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E-6257/2015

E-6257/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2015 über Italien in die Schweiz ein und reichte hier am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Am 2. Juli 2015 wurde sie dazu vom SEM summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung nach Italien. Dabei erklärte sie, in Italien gebe es nichts, womit sie etwas zu tun habe. Italien habe sie nicht ausgewählt; dorthin wolle sie nicht. B. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese nahmen innert der festgelegten Frist keine Stellung. C. Mit am 1. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 23. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten. E. Am 6. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zugestellt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Umstands, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens bleibt in der Beschwerde unbestritten. Insbesondere ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe Italien nicht ausgewählt, nichts an der staatsvertraglichen Zuständigkeit, zumal es im Dublin-System dem Gesuchsteller nicht freisteht, den zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständigen Staat auszuwählen.

E. 5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

E. 6 Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EUrechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschiebungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was ansatzweise geeignet wäre, diese Vermutung umzustossen. Bei der in der Beschwerde angerufenen Mitteilung der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments, 1500 Asylsuchende in der Schweiz aufzunehmen, handelt es sich entgegen der Beschwerde um eine blosse politische Willenskundgabe ohne Rechtswirkung. Sie vermag im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Rüge der krassen Ermessensunterschreitung sowie der Unverhältnismässigkeit sind daher offenkundig unbegründet. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass in Würdigung der Aktenlage sowie der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Demnach besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache oder zur Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht p[VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6257/2015 Urteil vom 7. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2015 über Italien in die Schweiz ein und reichte hier am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Am 2. Juli 2015 wurde sie dazu vom SEM summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des SEM mit Wegweisung nach Italien. Dabei erklärte sie, in Italien gebe es nichts, womit sie etwas zu tun habe. Italien habe sie nicht ausgewählt; dorthin wolle sie nicht. B. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. Juli 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese nahmen innert der festgelegten Frist keine Stellung. C. Mit am 1. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 23. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um vorsorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Vorschusspflicht sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten. E. Am 6. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

4. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Umstands, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch keine Stellung genommen hätten, feststehe. Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens bleibt in der Beschwerde unbestritten. Insbesondere ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe Italien nicht ausgewählt, nichts an der staatsvertraglichen Zuständigkeit, zumal es im Dublin-System dem Gesuchsteller nicht freisteht, den zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständigen Staat auszuwählen.

5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist im Beschwerdeverfahren nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2).

6. Es ist von der Vermutung auszugehen, Italien halte seine völker- und EUrechtlichen Verpflichtungen ein, halte sich insbesondere an das Rückschiebungsverbot sowie die Aufnahmevorschriften der EU. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was ansatzweise geeignet wäre, diese Vermutung umzustossen. Bei der in der Beschwerde angerufenen Mitteilung der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments, 1500 Asylsuchende in der Schweiz aufzunehmen, handelt es sich entgegen der Beschwerde um eine blosse politische Willenskundgabe ohne Rechtswirkung. Sie vermag im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die Rüge der krassen Ermessensunterschreitung sowie der Unverhältnismässigkeit sind daher offenkundig unbegründet. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass in Würdigung der Aktenlage sowie der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Demnach besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache oder zur Anweisung der Vorinstanz zum Selbsteintritt.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht p[VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: