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E-6138/2018

E-6138/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Juni 2014. Über Italien gelangte er am 4. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Gestützt auf Art. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens (Dublin-Verfahren). D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde ausserhalb der Testphasen weitergeführt, da nicht absehbar sei, ob das Dublin-Verfahren demnächst abgeschlossen werden könne. Für das weitere Verfahren wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärdienstausweises zu den Akten. F. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen werde. G. Mit Eingabe vom 19. August 2016 wurde dem SEM angezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der Diagnose einer (...) seit dem 29. Juli 2016 im Kantonsspital C._______, Kanton B._______, hospitalisiert werde. H. H.a Am 23. Juni 2017 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus D._______, Zoba E._______, Subzuoba F._______. Die Schule habe er erst im Rahmen des Nationaldienstes bis zur fünften Klasse besucht. Bis dahin sei er als Hirte tätig gewesen. Im Juli 1995 habe er die militärische Ausbildung in Sawa absolviert und bis Ende Dezember 1996 Militärdienst geleistet. Danach habe er seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten. Während des Grenzkrieges mit Äthiopien im Jahr 1998 sei er erneut in den Nationaldienst einberufen worden und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 Militärdienst geleistet. Seiner Familie sei es während dieser Zeit wirtschaftlich sehr schlecht gegangen. Er habe sie nur während der Urlaubstage - diese hätten sich auf wenige Tage im Jahr beschränkt - besuchen dürfen. Entgegen seinen Erwartungen habe man ihn nach Beendigung des Grenzkrieges im Jahr 2000 nicht aus dem Militärdienst entlassen. Ab dem Jahr 2007 habe er wiederholt auf seine Entlassung gedrängt. Er sei deshalb im Jahr 2011 von seinem Vorgesetzten und einem weiteren Armeeangehörigen bestraft worden, indem man ihn während vier Tagen immer wieder geschlagen und kopfüber an einem Baum aufgehängt habe, bis er ohnmächtig geworden sei. Unter dem Vorwand, er müsse seiner Ehefrau beim Umzug helfen, sei es ihm im Juni 2014 gelungen, vom Stellvertreter seines Vorgesetzten - der Vorgesetzte selbst sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen - einen Urlaubstag bewilligt zu erhalten. Er habe an diesem Tag seine Familie besucht. Statt am nächsten Tag zu seiner militärischen Einheit zurückzukehren, sei er zusammen mit einem Nachbarn in Richtung Äthiopien illegal aus Eritrea ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden seine Ehefrau inhaftiert und zu seinem Aufenthaltsort befragt. Nachdem sie aus der Haft entlassen worden sei, sei sie zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Juni 2016 nach Äthiopien geflüchtet. Seine Familie würde seither dort in einem Flüchtlingslager leben. H.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto der UNHCR-Karte (United Nations High Commissioner for Refugees UNHCR ) seiner Ehefrau, ein Schreiben, welches die Eheschliessung mit ihr bestätigen soll (in Kopie), Taufscheine seiner Kinder (in Kopie), ein medizinisches Attest des eritreischen Gesundheitsministeriums (im Original), ein Foto, welches ihn als Soldat zeigt, sowie eine Bestätigung vom 30. Dezember 1996, welche die Beendigung des Nationaldienstes belegen soll (in Kopie), zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 19. September 2018 - eröffnet am 26. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Kantons B._______ auf Gesuch hin Einsicht in die Verfahrensakten. K. Gegen den Entscheid des SEM vom 19. September 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. Mit Eingabe vom 13. November 2018, welches dem Beschwerdeführer am 15. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das SEM mit, es halte an seinem bisherigen Standpunkt fest, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. N. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte MLaw Ruedy Bollack um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung. Dieses Gesuch hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. März 2019 gut und entliess MLaw Ruedy Bollack aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand. Es ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______, neu als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht zunächst hervor, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 1996 ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen wurde, im Zuge des Grenzkrieges mit Äthiopien im Jahr 1998 ein erneuter Einzug erfolgte und er nach Beendigung des Krieges noch für einige Jahre im Militärdienst einbehalten wurde, nicht in Abrede stellt. Auch die Misshandlungen seitens seines direkten Vorgesetzten im Jahr 2011 wurden als glaubhaft gemacht erachtet. Die Aussagen würden in Bezug auf die genannten Aspekte in ihrer Intensität und Anschaulichkeit auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. Das SEM hält bezüglich der erlittenen Misshandlungen im Weiteren jedoch fest, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach diese Vorfälle weitere Konsequenzen, welche in zeitlicher und kausaler Hinsicht die Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2014 begründen könnten, nach sich gezogen hätten. Das SEM kommt bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich bezüglich der geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft. Hierzu hält es im Wesentlichen fest, die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen zur Desertion seien knapp und oberflächlich ausgefallen. So sei er der Frage, weshalb er nicht schon früher bei einer Stellvertretung seines Vorgesetzten um Urlaub gebeten habe, ausgewichen. Mit der Antwort, sein direkter Vorgesetzter habe ihm den Urlaub nicht gewährt, habe er lediglich ein schon vorher geltend gemachtes Vorbringen wiederholt. Auf seine Erwartungen und Reaktionen zum Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs durch die Stellvertretung angesprochen, habe er keine persönlichen Aussagen machen können, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden. Allgemein würden seine Aussagen zur Desertion keine Details und Schilderungen persönlicher Wahrnehmungen beinhalten. Vage ausgefallen seien auch seine Angaben zum kurzen Aufenthalt bei seiner Familie. Seine Schilderungen zum Umstand, dass er die Familie gleich am nächsten Tag wieder habe verlassen müssen, ohne diese in seine Ausreisepläne einzuweihen, würden keine persönlichen Reaktionen und Gedanken beinhalten. Es erscheine ferner nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sofort nach seiner Ankunft im Dorf einem Nachbarn seine Absicht, aus dem Nationaldienst zu desertieren und seinen Heimatstaat illegal zu verlassen, mitgeteilt und gemeinsam mit diesem innerhalb nur eines Tages ausgereist sei. Weiter seien seine Aussagen zur Ausreise vage und stereotyp ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Weg und insbesondere seine Befindlichkeit und diejenige seines Nachbarn während der Ausreise anschaulich zu schildern. Insgesamt sei bezüglich der Desertion und der illegalen Ausreise von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen, weshalb der Schluss gezogen werden müsse, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäss aus dem Nationaldienst entlassen worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten, konfrontiert sähen. Nachdem die Desertion unglaubhaft sei, seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine allfällige illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 Den Erwägungen des SEM hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe während der gesamten Anhörung ausführliche, widerspruchsfeie und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Das SEM habe bei seiner Feststellung, wonach seine Aussagen zur erneuten Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst und diejenigen zu den erlittenen Misshandlungen glaubhaft seien, hingegen diejenigen zur Desertion und zur illegalen Ausreise unglaubhaft, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu seinen Ungunsten einseitig gewürdigt. Es habe dabei seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur umfassenden Prüfung verletzt. Seine Schilderungen zur Desertion und zur illegalen Ausreise würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. So habe er bezüglich der Desertion Einblicke in seine Gefühlslage gegeben und zudem schlüssig erklärt, weshalb er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt desertiert sei. Weiter habe er den Weg, welchen er bis zur äthiopischen Grenze zurückgelegt habe, und die Landschaft der verschiedenen Stationen seiner Flucht detailliert beschrieben. Nebst Zeitangaben habe er auch die wichtigsten Ortschaften, die er mit seinem Begleiter passiert habe, genannt. Das SEM verkenne weiter, dass er aufgrund der im Jahr 2011 erlittenen Misshandlungen den eritreischen Behörden bekannt sei und diese ihm bei einer Rückkehr eine erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lassen würden. Hinzu komme, dass seine Ehefrau nach seiner Ausreise inhaftiert und mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass auch seine Familie den Behörden bekannt sei. Nebst der illegalen Ausreise liege somit ein anderer Anknüpfungspunkt vor, welcher ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Er sei deshalb zumindest als Flüchtling anzuerkennen.

E. 5 Zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen erhobenen formellen Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist vorab festzustellen, dass er damit vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausübt. Die Frage, ob das SEM zu Unrecht darauf geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea nicht habe glaubhaft machen können, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. Was die Feststellung des konkreten Sachverhalts und im Übrigen auch die Begründung des abweisenden Entscheids durch die Vorinstanz anbelangt, sind keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich. Es besteht damit keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt das Gericht weiter zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion aus dem Militärdienst und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind insgesamt eher kurz gefasst. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, zumal die Anhörung insbesondere bezüglich der geltend gemachten Desertion sehr knapp ausgefallen ist. Dem Beschwerdeführer ist es gleichwohl gelungen, hierzu in sich stimmige Angaben zu machen. So konnte er zunächst genaue zeitliche Angaben dazu machen, wann er seine Ausbildung in Sawa absolviert hat, in den Militärdienst eingezogen wurde und wann seine Entlassung aus diesem erfolgte. Seine Angaben sind auch in sich schlüssig hinsichtlich des Einzugs anlässlich der zweiten Invasion (A34, F37, F104 ff.). Diese Angaben sowie diejenigen zu den erfolgten Misshandlungen durch den direkten Vorgesetzten werden von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, 5. Abschnitt). Der Beschwerdeführer erklärte sodann plausibel, weshalb er sich zur Desertion und zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden hat und seinen Entschluss schliesslich im Jahr 2014 in die Tat umsetzte. So führte er hierzu aus, er sei im Jahr 2000 - damals sei der Krieg beendet worden - entgegen seiner Erwartungen nicht aus dem Dienst entlassen worden. Ab dem Jahr 2006 sei ihm auch kein Urlaub mehr gewährt worden. Im Jahr 2007 sei er nach G._______ versetzt worden. Mit seinem neuen Vorgesetzten, H._______, habe er sich bereits nach zwei bis drei Monaten nicht gut verstanden. Weil er darauf gedrängt habe, aus dem Dienst entlassen zu werden oder zumindest Urlaub zu erhalten, habe ihn sein Vorgesetzter ab dem Jahr 2007 regelmässig dafür bestraft, dies im Sinne körperlicher Misshandlungen. Aufgrund dessen habe er seinen Vorgesetzten nicht mehr um Urlaub gebeten. Er habe vielmehr auf eine passende Gelegenheit gewartet und im Jahr 2014 den Stellvertreter seines Vorgesetzten - sein Vorgesetzter selbst sei abwesend gewesen - um einen kurzen Urlaub wegen familiärer Gründe gebeten. Er habe sich während des bewilligten Urlaubstages nach Hause begeben, sei dort eine Nacht geblieben und habe sich am nächsten Tag mit seinem Nachbarn auf den Weg gemacht, wobei er seiner Familie nichts von seinen Ausreiseplänen erzählt habe (A34, F66 f., F76, F142 ff., F164 ff.). Dem Beschwerdeführer gelang es ferner, die Misshandlungen und die daraus resultierenden Verletzungen anschaulich zu schildern (A34, F66, F180). Ebenso äusserte er sich schlüssig zu seinem Entschluss, die Flucht zu ergreifen (A34, F72).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte die ihm gestellten Fragen ferner schlüssig beantworten. So beispielsweise die Frage, was für ein Dokument er bei sich hatte, als er sich von F._______ nach I._______ begeben habe (A34, F79). Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer der - im Übrigen suggestiv gestellten - Frage, weshalb er nicht schon früher beim Stellvertreter seines Vorgesetzten um Urlaub gebeten habe, nicht ausgewichen. Seine Erklärungen hierzu scheinen plausibel (A34, F191, F72). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte die Vor-instanz jedenfalls nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer frühere Gelegenheiten verpasste und daraus die Unglaubhaftigkeit ableiten.

E. 6.4 Nicht zugestimmt werden kann sodann den weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine persönlichen Aussagen habe treffen können, nachdem er in der Anhörung auf seine Erwartungen und Reaktionen bei der Gewährung des Urlaubes durch die Stellvertretung angesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde danach gefragt, ob er die positive Antwort des Stellvertreters erwartet habe, oder ob dessen Antwort eine Überraschung gewesen sei. Hierzu antwortete der Beschwerdeführer, der Stellvertreter habe von den Misshandlungen durch den Vorgesetzten gewusst und diese nicht gutgeheissen. Der Stellvertreter habe in diesem Zusammenhang eigene Ängste formuliert (A34, F193), welche im eritreischen Kontext nachvollziehbar erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer an dieser Stelle detailliertere, von persönlicher Betroffenheit geprägte Angaben hätte machen können.

E. 6.5 Mit Verweis auf das Befragungsprotokoll stellt sich die Vorinstanz weiter auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zur Rückkehr nach Hause sowie zum kurzen Aufenthalt dort lediglich vage Angaben gemacht. Gänzlich fehlen würden Schilderungen persönlicher Reaktionen und Gedanken. Dieser pauschal formulierten Feststellung kann nicht zugestimmt werden, zumal der Beschwerdeführer auf die ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen durchwegs plausible Antworten gab (A34, F75 f.) und der Fokus der Anhörung angesichts der nur wenigen Fragen, offensichtlich nicht auf diesem Aspekt lag. Sofern die Vorinstanz weiter argumentiert, es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich gleich nach seiner Ankunft im Dorf einem Nachbarn anvertraut und diesem von seinen Ausreiseplänen erzählt habe und überdies mit diesem innerhalb eines Tages ausgereist sein wolle, scheint dieses Vorgehen in der Tat auf den ersten Blick nicht plausibel. Angesichts der in diesem Punkt ebenfalls knappen Befragung blieb aber unklar, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu seinem Nachbarn stand (vgl. dazu A34, F87).

E. 6.6 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, seine Ehefrau sei kurze Zeit nach seiner Ausreise verhaftet worden (A34, F194). Er konnte Angaben darüber machen, wer sie verhaftete und wo sie inhaftiert war (A34, F197). Dieses Vorbringen deckt sich mit öffentlichen Berichten über aussergerichtliche und willkürliche Inhaftierungen von Familienangehörigen von Deserteuren und Dienstverweigerern. Ebenfalls mit öffentlichen Berichten deckt sich die Aussage des Beschwerdeführers zu den genaueren Umständen der Haftentlassung seiner Ehefrau (A34, F 197, F201 ff.). Plausibel konnte der Beschwerdeführer weiter erklären, weshalb seine Ehefrau trotz der drohenden Konsequenzen nach der Haft nicht sofort das Land verliess (A34, F206).

E. 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen - schliesslich auch gelungen, die Ausreise aus deinem Heimatstaat glaubhaft zu schildern. Die von ihm angegebene Reiseroute ist geographisch nachvollziehbar und in der von ihm angegebenen Zeit realisierbar (A34, F76 ff.).

E. 6.8 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben mithin insgesamt als glaubhaft.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).

E. 7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

E. 7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).

E. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend gelungen, die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 6). Als Deserteur hat er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht.

E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 19. September 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers haben keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 19. September 2018 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6138/2018 Urteil vom 26. Juni 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Juni 2014. Über Italien gelangte er am 4. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). C. Gestützt auf Art. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens (Dublin-Verfahren). D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde ausserhalb der Testphasen weitergeführt, da nicht absehbar sei, ob das Dublin-Verfahren demnächst abgeschlossen werden könne. Für das weitere Verfahren wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärdienstausweises zu den Akten. F. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das SEM das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen werde. G. Mit Eingabe vom 19. August 2016 wurde dem SEM angezeigt, dass der Beschwerdeführer wegen der Diagnose einer (...) seit dem 29. Juli 2016 im Kantonsspital C._______, Kanton B._______, hospitalisiert werde. H. H.a Am 23. Juni 2017 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus D._______, Zoba E._______, Subzuoba F._______. Die Schule habe er erst im Rahmen des Nationaldienstes bis zur fünften Klasse besucht. Bis dahin sei er als Hirte tätig gewesen. Im Juli 1995 habe er die militärische Ausbildung in Sawa absolviert und bis Ende Dezember 1996 Militärdienst geleistet. Danach habe er seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten. Während des Grenzkrieges mit Äthiopien im Jahr 1998 sei er erneut in den Nationaldienst einberufen worden und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 Militärdienst geleistet. Seiner Familie sei es während dieser Zeit wirtschaftlich sehr schlecht gegangen. Er habe sie nur während der Urlaubstage - diese hätten sich auf wenige Tage im Jahr beschränkt - besuchen dürfen. Entgegen seinen Erwartungen habe man ihn nach Beendigung des Grenzkrieges im Jahr 2000 nicht aus dem Militärdienst entlassen. Ab dem Jahr 2007 habe er wiederholt auf seine Entlassung gedrängt. Er sei deshalb im Jahr 2011 von seinem Vorgesetzten und einem weiteren Armeeangehörigen bestraft worden, indem man ihn während vier Tagen immer wieder geschlagen und kopfüber an einem Baum aufgehängt habe, bis er ohnmächtig geworden sei. Unter dem Vorwand, er müsse seiner Ehefrau beim Umzug helfen, sei es ihm im Juni 2014 gelungen, vom Stellvertreter seines Vorgesetzten - der Vorgesetzte selbst sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen - einen Urlaubstag bewilligt zu erhalten. Er habe an diesem Tag seine Familie besucht. Statt am nächsten Tag zu seiner militärischen Einheit zurückzukehren, sei er zusammen mit einem Nachbarn in Richtung Äthiopien illegal aus Eritrea ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden seine Ehefrau inhaftiert und zu seinem Aufenthaltsort befragt. Nachdem sie aus der Haft entlassen worden sei, sei sie zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Juni 2016 nach Äthiopien geflüchtet. Seine Familie würde seither dort in einem Flüchtlingslager leben. H.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto der UNHCR-Karte (United Nations High Commissioner for Refugees UNHCR ) seiner Ehefrau, ein Schreiben, welches die Eheschliessung mit ihr bestätigen soll (in Kopie), Taufscheine seiner Kinder (in Kopie), ein medizinisches Attest des eritreischen Gesundheitsministeriums (im Original), ein Foto, welches ihn als Soldat zeigt, sowie eine Bestätigung vom 30. Dezember 1996, welche die Beendigung des Nationaldienstes belegen soll (in Kopie), zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 19. September 2018 - eröffnet am 26. September 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Kantons B._______ auf Gesuch hin Einsicht in die Verfahrensakten. K. Gegen den Entscheid des SEM vom 19. September 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. M. Mit Eingabe vom 13. November 2018, welches dem Beschwerdeführer am 15. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das SEM mit, es halte an seinem bisherigen Standpunkt fest, und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. N. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ersuchte MLaw Ruedy Bollack um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung. Dieses Gesuch hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. März 2019 gut und entliess MLaw Ruedy Bollack aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand. Es ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende B._______, neu als amtlichen Rechtsbeistand bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht zunächst hervor, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 1996 ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen wurde, im Zuge des Grenzkrieges mit Äthiopien im Jahr 1998 ein erneuter Einzug erfolgte und er nach Beendigung des Krieges noch für einige Jahre im Militärdienst einbehalten wurde, nicht in Abrede stellt. Auch die Misshandlungen seitens seines direkten Vorgesetzten im Jahr 2011 wurden als glaubhaft gemacht erachtet. Die Aussagen würden in Bezug auf die genannten Aspekte in ihrer Intensität und Anschaulichkeit auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. Das SEM hält bezüglich der erlittenen Misshandlungen im Weiteren jedoch fest, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach diese Vorfälle weitere Konsequenzen, welche in zeitlicher und kausaler Hinsicht die Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2014 begründen könnten, nach sich gezogen hätten. Das SEM kommt bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich bezüglich der geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft. Hierzu hält es im Wesentlichen fest, die Antworten des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen zur Desertion seien knapp und oberflächlich ausgefallen. So sei er der Frage, weshalb er nicht schon früher bei einer Stellvertretung seines Vorgesetzten um Urlaub gebeten habe, ausgewichen. Mit der Antwort, sein direkter Vorgesetzter habe ihm den Urlaub nicht gewährt, habe er lediglich ein schon vorher geltend gemachtes Vorbringen wiederholt. Auf seine Erwartungen und Reaktionen zum Zeitpunkt der Gewährung des Urlaubs durch die Stellvertretung angesprochen, habe er keine persönlichen Aussagen machen können, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden. Allgemein würden seine Aussagen zur Desertion keine Details und Schilderungen persönlicher Wahrnehmungen beinhalten. Vage ausgefallen seien auch seine Angaben zum kurzen Aufenthalt bei seiner Familie. Seine Schilderungen zum Umstand, dass er die Familie gleich am nächsten Tag wieder habe verlassen müssen, ohne diese in seine Ausreisepläne einzuweihen, würden keine persönlichen Reaktionen und Gedanken beinhalten. Es erscheine ferner nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sofort nach seiner Ankunft im Dorf einem Nachbarn seine Absicht, aus dem Nationaldienst zu desertieren und seinen Heimatstaat illegal zu verlassen, mitgeteilt und gemeinsam mit diesem innerhalb nur eines Tages ausgereist sei. Weiter seien seine Aussagen zur Ausreise vage und stereotyp ausgefallen. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Weg und insbesondere seine Befindlichkeit und diejenige seines Nachbarn während der Ausreise anschaulich zu schildern. Insgesamt sei bezüglich der Desertion und der illegalen Ausreise von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen, weshalb der Schluss gezogen werden müsse, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäss aus dem Nationaldienst entlassen worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten, konfrontiert sähen. Nachdem die Desertion unglaubhaft sei, seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine allfällige illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 Den Erwägungen des SEM hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er habe während der gesamten Anhörung ausführliche, widerspruchsfeie und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Das SEM habe bei seiner Feststellung, wonach seine Aussagen zur erneuten Rekrutierung in den eritreischen Militärdienst und diejenigen zu den erlittenen Misshandlungen glaubhaft seien, hingegen diejenigen zur Desertion und zur illegalen Ausreise unglaubhaft, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu seinen Ungunsten einseitig gewürdigt. Es habe dabei seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur umfassenden Prüfung verletzt. Seine Schilderungen zur Desertion und zur illegalen Ausreise würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. So habe er bezüglich der Desertion Einblicke in seine Gefühlslage gegeben und zudem schlüssig erklärt, weshalb er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt desertiert sei. Weiter habe er den Weg, welchen er bis zur äthiopischen Grenze zurückgelegt habe, und die Landschaft der verschiedenen Stationen seiner Flucht detailliert beschrieben. Nebst Zeitangaben habe er auch die wichtigsten Ortschaften, die er mit seinem Begleiter passiert habe, genannt. Das SEM verkenne weiter, dass er aufgrund der im Jahr 2011 erlittenen Misshandlungen den eritreischen Behörden bekannt sei und diese ihm bei einer Rückkehr eine erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lassen würden. Hinzu komme, dass seine Ehefrau nach seiner Ausreise inhaftiert und mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass auch seine Familie den Behörden bekannt sei. Nebst der illegalen Ausreise liege somit ein anderer Anknüpfungspunkt vor, welcher ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Er sei deshalb zumindest als Flüchtling anzuerkennen. 5. Zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen erhobenen formellen Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist vorab festzustellen, dass er damit vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausübt. Die Frage, ob das SEM zu Unrecht darauf geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea nicht habe glaubhaft machen können, bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. Was die Feststellung des konkreten Sachverhalts und im Übrigen auch die Begründung des abweisenden Entscheids durch die Vorinstanz anbelangt, sind keine Verfahrenspflichtverletzungen ersichtlich. Es besteht damit keine Veranlassung, die Sache an das SEM zurückzuweisen. 6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt das Gericht weiter zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion aus dem Militärdienst und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft zu machen. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind insgesamt eher kurz gefasst. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, zumal die Anhörung insbesondere bezüglich der geltend gemachten Desertion sehr knapp ausgefallen ist. Dem Beschwerdeführer ist es gleichwohl gelungen, hierzu in sich stimmige Angaben zu machen. So konnte er zunächst genaue zeitliche Angaben dazu machen, wann er seine Ausbildung in Sawa absolviert hat, in den Militärdienst eingezogen wurde und wann seine Entlassung aus diesem erfolgte. Seine Angaben sind auch in sich schlüssig hinsichtlich des Einzugs anlässlich der zweiten Invasion (A34, F37, F104 ff.). Diese Angaben sowie diejenigen zu den erfolgten Misshandlungen durch den direkten Vorgesetzten werden von der Vorinstanz denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, 5. Abschnitt). Der Beschwerdeführer erklärte sodann plausibel, weshalb er sich zur Desertion und zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden hat und seinen Entschluss schliesslich im Jahr 2014 in die Tat umsetzte. So führte er hierzu aus, er sei im Jahr 2000 - damals sei der Krieg beendet worden - entgegen seiner Erwartungen nicht aus dem Dienst entlassen worden. Ab dem Jahr 2006 sei ihm auch kein Urlaub mehr gewährt worden. Im Jahr 2007 sei er nach G._______ versetzt worden. Mit seinem neuen Vorgesetzten, H._______, habe er sich bereits nach zwei bis drei Monaten nicht gut verstanden. Weil er darauf gedrängt habe, aus dem Dienst entlassen zu werden oder zumindest Urlaub zu erhalten, habe ihn sein Vorgesetzter ab dem Jahr 2007 regelmässig dafür bestraft, dies im Sinne körperlicher Misshandlungen. Aufgrund dessen habe er seinen Vorgesetzten nicht mehr um Urlaub gebeten. Er habe vielmehr auf eine passende Gelegenheit gewartet und im Jahr 2014 den Stellvertreter seines Vorgesetzten - sein Vorgesetzter selbst sei abwesend gewesen - um einen kurzen Urlaub wegen familiärer Gründe gebeten. Er habe sich während des bewilligten Urlaubstages nach Hause begeben, sei dort eine Nacht geblieben und habe sich am nächsten Tag mit seinem Nachbarn auf den Weg gemacht, wobei er seiner Familie nichts von seinen Ausreiseplänen erzählt habe (A34, F66 f., F76, F142 ff., F164 ff.). Dem Beschwerdeführer gelang es ferner, die Misshandlungen und die daraus resultierenden Verletzungen anschaulich zu schildern (A34, F66, F180). Ebenso äusserte er sich schlüssig zu seinem Entschluss, die Flucht zu ergreifen (A34, F72). 6.3 Der Beschwerdeführer konnte die ihm gestellten Fragen ferner schlüssig beantworten. So beispielsweise die Frage, was für ein Dokument er bei sich hatte, als er sich von F._______ nach I._______ begeben habe (A34, F79). Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer der - im Übrigen suggestiv gestellten - Frage, weshalb er nicht schon früher beim Stellvertreter seines Vorgesetzten um Urlaub gebeten habe, nicht ausgewichen. Seine Erklärungen hierzu scheinen plausibel (A34, F191, F72). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte die Vor-instanz jedenfalls nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer frühere Gelegenheiten verpasste und daraus die Unglaubhaftigkeit ableiten. 6.4 Nicht zugestimmt werden kann sodann den weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine persönlichen Aussagen habe treffen können, nachdem er in der Anhörung auf seine Erwartungen und Reaktionen bei der Gewährung des Urlaubes durch die Stellvertretung angesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde danach gefragt, ob er die positive Antwort des Stellvertreters erwartet habe, oder ob dessen Antwort eine Überraschung gewesen sei. Hierzu antwortete der Beschwerdeführer, der Stellvertreter habe von den Misshandlungen durch den Vorgesetzten gewusst und diese nicht gutgeheissen. Der Stellvertreter habe in diesem Zusammenhang eigene Ängste formuliert (A34, F193), welche im eritreischen Kontext nachvollziehbar erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer an dieser Stelle detailliertere, von persönlicher Betroffenheit geprägte Angaben hätte machen können. 6.5 Mit Verweis auf das Befragungsprotokoll stellt sich die Vorinstanz weiter auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zur Rückkehr nach Hause sowie zum kurzen Aufenthalt dort lediglich vage Angaben gemacht. Gänzlich fehlen würden Schilderungen persönlicher Reaktionen und Gedanken. Dieser pauschal formulierten Feststellung kann nicht zugestimmt werden, zumal der Beschwerdeführer auf die ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen durchwegs plausible Antworten gab (A34, F75 f.) und der Fokus der Anhörung angesichts der nur wenigen Fragen, offensichtlich nicht auf diesem Aspekt lag. Sofern die Vorinstanz weiter argumentiert, es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich gleich nach seiner Ankunft im Dorf einem Nachbarn anvertraut und diesem von seinen Ausreiseplänen erzählt habe und überdies mit diesem innerhalb eines Tages ausgereist sein wolle, scheint dieses Vorgehen in der Tat auf den ersten Blick nicht plausibel. Angesichts der in diesem Punkt ebenfalls knappen Befragung blieb aber unklar, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer zu seinem Nachbarn stand (vgl. dazu A34, F87). 6.6 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgebracht, seine Ehefrau sei kurze Zeit nach seiner Ausreise verhaftet worden (A34, F194). Er konnte Angaben darüber machen, wer sie verhaftete und wo sie inhaftiert war (A34, F197). Dieses Vorbringen deckt sich mit öffentlichen Berichten über aussergerichtliche und willkürliche Inhaftierungen von Familienangehörigen von Deserteuren und Dienstverweigerern. Ebenfalls mit öffentlichen Berichten deckt sich die Aussage des Beschwerdeführers zu den genaueren Umständen der Haftentlassung seiner Ehefrau (A34, F 197, F201 ff.). Plausibel konnte der Beschwerdeführer weiter erklären, weshalb seine Ehefrau trotz der drohenden Konsequenzen nach der Haft nicht sofort das Land verliess (A34, F206). 6.7 Dem Beschwerdeführer ist es - entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen - schliesslich auch gelungen, die Ausreise aus deinem Heimatstaat glaubhaft zu schildern. Die von ihm angegebene Reiseroute ist geographisch nachvollziehbar und in der von ihm angegebenen Zeit realisierbar (A34, F76 ff.). 6.8 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben mithin insgesamt als glaubhaft. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 7.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 7.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40). 7.4 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend gelungen, die Desertion aus dem eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 6). Als Deserteur hat er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht.

8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 19. September 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers haben keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 19. September 2018 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili