Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6222/2012 Urteil vom 18. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadimamit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ein aus der Republik Srpska stammender Rom und eine aus der Föderation Bosnien und Herzegowina stammende Bosniakin mit deren drei Kindern, ihren Heimatstaat, Bosnien und Herzegowina, eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2012 verliessen und am 1. Juni 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie am 13. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten summarisch befragt und am 26. Oktober 2012 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie hätten aufgrund ihrer Ethnie wirtschaftliche Probleme, würden aber auch Mängel in Bezug auf ihre Sicherheit erleben, namentlich fänden sie bei den staatlichen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen durch private Dritte, dass sie auch keine Hilfe von der Familie der Beschwerdeführerin erwarten könnten, da diese gegen die Heirat mit ihm (dem Beschwerdeführer) als Rom gewesen sei, dass er von den Brüdern der Beschwerdeführerin sogar verprügelt worden sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern mehrmals entführt worden sei und diese versucht hätten, sie mit einem älteren Mann zu verheiraten, dass sie (die Beschwerdeführenden) sowohl in E._______ als auch in F._______ (beides Orte in der Republik Srpska) mit den Nachbarn Probleme gehabt hätten und er (der Beschwerdeführer) dabei geschlagen worden sei, dass er im Mai 2012 in F._______ von islamradikalen Wahabiten verprügelt worden sei, weil er im Garten ein Schwein gegrillt habe, dass er sogar mit dem Tod bedroht worden sei, falls er F._______ nicht verlassen würde, dass er beide Vorfälle bei der Polizei angezeigt habe, doch diese hätten ihn nicht ernst genommen und nichts unternommen, sondern ihnen geraten umzuziehen, dass sie (die Beschwerdeführenden) sich deshalb entschlossen hätten, ihren Heimatstaat zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 - eröffnet am 6. November 2012 - feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb es die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten auch als Roma die Möglichkeit, sich im Fall von Übergriffen durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, an die heimatlichen Behörden zu wenden, dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und, wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe, dass gemäss Einschätzung des Bundesrates, die staatlichen Organe von Bosnien und Herzegowina ihrer Schutzpflicht nachkämen und sie demzufolge auch schutzfähig seien, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weshalb es sich erübrige auf die Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2012 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2012 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz zu Recht als zumutbar erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass angesichts des rechtskräftig festgestellten Fehlens einer asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet, dass entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (Bedrohung an Leib und Leben durch die Familie der Beschwerdeführerin und durch "Angehörige der Serben") keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 ab dem 1. August 2003 als sogenanntes Safe Country (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) definiert und damit insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigt, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch mit Bezug auf Angehörige ethnischer Minderheiten - nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. dazu auch E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 4.7.2), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Bosnien und Herzegowina weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. dazu auch E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 E. 6.3.6), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich alleine keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass es den Beschwerdeführenden möglich sein wird, in ihrer Heimat eine Unterkunft zu finden und ihnen dazu eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit) sowie die Inanspruchnahme der Hilfe von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen oder auch derjenigen ihrer vielen Verwandten - zumindest derjenigen seitens der Familie des Beschwerdeführers - zuzumuten sind, dass es insbesondere der Beschwerdeführerin, als gelernte (...) gelingen sollte, in Bosnien und Herzegowina eine Erwerbstätigkeit auszuüben und damit - nebst der Unterstützung durch staatliche und private Organisationen - für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen, dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über Identitätsausweise verfügen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon aus diesem Grund abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: