl. dazu Schuster, a.a.O., S. 5). Ferner können die Beschwerdeführenden zur Deckung der im Heimatland durch eine notwendige Therapie entstehenden Kosten beim BFM unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste - wie bereits erwähnt (E. 3.3) - um individuelle Rückkehrhilfe ersuchen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Den Akten zufolge ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über ein eigenes Haus in ihrem Heimatdorf, wo sie ihr ganzes Leben (oder einen grossen Teil davon) verbracht haben, und über ein verwandtschaftliches Netz (vgl. Protokolle BzP vom 13. März 2012 jeweils S. 3 und 5) verfügen. Die Vermutungen, das Haus sei inzwischen geplündert worden, wurden nicht weitergehend erklärt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden weiterhin ihre IV-Rente beziehen können, womit keine existenzbedrohende Lage in Serbien zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführenden auch in der Beschwerdeschrift betonten, sie hätten in ihrer Heimat ein "gutes Leben" geführt. Schliesslich dürften sie auch von ihrem Sohn und dessen Familie, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und deren Wegweisungsvollzug per Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) ebenfalls angeordnet wurde, Unterstützung erhalten, so wie dies bereits in der Schweiz geschieht (vgl. Replik Ziffer 24).

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6368/2012 Urteil vom 22. Juli 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Serbien, beide vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom

30. Oktober 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am (...) 2012 mit einem Reisebus. Sie reisten am folgenden Tag in die Schweiz ein und stellten am 21. Februar 2012 ein Asylgesuch. Am 13. März 2012 wurden die Beschwerdeführenden getrennt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Die Anhörungen fanden am 3. April 2012 statt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrer Heimat grosse Probleme gehabt, nachdem ihr Sohn D._______([...]) - der in ihrer Gemeinde für Roma-Angelegenheiten zuständig gewesen sei, auch für die Verteilung von Hilfsgeldern - in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Immer wieder hätten Roma sie belästigt, weil sie ihrem Sohn vorgeworfen hätten, die Hilfsgelder veruntreut zu haben. Die benachrichtigte Polizei habe sich indes nicht in Angelegenheiten der Roma einmischen wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer A._______ gesundheitliche Probleme, da er aufgrund eines Tumors an der Blase schwer erkrankt sei. Die Ärzte hätten ihn in Serbien jedoch aufgrund seines ethnischen Hintergrundes nicht behandeln wollen. Eine Operation wäre nur durch Bezahlung von Schmiergeldern möglich gewesen. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im März und im April 2012 für wenige Tage im Kantonsspital E._______ hospitalisiert. In einem chirurgischen Eingriff entfernten die Ärzte am 10. Mai 2012 einen Tumor vollständig (vgl. Operationsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 14. Mai 2012, A25). In der Folge wurde auf eine Strahlenbehandlung verzichtet (vgl. provisorischer Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 25. Mai 2012, A35). Am 5. Juli 2012 führte der zuständige Arzt des Kantonsspitals E._______ eine zufriedenstellende Nachkontrolle durch. Der Beschwerdeführer benötige nun keine regelmässigen Kontrollen mehr; einzig eine sonographische sowie eine Kreatinin-Kontrolle in einem Jahr und die Pflege des neuen künstlichen Ausgangs (Stoma) seien zu empfehlen (vgl. Schreiben des Kantonsspitals E._______ vom 6. Juli 2012, A35). C. Mit Schreiben vom 6. Juni (A28) und 16. Juli 2012 (A31) wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich zu den ärztlichen Berichten und telefonischen Stellungnahmen, die das BFM während des Verfahrens eingeholt habe, zu äussern. Am 19. Juni 2012 (A29) berichteten die Beschwerdeführenden von der erfolgreichen Operation vom 10. Mai 2012; indes leide der Beschwerdeführer seither an starken Rücken- und Knieschmerzen und habe psychische Probleme. Ferner drückten sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien ihre Zweifel an der Durchführung der nach der Operation nötigen Kontrollen durch die serbischen Ärzte aus und baten die Vorinstanz, aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben zu dürfen. Am 15. August 2012 (A34) informierten die Beschwerdeführenden, dass Dr. med. F._______(Facharzt Allgemeinmedizin, E._______) festgehalten habe, der Beschwerdeführer müsse sich - auch aufgrund von anderen Beschwerden wie Bluthochdruck, Augendruck und Herzproblemen - weiterhin einer jährlichen Kontrolle unterziehen und verschiedene Medikamente einnehmen. Zudem sei beim Beschwerdeführer die rheumatologische Krankheit Morbus Bechterew diagnostiziert worden, die eine eingehende Behandlung erfordere. Somit sei noch kein vollständiges Bild seines Gesundheitszustandes vorhanden. Eine Behandlung im Herkunftsland sei ferner nur für Personen möglich, die bereit seien, die Arztkosten selber zu finanzieren (vgl. beiliegender ärztlicher Bericht vom 14. August 2012). D. Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. August 2012 von Dr. med. G._______(Innere Medizin und Rheumatologie, E._______, A36) leide der Beschwerdeführer an Morbus Bechterew; diese Krankheit sei durch eine Physiotherapie, eine NSAR-Therapie und mit Medikamenten zu behandeln. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (eröffnet am 6. November 2012) stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Wesentlichen wurde dieser Entscheid damit begründet, dass die Asylvorbringen nicht hinreichend begründet und widersprüchlich seien (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung würden weder allgemeine noch individuelle Gründe dagegen sprechen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Dezember 2012 (Poststempel) die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziffer 3 des Dispositivs) und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen; eventuell sei ein Verbleib in der Schweiz in Abänderung von Dispositivziffer 4 der Verfügung bis zu einer erfolgreichen Nachkontrolle im Juli 2013 zu bewilligen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen, da die Beschwerdeführenden mittellos seien und ihnen die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlen würden. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Krebsleiden des Beschwerdeführers noch nicht als geheilt gelten könne; daher sei den Beschwerdeführenden eine Rückkehr nach Serbien nicht zuzumuten. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen u.a. eine Unterstützungsbestätigung der Stadt E._______ (Departement Soziales) vom 27. November 2012, ein medizinischer Aufsatz über das Blasenkarzinom und Berichte bzw. Zeitungsausschnitte über die Lage in Serbien bei. G. Am 17. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut; hingegen wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 hielt das Bundesamt im Wesentlichen an seinen früheren Aussagen in ausführlicher Weise fest. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. In der Replikschrift vom 16. Februar 2013 beantragten die Beschwerdeführenden eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. September 2013 sowie eine finanzielle Unterstützung zur medizinischen Betreuung im Heimatland. Die Beschwerdeführenden unterstrichen im Wesentlichen einmal mehr die Diskriminierung, die sie in Serbien erfahren, weil sie den Ärzten keine Schmiergelder bezahlen könnten. In ähnlichen Fällen seien unversorgt gebliebene Patienten in Serbien zu Tode gekommen. K. In den Akten der Vorinstanz fanden sich ferner u.a. verschiedene Untersuchungs- und Entlassungsberichte von medizinischen Instituten in H._______ und I._______ in serbischer Sprache und je ein Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 25. Februar und 9. März 2012, die u.a. einen grossen Blasentumor sowie die Rheumakrankheit Morbus Bechterew diagnostizierten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt (vgl. E. 3) - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung bzw. deren Vollzug, weshalb die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2012, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist. Das Rechtsbegehren ist aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten, weshalb einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist. Die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), was vorliegend indes nicht der Fall ist. Auf den Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffer 3 abzuändern, ist demnach nicht einzutreten. Damit bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3.2 Die in der Rechtsmitteleingabe eventualiter geforderte humanitäre Aufnahme ist mangels Anfechtungsobjekt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Humanitäre Aspekte werden indes in den Erwägungen über den Wegweisungsvollzug berücksichtigt. 3.3 Hinsichtlich der in der Replikschrift vom 16. Februar 2013 beantragten Verlängerung der Ausreisefrist und Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) gilt darauf hinzuweisen, dass dafür das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist und auf diese Anträge folglich nicht eintritt. Nach Abschluss des Verfahrens sind diese Anträge an die dafür zuständigen Behörden zu stellen. Es wird indessen nicht von einem Rückzug der Beschwerde ausgegangen, auch wenn der Replikschrift zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr von einer unmittelbaren Lebensgefahr bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgehen (vgl. S. 3). 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen. Der am 10. Mai 2012 beim Beschwerdeführer entfernte Blasentumor bedürfe keiner weiteren Kontrolle mehr, ausser einer jährlichen Ultraschall-Untersuchung, die grundsätzlich auch in Serbien möglich sei. Auch die für den künstlichen Blasenausgang benötigten Beutel seien dort erhältlich. Hinsichtlich der weiteren Leiden des Beschwerdeführers gelte es festzuhalten, dass - abgesehen von wenigen Ausnahmen - alle Krankheiten, so auch diejenigen des Beschwerdeführers, in Serbien behandelbar seien. Lediglich die ihm empfohlene Biologica-Therapie sei aufgrund der sehr hohen Kosten nicht erhältlich. Aufgrund der schon fortgeschrittenen Krankheit Morbus Bechterew sei der Nutzen dieser Therapie indes sowieso fraglich und ihr Fehlen stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar, da die ebenfalls verordnete Physiotherapie in Serbien gewährleistet sei. Die Beschwerdeführenden würden ferner in ihrer Heimat über ein Beziehungsnetz verfügen, das ihnen hinsichtlich der Betreuung behilflich sein könne. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die seit 1992 eine IV-Rente erhalten würden, von den sich im Ausland befindenden Familienmitgliedern eine finanzielle Unterstützung erhalten würden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden als Roma gewissen Diskriminierungen ausgesetzt seien, doch handle es sich dabei nicht um schwerwiegende Benachteiligungen, die ein Leben in Serbien als unzumutbar erscheinen lassen würden. In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 hielt das BFM im Wesentlichen an seinen früheren Ausführungen fest. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass in Serbien für eine medizinische Behandlung Zuzahlungen zu entrichten seien; vorliegend seien indes diesbezüglich keine konkreten Hinweise erkennbar. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden ergeben. Die Unstimmigkeiten hätten auch nicht mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erklärt werden können. Wie die eingereichten Dokumente zudem zeigen würden, habe der Beschwerdeführer in Serbien eine als adäquat zu erachtende präoperative Behandlung erfahren. Ein erneuter Ausbruch könne zwar bei einer Krankheit wie Krebs nie ausgeschlossen werden, indes bestehe im konkreten Fall gemäss den Ärzten eine Heilungschance von 95 %. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, dass die Behauptung des BFM, der Tumor sei vollständig entfernt und das Krebsrisiko gebannt worden, medizinisch nicht sachgerecht sei. Ein solches Geschwür sei variantenreich und listig und es sei möglich, dass neue Befunde zutage treten würden, die weitere Eingriffe erfordern würden. Nicht operativ behandelt, würde der Patient bei einem Wiederauftreten der Erkrankung binnen Jahresfrist oder in kürzerer Zeit sterben. Da eine wirksame und effektive ärztliche Kontrolle in Serbien für den Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Roma und als alter Mann mit bescheidenem Einkommen nicht gewährleistet sei, stelle die angeordnete Rückkehr - auch im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - eine für den Beschwerdeführer lebensbedrohliche Situation dar und sei daher als unzumutbar zu werten. Zu beachten sei auch, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Hintergrundgeschichte ihres Sohnes D._______(N [...]) ausgegrenzt würden, und es sei zudem möglich, dass ihr Haus inzwischen geplündert und demoliert sei. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Frage stellten, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR, D. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96; EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint (vgl. dazu auch Urteil BVGer E-2527/2010 vom 12. November 2012 E. 3.5.2). 5.3.2 Betreffend die geltend gemachten medizinischen Gründe wurden während des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte eingereicht. Daraus ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 einer Operation unterzogen wurde, um einen Blasentumor zu behandeln (vgl. Operationsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 14. Mai 2012). Dieser konnte gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Arztes vollständig entfernt werden. Nach der Nachkontrolle vom 5. Juli 2012 empfahl der zuständige Arzt eine sonographische sowie eine Kreatinin-Kontrolle in einem Jahr (vgl. Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 6. Juli 2012). Die ebenfalls festgestellte Rheumakrankheit Morbus Bechterew soll gemäss dem Bericht von Dr. med. G._______ vom 20. August 2012 mittels einer physiotherapeutischen Behandlung zur Rückenstabilisierung und Detonisierung sowie zur Schmerzlinderung weitergeführt werden. Neben Medikamenten bedürfe es ferner einer NSAR-Therapie. Gegen weitere Beschwerden, an welchen der Beschwerdeführer zu leiden hat, seien Medikamente einzunehmen. Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, da die Inanspruchnahme der angeordneten Physio- sowie Medikamententherapien in Serbien nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts möglich ist. Auch ist eine jährliche Ultraschall-Untersuchung der Nieren des Beschwerdeführers in seiner Heimat möglich, um eine weitere allfällige Krebserkrankung frühzeitig erkennen zu können. In Serbien gibt es ferner eine obligatorische Krankenversicherung, in welcher neben Angestellten und selbständig Erwerbstätigen auch Rentner (wie der Beschwerdeführer) versichert sind, d.h. rund 93% der gesamten serbischen Bevölkerung (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Hrsg.], Bern Oktober 2012, S. 2 f.). Zudem hat die medizinische Vorgeschichte des Beschwerdeführers durchaus gezeigt, dass nicht gesagt werden kann, dass er überhaupt keinen Zugang zum medizinischen Gesundheitssystem habe. Folglich ist er nicht auf eine Weiterbehandlung seiner Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Nicht ausgeschlossen wird, dass Selbstzahlungen für Arztbesuche oder für eine Rezeptausstellung für Medikamente nötig sind, um medizinische Hilfe zu bekommen, und dass Roma einen erschwerten Zugang zu Gesundheitsdiensten haben (vgl. Schuster, a.a.O., S. 4 f.). Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse, gegen welche die Angehörigen der Roma zu kämpfen haben, stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Auch hat der serbische Staat in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen, um diesem Missstand entgegen zu treten (vgl. dazu Schuster, a.a.O., S. 5). Ferner können die Beschwerdeführenden zur Deckung der im Heimatland durch eine notwendige Therapie entstehenden Kosten beim BFM unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste - wie bereits erwähnt (E. 3.3) - um individuelle Rückkehrhilfe ersuchen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Den Akten zufolge ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über ein eigenes Haus in ihrem Heimatdorf, wo sie ihr ganzes Leben (oder einen grossen Teil davon) verbracht haben, und über ein verwandtschaftliches Netz (vgl. Protokolle BzP vom 13. März 2012 jeweils S. 3 und 5) verfügen. Die Vermutungen, das Haus sei inzwischen geplündert worden, wurden nicht weitergehend erklärt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden weiterhin ihre IV-Rente beziehen können, womit keine existenzbedrohende Lage in Serbien zu befürchten ist. Dies gilt insbesondere, da die Beschwerdeführenden auch in der Beschwerdeschrift betonten, sie hätten in ihrer Heimat ein "gutes Leben" geführt. Schliesslich dürften sie auch von ihrem Sohn und dessen Familie, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und deren Wegweisungsvollzug per Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) ebenfalls angeordnet wurde, Unterstützung erhalten, so wie dies bereits in der Schweiz geschieht (vgl. Replik Ziffer 24). 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: