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D-2171/2010

D-2171/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfügung im Original) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum G.__________ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2171/2010/cvv {T 0/2} Urteil vom 12. April 2010 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A.__________, geboren (...), B.__________, geboren (...), C._________, geboren (...), D.___________, geboren (...), E.___________, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer, ethnische Roma aus F.________ / Serbien, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2010 verliessen und via Kroatien am 23. Februar 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten, dass das BFM am 4. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G.__________ (EVZ) die Personalien der Beschwerdeführer erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahre 2004 mit Einheimischen aus F.________ Probleme gehabt, dass er nachdem diese Probleme begonnen hätten, von seiner Mutter erfahren habe, dass er von seinem Vater adoptiert worden sei, dass sie ihm gesagt habe, wer sein leiblicher Vater sei und dass dieser früher einen Verwandten des ehemaligen serbischen Präsidenten Milosevic erschossen habe, dass sein leiblicher Grossvater 1995 von der gegnerischen Familie erschossen worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) deshalb von dieser Familie bedroht und belästigt worden sei, dass er sich mehrmals bei der Polizei beschwert habe, diese aber nichts dagegen unternommen habe, dass seine Familie auch zuhause mehrmals überfallen worden sei, dass ihre Wohnung mit Steinen beworfen und vor etwa drei Jahren in Brand gesteckt worden sei, dass es jedoch nur geringe Schäden gegeben habe, weshalb sie weiterhin in der Wohnung hätten leben können, dass seine Ehefrau seit diesen Vorfällen psychisch angeschlagen sei, dass sich sein leiblicher Vater mehrmals für einige Tage bei ihm aufgehalten habe, Anfang Januar 2010 jedoch das Land verlassen habe, dass er deshalb das Heimatland auch habe verlassen müssen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern in die Schweiz gereist sei, dass er seine älteste, neunjährige Tochter aufgrund der Dringlichkeit seiner Ausreise bei seiner Mutter in F.__________ habe zurücklassen müssen, dass das BFM am 18. März 2010 mit der Beschwerdeführerin eine einlässliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann habe seit zwei oder drei Jahren Probleme gehabt, dass sie diese Probleme aber auch mitbekommen und gespürt habe, dass sie von Mafiosi belästigt und zuhause mehrmals überfallen worden seien, sie die genauen Gründe dafür aber nicht kenne, dass vor einem Jahr beziehungsweise vor zwei oder drei Jahren ihre Wohnung in Brand gesteckt worden sei, dass ihr Ehemann mehrmals von der Polizei mitgenommen und malträtiert worden sei, dass die Polizei ihre Wohnung mehrmals ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht habe, dass die Polizei ihnen nicht erlaubt habe, auf dem Markt Kleider zu verkaufen, und manchmal die Waren beschlagnahmt habe, dass sie das Land fluchtartig hätten verlassen müssen und ihre älteste Tochter zu dem Zeitpunkt in der Schule gewesen sei, weshalb sie sie bei ihrer Schwiegermutter hätten zurücklassen müssen, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei und regelmässig Medikamente einnehme, dass gemäss Mitteilung der Securitas der Beschwerdeführer vom 17. bis 22. März 2010 aus dem EVZ verschwunden war, dass er demnach auch an der für den 18. März 2010 vorgesehenen Anhörung nicht erschien, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 das Rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG hinsichtlich der Fällung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG gewährte, dass er dabei geltend machte, er habe nicht gewusst, dass für jenen Tag eine Anhörung angesetzt gewesen sei, dass er das Zentrum verlassen habe, weil er etwas verdienen und Pässe habe besorgen wollen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2010 (per Telefax; per Post am 7. April 2010) durch ihrer Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf das Asylgesuch vom 23. Februar 2010 einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und als Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren; gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Folge davon Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen der Asylvorbringen erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18), dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem insbesondere beinhaltet, dass Asylsuchende an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben, indem sie an der Anhörung zu den Asylgründen teilnehmen und ihre Vorbringen darlegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer der Vorladung des BFM zur direkten Bundesanhörung am 18. März 2010 unbestrittenermassen keine Folge leistete, dass ihm das BFM am 23. März 2010 in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu den Umständen gewährt hat, die in der Folge zur Nichteintretensverfügung geführt haben, dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, in ständiger Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die das Bundesverwaltungsgericht fortsetzt, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f., EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142 und EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136, in jüngster Rechtsprechung statt vieler: Urteil des Bundesver-waltungsgerichts i.S. E-6116/2009 vom 5. Oktober 2009), dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht davon ausgegangen ist, die Mitwirkungspflichtverletzung sei schuldhaft erfolgt, da der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber keine überzeugenden Gründe darlegte, die sein Nichterscheinen zur Anhörung vom 18. März 2010 in nachvollziehbarer Weise entschuldigen könnten, dass auch in der Beschwerdeeingabe keine entschuldbaren Gründe enthalten sind, dass die Angaben des Beschwerdeführers, im Wesentlichen er habe nicht gewusst, dass für jenen Tag eine Anhörung angesetzt gewesen sei, nicht zu überzeugen vermögen und an der Einschätzung der Schuldhaftigkeit nichts ändern, zumal seine Ehefrau ja Kenntnis vom Zeitpunkt der Anhörung hatte und daran teilnahm, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten, dass er aber gemäss Mitteilung der Securitas am 17. März 2010 aus dem Ausgang nicht ins Empfangs- und Verfahrenszentrum zurückkehrte und sich erst am 22. März 2010 zurückmeldete, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei am 19. März 2010 zurückgekehrt, aber man habe ihm an der Empfangsstelle gesagt, er könne am Wochenende nicht hereinkommen, sich bloss als unbewiesene Schutzbehauptung darstellt, zumal er dies erst auf Beschwerdeebene vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verschwinden aus dem EVZ und sein Nichterscheinen an der Anhörung vom 18. März 2010 den Fortgang des Verfahrens schuldhaft und in grober Weise massgeblich behindert hat, was praxisgemäss eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass im Weiteren geprüft werden muss, ob auch bezüglich der Beschwerdeführerin zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Staatsangehörigkeit von Serbien besitzen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde ausdrücklich erklärte, die Beschwerdeführer hätten nie eine Verfolgung aus ethnischen Gründen geltend gemacht, dass sie vorbrachten, sie seien durch Mitglieder einer anderen Familie - also durch private Dritte - verfolgt und schikaniert worden, dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inanspruchnahme nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend indessen - in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM - von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwerdeführer auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer zwar vorbrachten, sie hätten sich nach den Übergriffen an die örtliche Polizei gewandt, diese habe dagegen allerdings nichts unternommen, dass die Beschwerdeführerin zudem geltend machte, ihr Ehemann sei von der Polizei mitgenommen und malträtiert worden, dass in Serbien in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es dem Beschwerdeführer demnach freisteht, entsprechende rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten, dass - ungeachtet diverser Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer und sich daraus ergebender Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen - das BFM demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen, wegen privaten Problemen ihres Schwiegervaters und in der Folge auch ihres Ehemannes Übergriffen durch serbische Banden ausgesetzt gewesen zu sein und dagegen erfolglos bei der Polizei interveniert zu haben, seien als nicht asylrelevant zu erachten, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich die Beschwerdeführer darin hauptsächlich darauf beschränken, bereits dargelegte Sachverhaltsfragmente zu wiederholen, dass es den Beschwerdeführern - auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses - gemäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezüglich der Beschwerdeführerin zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da aus den Akten, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung hervorgehen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, dies indessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie würden aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass die allgemeine Lage für Roma aus Serbien in wirtschaftlicher und sozialer Sicht zwar schwierig ist, dass der Beschwerdeführer vor Ort aber in der Lage war, seine sechsköpfige Familie zu versorgen, dass er gemäss eigenen Angaben seit seinem 13. oder 14. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise als Händler auf dem Markt gearbeitet und Kleider verkauft hat (vgl. A1/11, S. 3), womit er über viele Jahre Berufserfahrung verfügt, dass auch die Beschwerdeführerin gelegentlich zusammen mit ihrem Ehemann auf dem Markt gearbeitet habe (vgl. A2/9, S. 2), dass auch nach wie vor die Unterkunftsmöglichkeit bestehen dürfte, in der die Beschwerdeführer vor der Ausreise gewohnt haben (vgl. A1/11, S. 3), dass die beiden ältesten und bereits schulpflichtigen Kinder in F.__________ die Schule besucht haben (vgl. A8/17, S. 5), dass zudem die Eltern des Beschwerdeführers sowie zwei Halbbrüder von ihm (vgl. A1/11, S. 4), und auch die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre sieben Geschwister in F.__________ leben (vgl. A2/9, S. 3), womit sie dort über ein hinreichendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen, dass die Beschwerdeführer somit in der Lage sein dürften, sich an ihrem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe gesundheitliche Probleme; sie sei bereits in ihrem Heimatstaat wegen ihrer durch Stress ausgelösten Herzbeschwerden in einem Gesundheitszentrum in Bor von einem Arzt behandelt worden und habe regelmässig Medikamente zur Beruhigung eingenommen (vgl. A8/17, S. 11 f.), dass somit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat auch nach ihrer Rückkehr wieder eine angemessene medizinische Betreuung in Anspruch kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, vorinstanzliche Verfügung im Original) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum G.__________ (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: