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E-6363/2017

E-6363/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Hazara aus dem Dorf B._______ (Provinz Ghazni) - verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische Staaten am 1. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 4. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurz vor seiner Ausreise zweimal Opfer sexueller Übergriffe durch seinen ehemaligen Kollegen C._______ geworden zu sein, wobei der zweite Vorfall von einem Dorfbewohner beobachtet und die Nachricht darüber im Dorf verbreitet wurde. In der Folge sei er von Dorfbewohnern wiederholt bedroht und beleidigt worden. Als sein Onkel (aus Herat) von diesem Vorfall erfahren habe, sei dieser nach B._______ gereist mit dem Vorhaben, sowohl den Beschwerdeführer als auch C._______ töten zu wollen. Dem habe er sich dadurch entziehen können, dass er sich bei einer Nachbarin vorübergehend versteckt habe. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen und mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter habe er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer gab seine Tazkera sowie ein Matura-Diplom (beide im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 - eröffnet am 25. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsbeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 AsylG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 sowie eine Honorarrechnung zu den Akten gelegt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- und Untersuchungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich hingegen trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Anbetracht der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung hätte eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden müssen und die Details durch präzise Fragen erörtern werden sollen, statt den Beschwerdeführer zu ausführlichen Schilderungen zu bitten, ist dem entgegenzuhalten, dass das Anhörungsprotokoll diverse Passagen beziehungsweise spezifische Fragen enthält, anhand derer versucht wurde, das Vorgefallene vertieft abzuklären (vgl. bspw. A17 F57/59 ff./62/64 f./72). Selbst wenn der Beschwerdeführer, verständlicherweise, Schamgefühle hatte und es ihm Mühe bereitete, über die Ereignisse zu sprechen, wurde er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung explizit auf die Möglichkeit der Befragung in einem reinen Männer- oder Frauenteam hingewiesen, was er indes ablehnte und sich ausdrücklich zur Weiterführung der Anhörung einverstanden erklärte (A4 Ziff. 7.01; A17 F60). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht zu erblicken, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur neuen Sachverhaltsbeurteilung zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist somit abzuweisen.

E. 4.2.2 Der Begründungspflicht, als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ausdrücklicher Regelung in Art. 35 Abs. 1 VwVG, ist Genüge getan, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BVGE 2016/9 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, geht fehl, zumal er diesbezüglich lediglich vorbringt, diese sei nicht nachvollziehbar, ohne indes konkret Stellung zu beziehen, welche Punkte ungenügend begründet sein sollen. Die Beschwerdeschrift geht somit nicht über eine blosse und unbeachtliche appellatorische Kritik an der von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus. Im angefochtenen Entscheid wurde ausführlich dargelegt und mit etlichen Beispielen untermauert, aus welchen Überlegungen die Vorbringen als unglaubhaft erachtet wurden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine staatliche beziehungsweise nichtstaatliche Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen, respektive würden die Schilderungen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen konkretisieren können. Die Fragen zu den zentralen Vorbringen - die Verfolgung seitens seines Onkels und der Dorfbewohner - habe er weder ausführlich noch konzise beantworten können, sich allgemein sehr unsubstantiiert geäussert und keinen Eindruck von selbst Erlebtem hinterlassen. So liesse sich dem Anhörungsprotokoll zwar entnehmen, dass er von Beginn weg Mühe bekundet habe, über das Erlebte zu erzählen, doch sei er trotz Zusicherung der vertraulichen Behandlung nicht in der Lage gewesen, ausführlich, detailhaft und erlebnisgeprägt darüber zu berichten. Auch habe er nicht überzeugend darstellen können, wie sein Onkel von den sexuellen Handlungen erfahren haben will oder aus welchen Gründen er den Beschwerdeführer während mehrerer Tage trotz seiner Tötungsabsicht nicht habe ausfindig machen können.

E. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, die sexuellen Handlungen mit C._______ seien nicht einvernehmlich, sondern unter Anwendung von Gewalt erfolgt. Für die Glaubhaftigkeit der geschilderten sexuellen Übergriffe sprächen die im Protokoll vereinzelt festgehaltenen Anmerkungen emotionaler Ausbrüche (Tränen), der Vermerk der Hilfswerksvertretung sowie das misstrauende Verhalten des Beschwerdeführers (sowohl anlässlich der Anhörung als auch dem Übersetzer der Rechtsberatungsstelle gegenüber). Aus den Umständen der Befragung gehe hervor, dass er aufgefordert worden sei, über etwas in seiner Kultur "Unsagbares" zu sprechen, wobei er offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, den Akt konkret zu benennen oder Worte dafür zu finden. Selbst wenn sich aus seinen Schilderungen keine konkreten Verfolgungsmassnahmen der Dorfbevölkerung entnehmen liessen, sei bereits die Tatsache, dass er in Afghanistan aufgrund der sexuellen Handlungen von der Bevölkerung für homosexuell gehalten werde, asylrelevant. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht und auch jetzt noch begründete Furcht vor einer Verfolgung, zumal der afghanische Staat bekanntermassen auch bei nur vermeintlicher Homosexualität weder schutzfähig noch schutzwillig sei.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; BVGE 2008/4 E. 5.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (statt vieler: Urteil BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.2 ff.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei von einem Mann sexuell missbraucht und als Vergewaltigungsopfer, beziehungsweise Homosexueller von Dorfbewohnern verfolgt worden sowie sei er Todesdrohungen seitens seines Onkels ausgesetzt gewesen. Zwar kann aufgrund der Befragungsprotokolle nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu unfreiwilligen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Freund gekommen war und dies bekannt wurde. Hingegen machte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeeingabe zurecht eingeräumt wird, zu keinem Zeitpunkt konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen geltend. Anlässlich der Anhörung trug er hierzu einzig vor, wegen des Vorfalls bedroht, ausgelacht, anders angeschaut und beleidigt worden zu sein. Zudem sei seine Mutter von seinem Onkel bedroht, geschlagen und unter Druck gesetzt worden (A17 F76 ff.). Artikel 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks, welche ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 10 E. 5.e S. 65) und den Verbleib im Heimatstaat des Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 7 E. 3.a S. 41 f.). Den geschilderten Ereignissen muss jedoch die erforderliche Intensität abgesprochen werden, um als ernsthafter Nachteil im asylrechtlichen Sinne zu gelten (vgl. EMARK 1996 Nr. 30). Angesichts der Art der Behelligungen ist im Übrigen zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer von der Dorfbevölkerung wirklich als Homosexueller angesehen wurde, wäre doch diesfalls angesichts der diesbezüglichen sozialen Ächtung eine Bedrohung in höherem Masse zu erwarten gewesen. Damit dürfte aufgrund dessen den angeblichen Nachteilen auch abzusprechen sein, dass diese auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv beruhen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer gab an, sein Onkel habe beabsichtigt ihn zu töten. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dem SEM ist beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Todesdrohungen durch den Onkel stichhaltig auszuführen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Diesen wird denn in der Beschwerde auch nichts Substanzielles entgegen gehalten. Die diesbezüglichen vagen Ausführungen können auf jeden Fall nicht mit Scham erklärt werden. Folglich ist die Todesdrohung durch den Onkel nicht zu glauben, weshalb auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt. Diesen dürfte der Beschwerdeführer im Übrigen allenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes an einen andern Ort in Afghanistan entgehen können.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungen durch Privatpersonen nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerde hat nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6363/2017 Urteil vom 22. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...) Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Hazara aus dem Dorf B._______ (Provinz Ghazni) - verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere europäische Staaten am 1. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 4. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, kurz vor seiner Ausreise zweimal Opfer sexueller Übergriffe durch seinen ehemaligen Kollegen C._______ geworden zu sein, wobei der zweite Vorfall von einem Dorfbewohner beobachtet und die Nachricht darüber im Dorf verbreitet wurde. In der Folge sei er von Dorfbewohnern wiederholt bedroht und beleidigt worden. Als sein Onkel (aus Herat) von diesem Vorfall erfahren habe, sei dieser nach B._______ gereist mit dem Vorhaben, sowohl den Beschwerdeführer als auch C._______ töten zu wollen. Dem habe er sich dadurch entziehen können, dass er sich bei einer Nachbarin vorübergehend versteckt habe. Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen und mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter habe er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer gab seine Tazkera sowie ein Matura-Diplom (beide im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 - eröffnet am 25. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsbeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.1 AsylG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung einer amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG. Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2017 sowie eine Honorarrechnung zu den Akten gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- und Untersuchungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, zu prüfen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist sie, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich hingegen trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Anbetracht der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung hätte eine ergänzende Anhörung durchgeführt werden müssen und die Details durch präzise Fragen erörtern werden sollen, statt den Beschwerdeführer zu ausführlichen Schilderungen zu bitten, ist dem entgegenzuhalten, dass das Anhörungsprotokoll diverse Passagen beziehungsweise spezifische Fragen enthält, anhand derer versucht wurde, das Vorgefallene vertieft abzuklären (vgl. bspw. A17 F57/59 ff./62/64 f./72). Selbst wenn der Beschwerdeführer, verständlicherweise, Schamgefühle hatte und es ihm Mühe bereitete, über die Ereignisse zu sprechen, wurde er sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung explizit auf die Möglichkeit der Befragung in einem reinen Männer- oder Frauenteam hingewiesen, was er indes ablehnte und sich ausdrücklich zur Weiterführung der Anhörung einverstanden erklärte (A4 Ziff. 7.01; A17 F60). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM keine ergänzende Anhörung durchgeführt hat. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht zu erblicken, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur neuen Sachverhaltsbeurteilung zurückzuweisen. Der diesbezügliche Eventualantrag ist somit abzuweisen. 4.2.2 Der Begründungspflicht, als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ausdrücklicher Regelung in Art. 35 Abs. 1 VwVG, ist Genüge getan, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BVGE 2016/9 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, geht fehl, zumal er diesbezüglich lediglich vorbringt, diese sei nicht nachvollziehbar, ohne indes konkret Stellung zu beziehen, welche Punkte ungenügend begründet sein sollen. Die Beschwerdeschrift geht somit nicht über eine blosse und unbeachtliche appellatorische Kritik an der von der Vorinstanz vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus. Im angefochtenen Entscheid wurde ausführlich dargelegt und mit etlichen Beispielen untermauert, aus welchen Überlegungen die Vorbringen als unglaubhaft erachtet wurden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine staatliche beziehungsweise nichtstaatliche Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen, respektive würden die Schilderungen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen konkretisieren können. Die Fragen zu den zentralen Vorbringen - die Verfolgung seitens seines Onkels und der Dorfbewohner - habe er weder ausführlich noch konzise beantworten können, sich allgemein sehr unsubstantiiert geäussert und keinen Eindruck von selbst Erlebtem hinterlassen. So liesse sich dem Anhörungsprotokoll zwar entnehmen, dass er von Beginn weg Mühe bekundet habe, über das Erlebte zu erzählen, doch sei er trotz Zusicherung der vertraulichen Behandlung nicht in der Lage gewesen, ausführlich, detailhaft und erlebnisgeprägt darüber zu berichten. Auch habe er nicht überzeugend darstellen können, wie sein Onkel von den sexuellen Handlungen erfahren haben will oder aus welchen Gründen er den Beschwerdeführer während mehrerer Tage trotz seiner Tötungsabsicht nicht habe ausfindig machen können. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber eingewendet, die sexuellen Handlungen mit C._______ seien nicht einvernehmlich, sondern unter Anwendung von Gewalt erfolgt. Für die Glaubhaftigkeit der geschilderten sexuellen Übergriffe sprächen die im Protokoll vereinzelt festgehaltenen Anmerkungen emotionaler Ausbrüche (Tränen), der Vermerk der Hilfswerksvertretung sowie das misstrauende Verhalten des Beschwerdeführers (sowohl anlässlich der Anhörung als auch dem Übersetzer der Rechtsberatungsstelle gegenüber). Aus den Umständen der Befragung gehe hervor, dass er aufgefordert worden sei, über etwas in seiner Kultur "Unsagbares" zu sprechen, wobei er offensichtlich Schwierigkeiten gehabt habe, den Akt konkret zu benennen oder Worte dafür zu finden. Selbst wenn sich aus seinen Schilderungen keine konkreten Verfolgungsmassnahmen der Dorfbevölkerung entnehmen liessen, sei bereits die Tatsache, dass er in Afghanistan aufgrund der sexuellen Handlungen von der Bevölkerung für homosexuell gehalten werde, asylrelevant. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht und auch jetzt noch begründete Furcht vor einer Verfolgung, zumal der afghanische Staat bekanntermassen auch bei nur vermeintlicher Homosexualität weder schutzfähig noch schutzwillig sei. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; BVGE 2008/4 E. 5.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (statt vieler: Urteil BVGer D-262/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.2 ff.). 6.3 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, er sei von einem Mann sexuell missbraucht und als Vergewaltigungsopfer, beziehungsweise Homosexueller von Dorfbewohnern verfolgt worden sowie sei er Todesdrohungen seitens seines Onkels ausgesetzt gewesen. Zwar kann aufgrund der Befragungsprotokolle nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu unfreiwilligen sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Freund gekommen war und dies bekannt wurde. Hingegen machte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeeingabe zurecht eingeräumt wird, zu keinem Zeitpunkt konkrete asylrelevante Verfolgungsmassnahmen geltend. Anlässlich der Anhörung trug er hierzu einzig vor, wegen des Vorfalls bedroht, ausgelacht, anders angeschaut und beleidigt worden zu sein. Zudem sei seine Mutter von seinem Onkel bedroht, geschlagen und unter Druck gesetzt worden (A17 F76 ff.). Artikel 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks, welche ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 10 E. 5.e S. 65) und den Verbleib im Heimatstaat des Betroffenen als objektiv unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 7 E. 3.a S. 41 f.). Den geschilderten Ereignissen muss jedoch die erforderliche Intensität abgesprochen werden, um als ernsthafter Nachteil im asylrechtlichen Sinne zu gelten (vgl. EMARK 1996 Nr. 30). Angesichts der Art der Behelligungen ist im Übrigen zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer von der Dorfbevölkerung wirklich als Homosexueller angesehen wurde, wäre doch diesfalls angesichts der diesbezüglichen sozialen Ächtung eine Bedrohung in höherem Masse zu erwarten gewesen. Damit dürfte aufgrund dessen den angeblichen Nachteilen auch abzusprechen sein, dass diese auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv beruhen. 6.4 Der Beschwerdeführer gab an, sein Onkel habe beabsichtigt ihn zu töten. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dem SEM ist beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, die Todesdrohungen durch den Onkel stichhaltig auszuführen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Diesen wird denn in der Beschwerde auch nichts Substanzielles entgegen gehalten. Die diesbezüglichen vagen Ausführungen können auf jeden Fall nicht mit Scham erklärt werden. Folglich ist die Todesdrohung durch den Onkel nicht zu glauben, weshalb auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt. Diesen dürfte der Beschwerdeführer im Übrigen allenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes an einen andern Ort in Afghanistan entgehen können. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungen durch Privatpersonen nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Diese bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat nach dem Gesagten als aussichtslos zu gelten, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist. Die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung sind folglich abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: