Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-3009/2011 vom 24. Juli 2012 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das BFM zurück. A.b Nach einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers verfügte das BFM am 15. November 2012 erneut seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung am 13. Dezember 2012 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6483/2012 vom 7. Januar 2013 nicht ein. A.c Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2013 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2013, welche eine gleichlautende Verfügung vom 12. Juni 2013 ersetzte, ab. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2013 bat er darum, nicht nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden. Die Beschwerde wurde mit Urteil E-407482013 vom 15. August 2013 abgewiesen. A.d Die Vorinstanz suspendierte mit Verfügung vom 27. September 2013 den Wegweisungsvollzug. A.e Am 26. Juni 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden, und gab ihm Gelegenheit, mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2014 ein neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine individuelle Gefährdung in Sri Lanka sei nie geprüft worden, dies sei nun nachzuholen. Er sei während Jahren verschiedentlich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und deswegen zweimal verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Er werde noch heute regelmässig gesucht, und sein langer Auslandaufenthalt mache ihn für die sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtig. Ausserdem nehme er an exilpolitischen Anlässen teil, sei psychisch belastet und leide unter (...). Er habe daher subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka. Er habe sich zwar bezüglich einzelner Details widersprochen, seine Schilderungen seien aber insgesamt logisch und nachvollziehbar. Die im Entscheid vom 15. November 2012 vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung scheine unhaltbar und ungenügend. B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2014 mit, sie nehme die Eingabe vom 15. August 2014 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG [SR 142.31] entgegen. B.b.a Am 10. Juni 2015 forderte sie ihn auf, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen und seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten möglichst detailliert zu beschreiben und wenn möglich zu belegen. B.b.b Am 24. beziehungsweise am 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arztbericht vom (...), drei anlässlich des Märtyrertags vom 27. November 2014 in B._______ aufgenommene Fotos und eine Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und der exilpolitischen Aktivität ein. B.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. August 2015 - eröffnet am 28. August 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist sowie Androhung von Haft und Zwangsausschaffung im Unterlassungsfall an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2015 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und gleichzeitig ein Revisionsgesuch einreichen. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 27. August 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4074/2013 vom 15. August 2013 seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er liess durch seine Rechtsvertreterin Internetausdrucke einer Demonstration vom 21. September 2015 in C._______, eine Fürsorgebestätigung vom 29. September 2015, eine Vollmacht vom 3. Juli 2014 und eine nicht datierte Kostennote einreichen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Demgegenüber bezweckt das (im Asylrecht in den Art. 111b ff. AsylG geregelte) Wiedererwägungsverfahren, welches mit einem innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes an das SEM gerichteten Gesuch eingeleitet wird, die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage. Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch). Als ehemalige Beschwerdepartei ist der Gesuchsteller zur Revision legitimiert. Vorliegend wird der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen angerufen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Ferner wird geltend gemacht, das Gesuch sei innert Frist erfolgt, da der Beschwerdeführer die neuen Vorbringen aus Angst nicht früher habe geltend machen können.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer scheint im vorliegenden Verfahren durch Fabienne Bratoljic vertreten zu sein. Die Vollmacht vom 3. Juli 2014 bezeichnet zwar nur "die Freiplatzaktion Basel und ihre MitarbeiterInnen" als bevollmächtigt, welche allerdings als juristische Person nicht zur Rechtsvertretung befugt ist. Da Fabienne Bratoljic offenbar für die Freiplatzaktion Basel arbeitet, wird sie unter Verzicht auf Nachreichung einer persönlichen Vollmacht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG) als Rechtsvertreterin betrachtet.
E. 1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG und Art. 111 Bst. b AsylG). Da, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, vorliegend beides zutrifft, erfolgt die Entscheidung in einem einzigen einzelrichterlichen Urteil. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Das SEM verwies in der angefochtenen Verfügung auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 15. November 2012 hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der bereits geltend gemachten Vorbringen und hielt daran fest. Bei den dort aufgeführten Unstimmigkeiten handle es sich nicht um einzelne widersprüchliche Details, sondern um massive Dissonanzen in den Asylkernvorbringen, welche beim besten Willen nicht nachvollziehbar seien. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. August 2013 materiell mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb es dem SEM an der funktionellen Zuständigkeit für eine allfällige Neubeurteilung fehle. Die bereits im ersten Verfahren getätigten Vorbringen seien revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. In seiner Eingabe vom 15. August 2014 mache der Beschwerdeführer neu mehrere zuvor nicht einmal ansatzweise erwähnte Asylvorbringen geltend. Seine Rechtsvertretung argumentiere, er habe diese Aktivitäten über Jahre hinweg den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten, da er befürchtet habe, diese Informationen könnten an die sri-lankischen Behörden gelangen. Diese Erklärung zu seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge nicht zu überzeugen. Es bestehe der Eindruck, er habe im Lauf des Verfahrens seine Vorbringen angepasst und hochgespielt. Wie bereits in der Verfügung vom 15. November 2012 eingehend erläutert, müsse trotz - oder gerade wegen - der nachgeschobenen Vorbringen davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft seien. Zudem wäre auch die neu geltend gemachte Vorverfolgung revisionsweise geltend zu machen. Da das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorbestehenden Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe und sämtliche Tatsachen im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hätten, sei das SEM für eine neuerliche Beurteilung funktionell nicht zuständig. Ob ein rechtzeitiges Vorbringen sämtlicher Asylgründe tatsächlich unzumutbar gewesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht überzeugend belegt, dass seine Hilfeleistungen eine zielgerichtete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zur Folge gehabt haben. Weiter sei nicht ersichtlich, dass er sich bei den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten aus der Gruppe besonders hervorgehoben habe und dadurch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Es erscheine überaus unwahrscheinlich, dass er anlässlich der Kundgebungen identifiziert worden wäre.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seine Ausführungen seien logisch und nachvollziehbar. Bei den vereinzelten Widersprüchen handle es sich um Details, und einige davon seien auf Missverständnisse zurückzuführen. Die Verspätung seiner Vorbringen spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, da es ein weit verbreitetes Phänomen sei, dass Tamilen aus Angst ihre LTTE-Verbindungen nicht preisgeben wollten. Ausserdem hätte er keinerlei Grund gehabt, sein Heimatland zu verlassen, wäre er nicht dazu genötigt gewesen. Seine Vorbringen seien deshalb als insgesamt überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft zu bewerten. Der Beschwerdeführer leide unter (...) und (...), sei momentan aber nicht in ärztlicher Behandlung. Seine exilpolitische Tätigkeit sei geeignet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen. Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei dazu nicht nötig. Er werde auch heute noch regelmässig wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE gesucht. Es sei eine zielgerichtete Verfolgung anzunehmen; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Das verspätete Vorbringen seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE sei entschuldbar, da er erst nach mehreren Gesprächen mit seiner Rechtsvertretung Vertrauen in den schweizerischen Rechtsstaat habe fassen können. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese Vorbringen in der Stellungnahme an das SEM vom 15. August 2014 und nicht in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht habe, da er seine Angst just in jenem Zeitpunkt verloren habe, als er eine Stellungnahme an das SEM habe einreichen müssen. Insofern sei auch die 90-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sei daher erfüllt und das Revisionsgesuch sei rechtzeitig erfolgt. Selbst wenn die Verspätung als nicht entschuldbar betrachtet würde, wäre die Revision gutzuheissen, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich glaubhaft gemacht worden sei und ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.
E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM davon aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 15. August 2013 materiell mit den (damaligen) Asylvorbringen auseinandergesetzt. Dies trifft indessen nicht zu: Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 21. Juni 2013 war einzig der Vollzug der Wegweisung. Der ursprüngliche negative Asylentscheid des BFM vom 5. Mai 2011 wurde ebenfalls lediglich im Vollzugspunkt angefochten; Flüchtlingseigenschaft und Asyl blieben unangefochten. Die Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 bezüglich Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. November 2012 zu den Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgten - nachdem Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht Gegenstand der Rückweisung an das BFM waren - im Rahmen der Überprüfung des Wegweisungsvollzugs. Diese Erwägungen wiederum wurden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft, da auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2012 nicht eingetreten wurde, mithin ein Prozessentscheid erfolgte.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht war somit bisher nie materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beziehungsweise mit einer Überprüfung der diesbezüglichen Entscheidungen der Vorinstanz befasst. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation können demnach vorliegend auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Sie wären als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch das SEM zu prüfen (vgl. vorn E. 1.3, dritter Absatz).
E. 3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und vom SEM als revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2014 hätten nach dem Gesagten durch die Vorinstanz geprüft werden müssen. Im Übrigen wäre die Vorinstanz aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VwVG gehalten gewesen, die Eingabe vom 15. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, wenn sie schon der Meinung gewesen ist, sie enthalte ein Revisionsgesuch und falle in die Zuständigkeit des Gerichts, zumal dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich subeventualiter beantragt worden ist. Da die Vorinstanz dies unterliess und dem Beschwerdeführer ausserdem mit Schreiben vom 26. August 2014 mitteilte, seine Stellungnahme werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen, hat sie in jenem Zeitpunkt offenbar in der Eingabe kein Revisionsgesuch erblickt und sich zu Recht damals für die revisionsrechtliche Begehren als zuständig betrachtet.
E. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zwecks umfassender Überprüfung durch das SEM an dieses zurückzuweisen.
E. 3.5 Im Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und macht nachträglich erhebliche Tatsachen geltend, die er aus Furcht vor negativen Konsequenzen nicht rechtzeitig habe vorbringen können. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die revisionsweise Überprüfung der Asylvorbringen nicht zuständig. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Feststellung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird insofern gegenstandslos. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem Gesuchsteller wären daher grundsätzlich die Kosten für das Revisionsverfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend können ihm die Verfahrenskosten in Anwendung von Art 63 Abs 1 VwVG ausnahmsweise erlassen werden.
E. 4.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote hat die nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin einen Gesamtaufwand von Fr. 2352.- ausgewiesen. Aufgrund der teilweise unnötigen Ausführungen (namentlich bezüglich der Revision und der materiellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers) ist das Honorar auf die notwendigen und verhältnismässigen Kosten zu kürzen und dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1300.- zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6115/2015 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer/Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;
1. Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (...);
2. Revision des Urteils E-4074/2013 vom 15. August 2013. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs anfechten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil E-3009/2011 vom 24. Juli 2012 gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das BFM zurück. A.b Nach einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers verfügte das BFM am 15. November 2012 erneut seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung am 13. Dezember 2012 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6483/2012 vom 7. Januar 2013 nicht ein. A.c Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 2013 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juni 2013, welche eine gleichlautende Verfügung vom 12. Juni 2013 ersetzte, ab. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2013 bat er darum, nicht nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden. Die Beschwerde wurde mit Urteil E-407482013 vom 15. August 2013 abgewiesen. A.d Die Vorinstanz suspendierte mit Verfügung vom 27. September 2013 den Wegweisungsvollzug. A.e Am 26. Juni 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Vollzugsmoratorium für Sri Lanka sei aufgehoben worden, und gab ihm Gelegenheit, mitzuteilen, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe, und auf Aspekte hinzuweisen, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. August 2014 ein neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch ein und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seine individuelle Gefährdung in Sri Lanka sei nie geprüft worden, dies sei nun nachzuholen. Er sei während Jahren verschiedentlich für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und deswegen zweimal verhaftet, misshandelt und gefoltert worden. Er werde noch heute regelmässig gesucht, und sein langer Auslandaufenthalt mache ihn für die sri-lankischen Behörden zusätzlich verdächtig. Ausserdem nehme er an exilpolitischen Anlässen teil, sei psychisch belastet und leide unter (...). Er habe daher subjektiv und objektiv begründete Furcht vor Verfolgung in Sri Lanka. Er habe sich zwar bezüglich einzelner Details widersprochen, seine Schilderungen seien aber insgesamt logisch und nachvollziehbar. Die im Entscheid vom 15. November 2012 vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung scheine unhaltbar und ungenügend. B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2014 mit, sie nehme die Eingabe vom 15. August 2014 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG [SR 142.31] entgegen. B.b.a Am 10. Juni 2015 forderte sie ihn auf, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen und seine geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten möglichst detailliert zu beschreiben und wenn möglich zu belegen. B.b.b Am 24. beziehungsweise am 29. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen Arztbericht vom (...), drei anlässlich des Märtyrertags vom 27. November 2014 in B._______ aufgenommene Fotos und eine Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand und der exilpolitischen Aktivität ein. B.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. August 2015 - eröffnet am 28. August 2015 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ansetzung einer Ausreisefrist sowie Androhung von Haft und Zwangsausschaffung im Unterlassungsfall an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2015 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und gleichzeitig ein Revisionsgesuch einreichen. Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 27. August 2015 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4074/2013 vom 15. August 2013 seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er liess durch seine Rechtsvertreterin Internetausdrucke einer Demonstration vom 21. September 2015 in C._______, eine Fürsorgebestätigung vom 29. September 2015, eine Vollmacht vom 3. Juli 2014 und eine nicht datierte Kostennote einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Demgegenüber bezweckt das (im Asylrecht in den Art. 111b ff. AsylG geregelte) Wiedererwägungsverfahren, welches mit einem innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes an das SEM gerichteten Gesuch eingeleitet wird, die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage. Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch). Als ehemalige Beschwerdepartei ist der Gesuchsteller zur Revision legitimiert. Vorliegend wird der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen angerufen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Ferner wird geltend gemacht, das Gesuch sei innert Frist erfolgt, da der Beschwerdeführer die neuen Vorbringen aus Angst nicht früher habe geltend machen können. 1.4 Der Beschwerdeführer scheint im vorliegenden Verfahren durch Fabienne Bratoljic vertreten zu sein. Die Vollmacht vom 3. Juli 2014 bezeichnet zwar nur "die Freiplatzaktion Basel und ihre MitarbeiterInnen" als bevollmächtigt, welche allerdings als juristische Person nicht zur Rechtsvertretung befugt ist. Da Fabienne Bratoljic offenbar für die Freiplatzaktion Basel arbeitet, wird sie unter Verzicht auf Nachreichung einer persönlichen Vollmacht (vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG) als Rechtsvertreterin betrachtet. 1.5 Über offensichtlich begründete Beschwerden entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und über offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG und Art. 111 Bst. b AsylG). Da, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, vorliegend beides zutrifft, erfolgt die Entscheidung in einem einzigen einzelrichterlichen Urteil. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Das SEM verwies in der angefochtenen Verfügung auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 15. November 2012 hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der bereits geltend gemachten Vorbringen und hielt daran fest. Bei den dort aufgeführten Unstimmigkeiten handle es sich nicht um einzelne widersprüchliche Details, sondern um massive Dissonanzen in den Asylkernvorbringen, welche beim besten Willen nicht nachvollziehbar seien. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. August 2013 materiell mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb es dem SEM an der funktionellen Zuständigkeit für eine allfällige Neubeurteilung fehle. Die bereits im ersten Verfahren getätigten Vorbringen seien revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. In seiner Eingabe vom 15. August 2014 mache der Beschwerdeführer neu mehrere zuvor nicht einmal ansatzweise erwähnte Asylvorbringen geltend. Seine Rechtsvertretung argumentiere, er habe diese Aktivitäten über Jahre hinweg den schweizerischen Asylbehörden vorenthalten, da er befürchtet habe, diese Informationen könnten an die sri-lankischen Behörden gelangen. Diese Erklärung zu seiner Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge nicht zu überzeugen. Es bestehe der Eindruck, er habe im Lauf des Verfahrens seine Vorbringen angepasst und hochgespielt. Wie bereits in der Verfügung vom 15. November 2012 eingehend erläutert, müsse trotz - oder gerade wegen - der nachgeschobenen Vorbringen davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft seien. Zudem wäre auch die neu geltend gemachte Vorverfolgung revisionsweise geltend zu machen. Da das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorbestehenden Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe und sämtliche Tatsachen im Urteilszeitpunkt bereits bestanden hätten, sei das SEM für eine neuerliche Beurteilung funktionell nicht zuständig. Ob ein rechtzeitiges Vorbringen sämtlicher Asylgründe tatsächlich unzumutbar gewesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht überzeugend belegt, dass seine Hilfeleistungen eine zielgerichtete Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zur Folge gehabt haben. Weiter sei nicht ersichtlich, dass er sich bei den vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten aus der Gruppe besonders hervorgehoben habe und dadurch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Es erscheine überaus unwahrscheinlich, dass er anlässlich der Kundgebungen identifiziert worden wäre. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seine Ausführungen seien logisch und nachvollziehbar. Bei den vereinzelten Widersprüchen handle es sich um Details, und einige davon seien auf Missverständnisse zurückzuführen. Die Verspätung seiner Vorbringen spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, da es ein weit verbreitetes Phänomen sei, dass Tamilen aus Angst ihre LTTE-Verbindungen nicht preisgeben wollten. Ausserdem hätte er keinerlei Grund gehabt, sein Heimatland zu verlassen, wäre er nicht dazu genötigt gewesen. Seine Vorbringen seien deshalb als insgesamt überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft zu bewerten. Der Beschwerdeführer leide unter (...) und (...), sei momentan aber nicht in ärztlicher Behandlung. Seine exilpolitische Tätigkeit sei geeignet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Gefährdung zu führen. Eine besonders exponierte Stellung in der Diaspora sei dazu nicht nötig. Er werde auch heute noch regelmässig wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE gesucht. Es sei eine zielgerichtete Verfolgung anzunehmen; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Das verspätete Vorbringen seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE sei entschuldbar, da er erst nach mehreren Gesprächen mit seiner Rechtsvertretung Vertrauen in den schweizerischen Rechtsstaat habe fassen können. Zudem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er diese Vorbringen in der Stellungnahme an das SEM vom 15. August 2014 und nicht in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht habe, da er seine Angst just in jenem Zeitpunkt verloren habe, als er eine Stellungnahme an das SEM habe einreichen müssen. Insofern sei auch die 90-tägige Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sei daher erfüllt und das Revisionsgesuch sei rechtzeitig erfolgt. Selbst wenn die Verspätung als nicht entschuldbar betrachtet würde, wäre die Revision gutzuheissen, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich glaubhaft gemacht worden sei und ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM davon aus, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 15. August 2013 materiell mit den (damaligen) Asylvorbringen auseinandergesetzt. Dies trifft indessen nicht zu: Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 21. Juni 2013 war einzig der Vollzug der Wegweisung. Der ursprüngliche negative Asylentscheid des BFM vom 5. Mai 2011 wurde ebenfalls lediglich im Vollzugspunkt angefochten; Flüchtlingseigenschaft und Asyl blieben unangefochten. Die Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 bezüglich Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. November 2012 zu den Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgten - nachdem Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht Gegenstand der Rückweisung an das BFM waren - im Rahmen der Überprüfung des Wegweisungsvollzugs. Diese Erwägungen wiederum wurden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft, da auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2012 nicht eingetreten wurde, mithin ein Prozessentscheid erfolgte. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht war somit bisher nie materiell mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung beziehungsweise mit einer Überprüfung der diesbezüglichen Entscheidungen der Vorinstanz befasst. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation können demnach vorliegend auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Sie wären als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch das SEM zu prüfen (vgl. vorn E. 1.3, dritter Absatz). 3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und vom SEM als revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2014 hätten nach dem Gesagten durch die Vorinstanz geprüft werden müssen. Im Übrigen wäre die Vorinstanz aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VwVG gehalten gewesen, die Eingabe vom 15. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, wenn sie schon der Meinung gewesen ist, sie enthalte ein Revisionsgesuch und falle in die Zuständigkeit des Gerichts, zumal dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich subeventualiter beantragt worden ist. Da die Vorinstanz dies unterliess und dem Beschwerdeführer ausserdem mit Schreiben vom 26. August 2014 mitteilte, seine Stellungnahme werde als Mehrfachgesuch entgegengenommen, hat sie in jenem Zeitpunkt offenbar in der Eingabe kein Revisionsgesuch erblickt und sich zu Recht damals für die revisionsrechtliche Begehren als zuständig betrachtet. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zwecks umfassender Überprüfung durch das SEM an dieses zurückzuweisen. 3.5 Im Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und macht nachträglich erhebliche Tatsachen geltend, die er aus Furcht vor negativen Konsequenzen nicht rechtzeitig habe vorbringen können. Wie vorstehend ausgeführt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die revisionsweise Überprüfung der Asylvorbringen nicht zuständig. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Feststellung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird insofern gegenstandslos. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des ausserordentlichen Rechtsmittels abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem Gesuchsteller wären daher grundsätzlich die Kosten für das Revisionsverfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend können ihm die Verfahrenskosten in Anwendung von Art 63 Abs 1 VwVG ausnahmsweise erlassen werden. 4.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote hat die nicht mehrwertsteuerpflichtige Rechtsvertreterin einen Gesamtaufwand von Fr. 2352.- ausgewiesen. Aufgrund der teilweise unnötigen Ausführungen (namentlich bezüglich der Revision und der materiellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers) ist das Honorar auf die notwendigen und verhältnismässigen Kosten zu kürzen und dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1300.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub