Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. September 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. A.a Das BFM ersuchte gestützt auf einen Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die ungarischen Behörden am 25. September 2014 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]). A.b Am 1. Oktober 2014 wurden dem Beschwerdeführer für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 1. Oktober 2014 fand die Befragung zu seinen Asylgründen im Beisein seiner Rechtsvertretung statt. Gleichentags wurde das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Ungarn seine Fingerabdrücke geben müssen, habe dort aber kein Asylgesuch stellen wollen, da er von Anfang an in die Schweiz zu reisen beabsichtigt habe. Man könne in Ungarn nicht leben. Er sei in Haft schlecht behandelt worden. A.d Am 3. Oktober 2014 haben die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. A.e Am 7. Oktober 2014 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zu Stellungnahme übergeben. A.f In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 8. Oktober 2014 stellte die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer sei in Ungarn von Behördenmitgliedern geschlagen, beschimpft und unter widrigsten Bedingungen inhaftiert worden. Gleichzeitig wurde auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen hingewiesen. So würde Asylsuchenden in Ungarn systematische Inhaftierung und Misshandlung drohen. Weiter seien die in der Erstbefragung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Entwurf nicht gewürdigt worden. Dieser sei bisher nicht ärztlich untersucht worden. Es müsse zwingend eine Diagnose abgewartet werden. A.g Die Rechtsvertretung reichte am 10. Oktober 2014 einen Arztbericht B._______ vom (...) 2014 ein, worin beim Beschwerdeführer eine Handgelenksverletzung, Husten, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Sehschwäche eines Auges diagnostiziert wurden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weitere ärztliche Abklärungen notwendig seien. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - (persönlich am gleichen Tag ausgehändigt und eröffnet) - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Telefax vom 29. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 8. Dezember 2014 nahm die Rechtsvertretung dazu Stellung. Gleichzeitig wurde ein [Arztbericht] vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. Am 10. Dezember 2014 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht B._______ vom (...) 2014 eingereicht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die ungarischen Behörden hätten ein Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Es bestünden keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn (mehr). Es gebe keine systematischen Mängel im ungarischen Asylsystem. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, verfüge Ungarn über eine ausreichende medizinische Versorgung. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Ungarn ihm eine medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer könne sich auch an die ungarischen Behörden wenden, um eine solche zu beantragen. Das BFM würde bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen, indem es Ungarn vor der Überstellung über seine notwendige medizinische Therapie informiere.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu im Wesentlichen ein, gestützt auf das Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 müsse im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen werden. Es würden bei ihm aufgrund seiner schlechten psychischen und physischen Zustandes klare Hinweise für eine Verletzlichkeit vorliegen, die von der Vorinstanz nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Der von der Vorinstanz aufgeführte theoretisch garantierte Zugang zum Asylsystem für Dublin-Rückkehrer vermöge eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nicht auszuschliessen, da die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen weiterhin bestünden. Gleichzeitig wird auf die Einschätzungen des UNHCR und des Helsinki Komitees hingewiesen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden bestünden Hinweise dafür, dass Ungarn der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers nicht in angemessener Weise Rechnung tragen könne. Schliesslich wäre die Vorinstanz allenfalls dazu angehalten gewesen, den Wechsel des Verfahrens ausserhalb der Testphase anzuordnen, um weitere medizinische Abklärungen abzuwarten.
E. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Gleichzeitig führt sie unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 71932/12 vom 3. Juli 2014 aus, die Anordnung einer Asylhaft in Ungarn erfolge nicht systematisch und setze eine individuelle Beurteilung voraus. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Dublin-Rückkehrer. Als Inhaftierungsgrund komme für ihn höchstens eine allfällige Behinderung des Dublin-Verfahrens in Frage. Von einer solchen sei jedoch nicht auszugehen, da das Dublin-Verfahren mit der Überstellung nach Ungarn enden werde. Das BFM habe zudem die im Anschluss an den Entscheidentwurf vom 7. Oktober 2014 durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgewartet und den ärztlichen Befund in seinem Entscheid gewürdigt. Es gehe wie bereits dort ausgeführt davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, um die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu gewährleisten. Die in der Beschwerdeschrift angedeutete suizidale Neigung sei im vom Migrationsbericht des Kantons C._______ erstellten Arztbericht vom (...) 2014 (recte: [...] 2014) klar verneint worden. Sollte dennoch eine solche bestehen, stehe dem Beschwerdeführer frei, allenfalls medizinische Hilfe in Ungarn in Anspruch zu nehmen.
E. 3.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, Ungarn sei nicht im Stande, der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das BFM stütze sich wiederum auf ihre eigene pauschale Einschätzung, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Gleichzeitig wird ein weiterer [Arztbericht] vom (...) 2014 eingereicht. Der Beschwerdeführer werde demnächst einer Ultraschalluntersuchung unterzogen. Das von der Vorinstanz zitierte EGMR-Urteil Nr. 71932/12 vom 3. Juli 2014 vermöge nicht auszuschliessen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn inhaftiert werden könnte. Der Gerichtshof habe dort zwar ausgeführt, dass die Asylhaft in Ungarn nicht mehr systematisch erfolge; jedoch würde diese bei sogenannten Dublin-Rückkehrern noch immer praktiziert. Gemäss dem Urteil des BVGer D-6089/2014 gelte die Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel vs. Schweiz Nr. 29217/12 vom 4. November 2014) auch für verletzliche Personen und deren Überstellung nach Ungarn. Demnach sei eine individuelle Zusicherung der ungarischen Behörden hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zur medizinischer Versorgung einzuholen. Das Gericht werde um Präzisierung der Rechtsprechung des BVGer ersucht, ob diese Zusicherungen erst "vorgängig der Überstellung" vorliegen müssen. Wie stehe es mit der Überprüfbarkeit dieser individuellen Garantien? Am 10. Dezember 2014 wird ein weiterer medizinischer Bericht vom (...) 2014 nachgereicht.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. September 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden am 25. September 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Oktober 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.2 Ungarn hat sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit deren Umsetzung begonnen, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) ist in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gekommen, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed gegen Österreich vom 6. Juni 2013, [Nr. 2283/12], § 106). Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23).
E. 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 - noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO - die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.).
E. 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR vermag daran nichts zu ändern.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und seine besondere Verletzlichkeit geltend, es dränge sich bei ihm ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) auf. Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er von den ungarischen Behörden gezwungen worden sei, ein Asylgesuch zu stellen und seine Fingerabdrücke abzugeben und ausserdem beschimpft und geschlagen worden sei (vgl. Akte A16 S. 4 - 7), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Vielmehr gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2014 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hat, indessen dieses Land bereits nach wenigen Tagen und damit noch vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen hat. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es können somit keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, der Beschwerdeführer hätte in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Im Arztbericht vom (...) 2014 seien bei ihm verschiedene Leiden physischer und psychischer Art diagnostiziert worden, wobei weitere Abklärungen angeordnet worden seien. In Anbetracht seiner besonderen Verletzlichkeit und unter Berücksichtigung der problematischen Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich und entspreche nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der blosse Verweis auf das funktionierende Rechtssystem und die vermeintlich ausreichende medizinische Versorgung entspreche nicht einer inhaltlichen Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall.
E. 5.3.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
E. 5.3.1.2 Wie den vorinstanzlichen Akten sowie den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, wurden beim Beschwerdeführer anlässlich von mehreren Konsultationen im B._______ Schulterschmerzen links, ein Vitamin-D-Mangel, einer Handverletzung, Husten, eine Sehschwäche, ein Geburtsgebrechen (nur ein Hoden) und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Gemäss ärztlichem Bericht vom (...) 2014 wurde hinsichtlich der psychischen Leiden festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft von aktueller Suizidälität und Suizidgedanken distanzieren können. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. In einer weiteren Konsultation im B._______ vom (...) 2014 wurde bei ihm eine Operation am Unterarm als notwendig erachtet.
E. 5.3.1.3 Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat das BFM darin den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeführt und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte es auch keine Kenntnis davon, dass die Verletzung des Beschwerdeführers an seinem rechten Handgelenk von einem Suizidversuch stamme und der Beschwerdeführer suizidal sei, weshalb es keinen Anlass hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit bestand auch keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfahren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV).
E. 5.3.1.4 Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (inkl. Nötigenfalls psychologische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor noch vermag der Beschwerdeführer plausibel darzulegen, dass ihm die ungarischen Behörden bislang medizinische Behandlung verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, zumal sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit in Ungarn aufhielt. Überdies ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, nicht nur die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, sondern insbesondere auch seine gesundheitlichen Umständen respektive die Möglichkeit allfälliger suizidaler Handlungen bei der Überstellung selber gebührend berücksichtigen werden. Derartige Vorbereitungshandlungen haben die zuständigen Vollzugsbehörden vorliegend mit dem in Auftrag gegebenen Arztbericht vom (...) denn auch in die Wege geleitet. Schliesslich ist im Weiteren anzumerken, dass das Bundesamt grundsätzlich über die Informationspflicht hinaus nicht gehalten ist, konkret abzuklären, wie und wo der Beschwerdeführer in Ungarn untergebracht würde. Die im Anwendungsbereich der Dublin-II-VO in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO) festgelegten Modalitäten der Überstellung wurden im Verlaufe der Neufassung der Dublin-II-VO erheblich ausgeweitet. In Art. 31 und 32 Dublin-III-VO, wird ausführlich geregelt, welche Informationen dem zuständigen Mitgliedstaat zu übermitteln sind. Diese eingehende Regelung dient dazu, den Schutz der Antragsteller zu stärken (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 31). Diese Bestimmungen sehen indessen nicht vor, dass der überstellende Mitgliedstaat im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen vornimmt, zumal davon auszugehen ist, dieser halte die Aufnahmerichtlinie ein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4). Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Ungarn, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Ungarn einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Im konkreten Fall hat das BFM denn auch bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die ungarischen Behörden im Hinblick auf die Überstellung über die notwendige medizinische Therapie informiert würden. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Organisation und Durchführung der Überstellung dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung Rechnung tragen wird. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Die gesundheitlichen Probleme sind in Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht von einer derartigen Tragweite, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Ungarn abgesehen werden müsste. Die durch die medizinischen Informationen vom 9. Dezember 2014 festgestellte Notwendigkeit einer Augenkontrolle sowie einer Operation am Unterarm vermögen insgesamt weder die Feststellung einer Unzulässigkeit noch einer Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung zu rechtfertigen.
E. 5.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Nebst der durch das Bundesamt beziehungsweise die Vollzugsbehörden vorzunehmende Information Ungarns und dem Einholen der entsprechenden Zusicherungen obliegt es ihm, und es ist ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten, seine spezifische Situation und allfällige persönliche Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, respektive, sich bei Untätigkeit derselben im Bedarfsfall an die nächste Instanz zu wenden. Somit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ungarn bleibt der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Mit vorliegendem Entscheid wird sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die gesetzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6088/2014 Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. September 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde. A.a Das BFM ersuchte gestützt auf einen Abgleich in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die ungarischen Behörden am 25. September 2014 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]). A.b Am 1. Oktober 2014 wurden dem Beschwerdeführer für die Vertretung in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. A.c Am 1. Oktober 2014 fand die Befragung zu seinen Asylgründen im Beisein seiner Rechtsvertretung statt. Gleichentags wurde das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Ungarn seine Fingerabdrücke geben müssen, habe dort aber kein Asylgesuch stellen wollen, da er von Anfang an in die Schweiz zu reisen beabsichtigt habe. Man könne in Ungarn nicht leben. Er sei in Haft schlecht behandelt worden. A.d Am 3. Oktober 2014 haben die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. A.e Am 7. Oktober 2014 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zu Stellungnahme übergeben. A.f In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 8. Oktober 2014 stellte die Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer sei in Ungarn von Behördenmitgliedern geschlagen, beschimpft und unter widrigsten Bedingungen inhaftiert worden. Gleichzeitig wurde auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen hingewiesen. So würde Asylsuchenden in Ungarn systematische Inhaftierung und Misshandlung drohen. Weiter seien die in der Erstbefragung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Entwurf nicht gewürdigt worden. Dieser sei bisher nicht ärztlich untersucht worden. Es müsse zwingend eine Diagnose abgewartet werden. A.g Die Rechtsvertretung reichte am 10. Oktober 2014 einen Arztbericht B._______ vom (...) 2014 ein, worin beim Beschwerdeführer eine Handgelenksverletzung, Husten, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Sehschwäche eines Auges diagnostiziert wurden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weitere ärztliche Abklärungen notwendig seien. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - (persönlich am gleichen Tag ausgehändigt und eröffnet) - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Telefax vom 29. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. In der Replik vom 8. Dezember 2014 nahm die Rechtsvertretung dazu Stellung. Gleichzeitig wurde ein [Arztbericht] vom (...) 2014 zu den Akten gereicht. Am 10. Dezember 2014 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht B._______ vom (...) 2014 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die ungarischen Behörden hätten ein Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Es bestünden keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn (mehr). Es gebe keine systematischen Mängel im ungarischen Asylsystem. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, verfüge Ungarn über eine ausreichende medizinische Versorgung. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Ungarn ihm eine medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer könne sich auch an die ungarischen Behörden wenden, um eine solche zu beantragen. Das BFM würde bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen, indem es Ungarn vor der Überstellung über seine notwendige medizinische Therapie informiere. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu im Wesentlichen ein, gestützt auf das Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 müsse im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen werden. Es würden bei ihm aufgrund seiner schlechten psychischen und physischen Zustandes klare Hinweise für eine Verletzlichkeit vorliegen, die von der Vorinstanz nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Der von der Vorinstanz aufgeführte theoretisch garantierte Zugang zum Asylsystem für Dublin-Rückkehrer vermöge eine völkerrechtswidrige Inhaftierung nicht auszuschliessen, da die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen weiterhin bestünden. Gleichzeitig wird auf die Einschätzungen des UNHCR und des Helsinki Komitees hingewiesen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden bestünden Hinweise dafür, dass Ungarn der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers nicht in angemessener Weise Rechnung tragen könne. Schliesslich wäre die Vorinstanz allenfalls dazu angehalten gewesen, den Wechsel des Verfahrens ausserhalb der Testphase anzuordnen, um weitere medizinische Abklärungen abzuwarten. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Gleichzeitig führt sie unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 71932/12 vom 3. Juli 2014 aus, die Anordnung einer Asylhaft in Ungarn erfolge nicht systematisch und setze eine individuelle Beurteilung voraus. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Dublin-Rückkehrer. Als Inhaftierungsgrund komme für ihn höchstens eine allfällige Behinderung des Dublin-Verfahrens in Frage. Von einer solchen sei jedoch nicht auszugehen, da das Dublin-Verfahren mit der Überstellung nach Ungarn enden werde. Das BFM habe zudem die im Anschluss an den Entscheidentwurf vom 7. Oktober 2014 durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers abgewartet und den ärztlichen Befund in seinem Entscheid gewürdigt. Es gehe wie bereits dort ausgeführt davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, um die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung zu gewährleisten. Die in der Beschwerdeschrift angedeutete suizidale Neigung sei im vom Migrationsbericht des Kantons C._______ erstellten Arztbericht vom (...) 2014 (recte: [...] 2014) klar verneint worden. Sollte dennoch eine solche bestehen, stehe dem Beschwerdeführer frei, allenfalls medizinische Hilfe in Ungarn in Anspruch zu nehmen. 3.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, Ungarn sei nicht im Stande, der besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das BFM stütze sich wiederum auf ihre eigene pauschale Einschätzung, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Gleichzeitig wird ein weiterer [Arztbericht] vom (...) 2014 eingereicht. Der Beschwerdeführer werde demnächst einer Ultraschalluntersuchung unterzogen. Das von der Vorinstanz zitierte EGMR-Urteil Nr. 71932/12 vom 3. Juli 2014 vermöge nicht auszuschliessen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn inhaftiert werden könnte. Der Gerichtshof habe dort zwar ausgeführt, dass die Asylhaft in Ungarn nicht mehr systematisch erfolge; jedoch würde diese bei sogenannten Dublin-Rückkehrern noch immer praktiziert. Gemäss dem Urteil des BVGer D-6089/2014 gelte die Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel vs. Schweiz Nr. 29217/12 vom 4. November 2014) auch für verletzliche Personen und deren Überstellung nach Ungarn. Demnach sei eine individuelle Zusicherung der ungarischen Behörden hinsichtlich Unterkunft sowie Zugang zur medizinischer Versorgung einzuholen. Das Gericht werde um Präzisierung der Rechtsprechung des BVGer ersucht, ob diese Zusicherungen erst "vorgängig der Überstellung" vorliegen müssen. Wie stehe es mit der Überprüfbarkeit dieser individuellen Garantien? Am 10. Dezember 2014 wird ein weiterer medizinischer Bericht vom (...) 2014 nachgereicht. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. September 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die ungarischen Behörden am 25. September 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Oktober 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Ungarn hat sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit deren Umsetzung begonnen, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) ist in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gekommen, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed gegen Österreich vom 6. Juni 2013, [Nr. 2283/12], § 106). Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 - noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO - die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-2093/2012 E. 9 ff.). 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die generelle Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR vermag daran nichts zu ändern. 5.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und seine besondere Verletzlichkeit geltend, es dränge sich bei ihm ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Ermessensklausel) auf. Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er von den ungarischen Behörden gezwungen worden sei, ein Asylgesuch zu stellen und seine Fingerabdrücke abzugeben und ausserdem beschimpft und geschlagen worden sei (vgl. Akte A16 S. 4 - 7), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Vielmehr gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17. September 2014 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hat, indessen dieses Land bereits nach wenigen Tagen und damit noch vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen hat. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es können somit keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, der Beschwerdeführer hätte in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Im Arztbericht vom (...) 2014 seien bei ihm verschiedene Leiden physischer und psychischer Art diagnostiziert worden, wobei weitere Abklärungen angeordnet worden seien. In Anbetracht seiner besonderen Verletzlichkeit und unter Berücksichtigung der problematischen Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei die von der Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich und entspreche nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der blosse Verweis auf das funktionierende Rechtssystem und die vermeintlich ausreichende medizinische Versorgung entspreche nicht einer inhaltlichen Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall. 5.3.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 5.3.1.2 Wie den vorinstanzlichen Akten sowie den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, wurden beim Beschwerdeführer anlässlich von mehreren Konsultationen im B._______ Schulterschmerzen links, ein Vitamin-D-Mangel, einer Handverletzung, Husten, eine Sehschwäche, ein Geburtsgebrechen (nur ein Hoden) und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Gemäss ärztlichem Bericht vom (...) 2014 wurde hinsichtlich der psychischen Leiden festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft von aktueller Suizidälität und Suizidgedanken distanzieren können. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. In einer weiteren Konsultation im B._______ vom (...) 2014 wurde bei ihm eine Operation am Unterarm als notwendig erachtet. 5.3.1.3 Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat das BFM darin den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeführt und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte es auch keine Kenntnis davon, dass die Verletzung des Beschwerdeführers an seinem rechten Handgelenk von einem Suizidversuch stamme und der Beschwerdeführer suizidal sei, weshalb es keinen Anlass hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit bestand auch keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem Verfahren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV). 5.3.1.4 Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (inkl. Nötigenfalls psychologische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor noch vermag der Beschwerdeführer plausibel darzulegen, dass ihm die ungarischen Behörden bislang medizinische Behandlung verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, zumal sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit in Ungarn aufhielt. Überdies ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, nicht nur die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, sondern insbesondere auch seine gesundheitlichen Umständen respektive die Möglichkeit allfälliger suizidaler Handlungen bei der Überstellung selber gebührend berücksichtigen werden. Derartige Vorbereitungshandlungen haben die zuständigen Vollzugsbehörden vorliegend mit dem in Auftrag gegebenen Arztbericht vom (...) denn auch in die Wege geleitet. Schliesslich ist im Weiteren anzumerken, dass das Bundesamt grundsätzlich über die Informationspflicht hinaus nicht gehalten ist, konkret abzuklären, wie und wo der Beschwerdeführer in Ungarn untergebracht würde. Die im Anwendungsbereich der Dublin-II-VO in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO) festgelegten Modalitäten der Überstellung wurden im Verlaufe der Neufassung der Dublin-II-VO erheblich ausgeweitet. In Art. 31 und 32 Dublin-III-VO, wird ausführlich geregelt, welche Informationen dem zuständigen Mitgliedstaat zu übermitteln sind. Diese eingehende Regelung dient dazu, den Schutz der Antragsteller zu stärken (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 31). Diese Bestimmungen sehen indessen nicht vor, dass der überstellende Mitgliedstaat im zuständigen Staat weitergehende Abklärungen vornimmt, zumal davon auszugehen ist, dieser halte die Aufnahmerichtlinie ein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4). Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Ungarn, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Ungarn einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Im konkreten Fall hat das BFM denn auch bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die ungarischen Behörden im Hinblick auf die Überstellung über die notwendige medizinische Therapie informiert würden. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Organisation und Durchführung der Überstellung dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegweisung Rechnung tragen wird. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Die gesundheitlichen Probleme sind in Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht von einer derartigen Tragweite, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Ungarn abgesehen werden müsste. Die durch die medizinischen Informationen vom 9. Dezember 2014 festgestellte Notwendigkeit einer Augenkontrolle sowie einer Operation am Unterarm vermögen insgesamt weder die Feststellung einer Unzulässigkeit noch einer Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung zu rechtfertigen. 5.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Nebst der durch das Bundesamt beziehungsweise die Vollzugsbehörden vorzunehmende Information Ungarns und dem Einholen der entsprechenden Zusicherungen obliegt es ihm, und es ist ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten, seine spezifische Situation und allfällige persönliche Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, respektive, sich bei Untätigkeit derselben im Bedarfsfall an die nächste Instanz zu wenden. Somit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Ungarn bleibt der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Mit vorliegendem Entscheid wird sodann das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die gesetzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind erfüllt - sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: