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E-634/2012

E-634/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-20 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat nach Angaben der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 per Flugzeug und gelangten gleichentags über den Flughafen C._______ in die Schweiz, wo sie am 3. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. B. Nach der am 19. Januar 2012 erfolgten summarischen Befragung der Beschwerdeführerin zur Person und zu den Asylgründen wurde sie und ihr Sohn mit Verfügung des BFM vom 20. Januar 2012 - eröffnet am 23. Januar 2012 - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 2. Februar (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton F._______. Als Begründung wurde ausgeführt, die verheiratete Schwester der Beschwerdeführerin, welche über ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung C) verfüge, lebe in F._______ in einer grossen Wohnung und sei bereit, die Beschwerdeführenden bei sich aufzunehmen und für deren Unterhalt aufzukommen. Aus familiärer Sicht aber auch zwecks erleichterter Integration seien sie deshalb dem Kanton F._______ zuzuweisen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2012 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz unter Hinweis auf BVGE 2008/47 zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 nahm die Vorinstanz bezüglich der hier interessierenden Frage wie folgt Stellung. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erwachsene Person und die geltend gemachte gute Beziehung zu ihrer im Kanton F._______ lebenden Schwester stelle keinen Grund im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Situation des adoleszenten Sohnes sei nicht derart gravierend, dass eine spezifische Betreuung angezeigt wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführenden keinen Grund darstellten, um sie dem Kanton F._______ zuzuteilen. Es bleibe ihnen unbenommen, die Familienmitglieder und ihre Freunde im Kanton F._______ zu besuchen. F. Mit Replik vom 8. März 2012 hielt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

E. 1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 [letzter Satz] AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden denn auch sinngemäss erhoben.

E. 2 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2012 eröffnet worden. Am 2. Februar 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ein. Das Vertretungsverhältnis zwischen dem mandatierten Rechtsvertreter und den Beschwerdeführenden ist mittels Vollmacht belegt. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde ist - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Das BFM verteilt die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone (Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2012 ausdrücklich zu Protokoll, sie und ihr Sohn würden gerne dem Kanton F._______ zugewiesen werden, weil ihre Schwester, ihr Cousin und Freunde dort leben würden, und sie auf deren Unterstützung angewiesen sei. Sie seien beide in einem psychisch labilen Zustand und sie habe Schwierigkeiten, sich um ihren Sohn zu kümmern. Das Bundesamt begründete die Verfügung in schematischer Weise (Auflistung der entsprechenden Gesetzesartikel), ohne sich mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob das Bundesamt mit dem Erlass einer blossen Formularverfügung seine Begründungspflicht und somit einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzte (vgl. BVGE 2008/47 E.3).

E. 4.3.1 Aus der Begründung der Verfügung sollen die Gesuchsteller erkennen können, dass ihre Vorbringen gehört, sorgfältig geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz 3. Aufl. Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c). Erst durch einen angemessen begründeten Entscheid können sich die Betroffenen (und auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und werden dadurch in die Lage versetzt, diesen - sofern gewünscht - sachgerecht anzufechten. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt wird, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.2 Die von der Vorinstanz am 20. Januar 2012 erlassene Formularverfügung hält den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht stand (vgl. BVGE 2008/47 E 3.3.1 f.). Das BFM ist seiner Pflicht, auf die individuellen Vorbringen einzugehen und diese bei der Erstellung der Verfügung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen, weshalb es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 4.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1; BVGE 2007/30 E. 8.2; BVGE 2007/27 E. 10.1). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be­schwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist - ausser die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1) - und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall holte die Vorinstanz dieses Versäumnis auf Beschwerdeebene insoweit nach, als sie ausführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2012 geltend gemacht, dem Kanton F._______ zugeteilt zu werden, wo ihre Schwester, ihr Cousin und Bekannte leben würden, weil sie und ihr Sohn auf deren Unterstützung angewiesen seien. Diese Vorbringen seien indessen gemäss geltender Rechtspraxis nicht ausreichend. Auch die Situation des Sohnes sei nicht als derart gravierend einzuschätzen, als dass eine spezielle Betreuung erforderlich wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführenden keine Zuteilung in den Kanton F._______ rechtfertigen würde. Angesichts dieser Ergänzung und des den Beschwerdeführenden gewährten Rechts auf Replik sowie der vollständigen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie, gilt der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 20. Januar 2012 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die familiären Umstände seien zu berücksichtigen, durchzudringen vermögen. Dabei machen sie geltend, sie seien auf die Unterstützung der Schwester/Tante und des Cousins der Beschwerdeführerin angewiesen.

E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder, sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (vgl. Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist fallen demnach in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. dazu insbesondere EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 21 und 27, BVGE 2008/47 E. 4.1).

E. 5.3 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt. (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002]E. 3.2 3.5,BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1df S. 260, BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab.

E. 5.4 Bei den von den Beschwerdeführenden genannten Bezugspersonen, welche im Kanton F._______ leben, handelt es sich offensichtlich nicht um Personen, die der Kernfamilie zuzurechnen sind, sondern um Angehörige zu denen eine enge Verbindung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses bestehen müsste, um sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen zu können. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vierunddreissig Jahre alt ist, einen adoleszenten Sohn hat, und seit Jahren nicht mehr mit ihrer in F._______ lebenden Schwester zusammenlebt. Was die Vorbringen (Unterstützung bei der Betreuung ihres Sohnes, bessere Integration, finanzielle Unterstützung) betrifft, vermögen sie den Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines engeren Familienverhältnisses offensichtlich nicht zu genügen. Die geltend gemachte psychische Instabilität wird von den Beschwerdeführenden lediglich behauptet, weshalb sie keine Berücksichtigung findet. Sollten tatsächlich etwelche psychischen Probleme bestehen, sind sie fachärztlich abzuklären und im Sinne der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) zu belegen. Den übrigen Argumenten (Hilfe bei der Betreuung ihres Sohnes, Tragen der Kosten betreffend Unterhalt durch die Schwester der Beschwerdeführerin) kommen nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zu. Aufgrund der derzeit aktuellen Aktenlage ist eine andere Kantonszuweisung als die bisher vorgenommene nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Schwester oder anderen Verwandten nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 abzuweisen ist.

E. 7.1 Das im Rahmen der Replik gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des von der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehlers ist es sachgerecht, den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.3 Trotz des Umstands, dass die Beschwerdeführenden letztlich mit den Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, ist ihnen angesichts des Verfahrensmangels eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihrer Rechtsvertretung und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 9, Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist abzuweisen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde..
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-634/2012 Urteil vom 20. März 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit Zustimmung von Richer Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Maître Daniel Meyer, avocat, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat nach Angaben der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2011 per Flugzeug und gelangten gleichentags über den Flughafen C._______ in die Schweiz, wo sie am 3. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten. B. Nach der am 19. Januar 2012 erfolgten summarischen Befragung der Beschwerdeführerin zur Person und zu den Asylgründen wurde sie und ihr Sohn mit Verfügung des BFM vom 20. Januar 2012 - eröffnet am 23. Januar 2012 - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 2. Februar (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuweisung an den Kanton F._______. Als Begründung wurde ausgeführt, die verheiratete Schwester der Beschwerdeführerin, welche über ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht (Niederlassungsbewilligung C) verfüge, lebe in F._______ in einer grossen Wohnung und sei bereit, die Beschwerdeführenden bei sich aufzunehmen und für deren Unterhalt aufzukommen. Aus familiärer Sicht aber auch zwecks erleichterter Integration seien sie deshalb dem Kanton F._______ zuzuweisen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Februar 2012 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz unter Hinweis auf BVGE 2008/47 zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 nahm die Vorinstanz bezüglich der hier interessierenden Frage wie folgt Stellung. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine erwachsene Person und die geltend gemachte gute Beziehung zu ihrer im Kanton F._______ lebenden Schwester stelle keinen Grund im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Situation des adoleszenten Sohnes sei nicht derart gravierend, dass eine spezifische Betreuung angezeigt wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführenden keinen Grund darstellten, um sie dem Kanton F._______ zuzuteilen. Es bleibe ihnen unbenommen, die Familienmitglieder und ihre Freunde im Kanton F._______ zu besuchen. F. Mit Replik vom 8. März 2012 hielt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), 1.2. Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 [letzter Satz] AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zulässige Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden denn auch sinngemäss erhoben.

2. Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröffnung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2012 eröffnet worden. Am 2. Februar 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ein. Das Vertretungsverhältnis zwischen dem mandatierten Rechtsvertreter und den Beschwerdeführenden ist mittels Vollmacht belegt. Die Beschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. Die vorliegende Beschwerde ist - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Das BFM verteilt die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die Kantone (Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) 4.2. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2012 ausdrücklich zu Protokoll, sie und ihr Sohn würden gerne dem Kanton F._______ zugewiesen werden, weil ihre Schwester, ihr Cousin und Freunde dort leben würden, und sie auf deren Unterstützung angewiesen sei. Sie seien beide in einem psychisch labilen Zustand und sie habe Schwierigkeiten, sich um ihren Sohn zu kümmern. Das Bundesamt begründete die Verfügung in schematischer Weise (Auflistung der entsprechenden Gesetzesartikel), ohne sich mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob das Bundesamt mit dem Erlass einer blossen Formularverfügung seine Begründungspflicht und somit einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzte (vgl. BVGE 2008/47 E.3). 4.3. 4.3.1. Aus der Begründung der Verfügung sollen die Gesuchsteller erkennen können, dass ihre Vorbringen gehört, sorgfältig geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz 3. Aufl. Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c). Erst durch einen angemessen begründeten Entscheid können sich die Betroffenen (und auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und werden dadurch in die Lage versetzt, diesen - sofern gewünscht - sachgerecht anzufechten. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt wird, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 4.3.2. Die von der Vorinstanz am 20. Januar 2012 erlassene Formularverfügung hält den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht stand (vgl. BVGE 2008/47 E 3.3.1 f.). Das BFM ist seiner Pflicht, auf die individuellen Vorbringen einzugehen und diese bei der Erstellung der Verfügung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen, weshalb es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1; BVGE 2007/30 E. 8.2; BVGE 2007/27 E. 10.1). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be­schwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist - ausser die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1) - und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall holte die Vorinstanz dieses Versäumnis auf Beschwerdeebene insoweit nach, als sie ausführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2012 geltend gemacht, dem Kanton F._______ zugeteilt zu werden, wo ihre Schwester, ihr Cousin und Bekannte leben würden, weil sie und ihr Sohn auf deren Unterstützung angewiesen seien. Diese Vorbringen seien indessen gemäss geltender Rechtspraxis nicht ausreichend. Auch die Situation des Sohnes sei nicht als derart gravierend einzuschätzen, als dass eine spezielle Betreuung erforderlich wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführenden keine Zuteilung in den Kanton F._______ rechtfertigen würde. Angesichts dieser Ergänzung und des den Beschwerdeführenden gewährten Rechts auf Replik sowie der vollständigen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie, gilt der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 4.4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 20. Januar 2012 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die familiären Umstände seien zu berücksichtigen, durchzudringen vermögen. Dabei machen sie geltend, sie seien auf die Unterstützung der Schwester/Tante und des Cousins der Beschwerdeführerin angewiesen. 5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. 5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht jenem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjährige Kinder, sowie nahe Angehörige, soweit besondere Gründe (vgl. Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist fallen demnach in diesen Schutzbereich. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. dazu insbesondere EMARK 1994 Nr. 9, 2000 Nr. 4, 21 und 27, BVGE 2008/47 E. 4.1). 5.3. Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - wenn dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt. (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002]E. 3.2 3.5,BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1df S. 260, BGE 115 Ib 5 E. 2c). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab. 5.4. Bei den von den Beschwerdeführenden genannten Bezugspersonen, welche im Kanton F._______ leben, handelt es sich offensichtlich nicht um Personen, die der Kernfamilie zuzurechnen sind, sondern um Angehörige zu denen eine enge Verbindung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses bestehen müsste, um sich auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen zu können. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vierunddreissig Jahre alt ist, einen adoleszenten Sohn hat, und seit Jahren nicht mehr mit ihrer in F._______ lebenden Schwester zusammenlebt. Was die Vorbringen (Unterstützung bei der Betreuung ihres Sohnes, bessere Integration, finanzielle Unterstützung) betrifft, vermögen sie den Anforderungen an ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines engeren Familienverhältnisses offensichtlich nicht zu genügen. Die geltend gemachte psychische Instabilität wird von den Beschwerdeführenden lediglich behauptet, weshalb sie keine Berücksichtigung findet. Sollten tatsächlich etwelche psychischen Probleme bestehen, sind sie fachärztlich abzuklären und im Sinne der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) zu belegen. Den übrigen Argumenten (Hilfe bei der Betreuung ihres Sohnes, Tragen der Kosten betreffend Unterhalt durch die Schwester der Beschwerdeführerin) kommen nach dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zu. Aufgrund der derzeit aktuellen Aktenlage ist eine andere Kantonszuweisung als die bisher vorgenommene nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Schwester oder anderen Verwandten nicht besteht. Die angefochtene Verfügung verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 abzuweisen ist. 7. 7.1. Das im Rahmen der Replik gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des von der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehlers ist es sachgerecht, den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.3. Trotz des Umstands, dass die Beschwerdeführenden letztlich mit den Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, ist ihnen angesichts des Verfahrensmangels eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihrer Rechtsvertretung und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 9, Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.- (inklusive Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde..

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: