Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Februar 2017 und der Anhörung vom 16. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er gehöre zur Ethnie der B._______ und habe von Geburt bis zur Ausreise in C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, gelebt. Er habe die siebte Klasse abgebrochen und danach als Hirte und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2006 sowie im Jahr 2011 sei er zum Militärdienst aufgefordert worden. In dieser Zeit habe er sich vier Jahre in der Einöde verstecken müssen. Da seine Hochzeit kurz bevorgestanden habe, habe er sich respektive seine Familie mit dem Ortsvorsteher geeinigt, dass an seiner Stelle sein Bruder den Militärdienst absolviere. Nach seiner religiösen Heirat am 2. Februar 2013 sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Im April 2013 sei er zu Hause mitgenommen und inhaftiert worden. Dort sei er verhört und geschlagen worden. Seither leide er an (...). Im Oktober 2013 habe man ihn für ein militärisches Training mit weiteren Gefangenen in einem Lastwagen nach F._______ fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei ihm mit einem Mitgefangenen die Flucht gelungen. Am 11. Oktober 2013 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis eines italienischen Camps vom 1. Juni 2016, ein Arztzeugnis des G._______ in Italien vom 12. Juli 2016, ein Arztzeugnis von H._______, vom 12. Februar 2018 (alle im Original) sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (eröffnet am 8. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer für die bezogene Hilfe gemein-nützige Arbeit leiste, beigelegt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, die Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung seien deshalb entstanden, weil ihm seine Medikamente nach Ankunft in der Schweiz abgenommen worden seien und es ihm daher anlässlich der Befragung gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Zudem wäre die Vorinstanz gezwungen gewesen, seinen Gesundheitszustand zu überprüfen, bevor sie seine Aussagen als unglaubhaft erachte. Ebenso sei nicht geprüft worden, ob der Zugang zu Medikamenten in Eritrea gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er an (...) leidet. Während der Befragung gab es jedoch keine Hinweise für eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung. Auch im Anschluss an die Befragung wurden keinerlei Eingaben gemacht, die auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Seine Antworten lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner glaubhaft gemachten (...)erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen. Der Ablauf der Befragung ist somit nicht zu beanstanden. Anlässlich der Befragung gab er zudem an, er habe noch Insulintabletten zur Behandlung seiner Erkrankung. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom 12. Februar 2018 ist erstellt, dass er an (...) leidet, dies wird nicht in Frage gestellt, weshalb weitere gesundheitliche Abklärungen nicht nötig waren. Er gab an, dass er in Eritrea eine medikamentöse Behandlung erhalten habe. Ihm sei eine Karte ausgestellt worden, mit welcher er ohne Termin bei Ärzten seine Medikamente habe beziehen können. Die Vor-instanz hat somit hinreichend abgeklärt, dass der Zugang zu Medikamenten zur Behandlung seiner Erkrankung in Eritrea gewährleistet ist. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit nicht gegeben.
E. 4.5 Der Beschwerdeführe moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der zeitliche Abstand zwischen der Befragung und der Anhörung zu lange gewesen sei. Zudem sei die Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung zu kurz ausgefallen. Seine gesundheitliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Der Zeitraum von rund einem Jahr zwischen Befragung und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die Begründung des Wegweisungsvollzugs ist zwar kurz ausgefallen, die Vorinstanz hat sich aber zu allen wesentlichen Punkten geäussert. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Erhalts des Militärdienst-aufgebots, die geltend gemachte Suche nach ihm durch die eritreischen Behörden, seine Festnahme, die Dauer und den Ort der Haft, seine Flucht aus dem Lastwagen anlässlich des Transports nach F._______ sowie seine illegale Ausreise aus Eritrea seien nicht glaubhaft. Zudem habe er weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass oder sonstige Dokumente eingereicht und sich hinsichtlich des Ausstellungsjahres seiner eritreischen Identitätskarte widersprüchlich geäussert.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Angaben zur Verschiebung seiner Hochzeit und zum Bruder, welcher für ihn den Militärdienst leiste, ohne nähere Begründung als nicht nachvollziehbar erklärt. Die Ausführungen zu den verlorenen Ausweispapieren seien eine reine Vermutung. Seine Schilderungen zu den Folterungen und zu den Haftbedingungen seien bei der Entscheidbegründung gänzlich ausser Acht gelassen worden. Er sei in seinem Heimatland im Gefängnis gefoltert worden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Inhaftierung oder Folter nach Art. 3 EMRK.
E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass gravierende Widersprüche zwischen den Befragungs- und Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten asylrelevanten Kernvorbringen wecken. So gab er bei der Befragung an, er sei im Jahr 2011 zum Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei im Jahr 2006 zum Militärdienst aufgefordert worden. Ab dem Jahr 2008 oder 2009 sei vermehrt nach ihm gesucht worden. Seine Erklärungsversuche, als er mit den Widersprüchen konfrontiert wurde, er sei im Jahr 2011 abermals mündlich zum Militärdienst aufgefordert worden, überzeugen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses entscheidende Vorkommnis, ein Militärdienstaufgebot bereits fünf Jahre zuvor erhalten zu haben, anlässlich der Befragung unerwähnt liess. Im Weiteren bestehen Ungereimtheiten hinsichtlich seines Bruders, welcher aufgrund seiner Hochzeit den Militärdienst für ihn besuche. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe diesbezüglich bei der Verwaltung vorgesprochen. An der Anhörung erklärte er hingegen, er sei nicht bei der Verwaltung gewesen, um diese Möglichkeit zu besprechen. Sie seien bei einem Mitarbeiter der Verwaltung, den sie kennen würden, zu Hause gewesen. Hinzu kommt, dass sich diese Angaben nicht mit dem Heiratsdatum vom 2. Februar 2013 vereinbaren lassen. Auf Vorhalt des Widerspruches gab er an, sein Bruder habe ihn gebeten, die Hochzeit um zwei Jahre zu verschieben, da dieser in der Nähe stationiert gewesen sei. Weiter erklärte er anlässlich der Befragung, er habe nie Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. In der Anhörung gab er hingegen an, er sei von 2008/2009 bis 2013 von den eritreischen Behörden gesucht worden, weshalb er vier Jahre versteckt habe leben müssen. An späterer Stelle behauptete er wiederum, er sei im Jahr 2011 erstmals gesucht worden. Ferner widerspricht er sich in Bezug auf seine Festnahme im April 2013. In der Befragung gab er an, er sei von drei maskierten Männern festgenommen worden. Der Grund für die Festnahme seien vier Freunde gewesen, die in den Sudan ausgereist seien. Diese habe er namentlich erwähnt. Es sei ihm vorgehalten worden, er habe von deren Ausreiseplänen gewusst und die eritreischen Behörden nicht darüber informiert. Bei der Anhörung erklärte er hingegen, er sei von einem Spion, welcher aus seinem Dorf stamme, verraten worden. Dieser sei nebst drei nichtmaskierten Soldaten bei der Festnahme dabei gewesen. Als der Spion gemerkt habe, dass er ihn erkannt habe, habe dieser sich das Gesicht bedeckt. Er sei befragt worden, weshalb er Eritrea verlassen wolle. Ihm sei unterstellt worden, er habe der militärischen Vorladung nicht Folge geleistet und deshalb fliehen wollen. Als er mit den Widersprüchen konfrontiert wurde, gab er an, er sei doch auch nach seinen Freunden befragt worden. Seine diesbezüglichen Angaben stimmten jedoch in Bezug auf die Anzahl der Freunde und die Namen nicht überein. Es bestehen zudem diametrale Widersprüche zur Dauer und zu den Orten der Inhaftierung. In der Befragung erwähnte er die zusätzliche Haft in I._______ erst, als er auf die zeitliche Unvereinbarkeit hinsichtlich seines Haftzeitpunktes vom April 2013, der Haftdauer von zwei Monaten und seiner Flucht im Oktober 2013 angesprochen wurde. Unterschiedliche Angaben bestehen auch bezüglich der geografischen Lage der Ortschaft I._______. Ferner sind auch seine Angaben zur Anzahl der Soldaten, welche ihn auf dem Transport nach F._______ bewacht hätten, sowie zur Anzahl der Mitgefangenen, welche sich ebenfalls im Lastwagen befunden hätten, nicht konstant. Aufgrund der Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben und inhaftiert gewesen zu sein. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer konnte weder einen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung noch die Inhaftierung glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte eine siebenjährige Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Vater und Geschwister). Er war in der Landwirtschaft, als Hirte und als Chauffeur tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Beschwerdeführer gab an, er leide unter (...) und habe in Eritrea Insulintabletten erhalten. Es ist davon auszugehen, dass er diese auch bei seiner Rückkehr nach Eritrea erhalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6293/2019 Urteil vom 10. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Februar 2017 und der Anhörung vom 16. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er gehöre zur Ethnie der B._______ und habe von Geburt bis zur Ausreise in C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, gelebt. Er habe die siebte Klasse abgebrochen und danach als Hirte und in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 2006 sowie im Jahr 2011 sei er zum Militärdienst aufgefordert worden. In dieser Zeit habe er sich vier Jahre in der Einöde verstecken müssen. Da seine Hochzeit kurz bevorgestanden habe, habe er sich respektive seine Familie mit dem Ortsvorsteher geeinigt, dass an seiner Stelle sein Bruder den Militärdienst absolviere. Nach seiner religiösen Heirat am 2. Februar 2013 sei er mehrmals zu Hause gesucht worden. Im April 2013 sei er zu Hause mitgenommen und inhaftiert worden. Dort sei er verhört und geschlagen worden. Seither leide er an (...). Im Oktober 2013 habe man ihn für ein militärisches Training mit weiteren Gefangenen in einem Lastwagen nach F._______ fahren wollen. Auf dem Weg dorthin sei ihm mit einem Mitgefangenen die Flucht gelungen. Am 11. Oktober 2013 sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis eines italienischen Camps vom 1. Juni 2016, ein Arztzeugnis des G._______ in Italien vom 12. Juli 2016, ein Arztzeugnis von H._______, vom 12. Februar 2018 (alle im Original) sowie eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (eröffnet am 8. November 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer für die bezogene Hilfe gemein-nützige Arbeit leiste, beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, die Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung seien deshalb entstanden, weil ihm seine Medikamente nach Ankunft in der Schweiz abgenommen worden seien und es ihm daher anlässlich der Befragung gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Zudem wäre die Vorinstanz gezwungen gewesen, seinen Gesundheitszustand zu überprüfen, bevor sie seine Aussagen als unglaubhaft erachte. Ebenso sei nicht geprüft worden, ob der Zugang zu Medikamenten in Eritrea gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er an (...) leidet. Während der Befragung gab es jedoch keine Hinweise für eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung. Auch im Anschluss an die Befragung wurden keinerlei Eingaben gemacht, die auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. Seine Antworten lassen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner glaubhaft gemachten (...)erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, den Fragen zu folgen. Der Ablauf der Befragung ist somit nicht zu beanstanden. Anlässlich der Befragung gab er zudem an, er habe noch Insulintabletten zur Behandlung seiner Erkrankung. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom 12. Februar 2018 ist erstellt, dass er an (...) leidet, dies wird nicht in Frage gestellt, weshalb weitere gesundheitliche Abklärungen nicht nötig waren. Er gab an, dass er in Eritrea eine medikamentöse Behandlung erhalten habe. Ihm sei eine Karte ausgestellt worden, mit welcher er ohne Termin bei Ärzten seine Medikamente habe beziehen können. Die Vor-instanz hat somit hinreichend abgeklärt, dass der Zugang zu Medikamenten zur Behandlung seiner Erkrankung in Eritrea gewährleistet ist. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit nicht gegeben. 4.5 Der Beschwerdeführe moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der zeitliche Abstand zwischen der Befragung und der Anhörung zu lange gewesen sei. Zudem sei die Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung zu kurz ausgefallen. Seine gesundheitliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Der Zeitraum von rund einem Jahr zwischen Befragung und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Die Begründung des Wegweisungsvollzugs ist zwar kurz ausgefallen, die Vorinstanz hat sich aber zu allen wesentlichen Punkten geäussert. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Erhalts des Militärdienst-aufgebots, die geltend gemachte Suche nach ihm durch die eritreischen Behörden, seine Festnahme, die Dauer und den Ort der Haft, seine Flucht aus dem Lastwagen anlässlich des Transports nach F._______ sowie seine illegale Ausreise aus Eritrea seien nicht glaubhaft. Zudem habe er weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass oder sonstige Dokumente eingereicht und sich hinsichtlich des Ausstellungsjahres seiner eritreischen Identitätskarte widersprüchlich geäussert. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Angaben zur Verschiebung seiner Hochzeit und zum Bruder, welcher für ihn den Militärdienst leiste, ohne nähere Begründung als nicht nachvollziehbar erklärt. Die Ausführungen zu den verlorenen Ausweispapieren seien eine reine Vermutung. Seine Schilderungen zu den Folterungen und zu den Haftbedingungen seien bei der Entscheidbegründung gänzlich ausser Acht gelassen worden. Er sei in seinem Heimatland im Gefängnis gefoltert worden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Inhaftierung oder Folter nach Art. 3 EMRK. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass gravierende Widersprüche zwischen den Befragungs- und Anhörungsaussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dem von ihm geltend gemachten asylrelevanten Kernvorbringen wecken. So gab er bei der Befragung an, er sei im Jahr 2011 zum Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei im Jahr 2006 zum Militärdienst aufgefordert worden. Ab dem Jahr 2008 oder 2009 sei vermehrt nach ihm gesucht worden. Seine Erklärungsversuche, als er mit den Widersprüchen konfrontiert wurde, er sei im Jahr 2011 abermals mündlich zum Militärdienst aufgefordert worden, überzeugen nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er dieses entscheidende Vorkommnis, ein Militärdienstaufgebot bereits fünf Jahre zuvor erhalten zu haben, anlässlich der Befragung unerwähnt liess. Im Weiteren bestehen Ungereimtheiten hinsichtlich seines Bruders, welcher aufgrund seiner Hochzeit den Militärdienst für ihn besuche. Anlässlich der Befragung gab er an, er habe diesbezüglich bei der Verwaltung vorgesprochen. An der Anhörung erklärte er hingegen, er sei nicht bei der Verwaltung gewesen, um diese Möglichkeit zu besprechen. Sie seien bei einem Mitarbeiter der Verwaltung, den sie kennen würden, zu Hause gewesen. Hinzu kommt, dass sich diese Angaben nicht mit dem Heiratsdatum vom 2. Februar 2013 vereinbaren lassen. Auf Vorhalt des Widerspruches gab er an, sein Bruder habe ihn gebeten, die Hochzeit um zwei Jahre zu verschieben, da dieser in der Nähe stationiert gewesen sei. Weiter erklärte er anlässlich der Befragung, er habe nie Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. In der Anhörung gab er hingegen an, er sei von 2008/2009 bis 2013 von den eritreischen Behörden gesucht worden, weshalb er vier Jahre versteckt habe leben müssen. An späterer Stelle behauptete er wiederum, er sei im Jahr 2011 erstmals gesucht worden. Ferner widerspricht er sich in Bezug auf seine Festnahme im April 2013. In der Befragung gab er an, er sei von drei maskierten Männern festgenommen worden. Der Grund für die Festnahme seien vier Freunde gewesen, die in den Sudan ausgereist seien. Diese habe er namentlich erwähnt. Es sei ihm vorgehalten worden, er habe von deren Ausreiseplänen gewusst und die eritreischen Behörden nicht darüber informiert. Bei der Anhörung erklärte er hingegen, er sei von einem Spion, welcher aus seinem Dorf stamme, verraten worden. Dieser sei nebst drei nichtmaskierten Soldaten bei der Festnahme dabei gewesen. Als der Spion gemerkt habe, dass er ihn erkannt habe, habe dieser sich das Gesicht bedeckt. Er sei befragt worden, weshalb er Eritrea verlassen wolle. Ihm sei unterstellt worden, er habe der militärischen Vorladung nicht Folge geleistet und deshalb fliehen wollen. Als er mit den Widersprüchen konfrontiert wurde, gab er an, er sei doch auch nach seinen Freunden befragt worden. Seine diesbezüglichen Angaben stimmten jedoch in Bezug auf die Anzahl der Freunde und die Namen nicht überein. Es bestehen zudem diametrale Widersprüche zur Dauer und zu den Orten der Inhaftierung. In der Befragung erwähnte er die zusätzliche Haft in I._______ erst, als er auf die zeitliche Unvereinbarkeit hinsichtlich seines Haftzeitpunktes vom April 2013, der Haftdauer von zwei Monaten und seiner Flucht im Oktober 2013 angesprochen wurde. Unterschiedliche Angaben bestehen auch bezüglich der geografischen Lage der Ortschaft I._______. Ferner sind auch seine Angaben zur Anzahl der Soldaten, welche ihn auf dem Transport nach F._______ bewacht hätten, sowie zur Anzahl der Mitgefangenen, welche sich ebenfalls im Lastwagen befunden hätten, nicht konstant. Aufgrund der Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben und inhaftiert gewesen zu sein. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 8.2 Der Beschwerdeführer konnte weder einen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung noch die Inhaftierung glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte eine siebenjährige Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Vater und Geschwister). Er war in der Landwirtschaft, als Hirte und als Chauffeur tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Beschwerdeführer gab an, er leide unter (...) und habe in Eritrea Insulintabletten erhalten. Es ist davon auszugehen, dass er diese auch bei seiner Rückkehr nach Eritrea erhalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: