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E-6226/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-6226/2025

U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Maël Lorétan, Etude d'avocats Descombes Loretan, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (…).

E-6226/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023 in der Schweiz ein Asylge- such einreichte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwest- schweiz zugewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 7. August 2023 dem erweiterten Verfahren zuteilte und am 23. Juni 2025 eine ergänzende Anhörung durch- führte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, habe in B._______ gelebt und als (…) gearbeitet, dass er selbst nicht intensiv politisch aktiv gewesen sei, er aber ab und zu an Kundgebungen der Halkların Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen habe, sein Bruder C._______ indes Mitglied der HDP sei und eine Lei- tungsfunktion innerhalb der lokalen HDP-Partei innehabe, dass sein Stiefbruder D._______ ebenfalls politisch engagiert gewesen und in den 90er Jahren während mehreren Jahren inhaftiert und gefoltert worden sei und auch er (der Beschwerdeführer) und weitere Familienan- gehörige damals Gewalt erlebt hätten, dass er insbesondere aufgrund der Aktivitäten seines Bruders C._______ immer wieder Schikanen und unnötigen Identitätskontrollen ausgesetzt ge- wesen sei, dass er versucht habe, sich diesen Schikanen zu entziehen, und er in an- dere Städte gegangen sei, insbesondere in Istanbul habe er länger gelebt, aber auch dort verbalen Schikanen durch die Polizei ausgesetzt gewesen sei, weshalb er nach B._______ zurückgekehrt sei, dass er einige Monate vor seiner Ausreise von sieben bis acht Polizeibe- amten in Zivil bei seinem (…)stand aufgesucht und verprügelt worden sei, dass er anschliessend sieben Tage in Haft gewesen sei, ihm jedoch kein Grund dafür genannt worden sei, er aber vermute, man habe ihn mit sei- nem Bruder C._______ verwechselt,

E-6226/2025 Seite 3 dass er bei dieser Festhaltung geschlagen worden sei und Verletzungen an den Fingern und Zähnen erlitten habe, die ihn immer noch belasten würden und weswegen er in der Schweiz in Behandlung sei, dass er sich nach seiner Freilassung in der Türkei zunächst medizinisch habe behandeln lassen und sich dann zur Ausreise aus der Türkei ent- schlossen habe, dass er einige Monate später legal mit seinem Reisepass ausgereist sei, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass zwei Strafverfahren ge- gen ihn eröffnet worden seien und es einen Vorführbefehl gebe, dass ihm, gemäss den Aussagen seines Anwalts, in einem Verfahren vor- geworfen werde, er sei mit drei bis vier Personen in einen Streit geraten und er habe jemanden mit einem Messer gestochen beziehungsweise an- geschossen oder geschlagen, genauere Informationen habe er aber nicht und auch sein Anwalt in der Türkei habe nichts Genaueres angeben kön- nen, da er sich fürchte, Nachforschungen anzustellen, dass der Beschwerdeführer hierzu ein Verhandlungsprotokoll des 5. Straf- gerichts des Landgerichts B._______ vom 3. Oktober 2024 und eines vom

12. Juni 2025 sowie ein Verhandlungsprotokoll des 2. Strafgerichts des Landgerichts B._______ vom 22. April 2025 einreichte, dass er des Weiteren in Bezug auf seine Asylgründe eine Stellungnahme eines Anwalts sowie ein Schreiben von Zeugen des Vorfalls mit den Poli- zisten in Zivil beim (…)stand und Unterlagen zu den politischen Tätigkeiten seines Bruders C._______ einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylge- such vom 23. März 2023 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete, dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, es anerkenne zwar, dass die durch die türkischen Sicherheitskräfte erlebte Gewalt und die daraus resultierenden Verletzungen belastend für ihn gewesen seien, es sich je- doch um isolierte Fälle gehandelt habe, die in grossen zeitlichen Abstän- den und jeweils durch einzelne Beamte verursacht worden seien,

E-6226/2025 Seite 4 dass diese für ihn keine nachteiligen Konsequenzen gehabt hätten, wes- halb davon auszugehen sei, es habe sich um lokale Verfolgungsmassnah- men gehandelt und er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei hätte entziehen können, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass er aufgrund der Schikanen im Alltag derart eingeschränkt gewesen sei, dass er sich diesen nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, und es ihm vielmehr frei- stehe, durch einen Wohnortwechsel innerhalb der Türkei den lokalen Schi- kanen der Polizei zu entgehen, dass seine Ausführungen nicht den Schluss zulassen würden, es habe eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden oder es sei ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden, und die Vorfälle hätten insgesamt kein Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdi- ges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre, dass den Akten keine genügend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, ihm drohe aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Bruders mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses, zumal sein Bruder selbst immer noch in der Türkei lebe, dass er – abgesehen von seiner Verwandtschaft zu seinem Bruder – kein nennenswertes politisches Profil habe, welches ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden rechtfertigen könne, zumal er kein Mitglied der HDP sei und nur gelegentlich an Kundgebungen teilgenommen habe, dass aus den eingereichten gerichtlichen Akten (drei Verhandlungsproto- kolle) hervorgehe, dass beim 5. Strafgericht des Landgerichts B._______ eine Ermittlung mit der Aktennummer (…) und beim 2. Strafgericht B._______ eine Ermittlung mit der Aktennummer (…) bestehe, dass weder der SEM-internen Übersetzung der Verhandlungsprotokolle noch aus seinen Aussagen konkrete Tatbestände oder sachdienliche Infor- mationen zu entnehmen seien und er trotz Aufforderung keine weiteren aufschlussreichen Dokumente oder den angeblichen Vorführbefehl einge- reicht habe, dass sich somit aus den vorliegenden Akten und seinen Aussagen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person ableiten lasse und somit angenommen werden könne, dass – soweit überhaupt ein Verfahren

E-6226/2025 Seite 5 bestehe – es sich um eine reguläre und strafrechtlich legitime Ermittlung handle, dass auch ein möglicher drohender Politmalus nicht zu bejahen sei, da keine Anhaltspunkte über den Inhalt, den Stand oder den Kontext der an- geblichen Strafverfahren bestünden, dass insgesamt der Eindruck entstehe, er wolle den tatsächlichen Inhalt allfälliger Verfahren bewusst nicht offenlegen, und erhebliche Zweifel an der Existenz beziehungsweise Relevanz der geltend gemachten Verfahren bestünden, dass das SEM bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus- führte, er verfüge über langjährige Arbeitserfahrung in der Türkei und es sei davon auszugehen, dass er sich in der Türkei wirtschaftlich wieder in- tegrieren könne, zumal er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern auch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge, dass sowohl seine physischen Beschwerden (Finger- und Zahnverletzun- gen) als auch seine psychischen Probleme in der Türkei behandelbar seien und der Wegweisungsvollzug insgesamt zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

18. August 2025 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, seine Flüchtlings- eigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit, Un- zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf Französisch beantragt wird, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er habe an der An- hörung klar angegeben, dass er aufgrund seiner Vorfälle in der Türkei an psychischen und physischen Beschwerden leide und diese auch im Arzt- bericht vom 3. Juli 2025 bestätigt würden und somit die Dokumente seine

E-6226/2025 Seite 6 Aussagen stützen würden, was die Vorinstanz nicht hinreichend berück- sichtigt habe, dass ausserdem ein Zeugenbericht über den Vorfall mit den Zivilpolizisten und ein Anwaltsschreiben vorlägen, dass er in der Beschwerde bekräftigt, es sei ein Vorführbefehl gegen ihn ausgestellt worden, sein Anwalt in der Türkei aber aus Angst vor Repres- salien diesen nicht habe erhältlich machen können, was ihm (dem Be- schwerdeführer) nicht vorgeworfen werden könne, dass er ferner geltend macht, auch gegen ein anderes Familienmitglied (E._______) sei ein Verfahren beim selben Gericht in B._______ hängig, dass er mit der Beschwerde insbesondere ein Dokument mit einer Auflis- tung der gegen ihn hängigen Gerichtsverfahren sowie ein Dokument mit der Auflistung der Verfahren von E._______ einreichte, dass er in Bezug auf den Wegweisungsvollzug ausführte, aus dem Arztbe- richt vom 3. Juli 2025 gehe hervor, dass er an Angstzuständen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, dass eine Rückkehr seine psychischen Beschwerden reaktivieren würde, da die Ursache dieser Probleme im Zusammenhang mit der in der Türkei erlebten Gewalt stehe und selbst bei einer theoretisch existierenden Be- handlungsmöglichkeit die in der Schweiz erreichte psychische Stabilität mit einer Rückkehr gefährdet werde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

19. August 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Gericht am 19. August 2025 den Eingang der Beschwerde be- stätigte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Ok- tober 2025 mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen,

E-6226/2025 Seite 7 dass gleichzeitig mit Verweis auf Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG festgestellt wurde, das Verfahren werde auf Deutsch durchgeführt, und der entspre- chende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6226/2025 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Ar- gumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass auch das Gericht anerkennt, dass die in der Türkei erlittenen Schika- nen für den Beschwerdeführer belastend gewesen sind, diese jedoch ins- gesamt nicht als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft werden können, dass zudem der Beschwerdeführer sich bei einem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter mit Hilfe seines Anwalts hätte zur Wehr setzen können be- ziehungsweise dies hätte zur Anzeige bringen können, dass sich das Gericht auch der Einschätzung des SEM anschliesst, der Beschwerdeführer hätte sich den Schikanen durch einen Wegzug an einen anderen Ort in der Türkei entziehen können, dass auch nicht angenommen werden kann, dem Beschwerdeführer drohe bei der Rückkehr eine Reflexverfolgung einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Intensität, zumal sein Bruder C._______ selbst weiterhin in der Türkei wohnhaft ist und der Beschwerdeführer über keine ernsthaften Benachtei- ligungen, welche der Bruder erlitten habe, berichtete, dass auch sein Stiefbruder D._______ und seine Geschwister nach wie vor in der Türkei leben, was ebenfalls gegen ein gesteigertes behördliches In- teresse an der Familie des Beschwerdeführers spricht, dass überdies dem SEM beizupflichten ist, dass sich aus den eingereich- ten Verhandlungsprotokollen keine flüchtlingsrechtlich relevante

E-6226/2025 Seite 9 Verfolgung ableiten lässt, zumal sich auch dem Gericht nicht erschliesst, um was es sich konkret bei den Verfahren handelt, dass sich diesbezüglich auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln keine Klarheit ergibt, dass der Beschwerdeführer selbst auch keine konkreten Angaben zu den angeblichen Verfahren machen konnte und auch auf Nachfrage des SEM seine Antworten hierzu vage blieben (vgl. SEM Akte […]-38/21, F45 ff.), dass der Beschwerdeführer zudem angibt, er habe einen Anwalt in der Tür- kei und zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass er über diesen kon- krete Informationen hätte erhältlich machen können, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der Anwalt in der Tür- kei habe aus Angst vor Repressalien keine weiteren Informationen erhält- lich machen können, nicht überzeugt, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der Anwalt dies zumindest in einem Anwaltsschreiben konkreter hätte ausführen können, dass ausserdem auffällt, dass der türkische Anwalt in seinem Anwalts- schreiben insbesondere auf Posts des Beschwerdeführers auf Sozialen Medien verweist und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahren nicht erwähnt, dass sich dem Gericht auch nicht erschliesst, was der Beschwerdeführer aus dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument bezüglich seines angeblichen Verwandten E._______ in Bezug auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten versucht, dass gestützt auf die heutige Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ersichtlich sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die

E-6226/2025 Seite 10 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

E-6226/2025 Seite 11 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer

– der gemäss Aktenlage im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Be- ziehungsnetz und über ausreichend Berufserfahrung verfügt – könnte nach der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen – wie vom SEM zutreffend aufgeführt – in der Türkei behandelt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal auf seine ge- sundheitlichen Probleme verweist es ihm aber damit nicht gelingt aufzuzei- gen, dass diese nicht in der Türkei behandelbar seien beziehungsweise sich sein Gesundheitszustand in entscheidendem Masse bei einer Rück- kehr verschlechtern würde, dass die Türkei nämlich über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen in der Türkei möglich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut- bar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-6226/2025 Seite 12 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbe- zahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6226/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

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