Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss ihren jeweiligen Angaben verliessen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin Somalia 2009 illegal und gelangten - mit Aufenthalten in F._______ und dem G._______ - nach H._______, wo sie sich kennengelernt und geheiratet hätten. 2012 seien sie mit dem Boot nach I._______ gelangt, wo sie während rund zwei Jahre gelebt hätten. Im März 2014 seien sie zurück nach H._______ gereist und dort inhaftiert worden. Da die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe man sie aus der Haft entlassen. Danach seien sie von J._______ mit dem Boot nach Italien gelangt, wo sie am 1. Juni 2014 angekommen seien. In Italien seien ihnen weder Fingerabdrücke genommen noch seien sie sonst registriert worden. Von Sizilien aus, seien sie nach K._______ gebracht worden, wo ihr drittes gemeinsames Kind auf die Welt gekommen sei. Am 8. Juni 2014 hätten sie Italien verlassen und seien in die Schweiz eingereist, wo sie am 10. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 4. Juli 2014 (BzP, Protokoll in den Vorakten: A11/14 und A9/14) wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss den einschlägigen Bestimmungen für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführenden erwiderten jeweils, sie hätten in Italien weder ein Asylgesuch gestellt noch seien sie dort registriert worden. Die Beschwerdeführerin gab zudem zu Protokoll, man habe sie im Spital nach wenigen Tagen geheissen, wieder zu gehen, wobei sie nicht einmal Schuhe getragen habe. In medizinischer Hinsicht gaben sie an, selbst gesund zu sein, der älteste Sohn sei jedoch in seiner Entwicklung verlangsamt, spreche nicht und sei nur mit sich selbst beschäftigt. B. Am 25. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden um deren Übernahme. Die Anfragen blieben unbeantwortet. Am 13. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 25. Juli 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, nachdem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien, zumal es sich um einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Bezüglich den Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bereits nach kurzem Aufenthalt geheissen worden sei, das Spital wieder zu verlassen, wobei sie keine Schuhe getragen habe und der Sohn C._______ (...) sei, hielt die Vorinstanz fest, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführenden könnten sich also, nachdem sie ein Asylgesuch eingereicht hätten, an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann seien zahlreiche karitative Organisationen tätig, bei denen sie zusätzlich um Hilfe ersuchen könnten. Schliesslich sei festzustellen, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die italienischen Behörden hätten der schweizerischen Verbindungsperson in Rom zugesichert, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Ankunft in Italien Anspruch auf Zugang zu einem sogenannten FER-Projekt (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) hätten. Zudem werde dem Gesundheitszustand des Sohnes C._______ bei der Überstellung nach Italien entsprechend Rechnung getragen und die italienischen Behörden würden vorgängig über den Gesundheitszustand informiert. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht begehrten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführenden begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den prekären Umständen in Italien. Insbesondere seien sie in Italien vernachlässigt worden. So habe man ihnen im Camp gesagt, sie dürften dieses zwar verlassen, seien in einem solchen Fall jedoch auf sich alleine gestellt. Sie seien dort nur für einen Tag geblieben und hätten nie ein Asylgesuch gestellt. Sie hätten einzig Milch für die Kinder, ansonsten aber kein Essen erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. Als die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe man Zwillinge diagnostiziert. Als Wehen eingesetzt hätten, habe sie das Bewusstsein verloren und man habe sie ins Spital gebracht. Dort habe sie dann nur ein Kind zur Welt gebracht. Was mit dem zweiten Kind passiert sei, wüssten sie nicht. Schliesslich sei sie geheissen worden, das Spital, mit blutigen Spitalkleidern, zu verlassen. Bis nach Chiasso seien sie ohne Schuhe unterwegs gewesen. Auch hätten sie keine Unterkunft gehabt. Ihr Sohn C._______, der an (...) leide und auf Hilfe angewiesen sei, würde in Italien keinen Zugang zu Unterstützung haben. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden eine Behandlungsbestätigung von Dr. med. L._______, Fachärztin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen, vom 28. Oktober 2014 in Bezug auf C._______ bei. E. Am 3. November 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Letzteres mit Hinweis auf das am 4. November 2014 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz, 29217/12. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass den Akten noch keine konkreten Garantien bezüglich der spezifischen Unterbringung der Familie sowie der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Sohnes C._______ zu entnehmen seien. G. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu ihren früheren Erwägungen hielt sie namentlich fest, die Beschwerde enthalte keine Diagnose zum Gesundheitszustand von C._______, sondern lediglich eine Behandlungsbestätigung. Italien verfüge generell über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um die adäquate Behandlung und Versorgung im medizinischen Bereich sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrer Schilderung, wonach sie nur kurze Zeit nach der Geburt das Spital habe verlassen müssen, nicht plausibel darzulegen, inwiefern die italienischen Behörden ihr auch in Zukunft eine medizinische Behandlung verweigern würden; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführenden lediglich während einigen Tagen in Italien aufgehalten und kein Asylverfahren eingeleitet hätten. Den italienischen Behörden würden anlässlich der Überstellung die relevanten Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zugestellt, so dass die notwendige Weiterbehandlung in Italien gewährleistet sei. Das erwähnte EGMR-Urteil stelle sodann keine systematischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest. Die Vorinstanz nehme gestützt auf das ergangene Urteil keine Überstellung von Eltern mit Kindern nach Italien vor, ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen. Dabei handle es sich allerdings um Überstellungsmodalitäten und nicht um eine Voraussetzung für die Anordnung der Wegweisung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Überstellung entsprechende Garantien vorliegen würden, bestünden im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Vernehmlassung des SEM vom 18. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Gemäss ihren Angaben gelangten die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat herkommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie in Sizilien einem Camp zugewiesen worden seien. Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Juli 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, hat das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerenden bestreiten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerenden würden im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegensteht, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein somalisches religiös getrautes Paar mit drei Kleinkindern, wobei der älteste - bald (...) - Sohn C._______ gemäss den Akten (A9/14 und A11/14 jeweils F8.02, angefochtene Verfügung) an (...) leide, jedenfalls in gesundheitlicher Hinsicht angeschlagen ist und sich in jugendpsychiatrischer Behandlung befindet. Das jüngste Kind ist kürzlich (...) alt geworden. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 18. November 2014 aus, es würde in Anbetracht des Entscheides des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz keine Überstellung von Eltern mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen (a.a.O. E. 4). Dabei hat es insbesondere festgestellt, dass angesichts des EGMR-Entscheids das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde.
E. 6.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer vor Erlass des erwähnten Urteils verfassten Vernehmlassung mit der blossen Zusicherung begnügt, sie werde keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass vorgängig Garantien eingeholt würden. Wie sie das Wort "vorgängig" versteht beziehungsweise verstand, erhellt sich aus dem folgenden Satz, wo sie ausführte, dass "zum Zeitpunkt der Überstellung entsprechende Garantien vorliegen werden". Eine die Beschwerdeführenden betreffende individuelle Garantie befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten, offenbar entsprechend der damaligen, auch in der Vernehmlassung ausgedrückten Position der Vorinstanz, es handle sich bei der einzuholenden Garantie um eine Überstellungsmodalität. Dies ist jedoch gemäss dem zitierten Urteil (vgl. dort E.4.3) nicht der Fall. Das Einholen solcher Garantien hätte sich im vorliegenden Verfahren umso mehr aufgedrängt, als beim Kleinkind C._______ aktenkundig gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, selbst wenn die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zu bedenken gibt, dass keine auf (...) lautende Diagnose vorliege.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK ist, nicht rechtsgenügend erstellt. Es erweist sich somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine Parteikosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen erwachsen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurück.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6324/2014 Urteil vom 25. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, seine Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, alle Somalia, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss ihren jeweiligen Angaben verliessen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin Somalia 2009 illegal und gelangten - mit Aufenthalten in F._______ und dem G._______ - nach H._______, wo sie sich kennengelernt und geheiratet hätten. 2012 seien sie mit dem Boot nach I._______ gelangt, wo sie während rund zwei Jahre gelebt hätten. Im März 2014 seien sie zurück nach H._______ gereist und dort inhaftiert worden. Da die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe man sie aus der Haft entlassen. Danach seien sie von J._______ mit dem Boot nach Italien gelangt, wo sie am 1. Juni 2014 angekommen seien. In Italien seien ihnen weder Fingerabdrücke genommen noch seien sie sonst registriert worden. Von Sizilien aus, seien sie nach K._______ gebracht worden, wo ihr drittes gemeinsames Kind auf die Welt gekommen sei. Am 8. Juni 2014 hätten sie Italien verlassen und seien in die Schweiz eingereist, wo sie am 10. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 4. Juli 2014 (BzP, Protokoll in den Vorakten: A11/14 und A9/14) wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss den einschlägigen Bestimmungen für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführenden erwiderten jeweils, sie hätten in Italien weder ein Asylgesuch gestellt noch seien sie dort registriert worden. Die Beschwerdeführerin gab zudem zu Protokoll, man habe sie im Spital nach wenigen Tagen geheissen, wieder zu gehen, wobei sie nicht einmal Schuhe getragen habe. In medizinischer Hinsicht gaben sie an, selbst gesund zu sein, der älteste Sohn sei jedoch in seiner Entwicklung verlangsamt, spreche nicht und sei nur mit sich selbst beschäftigt. B. Am 25. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden um deren Übernahme. Die Anfragen blieben unbeantwortet. Am 13. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 25. Juli 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, nachdem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien, zumal es sich um einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Bezüglich den Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bereits nach kurzem Aufenthalt geheissen worden sei, das Spital wieder zu verlassen, wobei sie keine Schuhe getragen habe und der Sohn C._______ (...) sei, hielt die Vorinstanz fest, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführenden könnten sich also, nachdem sie ein Asylgesuch eingereicht hätten, an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Sodann seien zahlreiche karitative Organisationen tätig, bei denen sie zusätzlich um Hilfe ersuchen könnten. Schliesslich sei festzustellen, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die italienischen Behörden hätten der schweizerischen Verbindungsperson in Rom zugesichert, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Ankunft in Italien Anspruch auf Zugang zu einem sogenannten FER-Projekt (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) hätten. Zudem werde dem Gesundheitszustand des Sohnes C._______ bei der Überstellung nach Italien entsprechend Rechnung getragen und die italienischen Behörden würden vorgängig über den Gesundheitszustand informiert. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht begehrten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführenden begründete ihre Eingabe im Wesentlichen mit den prekären Umständen in Italien. Insbesondere seien sie in Italien vernachlässigt worden. So habe man ihnen im Camp gesagt, sie dürften dieses zwar verlassen, seien in einem solchen Fall jedoch auf sich alleine gestellt. Sie seien dort nur für einen Tag geblieben und hätten nie ein Asylgesuch gestellt. Sie hätten einzig Milch für die Kinder, ansonsten aber kein Essen erhalten. Auch die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. Als die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei, habe man Zwillinge diagnostiziert. Als Wehen eingesetzt hätten, habe sie das Bewusstsein verloren und man habe sie ins Spital gebracht. Dort habe sie dann nur ein Kind zur Welt gebracht. Was mit dem zweiten Kind passiert sei, wüssten sie nicht. Schliesslich sei sie geheissen worden, das Spital, mit blutigen Spitalkleidern, zu verlassen. Bis nach Chiasso seien sie ohne Schuhe unterwegs gewesen. Auch hätten sie keine Unterkunft gehabt. Ihr Sohn C._______, der an (...) leide und auf Hilfe angewiesen sei, würde in Italien keinen Zugang zu Unterstützung haben. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden eine Behandlungsbestätigung von Dr. med. L._______, Fachärztin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen, vom 28. Oktober 2014 in Bezug auf C._______ bei. E. Am 3. November 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Letzteres mit Hinweis auf das am 4. November 2014 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz, 29217/12. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass den Akten noch keine konkreten Garantien bezüglich der spezifischen Unterbringung der Familie sowie der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Sohnes C._______ zu entnehmen seien. G. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu ihren früheren Erwägungen hielt sie namentlich fest, die Beschwerde enthalte keine Diagnose zum Gesundheitszustand von C._______, sondern lediglich eine Behandlungsbestätigung. Italien verfüge generell über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um die adäquate Behandlung und Versorgung im medizinischen Bereich sicherzustellen. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrer Schilderung, wonach sie nur kurze Zeit nach der Geburt das Spital habe verlassen müssen, nicht plausibel darzulegen, inwiefern die italienischen Behörden ihr auch in Zukunft eine medizinische Behandlung verweigern würden; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführenden lediglich während einigen Tagen in Italien aufgehalten und kein Asylverfahren eingeleitet hätten. Den italienischen Behörden würden anlässlich der Überstellung die relevanten Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zugestellt, so dass die notwendige Weiterbehandlung in Italien gewährleistet sei. Das erwähnte EGMR-Urteil stelle sodann keine systematischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest. Die Vorinstanz nehme gestützt auf das ergangene Urteil keine Überstellung von Eltern mit Kindern nach Italien vor, ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen. Dabei handle es sich allerdings um Überstellungsmodalitäten und nicht um eine Voraussetzung für die Anordnung der Wegweisung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Überstellung entsprechende Garantien vorliegen würden, bestünden im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Vernehmlassung des SEM vom 18. November 2014 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Gemäss ihren Angaben gelangten die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat herkommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie in Sizilien einem Camp zugewiesen worden seien. Nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 25. Juli 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, hat das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Italien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerenden bestreiten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerenden würden im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegensteht, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein somalisches religiös getrautes Paar mit drei Kleinkindern, wobei der älteste - bald (...) - Sohn C._______ gemäss den Akten (A9/14 und A11/14 jeweils F8.02, angefochtene Verfügung) an (...) leide, jedenfalls in gesundheitlicher Hinsicht angeschlagen ist und sich in jugendpsychiatrischer Behandlung befindet. Das jüngste Kind ist kürzlich (...) alt geworden. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 18. November 2014 aus, es würde in Anbetracht des Entscheides des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz keine Überstellung von Eltern mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass vorgängig die notwendigen expliziten Garantien vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen (a.a.O. E. 4). Dabei hat es insbesondere festgestellt, dass angesichts des EGMR-Entscheids das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstelle, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung nach Italien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes beziehungsweise der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und dass diese bei der Unterbringung nicht getrennt werde. 6.2 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in ihrer vor Erlass des erwähnten Urteils verfassten Vernehmlassung mit der blossen Zusicherung begnügt, sie werde keine Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen, ohne dass vorgängig Garantien eingeholt würden. Wie sie das Wort "vorgängig" versteht beziehungsweise verstand, erhellt sich aus dem folgenden Satz, wo sie ausführte, dass "zum Zeitpunkt der Überstellung entsprechende Garantien vorliegen werden". Eine die Beschwerdeführenden betreffende individuelle Garantie befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten, offenbar entsprechend der damaligen, auch in der Vernehmlassung ausgedrückten Position der Vorinstanz, es handle sich bei der einzuholenden Garantie um eine Überstellungsmodalität. Dies ist jedoch gemäss dem zitierten Urteil (vgl. dort E.4.3) nicht der Fall. Das Einholen solcher Garantien hätte sich im vorliegenden Verfahren umso mehr aufgedrängt, als beim Kleinkind C._______ aktenkundig gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, selbst wenn die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zu bedenken gibt, dass keine auf (...) lautende Diagnose vorliege. 6.3 Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK ist, nicht rechtsgenügend erstellt. Es erweist sich somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine Parteikosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen erwachsen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Weiterführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurück.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler