Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Algerien am 21. Juli 2011 und gelangte via Spanien und E._______ am 28. August 2011 in die Schweiz, wo er am 31. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. April 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis am 28. Juni 2011 als Supervisor für das Unternehmen B._______, gearbeitet. Vor seiner Anstellung bei B._______ habe es Probleme zwischen dem Geheimdienst und den Zollbehörden am Flughafen gegeben. Die per Flugzeug eintreffenden oder ausgehenden Pakete seien jeweils von B._______-Mitarbeitenden, vom Geheimdienst und von den Zollbehörden kontrolliert worden. Offenbar seien Mitarbeiter von allen drei Kontrollinstanzen in illegale Geschäfte verwickelt gewesen. Sie hätten mit eingehenden Funkgeräten und anderen elektronischen Geräten gehandelt. Als die lokale Polizei eines Tages die entsprechenden Funkgeräte bei Terroristen habe sicherstellen können, sei es zu mehreren Verhaftungen von B._______- und Geheimdienstmitarbeitenden sowie von Zollbeamten gekommen. Die Urteile hätten auf bis zu neun Jahre Gefängnis gelautet. Unter den Verurteilten habe sich auch ein Freund des Beschwerdeführers befunden, welcher angeblich unschuldig gewesen sei. Als er (der Beschwerdeführer) seine Arbeit bei B._______ aufgenommen habe, habe es nach wie vor Spannungen zwischen dem Geheimdienst und den Zollbehörden gegeben. Eines Tages sei er von zwei chinesischen Touristen kontaktiert worden, welche Informationen über den Verbleib ihrer Sendung hätten einholen wollen. Die Überprüfung im System habe schliesslich ergeben, dass die Sendung bereits am (...) eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer habe sich sodann beim Zollinspektor nach der Sendung erkundigt, woraufhin dieser ihm ausgerichtet habe, dass er den zwei Chinesen mitteilen könne, dass sich die Sendung bei Herrn K., dem Supervisor des Geheimdienstes, befinde. Nach erfolgter Auskunftserteilung an die beiden Chinesen sei er von Herrn K. mit dem Vorwurf konfrontiert worden, er arbeite mit den Zollbehörden zusammen. Die Schilderung der Geschehnisse seitens des Beschwerdeführers habe Herrn K. nicht im Geringsten interessiert. Dieser habe ihm lediglich ausgerichtet, dass er ihn (den Beschwerdeführer) in Zukunft im Auge behalten werde. Später habe er dann von einem weiteren Mitarbeiter des Geheimdienstes erfahren, dass ein Rapport über ihn erstellt worden sei und in den nächsten Tagen ein Entscheid über ihn fallen werde, da er den Namen eines Mitarbeiters des Geheimdienstes preisgegeben habe. Auch sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. Als er in die Ferien nach C._______ gefahren sei, sei ihm am Telefon ausgerichtet worden, dass er einen Fehler begangen habe und D._______ nicht zu verlassen hätte. Zudem sei während seines Aufenthalts bei seinen Eltern in C._______ - als er gerade mit Freunden unterwegs gewesen sei - seine Mutter von Personen aufgesucht worden, welche nach ihm gefragt hätten. Er vermute, dass es sich dabei um Angehörige des Geheimdienstes gehandelt habe. Aufgrund dieser Ereignisse habe er Angst bekommen, zwischen die Fronten des Geheimdienstes und der Zollbehörden geraten zu sein und befürchte, dass der Geheimdienst an ihm ein Exempel statuieren könnte. Infolgedessen sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe heimlich seine Sachen zusammengepackt. Nach ca. 25 bis 26 weiteren Tagen in D._______, in denen er seiner Arbeit am Flughafen nachgegangen sei, sei er schliesslich aus dem Land geflohen und ohne Identitätspapiere in die Schweiz eingereist. Seine Mutter, welche Ende 2012 nach E._______ gereist sei, habe ihm mittlerweile seine Identitätskarte zukommen lassen. Den sich in Algerien befindenden Pass habe sie jedoch aus rechtlichen Gründen nicht mitnehmen können. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 4. Oktober 2013 sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei zu stoppen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien ungenau, oberflächlich und widersprüchlich. Auf die Frage, weshalb die Herausgabe des Namens des Geheimdienstmitarbeiters zu Problemen geführt habe, wenn es sich um einen Decknahmen handle, habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Antwort geben können. Über den Namen eines zweiten Geheimdienstmitarbeiters, der ihn über einen erstellten Bericht aufmerksam gemacht habe, habe er keine Angaben machen können, obwohl er zu diesem Mitarbeiter offensichtlich ein vertrauliches Verhältnis gepflegt habe. Hinzu komme, dass er diesen Informanten in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann erscheine wenig plausibel, dass er nicht zumindest versucht habe, Kenntnis vom Inhalt des Berichts zu erlangen, zumal er einen Informanten in den Reihen des Geheimdienstes gehabt habe. Weiter sei nicht klar, was der Beschwerdeführer in Algerien konkret zu befürchten habe. Die Angst, eine Gefängnisstrafe erdulden zu müssen, stütze sich lediglich auf Mutmassungen anderer B._______-Mitarbeiter, die das Gefühl gehabt hätten, dass aufgrund der illegalen Geschäfte noch weitere Verhaftungen geplant seien. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Ebenso handle es sich bei der Annahme, dass die Personen, welche seine Mutter in C._______ aufgesucht hätten, zum Geheimdienst gehörten, lediglich um eine Mutmassung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen telefonischen Drohanrufen des Geheimdienstes und zu dem Entschluss, Algerien zu verlassen, gemacht.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzliche Vorbringen und macht geltend, sämtliche seine Aussagen seien durch die Atmosphäre des Misstrauens an der Anhörung geprägt worden. Er sei verunsichert gewesen, weil er nach dem Pass gefragt worden sei, obwohl er eine Identitätskarte (nachträglich) abgegeben habe.
E. 5.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich anlässlich der Anhörung nach dem Pass erkundigte (BFM-Akten ...). Er selbst hatte an der Erstbefragung angegeben, er verfüge über einen Pass und eine Identitätskarte, die er nachreichen werde (BFM-Akten ...). Beide Identitätspapiere sind - soweit vorhanden - im Asylverfahren relevant, zumal gegebenenfalls nur der Pass Rückschlüsse auf den Reiseweg zulässt. Die Akten lassen sodann den Schluss, die Befragung sei in irgendeiner Art unsachlich oder durch Misstrauen geprägt gewesen, nicht zu. Von Seiten der Hilfswerkvertretung wurden denn auch weder Beobachtungen zur Anhörung noch Einwände zum Protokoll formuliert. Schliesslich sind auch die übrigen Vorbringen zum erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
E. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in einem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie nachträglichen Erklärungsversuchen. Damit legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. In Algerien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5012/2006 vom 20. September 2011, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist, wie die Vorinstanz feststellt, bei guter Gesundheit und verfügt als (...) über eine qualifizierte Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in einer Führungsposition. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6271/2013 Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Algerien am 21. Juli 2011 und gelangte via Spanien und E._______ am 28. August 2011 in die Schweiz, wo er am 31. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. April 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis am 28. Juni 2011 als Supervisor für das Unternehmen B._______, gearbeitet. Vor seiner Anstellung bei B._______ habe es Probleme zwischen dem Geheimdienst und den Zollbehörden am Flughafen gegeben. Die per Flugzeug eintreffenden oder ausgehenden Pakete seien jeweils von B._______-Mitarbeitenden, vom Geheimdienst und von den Zollbehörden kontrolliert worden. Offenbar seien Mitarbeiter von allen drei Kontrollinstanzen in illegale Geschäfte verwickelt gewesen. Sie hätten mit eingehenden Funkgeräten und anderen elektronischen Geräten gehandelt. Als die lokale Polizei eines Tages die entsprechenden Funkgeräte bei Terroristen habe sicherstellen können, sei es zu mehreren Verhaftungen von B._______- und Geheimdienstmitarbeitenden sowie von Zollbeamten gekommen. Die Urteile hätten auf bis zu neun Jahre Gefängnis gelautet. Unter den Verurteilten habe sich auch ein Freund des Beschwerdeführers befunden, welcher angeblich unschuldig gewesen sei. Als er (der Beschwerdeführer) seine Arbeit bei B._______ aufgenommen habe, habe es nach wie vor Spannungen zwischen dem Geheimdienst und den Zollbehörden gegeben. Eines Tages sei er von zwei chinesischen Touristen kontaktiert worden, welche Informationen über den Verbleib ihrer Sendung hätten einholen wollen. Die Überprüfung im System habe schliesslich ergeben, dass die Sendung bereits am (...) eingetroffen sei. Der Beschwerdeführer habe sich sodann beim Zollinspektor nach der Sendung erkundigt, woraufhin dieser ihm ausgerichtet habe, dass er den zwei Chinesen mitteilen könne, dass sich die Sendung bei Herrn K., dem Supervisor des Geheimdienstes, befinde. Nach erfolgter Auskunftserteilung an die beiden Chinesen sei er von Herrn K. mit dem Vorwurf konfrontiert worden, er arbeite mit den Zollbehörden zusammen. Die Schilderung der Geschehnisse seitens des Beschwerdeführers habe Herrn K. nicht im Geringsten interessiert. Dieser habe ihm lediglich ausgerichtet, dass er ihn (den Beschwerdeführer) in Zukunft im Auge behalten werde. Später habe er dann von einem weiteren Mitarbeiter des Geheimdienstes erfahren, dass ein Rapport über ihn erstellt worden sei und in den nächsten Tagen ein Entscheid über ihn fallen werde, da er den Namen eines Mitarbeiters des Geheimdienstes preisgegeben habe. Auch sei er mehrmals telefonisch bedroht worden. Als er in die Ferien nach C._______ gefahren sei, sei ihm am Telefon ausgerichtet worden, dass er einen Fehler begangen habe und D._______ nicht zu verlassen hätte. Zudem sei während seines Aufenthalts bei seinen Eltern in C._______ - als er gerade mit Freunden unterwegs gewesen sei - seine Mutter von Personen aufgesucht worden, welche nach ihm gefragt hätten. Er vermute, dass es sich dabei um Angehörige des Geheimdienstes gehandelt habe. Aufgrund dieser Ereignisse habe er Angst bekommen, zwischen die Fronten des Geheimdienstes und der Zollbehörden geraten zu sein und befürchte, dass der Geheimdienst an ihm ein Exempel statuieren könnte. Infolgedessen sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe heimlich seine Sachen zusammengepackt. Nach ca. 25 bis 26 weiteren Tagen in D._______, in denen er seiner Arbeit am Flughafen nachgegangen sei, sei er schliesslich aus dem Land geflohen und ohne Identitätspapiere in die Schweiz eingereist. Seine Mutter, welche Ende 2012 nach E._______ gereist sei, habe ihm mittlerweile seine Identitätskarte zukommen lassen. Den sich in Algerien befindenden Pass habe sie jedoch aus rechtlichen Gründen nicht mitnehmen können. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 4. Oktober 2013 sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei zu stoppen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochten Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten insgesamt den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen seien ungenau, oberflächlich und widersprüchlich. Auf die Frage, weshalb die Herausgabe des Namens des Geheimdienstmitarbeiters zu Problemen geführt habe, wenn es sich um einen Decknahmen handle, habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Antwort geben können. Über den Namen eines zweiten Geheimdienstmitarbeiters, der ihn über einen erstellten Bericht aufmerksam gemacht habe, habe er keine Angaben machen können, obwohl er zu diesem Mitarbeiter offensichtlich ein vertrauliches Verhältnis gepflegt habe. Hinzu komme, dass er diesen Informanten in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann erscheine wenig plausibel, dass er nicht zumindest versucht habe, Kenntnis vom Inhalt des Berichts zu erlangen, zumal er einen Informanten in den Reihen des Geheimdienstes gehabt habe. Weiter sei nicht klar, was der Beschwerdeführer in Algerien konkret zu befürchten habe. Die Angst, eine Gefängnisstrafe erdulden zu müssen, stütze sich lediglich auf Mutmassungen anderer B._______-Mitarbeiter, die das Gefühl gehabt hätten, dass aufgrund der illegalen Geschäfte noch weitere Verhaftungen geplant seien. Gegen den Beschwerdeführer sei jedoch nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Ebenso handle es sich bei der Annahme, dass die Personen, welche seine Mutter in C._______ aufgesucht hätten, zum Geheimdienst gehörten, lediglich um eine Mutmassung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen telefonischen Drohanrufen des Geheimdienstes und zu dem Entschluss, Algerien zu verlassen, gemacht. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzliche Vorbringen und macht geltend, sämtliche seine Aussagen seien durch die Atmosphäre des Misstrauens an der Anhörung geprägt worden. Er sei verunsichert gewesen, weil er nach dem Pass gefragt worden sei, obwohl er eine Identitätskarte (nachträglich) abgegeben habe. 5. 5.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich anlässlich der Anhörung nach dem Pass erkundigte (BFM-Akten ...). Er selbst hatte an der Erstbefragung angegeben, er verfüge über einen Pass und eine Identitätskarte, die er nachreichen werde (BFM-Akten ...). Beide Identitätspapiere sind - soweit vorhanden - im Asylverfahren relevant, zumal gegebenenfalls nur der Pass Rückschlüsse auf den Reiseweg zulässt. Die Akten lassen sodann den Schluss, die Befragung sei in irgendeiner Art unsachlich oder durch Misstrauen geprägt gewesen, nicht zu. Von Seiten der Hilfswerkvertretung wurden denn auch weder Beobachtungen zur Anhörung noch Einwände zum Protokoll formuliert. Schliesslich sind auch die übrigen Vorbringen zum erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. 5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind, und dabei den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in einem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts sowie nachträglichen Erklärungsversuchen. Damit legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. In Algerien besteht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5012/2006 vom 20. September 2011, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist, wie die Vorinstanz feststellt, bei guter Gesundheit und verfügt als (...) über eine qualifizierte Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in einer Führungsposition. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu betrachten. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: