Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-865/2015 law/rep Urteil vom 17. März 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), mit seiner Ehefrau B._______, geboren (...), sowie den Kindern C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2015 - eröffnet am 10. Februar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden im Weiteren beantragten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass sie schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. Februar 2015 einen einstweiligen Vollzugsstopp verfügte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers A._______ mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 29. März 2007 in Ungarn, am 8. Juni 2007 in Deutschland, am 3. Dezember 2007 in Ungarn, am 9. Juni 2008 in Deutschland und am 7. August 2008 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A5/1), dass die ungarischen Behörden dem SEM auf Anfrage hin weiter mitteilten, dass die Beschwerdeführenden am 17. November 2014 in Ungarn gemeinsam mit ihren beiden Kindern um Asyl nachgesucht hatten (vgl. act. A23/2), dass das SEM die ungarischen Behörden am 14. Januar 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (vgl. act. A28/5 i.V.m. act. A29/2), dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 28. Januar 2015 zustimmten (vgl. act. A37/4), dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde aber sinngemäss geltend gemacht wird, das SEM habe die Gefährdung der Beschwerdeführenden in Ungarn verkannt und deshalb zu Unrecht von seinem Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, dass sich das SEM in seiner Verfügung betreffend die generelle Situation von Asylsuchenden in Ungarn auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht (E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das SEM die aktuelle Situation in Ungarn laufend überprüft und beurteilt, dass das Gericht - wie nachfolgend aufgezeigt - bezüglich der generellen Situation von Asylsuchenden in Ungarn (wie auch derjenigen der Beschwerdeführenden) denn auch zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz gelangt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 (E. 9) zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist, dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Gericht im bereits genannten Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 (E. 9.2) zum Schluss kam, dass die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden könne und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen hätten, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen habe, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen habe, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten, dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einreise in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.2 und 8.1), dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 7.3 und 8.1), dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. UrteilE-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1), dass die Beschwerdeführenden laut Auskunft der ungarischen Behörden am 17. November 2014 für sich und ihre beiden Söhne um Asyl ersucht haben, wenig später aber verschwunden sind, worauf ihr Verfahren am 11. Dezember 2014 beendet wurde, dass somit davon auszugehen ist, dass über das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder in Ungarn noch nicht materiell entschieden wurde und sie das Gesuch auch nicht schriftlich zurückgezogen haben, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses nach der Überstellung durch die ungarischen Behörden materiell geprüft werden wird, dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten, dass gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes volljährige Asylsuchende während maximal sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahrsam genommen werden können, wobei die richterlich angeordnete Haft als solche nicht angefochten werden kann, jedoch (im Fall von volljährigen Asylsuchenden) der Antrag der Behörden auf Haftverlängerung um jeweils zwei Monate gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1), dass im Folgenden gestützt auf Indizien im Sinne einer Prognose zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführenden einen oder mehrere gesetzliche Haftgründe erfüllen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2) und ihnen daher aufgrund der neuen Rechtslage seit 1. Juli 2013 in Ungarn eine Inhaftierung drohen könnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in der Schweiz eine Identitätskarte abgeben hat, während die Schweizer Asylbehörden bezüglich der Identitätskarte ihres Ehemannes im Besitze einer Kopie des Originals sind, dass ferner bezüglich der Beschwerdeführerin sowie des älteren Kindes Originalgeburtsurkunden bei den Akten liegen, dass Ungarn ihrer Übernahme mit diesen Identitäten zugestimmt hat, weshalb der Haftgrund einer Überprüfung der Identität und Nationalität vorliegend nicht erfüllt ist, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme des Haftgrundes des Schutzes der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit vorliegen, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch nicht am Flughafen eingereicht haben ("Wir fuhren legal nach Ungarn." Sind Sie über einen offiziellen Grenzübergang nach Ungarn gereist?" "Ja. Normal." [vgl. act. A9/12 S. 6 Zffn. 5.01 und 5.03]) und die Behinderung eines Dublin-Verfahrens als Haftgrund ebenfalls nicht in Frage kommt, zumal das Dublin-Verfahren mit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn enden wird, dass schliesslich vorliegend im Falle der Beschwerdeführenden der Haftgrund des Verschwindens während des Verfahrens (oder einer anderen Behinderung des Asylverfahrens) gegeben sein könnte, sofern diese Bestimmung nicht nur auf das aktuelle Verfahren angewendet würde, sondern auch auf frühere Verfahren, dass es vorliegend jedoch unwahrscheinlich erscheint, dass die ungarischen Behörden die Eltern als Dublin-Rückkehrer in Haft nehmen und sich dem Vorwurf einer EMRK-Verletzung aussetzen würden, falls ihre beiden Kleinkinder ebenfalls inhaftiert würden, dass demgegenüber nicht im Voraus geprüft werden kann, ob die Beschwerdeführenden den ungarischen Behörden ernsthafte Gründe zur Annahme liefern werden, dass sie das aktuelle Verfahren verzögern oder behindern oder während des Verfahrens verschwinden könnten, es jedoch in ihrem Interesse liegt, dies nicht zu tun, dass somit keiner der vorgesehenen Haftgründe offensichtlich erfüllt ist und daher nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden nach ihrer Überstellung nach Ungarn in Haft genommen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren allein mit dem Hinweis, er "habe nichts mit Ungarn zu tun" beziehungsweise man sei dort "gar nicht sicher" (vgl. act. A7/14 S. 10 Ziff. 8.01), keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn sowie seine Familie unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass sich der Beschwerdeführer sodann auf seine gesundheitliche Situation beruft, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer Nierenkolik zwischen dem 12. und dem 14. Januar 2015 im Kantonsspital F._______ in stationärer Schmerzbehandlung befand (vgl. Austrittsbericht des besagten Spitals vom 14. Januar 2015, act. A36/3), dass er den Akten zufolge am 19. Januar 2015 erneut in das Kantonsspital F._______ eintrat, wo eine Nierensteinzertrümmerung vorgenommen wurde (vgl. act. A36/3 i.V.m. act. A42/1), dass gemäss einem dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2015 zugegangenen Sprechstundenbericht von Dr. med. G._______ (Kantonsspital F._______) vom 10. Februar 2015 beim Beschwerdeführer anlässlich einer ambulanten Untersuchung vom 9. Februar 2015 zwar noch restliche Nierensteine festgestellt und in diesem Zusammenhang die Durchführung eines zweiten ESWL-Zyklus (extrakorporale Stosswellenlithoripsie; Lithotripsie: (Nierenstein-)Zertrümmerung durch mehrfache Applikation von Stosswellen) empfohlen wurde, dass er im Weiteren wegen einer Ohrenentzündung am 22. und am 28. Januar 2015 in ärztlicher Behandlung war und entsprechende Medikamente erhielt (vgl. act. A39/10), dass D._______ überdies am 23. Dezember 2014 wegen Mundsoor (Hefepilz-Infektion im Mundraum) und C._______ am 20. Januar 2015 wegen eines grippalen Infekts behandelt werden mussten (vgl. act. A39/10), dass das Bundesverwaltungsgericht indessen mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. beispielsweise Urteile E-6088/2014 vom 27. Januar 2015 E. 5.3.1.4 und D-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass weder Hinweise vorliegen noch die Beschwerdeführenden substanziiert darzulegen vermochten, dass ihnen die ungarischen Behörden bislang eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden mit ihren unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde, sie müssten in Ungarn auf der Strasse schlafen und bekämen dort kein Essen, keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in drei und die Beschwerdeführerin in zwei Staaten Asylgesuche eingereicht haben, den Schluss zulässt, dass diese sich durchaus zu helfen wissen, und von ihnen erwartet werden kann, dass sie sich gegebenenfalls auch in Ungarn für ihre Rechte einsetzen werden, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerdevorbringen, sie seien als Familie mit zwei Kleinkindern als besonders verletzliche Personen einzustufen, sinngemäss auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR berufen (EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), dass die Beschwerdeführenden indessen aus besagtem Urteil keine generellen Ansprüche zu ihren Gunsten ableiten können, bezieht sich dieses doch auf die Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn Gegenstand des Verfahrens bildet, dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und infolgedessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: