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E-6091/2020

E-6091/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6091/2020 Urteil vom 20. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...). Oktober 2017 über den Flughafen Colombo verliess, am 31. Oktober 2017 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 7. November 2017 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, das für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass das SEM am 15. Januar 2018 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Überstellung nach Italien anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde per 19. März 2018 als verschwunden gemeldet wurde, dass B._______ dem SEM am 25. Juli 2019 schriftlich mitteilte, die Fristen zur allfälligen Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien seien abgelaufen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nun bei der Schweiz liege und durch das SEM festzustellen sei, dass das nationale Asylverfahren durchgeführt werde, dass der Beschwerdeführer, nach Aufforderung durch das SEM, am 4. September 2019 seine aktuelle Adresse mitteilen sowie ausführen liess, er habe sich die ganze Zeit bei Bekannten - deren Namen er nicht nennen wolle - in der Schweiz aufgehalten, dass das SEM am 11. September 2019 das nationale Asylverfahren wiederaufnahm, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 29. Juli 2020 drei Arztberichte, eine Bilddokumentation von Verletzungen durch die sri-lankische Armee, Briefkopien aus Sri Lanka zu seiner Verfolgungssituation sowie die Vollmacht einreichte, dass das SEM am 14. August 2020 eine Anhörung (A35/21) mit dem Beschwerdeführer durchführte, wobei er weitere Beweismittel zu den Akten reichte (einen Zeitungsartikel, ein Bestätigungsschreiben eines Lokalpolitikers, Briefe seiner Eltern, ein Arztzeugnis betreffend seine Mutter, sechs Fotografien von Protesten gegen ein Krematorium, eine Polizeivorladung vom (...). September 2019, zwei Fotografien des Satyagra-Protestes, dazu zwei Fotografien mit lokalen Parlamentariern, ein Arztzeugnis den Beschwerdeführer betreffend, zwei Ausbildungszertifikate, zwei Sportdiplome, einen USB-Stick und den Geburtsschein der Schwester), dass am 29. September 2020 eine ergänzende Anhörung (A40/20) durchgeführt und dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass ernsthafte Zweifel an der Echtheit der eingereichten Polizeivorladung vom (...). September 2019 bestünden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs in beiden Anhörungen massgeblich geltend machte, er sei tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens, seine Familie gehöre zur niedrigen Kaste der C._______, dass er sein Leben am Geburtsort in D._______ (Distrikt Jaffna) verbracht habe, dort etwa (...) das A-Level abgeschlossen habe und in der Folge (...) eine Lehre als (...) in E._______ habe anfangen können, dass er sich im Rahmen der Ausbildung (...) etwa sechs Monate lang in Colombo aufgehalten, anschliessend in D._______ ohne Festanstellung verschiedene Auftragsarbeiten auf seinem Beruf ausgeübt, zudem (...) -Kurse besucht und dem Vater (...) geholfen habe, dass er sich seit 2015 zusammen als rechte Hand eines Mitglieds des Regionalrats gegen ein Krematorium im Dorf - in dem Angehörige der höheren Kaste namens F._______ ihre Verstorbenen verbrennen würden - engagiert und sich dabei sehr exponiert habe, dass er im November 2015 am Geburtstag des ehemaligen Führers der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Prabhakaran, einen Ort dekoriert habe, worauf Angehörige der sri-lankischen Armee und des Criminal Investigation Departments (CID) ihn deswegen angegangen hätten, dass ein Mann namens G._______ aus der Kaste der F._______ sich eingemischt und den Sicherheitsbeamten gesagt habe, der Beschwerdeführer habe viele Junge aus dem Dorf gegen das Krematorium organisiert, worauf die Beamten den Beschwerdeführer gewarnt hätten, solches könne eine Anklage unter dem Terrorismusgesetz oder sogar seine Tötung zur Folge haben, jedoch der Drohung keine weiteren Probleme gefolgt seien, dass (...) 2016 erfolgreich Widerstand gegen eine weitere Verbrennung eines Leichnams im Krematorium geleistet worden sei, worauf die F._______ den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht hätten, dass am (...). 2016 gegen Mitternacht etwa fünf Leute von Armee, CID und der F._______ zu Hause aufgetaucht, den Beschwerdeführer geschlagen und mit einem Messer an der rechten Hand verletzt sowie auch die herbeigeeilten Eltern und den jüngeren Bruder verletzt hätten und anschliessend geflohen seien, dass die ganze Familie ins Krankenhaus gebracht worden sei, der Beschwerdeführer und die Mutter etwa eine Woche dort hätten bleiben müssen, wobei die Polizei - mutmasslich durch die F._______ entsprechend beeinflusst - nicht, wie grundsätzlich üblich, im Spital ihre Aussagen zum Vorfall aufgenommen habe, dass der Beschwerdeführer sich anschliessend bei einer Tante mütterlicherseits im nahe gelegenen H._______ aufgehalten habe, in dieser Zeit auch nach ihm gesucht worden sei, indem namentlich am (...) 2016 (...) nach ihm gefragt worden sei, dass auch (...) 2017 trotz Anwesenheit von Armee und Polizei erfolgreich gegen die Verbrennung eines Verstorbenen im Krematorium protestiert worden sei und der Beschwerdeführer am (...). 2017 erneut einen sogenannten Satyagra-Protest organisiert habe, dass er (...) 2017 zu Hause von CID-Beamten und von G._______ mitgenommen und zu einem alten Haus in der Nähe des Polizeipostens von I._______ gebracht worden sein, dass man ihn vor weiteren Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Krematorium gewarnt sowie geschlagen habe und er seither Probleme mit dem Hören habe, dass er nach diesem Vorfall zu einer Naturheilerin und anschliessend wieder zur Tante gegangen sei, dass seiner Mutter am (...). 2017 eine polizeiliche Vorladung für den Beschwerdeführer übergeben worden sei, gemäss der er sich am (...). 2017 bei der Terrorismusabteilung hätte melden müssen, dass er sich aus Angst vor erneutem Festhalten zur Ausreise entschlossen und ein Onkel in Australien diese organisiert, dabei zunächst ein Visum für J._______ erlangt habe, das er jedoch nicht genutzt habe, da er sich vor einer Reise über den Flughafen Colombo gefürchtet habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich am (...). 2017 mit Hilfe des Schleppers und einem gefälschten Reisepass vom Flughafen Colombo aus Sri Lanka verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 31. Oktober 2017 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses bis zum 6. Januar 2021 aufforderte, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 weitere Beweismittel zu den Akten reichen liess (Gerichtsvorladung für den Onkel, der im Verfahren für den Beschwerdeführer gebürgt habe; Vorladungen zur Zeugenaussage betreffend eine Anzeige seiner Familienmitglieder gegen G._______, der mit bürgerlichem Namen K._______ heisse; Identitätskarte im Original), dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regle und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Asylvorbringen mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant beurteilt hat und diese Erwägungen - auf die verwiesen werden kann - zu bestätigen sind, dass in der Beschwerde ausführlich die Sachverhaltsvorbringen erneut vorgetragen werden und vorweg gerügt wird, die Vorinstanz habe widersprüchliche Aussagen der Befragung zur Person (BzP) und der vertieften Anhörung in unzulässiger Weise zu stark gewichtet, dass Angaben in der BzP, die nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft dienen würden, nur dann relevant seien, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden, dass diese Argumentation vorliegend nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches bei der ersten Befragung einzig angegeben hat, im Jahr 2015 und auch im Jahr 2016 wegen der (im November stattfindenden) Feierlichkeiten zum Märtyrertag Probleme bekommen zu haben, das erste Mal sei er anlässlich einer Armee-razzia an diesem Tag mitgenommen, befragt, gewarnt und wieder freigelassen worden, im Jahr 2016 sei er im Vorfeld der Feierlichkeiten, nämlich im September, von den Militärs aufgesucht und zum Erscheinen zu einer Befragung aufgefordert worden, weitere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht (vgl. A6/10 S. 6 f.), dass er beispielsweise in der Anhörung vom 14. August 2020 ausführte, im Jahr 2015 sei er gegen Mitternacht auf der Strasse einvernommen worden, wobei sich ein Mann namens G._______ eingemischt habe, weiter sei um diese Feierlichkeiten nichts passiert, er mithin eine Mitnahme nicht erwähnte (vgl. A35/15 F/A51 ff.), dass er die in den nachfolgenden Anhörungen betonten Aktivitäten bezüglich der geschilderten Proteste gegen Leichenverbrennungen im Krematorium am Wohnsitz, bei welchen Kundgebungen er eine führende Rolle eingenommen haben will, in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat, dass dieses widersprüchliche Aussageverhalten zwischen der BzP und den nachfolgenden Anhörungen als diametral abweichend zu beurteilen und dieses in die Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen ist, zumal der Beschwerdeführer seine Aussagen nach Rückübersetzung in seine Muttersprache mit seiner Unterschrift als zutreffend und vollständig bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer in den nachfolgenden Anhörungen zusätzliche respektive neue Asylgründe vorbrachte, diese nachgeschobenen Vorbringen allein in diesem Kontext bereits mit Zweifeln behaftet sind, und - ungeachtet der Aussagen in der BzP - auch innerhalb der Protokolle der beiden Anhörungen Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise einmal zu Protokoll gegeben hat, am (...) 2016 sei er durch Sicherheitskräfte respektive Armee und CID-Angehörige und durch Rassisten angegriffen worden, die Nachbarn hätten die Schreie von ihm und seinen Angehörigen gehört und die Angreifer seien geflohen (vgl. A35 F/A11, 16), gemäss Anhörung vom 29. September 2019 mutmasste der Beschwerdeführer, aufgrund der das Grundstück umgebenden Mauer hätten die Nachbarn wohl nichts vom Angriff gehört (vgl. A40 F/A57), dass die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Satyagra-Protest von Mitte (...) bis (...) 2017 angeführten Unstimmigkeiten und die sich daraus ergebenden ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben aufgrund der Befragungsprotokolle zutreffen und der gegenteilige Einwand in der Beschwerde (vgl. dort S. 18) zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermag, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 19) auch die Ausführungen der Vorinstanz zur - in Form einer Fotokopie - eingereichten polizeilichen Vorladung zu bestätigen sind und bloss zu ergänzen ist, dass Kopien jegliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen, dass die protokollierten Aussagen zu wesentlichen Teilen nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Beschriebene real selber erlebt, mithin auch diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen sind, dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit die meisten der geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Krematorium kaum unter Art. 3 AsylG, sondern gegebenenfalls vielmehr unter strafrechtliche Tatbestände zu subsumieren wären, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020 weitere Dokumente einreichen liess, dass es sich bei den Vorladungen zu Zeugenaussagen um solche an Familienangehörige handelt, welche gemäss Beschreibung in der Eingabe vom 30. Dezember 2020 (vgl. auch Beschwerde S. 11) Anzeige gegen G._______ wegen Körperverletzung erhoben hätten, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit festzuhalten ist, dass diesen gerichtlichen Anordnungen im Zusammenhang eines durch die Anzeigeerhebung erwirkten strafrechtlichen Verfahrens keine Erkenntnisse in asylrechtlicher Hinsicht zu entnehmen sind, dass weiter eine Gerichtsvorladung eingereicht und dazu ausgeführt wird, der angezeigte G._______ habe seinerseits Anzeige erstattet, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers, der im Verfahren für den Beschwerdeführer gebürgt habe, nun vorgeladen worden sei (vgl. auch hierzu Beschwerde S. 11), dass auch dieses Dokument weder Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer noch Hinweise auf asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zulässt, dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer diese Anzeigeerhebung seiner Familie (welche besagte Vorladungen zu Zeugenaussagen auf den 7. März 2017, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch im Heimatstaat verweilte, zur Folge gehabt hätten), im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wenig erwähnt hat wie die angeblich anschliessend erfolgte Gegenanzeige durch G._______, die zu einer Gerichtsvorladung des Onkels geführt habe, dass schliesslich festzuhalten ist, dass die Vorladungen (unter anderen, namentlich nicht aufgeführten Angeschuldigten) eine Person namens K._______ betreffen sollen, wobei es sich gemäss Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 5) und in der Eingabe vom 30. Dezember 2020 bei diesem Angeschuldigten um den besagten G._______ handeln soll, weil "G._______" nur ein Spitzname sei, was kaum plausibel erscheint, weil der Beschwerdeführer ausschliesslich - und teilweise formalisiert - von "G._______" gesprochen hat (vgl. insbes. A35 F/A51: "[...] In diesen Bedrohungen war ein Herr namens G._______ involviert. Dieser Mann gehört zu den höheren Kasten"), dass auch die weiteren beim SEM eingereichten Unterlagen wie die ärztlichen Zeugnisse betreffend Verletzungen des Beschwerdeführers und von Familienangehörigen als solche keine Rückschlüsse auf asylrelevante Sachverhalte zulassen und dasselbe auch bezüglich der entsprechenden Fotografien festzuhalten gilt, dass die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2020 vertieften Erwägungen insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sind, insbesondere das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass im vorliegenden Kontext zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - aufgrund von Nachfluchtgründen - dennoch ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat, dass unter Verweis auf das Referenzurteil BVGer E-1866/2015 und die entsprechenden ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom 30. Oktober 2020 jedoch nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen, dass an dieser Stelle mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten im Lauf des von ihm angehobenen Asylverfahrens nachhaltig verletzt hat, indem er nach Erhalt des Nichteintretensentscheids des SEM ab März 2018 mehr als ein Jahr lang untergetaucht ist und sich erst im Juli 2019 wieder bei den Behörden gemeldet hat, wobei seine diesbezüglichen Erklärungsversuche keineswegs überzeugen und sein Verhalten den Verdacht nahelegt, er habe so auf rechtsmissbräuchliche Weise die materielle Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz erzwingen wollen (gemäss seinen Angaben auf Anraten seiner Rechtvertreterin "L._______ [phon.]" hin [vgl. A40 F/A 79, 80], womit offenbar L._______ von der B._______ gemeint ist), dass unter den gegebenen Umständen die Frage nicht beantwortet werden muss, ob eine tatsächlich verfolgte Person nach einem rechtskräftigen Zuständigkeitsentscheid sich nicht vermutungsweise umgehend im zuständigen Dublin-Mitgliedschaftsstaat um den benötigten Schutz bemühen würde, statt im unzuständigen Staat bis zum Ablauf der Überstellungsfrist unterzutauchen, um dessen Zuständigkeit zu erzwingen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Gesagten erstellt ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft zu machen vermochte, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung gelangt, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka im Kontext der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht den Schluss zulassen, es würde nunmehr eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aus Jaffna stammt, sein ganzes Leben in D._______ verbracht hat und im Heimatstaat über ein umfangreiches und tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. A6/10 S. 4, A35 F/A 61 f.), zumal er angegeben hat, in guten finanziell Verhältnissen aufgewachsen zu sein (vgl. A35 F/A8, 44 ff.), dass er zudem den A-Level-Schulabschluss und anschliessend eine Ausbildung zum (...) absolviert, dabei auch Arbeitserfahrungen gesammelt und sich weitergebildet hat ([...]kurse), ihm durch dieses berufliche Gerüst in existenzieller Hinsicht eine Eingliederung wiederum möglich sein dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch die aktuelle Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen steht, weil die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme praxisgemäss voraussetzt, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer bestehen bleibt, andernfalls dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e), dass es sich bei der Corona-Pandemie - wenn überhaupt - um ein solches temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen sein wird, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay