Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6116/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 5. Oktober 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein 1984 in Gaza geborener Palästinenser, im Jahr 1991/92 nach Tunesien, 2005 nach Libyen, im Juni 2008 nach Italien und im Dezember 2008 nach Frankreich gezogen sei, von wo er am 15. März 2009 illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 24. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu verbessern und seine Familie wirtschaftlich zu unterstützen, dass er Tunesien zudem aus Furcht vor der Polizei verlassen habe, da er im April 2005 das Haus der Nachbarn in Brand gesteckt habe, nachdem deren Sohn während zweier Jahre seine 16-jährige Schwester belästigt habe, dass das BFM am 26. März 2009 die Fachstelle Lingua mit der Durchführung einer Herkunftsanalyse beauftragte und der Experte in seinem Gutachten vom 29. April 2009 zur Auffassung gelangte, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sei eindeutig nicht im palästinensischen Milieu von Gaza, sondern eindeutig im tunesischen Milieu des Maghreb erfolgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. Juli 2009 zum Ergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2009 - eröffnet am 29. Juli 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht und seine Angaben zu Herkunft und Nationalität würden durch das Lingua-Gutachten eindeutig widerlegt, dass nämlich aus seinen Aussagen zu verschiedenen Bereichen wie Geografie, Kultur und Alltagsleben im Rahmen der genannten Analyse eindeutig hervorgehe, dass er in Tunesien sozialisiert worden sei und er zudem nicht die Sprache eines Palästinensers aus Gaza, sondern jene eines Tunesiers spreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. August 2009 die Beschwerde guthiess, die Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM am 28. August den Beschwerdeführer zur Behandlung seines Asylgesuches beziehungsweise zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu einerAnhörung vorlud, dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer verschicktem Schreiben vom 7. September 2009 festhielt, der Beschwerdeführer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung zur Anhörung vom 4. September 2009 ohne Erklärung ferngeblieben, dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG Gelegenheit erhielt, sich zu seinem Nichterscheinen bis zum 21. September 2009 zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2009 hierzu Stellung nahm und erklärte, er habe die Vorladung zur Anhörung erst zwei Tage vor dem angesetzten Termin erhalten und sei zudem davon ausgegangen, die Anhörung fände, wie bereits die letzte Befragung, ebenfalls an einem Dienstag statt, und er habe erst am folgenden Dienstag gemerkt, dass er die Anhörung verpasst habe, dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2009 - eröffnet am 23. September 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft grob verletzt, dass er ohne Erklärung der für den 4. September 2009 vorgesehenen Bundesanhörung ferngeblieben sei und in seinem ihm später gewährten Gehör zwar Stellung bezogen habe, diese Erklärung aber als fadenscheinige Ausrede zu werten sei, dass der Beschwerdeführer seine Identität bis heute nicht rechtsgenüglich habe belegen können und damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens kein Interesse zu haben, womit ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte und zudem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass die Entschuldigung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zu seinem Nichterscheinen, er habe die Vorladung erst zwei Tage vor dem angesetzten Termin erhalten, keine hinreichende Erklärung für sein späteres Ausbleiben darstellt, da sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten haben, dass es zudem unglaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer im Wochentag geirrt haben soll beziehungsweise davon ausgegangen sei, die Anhörung würde wieder an einem Dienstag stattfinden, dass sein Argument, er habe geglaubt, dass die Anhörungen jeweils nur an Dienstagen stattfänden, eine Schutzbehauptung darstellt und somit nicht als Entschuldigungsgrund ausreicht, dass ein solches Verhalten auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben keine rechtfertigenden Gründe dargelegt wurden, welche das BFM hätten veranlassen müssen, eine Neuansetzung einer weiteren Anhörung zu verfügen, dass das BFM nicht verpflichtet ist, bei offensichtlicher Mitwirkungsverletzung erneut einen Anhörungstermin anzusetzen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und unzureichende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht vom BFM als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet wurde, da sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachverhalts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken, dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegenden Nichteintretenstatbestand nichts ändern, dass namentlich die Ausführungen in der Beschwede unbehelflich bleiben, die sich auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG beziehen, der vorliegend keine Anwendung fand, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass aufgrund des Gutachtens der Fachstelle Lingua lediglich feststeht, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich in Tunesien sozialisiert wurde, seine Identität und damit insbesondere auch seine Staatsangehörigkeit aufgrund der Nichteinreichung von Identitätsdokumenten aber nicht erhärtet ist, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- respektive Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtlichslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: