Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6318/2010 {T 0/2} Urteil vom 16. September 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat anfangs 2007 verliess und am 30. Juni 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 22. Juli 2010 im C._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei zuerst nach Libyen gelangt, habe sich dort über ein Jahr lang aufgehalten und sei am 4. März 2009 nach Italien gereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er seinen Heimatstaat wegen Grenzstreitigkeiten mit einem Nachbarn verlassen habe, dass dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. Akte A6), dass er dabei geltend machte, er habe in Italien zu Beginn zwar in Asylbewerberunterkünften gelebt, dass er indessen eines Tages dazu aufgefordert worden sei, die Unterkunft zu verlassen, und seither im Freien übernachtet habe, dass sein Asylgesuch in Italien im Jahr 2009 abgewiesen worden sei, er dagegen jedoch keine Beschwerde eingereicht habe, dass das Bundesamt am 27. Juli 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, dass sich die italienischen Behörden bis zum 11. August 2010 nicht zum Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2010 - eröffnet am 1. September 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass dass BFM zur Begründung anführte, gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt weiter ausführte, da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) auf Italien übergegangen, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 12. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, bei einer Rückkehr nach Italien müsse er wie schon zuvor im Freien übernachten, dass diese Aussagen jedoch nicht geeignet seien, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen, dass Italien staatsvertraglich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine Verletzung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen oder der Normen der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch Italien ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die zuständigen italienischen Behörden oder karitative Organisationen wenden könne, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und von einer entsprechenden Zustimmung auszugehen sei, da Italien bis am 11. August 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. September 2010 Beschwerde erhob und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, dass die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen sei, mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in Kontakt zu treten, und jede Datenweitergabe an den Heimatstaat zu verbieten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. September 2010 das E._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, innert dreier Tage eine Beschwerdeschrift mit seiner Originalunterschrift einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, vorbehältlich nachfolgender Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V..m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass seitens des Beschwerdeführers der Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 107a AsylG (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) beantragt wurde, dass das Gesuch mit Entscheid in der Hauptsache und nach provisorisch ausgesetztem Vollzug gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbehörden zu unterlassen, angesichts des vorliegenden, direkten Entscheides in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos wird, dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) komme zur Anwendung, dass dabei die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf die Begehren um Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass er sich vom 4. März 2009 bis 30. Juni 2010 in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die italienischen Behörden sein Asylgesuch denn auch behandelt und ihm eine negative Antwort gegeben haben (vgl. Akte A1 S. 7), wobei der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingereicht habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedingungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können (vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht "Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat» Italien", November 2009; MARIA CRISTINA ROMANO "The Italian asylum procedure - some problematic aspects" in: Ireland: Refugee Documentation Centre, The Researcher, June 2009, Volume 4, Issue 2; Bericht von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarats, über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 [CommDH(2009)16]), dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) allenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende sich für die Betreuung und Rechtsberatung von Asylsuchenden und Flüchtlingen - neben den staatlichen Strukturen - auch an zahlreiche private Hilfsorganisationen wenden können, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom 10. Mai 2010), dass im Übrigen Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO Italien dazu verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen für die tatsächliche Umsetzung eines allfällig bereits rechtskräftigen negativen Asylentscheids beziehungsweise rechtskräftigen Wegweisungsentscheids zu treffen, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.31) vorliegen, die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerdeschrift nicht eingetreten wird, dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, weshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen waren, dass in casu keine Vollzugshindernisse festgestellt wurden, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: