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E-4466/2021

E-4466/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6091/2020 vom 20. Januar 2021 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfolgerung des SEM, wonach die geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte - aufgrund seines Engagements und Widerstand gegen die Errichtung eines Krematoriums im Heimatdorf - als unglaubhaft zu erachten und nicht davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, flüchtlingsrelevante Nachteile drohen. B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «Demande d'asile multiple» bezeichnetes schriftliches Gesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, inzwischen habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe sich im Namen der Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) an politischen Aktivitäten für den Wideraufbau der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt, indem er insbesondere Tamilen in der Region Basel zur Teilnahme an Demonstrationen mobilisiert und selbst an solchen Demonstrationen teilgenommen habe, namentlich am (...) 2021 und 12. Juli 2021 in Genf. Seine Familie in Sri Lanka sei deshalb von den (Sicherheits-)Behörden Opfer von Verhaftungen geworden, da die Behörden Informationen über den Beschwerdeführer erhalten und ihn zur Rückkehr nach Sri Lanka zwingen möchten. Zudem sei er in den Sozialen Medien auf der Plattform «Tik-Tok» wegen seiner Aktivitäten von Singhalesen mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem sei er gesundheitlich angeschlagen und leider unter Depressionen. C. Mit Verfügung vom 1. September 2021 (eröffnet am 10. September 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch vom 26. Juli 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Mehrfachgesuchs im Wesentlichen wie folgt. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft bei und exponierte Aktivität für die STCC, Teilnahme an Demonstrationen etc.) seien unsubstantiiert und würden durch keine Beweismittel untermauert. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er an besagten Demonstration vom (...) 2021 in Genf und vom 12. Juli 2021 in Bern teilgenommen habe. Auf den eingereichten Fotos sei er jedoch lediglich als einfacher Teilnehmer abgebildet. Insgesamt übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Tamilen nicht, mithin handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, welcher seitens des sri-lankischen Regimes tamilischer Separatismus vorgehalten werden könnte. Hierfür spreche auch, dass im ersten Asylverfahren erstinstanzlich festgestellt worden sei, er erfülle keine Risikofaktoren beziehungsweise weise kein spezielles Risikoprofil auf, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6091/2020 vom 20. Januar 2021 bestätigt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten, flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen würde.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Die Einwände des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene beschränken sich weitgehend auf eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen und vermögen offensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in ausserordentlichem Masse exilpolitisch für die Sache der Tamilen aktiv und in diesem Rahmen Mitglied und Leitfigur innerhalb der - in Sri Lanka als Terrororganisation eingestuften - Organisation STCC, er organisiere Demonstrationen und setze wichtige Projekte um, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in unsubstantiierten, nicht belegten und allgemein gehaltenen Ausführungen ohne individuell-konkreten Bezug zu seiner Person, bleiben mithin reine Parteibehauptungen.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - schliesst gestützt auf die eingereichten Fotoaufnahmen zwar nicht aus, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat. Die eingereichten Fotos vermögen seine Vorbringen jedoch nicht zu stützten, sondern es geht vielmehr daraus hervor, dass er jeweils als einfacher Teilnehmer, unter vielen anderen, ohne besondere Funktion, an solchen Demonstrationen teilgenommen hat. Seine diesbezügliche exilpolitische Aktivität kann damit als niederschwellig bezeichnet werden. Was die Furcht des Beschwerdeführers betrifft, wonach Fotos dieser Demonstrationen in Zeitungen und öffentlich zugänglichen Quellen publiziert worden seien und er darauf zu erkennen sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Verweis auf die Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

E. 6.3.2 Hinsichtlich seines Vorbringens, er sei Mitglied der STCC, er habe eine wichtige Funktion und Rolle innerhalb dieser Organisation inne und eine enge Verbindung zu dessen Präsidenten in der Schweiz, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Parteibehauptungen weder substantiiert darzulegen noch mit geeigneten Beweismittel zu belegen vermag. Aus den eingereichten Fotos von seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, ergibt sich doch daraus, wie oben erwähnt (vgl. E. 6.3.1), lediglich seine Rolle als gewöhnlicher Teilnehmer, mithin eine niederschwellige exilpolitische Aktivität. Gleiches gilt für die weiteren eingereichten Beweismittel. Aus der «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom 25. Februar 2021 geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and entities» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch der Präsident der STCC in der Schweiz genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen.

E. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann auf Handlungen des sri-lankischen Verteidigungsministers Kamal Gunaratne verweist, wonach die LTTE sich mithilfe der tamilischen Diaspora wieder im Aufbau befinde, ist nicht ersichtlich, inwiefern er individuell-konkret von diesen Umständen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Auch bei den in der Beschwerde aufgeführten Links zu im Internet zugänglichen Zeitungsberichten, deren Inhalt er nicht weiter ausführt, fehlt es an einer hinreichenden individuell-konkreten Komponente beziehungsweise der Schaffung eines Bezugs zu seiner Person.

E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Teilnahme an Demonstrationen in der Rolle eines gewöhnlichen Teilnehmers. Im heutigen Zeitpunkt ist entgegen seiner Ansicht nicht von einem eigentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrelevanten, auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht in substantiierter Weise auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Diese sind demgemäss nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit er im Übrigen geltend macht, sein exilpolitisches Engagement habe Verhaftungen seiner Familie in Sri Lanka sowie Bedrohungen gegen seine Person in den Sozialen Medien auf der Plattform «TikTok» zur Folge gehabt, handelt es sich um reine Parteibehauptungen. Demgemäss liegen beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des - immer noch gültigen - Referenzurteils BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann vorab vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6091/2021 vom 20. Januar 2021 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. S 11- 13). Die darin geäusserte Einschätzung zur Lage in Sri Lanka hat weiterhin Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklung aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1). Was schliesslich die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Depression) betrifft, sind diese durch nichts belegt. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Visitenkarte des ihn behandelnden Spezialisten ist nicht geeignet, die behaupteten gesundheitlichen Leiden zu belegen. Es sind weder Unterlagen aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene - trotz in Aussichtsstellens des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch - eingereicht, die auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen lassen würden. Unabhängig davon ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten und Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen bestünden, auf die der Beschwerdeführer allenfalls zurückgreifen könnte.

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtlos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Direktentscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4466/2021 Urteil vom 2. November 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 verneinte die Vorinstanz dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6091/2020 vom 20. Januar 2021 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfolgerung des SEM, wonach die geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte - aufgrund seines Engagements und Widerstand gegen die Errichtung eines Krematoriums im Heimatdorf - als unglaubhaft zu erachten und nicht davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, flüchtlingsrelevante Nachteile drohen. B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «Demande d'asile multiple» bezeichnetes schriftliches Gesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, inzwischen habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe sich im Namen der Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) an politischen Aktivitäten für den Wideraufbau der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt, indem er insbesondere Tamilen in der Region Basel zur Teilnahme an Demonstrationen mobilisiert und selbst an solchen Demonstrationen teilgenommen habe, namentlich am (...) 2021 und 12. Juli 2021 in Genf. Seine Familie in Sri Lanka sei deshalb von den (Sicherheits-)Behörden Opfer von Verhaftungen geworden, da die Behörden Informationen über den Beschwerdeführer erhalten und ihn zur Rückkehr nach Sri Lanka zwingen möchten. Zudem sei er in den Sozialen Medien auf der Plattform «Tik-Tok» wegen seiner Aktivitäten von Singhalesen mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem sei er gesundheitlich angeschlagen und leider unter Depressionen. C. Mit Verfügung vom 1. September 2021 (eröffnet am 10. September 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch vom 26. Juli 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Mehrfachgesuchs im Wesentlichen wie folgt. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft bei und exponierte Aktivität für die STCC, Teilnahme an Demonstrationen etc.) seien unsubstantiiert und würden durch keine Beweismittel untermauert. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er an besagten Demonstration vom (...) 2021 in Genf und vom 12. Juli 2021 in Bern teilgenommen habe. Auf den eingereichten Fotos sei er jedoch lediglich als einfacher Teilnehmer abgebildet. Insgesamt übersteige sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Tamilen nicht, mithin handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, welcher seitens des sri-lankischen Regimes tamilischer Separatismus vorgehalten werden könnte. Hierfür spreche auch, dass im ersten Asylverfahren erstinstanzlich festgestellt worden sei, er erfülle keine Risikofaktoren beziehungsweise weise kein spezielles Risikoprofil auf, was das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6091/2020 vom 20. Januar 2021 bestätigt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten, flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen würde. 6.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Die Einwände des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene beschränken sich weitgehend auf eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen und vermögen offensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in ausserordentlichem Masse exilpolitisch für die Sache der Tamilen aktiv und in diesem Rahmen Mitglied und Leitfigur innerhalb der - in Sri Lanka als Terrororganisation eingestuften - Organisation STCC, er organisiere Demonstrationen und setze wichtige Projekte um, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in unsubstantiierten, nicht belegten und allgemein gehaltenen Ausführungen ohne individuell-konkreten Bezug zu seiner Person, bleiben mithin reine Parteibehauptungen. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - schliesst gestützt auf die eingereichten Fotoaufnahmen zwar nicht aus, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat. Die eingereichten Fotos vermögen seine Vorbringen jedoch nicht zu stützten, sondern es geht vielmehr daraus hervor, dass er jeweils als einfacher Teilnehmer, unter vielen anderen, ohne besondere Funktion, an solchen Demonstrationen teilgenommen hat. Seine diesbezügliche exilpolitische Aktivität kann damit als niederschwellig bezeichnet werden. Was die Furcht des Beschwerdeführers betrifft, wonach Fotos dieser Demonstrationen in Zeitungen und öffentlich zugänglichen Quellen publiziert worden seien und er darauf zu erkennen sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit Verweis auf die Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 6.3.2 Hinsichtlich seines Vorbringens, er sei Mitglied der STCC, er habe eine wichtige Funktion und Rolle innerhalb dieser Organisation inne und eine enge Verbindung zu dessen Präsidenten in der Schweiz, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese Parteibehauptungen weder substantiiert darzulegen noch mit geeigneten Beweismittel zu belegen vermag. Aus den eingereichten Fotos von seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, ergibt sich doch daraus, wie oben erwähnt (vgl. E. 6.3.1), lediglich seine Rolle als gewöhnlicher Teilnehmer, mithin eine niederschwellige exilpolitische Aktivität. Gleiches gilt für die weiteren eingereichten Beweismittel. Aus der «The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka» vom 25. Februar 2021 geht lediglich hervor, dass die Liste der designierten Personen bezüglich der «Regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012» erweitert worden sei. Diese Liste «of designated persons and entities» enthält Namen von Organisationen, die verboten, und von Personen, die gesucht sind (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Notiz Sri Lanka, Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020, S. 16). Dabei wird auf der Personenliste auch der Präsident der STCC in der Schweiz genannt. Daraus alleine lässt sich offensichtlich keine Verbindung zum Beschwerdeführer respektive zu dessen exilpolitischer Tätigkeit herstellen. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann auf Handlungen des sri-lankischen Verteidigungsministers Kamal Gunaratne verweist, wonach die LTTE sich mithilfe der tamilischen Diaspora wieder im Aufbau befinde, ist nicht ersichtlich, inwiefern er individuell-konkret von diesen Umständen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Auch bei den in der Beschwerde aufgeführten Links zu im Internet zugänglichen Zeitungsberichten, deren Inhalt er nicht weiter ausführt, fehlt es an einer hinreichenden individuell-konkreten Komponente beziehungsweise der Schaffung eines Bezugs zu seiner Person. 6.4 Nach dem Gesagten besteht die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Teilnahme an Demonstrationen in der Rolle eines gewöhnlichen Teilnehmers. Im heutigen Zeitpunkt ist entgegen seiner Ansicht nicht von einem eigentlichen politischen Profil, geschweige denn von einem flüchtlingsrelevanten, auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind vollumfänglich zu bestätigen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht in substantiierter Weise auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Diese sind demgemäss nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit er im Übrigen geltend macht, sein exilpolitisches Engagement habe Verhaftungen seiner Familie in Sri Lanka sowie Bedrohungen gegen seine Person in den Sozialen Medien auf der Plattform «TikTok» zur Folge gehabt, handelt es sich um reine Parteibehauptungen. Demgemäss liegen beim Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinne des - immer noch gültigen - Referenzurteils BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann vorab vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6091/2021 vom 20. Januar 2021 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. S 11- 13). Die darin geäusserte Einschätzung zur Lage in Sri Lanka hat weiterhin Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich aber der Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklung aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2005/2020 vom 14. Juli 2021 E. 7.1). Was schliesslich die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Depression) betrifft, sind diese durch nichts belegt. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Visitenkarte des ihn behandelnden Spezialisten ist nicht geeignet, die behaupteten gesundheitlichen Leiden zu belegen. Es sind weder Unterlagen aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene - trotz in Aussichtsstellens des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch - eingereicht, die auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen lassen würden. Unabhängig davon ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen praxisgemäss nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten und Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen bestünden, auf die der Beschwerdeführer allenfalls zurückgreifen könnte. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtlos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Direktentscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: