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E-6105/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6105/2025

U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / N (…).

E-6105/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 9. November 2024 verliess und am 12. November 2024 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz zunächst ein Dublin-Verfahren einleitete, und mit Ver- fügung vom 13. Dezember 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh- rerin nicht eintrat, sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ita- lien) wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragte, dass aufgrund des Ablaufs der Frist zur Überstellung nach Italien die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ihre Verfügung vom 13. Dezem- ber 2024 aufhob, das nationale Asylverfahren aufnahm und die Beschwer- deführerin dem zuständigen Kanton zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel- tend machte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, hin- duistischen Glaubens und habe ihre ersten Lebensjahre in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna verbracht, dass im Jahr 2007, als sie (…) Jahre alt gewesen sei, ihr Vater, ein Buschauffeur, eines Nachts zu Hause behördlich aufgesucht, in einem weissen Van mitgenommen und am nächsten Tag im Beisein dieser Män- ner mit verbundenen Augen sowie einem gebrochenen Arm zurückgeführt worden sei, dass Ausgrabungen auf ihrem Landstück vorgenommen worden seien, weil man den Vater der Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt habe, dass nichts gefunden worden sei, die Männer ihren Vater jedoch wieder mitgenommen hätten und dieser seither als verschollen gelte, dass ihre Grossmutter väterlicherseits die Mitnahme des Vaters bei einer Menschenrechtsbehörde gemeldet habe, dass ihre Mutter sie etwa einen Monat nach der Mitnahme des Vaters ihren Grosseltern väterlicherseits in Obhut gegeben habe, sie mit diesen, ihrer

E-6105/2025 Seite 3 Tante väterlicherseits und später auch deren Ehemann und dem gemein- samen Sohn zusammengelebt habe, dass der Kontakt zu ihrer Mutter aus ihr unbekannten Gründen abgebro- chen sei, dass ihre Grosseltern in den Jahren 2012 und 2013 zwei oder drei Mal vom Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und nach dem Ver- bleib ihres Vaters befragt worden seien, dass ihre Grossmutter im Jahr 2014 verstorben sei und sie in der Folge durch jeweils dieselben vier Beamten vom CID zunächst nach dem Ver- bleib ihrer Grossmutter und dann regelmässig zum Verbleib ihres Vaters befragt worden sei, dass besagte Männer sie zu Beginn ein bis zwei Mal im Monat jeweils nachts behelligt hätten, bis sich die Behelligungen zuletzt auf zwei Besu- che wöchentlich erhöht hätten, dass ihr dabei insbesondere ein Vorfall stark in Erinnerung geblieben sei, als die Beamten ihre Unwissenheit bezüglich des Verbleibs ihres Vaters nicht geglaubt und ihr vorgeworfen hätten, sie unterstütze die Bewegung möglicherweise selbst, woraufhin sie verbal bedroht und unsittlich berührt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei sie 17-jährig gewesen, dass sie nach diesem Vorfall erstmals über eine Ausreise aus ihrem Hei- matstaat nachgedacht habe und sich hilfesuchend an ihren in B._______ wohnhaften Onkel väterlicherseits gewandt habe, dass sie sich sodann im Alter von 18 Jahren in einen Mann verliebt habe, dessen Mutter die Beziehung missbilligt, sie deshalb beschimpft und belei- digt habe, sobald sie sich auf der Strasse angetroffen hätten, dass dieses Verhalten der Mutter auch noch nach Beendigung der zwei- jährigen Beziehungen, welche im Jahr 2022 durch ihren Freund erfolgt sei, angehalten habe, dass ihr Grossvater pflegebedürftig geworden sei und sie dessen Pflege übernommen habe, zumal ihre Tante und deren Ehemann sich mehrheitlich im Elternhaus des Ehemannes aufgehalten hätten, sie somit mehr oder weniger auf sich alleine gestellt gewesen sei,

E-6105/2025 Seite 4 dass es immer wieder Situation gegeben hätte, in welchen sie mit dem Ehemann ihrer Tante allein gewesen sei, was dieser ausgenutzt habe, in- dem er sie wiederholt «seltsam» angeschaut, angeschubst sowie unsittlich berührt habe, dass sie sich nach dem Tod ihres Grossvaters im Jahr 2023 schliesslich zur Ausreise entschieden habe und mit Hilfe ihres in B._______ lebenden Onkels die Ausreise vorbereitet habe, zumal ihr aufgrund der zuvor ge- nannten Vorfälle zwischenzeitlich alles zu viel geworden sei, dass sie die Ausreise mit dem Verkauf eines von den Grosseltern geerbten Landstücks sowie mit Hilfe von Verwandten finanziert habe, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (glei- chentags eröffnet) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am

14. August 2025 bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-6105/2025 Seite 5 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

E-6105/2025 Seite 6 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mit- nahme des Vaters der Beschwerdeführerin durch die sri-lankischen Behör- den im Jahr 2007 sowie der Umstand, dass er seither verschollen sei, werde unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismit- tel nicht in Abrede gestellt, dass zwischen dem Beginn der geltend gemachten Behelligungen seitens des CID im Jahr 2014 und ihrer Ausreise im November 2024 jedoch weder ein inhaltlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang festgestellt werden könne, zumal der für die Beschwerdeführerin bedrohlichste Vorfall im Jahr 2019, mithin mehrere Jahre vor ihrer Ausreise stattgefunden habe, dass aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieses Vor- bringens darauf verzichtet werden könne, auf die in den Aussagen der Be- schwerdeführerin enthaltenen Unglaubhaftigkeitselementen näher einzu- gehen, dass es aber seltsam anmute, dass die Behörden die Beschwerdeführerin erst sieben Jahre nach dem Verschwinden des Vaters und über viele Jahre hinweg mit der von ihr geschilderten Intensität nach dessen Verbleib be- fragt haben sollten, obwohl sie zum Zeitpunkt des Verschwindens ihres Va- ters erst (…) Jahre alt gewesen sei, und ihre Grossmutter bis zu deren Tod nur zwei oder drei Mal vom CID aufgesucht worden sein soll, sie hingegen monatlich, zuletzt gar zwei Mal wöchentlich, dass das Vorbringen, wonach der Ehemann ihrer Tante sie wiederholt «ko- misch» angeschaut und unsittlich berührt habe, für sich allein offensichtlich kein Grund für ihre Ausreise gewesen sei, entsprechend fehle es mit Blick auf ihre Ausreisegründe sowohl an der gebotenen Kausalität als auch an der geforderten flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität, ebenso könne von ihr als erwachsene Frau erwartet werden, sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat bei Bedarf zur Wehr zu setzen und gegebenenfalls an ihre Tante, ihre Verwandten und/oder an die Behörden zu wenden, dass ebenso die Beschimpfungen durch die Mutter ihres Ex-Freundes kein flüchtlingsrechtlich relevantes Mass an Intensität erlangen würden und die Beziehung im Jahr 2022 beendet worden sei, so dass auch zwischen der geltend gemachten Verfolgungshandlung sowie der Ausreise kein Kausal- zusammenhang hergestellt werden könne, dass ferner die Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn

E-6105/2025 Seite 7 begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde, dass Rückkehrende, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Iden- titätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlau- fen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hinter- grund befragt werden könnten, wobei die Befragung für sich gesehen so- wie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstelle, ebenso auch nicht die Kontrollmassnahmen – Aufsuchen zwecks Regist- rierung am Herkunftsort, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person – am Herkunftsort, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Beschwer- deführerin bei einer Rückkehr in ihrem Heimatstaat in den Fokus der Be- hörden geraten könnte und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, dass die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 21. September 2024 zum neuen Präsidenten, den Parla- mentswahlen am 14. November 2024 und der Bildung des neuen Kabinetts am 18. November 2024 diese Einschätzung nicht umstossen könne, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gebe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des neuen Präsidenten kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, auch wenn unter der neuen Regierung weiterhin Überwachungen und Einschüchterungen von Minderheiten, Menschenrechtsaktivistinnen und Menschenrechtsaktivis- ten, Journalistinnen und Journalisten, Demonstrierenden und weiteren re- gierungskritischen Personen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könn- ten, dass die Beschwerdeführerin weder politisch aktiv noch anderweitig auf- grund persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber der sri-lanki- schen Regierung auf irgendeine Art und Weise exponiert gewesen sei, dass somit kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, sie werde bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein,

E-6105/2025 Seite 8 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre Vorbringen zu den Asylgründen wiederholt und der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegenhält, sie sei nicht nur aufgrund ihres Vaters im Visier der CID, sondern auch als alleinstehende junge Frau eine «einfache Beute» für CID-Offiziere und den Ehemann ihrer Tante, sie könne «ohne Mann im Haus» einfach eingeschüchtert und missbraucht werden, und sei durch einen Angehörigen des CID im Alter von 17/18 Jah- ren und danach weitere vier bis fünf Mal denn auch vergewaltigt worden, dass sie aufgrund der Reflexverfolgung in Bezug auf ihren Vater, den dar- aus resultierenden Vergewaltigungen, den Drohungen durch die CID-An- gehörigen sowie den Drohungen der Mutter ihres Ex-Freundes und der se- xuellen Belästigungen durch den Ehemann ihrer Tante in schwerer Weise an Leib und Leben gefährdet sei, dass sie bei einer Rückkehr befürchte, zwecks Überwachung wieder auf- gesucht, befragt und vergewaltigt zu werden, sie demnach eine begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe, dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz das Asylge- such der Beschwerdeführerin zu Recht unter Verneinung ihrer Flüchtlings- eigenschaft abgelehnt hat, dass auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-act. 42/13 Ziff. II), dass die Behelligung des Vaters und dessen Verschwinden im Jahr 2007, als die Beschwerdeführerin noch im Kleinkindalter war, sicher ein prägen- des Ereignis darstellen, jedoch nicht ursächlich für die im Jahr 2024 er- folgte Ausreise der Beschwerdeführerin waren, dass die geltend gemachten regelmässigen Behelligungen der Beschwer- deführerin durch Angehörige des CID seit dem Tod der Grossmutter im Jahr 2014 bis zur Ausreise im Jahr 2024 auch nach Ansicht des Gerichts in Zweifel zu ziehen sind, da sie weder plausibel sind noch substanziiert wurden (SEM-act. A36/14 F55 S. 7, F58 ff. F68-F72), dass nunmehr auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei mehrfach durch einen der CID-Angehörigen ver- gewaltigt worden (Beschwerde S. 3), ohne dass dies weiter konkretisiert oder ausgeführt wurde, warum es der Beschwerdeführerin im Rahmen der

E-6105/2025 Seite 9 Anhörung nicht möglich gewesen sein soll, über diese Übergriffe zu spre- chen, waren sexualisierte Behelligungen durch die CID-Angehörigen und den Mann der Tante doch Thema in der Anhörung (vgl. SEM act. A36/14 F55 S. 7, F71, F79 f.), dass dieses Vorbringen daher als nachgeschoben zu erachten ist und es der Beschwerdeführerin überdies auch bei unterstellter Glaubhaftmachung unter Verweis auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu- zumuten gewesen wäre, sich bezüglich des fehlbaren Verhaltens des CID- Beamten an die Behörden zu wenden oder im Sinne einer innerstaatlichen Zufluchtsalternative bei ihrem Onkel väterlicherseits in B._______ Wohn- sitz zu nehmen, zumal dieser sie bei der Ausreise unterstützt haben soll und in der Beschwerde nicht näher konkretisiert wird, warum er die Be- schwerdeführerin nicht aufnehmen kann oder will, dass ohne das unangebrachte Verhalten des Ehemanns ihrer Tante sowie der Mutter ihres Ex-Freundes zu verkennen, dieses nicht flüchtlingsrecht- lich relevant ist, es namentlich an einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG fehlt und die beschriebenen Handlungen auch keine Intensität er- reicht haben, aufgrund derer darauf zu schliessen wäre, dass der Be- schwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, die Beschwerdeführerin aber auch diesbezüglich gehalten wäre, zunächst die sich im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Schutz- möglichkeiten auszuschöpfen, dass sodann, wie bereits durch die Vorinstanz erwähnt, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zukünftig flüchtlingsrechtlich relevan- ten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, da sie über kein exponiertes Profil verfügt, mit dem sie in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zurecht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die

E-6105/2025 Seite 10 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

E-6105/2025 Seite 11 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2– 13.4), dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirt- schaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka gilt (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswah- len am 14. November 2024), die nicht dazu führen, dass der Wegweisungs- vollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste, und auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Voll- zug der Wegweisung sprechen könnten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, indem sowohl ihre Tante als auch ihr Onkel väterlicherseits im Heimatstaat leben, sie auch nach ihrer Ausreise mit ihrer Tante gelegentlich in Kontakt steht (vgl. SEM- act. A36/14 F40 f.), dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss bis zu ihrer Aus- reise im Haus der Grosseltern wohnhaft war und entgegen ihren Ausfüh- rungen in ihrer Beschwerdeschrift bereits vor ihrer Ausreise mehr oder we- niger auf sich alleine gestellt gewesen sein will (vgl. SEM-act. A36/14 F55, F58 und F83 f.), dass sie ferner die Schule mit einem A-Level abgeschlossen hat (vgl. SEM- act. A36/14 F46 f.) und auch keine relevanten gesundheitlichen Beschwer- den vorliegen (vgl. auch Beschwerde S. 5 mit dem nicht näher konkretisier- ten Hinweis auf psychische Belastungen der Beschwerdeführerin) die ge- gen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der

E-6105/2025 Seite 12 Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass auch der nicht näher substanziierte Eventualantrag (Rechtsbegehren 2), wonach das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurück- zuweisen sei, abzuweisen ist, da keine Verfahrenspflichtverletzungen er- sichtlich sind und der Sachverhalt als erstellt geltend kann, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6105/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

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