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E-6126/2024

E-6126/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6126/2024 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 6. September 2024 der in (...) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 31. Juli 2024 in Polen um Asyl ersucht hat, dass das SEM gestützt hierauf am 6. September 2024 die polnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 11. September 2024 guthiessen, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 12. September 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2024 (eröffnet am 20. September 2024) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2024 bei der Vorinstanz eine medizinische Abklärung und im Falle einer Überstellung das Einholen einer individuellen Garantierklärung von den polnischen Behörden beantragte, dass er mit Eingabe vom 27. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. September 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der polnischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung entschieden habe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde unter anderem drei ärztliche Dokumente vom 16. September 2024 (Kurzaustrittbericht, Rezept und Verlegungsbericht) sowie das oben genannte Schreiben vom 16. September 2024 beilagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, dass er am 13. September 2024 wegen Schwindel und einem Sturz in die Notaufnahme gebracht werden musste und dieser medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei, dass ferner auch sein Antrag betreffend medizinische Abklärung vom 16. September 2024 von dieser nicht behandelt worden sei, dass sie es versäumt habe, die veränderten Umstände in ihre Verfügung miteinzubeziehen und daher eine unvollständige und mangelhafte Sachverhaltserstellung vorliege, dass sie mithin ihre Untersuchungs- als auch ihre Begründungspflicht verletzt habe, weswegen die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an sie zurückzuweisen sei, dass jedoch weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder mangelhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass sich die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Redaktion der angefochtenen Verfügung mit den ihr bekannten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (Schwindelanfälle) ausreichend auseinandergesetzt hat, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung auch sonst nicht zu beanstanden ist, dass sie aufgrund der Eingabe vom 16. September 2024 nicht gehalten war, von ihrem Standpunkt abzuweichen, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Polens erkannte und die polnischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die polnischen Behörden diesem Gesuch am 11. September 2024 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens zur Rückübernahme grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. September 2024 im Wesentlichen mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Polen aussprach, er habe in die Schweiz kommen und in Polen keinen Antrag stellen oder dort leben wollen, dass er in Polen in eine Aufnahmeeinrichtung gebracht worden sei, die er nicht habe verlassen können und er dort weder Nahrungsmittel noch sonstige Unterstützung erhalten habe, dass die Umstände in Polen sehr schlecht seien, diese nicht besser würden, wenn er dorthin zurückkehren müsste und er kein Einzelfall sei, dass er bezüglich seines Gesundheitszustandes ausführte, es gehe ihm gut, er aber oft Schwindelanfälle habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ergänzte, dass das Asylwesen in Polen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweise, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass sich die Zuständigkeit der Schweiz ferner aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergebe, da bei einer Überstellung nach Polen übergeordnetes Völkerrecht verletzt werde würde, dass eine solche Verletzung im Besonderen unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme - mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten ärztlichen Berichte -, und der diesbezüglich noch unklaren Diagnose zu bejahen sei, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass überdies auch kein Grund zur Annahme besteht, die polnischen Behörden - die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben - würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die pauschalen Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf allgemeine Berichte hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Polen ernsthaft gefährdet, dass, sofern auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022 Bezug genommen wird, es festzuhalten gilt, dass dieses Urteil für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei bindende Wirkung hat (vgl. Urteil des BVGer F-5067/2024 vom 23. August 2024 E. 5.1. m.w.H.), dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kein Hindernis für seine Überstellung nach Polen darstellen, zumal Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Polen dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, der wegen Schwindel, einem Sturz mit Kopfanprall, (...) und Verdacht auf ein (...) sowie auf ein (...) vom 13. bis zum 16. September 2024 hospitalisiert war, dass zudem aus dem mit der Beschwerde eingereichten Kurzaustrittsbericht vom 16. September 2024 nicht hervorgeht, dass eine weitere stationäre Behandlung indiziert ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. auch entsprechende Aufforderung in der Übernahmeerklärung der polnischen Behörden [SEM-eAkten 19/1]), dass mithin der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die polnischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass demgemäss keine Gründe vorliegen, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rechtfertigen würden, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass vor diesem Hintergrund auch das Subeventualbegehen, es seien individuelle Zusicherungen von den polnischen Behörden einzuholen, abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: