Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben 2012 oder 2013 und gelangte nach Aufenthalten im Libanon, im Irak und in der Türkei am 20. September 2015 in die Schweiz. Am 23. September 2015 reichte er ein Asylgesuch ein. Am 29. Januar 2016 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A14/30); eine vorgängige summarische Befragung zu seiner Person hatte aus Kapazitätsgründen nicht stattgefunden. A.b Zu seinen Aufenthalten gab der Beschwerdeführer an, in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. 1992 sei er in die Armee eingetreten und habe bis 1997 Dienst geleistet, wobei er während zwei Jahren auch im Libanon eingesetzt gewesen sei. Nach Dienstende habe er wieder in B._______ gelebt und sich hin und wieder nach Damaskus begeben, um zu arbeiten. Im Jahr 2000 sei dann in den Libanon gegangen, um dort zu arbeiten; aufgrund seiner Krankheit sei er etwa ein Jahr später nach Syrien zurückgekehrt, bis er 2003 wieder in den Libanon gegangen sei, wo er in Tartous während mehreren Monaten gearbeitet habe, bevor er wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs, entweder 2012 oder 2013, sei er wieder in den Libanon gelangt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Während dieser Zeit sei er auch immer wieder nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen, wenn die Lage es zugelassen habe. Im März 2015 sei er in die Türkei gelangt und habe sich dort und im Nordirak circa sechs Monate lang aufgehalten, bevor er über Griechenland weitergereist sei. A.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, an der angestammten Adresse in B._______ lebten nach wie vor zwei Brüder und zwei Schwestern, ein Onkel und mehrere Cousins. Viele seiner Verwandten hätten Syrien jedoch verlassen. A.d Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat aus politischen Gründen sowie wegen des andauernden Bürgerkriegs verlassen. Nachdem er 1997 seinen Militärdienst beendet habe, sei er Mitglied bei der kurdischen (...)-Partei geworden gewesen. Er habe an Sitzungen und Zusammenkünften teilgenommen, manchmal Flugblätter verteilt sowie bei Schreibarbeiten geholfen. Da er lediglich ein normales Mitglied gewesen sei, habe er keine speziellen Aufgaben übernommen. Anlässlich der Ereignisse von 2004, als bei einem (...) in B._______ sechs Personen getötet worden seien, habe er an den Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Am (...) 2004 sei er zu Hause verhaftet worden. Während der einjährigen Inhaftierung sei er geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu seinen Personalien sowie zum Grund für die Teilnahme an der Demonstration befrag worden. Bei der Freilassung habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, dass er künftig nicht mehr an Kundgebungen teilnehmen werde. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis und bis zu den Vorkommnissen im Jahr 2011 habe er keinen Behördenkontakt mehr gehabt. Zwischen (...) 2011 und dem Jahr 2013 habe er in B._______ an fünf bis sechs Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er und die anderen Demonstranten hätten Parolen gerufen und gesungen sowie Transparente getragen. Manchmal hätten die Sicherheitsleute in die Luft geschossen, um die Kundgebung aufzulösen. Nach der zweiten Demonstration, (...) 2011, sei er von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden, habe sich aber verstecken können. Nach einem Monat sei er wieder zu seiner Familie zurückgekehrt, da die Behörden nicht mehr nach ihm gefragt hätten. Insgesamt hätten die Behörden ihn vier oder fünf Mal nach den Demonstrationen zu Hause gesucht. Sie hätten sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt und wissen wollen, weshalb er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Während den Demonstrationen habe er persönlich nie Probleme gehabt. Auch habe er über keine Hinweise darüber verfügt, dass man ihn hätte festnehmen wollen, sondern sie hätten ihn nur einschüchtern wollen. Dennoch habe er sich vor einer Festnahme gefürchtet, da die Behörden die Leute auch willkürlich verhaftet hätten. Nach der Teilnahme an einer letzten Demonstration im Jahr 2013 habe er sich für zehn Tage in verschiedenen Dörfern versteckt und Syrien anschliessend aus Angst vor einer Festnahme verlassen, sowie weil sich die Gefahr durch den IS (sog. Islamischer Staat) - der alle Kurden verfolge - und die Al Nusra verschärft habe. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, in den letzten Jahren - als er im Libanon gelebt habe - sei er jeweils im Abstand von (...) bis (...) Monaten nach Syrien zurückgekehrt und danach wieder in den Libanon gereist. In gefährlichen Zeiten, wenn Listen von gesuchten Personen an die Grenzwächter weitergeleitetet worden seien - dies sei Ende 2011 bis 2013 gewesen, danach hätten die Demonstrationen abgenommen -, habe er dem Taxifahrer jeweils 100 Dollar als Bestechungsgeld für die Grenzwächter gegeben, woraufhin er und die anderen Passagiere die Grenze mühelos hätten passieren können. Dies sei so üblich gewesen, und er habe in dieser Zeit insgesamt vier oder fünfmal so die Grenze überquert. Ob sein Name auch auf diesen Listen aufgeführt gewesen sei, wisse er allerdings nicht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Abschluss seiner Dienstzeit in die Reserve eingeteilt worden sei, gab er an, er sei nicht eingezogen worden, habe aber eine Nummer erhalten; während den Unruhen in Syrien seien die Männer ab Geburtsjahr 1970 eingezogen worden, er habe sich zu dieser Zeit aber ausserhalb Syriens aufgehalten. A.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein (alles im Original) und einen Auszug aus dem Familienzivilstandsregister vom 30. Oktober 2013 (in Kopie) zu den Akten. Am 7. Dezember 2016 reichte er einen Marschbefehl der syrischen Armee vom (...) 2013 (im Original) nach. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 - eröffnet am 9. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. September 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugs-massnahmen abzusehen. Des Weiteren sei ihm in Bezug auf allfällige Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen legte er unter anderem zwei Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien vom 18. Januar 2018 und vom 23. März 2017 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wies die Instruktionsrichterin unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwägt das SEM Folgendes:
E. 5.1.1 Zur geltend gemachten Haft im Jahr 2004 führt es aus, zwischen ihr und der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Kausalzusammenhang unterbrochen. Aufgrund dessen, dass er nach der Haftentlassung noch während rund zehn Jahren in Syrien respektive im Libanon gelebt, vom Libanon aus mehrere Heimatreisen unternommen und gemäss eigenen Angaben zwischen 2005 und 2011 keinen Behördenkontakt gehabt habe, sei diese Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten. Darüber hinaus zweifelt das SEM daran, dass der Beschwerdeführer die Grenzen mehrfach mittels Bestechung unternommen habe, zumal 100 Dollar für syrische Verhältnisse ein hoher Betrag darstelle. Auch sei unwahrscheinlich, dass er die zahlreichen Grenzüberquerungen riskiert hätte, wenn er von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht worden wäre. Diese seien vielmehr ein Hinweis darauf, dass er keine Probleme zu befürchten gehabt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Teilnahme an den Demonstrationen nach Ausbruch des Bürgerkrieges hielt hält das SEM für unglaubhaft. Es führt im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien oberflächlich ausgefallen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. So habe er etwa, als er nach diesbezüglichen Details gefragt worden sei, lediglich gesagt, er könne sich an nichts Spezielles erinnern, aber die Demonstrationen seien in Syrien sehr bekannt und manchmal hätten die Sicherheitsleute in die Luft geschossen. Weil nicht geglaubt werde, dass er an den Demonstrationen teilgenommen habe, sei einer Identifizierung durch die syrischen Behörden deswegen bereits die Grundlage entzogen. Auch gäbe es keine konkreten Hinweise dafür. So habe er lediglich vorgebracht, die Behörden hätten bei seiner Familie nach ihm gefragt, was sich nicht überprüfen lasse und alleine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge. Ferner habe der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben, dass er hinsichtlich einer allfälligen Festnahme über keine konkreten Hinweise verfügt, sondern einfach Angst gehabt, weil es zu willkürlichen Festnahmen gekommen sei. Das SEM stelle zwar das willkürliche Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte nicht in Abrede; alleine diese Willkür vermöge aber nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer als Oppositionellen identifiziert worden wäre und deshalb asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Im Übrigen beruhe die geltend gemachte Identifizierung durch die Behörden allein auf einer Vermutung des Beschwerdeführers. So habe er nicht gewusst, ob sein Name auf einer Liste stehe, und sein Vater habe ihm jeweils am Telefon gesagt, er solle vorsichtig sein. Eine blosse Mutmassung reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr aber nicht aus. Letztlich untermauerten auch die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblichen Versteckens die Zweifel am Wahrheitsgehalt einer relevanten Suche. So habe er vorgebracht, er habe sich aus Angst vor einer Festnahme während etwa zehn Tagen in anderen Dörfern versteckt, jedoch keine detaillierten Angaben dazu machen können. Auf die Frage hin, was er in seinen Verstecken die ganze Zeit über gemacht habe, habe er oberflächlich ausgeführt, er sei dagesessen, habe Angst gehabt und auf ein Telefon gewartet.
E. 5.1.2 Die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee erachtet das SEM ebenfalls nicht für glaubhaft. Sie hält dazu insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe das militärische Aufgebot an der Anhörung vom 29. Januar 2015 (recte: 2016) nicht erwähnt, obwohl es bereits vom [...] (recte: [...]) (...) 2013 datiere. Das Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem fehle es der Eingabe vom 8. Dezember 2016, mit welcher der Beschwerdeführer den Marschbefehl eingereicht habe, an jeglichen Erläuterungen in Bezug auf das angebliche Aufgebot. Es mangle deshalb insgesamt an konkreten Hinweisen auf die geltend gemachte Einberufung. Zum Marschbefehl selbst führt das SEM aus, er enthalte keinerlei fälschungssicheren Merkmale, und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei. Ausserdem könne auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Demnach sei die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend als gering einzustufen.
E. 5.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelnden Sicherheit in Syrien sowie seiner Angst vor dem IS verneinte das SEM die Asylrelevanz, zumal diese Vorbringen auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführen seien und keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen darstellten.
E. 5.2.1 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Haft im Jahr 2004 sei sehr wohl asylrelevant, da er seit seiner Verurteilung zu dieser einjährigen Freiheitsstrafe den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt sei. Folglich sei er auch seit der Teilnahme an Demonstrationen nach Ausbruch des Bürgerkriegs jeweils gesucht worden und die Suche halte an. Ausserdem drohe ihm - ebenfalls wegen der Tatsache, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei - im Zusammenhang mit der aktuellen Wehrdienstverweigerung im Vergleich zu anderen Wehrdienstverweigerern eine noch illegitimere Sanktion. Demnach habe er begründete Furcht vor ernsthaften asylrelevanten Nachteilen.
E. 5.2.2 Was den Marschbefehl der syrischen Armee sowie das Militärbüchlein betreffe, so habe er mit diesen Beweismitteln sogar das Beweismass des strikten Nachweises seiner Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht darauf abgestellt werden, dass er das Aufgebot erst im späteren Verlauf des Verfahrens eingereicht habe, zumal er ihn früher nicht zur Hand gehabt habe. Ausserdem könne von ihm als rechtsunkundiger Person nicht verlangt werden, dass er das Aufgebot mit ergänzenden Erläuterungen hätte einreichen müssen.
E. 5.2.3 Zur Begründung seines Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe übersehen, dass er seit seiner Haft 2004 als Regimegegner registriert sei, weshalb es zu Unrecht den Schluss gezogen habe, jene Haft sei flüchtlingsrechtlich irrelevant. Es bestehe ein sogenannter Politmalus, weshalb seine Militärdienstverweigerung zur Gewährung von Asyl führen müsse. Hinsichtlich der fehlenden Erläuterungen zum eingereichten Marschbefehl dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, denn das SEM wäre verpflichtet gewesen, ihm Gelegenheit zu Erläuterungen zu gewähren respektive eine ergänzende Anhörung durchführen müssen.
E. 6 Mit seinem Rückweisungsantrag vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nach der Einreichung des Marschbefehls vom (...) 2013 am 7. Dezember 2016 in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen hätte treffen, insbesondere den Beschwerdeführer erneut hätte anhören müssen, zumal auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, inwiefern diesbezüglich der Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt worden sei. Ebenso wenig wird vorgebracht, welche relevanten Erläuterungen der Beschwerdeführer nicht habe beibringen können, weil er damals noch nicht vertreten gewesen sei. Eine Verletzung formellen Rechts liegt demzufolge nicht vor und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
E. 7 Die Einschätzung des SEM erweist sich auch in materieller Hinsicht und nach umfassender Aktenprüfung als zutreffend. Es kann zunächst auf die Erwägungen des SEM und auch auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
E. 7.1 Zwar teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach Ausbruch des Bürgerkriegs an einigen Demonstrationen teilgenommen habe sei unglaubhaft, nicht. Auch wenn seine Ausführungen teilweise tatsächlich etwas oberflächlich und konfus sind, ergibt sich insgesamt - auch in Berücksichtigung seiner Erkrankung - ein stimmiges Bild, weshalb er möglicherweise, wie vorgebracht, an einigen Demonstrationen als Mitläufer teilgenommen hat. Demgegenüber ist aber tatsächlich nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ihn als Regimegegner erkannt und deswegen ernsthaft gesucht, sei es nun wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen, seiner Mitgliedschaft bei der (...)-Partei oder zur Einziehung in den Reservedienst. Mit dem SEM ist diesbezüglich insbesondere darin einig zu gehen, dass es schwer vorstellbar ist, dass es dem Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2011 und 2014 möglich gewesen wäre, mehrfach pro Jahr über die libanesisch-syrische Grenze hin und her zu reisen und sich jeweils ungestört bei der Familie in Syrien zum Besuch aufzuhalten. Zwar habe er die Grenzbeamten - wie die übrigen Mitreisenden dies auch getan hätten - jeweils bestechen lassen. Es ist dennoch unwahrscheinlich, wäre er tatsächlich ausgeschrieben gewesen beziehungsweise von den syrischen Behörden als Regimegegner gesucht worden, dass ihm diese Grenzübertritte stets legal (mit eigenem Reisepass und Stempel) ohne weiteres gelungen wären, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben hatte, über verschiedene Grenzübergänge gereist zu sein. Das Gericht teilt aber auch die Einschätzung des SEM, dass, hätte tatsächlich eine Gefahr bestanden, nicht erklärbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Reisen überhaupt unternommen hätte, auch wenn verständlich ist, dass er seine Familie hat besuchen wollen. Dies umso mehr, als aufgrund seiner Haft im Jahre 2004 von einer erhöhten subjektiven Furcht vor den Konsequenzen einer Anhaltung auszugehen ist. Zutreffend und mit richtiger Begründung hat das SEM die einjährige Haft in den Jahren 2004 bis 2005 als abgeschlossene Verfolgung betrachtet, auch wenn dieses Ereignis nicht verharmlost werden soll. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil seine für die (...)-Partei geltend gemachte politische Tätigkeit offenbar weder Anlass noch Thema während dieser Haft war. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haft schriftlich habe verpflichten müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, nachdem er, wie im vorherigen Abschnitt erwogen, nach seiner Freilassung und bis zu seiner letzten Ausreise aus Syrien nicht als Regimegegner erkannt worden ist.
E. 7.2 Das SEM erachtet sodann die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst als unglaubhaft, weil er sie verspätet geltend gemacht habe. Diesbezüglich ist zwar festzustellen, dass er an der Anhörung geltend gemacht hatte, er verfüge über eine Reservistennummer und habe sich im Zeitpunkt der Einberufung seines Jahrgangs im Ausland aufgehalten (vgl. A14 F54), was mit seinem übrigen Sachvortrag vereinbar ist. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Zeitpunkt der Anhörung, also fast zweieinhalb Jahre nach Ausstellung des Marschbefehls ([...] 2013), das Dokument nicht ansatzweise erwähnte, umso mehr als er angab, er kontaktiere seine Familie alle zwei bis drei Tage (vgl. A14 F60). Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM ist schliesslich wiederum schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer problemlos innerhalb Syriens, aber auch in den Libanon hätte reisen können mit dem eigenen Pass, hätte damals ein Marschbefehl existiert. Die letzten syrischen Stempel datieren nämlich aus dem Jahr 2014, also deutlich nach Ergehen des eingereichten Marschbefehls. Mit dem Dienstbüchlein alleine vermag der Beschwerdeführer sodann - entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerde - den Beweis dafür, dass er sich dem Militärdienst entzogen habe, nicht zu erbringen.
E. 7.3 Schliesslich schloss das SEM auch zu Recht, aus der Bedrohung seitens islamistischer Gruppierungen vermöge der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten, zumal nicht von einer Kollektivverfolgung von Seiten islamistischer Gruppierungen ausgegangen wird (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Seitens des IS ist eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr objektiv begründet, weil er seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten wurde - acht Antworten zur Lage in Syrien, 13.06.2019, https://www.nzz.ch/international/syrien-antworten-zur-lage-im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-derzeit-aus, abgerufen am 31.12.2019).
E. 7.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der syrischen Behörden gestanden wäre beziehungsweise steht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten SFH-Länderanalysen vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich.
E. 8 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei im heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung des Beschwerdeführers mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) bereits entsprechend Rechnung getragen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Dezember 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6362/2018 Urteil vom 13. Januar 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben 2012 oder 2013 und gelangte nach Aufenthalten im Libanon, im Irak und in der Türkei am 20. September 2015 in die Schweiz. Am 23. September 2015 reichte er ein Asylgesuch ein. Am 29. Januar 2016 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A14/30); eine vorgängige summarische Befragung zu seiner Person hatte aus Kapazitätsgründen nicht stattgefunden. A.b Zu seinen Aufenthalten gab der Beschwerdeführer an, in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein. 1992 sei er in die Armee eingetreten und habe bis 1997 Dienst geleistet, wobei er während zwei Jahren auch im Libanon eingesetzt gewesen sei. Nach Dienstende habe er wieder in B._______ gelebt und sich hin und wieder nach Damaskus begeben, um zu arbeiten. Im Jahr 2000 sei dann in den Libanon gegangen, um dort zu arbeiten; aufgrund seiner Krankheit sei er etwa ein Jahr später nach Syrien zurückgekehrt, bis er 2003 wieder in den Libanon gegangen sei, wo er in Tartous während mehreren Monaten gearbeitet habe, bevor er wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs, entweder 2012 oder 2013, sei er wieder in den Libanon gelangt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Während dieser Zeit sei er auch immer wieder nach Syrien zurückgekehrt, um seine Familie zu besuchen, wenn die Lage es zugelassen habe. Im März 2015 sei er in die Türkei gelangt und habe sich dort und im Nordirak circa sechs Monate lang aufgehalten, bevor er über Griechenland weitergereist sei. A.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, an der angestammten Adresse in B._______ lebten nach wie vor zwei Brüder und zwei Schwestern, ein Onkel und mehrere Cousins. Viele seiner Verwandten hätten Syrien jedoch verlassen. A.d Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat aus politischen Gründen sowie wegen des andauernden Bürgerkriegs verlassen. Nachdem er 1997 seinen Militärdienst beendet habe, sei er Mitglied bei der kurdischen (...)-Partei geworden gewesen. Er habe an Sitzungen und Zusammenkünften teilgenommen, manchmal Flugblätter verteilt sowie bei Schreibarbeiten geholfen. Da er lediglich ein normales Mitglied gewesen sei, habe er keine speziellen Aufgaben übernommen. Anlässlich der Ereignisse von 2004, als bei einem (...) in B._______ sechs Personen getötet worden seien, habe er an den Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe. Am (...) 2004 sei er zu Hause verhaftet worden. Während der einjährigen Inhaftierung sei er geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu seinen Personalien sowie zum Grund für die Teilnahme an der Demonstration befrag worden. Bei der Freilassung habe er ein Dokument unterzeichnen müssen, dass er künftig nicht mehr an Kundgebungen teilnehmen werde. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis und bis zu den Vorkommnissen im Jahr 2011 habe er keinen Behördenkontakt mehr gehabt. Zwischen (...) 2011 und dem Jahr 2013 habe er in B._______ an fünf bis sechs Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er und die anderen Demonstranten hätten Parolen gerufen und gesungen sowie Transparente getragen. Manchmal hätten die Sicherheitsleute in die Luft geschossen, um die Kundgebung aufzulösen. Nach der zweiten Demonstration, (...) 2011, sei er von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden, habe sich aber verstecken können. Nach einem Monat sei er wieder zu seiner Familie zurückgekehrt, da die Behörden nicht mehr nach ihm gefragt hätten. Insgesamt hätten die Behörden ihn vier oder fünf Mal nach den Demonstrationen zu Hause gesucht. Sie hätten sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt und wissen wollen, weshalb er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Während den Demonstrationen habe er persönlich nie Probleme gehabt. Auch habe er über keine Hinweise darüber verfügt, dass man ihn hätte festnehmen wollen, sondern sie hätten ihn nur einschüchtern wollen. Dennoch habe er sich vor einer Festnahme gefürchtet, da die Behörden die Leute auch willkürlich verhaftet hätten. Nach der Teilnahme an einer letzten Demonstration im Jahr 2013 habe er sich für zehn Tage in verschiedenen Dörfern versteckt und Syrien anschliessend aus Angst vor einer Festnahme verlassen, sowie weil sich die Gefahr durch den IS (sog. Islamischer Staat) - der alle Kurden verfolge - und die Al Nusra verschärft habe. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, in den letzten Jahren - als er im Libanon gelebt habe - sei er jeweils im Abstand von (...) bis (...) Monaten nach Syrien zurückgekehrt und danach wieder in den Libanon gereist. In gefährlichen Zeiten, wenn Listen von gesuchten Personen an die Grenzwächter weitergeleitetet worden seien - dies sei Ende 2011 bis 2013 gewesen, danach hätten die Demonstrationen abgenommen -, habe er dem Taxifahrer jeweils 100 Dollar als Bestechungsgeld für die Grenzwächter gegeben, woraufhin er und die anderen Passagiere die Grenze mühelos hätten passieren können. Dies sei so üblich gewesen, und er habe in dieser Zeit insgesamt vier oder fünfmal so die Grenze überquert. Ob sein Name auch auf diesen Listen aufgeführt gewesen sei, wisse er allerdings nicht. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei Abschluss seiner Dienstzeit in die Reserve eingeteilt worden sei, gab er an, er sei nicht eingezogen worden, habe aber eine Nummer erhalten; während den Unruhen in Syrien seien die Männer ab Geburtsjahr 1970 eingezogen worden, er habe sich zu dieser Zeit aber ausserhalb Syriens aufgehalten. A.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen syrischen Reisepass, seine syrische Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein (alles im Original) und einen Auszug aus dem Familienzivilstandsregister vom 30. Oktober 2013 (in Kopie) zu den Akten. Am 7. Dezember 2016 reichte er einen Marschbefehl der syrischen Armee vom (...) 2013 (im Original) nach. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 - eröffnet am 9. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. September 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugs-massnahmen abzusehen. Des Weiteren sei ihm in Bezug auf allfällige Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen legte er unter anderem zwei Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Syrien vom 18. Januar 2018 und vom 23. März 2017 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wies die Instruktionsrichterin unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwägt das SEM Folgendes: 5.1.1 Zur geltend gemachten Haft im Jahr 2004 führt es aus, zwischen ihr und der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Kausalzusammenhang unterbrochen. Aufgrund dessen, dass er nach der Haftentlassung noch während rund zehn Jahren in Syrien respektive im Libanon gelebt, vom Libanon aus mehrere Heimatreisen unternommen und gemäss eigenen Angaben zwischen 2005 und 2011 keinen Behördenkontakt gehabt habe, sei diese Verfolgung als abgeschlossen zu betrachten. Darüber hinaus zweifelt das SEM daran, dass der Beschwerdeführer die Grenzen mehrfach mittels Bestechung unternommen habe, zumal 100 Dollar für syrische Verhältnisse ein hoher Betrag darstelle. Auch sei unwahrscheinlich, dass er die zahlreichen Grenzüberquerungen riskiert hätte, wenn er von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht worden wäre. Diese seien vielmehr ein Hinweis darauf, dass er keine Probleme zu befürchten gehabt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Teilnahme an den Demonstrationen nach Ausbruch des Bürgerkrieges hielt hält das SEM für unglaubhaft. Es führt im Wesentlichen aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien oberflächlich ausgefallen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. So habe er etwa, als er nach diesbezüglichen Details gefragt worden sei, lediglich gesagt, er könne sich an nichts Spezielles erinnern, aber die Demonstrationen seien in Syrien sehr bekannt und manchmal hätten die Sicherheitsleute in die Luft geschossen. Weil nicht geglaubt werde, dass er an den Demonstrationen teilgenommen habe, sei einer Identifizierung durch die syrischen Behörden deswegen bereits die Grundlage entzogen. Auch gäbe es keine konkreten Hinweise dafür. So habe er lediglich vorgebracht, die Behörden hätten bei seiner Familie nach ihm gefragt, was sich nicht überprüfen lasse und alleine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermöge. Ferner habe der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gegeben, dass er hinsichtlich einer allfälligen Festnahme über keine konkreten Hinweise verfügt, sondern einfach Angst gehabt, weil es zu willkürlichen Festnahmen gekommen sei. Das SEM stelle zwar das willkürliche Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte nicht in Abrede; alleine diese Willkür vermöge aber nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer als Oppositionellen identifiziert worden wäre und deshalb asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Im Übrigen beruhe die geltend gemachte Identifizierung durch die Behörden allein auf einer Vermutung des Beschwerdeführers. So habe er nicht gewusst, ob sein Name auf einer Liste stehe, und sein Vater habe ihm jeweils am Telefon gesagt, er solle vorsichtig sein. Eine blosse Mutmassung reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr aber nicht aus. Letztlich untermauerten auch die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblichen Versteckens die Zweifel am Wahrheitsgehalt einer relevanten Suche. So habe er vorgebracht, er habe sich aus Angst vor einer Festnahme während etwa zehn Tagen in anderen Dörfern versteckt, jedoch keine detaillierten Angaben dazu machen können. Auf die Frage hin, was er in seinen Verstecken die ganze Zeit über gemacht habe, habe er oberflächlich ausgeführt, er sei dagesessen, habe Angst gehabt und auf ein Telefon gewartet. 5.1.2 Die geltend gemachte Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst der syrischen Armee erachtet das SEM ebenfalls nicht für glaubhaft. Sie hält dazu insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe das militärische Aufgebot an der Anhörung vom 29. Januar 2015 (recte: 2016) nicht erwähnt, obwohl es bereits vom [...] (recte: [...]) (...) 2013 datiere. Das Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Zudem fehle es der Eingabe vom 8. Dezember 2016, mit welcher der Beschwerdeführer den Marschbefehl eingereicht habe, an jeglichen Erläuterungen in Bezug auf das angebliche Aufgebot. Es mangle deshalb insgesamt an konkreten Hinweisen auf die geltend gemachte Einberufung. Zum Marschbefehl selbst führt das SEM aus, er enthalte keinerlei fälschungssicheren Merkmale, und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei. Ausserdem könne auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Demnach sei die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend als gering einzustufen. 5.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelnden Sicherheit in Syrien sowie seiner Angst vor dem IS verneinte das SEM die Asylrelevanz, zumal diese Vorbringen auf die allgemeine Kriegslage in Syrien zurückzuführen seien und keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen darstellten. 5.2 5.2.1 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Haft im Jahr 2004 sei sehr wohl asylrelevant, da er seit seiner Verurteilung zu dieser einjährigen Freiheitsstrafe den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt sei. Folglich sei er auch seit der Teilnahme an Demonstrationen nach Ausbruch des Bürgerkriegs jeweils gesucht worden und die Suche halte an. Ausserdem drohe ihm - ebenfalls wegen der Tatsache, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei - im Zusammenhang mit der aktuellen Wehrdienstverweigerung im Vergleich zu anderen Wehrdienstverweigerern eine noch illegitimere Sanktion. Demnach habe er begründete Furcht vor ernsthaften asylrelevanten Nachteilen. 5.2.2 Was den Marschbefehl der syrischen Armee sowie das Militärbüchlein betreffe, so habe er mit diesen Beweismitteln sogar das Beweismass des strikten Nachweises seiner Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht darauf abgestellt werden, dass er das Aufgebot erst im späteren Verlauf des Verfahrens eingereicht habe, zumal er ihn früher nicht zur Hand gehabt habe. Ausserdem könne von ihm als rechtsunkundiger Person nicht verlangt werden, dass er das Aufgebot mit ergänzenden Erläuterungen hätte einreichen müssen. 5.2.3 Zur Begründung seines Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe übersehen, dass er seit seiner Haft 2004 als Regimegegner registriert sei, weshalb es zu Unrecht den Schluss gezogen habe, jene Haft sei flüchtlingsrechtlich irrelevant. Es bestehe ein sogenannter Politmalus, weshalb seine Militärdienstverweigerung zur Gewährung von Asyl führen müsse. Hinsichtlich der fehlenden Erläuterungen zum eingereichten Marschbefehl dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen, denn das SEM wäre verpflichtet gewesen, ihm Gelegenheit zu Erläuterungen zu gewähren respektive eine ergänzende Anhörung durchführen müssen.
6. Mit seinem Rückweisungsantrag vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nach der Einreichung des Marschbefehls vom (...) 2013 am 7. Dezember 2016 in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen hätte treffen, insbesondere den Beschwerdeführer erneut hätte anhören müssen, zumal auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wird, inwiefern diesbezüglich der Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt worden sei. Ebenso wenig wird vorgebracht, welche relevanten Erläuterungen der Beschwerdeführer nicht habe beibringen können, weil er damals noch nicht vertreten gewesen sei. Eine Verletzung formellen Rechts liegt demzufolge nicht vor und der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
7. Die Einschätzung des SEM erweist sich auch in materieller Hinsicht und nach umfassender Aktenprüfung als zutreffend. Es kann zunächst auf die Erwägungen des SEM und auch auf die Einschätzung der Erfolgsaussichten in der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 7.1 Zwar teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach Ausbruch des Bürgerkriegs an einigen Demonstrationen teilgenommen habe sei unglaubhaft, nicht. Auch wenn seine Ausführungen teilweise tatsächlich etwas oberflächlich und konfus sind, ergibt sich insgesamt - auch in Berücksichtigung seiner Erkrankung - ein stimmiges Bild, weshalb er möglicherweise, wie vorgebracht, an einigen Demonstrationen als Mitläufer teilgenommen hat. Demgegenüber ist aber tatsächlich nicht davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten ihn als Regimegegner erkannt und deswegen ernsthaft gesucht, sei es nun wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen, seiner Mitgliedschaft bei der (...)-Partei oder zur Einziehung in den Reservedienst. Mit dem SEM ist diesbezüglich insbesondere darin einig zu gehen, dass es schwer vorstellbar ist, dass es dem Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2011 und 2014 möglich gewesen wäre, mehrfach pro Jahr über die libanesisch-syrische Grenze hin und her zu reisen und sich jeweils ungestört bei der Familie in Syrien zum Besuch aufzuhalten. Zwar habe er die Grenzbeamten - wie die übrigen Mitreisenden dies auch getan hätten - jeweils bestechen lassen. Es ist dennoch unwahrscheinlich, wäre er tatsächlich ausgeschrieben gewesen beziehungsweise von den syrischen Behörden als Regimegegner gesucht worden, dass ihm diese Grenzübertritte stets legal (mit eigenem Reisepass und Stempel) ohne weiteres gelungen wären, zumal der Beschwerdeführer auch angegeben hatte, über verschiedene Grenzübergänge gereist zu sein. Das Gericht teilt aber auch die Einschätzung des SEM, dass, hätte tatsächlich eine Gefahr bestanden, nicht erklärbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Reisen überhaupt unternommen hätte, auch wenn verständlich ist, dass er seine Familie hat besuchen wollen. Dies umso mehr, als aufgrund seiner Haft im Jahre 2004 von einer erhöhten subjektiven Furcht vor den Konsequenzen einer Anhaltung auszugehen ist. Zutreffend und mit richtiger Begründung hat das SEM die einjährige Haft in den Jahren 2004 bis 2005 als abgeschlossene Verfolgung betrachtet, auch wenn dieses Ereignis nicht verharmlost werden soll. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil seine für die (...)-Partei geltend gemachte politische Tätigkeit offenbar weder Anlass noch Thema während dieser Haft war. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haft schriftlich habe verpflichten müssen, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, nachdem er, wie im vorherigen Abschnitt erwogen, nach seiner Freilassung und bis zu seiner letzten Ausreise aus Syrien nicht als Regimegegner erkannt worden ist. 7.2 Das SEM erachtet sodann die angebliche Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst als unglaubhaft, weil er sie verspätet geltend gemacht habe. Diesbezüglich ist zwar festzustellen, dass er an der Anhörung geltend gemacht hatte, er verfüge über eine Reservistennummer und habe sich im Zeitpunkt der Einberufung seines Jahrgangs im Ausland aufgehalten (vgl. A14 F54), was mit seinem übrigen Sachvortrag vereinbar ist. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Zeitpunkt der Anhörung, also fast zweieinhalb Jahre nach Ausstellung des Marschbefehls ([...] 2013), das Dokument nicht ansatzweise erwähnte, umso mehr als er angab, er kontaktiere seine Familie alle zwei bis drei Tage (vgl. A14 F60). Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM ist schliesslich wiederum schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer problemlos innerhalb Syriens, aber auch in den Libanon hätte reisen können mit dem eigenen Pass, hätte damals ein Marschbefehl existiert. Die letzten syrischen Stempel datieren nämlich aus dem Jahr 2014, also deutlich nach Ergehen des eingereichten Marschbefehls. Mit dem Dienstbüchlein alleine vermag der Beschwerdeführer sodann - entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerde - den Beweis dafür, dass er sich dem Militärdienst entzogen habe, nicht zu erbringen. 7.3 Schliesslich schloss das SEM auch zu Recht, aus der Bedrohung seitens islamistischer Gruppierungen vermöge der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten, zumal nicht von einer Kollektivverfolgung von Seiten islamistischer Gruppierungen ausgegangen wird (vgl. statt vieler die Urteile E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, D-1966/2015 vom 9. Juni 2017 E. 5.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.6, je m.w.H.). Seitens des IS ist eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr objektiv begründet, weil er seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten wurde - acht Antworten zur Lage in Syrien, 13.06.2019, https://www.nzz.ch/international/syrien-antworten-zur-lage-im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-derzeit-aus, abgerufen am 31.12.2019). 7.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er im Zeitpunkt seiner letzten Ausreise aus dem Heimatstaat beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der syrischen Behörden gestanden wäre beziehungsweise steht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten SFH-Länderanalysen vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich.
8. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei im heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung des Beschwerdeführers mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20) bereits entsprechend Rechnung getragen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Dezember 2018 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: