Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte mit einem an das BFM gerichteten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. September 2006 - am 4. September 2006 beim BFM eingegangen - ein Asylgesuch und ersuchte dabei gleichzeitig um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Mit diesem schriftlichen Gesuch wurden zudem die folgenden Dokumente eingereicht: Familienregister-Auszüge vom 26. Juni 2006 und 7. Juli 2006, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters; ein türkischsprachiges Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006, das am 12. September 2006 in einer deutschen Übersetzung nachgereicht wurde; Ausweiskopien diverser in der Schweiz lebender Verwandter (Onkel, Cousins und Cousinen) des Beschwerdeführers. B. Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. September 2006 und dessen eigenem Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 lassen sich mit Blick auf seine Person und die Gründe für sein Asylgesuch im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: Er stamme aus A._______, im Südosten der Türkei, und sei kurdischer Volkszugehörigkeit. Aufgrund der Repressalien der türkischen Sicherheitsbehörden gegen seine Familie und die kurdische Bevölkerung habe er sich Mitte 1998 der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen, für die er "politische Aktivitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen habe. Nach der Ausrufung eines einseitigen Waffenstillstandes durch die PKK habe er sich Ende 1999 mit der Partei "in die Berge" zurückgezogen, "um einen Beitrag zu einer demokratischen Lösung und zum Frieden zu leisten". Als die PKK im Jahre 2005 beschlossen habe, ihren einseitigen Waffenstillstand aufzukündigen und den bewaffneten Kampf wiederaufzunehmen, habe er die PKK verlassen und sich im Nordirak versteckt. Im Nordirak, wo er sich weiterhin versteckt halte, sei sein Leben gefährdet, weil er zum einen Rachehandlungen der PKK fürchten müsse, für die er nach seinem Parteiaustritt als Verräter gelte, zum anderen von einer Auslieferung an die türkischen Behörden bedroht sei, die ihn als PKK-Angehörigen und Separatisten suchen und im Falle einer Auslieferung foltern und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilen oder gar durch Exponenten der Geheimdienste töten lassen würden. Für ihn sei es aber "inakzeptabel", vom türkischen Staat bestraft zu werden, obwohl er selbst bei keiner bewaffneten Aktion teilgenommen habe. Ausserdem müsse er damit rechnen, vom türkischen Staat zur Zusammenarbeit mit der "Kontra-Guerilla" und zu "Tätigkeiten gegen das Volk" gezwungen zu werden. Im Nordirak müsse er seinen Aufenthaltsort regelmässig wechseln, um nicht entdeckt zu werden, was auf Dauer nicht möglich sein werde. Ein dauernder Aufenthalt im Irak komme auch angesichts der Besorgnis erregenden Sicherheitslage in diesem Land nicht in Frage. Zur Schweiz bestehe insofern eine enge Beziehung, als hier viele seiner Verwandten leben würden. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über seinen Onkel kontaktiert werden könne, falls es zur Beurteilung seines Asylgesuchs noch weiterer Angaben bedürfe. C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 - eröffnet am 21. November 2006 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, müsse aber ungeachtet dessen ohnehin keine Abschiebung durch die Behörden des Nordirak befürchten. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein. D. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Auf die Begründung der Beschwerde ist im Einzelnen in den Erwägungen einzugehen. Als weitere Beweismittel wurden zwei vom 24. November 2006 datierende, türkischsprachige Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Bruders Y._______ in Kopie zu den Akten gereicht (Telefax-Kopien vom 25. November 2006). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2006 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Anwalt beigeordnet. Abgewiesen wurde dagegen das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. F. Mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer die erwähnten Telefaxschreiben seiner Eltern beziehungsweise seines Bruders im Original sowie in einer deutschen Übersetzung nach; darüber hinaus wurden drei den Beschwerdeführer abbildende Fotografien sowie die Kopie eines seinen Bruder Y._______ betreffenden Urteils des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 samt deutscher Übersetzung eingereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 26. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Mit der betreffenden Eingabe reichte er im Übrigen eine Kostennote für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Vertretung und Auslagen ein. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2007 reichte der Rechtsvertreter einen Artikel der türkischen Zeitung "Milliyet" vom 17. April 2007 sowie einen Bericht der Online-Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Spiegel" vom 12. April 2007 zu den Akten, die belegen sollten, dass ehemalige PKK-Mitglieder von den nordirakischen Behörden an die Türkei ausgeliefert würden, beziehungsweise dass die Anzeichen für einen möglichen Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak in letzter Zeit zugenommen hätten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 17. November 2006 im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der Aktenlage könne das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden. Dieser mache nicht geltend, bereits einmal von den türkischen Behörden festgenommen oder verurteilt worden zu sein. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass die türkischen Behörden gar nichts von seinen Aktivitäten für die PKK und seinem Aufenthalt im Nordirak wüssten. Zudem lebe im Nordirak eine grosse türkisch-kurdische Kolonie, und es gebe einen regen Grenzverkehr, weshalb sich der Beschwerdeführer mit einer Rückkehr aus dem Nordirak in die Türkei bei den türkischen Behörden nicht grundsätzlich verdächtig machen würde. Ungeachtet der Frage seiner Gefährdung in der Türkei sei jedoch festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des BFM türkische Kurden und PKK-Angehörige von den Behörden des Nordirak nicht in die Türkei abgeschoben würden. Im Weiteren müssten Personen, die sich von der PKK abgesetzt hätten, in der Regel nur dann mit Konsequenzen durch die Partei rechnen, wenn sie eine hohe Funktion gehabt hätten und Geheimnisträger gewesen seien. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er ein besonderes Risikoprofil aufweisen würde. Im Übrigen sei es ihm zuzumuten, zuerst die kurdischen Behörden im Nordirak um Schutz vor der PKK zu ersuchen, bevor er sich dafür an die Schweiz wenden könne, deren Schutz vielmehr nur subsidiär gelte.
E. 3.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift Folgendes entgegengehalten: Die Vorinstanz habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass das Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006 nur eine kurze, keineswegs schon vollständige Darlegung seiner Asylgründe zur "summarischen" Begründung des Asylgesuchs vom 2. September 2006 enthalten habe. So sei etwa den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser - entgegen den unzutreffenden Annahmen der Vorinstanz - bereits vor seinem Beitritt zur PKK immer wieder von der Polizei behelligt und mit dem Tode bedroht worden sei; nach seinem PKK-Beitritt hätten die türkischen Sicherheitskräfte entsprechende Drohungen wiederholt und überdies seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie ihn zur Rückkehr in die Türkei bewege. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien den türkischen Behörden wegen ihrer Nähe zur PKK bekannt. Demgegenüber sei die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nie festgenommen beziehungsweise verurteilt worden sei; in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht habe sie fälschlicherweise angenommen, dass die türkischen Behörden keine Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Ausserdem habe die Türkei an der türkisch-irakischen Grenze grosse Truppenverbände stationiert, weshalb die türkischen Behörden - wiederum entgegen den unrealistischen Annahmen der Vorinstanz - bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei Verdacht schöpfen und ihn umgehend zu weiteren Abklärungen festnehmen würden, zumal an der türkisch-irakischen Grenze - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - kein reger Verkehr bestehe. Weiter sei die Situation im Nordirak unübersichtlich und unsicher; der Beschwerdeführer müsse sich versteckt halten und seinen Aufenthaltsort immer wieder wechseln, um nicht von Vertretern des türkischen Geheimdienstes oder türkischen Soldaten beziehungsweise von PKK-Angehörigen entdeckt zu werden, vor welchen ihn auch die nordirakischen Behörden nicht schützen könnten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nordirakischen Behörden wie in der Vergangenheit wieder mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten und die türkischen Kurden der Türkei ausliefern würden; je nach politischer Entwicklung im Irakkrieg sei auch mit einem Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak zu rechnen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, bei einer diplomatischen Vertretung eines anderen Staates im Irak ein Asylgesuch zu stellen, weil die diplomatischen Vertretungen in Bagdad keine Asylgesuche entgegennähmen. Ohnehin könne ihm nicht zugemutet werden, sich dort um Aufnahme zu bemühen, sei doch die Bewegungsfreiheit im Irak aufgrund der prekären Sicherheitslage stark eingeschränkt und daher bereits die Reise nach Bagdad mit grossen Gefahren verbunden. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich angehört und das Gesuch ohne Abklärung des erheblichen Sachverhalts und gestützt auf Annahmen abgewiesen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. "Theoretisch" bestehe die Möglichkeit einer Anhörung durch die schweizerische Vertretung in Bagdad; diese sei aber "aus Sicherheits- und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, ein Asylverfahren durchzuführen", und dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, sich für längere Zeit in Bagdad zwecks Durchführung eines Asylverfahrens aufzuhalten. Auf eine Anhörung des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall aber nicht verzichtet werden. Ihm sei daher im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gemäss der zu den Akten gereichten Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 wurde Y._______, der Bruder des Beschwerdeführers, wegen Mitgliedschaft bei der TDKP-KK (Türkiye Devrimci Kominist Partisi - Kürdistan Komitesi; Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei - Kurdistan Komitee) zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht entgegen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sämtliche für sein Asylgesuch wesentlichen Angaben zu machen, was in seinem Fall gerade auch deshalb zu erwarten sei, weil er von einem erfahrenen Rechtsvertreter unterstützt worden sei. Überdies sei die Frage einer allfälligen Verfolgung in der Türkei "sekundär", da der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Vorinstanz im Nordirak sicher sei vor einer Abschiebung in die Türkei und dort auch sonst eine sichere Aufenthaltsalternative habe.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Replik, ihm könne keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgehalten werden, weil er weder von der Vorinstanz noch von einer schweizerischen Vertretung im Ausland zu seinen Asylgründen befragt worden sei und er damit keine Gelegenheit gehabt habe, sein Asylgesuch zu begründen. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne aber auch deshalb nicht die Rede sein, da er von der Vorinstanz weder auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen noch gemahnt worden sei. Sein Rechtsvertreter könne nur beschränkt mit ihm in Kontakt treten, da er seinen Aufenthaltsort im Irak ständig wechseln müsse und die Telefonleitung meistens unterbrochen sei. Der Rechtsvertreter habe das Asylgesuch "im Rahmen seiner Möglichkeiten" genügend begründet, indem er ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Mitte 1998 der in der Türkei verbotenen PKK beigetreten sei und für diese Partei politische Aktivitäten durchgeführt habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei "bestens bekannt", mit welcher Härte die türkischen Behörden gegen PKK-Aktivisten vorgingen.
E. 4.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die Sachlage ist insbesondere insofern illiquid, als sich den Akten keine näheren Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der angeblich von ihm für die PKK ausgeübten Tätigkeiten und zu seiner Stellung innerhalb dieser Partei entnehmen lassen. Gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers soll er in der Zeit zwischen Mitte 1998 und Ende 1999 für die PKK "politische Aktivitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen haben, die von ihm allerdings nicht näher beschrieben wurden; gänzlich unbestimmt geblieben sind seine Rolle und Funktion innerhalb der PKK in der Zeit nach 1999, als er sich gemäss eigenen Angaben "in die Berge" zurückgezogen haben soll, wo er angeblich sieben Jahre lang geblieben sei. Nur bei genauerer Kenntnis von Art und Umfang des PKK-Engagements des Beschwerdeführers und seiner Stellung innerhalb der Partei liesse sich überhaupt einschätzen, inwieweit er bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein könnte, wie hoch das Risiko allfälliger Racheakte durch die PKK oder allfälliger Übergriffe durch Einheiten der türkischen Armee oder des türkischen Geheimdienstes im Nordirak ist und - damit zusammenhängend - ob die nordirakischen Behörden in der Lage sind, dem Beschwerdeführer vor solchen Racheakten beziehungsweise Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten, oder ihn im Gegenteil trotz einer allfälligen Verfolgungsgefahr an die türkischen Behörden ausliefern könnten. Die Vorinstanz nimmt diese Einschätzung zum Teil auf der Grundlage blosser Annahmen und Mutmassungen vor, so etwa, wenn sie ausführt, es sei "möglich", dass die türkischen Behörden "gar nichts" von seinen Aktivitäten für die PKK wüssten. Nähere Details zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK und zu seiner Stellung innerhalb der Partei wären im Übrigen unter Umständen auch insofern von entscheidrelevanter Bedeutung gewesen, als sie es erlaubt hätten, sein Asyl- und Einreisegesuch gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt allfälliger Gründe für einen Ausschluss vom Schutz der Flüchtlingskonvention nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zu prüfen.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht "abschliessend beurteilt" werden konnte. Hierzu wären vielmehr ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, die allerdings unterblieben sind. In erster Linie wäre dabei grundsätzlich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland in Betracht gekommen, wie sie in einem Auslandsverfahren in der Regel durchzuführen ist (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Durchführung einer Befragung nicht möglich ist, wobei in diesem Fall die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert werden muss, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). In der angefochtenen Verfügung wird nicht erklärt, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine persönliche Befragung durch eine schweizerische Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, die schweizerische Vertretung in Bagdad sei dazu aus "Sicherheits- und organisatorischen Gründen" nicht in der Lage, wobei er diese Behauptung allein mit einem unzutreffenden Verweis auf ein ARK-Urteil vom 29. März 2005 stützt. Letztlich kann aber diese Frage an dieser Stelle offen bleiben. Hätte sich nämlich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland tatsächlich als unmöglich erwiesen, wäre die Vorinstanz auch gemäss ihren eigenen internen Weisungen verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine "Lebensgeschichte unter Angabe der konkreten Umstände der Verfolgung" in einer ihm geläufigen Sprache niederzuschreiben (vgl. Weisung über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen durch schweizerische Vertretungen im Ausland vom 20. September 1999, Asyl 21.3, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz hat dies aber unterlassen. Soweit sie in ihrer Vernehmlassung generell auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verweist, ist vorab festzuhalten, dass ein besonderer Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht, wie er von Art. 19 Abs. 3 AsylG vorgeschrieben wird, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterblieben ist. Ganz abgesehen davon ist aber vor allem erneut in Erinnerung zu rufen, dass die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person zwar mit der behördlichen Untersuchungspflicht korreliert und diese ergänzt, sie aber keinesfalls generell ersetzen kann, dies auch dann nicht, wenn die asylsuchende Peron bereits im erstinstanzlichen Verfahren von rechtkundiger Seite vertreten wird. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie ihren Entscheid allein auf die schriftliche Asylgesuchsbegründung vom 2. September 2006 beziehungsweise auf die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 stützte und die erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen zu unklaren Aspekten seiner Darstellung unterliess. Indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gab, seine Vorbringen in einer persönlichen Befragung oder aber durch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu konkretisieren, hat sie überdies dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 5.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nur unvollständig abgeklärt wurde, führt das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht zum Schluss, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Insbesondere würde auch aus einer allfälligen Unmöglichkeit, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland vornehmen zu lassen, nicht ohne weiteres folgen, dass dem Beschwerdeführer zu dessen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste, wie er dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu vertreten scheint. Allein entscheidend ist in dieser Hinsicht nämlich, dass aufgrund der weitgehend illiquiden aktuellen Sachlage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Nordirak, wo er sich offenbar bereits seit einiger Zeit aufhält, für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG wäre.
E. 5.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es freilich nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - nur infolge unsorgfältiger Verfahrensführung unterblieben sind. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - so insbesondere die Schreiben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und das seinen Bruder Y._______ betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 - liefern zwar Indizien für eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei, vermögen aber für sich allein nicht zu einer substanziellen Klärung des illiquiden Sachverhalts beizutragen, zumal sie zum Teil wiederum Anlass für zusätzliche Abklärungen geben. So stellt sich etwa mit Bezug auf letzteres Dokument, das nur in Kopie eingereicht wurde, unter anderem die Frage, ob dessen Inhalt sich mit dem Original des betreffenden Urteils deckt und damit den Tatsachen entspricht. Es hiesse weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr ist bei dieser Sachlage eine Kassation angebracht.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. November 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 26. Januar 2007 eingereichten Kostennote, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen als angemessen erscheinenden Arbeitsaufwand von 10.7 Stunden und ebenso angemessene Auslagen von Fr. 208.40 ausweist, und unter Berücksichtigung des zusätzlichen, mit der Eingabe vom 17. April 2007 noch verbundenen Aufwandes ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 2'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieses Anspruchs auf eine Parteientschädigung ist der Anspruch des mit Zwischenverfügung der ARK vom 11. Dezember 2006 als unentgeltlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar als hinfällig zu betrachten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 17. November 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben) - (...) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-6174/2006 luc/vem {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Gysi, Richterin De Coulon Scuntaro Gerichtsschreiber Vena X._______, Türkei, zurzeit im Irak, Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 17. November 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte mit einem an das BFM gerichteten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. September 2006 - am 4. September 2006 beim BFM eingegangen - ein Asylgesuch und ersuchte dabei gleichzeitig um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Mit diesem schriftlichen Gesuch wurden zudem die folgenden Dokumente eingereicht: Familienregister-Auszüge vom 26. Juni 2006 und 7. Juli 2006, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters; ein türkischsprachiges Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006, das am 12. September 2006 in einer deutschen Übersetzung nachgereicht wurde; Ausweiskopien diverser in der Schweiz lebender Verwandter (Onkel, Cousins und Cousinen) des Beschwerdeführers. B. Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. September 2006 und dessen eigenem Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 lassen sich mit Blick auf seine Person und die Gründe für sein Asylgesuch im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: Er stamme aus A._______, im Südosten der Türkei, und sei kurdischer Volkszugehörigkeit. Aufgrund der Repressalien der türkischen Sicherheitsbehörden gegen seine Familie und die kurdische Bevölkerung habe er sich Mitte 1998 der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen, für die er "politische Aktivitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen habe. Nach der Ausrufung eines einseitigen Waffenstillstandes durch die PKK habe er sich Ende 1999 mit der Partei "in die Berge" zurückgezogen, "um einen Beitrag zu einer demokratischen Lösung und zum Frieden zu leisten". Als die PKK im Jahre 2005 beschlossen habe, ihren einseitigen Waffenstillstand aufzukündigen und den bewaffneten Kampf wiederaufzunehmen, habe er die PKK verlassen und sich im Nordirak versteckt. Im Nordirak, wo er sich weiterhin versteckt halte, sei sein Leben gefährdet, weil er zum einen Rachehandlungen der PKK fürchten müsse, für die er nach seinem Parteiaustritt als Verräter gelte, zum anderen von einer Auslieferung an die türkischen Behörden bedroht sei, die ihn als PKK-Angehörigen und Separatisten suchen und im Falle einer Auslieferung foltern und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilen oder gar durch Exponenten der Geheimdienste töten lassen würden. Für ihn sei es aber "inakzeptabel", vom türkischen Staat bestraft zu werden, obwohl er selbst bei keiner bewaffneten Aktion teilgenommen habe. Ausserdem müsse er damit rechnen, vom türkischen Staat zur Zusammenarbeit mit der "Kontra-Guerilla" und zu "Tätigkeiten gegen das Volk" gezwungen zu werden. Im Nordirak müsse er seinen Aufenthaltsort regelmässig wechseln, um nicht entdeckt zu werden, was auf Dauer nicht möglich sein werde. Ein dauernder Aufenthalt im Irak komme auch angesichts der Besorgnis erregenden Sicherheitslage in diesem Land nicht in Frage. Zur Schweiz bestehe insofern eine enge Beziehung, als hier viele seiner Verwandten leben würden. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über seinen Onkel kontaktiert werden könne, falls es zur Beurteilung seines Asylgesuchs noch weiterer Angaben bedürfe. C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 - eröffnet am 21. November 2006 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, müsse aber ungeachtet dessen ohnehin keine Abschiebung durch die Behörden des Nordirak befürchten. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein. D. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Auf die Begründung der Beschwerde ist im Einzelnen in den Erwägungen einzugehen. Als weitere Beweismittel wurden zwei vom 24. November 2006 datierende, türkischsprachige Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Bruders Y._______ in Kopie zu den Akten gereicht (Telefax-Kopien vom 25. November 2006). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2006 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Anwalt beigeordnet. Abgewiesen wurde dagegen das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. F. Mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer die erwähnten Telefaxschreiben seiner Eltern beziehungsweise seines Bruders im Original sowie in einer deutschen Übersetzung nach; darüber hinaus wurden drei den Beschwerdeführer abbildende Fotografien sowie die Kopie eines seinen Bruder Y._______ betreffenden Urteils des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 samt deutscher Übersetzung eingereicht. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 26. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Mit der betreffenden Eingabe reichte er im Übrigen eine Kostennote für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Vertretung und Auslagen ein. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2007 reichte der Rechtsvertreter einen Artikel der türkischen Zeitung "Milliyet" vom 17. April 2007 sowie einen Bericht der Online-Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Spiegel" vom 12. April 2007 zu den Akten, die belegen sollten, dass ehemalige PKK-Mitglieder von den nordirakischen Behörden an die Türkei ausgeliefert würden, beziehungsweise dass die Anzeichen für einen möglichen Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak in letzter Zeit zugenommen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 17. November 2006 im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der Aktenlage könne das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden. Dieser mache nicht geltend, bereits einmal von den türkischen Behörden festgenommen oder verurteilt worden zu sein. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass die türkischen Behörden gar nichts von seinen Aktivitäten für die PKK und seinem Aufenthalt im Nordirak wüssten. Zudem lebe im Nordirak eine grosse türkisch-kurdische Kolonie, und es gebe einen regen Grenzverkehr, weshalb sich der Beschwerdeführer mit einer Rückkehr aus dem Nordirak in die Türkei bei den türkischen Behörden nicht grundsätzlich verdächtig machen würde. Ungeachtet der Frage seiner Gefährdung in der Türkei sei jedoch festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des BFM türkische Kurden und PKK-Angehörige von den Behörden des Nordirak nicht in die Türkei abgeschoben würden. Im Weiteren müssten Personen, die sich von der PKK abgesetzt hätten, in der Regel nur dann mit Konsequenzen durch die Partei rechnen, wenn sie eine hohe Funktion gehabt hätten und Geheimnisträger gewesen seien. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er ein besonderes Risikoprofil aufweisen würde. Im Übrigen sei es ihm zuzumuten, zuerst die kurdischen Behörden im Nordirak um Schutz vor der PKK zu ersuchen, bevor er sich dafür an die Schweiz wenden könne, deren Schutz vielmehr nur subsidiär gelte. 3.2. Dem wurde in der Beschwerdeschrift Folgendes entgegengehalten: Die Vorinstanz habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass das Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006 nur eine kurze, keineswegs schon vollständige Darlegung seiner Asylgründe zur "summarischen" Begründung des Asylgesuchs vom 2. September 2006 enthalten habe. So sei etwa den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser - entgegen den unzutreffenden Annahmen der Vorinstanz - bereits vor seinem Beitritt zur PKK immer wieder von der Polizei behelligt und mit dem Tode bedroht worden sei; nach seinem PKK-Beitritt hätten die türkischen Sicherheitskräfte entsprechende Drohungen wiederholt und überdies seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie ihn zur Rückkehr in die Türkei bewege. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien den türkischen Behörden wegen ihrer Nähe zur PKK bekannt. Demgegenüber sei die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nie festgenommen beziehungsweise verurteilt worden sei; in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht habe sie fälschlicherweise angenommen, dass die türkischen Behörden keine Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Ausserdem habe die Türkei an der türkisch-irakischen Grenze grosse Truppenverbände stationiert, weshalb die türkischen Behörden - wiederum entgegen den unrealistischen Annahmen der Vorinstanz - bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei Verdacht schöpfen und ihn umgehend zu weiteren Abklärungen festnehmen würden, zumal an der türkisch-irakischen Grenze - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - kein reger Verkehr bestehe. Weiter sei die Situation im Nordirak unübersichtlich und unsicher; der Beschwerdeführer müsse sich versteckt halten und seinen Aufenthaltsort immer wieder wechseln, um nicht von Vertretern des türkischen Geheimdienstes oder türkischen Soldaten beziehungsweise von PKK-Angehörigen entdeckt zu werden, vor welchen ihn auch die nordirakischen Behörden nicht schützen könnten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nordirakischen Behörden wie in der Vergangenheit wieder mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten und die türkischen Kurden der Türkei ausliefern würden; je nach politischer Entwicklung im Irakkrieg sei auch mit einem Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak zu rechnen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, bei einer diplomatischen Vertretung eines anderen Staates im Irak ein Asylgesuch zu stellen, weil die diplomatischen Vertretungen in Bagdad keine Asylgesuche entgegennähmen. Ohnehin könne ihm nicht zugemutet werden, sich dort um Aufnahme zu bemühen, sei doch die Bewegungsfreiheit im Irak aufgrund der prekären Sicherheitslage stark eingeschränkt und daher bereits die Reise nach Bagdad mit grossen Gefahren verbunden. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich angehört und das Gesuch ohne Abklärung des erheblichen Sachverhalts und gestützt auf Annahmen abgewiesen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. "Theoretisch" bestehe die Möglichkeit einer Anhörung durch die schweizerische Vertretung in Bagdad; diese sei aber "aus Sicherheits- und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, ein Asylverfahren durchzuführen", und dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, sich für längere Zeit in Bagdad zwecks Durchführung eines Asylverfahrens aufzuhalten. Auf eine Anhörung des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall aber nicht verzichtet werden. Ihm sei daher im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gemäss der zu den Akten gereichten Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 wurde Y._______, der Bruder des Beschwerdeführers, wegen Mitgliedschaft bei der TDKP-KK (Türkiye Devrimci Kominist Partisi - Kürdistan Komitesi; Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei - Kurdistan Komitee) zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt. 3.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht entgegen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sämtliche für sein Asylgesuch wesentlichen Angaben zu machen, was in seinem Fall gerade auch deshalb zu erwarten sei, weil er von einem erfahrenen Rechtsvertreter unterstützt worden sei. Überdies sei die Frage einer allfälligen Verfolgung in der Türkei "sekundär", da der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Vorinstanz im Nordirak sicher sei vor einer Abschiebung in die Türkei und dort auch sonst eine sichere Aufenthaltsalternative habe. 3.4. Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Replik, ihm könne keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgehalten werden, weil er weder von der Vorinstanz noch von einer schweizerischen Vertretung im Ausland zu seinen Asylgründen befragt worden sei und er damit keine Gelegenheit gehabt habe, sein Asylgesuch zu begründen. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne aber auch deshalb nicht die Rede sein, da er von der Vorinstanz weder auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen noch gemahnt worden sei. Sein Rechtsvertreter könne nur beschränkt mit ihm in Kontakt treten, da er seinen Aufenthaltsort im Irak ständig wechseln müsse und die Telefonleitung meistens unterbrochen sei. Der Rechtsvertreter habe das Asylgesuch "im Rahmen seiner Möglichkeiten" genügend begründet, indem er ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Mitte 1998 der in der Türkei verbotenen PKK beigetreten sei und für diese Partei politische Aktivitäten durchgeführt habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei "bestens bekannt", mit welcher Härte die türkischen Behörden gegen PKK-Aktivisten vorgingen. 4. 4.1. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die Sachlage ist insbesondere insofern illiquid, als sich den Akten keine näheren Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der angeblich von ihm für die PKK ausgeübten Tätigkeiten und zu seiner Stellung innerhalb dieser Partei entnehmen lassen. Gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers soll er in der Zeit zwischen Mitte 1998 und Ende 1999 für die PKK "politische Aktivitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen haben, die von ihm allerdings nicht näher beschrieben wurden; gänzlich unbestimmt geblieben sind seine Rolle und Funktion innerhalb der PKK in der Zeit nach 1999, als er sich gemäss eigenen Angaben "in die Berge" zurückgezogen haben soll, wo er angeblich sieben Jahre lang geblieben sei. Nur bei genauerer Kenntnis von Art und Umfang des PKK-Engagements des Beschwerdeführers und seiner Stellung innerhalb der Partei liesse sich überhaupt einschätzen, inwieweit er bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein könnte, wie hoch das Risiko allfälliger Racheakte durch die PKK oder allfälliger Übergriffe durch Einheiten der türkischen Armee oder des türkischen Geheimdienstes im Nordirak ist und - damit zusammenhängend - ob die nordirakischen Behörden in der Lage sind, dem Beschwerdeführer vor solchen Racheakten beziehungsweise Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten, oder ihn im Gegenteil trotz einer allfälligen Verfolgungsgefahr an die türkischen Behörden ausliefern könnten. Die Vorinstanz nimmt diese Einschätzung zum Teil auf der Grundlage blosser Annahmen und Mutmassungen vor, so etwa, wenn sie ausführt, es sei "möglich", dass die türkischen Behörden "gar nichts" von seinen Aktivitäten für die PKK wüssten. Nähere Details zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK und zu seiner Stellung innerhalb der Partei wären im Übrigen unter Umständen auch insofern von entscheidrelevanter Bedeutung gewesen, als sie es erlaubt hätten, sein Asyl- und Einreisegesuch gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt allfälliger Gründe für einen Ausschluss vom Schutz der Flüchtlingskonvention nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zu prüfen. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht "abschliessend beurteilt" werden konnte. Hierzu wären vielmehr ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, die allerdings unterblieben sind. In erster Linie wäre dabei grundsätzlich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland in Betracht gekommen, wie sie in einem Auslandsverfahren in der Regel durchzuführen ist (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Durchführung einer Befragung nicht möglich ist, wobei in diesem Fall die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert werden muss, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). In der angefochtenen Verfügung wird nicht erklärt, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine persönliche Befragung durch eine schweizerische Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, die schweizerische Vertretung in Bagdad sei dazu aus "Sicherheits- und organisatorischen Gründen" nicht in der Lage, wobei er diese Behauptung allein mit einem unzutreffenden Verweis auf ein ARK-Urteil vom 29. März 2005 stützt. Letztlich kann aber diese Frage an dieser Stelle offen bleiben. Hätte sich nämlich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland tatsächlich als unmöglich erwiesen, wäre die Vorinstanz auch gemäss ihren eigenen internen Weisungen verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine "Lebensgeschichte unter Angabe der konkreten Umstände der Verfolgung" in einer ihm geläufigen Sprache niederzuschreiben (vgl. Weisung über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen durch schweizerische Vertretungen im Ausland vom 20. September 1999, Asyl 21.3, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz hat dies aber unterlassen. Soweit sie in ihrer Vernehmlassung generell auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verweist, ist vorab festzuhalten, dass ein besonderer Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht, wie er von Art. 19 Abs. 3 AsylG vorgeschrieben wird, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterblieben ist. Ganz abgesehen davon ist aber vor allem erneut in Erinnerung zu rufen, dass die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person zwar mit der behördlichen Untersuchungspflicht korreliert und diese ergänzt, sie aber keinesfalls generell ersetzen kann, dies auch dann nicht, wenn die asylsuchende Peron bereits im erstinstanzlichen Verfahren von rechtkundiger Seite vertreten wird. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie ihren Entscheid allein auf die schriftliche Asylgesuchsbegründung vom 2. September 2006 beziehungsweise auf die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 stützte und die erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen zu unklaren Aspekten seiner Darstellung unterliess. Indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gab, seine Vorbringen in einer persönlichen Befragung oder aber durch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu konkretisieren, hat sie überdies dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5. 5.1. Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nur unvollständig abgeklärt wurde, führt das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht zum Schluss, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Insbesondere würde auch aus einer allfälligen Unmöglichkeit, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland vornehmen zu lassen, nicht ohne weiteres folgen, dass dem Beschwerdeführer zu dessen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste, wie er dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu vertreten scheint. Allein entscheidend ist in dieser Hinsicht nämlich, dass aufgrund der weitgehend illiquiden aktuellen Sachlage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Nordirak, wo er sich offenbar bereits seit einiger Zeit aufhält, für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG wäre. 5.2. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es freilich nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - nur infolge unsorgfältiger Verfahrensführung unterblieben sind. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - so insbesondere die Schreiben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und das seinen Bruder Y._______ betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 - liefern zwar Indizien für eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei, vermögen aber für sich allein nicht zu einer substanziellen Klärung des illiquiden Sachverhalts beizutragen, zumal sie zum Teil wiederum Anlass für zusätzliche Abklärungen geben. So stellt sich etwa mit Bezug auf letzteres Dokument, das nur in Kopie eingereicht wurde, unter anderem die Frage, ob dessen Inhalt sich mit dem Original des betreffenden Urteils deckt und damit den Tatsachen entspricht. Es hiesse weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr ist bei dieser Sachlage eine Kassation angebracht. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. November 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 26. Januar 2007 eingereichten Kostennote, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen als angemessen erscheinenden Arbeitsaufwand von 10.7 Stunden und ebenso angemessene Auslagen von Fr. 208.40 ausweist, und unter Berücksichtigung des zusätzlichen, mit der Eingabe vom 17. April 2007 noch verbundenen Aufwandes ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 2'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieses Anspruchs auf eine Parteientschädigung ist der Anspruch des mit Zwischenverfügung der ARK vom 11. Dezember 2006 als unentgeltlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar als hinfällig zu betrachten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. November 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- (...) Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand am: