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E-6181/2023

E-6181/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 3. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) wurde sein Asylgesuch abgelehnt. Die gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil E-1246/2012 vom 30. Mai 2013 im Asylpunkt abgewiesen. Aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerde- führers wies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Koordina- tion mit dem Asylverfahren seiner Grosseltern (N […]) beziehungsweise zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug an das BFM zu- rück. Bevor ein materieller Entscheid des BFM hatte ergehen können, galt der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, weswegen sein Asylver- fahren am 10. September 2014 abgeschrieben wurde. B. Am 12. August 2022 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das Dublin-Gespräch wurde am 30. August 2022, die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 17. November 2022 durch- geführt. Am 21. November 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zu- geteilt, woraufhin die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 22. Dezem- ber 2022 ihr Mandat niederlegte. Zur Begründung seines aktuellen Asylgesuchs brachte der Beschwerde- führer im Wesentlichen vor, Staatsangehöriger von Kosovo und ethnischer Roma zu sein. Er sei in C._______ geboren und habe den Kosovo erstmals circa im Jahre 1998/1999 aufgrund des Krieges, in welchem seine Mutter gestorben sei, verlassen. Nach einem Aufenthalt in Frankreich sei er im Jahre 2008 in den Kosovo zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er von einem Landsmann aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und im Krieg zu kämpfen. Weil er dies verweigert habe, sei er geschlagen worden, habe Verletzungen an Bein und Kopf erlitten und aufgrund dessen während eines Jahres und neun Monaten im Koma im Spital C._______ gelegen. Bis 2012 habe er sich weiterhin zu Therapiezwecken im Spital befunden. Bis heute nehme er teilweise wegen der durch den Vorfall erlittenen Bein- verletzungen und dadurch verursachten Schmerzen Medikamente. Den Angriff auf seine Person habe er den Behörden nicht gemeldet, da er Roma sei. Er habe keine Dokumente den Vorfall oder den Spitalaufenthalt betref- fend. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er ausgereist, habe zunächst

E-6181/2023 Seite 3 in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, wobei er einige Monate in Haft verbracht habe, und habe sich zudem in Frankreich und in Deutsch- land aufgehalten. Im Jahre 2017/2019 sei er in den Kosovo zurückgekehrt und habe in D._______ und in C._______ bei Freunden beziehungsweise auf der Strasse gelebt und sich mit Flaschensammeln den Lebensunterhalt verdient. Bei der Präfektur C._______ habe er Identitätspapiere beantragt, welche ihm aber aufgrund seiner Ethnie verweigert worden seien. Im Ok- tober 2018 oder im Jahre 2020 habe er den Kosovo wiederum verlassen, habe bei seinem Vater in Frankreich gelebt und dort auf dem Bau gearbei- tet. Nachdem sein Vater gestorben sei, sei er nach Deutschland und in die Schweiz gereist, wo Familienangehörige – seine Grossmutter und seine Schwestern – leben würden. Im Kosovo habe er keine Unterkunft oder Ar- beit; auch Verwandte habe er dort keine mehr. Er gehe aber davon aus, dass seine Freunde, bei denen er bereits einmal untergekommen sei, noch im Kosovo leben würden. Er habe Angst, in seinen Heimatstaat zurückzu- kehren, weil er sich vor einem weiteren Angriff auf seine Person fürchte. Man habe ihn beschimpft und ihm Schlimmes angedroht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitäts- papiere oder Beweismittel eingereicht. C. Die Grosseltern und Schwestern (N […]) des Beschwerdeführers haben in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt, welche abgelehnt wurden; der Wegweisungsvollzug wurde jedoch anstelle vorläufiger Aufnahmen (erteilt 2014 und 2020) ausgesetzt. Sein Bruder, welcher mit dem Beschwerde- führer im gleichen Asyldossier (N […]) geführt und für welchen ein negati- ver Asylentscheid mit Wegweisung verfügt wurde, ist nach Rechtskraft die- ses Entscheides im Jahre 2014 untergetaucht und seither in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung getreten. Auf das Asylgesuch seines Vaters und dessen zweiter Ehefrau (N […]) wurde nicht eingetreten und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, woraufhin sie im Jahre 2010 unterge- taucht sind. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 – eröffnet am 12. Oktober 2023 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

E-6181/2023 Seite 4 E. Die im erweiterten Verfahren am 21. Februar 2023 mandatierte Rechtsver- tretung zeigte die Mandatsniederlegung am 23. Oktober 2023 an. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 erhob der Beschwer- deführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 10. Novem- ber 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Dispositivziffern 4–5 der Verfügung vom 11. Oktober 2023 seien aufzuheben und es sei seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2023 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer in Abweisung des Gesuchs um unentgelt- liche Prozessführung zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– auf. H. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wurde fristgerecht am 1. De- zember 2023 geleistet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-6181/2023 Seite 5 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde sinngemäss die Ziffern 4–5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung und Anordnung des Wegweisungsvollzugs) angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1–3) blieben unangefochten und sind mit Ab- lauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegweisungsvollzugshin- dernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Bundesrat habe den Ko- sovo per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den albanisch-sprachigen Roma sei eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar, zumal die Bewegungsfreiheit sowie der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen gewährleistet sei und es auszu- schliessen sei, dass albanisch-sprachige Roma allein aufgrund ihrer Ethnie davon ausgeschlossen würden. Es gäbe ausserdem keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen

E-6181/2023 Seite 6 würden: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesun- den Mann, der zwar teilweise Schmerzmedikamente einnehme und an ei- nem gewissen Gedächtnisverlust leide, aber ausgeführt habe, im Kosovo medizinisch betreut worden zu sein. Entsprechend sei der Zugang zur me- dizinischen Versorgung gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Schule besucht, könne aber lesen und schreiben und habe zumin- dest zwischenzeitlich selbständig für seinen Lebensunterhalt durch Arbeit auf dem Bau, in der Landwirtschaft und durch Flaschensammeln aufkom- men können. Er sei in seiner Heimat von Freunden unterstützt worden und es sei davon auszugehen, dass auch seine in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo finanziell bei- stehen würden. Zuletzt habe er im Jahre 2017/2018 in D._______ und in C._______ gelebt. Selbst wenn die wirtschaftlichen Lebensbedingungen schwierig gewesen seien, könne angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr erneut in einer Ortschaft im Norden Kosovos niederlassen könne, ohne dass seine ethnische Zugehörigkeit einen Hinderungsgrund darstellen würde. In Bezug auf sein Vorbringen, im Kosovo würden keine Verwandten von ihm leben, sei festzuhalten, dass seine Angaben in beiden Asylverfahren zu seinen Familienverhältnissen sehr vage und nicht glaub- haft ausgefallen seien. Ausserdem sei aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht klar, wo er sich tatsächlich wie lange aufgehalten habe und ob er sich allenfalls länger als vorgebracht im Kosovo aufgehalten habe. Insgesamt bestünden massive Zweifel an seinen Ausführungen bezüglich seiner Aufenthaltsorte und seiner familiären und allgemeinen Lebenssitua- tion im Kosovo, weswegen davon auszugehen sei, dass zumindest eine gewisse Verwandtschaft in der Heimat bestehe, die ihm bei der Rückkehr und der Wiedereingliederung behilflich sein könnte.

E. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Geschichte der Familie des Beschwerdeführers durchaus komplex und nicht vollends transparent sei. Der Beschwerdeführer selbst sei in einem sehr verwahrlosten Zustand aufgewachsen. Er sei nun aber motiviert, bei seinen nächsten Verwandten in der Schweiz ein geregeltes und strukturiertes Leben zu führen. Die Dis- kriminierung der Roma im Kosovo gelte nach wie vor als dauerhaftes Prob- lem, wie den der Beschwerde beigelegten Berichten zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer verfüge zudem im Kosovo über keine Bezugsper- sonen und sei dort nie registriert worden.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-6181/2023 Seite 7 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu- mutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht- lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, was unangefochten ge- blieben ist (vgl. oben E. 4). Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwen- dung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 FK) rechtmässig.

E. 6.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten erge- ben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-6181/2023 Seite 8 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen vermochte der Beschwerde- führer nicht darzutun, durch wen oder inwiefern ihm persönlich bei einer Rückkehr ein «real risk» drohen sollte. Ausserdem sind seine Ausführun- gen auf Beschwerdeebene hinsichtlich der Situation von Angehörigen der Roma-Ethnie allgemeiner Natur. Ferner ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Kosovo durch den Bundes- rat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be- zeichnet wurde. Dies beinhaltet die Regelvermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Der Beschwerde- führer könnte sich mithin bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen an die staatlichen Behörden wenden. Ferner würde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative bestehen. Schliesslich ist festzuhal- ten, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen lässt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Ferner besteht, wie von der Vorinstanz aufge- zeigt, die Regelvermutung, dass ein Vollzug grundsätzlich zumutbar ist.

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der albanisch-spra- chigen Roma an. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Situa- tion ethnischer Minderheiten im Kosovo fortlaufend auseinander. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung von albanisch-

E-6181/2023 Seite 9 sprachigen Roma, Ashkali und «Ägyptern» in den Kosovo in der Regel zu- mutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass be- stimmte Reintegrationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Das SEM hat im vorliegenden Verfahren einlässlich begründet, warum es den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als zumutbar erachtet. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Vorliegend handelt es sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen Mann, der aktuell keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme geltend macht. Gemäss seinen Vorbringen hat er im Kosovo nach einem Überfall auf ihn im Jahr 2008 während längerer Zeit medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, so dass in Über- einstimmung mit der Vorinstanz der Zugang zu medizinischer Versorgung in seinem Heimatland als gewährleistet gilt, zumal Angehörige von Minder- heiten, insbesondere der Roma-Gruppe, vom Zugang zum Gesundheits- system nicht ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des BVGer D-2991/2018 vom

12. November 2019 E. 8.4.2 m.w.H). In Bezug auf sein Vorbringen, im Ko- sovo über keine Familienangehörigen zu verfügen, kann mit Verweis auf die Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 10; vorstehend E. 5.2) festgehalten werden, dass aufgrund seiner vagen und teils wider- sprüchlichen Angaben nicht klar erstellt ist, ob noch Verwandte von ihm im Kosovo leben. Bei seinem letzten Aufenthalt in seiner Heimat zwischen 2017 und 2020 konnte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei Freunden unterkommen, so dass zumindest von einem sozialen Bezie- hungsnetz auszugehen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe zu seinen Freunden keinen Kontakt mehr, weil er ihre Telefonnummern nicht erfragt habe respektive sein Handy kaputtgegangen sei (vgl. SEM- act. […]-17/17F50), sind nicht plausibel. Trotz fehlender Schulbildung oder beruflicher Ausbildung hat der Beschwerdeführer bisher für seinen Lebens- unterhalt selbständig aufkommen können. In Frankreich hat er eigenen An- gaben gemäss auf dem Bau gearbeitet (vgl. SEM-act. […]-17/17 F90). Ohne die wirtschaftlich schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich der Beschwerdeführer zweifellos befindet, ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, mit Hilfe seines sozialen Umfelds eine Arbeit zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. Ausserdem ist anzunehmen, dass er bei Bedarf weitere finanzielle Unterstützung durch seine nahen in der Schweiz lebenden Familienmitglieder, namentlich von seiner Grossmutter sowie seinen beiden Schwestern, zu denen er in engem Kontakt steht, erhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-6181/2023 Seite 10

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6181/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6181/2023 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Lukas Siegfried, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 3. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) wurde sein Asylgesuch abgelehnt. Die gegen die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1246/2012 vom 30. Mai 2013 im Asylpunkt abgewiesen. Aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Koordination mit dem Asylverfahren seiner Grosseltern (N [...]) beziehungsweise zur Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug an das BFM zurück. Bevor ein materieller Entscheid des BFM hatte ergehen können, galt der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts, weswegen sein Asylverfahren am 10. September 2014 abgeschrieben wurde. B. Am 12. August 2022 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Das Dublin-Gespräch wurde am 30. August 2022, die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 17. November 2022 durchgeführt. Am 21. November 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 22. Dezember 2022 ihr Mandat niederlegte. Zur Begründung seines aktuellen Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Staatsangehöriger von Kosovo und ethnischer Roma zu sein. Er sei in C._______ geboren und habe den Kosovo erstmals circa im Jahre 1998/1999 aufgrund des Krieges, in welchem seine Mutter gestorben sei, verlassen. Nach einem Aufenthalt in Frankreich sei er im Jahre 2008 in den Kosovo zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er von einem Landsmann aufgefordert worden, sich zu bewaffnen und im Krieg zu kämpfen. Weil er dies verweigert habe, sei er geschlagen worden, habe Verletzungen an Bein und Kopf erlitten und aufgrund dessen während eines Jahres und neun Monaten im Koma im Spital C._______ gelegen. Bis 2012 habe er sich weiterhin zu Therapiezwecken im Spital befunden. Bis heute nehme er teilweise wegen der durch den Vorfall erlittenen Beinverletzungen und dadurch verursachten Schmerzen Medikamente. Den Angriff auf seine Person habe er den Behörden nicht gemeldet, da er Roma sei. Er habe keine Dokumente den Vorfall oder den Spitalaufenthalt betreffend. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er ausgereist, habe zunächst in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, wobei er einige Monate in Haft verbracht habe, und habe sich zudem in Frankreich und in Deutschland aufgehalten. Im Jahre 2017/2019 sei er in den Kosovo zurückgekehrt und habe in D._______ und in C._______ bei Freunden beziehungsweise auf der Strasse gelebt und sich mit Flaschensammeln den Lebensunterhalt verdient. Bei der Präfektur C._______ habe er Identitätspapiere beantragt, welche ihm aber aufgrund seiner Ethnie verweigert worden seien. Im Oktober 2018 oder im Jahre 2020 habe er den Kosovo wiederum verlassen, habe bei seinem Vater in Frankreich gelebt und dort auf dem Bau gearbeitet. Nachdem sein Vater gestorben sei, sei er nach Deutschland und in die Schweiz gereist, wo Familienangehörige - seine Grossmutter und seine Schwestern - leben würden. Im Kosovo habe er keine Unterkunft oder Arbeit; auch Verwandte habe er dort keine mehr. Er gehe aber davon aus, dass seine Freunde, bei denen er bereits einmal untergekommen sei, noch im Kosovo leben würden. Er habe Angst, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil er sich vor einem weiteren Angriff auf seine Person fürchte. Man habe ihn beschimpft und ihm Schlimmes angedroht. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitätspapiere oder Beweismittel eingereicht. C. Die Grosseltern und Schwestern (N [...]) des Beschwerdeführers haben in der Schweiz ebenfalls Asylgesuche gestellt, welche abgelehnt wurden; der Wegweisungsvollzug wurde jedoch anstelle vorläufiger Aufnahmen (erteilt 2014 und 2020) ausgesetzt. Sein Bruder, welcher mit dem Beschwerdeführer im gleichen Asyldossier (N [...]) geführt und für welchen ein negativer Asylentscheid mit Wegweisung verfügt wurde, ist nach Rechtskraft dieses Entscheides im Jahre 2014 untergetaucht und seither in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung getreten. Auf das Asylgesuch seines Vaters und dessen zweiter Ehefrau (N [...]) wurde nicht eingetreten und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, woraufhin sie im Jahre 2010 untergetaucht sind. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 - eröffnet am 12. Oktober 2023 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Die im erweiterten Verfahren am 21. Februar 2023 mandatierte Rechtsvertretung zeigte die Mandatsniederlegung am 23. Oktober 2023 an. F. Gegen die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, am 10. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Dispositivziffern 4-5 der Verfügung vom 11. Oktober 2023 seien aufzuheben und es sei seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- auf. H. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- wurde fristgerecht am 1. Dezember 2023 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde sinngemäss die Ziffern 4-5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung und Anordnung des Wegweisungsvollzugs) angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Bundesrat habe den Kosovo per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den albanisch-sprachigen Roma sei eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar, zumal die Bewegungsfreiheit sowie der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen gewährleistet sei und es auszuschliessen sei, dass albanisch-sprachige Roma allein aufgrund ihrer Ethnie davon ausgeschlossen würden. Es gäbe ausserdem keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann, der zwar teilweise Schmerzmedikamente einnehme und an einem gewissen Gedächtnisverlust leide, aber ausgeführt habe, im Kosovo medizinisch betreut worden zu sein. Entsprechend sei der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Schule besucht, könne aber lesen und schreiben und habe zumindest zwischenzeitlich selbständig für seinen Lebensunterhalt durch Arbeit auf dem Bau, in der Landwirtschaft und durch Flaschensammeln aufkommen können. Er sei in seiner Heimat von Freunden unterstützt worden und es sei davon auszugehen, dass auch seine in der Schweiz lebenden nahen Familienangehörigen ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo finanziell beistehen würden. Zuletzt habe er im Jahre 2017/2018 in D._______ und in C._______ gelebt. Selbst wenn die wirtschaftlichen Lebensbedingungen schwierig gewesen seien, könne angenommen werden, dass er sich bei einer Rückkehr erneut in einer Ortschaft im Norden Kosovos niederlassen könne, ohne dass seine ethnische Zugehörigkeit einen Hinderungsgrund darstellen würde. In Bezug auf sein Vorbringen, im Kosovo würden keine Verwandten von ihm leben, sei festzuhalten, dass seine Angaben in beiden Asylverfahren zu seinen Familienverhältnissen sehr vage und nicht glaubhaft ausgefallen seien. Ausserdem sei aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht klar, wo er sich tatsächlich wie lange aufgehalten habe und ob er sich allenfalls länger als vorgebracht im Kosovo aufgehalten habe. Insgesamt bestünden massive Zweifel an seinen Ausführungen bezüglich seiner Aufenthaltsorte und seiner familiären und allgemeinen Lebenssituation im Kosovo, weswegen davon auszugehen sei, dass zumindest eine gewisse Verwandtschaft in der Heimat bestehe, die ihm bei der Rückkehr und der Wiedereingliederung behilflich sein könnte. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Geschichte der Familie des Beschwerdeführers durchaus komplex und nicht vollends transparent sei. Der Beschwerdeführer selbst sei in einem sehr verwahrlosten Zustand aufgewachsen. Er sei nun aber motiviert, bei seinen nächsten Verwandten in der Schweiz ein geregeltes und strukturiertes Leben zu führen. Die Diskriminierung der Roma im Kosovo gelte nach wie vor als dauerhaftes Problem, wie den der Beschwerde beigelegten Berichten zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer verfüge zudem im Kosovo über keine Bezugspersonen und sei dort nie registriert worden. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, was unangefochten geblieben ist (vgl. oben E. 4). Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 FK) rechtmässig. 6.2.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit seinen Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, durch wen oder inwiefern ihm persönlich bei einer Rückkehr ein «real risk» drohen sollte. Ausserdem sind seine Ausführungen auf Beschwerdeebene hinsichtlich der Situation von Angehörigen der Roma-Ethnie allgemeiner Natur. Ferner ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Dies beinhaltet die Regelvermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer könnte sich mithin bei allfälligen Behelligungen durch Drittpersonen an die staatlichen Behörden wenden. Ferner würde die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative bestehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Ferner besteht, wie von der Vorinstanz aufgezeigt, die Regelvermutung, dass ein Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. 6.3.3 Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der albanisch-sprachigen Roma an. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo fortlaufend auseinander. Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und «Ägyptern» in den Kosovo in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Das SEM hat im vorliegenden Verfahren einlässlich begründet, warum es den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo als zumutbar erachtet. Das Gericht teilt diese Einschätzung. Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der aktuell keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme geltend macht. Gemäss seinen Vorbringen hat er im Kosovo nach einem Überfall auf ihn im Jahr 2008 während längerer Zeit medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, so dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Zugang zu medizinischer Versorgung in seinem Heimatland als gewährleistet gilt, zumal Angehörige von Minderheiten, insbesondere der Roma-Gruppe, vom Zugang zum Gesundheitssystem nicht ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des BVGer D-2991/2018 vom 12. November 2019 E. 8.4.2 m.w.H). In Bezug auf sein Vorbringen, im Kosovo über keine Familienangehörigen zu verfügen, kann mit Verweis auf die Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 10; vorstehend E. 5.2) festgehalten werden, dass aufgrund seiner vagen und teils widersprüchlichen Angaben nicht klar erstellt ist, ob noch Verwandte von ihm im Kosovo leben. Bei seinem letzten Aufenthalt in seiner Heimat zwischen 2017 und 2020 konnte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei Freunden unterkommen, so dass zumindest von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe zu seinen Freunden keinen Kontakt mehr, weil er ihre Telefonnummern nicht erfragt habe respektive sein Handy kaputtgegangen sei (vgl. SEM-act. [...]-17/17F50), sind nicht plausibel. Trotz fehlender Schulbildung oder beruflicher Ausbildung hat der Beschwerdeführer bisher für seinen Lebensunterhalt selbständig aufkommen können. In Frankreich hat er eigenen Angaben gemäss auf dem Bau gearbeitet (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F90). Ohne die wirtschaftlich schwierige Lage zu verkennen, in welcher sich der Beschwerdeführer zweifellos befindet, ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, mit Hilfe seines sozialen Umfelds eine Arbeit zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er alleinstehend ist und somit nur für sich selbst zu sorgen hat. Ausserdem ist anzunehmen, dass er bei Bedarf weitere finanzielle Unterstützung durch seine nahen in der Schweiz lebenden Familienmitglieder, namentlich von seiner Grossmutter sowie seinen beiden Schwestern, zu denen er in engem Kontakt steht, erhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: