Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. August 2014 und reiste am 3. September 2014 in die Schweiz ein, wo er tags darauf ein Asylgesuch einreichte. A.b Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Verfahrenszentrum C._______ zu. A.c Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. B. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (selbstständig mandatierten) Rechtsvertreter, die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer sei für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton D._______ zu verweisen, wobei das BFM gleichzeitig anzuweisen sei, die Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe beim Zivilstandesamt (...) ein Gesuch um Eheschliessung mit E._______, welche in (...) wohne und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, eingereicht, deren Vollzug ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde. Indes verfügt er zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 4.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Annahme anzuordnen ist.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich mit der Mitteilung seiner Verlobung und dem "baldigen" Eheschluss mit der in der Schweiz niedergelassenen E._______ Das Paar habe beim Zivilstandesamt ein Gesuch um Eheschliessung eingereicht und die hierfür notwendigen Unterlagen bereit gestellt. Einerseits sei bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug unzulässig, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verlobte sich auf den Schutz des Privat- und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen könnten. Der Vollzug einer Wegweisung sei unverhältnismässig, wenn die für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen würden, bald mit einem Heiratstermin zu rechnen sei und binnen kurzem mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden könne (m.H.a. Urteil des BGer 2A.649/2004 vom 16. November 2004). Die Behörden müssten auch bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die familiäre Situation des Beschwerdeführers berücksichtigen, denn familiäre Bindungen könnten zur Unzumutbarkeit führen, was mit der Verlobung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz niedergelassenen E._______ und der unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung vorliegend der Fall sei.
E. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.3.1 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist offensichtlich sowohl unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung) als auch von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK (keine Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung) rechtmässig.
E. 5.3.2 Auch kann der Beschwerdeführer nicht mit seinen Vorbringen wegen Verletzung von Art. 8 beziehungsweise Art. 13 BV gehört werden. Entgegen seiner Auffassung können sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verlobte nämlich grundsätzlich nicht auf den Schutz des Privat- und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 EMRK berufen, ausser wenn besondere Ausnahmesituationen vorliegen, etwa bei einer langdauernden festen und tatsächlich gelebten Beziehung und wenn die Hochzeit konkret unmittelbar bevorsteht (vgl. Urteil des BGer 2A/649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer reiste Ende August 2014 ein und erwähnte seine derzeitige Verlobte weder in der Befragung noch in der Anhörung. Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise eine langdauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten geführt habe. Vielmehr wird aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Zivilstandesamtes (...) vom 15. Oktober 2014 ersichtlich, dass die Verlobte des Beschwerdeführers erst am 22. September 2014 (drei Wochen nach der Einreise des Beschwerdeführers) bei der Gemeinde (...) vorgesprochen und sich nach den Formalitäten für eine Eheschliessung erkundigt hat. Gemäss diesem Schreiben sei ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung noch nicht eingereicht worden, und gleichzeitig wurde die Verlobte auf die behördliche Abklärungspflicht betreffend einer Schein- respektive Aufenthaltsehe aufmerksam gemacht. Damit ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass die geltend gemachte Eheschliessung mitnichten unmittelbar bevorsteht. Somit ist auch unter der Annahme, dass die Beziehung entgegen der Aktenlage schon vor der Einreise bestanden und nach der Einreise intensiv gelebt worden sei, der Wegweisungsvollzug dennoch offensichtlich nicht als unverhältnismässig und somit unzulässig zu bezeichnen. Es liegen nämlich eben gerade nicht sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vor, ein konkreter Heiratstermin steht nicht fest und mit einem baldigen Eheschluss ist nicht zu rechnen (vgl. für die Voraussetzungen der Unverhältnismässigkeit das genannte BGer-Urteil, a.a.O.).
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit rechtfertigt die vorgetragene "familiäre Bindung" - der Beschwerdeführer ist gemäss Akten seit weniger als zwei Monaten verlobt - keine Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, sollte er denn in seinen Heimatstaat zurückkehren müssen. Dem Beschwerdeführer ist es vielmehr zuzumuten, seine Verlobte im Rahmen eines besuchsweisen Aufenthalts oder in der Türkei oder im sonstigen Ausland zu heiraten und den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten (vgl. das genannte BVGer-Urteil, a.a.O.).
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der türkischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch der Eventualantrag zur Sistierung des Verfahrens offensichtlich abzulehnen ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Anträge auf Kostenvorschussverzicht und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6313/2014 Urteil vom 14. November 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. August 2014 und reiste am 3. September 2014 in die Schweiz ein, wo er tags darauf ein Asylgesuch einreichte. A.b Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 wies das BFM den Beschwerdeführer dem Verfahrenszentrum C._______ zu. A.c Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. B. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen (selbstständig mandatierten) Rechtsvertreter, die Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und der Beschwerdeführer sei für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren an den Kanton D._______ zu verweisen, wobei das BFM gleichzeitig anzuweisen sei, die Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde zum Entscheid zu überlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in C._______ kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe beim Zivilstandesamt (...) ein Gesuch um Eheschliessung mit E._______, welche in (...) wohne und über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, eingereicht, deren Vollzug ihm einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde. Indes verfügt er zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Annahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich mit der Mitteilung seiner Verlobung und dem "baldigen" Eheschluss mit der in der Schweiz niedergelassenen E._______ Das Paar habe beim Zivilstandesamt ein Gesuch um Eheschliessung eingereicht und die hierfür notwendigen Unterlagen bereit gestellt. Einerseits sei bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug unzulässig, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Verlobte sich auf den Schutz des Privat- und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen könnten. Der Vollzug einer Wegweisung sei unverhältnismässig, wenn die für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen würden, bald mit einem Heiratstermin zu rechnen sei und binnen kurzem mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden könne (m.H.a. Urteil des BGer 2A.649/2004 vom 16. November 2004). Die Behörden müssten auch bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die familiäre Situation des Beschwerdeführers berücksichtigen, denn familiäre Bindungen könnten zur Unzumutbarkeit führen, was mit der Verlobung des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz niedergelassenen E._______ und der unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung vorliegend der Fall sei. 5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.3.1 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist offensichtlich sowohl unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (keine flüchtlingsrechtliche Gefährdung) als auch von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK (keine Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung) rechtmässig. 5.3.2 Auch kann der Beschwerdeführer nicht mit seinen Vorbringen wegen Verletzung von Art. 8 beziehungsweise Art. 13 BV gehört werden. Entgegen seiner Auffassung können sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verlobte nämlich grundsätzlich nicht auf den Schutz des Privat- und des Familienlebens nach Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 EMRK berufen, ausser wenn besondere Ausnahmesituationen vorliegen, etwa bei einer langdauernden festen und tatsächlich gelebten Beziehung und wenn die Hochzeit konkret unmittelbar bevorsteht (vgl. Urteil des BGer 2A/649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer reiste Ende August 2014 ein und erwähnte seine derzeitige Verlobte weder in der Befragung noch in der Anhörung. Es bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise eine langdauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung mit seiner jetzigen Verlobten geführt habe. Vielmehr wird aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Zivilstandesamtes (...) vom 15. Oktober 2014 ersichtlich, dass die Verlobte des Beschwerdeführers erst am 22. September 2014 (drei Wochen nach der Einreise des Beschwerdeführers) bei der Gemeinde (...) vorgesprochen und sich nach den Formalitäten für eine Eheschliessung erkundigt hat. Gemäss diesem Schreiben sei ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung noch nicht eingereicht worden, und gleichzeitig wurde die Verlobte auf die behördliche Abklärungspflicht betreffend einer Schein- respektive Aufenthaltsehe aufmerksam gemacht. Damit ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass die geltend gemachte Eheschliessung mitnichten unmittelbar bevorsteht. Somit ist auch unter der Annahme, dass die Beziehung entgegen der Aktenlage schon vor der Einreise bestanden und nach der Einreise intensiv gelebt worden sei, der Wegweisungsvollzug dennoch offensichtlich nicht als unverhältnismässig und somit unzulässig zu bezeichnen. Es liegen nämlich eben gerade nicht sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vor, ein konkreter Heiratstermin steht nicht fest und mit einem baldigen Eheschluss ist nicht zu rechnen (vgl. für die Voraussetzungen der Unverhältnismässigkeit das genannte BGer-Urteil, a.a.O.). 5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit rechtfertigt die vorgetragene "familiäre Bindung" - der Beschwerdeführer ist gemäss Akten seit weniger als zwei Monaten verlobt - keine Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, sollte er denn in seinen Heimatstaat zurückkehren müssen. Dem Beschwerdeführer ist es vielmehr zuzumuten, seine Verlobte im Rahmen eines besuchsweisen Aufenthalts oder in der Türkei oder im sonstigen Ausland zu heiraten und den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten (vgl. das genannte BVGer-Urteil, a.a.O.). 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der türkischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass auch der Eventualantrag zur Sistierung des Verfahrens offensichtlich abzulehnen ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Anträge auf Kostenvorschussverzicht und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: