Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus der Provinz Diyarbakir, stellte am 3. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Dublin-Staat B._______. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3801/2016 vom 16. Mai 2018 ab. Am 1. Mai 2019 erklärte das SEM infolge Ablaufs der Dublin-Überstellungsfrist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz. Am 3. Juni und am 29. Juli 2020 hörte es den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser eine ethnisch und politisch motivierte Verfolgung durch türkische Behörden und Privatpersonen sowie seine exilpolitische Betätigung in der Schweiz geltend. Für die detaillierten Asylgründe und die vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Zwischenzeitlich heiratete der Beschwerdeführer am (...) 2016 eine (...) Jahre ältere Schweizerin und (...)-Bezügerin (...) Abstammung. Ein drei Tage später gestelltes Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wies das zuständige kantonale Migrationsamt mit Entscheid vom (...) Juni 2017 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung ab. In der Begründung stellte es das Bestehen einer Scheinehe fest. Wegweisungsvollzugshindernisse erkannte es keine, jedoch machte es den Wegweisungsvollzug vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig. Eine dagegen am (...) August 2017 erhobene Beschwerde wies die zuständige kantonale Polizeidirektion mit Entscheid vom (...) Dezember 2018 ab. Diesen mittels Beschwerde vom (...) Januar 2019 angefochtenen Entscheid schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (...) Oktober 2019. Das Gericht hielt dabei in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse insbesondere fest, es werde Sache der Ausländerbehörde sein, je nach Ausgang des Asylverfahrens für den Wegweisungsvollzug besorgt zu sein. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 - eröffnet am 4. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Weitere Anordnungen betreffend eine Wegweisung aus der Schweiz oder deren Vollzug traf das SEM im Dispositiv keine. Mit dem Entscheid gewährte das SEM Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. Am 13. November 2020 erweiterte es auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Akteneinsicht. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Antrag 1) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, «damit das SEM die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mitwirkung im Asylverfahren und dabei insbesondere auf das Aussageverhalten medizinisch abklären lassen kann» (Antrag 2). Eventualiter beantragt er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft (Antrag 3) und die Gewährung von Asyl (Antrag 4). Weiter «sei für das SEM verbindlich festzustellen, dass keine vollziehbare Anordnung der Wegweisung vorliegt» (Antrag 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Gestattung seines rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 bestätigte sie diese Feststellung. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung bis zum 5. Januar 2021 eingeladen, wobei die Instruktionsrichterin darauf hinwies, «dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere eine Stellungnahme des SEM zum Beschwerdeantrag Ziff. 5 (i.V.m. Ziff. 1) und der dazugehörigen Beschwerdebegründung, sowie zum Umstand, dass die in der Verfügung geprüfte Wegweisungs- und Vollzugsanordnung keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden hat, von Interesse ist». Den Entscheid über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen, insbesondere über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, stellte sie auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht; in diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert nützlicher Frist einen tauglichen Beleg für seine behauptete Mittellosigkeit einzureichen, da die vorgelegte Bestätigung (betr. Bezug einer [...]-Rente und von [...]) eine Drittperson betreffe. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf in Aussicht stehende weitere Unterlagen für seine Bedürftigkeit um Sistierung des Entscheids über die unentgeltliche Prozessführung. F. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 hält das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthielten, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es auf seine Erwägungen verweise. Im Besonderen vertritt es die Auffassung, dass es nicht in seiner Kompetenz liege, eine zuvor durch die kantonale Behörde verfügte und rechtskräftige Wegweisung aufzuheben; auch der Wegweisungsvollzug liege in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer unter begleitenden Bemerkungen weitere Beweismittel betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu den Akten, um dessen Gutheissung er nunmehr ersuche.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM vorab Bezug auf vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwere (...) Probleme und Erinnerungsverluste und die hierfür vorgelegten Beweismittel (insb. Arztberichte mit darin diagnostizierter (...). In einer umfangreichen Würdigung gelangt es zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen beziehungsweise Anhörungen nicht in einem Zustand befunden habe, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurteilung in Frage stellen könnte. Das SEM begründete sodann den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Hierzu und betreffend den Vollzug der Wegweisung verweist das SEM zunächst auf das mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom (...) Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossene ausländerrechtliche Verfahren. Dort sei die Bewilligung des Familiennachzuges mit der Begründung des Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen und die Wegweisung angeordnet worden, wobei das Verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gemacht habe. Sodann bejaht das SEM in wiederum ausführlichen Erwägungen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Verteiler macht das SEM zuhanden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden nochmals explizit auf den mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom (...) Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsentscheid vom (...) Juni 2017 aufmerksam. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe begründet der Beschwerdeführer den Aufhebungsantrag zunächst mit einer ungenügenden Abklärung seiner (...) Angeschlagenheit und massiven (...) im Hinblick auf die Beurteilung seiner Urteilsfähigkeit und seines Aussageverhaltens. Ferner bestreitet er zum einen das Vorliegen einer Scheinehe und zum andern das vom SEM behauptete Vorliegen einer gültigen Verfügung betreffend die Wegweisung und - trotz Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse - insbesondere betreffend den Wegweisungsvollzug, was vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend festzustellen sei. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer argumentativ ausführlich gegen die vorinstanzlichen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Irrelevanz seiner Verfolgungsvorbringen sowie gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Er habe durchaus Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, auf Gewährung des Asyls oder zumindest auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Für die detaillierte Begründung der Beschwerde sowie betreffend die vorgelegten beziehungsweise in Aussicht gestellten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vertritt das SEM abgesehen vom Festhalten an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen die Auffassung, dass es nicht in seiner Kompetenz liege, eine zuvor durch die kantonale Behörde verfügte und rechtskräftige Wegweisung aufzuheben; auch der Wegweisungsvollzug liege in der Kompetenz der kantonalen Behörden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Diese Prüfung von Amtes wegen führt vorliegend zu folgenden Erwägungen: Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 30. Oktober 2020. Anfechtungstauglich ist einzig das Dispositiv (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6522/2010 vom 18. März 2011 E. 4.2). Sofern das Dispositiv ausdrücklich auf Erwägungen verweist - dies ist vorliegend nicht der Fall -, werden auch diese zum Bestandteil des Dispositivs und nehmen an seiner formellen Rechtskraft teil (vgl. BGE 120 V 233 E. 1 und 113 V 159 E. 1c). Im Dispositiv wird verbindlich festgelegt, wie ein Rechtsverhältnis zu regeln ist, während die Erwägungen bloss der Erläuterung und der Begründung dienen. Im Fall von Unklarheiten können sie zu dessen Auslegung herangezogen werden. Beim Dispositiv handelt es sich um die Entscheidformel mit den rechtlichen Schlussfolgerungen des gewürdigten Sachverhaltes. Das relevante Ergebnis muss im Dispositiv korrekt und vollständig abgebildet werden, weil nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird. Rechtsverbindliche Anordnungen beziehungsweise Rechte und Pflichten dürfen sich nicht auf die Erwägungen beschränken, sondern müssen Eingang in das Dispositiv finden, andernfalls sie nicht rechtsgültig verfügt worden und entsprechend auch nicht anfechtbar sind. Das Dispositiv besteht vorliegend aus zwei Ziffern, in denen die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (Ziff. 1) und das Asylgesuch abgelehnt wird (Ziff. 2). Tatsache ist, dass vorliegend, obwohl das Dispositiv keine weiteren Anordnungen betreffend eine Wegweisung aus der Schweiz oder betreffend den Wegweisungsvollzug enthält, das SEM in seinen Erwägungen (vgl. dort Ziff. IV und zusammenfassend oben E. 4.1) materielle und zulasten des Beschwerdeführers ausfallende Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug macht. Dies ist seitens des SEM angesichts seiner Erörterungen in der Vernehmlassung (und nach unmissverständlichem Hinweis des BVGer in der Einladung zur Vernehmlassung) offensichtlich so beabsichtigt, weshalb sich die Frage einer blossen Erläuterung oder Berichtigung (zwecks Klarstellung bzw. Korrektur offensichtlicher Versehen) vorliegend nicht stellt. Widersprechen sich Dispositiv und Erwägungen, ist Ersteres ausschlaggebend. Liegt der Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung darin, dass das Dispositiv die Regelung eines Rechtsverhältnisses enthält, die einer Begründung in den Erwägungen ermangelt, beschlägt dies die Frage einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG; vgl. beispielhaft das am 13. April 2018 ergangene Urteil D-1959/2017 des BVGer). Im vorliegenden, umgekehrten Fall, in welchem die Begründung materielle Erwägungen zur Regelung eines Rechtsverhältnisses (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) enthält, ohne dass diese Regelung auch Eingang in das Dispositiv gefunden hätte, liegt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund der Unvereinbarkeit von Dispositiv und Begründung auf der Hand. Dem Beschwerdeführer wird es mangels entsprechender Dispositivziffern faktisch verunmöglicht, gegen die in den vor-instanzlichen Erwägungen materiell zu seinen Ungunsten ausgefallene Beurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vorzugehen. Ebenso ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Erwägungen materiell zu überprüfen. Das SEM hat bei der Neubeurteilung nun die Möglichkeit, entweder an seinen materiellen Erwägungen betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug festzuhalten und diesfalls das Dispositiv entsprechend zu ergänzen, oder es hält am bestehenden Dispositiv fest und ändert seine Erwägungen in Ziff. IV der angefochtenen Verfügung. Im letzteren Fall wäre diese Änderung dergestalt vorzunehmen, dass das SEM materielle Erwägungen zur Wegweisung und/oder zum Vollzug der Wegweisung unterlässt und - um sich nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung auszusetzen - stattdessen eine Begründung dazu liefert, weshalb es die beiden Aspekte (Wegweisung und Wegweisungsvollzug als Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs; vgl. Art. 44 AsylG) im vorliegenden Fall nicht zu regeln beabsichtigt. Die vom SEM vorliegend gewählte Variante, dass es sich (gemäss Vernehmlassung) für die Beurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges als nicht kompetent erachtet, dennoch in den Erwägungen materielle Ausführungen hierzu macht und deren rechtsrelevantes Ergebnis aber nicht im Dispositiv abbildet, steht jedenfalls nicht zur Verfügung.
E. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fällt deshalb nicht in Betracht, weil für das Gericht nicht erkennbar ist, ob und inwiefern das SEM nun am Dispositiv oder an der Begründung festhalten will. Das Gericht kann - zumal als einzige Rechtsmittelinstanz - nicht eine Ersatzvornahme an Stelle des SEM leisten und enthält sich angesichts der vorliegenden Unvereinbarkeit von Dispositiv und Begründung auch jeglicher präjudizieller Aussagen im Hinblick auf den Erlass einer neuen Verfügung durch das SEM. Aufgrund des engen gesetzlichen Konnexes (Art. 44 AsylG) und der grundsätzlichen Akzessorietät zwischen der Abweisung eines Asylgesuchs sowie der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges sieht das Gericht einstweilen auch keinen Anlass, die Beschwerde insoweit materiell zu behandeln, als sie gegenständlich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter präsentiert keine Honorarnote, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dabei ist jener Aufwand nicht zu entschädigen, der im Zusammenhang mit den Ergänzungseingaben vom 21. Dezember 2020 und vom 8. Februar 2021 (betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) entstanden ist. Der Beschwerdeführer verkennt trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020, dass er mit diesen Eingaben seine Bedürftigkeit und Mittellosigkeit mangels ihn selber betreffender und beweistauglicher Unterlagen nach wie vor nicht belegen kann, sondern vielmehr nur jene seiner (Schein-)Ehefrau. Der Aufwand ist daher als nicht notwendig zu erachten.
E. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand werden damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6112/2020 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus der Provinz Diyarbakir, stellte am 3. Mai 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Auf dieses trat das SEM mit Verfügung vom 3. Juni 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Dublin-Staat B._______. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3801/2016 vom 16. Mai 2018 ab. Am 1. Mai 2019 erklärte das SEM infolge Ablaufs der Dublin-Überstellungsfrist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz. Am 3. Juni und am 29. Juli 2020 hörte es den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser eine ethnisch und politisch motivierte Verfolgung durch türkische Behörden und Privatpersonen sowie seine exilpolitische Betätigung in der Schweiz geltend. Für die detaillierten Asylgründe und die vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Zwischenzeitlich heiratete der Beschwerdeführer am (...) 2016 eine (...) Jahre ältere Schweizerin und (...)-Bezügerin (...) Abstammung. Ein drei Tage später gestelltes Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs wies das zuständige kantonale Migrationsamt mit Entscheid vom (...) Juni 2017 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung ab. In der Begründung stellte es das Bestehen einer Scheinehe fest. Wegweisungsvollzugshindernisse erkannte es keine, jedoch machte es den Wegweisungsvollzug vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig. Eine dagegen am (...) August 2017 erhobene Beschwerde wies die zuständige kantonale Polizeidirektion mit Entscheid vom (...) Dezember 2018 ab. Diesen mittels Beschwerde vom (...) Januar 2019 angefochtenen Entscheid schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (...) Oktober 2019. Das Gericht hielt dabei in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse insbesondere fest, es werde Sache der Ausländerbehörde sein, je nach Ausgang des Asylverfahrens für den Wegweisungsvollzug besorgt zu sein. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 - eröffnet am 4. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 2 des Dispositivs). Weitere Anordnungen betreffend eine Wegweisung aus der Schweiz oder deren Vollzug traf das SEM im Dispositiv keine. Mit dem Entscheid gewährte das SEM Einsicht in die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten. Am 13. November 2020 erweiterte es auf Gesuch des Beschwerdeführers hin die Akteneinsicht. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Antrag 1) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, «damit das SEM die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Mitwirkung im Asylverfahren und dabei insbesondere auf das Aussageverhalten medizinisch abklären lassen kann» (Antrag 2). Eventualiter beantragt er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft (Antrag 3) und die Gewährung von Asyl (Antrag 4). Weiter «sei für das SEM verbindlich festzustellen, dass keine vollziehbare Anordnung der Wegweisung vorliegt» (Antrag 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Gestattung seines rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte die Instruktionsrichterin den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020 bestätigte sie diese Feststellung. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung bis zum 5. Januar 2021 eingeladen, wobei die Instruktionsrichterin darauf hinwies, «dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere eine Stellungnahme des SEM zum Beschwerdeantrag Ziff. 5 (i.V.m. Ziff. 1) und der dazugehörigen Beschwerdebegründung, sowie zum Umstand, dass die in der Verfügung geprüfte Wegweisungs- und Vollzugsanordnung keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden hat, von Interesse ist». Den Entscheid über weitere Anträge und Instruktionsmassnahmen, insbesondere über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, stellte sie auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht; in diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert nützlicher Frist einen tauglichen Beleg für seine behauptete Mittellosigkeit einzureichen, da die vorgelegte Bestätigung (betr. Bezug einer [...]-Rente und von [...]) eine Drittperson betreffe. E. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf in Aussicht stehende weitere Unterlagen für seine Bedürftigkeit um Sistierung des Entscheids über die unentgeltliche Prozessführung. F. In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2020 hält das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthielten, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es auf seine Erwägungen verweise. Im Besonderen vertritt es die Auffassung, dass es nicht in seiner Kompetenz liege, eine zuvor durch die kantonale Behörde verfügte und rechtskräftige Wegweisung aufzuheben; auch der Wegweisungsvollzug liege in der Kompetenz der kantonalen Behörden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer als Beilage zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer unter begleitenden Bemerkungen weitere Beweismittel betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu den Akten, um dessen Gutheissung er nunmehr ersuche. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM vorab Bezug auf vom Beschwerdeführer geltend gemachte schwere (...) Probleme und Erinnerungsverluste und die hierfür vorgelegten Beweismittel (insb. Arztberichte mit darin diagnostizierter (...). In einer umfangreichen Würdigung gelangt es zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen beziehungsweise Anhörungen nicht in einem Zustand befunden habe, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurteilung in Frage stellen könnte. Das SEM begründete sodann den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Hierzu und betreffend den Vollzug der Wegweisung verweist das SEM zunächst auf das mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom (...) Oktober 2019 rechtskräftig abgeschlossene ausländerrechtliche Verfahren. Dort sei die Bewilligung des Familiennachzuges mit der Begründung des Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen und die Wegweisung angeordnet worden, wobei das Verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig gemacht habe. Sodann bejaht das SEM in wiederum ausführlichen Erwägungen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Verteiler macht das SEM zuhanden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörden nochmals explizit auf den mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom (...) Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsentscheid vom (...) Juni 2017 aufmerksam. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe begründet der Beschwerdeführer den Aufhebungsantrag zunächst mit einer ungenügenden Abklärung seiner (...) Angeschlagenheit und massiven (...) im Hinblick auf die Beurteilung seiner Urteilsfähigkeit und seines Aussageverhaltens. Ferner bestreitet er zum einen das Vorliegen einer Scheinehe und zum andern das vom SEM behauptete Vorliegen einer gültigen Verfügung betreffend die Wegweisung und - trotz Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse - insbesondere betreffend den Wegweisungsvollzug, was vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend festzustellen sei. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer argumentativ ausführlich gegen die vorinstanzlichen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Irrelevanz seiner Verfolgungsvorbringen sowie gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Er habe durchaus Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, auf Gewährung des Asyls oder zumindest auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Für die detaillierte Begründung der Beschwerde sowie betreffend die vorgelegten beziehungsweise in Aussicht gestellten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 4.3 In seiner Vernehmlassung vertritt das SEM abgesehen vom Festhalten an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen die Auffassung, dass es nicht in seiner Kompetenz liege, eine zuvor durch die kantonale Behörde verfügte und rechtskräftige Wegweisung aufzuheben; auch der Wegweisungsvollzug liege in der Kompetenz der kantonalen Behörden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). Diese Prüfung von Amtes wegen führt vorliegend zu folgenden Erwägungen: Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 30. Oktober 2020. Anfechtungstauglich ist einzig das Dispositiv (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6522/2010 vom 18. März 2011 E. 4.2). Sofern das Dispositiv ausdrücklich auf Erwägungen verweist - dies ist vorliegend nicht der Fall -, werden auch diese zum Bestandteil des Dispositivs und nehmen an seiner formellen Rechtskraft teil (vgl. BGE 120 V 233 E. 1 und 113 V 159 E. 1c). Im Dispositiv wird verbindlich festgelegt, wie ein Rechtsverhältnis zu regeln ist, während die Erwägungen bloss der Erläuterung und der Begründung dienen. Im Fall von Unklarheiten können sie zu dessen Auslegung herangezogen werden. Beim Dispositiv handelt es sich um die Entscheidformel mit den rechtlichen Schlussfolgerungen des gewürdigten Sachverhaltes. Das relevante Ergebnis muss im Dispositiv korrekt und vollständig abgebildet werden, weil nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird. Rechtsverbindliche Anordnungen beziehungsweise Rechte und Pflichten dürfen sich nicht auf die Erwägungen beschränken, sondern müssen Eingang in das Dispositiv finden, andernfalls sie nicht rechtsgültig verfügt worden und entsprechend auch nicht anfechtbar sind. Das Dispositiv besteht vorliegend aus zwei Ziffern, in denen die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt (Ziff. 1) und das Asylgesuch abgelehnt wird (Ziff. 2). Tatsache ist, dass vorliegend, obwohl das Dispositiv keine weiteren Anordnungen betreffend eine Wegweisung aus der Schweiz oder betreffend den Wegweisungsvollzug enthält, das SEM in seinen Erwägungen (vgl. dort Ziff. IV und zusammenfassend oben E. 4.1) materielle und zulasten des Beschwerdeführers ausfallende Ausführungen zur Wegweisung und zum Wegweisungsvollzug macht. Dies ist seitens des SEM angesichts seiner Erörterungen in der Vernehmlassung (und nach unmissverständlichem Hinweis des BVGer in der Einladung zur Vernehmlassung) offensichtlich so beabsichtigt, weshalb sich die Frage einer blossen Erläuterung oder Berichtigung (zwecks Klarstellung bzw. Korrektur offensichtlicher Versehen) vorliegend nicht stellt. Widersprechen sich Dispositiv und Erwägungen, ist Ersteres ausschlaggebend. Liegt der Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung darin, dass das Dispositiv die Regelung eines Rechtsverhältnisses enthält, die einer Begründung in den Erwägungen ermangelt, beschlägt dies die Frage einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG; vgl. beispielhaft das am 13. April 2018 ergangene Urteil D-1959/2017 des BVGer). Im vorliegenden, umgekehrten Fall, in welchem die Begründung materielle Erwägungen zur Regelung eines Rechtsverhältnisses (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) enthält, ohne dass diese Regelung auch Eingang in das Dispositiv gefunden hätte, liegt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund der Unvereinbarkeit von Dispositiv und Begründung auf der Hand. Dem Beschwerdeführer wird es mangels entsprechender Dispositivziffern faktisch verunmöglicht, gegen die in den vor-instanzlichen Erwägungen materiell zu seinen Ungunsten ausgefallene Beurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges vorzugehen. Ebenso ist es dem Bundesverwaltungsgericht versagt, diese Erwägungen materiell zu überprüfen. Das SEM hat bei der Neubeurteilung nun die Möglichkeit, entweder an seinen materiellen Erwägungen betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug festzuhalten und diesfalls das Dispositiv entsprechend zu ergänzen, oder es hält am bestehenden Dispositiv fest und ändert seine Erwägungen in Ziff. IV der angefochtenen Verfügung. Im letzteren Fall wäre diese Änderung dergestalt vorzunehmen, dass das SEM materielle Erwägungen zur Wegweisung und/oder zum Vollzug der Wegweisung unterlässt und - um sich nicht dem Vorwurf einer Rechtsverweigerung auszusetzen - stattdessen eine Begründung dazu liefert, weshalb es die beiden Aspekte (Wegweisung und Wegweisungsvollzug als Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs; vgl. Art. 44 AsylG) im vorliegenden Fall nicht zu regeln beabsichtigt. Die vom SEM vorliegend gewählte Variante, dass es sich (gemäss Vernehmlassung) für die Beurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges als nicht kompetent erachtet, dennoch in den Erwägungen materielle Ausführungen hierzu macht und deren rechtsrelevantes Ergebnis aber nicht im Dispositiv abbildet, steht jedenfalls nicht zur Verfügung. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts fällt deshalb nicht in Betracht, weil für das Gericht nicht erkennbar ist, ob und inwiefern das SEM nun am Dispositiv oder an der Begründung festhalten will. Das Gericht kann - zumal als einzige Rechtsmittelinstanz - nicht eine Ersatzvornahme an Stelle des SEM leisten und enthält sich angesichts der vorliegenden Unvereinbarkeit von Dispositiv und Begründung auch jeglicher präjudizieller Aussagen im Hinblick auf den Erlass einer neuen Verfügung durch das SEM. Aufgrund des engen gesetzlichen Konnexes (Art. 44 AsylG) und der grundsätzlichen Akzessorietät zwischen der Abweisung eines Asylgesuchs sowie der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges sieht das Gericht einstweilen auch keinen Anlass, die Beschwerde insoweit materiell zu behandeln, als sie gegenständlich die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2020 Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter präsentiert keine Honorarnote, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dabei ist jener Aufwand nicht zu entschädigen, der im Zusammenhang mit den Ergänzungseingaben vom 21. Dezember 2020 und vom 8. Februar 2021 (betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) entstanden ist. Der Beschwerdeführer verkennt trotz Hinweis in der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2020, dass er mit diesen Eingaben seine Bedürftigkeit und Mittellosigkeit mangels ihn selber betreffender und beweistauglicher Unterlagen nach wie vor nicht belegen kann, sondern vielmehr nur jene seiner (Schein-)Ehefrau. Der Aufwand ist daher als nicht notwendig zu erachten. 7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand werden damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (E. 5) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: