opencaselaw.ch

E-6085/2006

E-6085/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - verliess seinen Heimat­staat eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2006 und gelangte über verschiedene Länder am 20. Juni 2006 in die Schweiz, wo er am glei­chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2006 wurde er im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 12. Juli 200606 einlässlich angehört wurde Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahre 1380 (2001) Kontakte zur "Kommunistischen Arbeiterpartei Iran" gehabt und für diese Flugblätter verteilt. Deswegen sei er fest­genommen und vom Revolutionsgericht in B._______ zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Zu Beginn des Jahres 1382 (2003) sei er aufgrund einer Amnestie freigelassen worden. Er habe dabei die Auflage erhal­ten, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Danach sei er nach Sina (Sanandaj) gegangen, wo er bis 1385 (2006) gelebt und in einer (...) gearbeitet habe. Er habe von zwei befreundeten Arbeitskolle­gen erfahren, dass sie Verbindungen zur kommunistischen Partei (Hekmatistischer Flügel) hät­ten. In der Folge habe er an verschiede­nen Orten in Sina mehrmals Flugblätter für die Partei verteilt, welche diese ihm besorgt hätten. Zudem habe er mit einem Verantwortlichen der Partei - D._______ der "Azadi-Garden" (Freiheitsgarden) - per Internet Kontakt aufgenommen. Am 11. Ordibehesht 1385 (1. Mai 2006) sei er wiederum mit Kollegen unterwegs gewesen, als er erfah­ren habe, dass er zu Hause gesucht worden sei. Deshalb sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ins Dorf E._______ gegangen, wo er einige Tage geblieben sei. Nachdem er erfahren habe, dass er auch bei seiner Mutter und seiner Schwester gesucht worden sei, sei er nach Urmiya gegangen und habe gewartet, bis sein Onkel seine Ausreise organisiert habe. In der Folge sei er mit einem gefälschten Reisepass über den Grenzposten F._______ ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. August 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorins­tanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor­bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegwei­sung in den Iran be­fand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 4. September 2006 an die vormals zuständige Schweizeri­sche Asylrekurskommission (ARK) be­antragte der Be­schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der an­gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf­zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die un­entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Ein­zelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- Fürsorgebestätigung vom 28. August 2006,

- Bestätigung der Mitgliedschaft bei der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" (KAPI) vom (...) (in englischer Sprache und in Kopie),

- Bestätigung der "International Organisation of Iranian Refugees", angeblich vom (...) (fremdsprachig und in Kopie),

- Bestätigung der "Azadi-Garden", D._______ (fremdsprachig und in Kopie),

- E-Mail vom 4. September 2006 von G._______ an die Rechtsvertre­terin in Kopie. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gutgeheis­sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das von ihm eingereichte Schreiben der "International Organisation of Iranian Refugees" über­setzen zu lassen. Zudem erhielt er Gelegenheit, die in Aussicht ge­stellten Dokumente sowie allfällige weitere Beweismittel im Original einzureichen. E. Am 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Bestätigung der Mitgliedschaft bei der KAPI vom (...) 2006 und der Bestätigung der "International Organisation of Iranian Refu­gees" vom (...) 2006 (samt Übersetzung) ein. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 15. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver­fahren der ARK. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Vereins "Verteidigung der Demokratie im Iran Sek­tion Hol­land" mit Übersetzung und zwei Fotos einer Kundgebung in H._______ zu den Akten, an welcher er teilgenommen habe. J. Am 9. April 2010 machte er weitere Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Gleichzeitig wurden drei Bestätigungsschrei­ben der Komala Party of Kurdistan (KPK) vom (...) 2010 und vom (...) 2010 (fremdsprachig samt sinngemässer Übersetzung) sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (PDKI) vom (...) 2010 als Beweismittel zu den Akten gereicht.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins­tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän­digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer­de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un­glaubhaft. Es sei unrealistisch, dass er ohne Probleme freien Zugang zur Webseite der kommunistischen Arbeiterpartei gehabt und auf die­se Weite seine Informationen über die Partei erfahren habe, zumal im Iran der Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichen Inhalten blockiert werde. Auch habe er auf die Fragen zu seinen Kontakten zur Partei ausweichend und nicht konkret geantwortet. Daher sei zu bezweifeln, dass er solche Kontakte unterhalten habe. Weiter sei nicht nachvoll­ziehbar, dass die Partei die "Azadi-Garden" zum Flugblattverteilen nach Sanandaj geschickt hätte, nachdem bereits ortskundige Perso­nen solche Verteilungen durchgeführt hätten. Der Umstand, wonach sich die ortsansässigen Parteiaktivisten um die ortsunkundi­gen "Aza­di-Garden" hätten kümmern müssen, hätte ein unnötiges Ri­siko dar­gestellt. Daher müsse die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zum Zeitpunkt, als man ihn zu Hause gesucht habe, mit den "Aza­di-Garden" unterwegs gewesen sei, in Frage gestellt werden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, er hätte zu Hau­se ein Werk von Masoud Hikmat sowie einen Computer mit Informa­tionen über die Partei aufbewahrt, nachdem er im Jahre 1380 wegen Aktivitäten für die Partei zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe ver­urteilt worden sei und sich verpflich­tet habe, nicht mehr politisch aktiv zu sein. Es erscheine daher zwei­felhaft, ob er zu­vor wegen politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, es genüge nicht, von Drittpersonen erfahren zu haben, dass er gesucht werde, um die be­gründete Annahme einer Furcht vor einer wahrscheinlichen Verfolgung herzuleiten.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Vater des Beschwerdeführers sei als Angehöriger der Oppositionspartei Komo­leh im Jahre 1982/1983 festgenommen und hingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1995 die kommunistische Arbei­terpartei Iran (KAPI) kennengelernt und sei deren Sympathisant ge­worden. Deswegen sei er festgenommen und zu fünf Jahren Haft ver­urteilt worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen worden und sei nach Sanandaj umgezogen, um den Blicken der Nachbarn und der ständigen Überwachung der Behörden zu entgehen. Er habe in der (...), wo er gearbeitet habe, an Diskussionen zur rechtlichen Situation der Arbeitnehmer aktiv teilgenommen. Dabei habe er von Arbeitskollegen über deren Engagement bei der KAPI erfahren und wieder damit begonnen, für diese Partei Flugblätter zu verteilen. Er und seine Kollegen seien mittels Internet in ständigem Kontakt zur KAPI gewesen. Die Unzufriedenheit der Arbeiter habe zu vielen Demonstrationen geführt. Er und seine Kollegen hätten von Angehö­rigen der "Azadi-Garden", welche sich in den Bergen zwischen dem Iran und Irak versteckt gehalten hätten, Anweisungen erhalten. Diese seien zur Unterstützung der Demonstranten nach Sanandaj gekom­men und hätten beim Beschwerdeführer übernachtet. Nach den Demonstrationen hätten er und seine Kollegen diese in die Berge zu­rückbegleitet. Auf ihrem Heimweg hätten sie erfahren, dass die Be­hörden beim Beschwerdeführer eine Razzia durchgeführt und ihn ge­sucht hätten. Er habe sich deshalb bei einem Freund seines Onkels versteckt und die Korrektheit der Nachrichten (Razzia und Suche) überprüfen lassen. Als sich diese bestätigt hätten, sei er nach Urmiya geflüchtet, wo er auf die Ausreise gewartet habe. Zwar würden die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichem Inhalt durch das iranische Regime blockiert werde, zutreffen. Jedoch würden die oppositionellen Organi­sationen jeweils neue Wege finden, um ihre Informationen zugänglich zu machen. Im Übrigen habe er Vorsichtsmassnahmen getroffen und nach seiner Freilassung seine Adresse fast jedes Jahr gewechselt. Aus Sicherheitsgründen könne er keinen direkten Kontakt zu seiner Mutter herstellen. Er werde jedoch versuchen, über das Internet Be­weismittel zu beschaffen. Insgesamt habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Im eingereichten Schreiben von I._______, "Worker-com­munist Party of Iran-Hekmatist", vom (...) 2006 wird bestä­tigt, der Beschwerdeführer habe sich politisch gegen die iranische Republik engagiert und nach der Spaltung der "Worker-communist Party" zur "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" Kontakte unterhalten. Er sei deswegen zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er habe für die Freedom Guard ("Azadi-Garden") gearbeitet, welche zur Hek­matist gehöre, und am (...)1385 eine Abteilung der Freedom Guard nach Sanandaj geführt. In der Folge sei er von den iranischen Sicher­heitskräften zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte ein fremdsprachiges Schreiben des Kommandanten der "Azadi-Garden", D._______, in Kopie ein, worin seine Angaben bestätigt würden. Das Original stellte er zwar wiederholt in Aussicht, jedoch wurde ein solches nie nachgereicht. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 wurde ausgeführt, D._______ habe in jenem Schreiben bestätigt, dass der Be­schwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei. Im Schreiben des Sekretärs des deutschen Büros der "International Organisation of Iranian Refugees" vom (...) 2006, J._______, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zu­sammenarbeit mit bewaffneten Kräften der Kommunistischen Arbei­terpartei Iran-Hekmatist von den iranischen Sicherheitskräften gesucht werde.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, in der Bestäti­gung der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" werde ausge­führt, der Beschwerdeführer habe sich nach der Spaltung der Partei dem Flügel der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" ange­schlossen und für seine poli­tischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefäng­nis verbracht. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragungen ausgesagt, er sei 1380 für die "Worker-communist Party of Iran" aktiv geworden und habe deswegen bis 1382 eineinhalb Jahre im Gefäng­nis verbracht. Wegen dieser unterschiedlichen Darstellung sei zwei­felhaft, ob er bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur "Wor­ker-communist Party of Iran-Hekmatist" unterhalten habe. Es werde dadurch der Eindruck erweckt, die vorliegende Bestätigung sei auf dessen Instruktion verfasst worden. Weiter seien auch die Ausfüh­rungen in der Bestätigung der "International Organisation of Iranian Refugees" zu allgemein gehalten, als dass damit die von der Vorins­tanz zu Recht festgestellten Zweifel beseitigt werden könnten. Die beiden Dokumente seien daher nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

E. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe im Rahmen der summarischen Anhörung frei sprechen und da­bei über die Abspaltung der Partei berichten können. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Befragung lediglich die ihm gestellten Fragen beantworten können. Hinsichtlich der genauen Dauer seiner Inhaftierung sei es in der persischen Sprache üblich, lediglich eine annähernde Zeit anzugeben und dabei aufzurunden. Schliesslich sei der Bestätigung von D._______ ebenfalls eine Dauer von ein­einhalb Jahren zu entnehmen. Der Beschwerdeführer versuche wei­terhin, diese Bestätigung, welche per E-Mail zugeschickt worden, je­doch nicht genau lesbar sei, nochmals schicken zu lassen.

E. 4.5 In einem Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im Iran, Sektion Holland, vom (...) 2007, wird ausgeführt, Ab­klärungen durch Kontaktpersonen des Vereins im Iran hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner marxistischen Anschauung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und nach seiner Freilassung vom iranischen Geheimdienst ständig beobachtet worden sei. Er gehöre zudem zu den kurdischen Sängern, welche ihre Kunst zur Verbreitung ihrer Meinung verwenden und das auch heute noch tun würden. Er werde auch wegen der Verbreitung seiner Lieder vom iranischen Re­gime verfolgt. Im Übrigen betätige er sich in Europa weiterhin politisch und habe am Fernsehprogramm der oppositionellen Kurden teilge­nommen. Dies stelle einen weiteren Straftatbestand dar. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er hingerichtet.

E. 4.6 In seiner Eingabe vom 9. April 2010 weist der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz hin. Er schreibe Gedichte und singe kurdische Lieder. Er sei an verschie­denen Anlässen der Partei als Sänger aufgetreten. Deshalb müsse er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen rech­nen. In einem dabei eingereichten Schreiben der Komala Party of Kurdistan Komitee Schweiz vom (...) 2010 wird ausgeführt, das Leben des Beschwerdeführers wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran gefähr­det, weil er als kurdischer Sänger, Dichter und Politiker öffentlich auf­getreten sei.Im fremdsprachigen Schreiben der KPK vom (...) 2010 soll ge­mäss sinngemässer Übersetzung bestätigt werden, dass der Be­schwerdeführer bei verschiedenen Anlässen kurdische Lieder und Gedichte vorgetragen habe. Diese seien auf dem Internet und auf dem TV-Sender K._______ ausgestrahlt sowie in internationalen und im Iran erschienenen Parteizeitschriften berichtet worden.Mit Schreiben vom (...) 2010 bestätigt die Demokratische Partei Kurdistan Irans (beziehungsweise Kurdistans Iran) in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer als berühmter Sänger für Frieden und Freiheit des kurdischen Volkes im Iran auftrete. Er nehme seit 2007 regelmässig an den Festen der Partei teil. Er habe dabei politische Lieder vorgetragen.

E. 5 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen.

E. 5.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, vermochte der Be­schwerdeführer zur kommunistischen Partei, bei der er sich politisch engagiert haben will, keine konkreten Angaben zu machen. Einerseits machte er geltend, er habe ohne Probleme Zugang zu deren Websei­te, auf der man alles nachschauen könne, gehabt. Anderseits gab er auf die Frage, ob die Partei in Sina eine Organisationsstruktur habe, an, er sei nur mit seinen Kollegen in Kontakt gewesen. Er habe von diesen alles erfahren (vgl. Akte A7, S. 6). Abgesehen davon ist festzu­stellen, dass die iranische Regierung im Jahre 2003 eine geheime Internetpolizei ins Leben gerufen hat, welche zur Aufgabe hat, in- und ausländische Internetseiten zu filtern, zensurieren und blockieren. Regimefeindliche Organisationen - um eine solche handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Partei - werden systematisch überwacht und deren Internetseiten blockiert, so dass ein Zugang auf diese nicht ohne weiteres möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, oppositionelle Organisationen würden jeweils neue Wege finden, um ihre Informationen zugänglich zu machen, muss dies als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, hat er doch an­lässlich der Befragungen geltend gemacht, es habe bei der Kontakt­aufnahme mit Parteiangehörigen über das Internet keine Schwierig­keiten gegeben und man könne die entsprechenden Seiten "auch von hier aus ansehen" (vgl. A7 S. 6 und 7). Aus diesen Gründen sind erste erhebliche Zweifel am geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Schwierigkeiten anzubringen. Weiter hat der Beschwerdeführer als Zeitpunkt seiner Kontaktauf­nahme mit der Partei in der Empfangsstelle und beim Kanton jeweils das Jahr 1380 (2001) angegeben (vgl. A1, S. 5; A7, S. 3). In der Emp­fangsstelle ergänzte er diesbezüglich, er habe, als seine zweite Schwester geheiratet habe, die kommunistische Partei kennen gelernt (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene gel­tend, er habe bereits im Jahre 1995 die Kommunistische Arbeiterpartei Iran (KAPI) kennengelernt und sei deren Sympathisant geworden. Zudem ist auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz in ihrer Ver­nehmlassung hinzuweisen, wonach es zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" unterhalten habe. So wird im Schreiben der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" vom (...) 2006 ausgeführt, der Beschwerde­führer habe sich bei der "Worker-communist Party of Iran" politisch engagiert. Nach der Spaltung der Partei habe er sich dem Flügel "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" angeschlossen und habe für seine politischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefängnis verbracht, während­dem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen geltend machte, er sei 1380 für die "Worker-communist Party of Iran" aktiv geworden und habe deswegen von 1380 bis 1382 einein­halb Jahre im Gefängnis verbracht (vgl. Akten A1, S. 5; A7, S. 4). An dieser Stelle ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Spaltung der "Worker-communist Party of Iran" erst im Jahre 2004 zur Gründung der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" geführt hat, der Be­schwerdeführer aber bereits im Jahre 1380 respektive 2001 wegen seiner politischen Tätigkeit für die Partei inhaftiert worden sein will. Der Bestätigung der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" ist keine diesbezügliche Differenzierung zu entnehmen. Überdies vermag der Einwand in der Replikschrift vom 15. Dezember 2006, wonach die unter­schiedlichen Angaben zur Dauer der Inhaftierung, in der jeweils eine annähernde Zeit aufgeführt werde, auf die persische Sprache zurückzu­führen sei, nicht zu überzeugen, zumal vorliegend insbeson­dere zur angegebenen Ursache der Haft Widersprüche bestehen. Zu­dem hat der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift geltend ge­macht, "zum Glück" habe D._______ in seinem Schreiben - das im Übrigen trotz Inaussichtstellens bis heute nicht im Original mit Übersetzung (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) eingereicht worden ist - die Dauer seiner Gefängnis­strafe auch mit eineinhalb Jahren angegeben, was die festgestellten Unstimmigkeiten jedoch in keinem anderen Licht erscheinen lässt. Aus diesen Gründen vermag das Schreiben der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" vom (...) 2006 nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei­zutragen. Überdies wurde im Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im Iran vom (...) 2007, welches sich auf Angaben von Kontaktpersonen im Iran, welche dort Informationen eingeholt hätten, stützen soll, festge­halten, der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Anschau­ung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dies stimmt jedoch mit dessen Aussagen in den Befragungen nicht überein, hat er dort doch von einer Verurteilung zu fünf Jahren gesprochen. Daher vermag auch dieses Bestätigungsschreiben nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen beizutragen. Auch hat er keine weiteren, in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Unterlagen zur Inhaftierung und Verurteilung beigebracht. Ferner gab der Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll, er habe von Arbeitskollegen der (...) durch diskrete Gespräche erfahren, dass diese bei der kommunistischen Partei aktiv seien (A7 S. 5). In der Be­schwerdeschrift führte er demgegenüber aus, er habe an Diskussio­nen zwischen den Arbeitnehmenden zu deren rechtlichen Situation in der (...) aktiv teilgenommen und so über das Engagement sei­ner Arbeitskollegen bei der Partei erfahren. Weiter führte er dabei aus, die Unzufriedenheit der Arbeiter habe zu häufigen Demonstrationen geführt, die von der "Azadi-Garden" unterstützt worden seien. Der Beschwerdeführer hat bei den Anhörungen jedoch nie von einer der­artigen Unzufriedenheit der Arbeitnehmer der (...) und den da­raus folgenden zahlrei­chen Demonstrationen gesprochen und seinen Entschluss, für die Partei wiederum aktiv zu werden, nie in einem derartigen Zusammen­hang erwähnt. Auch hat er bei den Befragungen nie vorgebracht, dass Angehörige der "Azadi-Garden" ihm und seinen Kollegen Anweisun­gen erteilt hätten und zur Unterstützung der Demonstrierenden nach Sanan­daj gekommen seien. Vielmehr er­wähnte er deren Erscheinen jeweils im Zusammenhang mit dem ge­meinsamen (nächtlichen) Verteilen von Flugblättern (vgl. A7, S. 3, 5 f.), wobei die Leute der "Azadi-Garden", seit er sich in Sina aufgehalten habe, zum ersten Mal am (...) und (...) Or­dibehest 1985 (Ende April 2006) nach Sanandaj gekommen seien (vgl. a.a.O., S. 6). Ausser­dem machte er in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals geltend, er habe Leute der "Azadi-Garden" bei sich zu Hause übernachten lassen. Durch diese ungereimten Ausführungen zu seinem politischen Enga­gement in Sanandaj entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, den diesbezüglichen Vorbringen mehr Nachdruck zu verlei­hen. Im Übrigen kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte derart belastendes Beweismaterial wie Flugblätter und Infomaterial über die Partei in seinem Computer zu Hause aufbewahrt, da es ein zu grosses Risiko dargestellt hätte, von den iranischen Sicherheits­behörden entdeckt zu werden. So will er sich doch nach seiner Frei­lassung im Jahre 1382, dazu verpflichtet haben, nicht mehr politisch tätig zu sein. Zudem gab er an, er sei unter ständiger behördlicher Überwachung gewesen. Auf eine solche wurde im Übrigen auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Vereins Ver­teidigung der Demokratie im Iran vom (...) 2007 hingewiesen, wo zudem ausgeführt wurde, der Geheimdienst, der ihn überwacht habe, hätte ihn auch belästigt. Ebenfalls der Einwand in der Be­schwerdeschrift, wonach er, um sich der ständigen Beobachtung zu entziehen, fast jährlich die Adresse gewechselt habe - gemäss seinen Angaben beim Kanton will er an insgesamt drei verschiedenen Orten gewohnt haben (vgl. a.a.O., S. 3) - lässt keine andere Beurteilung zu.

E. 5.2 Insgesamt können den Eingaben auf Beschwerdeebene somit keine stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden, welche die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwer­devorbringen im Asylpunkt und zu den eingereichten Beweismitteln.Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfol­gung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht­gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn ei­ne asylsu­chende Person erst durch die Flucht aus dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus­reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per­sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt wor­den sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht ent­schei­dend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Mass­ge­bend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu­chenden als staats­feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeb­lich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352). Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer führe in der Schweiz sein politisches Engagement weiter. Exilpolitische Tä­tigkeiten können - wie oben dargelegt - nur dann im Sinne von subjek­tiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zu­mindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist.

E. 6.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Be­richten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei­sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats­angehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz mo­derner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei irani­schen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches kei­nen sub­jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar­stellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä­ten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegender Wahr­schein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist da­bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi­schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Re­gime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7).

E. 6.4 Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlas­sen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Be­schwerdeführer belegen, dass er mit der Demokratischen Partei Kur­distan Irans (PDKI) in der Schweiz sympathisiere und an deren Ver­anstaltungen teilnehme (vgl. Schreiben der PDKI vom [...] 2010). Zudem soll er an Anlässen der PDKI und der Komala Party of Kurdis­tan (KPK) als Sänger kurdische Lieder vorgetragen und als Dichter vorgelesen haben. Diese seien jeweils auf dem Internet veröffentlicht und auf dem Fernsehkanal K._______ ausgestrahlt worden. Zudem sei über seine Auftritte in Parteizeitschriften berichtet worden. Auf den zwei eingereichten Fotos ist er als Teilnehmer einer Kundgebung er­kennbar. Diese Teilnahmen an verschiedenen Anlässen der PDKI und der KPK sind auch nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern er sich dabei allenfalls ex­poniert hat. Den Akten sind nur be­schränkt dies­bezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die doku­mentierte Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Anlässen der PDKI und der KPK und deren Veröffentli­chung im Internet, auf dem Fernsehkanal K._______ und im Publikationsorgan der KPK ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der ira­ni­schen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Zwar soll er verschiedentlich als Sänger und Dichter kurdischer Lieder und Gedichte aufgetreten sein. Dass er dabei markant in Er­scheinung getreten wäre, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein her­aus­ragendes oppositionelles Enga­gement schliessen. Im Weiteren ist gemäss den hievor gemachten Fest­stellungen (E. 5) nicht davon auszu­gehen, dass der Beschwerde­führer bereits vor der Ausreise die Auf­merksamkeit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen durch die irani­schen Be­hörden je­den­falls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exil­politischen Aktivitäten können denn auch inso­fern mit derjeni­gen ei­ner Vielzahl seiner Landsleute in Über­einstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und ins­besondere nicht rele­vant von denen ande­rer Iraner ab­heben. Es ist entgegen den Be­schwer­devorbringen daher nicht wahr­scheinlich, dass die irani­schen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Re­gime ausgehen. Die erwähnten Auftritte des Beschwer­deführers - sollten die irani­schen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen re­spek­ti­ve erlangt haben - sind aufgrund der ge­samten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar defi­nierten opposi­tionspolitischen Vor­stellungen und persönlichem Agita­tions­potenzial, welche zu ei­ner Ge­fahr für das Regi­me im Iran werden könnte, er­scheinen zu las­sen. Die durch den Beschwerdefüh­rer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen und seiner Auftrit­te als Sänger und Dichter öffent­lich vor­getragene Kritik am Regime weist demnach insge­samt nicht den nöti­gen Exponierungs­grad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein­druck zu er­wecken, dass er zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes wer­de. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Be­schwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmass­nahmen zu befürchten, zumal den irani­schen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewer­ber nach der Ab­lehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive in­tensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub­jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings­rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Ein­schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein­gaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, da­rauf weiter einzugehen.

E. 6.6 Folglich konnte der Beschwerdefüh­rer keine asylrelevante Verfol­gung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen; auch lie­gen keine subjektiven Nach­fluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 6.7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.8 Vorliegend hat der Kanton H._______ dem Beschwerdeführer keine Auf­enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua­tion im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.

E. 7.4.1 Im Iran besteht keine Si­tuation allgemeiner Ge­walt, die sich noch dazu über das ganze Staats­gebiet oder weite Teile des­sel­ben erstre­cken würde. Eine gänz­lich unsichere, von bewaff­neten Kon­flikten oder per­ma­nent drohenden Unruhen dominierte La­ge, auf­grund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unver­meid­lich einer kon­kreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, be­steht mithin nicht.

E. 7.4.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge eine zwölfjährige Schulbildung und zuletzt in einer (...) gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Lan­desabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seiner Mutter und zwei Schwestern, welche am Herkunftsort B._______ leben, sowie einem Onkel, der seine Ausreise organisiert hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. Akten A1, S. 3 und 6). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. September 2006 der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen..
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-6085/2006

Urteil vom 21. Dezember 2010

Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______

Iran,

vertreten durch Asylhilfe Bern,,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2006.

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - verliess seinen Heimat­staat eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2006 und gelangte über verschiedene Länder am 20. Juni 2006 in die Schweiz, wo er am glei­chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2006 wurde er im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und am 12. Juli 200606 einlässlich angehört wurde

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahre 1380 (2001) Kontakte zur "Kommunistischen Arbeiterpartei Iran" gehabt und für diese Flugblätter verteilt. Deswegen sei er fest­genommen und vom Revolutionsgericht in B._______ zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Zu Beginn des Jahres 1382 (2003) sei er aufgrund einer Amnestie freigelassen worden. Er habe dabei die Auflage erhal­ten, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Danach sei er nach Sina (Sanandaj) gegangen, wo er bis 1385 (2006) gelebt und in einer (...) gearbeitet habe. Er habe von zwei befreundeten Arbeitskolle­gen erfahren, dass sie Verbindungen zur kommunistischen Partei (Hekmatistischer Flügel) hät­ten. In der Folge habe er an verschiede­nen Orten in Sina mehrmals Flugblätter für die Partei verteilt, welche diese ihm besorgt hätten. Zudem habe er mit einem Verantwortlichen der Partei - D._______ der "Azadi-Garden" (Freiheitsgarden) - per Internet Kontakt aufgenommen. Am 11. Ordibehesht 1385 (1. Mai 2006) sei er wiederum mit Kollegen unterwegs gewesen, als er erfah­ren habe, dass er zu Hause gesucht worden sei. Deshalb sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ins Dorf E._______ gegangen, wo er einige Tage geblieben sei. Nachdem er erfahren habe, dass er auch bei seiner Mutter und seiner Schwester gesucht worden sei, sei er nach Urmiya gegangen und habe gewartet, bis sein Onkel seine Ausreise organisiert habe. In der Folge sei er mit einem gefälschten Reisepass über den Grenzposten F._______ ausgereist.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

B. Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. August 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings­eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorins­tanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor­bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegwei­sung in den Iran be­fand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.

C. Mit Eingabe vom 4. September 2006 an die vormals zuständige Schweizeri­sche Asylrekurskommission (ARK) be­antragte der Be­schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der an­gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf­zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die un­entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Ein­zelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- Fürsorgebestätigung vom 28. August 2006,

- Bestätigung der Mitgliedschaft bei der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" (KAPI) vom (...) (in englischer Sprache und in Kopie),

- Bestätigung der "International Organisation of Iranian Refugees", angeblich vom (...) (fremdsprachig und in Kopie),

- Bestätigung der "Azadi-Garden", D._______ (fremdsprachig und in Kopie),

- E-Mail vom 4. September 2006 von G._______ an die Rechtsvertre­terin in Kopie.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gutgeheis­sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das von ihm eingereichte Schreiben der "International Organisation of Iranian Refugees" über­setzen zu lassen. Zudem erhielt er Gelegenheit, die in Aussicht ge­stellten Dokumente sowie allfällige weitere Beweismittel im Original einzureichen.

E. Am 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Bestätigung der Mitgliedschaft bei der KAPI vom (...) 2006 und der Bestätigung der "International Organisation of Iranian Refu­gees" vom (...) 2006 (samt Übersetzung) ein.

F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2006 die Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Replik vom 15. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver­fahren der ARK.

I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Vereins "Verteidigung der Demokratie im Iran Sek­tion Hol­land" mit Übersetzung und zwei Fotos einer Kundgebung in H._______ zu den Akten, an welcher er teilgenommen habe.

J. Am 9. April 2010 machte er weitere Angaben zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Gleichzeitig wurden drei Bestätigungsschrei­ben der Komala Party of Kurdistan (KPK) vom (...) 2010 und vom (...) 2010 (fremdsprachig samt sinngemässer Übersetzung) sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (PDKI) vom (...) 2010 als Beweismittel zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins­tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän­digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer­de legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an­erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu­letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge­macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien un­glaubhaft. Es sei unrealistisch, dass er ohne Probleme freien Zugang zur Webseite der kommunistischen Arbeiterpartei gehabt und auf die­se Weite seine Informationen über die Partei erfahren habe, zumal im Iran der Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichen Inhalten blockiert werde. Auch habe er auf die Fragen zu seinen Kontakten zur Partei ausweichend und nicht konkret geantwortet. Daher sei zu bezweifeln, dass er solche Kontakte unterhalten habe. Weiter sei nicht nachvoll­ziehbar, dass die Partei die "Azadi-Garden" zum Flugblattverteilen nach Sanandaj geschickt hätte, nachdem bereits ortskundige Perso­nen solche Verteilungen durchgeführt hätten. Der Umstand, wonach sich die ortsansässigen Parteiaktivisten um die ortsunkundi­gen "Aza­di-Garden" hätten kümmern müssen, hätte ein unnötiges Ri­siko dar­gestellt. Daher müsse die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zum Zeitpunkt, als man ihn zu Hause gesucht habe, mit den "Aza­di-Garden" unterwegs gewesen sei, in Frage gestellt werden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, er hätte zu Hau­se ein Werk von Masoud Hikmat sowie einen Computer mit Informa­tionen über die Partei aufbewahrt, nachdem er im Jahre 1380 wegen Aktivitäten für die Partei zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe ver­urteilt worden sei und sich verpflich­tet habe, nicht mehr politisch aktiv zu sein. Es erscheine daher zwei­felhaft, ob er zu­vor wegen politischer Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, es genüge nicht, von Drittpersonen erfahren zu haben, dass er gesucht werde, um die be­gründete Annahme einer Furcht vor einer wahrscheinlichen Verfolgung herzuleiten.

4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Vater des Beschwerdeführers sei als Angehöriger der Oppositionspartei Komo­leh im Jahre 1982/1983 festgenommen und hingerichtet worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1995 die kommunistische Arbei­terpartei Iran (KAPI) kennengelernt und sei deren Sympathisant ge­worden. Deswegen sei er festgenommen und zu fünf Jahren Haft ver­urteilt worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen worden und sei nach Sanandaj umgezogen, um den Blicken der Nachbarn und der ständigen Überwachung der Behörden zu entgehen. Er habe in der (...), wo er gearbeitet habe, an Diskussionen zur rechtlichen Situation der Arbeitnehmer aktiv teilgenommen. Dabei habe er von Arbeitskollegen über deren Engagement bei der KAPI erfahren und wieder damit begonnen, für diese Partei Flugblätter zu verteilen. Er und seine Kollegen seien mittels Internet in ständigem Kontakt zur KAPI gewesen. Die Unzufriedenheit der Arbeiter habe zu vielen Demonstrationen geführt. Er und seine Kollegen hätten von Angehö­rigen der "Azadi-Garden", welche sich in den Bergen zwischen dem Iran und Irak versteckt gehalten hätten, Anweisungen erhalten. Diese seien zur Unterstützung der Demonstranten nach Sanandaj gekom­men und hätten beim Beschwerdeführer übernachtet. Nach den Demonstrationen hätten er und seine Kollegen diese in die Berge zu­rückbegleitet. Auf ihrem Heimweg hätten sie erfahren, dass die Be­hörden beim Beschwerdeführer eine Razzia durchgeführt und ihn ge­sucht hätten. Er habe sich deshalb bei einem Freund seines Onkels versteckt und die Korrektheit der Nachrichten (Razzia und Suche) überprüfen lassen. Als sich diese bestätigt hätten, sei er nach Urmiya geflüchtet, wo er auf die Ausreise gewartet habe. Zwar würden die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichem Inhalt durch das iranische Regime blockiert werde, zutreffen. Jedoch würden die oppositionellen Organi­sationen jeweils neue Wege finden, um ihre Informationen zugänglich zu machen. Im Übrigen habe er Vorsichtsmassnahmen getroffen und nach seiner Freilassung seine Adresse fast jedes Jahr gewechselt. Aus Sicherheitsgründen könne er keinen direkten Kontakt zu seiner Mutter herstellen. Er werde jedoch versuchen, über das Internet Be­weismittel zu beschaffen. Insgesamt habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

Im eingereichten Schreiben von I._______, "Worker-com­munist Party of Iran-Hekmatist", vom (...) 2006 wird bestä­tigt, der Beschwerdeführer habe sich politisch gegen die iranische Republik engagiert und nach der Spaltung der "Worker-communist Party" zur "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" Kontakte unterhalten. Er sei deswegen zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er habe für die Freedom Guard ("Azadi-Garden") gearbeitet, welche zur Hek­matist gehöre, und am (...)1385 eine Abteilung der Freedom Guard nach Sanandaj geführt. In der Folge sei er von den iranischen Sicher­heitskräften zu Hause gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte ein fremdsprachiges Schreiben des Kommandanten der "Azadi-Garden", D._______, in Kopie ein, worin seine Angaben bestätigt würden. Das Original stellte er zwar wiederholt in Aussicht, jedoch wurde ein solches nie nachgereicht. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 wurde ausgeführt, D._______ habe in jenem Schreiben bestätigt, dass der Be­schwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei. Im Schreiben des Sekretärs des deutschen Büros der "International Organisation of Iranian Refugees" vom (...) 2006, J._______, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zu­sammenarbeit mit bewaffneten Kräften der Kommunistischen Arbei­terpartei Iran-Hekmatist von den iranischen Sicherheitskräften gesucht werde.

4.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, in der Bestäti­gung der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" werde ausge­führt, der Beschwerdeführer habe sich nach der Spaltung der Partei dem Flügel der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" ange­schlossen und für seine poli­tischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefäng­nis verbracht. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragungen ausgesagt, er sei 1380 für die "Worker-communist Party of Iran" aktiv geworden und habe deswegen bis 1382 eineinhalb Jahre im Gefäng­nis verbracht. Wegen dieser unterschiedlichen Darstellung sei zwei­felhaft, ob er bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur "Wor­ker-communist Party of Iran-Hekmatist" unterhalten habe. Es werde dadurch der Eindruck erweckt, die vorliegende Bestätigung sei auf dessen Instruktion verfasst worden. Weiter seien auch die Ausfüh­rungen in der Bestätigung der "International Organisation of Iranian Refugees" zu allgemein gehalten, als dass damit die von der Vorins­tanz zu Recht festgestellten Zweifel beseitigt werden könnten. Die beiden Dokumente seien daher nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

4.4. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe im Rahmen der summarischen Anhörung frei sprechen und da­bei über die Abspaltung der Partei berichten können. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Befragung lediglich die ihm gestellten Fragen beantworten können. Hinsichtlich der genauen Dauer seiner Inhaftierung sei es in der persischen Sprache üblich, lediglich eine annähernde Zeit anzugeben und dabei aufzurunden. Schliesslich sei der Bestätigung von D._______ ebenfalls eine Dauer von ein­einhalb Jahren zu entnehmen. Der Beschwerdeführer versuche wei­terhin, diese Bestätigung, welche per E-Mail zugeschickt worden, je­doch nicht genau lesbar sei, nochmals schicken zu lassen.

4.5. In einem Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im Iran, Sektion Holland, vom (...) 2007, wird ausgeführt, Ab­klärungen durch Kontaktpersonen des Vereins im Iran hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner marxistischen Anschauung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und nach seiner Freilassung vom iranischen Geheimdienst ständig beobachtet worden sei. Er gehöre zudem zu den kurdischen Sängern, welche ihre Kunst zur Verbreitung ihrer Meinung verwenden und das auch heute noch tun würden. Er werde auch wegen der Verbreitung seiner Lieder vom iranischen Re­gime verfolgt. Im Übrigen betätige er sich in Europa weiterhin politisch und habe am Fernsehprogramm der oppositionellen Kurden teilge­nommen. Dies stelle einen weiteren Straftatbestand dar. Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde er hingerichtet.

4.6. In seiner Eingabe vom 9. April 2010 weist der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz hin. Er schreibe Gedichte und singe kurdische Lieder. Er sei an verschie­denen Anlässen der Partei als Sänger aufgetreten. Deshalb müsse er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen rech­nen.

In einem dabei eingereichten Schreiben der Komala Party of Kurdistan Komitee Schweiz vom (...) 2010 wird ausgeführt, das Leben des Beschwerdeführers wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran gefähr­det, weil er als kurdischer Sänger, Dichter und Politiker öffentlich auf­getreten sei.Im fremdsprachigen Schreiben der KPK vom (...) 2010 soll ge­mäss sinngemässer Übersetzung bestätigt werden, dass der Be­schwerdeführer bei verschiedenen Anlässen kurdische Lieder und Gedichte vorgetragen habe. Diese seien auf dem Internet und auf dem TV-Sender K._______ ausgestrahlt sowie in internationalen und im Iran erschienenen Parteizeitschriften berichtet worden.Mit Schreiben vom (...) 2010 bestätigt die Demokratische Partei Kurdistan Irans (beziehungsweise Kurdistans Iran) in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer als berühmter Sänger für Frieden und Freiheit des kurdischen Volkes im Iran auftrete. Er nehme seit 2007 regelmässig an den Festen der Partei teil. Er habe dabei politische Lieder vorgetragen.

5.

In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Flüchtlings­eigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen.

5.1. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, vermochte der Be­schwerdeführer zur kommunistischen Partei, bei der er sich politisch engagiert haben will, keine konkreten Angaben zu machen. Einerseits machte er geltend, er habe ohne Probleme Zugang zu deren Websei­te, auf der man alles nachschauen könne, gehabt. Anderseits gab er auf die Frage, ob die Partei in Sina eine Organisationsstruktur habe, an, er sei nur mit seinen Kollegen in Kontakt gewesen. Er habe von diesen alles erfahren (vgl. Akte A7, S. 6). Abgesehen davon ist festzu­stellen, dass die iranische Regierung im Jahre 2003 eine geheime Internetpolizei ins Leben gerufen hat, welche zur Aufgabe hat, in- und ausländische Internetseiten zu filtern, zensurieren und blockieren. Regimefeindliche Organisationen - um eine solche handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Partei - werden systematisch überwacht und deren Internetseiten blockiert, so dass ein Zugang auf diese nicht ohne weiteres möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, oppositionelle Organisationen würden jeweils neue Wege finden, um ihre Informationen zugänglich zu machen, muss dies als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, hat er doch an­lässlich der Befragungen geltend gemacht, es habe bei der Kontakt­aufnahme mit Parteiangehörigen über das Internet keine Schwierig­keiten gegeben und man könne die entsprechenden Seiten "auch von hier aus ansehen" (vgl. A7 S. 6 und 7). Aus diesen Gründen sind erste erhebliche Zweifel am geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers und den daraus resultierenden Schwierigkeiten anzubringen.

Weiter hat der Beschwerdeführer als Zeitpunkt seiner Kontaktauf­nahme mit der Partei in der Empfangsstelle und beim Kanton jeweils das Jahr 1380 (2001) angegeben (vgl. A1, S. 5; A7, S. 3). In der Emp­fangsstelle ergänzte er diesbezüglich, er habe, als seine zweite Schwester geheiratet habe, die kommunistische Partei kennen gelernt (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene gel­tend, er habe bereits im Jahre 1995 die Kommunistische Arbeiterpartei Iran (KAPI) kennengelernt und sei deren Sympathisant geworden. Zudem ist auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz in ihrer Ver­nehmlassung hinzuweisen, wonach es zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" unterhalten habe. So wird im Schreiben der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" vom (...) 2006 ausgeführt, der Beschwerde­führer habe sich bei der "Worker-communist Party of Iran" politisch engagiert. Nach der Spaltung der Partei habe er sich dem Flügel "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" angeschlossen und habe für seine politischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefängnis verbracht, während­dem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen geltend machte, er sei 1380 für die "Worker-communist Party of Iran" aktiv geworden und habe deswegen von 1380 bis 1382 einein­halb Jahre im Gefängnis verbracht (vgl. Akten A1, S. 5; A7, S. 4). An dieser Stelle ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Spaltung der "Worker-communist Party of Iran" erst im Jahre 2004 zur Gründung der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" geführt hat, der Be­schwerdeführer aber bereits im Jahre 1380 respektive 2001 wegen seiner politischen Tätigkeit für die Partei inhaftiert worden sein will. Der Bestätigung der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" ist keine diesbezügliche Differenzierung zu entnehmen. Überdies vermag der Einwand in der Replikschrift vom 15. Dezember 2006, wonach die unter­schiedlichen Angaben zur Dauer der Inhaftierung, in der jeweils eine annähernde Zeit aufgeführt werde, auf die persische Sprache zurückzu­führen sei, nicht zu überzeugen, zumal vorliegend insbeson­dere zur angegebenen Ursache der Haft Widersprüche bestehen. Zu­dem hat der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift geltend ge­macht, "zum Glück" habe D._______ in seinem Schreiben - das im Übrigen trotz Inaussichtstellens bis heute nicht im Original mit Übersetzung (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) eingereicht worden ist - die Dauer seiner Gefängnis­strafe auch mit eineinhalb Jahren angegeben, was die festgestellten Unstimmigkeiten jedoch in keinem anderen Licht erscheinen lässt. Aus diesen Gründen vermag das Schreiben der "Worker-communist Party of Iran-Hekmatist" vom (...) 2006 nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei­zutragen. Überdies wurde im Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im Iran vom (...) 2007, welches sich auf Angaben von Kontaktpersonen im Iran, welche dort Informationen eingeholt hätten, stützen soll, festge­halten, der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen Anschau­ung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dies stimmt jedoch mit dessen Aussagen in den Befragungen nicht überein, hat er dort doch von einer Verurteilung zu fünf Jahren gesprochen. Daher vermag auch dieses Bestätigungsschreiben nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen beizutragen. Auch hat er keine weiteren, in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Unterlagen zur Inhaftierung und Verurteilung beigebracht.

Ferner gab der Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll, er habe von Arbeitskollegen der (...) durch diskrete Gespräche erfahren, dass diese bei der kommunistischen Partei aktiv seien (A7 S. 5). In der Be­schwerdeschrift führte er demgegenüber aus, er habe an Diskussio­nen zwischen den Arbeitnehmenden zu deren rechtlichen Situation in der (...) aktiv teilgenommen und so über das Engagement sei­ner Arbeitskollegen bei der Partei erfahren. Weiter führte er dabei aus, die Unzufriedenheit der Arbeiter habe zu häufigen Demonstrationen geführt, die von der "Azadi-Garden" unterstützt worden seien. Der Beschwerdeführer hat bei den Anhörungen jedoch nie von einer der­artigen Unzufriedenheit der Arbeitnehmer der (...) und den da­raus folgenden zahlrei­chen Demonstrationen gesprochen und seinen Entschluss, für die Partei wiederum aktiv zu werden, nie in einem derartigen Zusammen­hang erwähnt. Auch hat er bei den Befragungen nie vorgebracht, dass Angehörige der "Azadi-Garden" ihm und seinen Kollegen Anweisun­gen erteilt hätten und zur Unterstützung der Demonstrierenden nach Sanan­daj gekommen seien. Vielmehr er­wähnte er deren Erscheinen jeweils im Zusammenhang mit dem ge­meinsamen (nächtlichen) Verteilen von Flugblättern (vgl. A7, S. 3, 5 f.), wobei die Leute der "Azadi-Garden", seit er sich in Sina aufgehalten habe, zum ersten Mal am (...) und (...) Or­dibehest 1985 (Ende April 2006) nach Sanandaj gekommen seien (vgl. a.a.O., S. 6). Ausser­dem machte er in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals geltend, er habe Leute der "Azadi-Garden" bei sich zu Hause übernachten lassen. Durch diese ungereimten Ausführungen zu seinem politischen Enga­gement in Sanandaj entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, den diesbezüglichen Vorbringen mehr Nachdruck zu verlei­hen.

Im Übrigen kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte derart belastendes Beweismaterial wie Flugblätter und Infomaterial über die Partei in seinem Computer zu Hause aufbewahrt, da es ein zu grosses Risiko dargestellt hätte, von den iranischen Sicherheits­behörden entdeckt zu werden. So will er sich doch nach seiner Frei­lassung im Jahre 1382, dazu verpflichtet haben, nicht mehr politisch tätig zu sein. Zudem gab er an, er sei unter ständiger behördlicher Überwachung gewesen. Auf eine solche wurde im Übrigen auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Vereins Ver­teidigung der Demokratie im Iran vom (...) 2007 hingewiesen, wo zudem ausgeführt wurde, der Geheimdienst, der ihn überwacht habe, hätte ihn auch belästigt. Ebenfalls der Einwand in der Be­schwerdeschrift, wonach er, um sich der ständigen Beobachtung zu entziehen, fast jährlich die Adresse gewechselt habe - gemäss seinen Angaben beim Kanton will er an insgesamt drei verschiedenen Orten gewohnt haben (vgl. a.a.O., S. 3) - lässt keine andere Beurteilung zu.

5.2. Insgesamt können den Eingaben auf Beschwerdeebene somit keine stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden, welche die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen vermögen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwer­devorbringen im Asylpunkt und zu den eingereichten Beweismitteln.Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfol­gung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

6.

6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht­gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

6.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn ei­ne asylsu­chende Person erst durch die Flucht aus dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus­reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per­sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzu­wenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt wor­den sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht ent­schei­dend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Mass­ge­bend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu­chenden als staats­feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück­kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be­fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach­weis einer begründeten Furcht massgeb­lich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).

Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer führe in der Schweiz sein politisches Engagement weiter. Exilpolitische Tä­tigkeiten können - wie oben dargelegt - nur dann im Sinne von subjek­tiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zu­mindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des Beschwerdeführers erfüllt ist.

6.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats­feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani­schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Be­richten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per­sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor­mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei­sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira­nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staats­angehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz mo­derner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei­teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesi­gen Datenmen­gen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa­chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene­reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei irani­schen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesu­ches kei­nen sub­jektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar­stellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitä­ten bei einer allfälligen Aus­schaffung in den Iran mit überwiegender Wahr­schein­lichkeit ernst­hafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist da­bei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypi­schen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exil­politischer Pro­teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwi­ckelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas­se der mit dem Re­gime Unzufriedener herausheben und als ernst­haften und gefährli­chen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekriti­schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge­fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio­nen (vgl. SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7).

6.4. Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist, vermochte der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlas­sen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Be­schwerdeführer belegen, dass er mit der Demokratischen Partei Kur­distan Irans (PDKI) in der Schweiz sympathisiere und an deren Ver­anstaltungen teilnehme (vgl. Schreiben der PDKI vom [...] 2010). Zudem soll er an Anlässen der PDKI und der Komala Party of Kurdis­tan (KPK) als Sänger kurdische Lieder vorgetragen und als Dichter vorgelesen haben. Diese seien jeweils auf dem Internet veröffentlicht und auf dem Fernsehkanal K._______ ausgestrahlt worden. Zudem sei über seine Auftritte in Parteizeitschriften berichtet worden. Auf den zwei eingereichten Fotos ist er als Teilnehmer einer Kundgebung er­kennbar. Diese Teilnahmen an verschiedenen Anlässen der PDKI und der KPK sind auch nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern er sich dabei allenfalls ex­poniert hat. Den Akten sind nur be­schränkt dies­bezügliche Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die doku­mentierte Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Anlässen der PDKI und der KPK und deren Veröffentli­chung im Internet, auf dem Fernsehkanal K._______ und im Publikationsorgan der KPK ist jedenfalls noch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der ira­ni­schen Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Zwar soll er verschiedentlich als Sänger und Dichter kurdischer Lieder und Gedichte aufgetreten sein. Dass er dabei markant in Er­scheinung getreten wäre, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein her­aus­ragendes oppositionelles Enga­gement schliessen. Im Weiteren ist gemäss den hievor gemachten Fest­stellungen (E. 5) nicht davon auszu­gehen, dass der Beschwerde­führer bereits vor der Ausreise die Auf­merksamkeit der irani­schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor der Absetzung in den Westen durch die irani­schen Be­hörden je­den­falls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exil­politischen Aktivitäten können denn auch inso­fern mit derjeni­gen ei­ner Vielzahl seiner Landsleute in Über­einstimmung gebracht werden, als sich diese nach dem Gesagten kaum und ins­besondere nicht rele­vant von denen ande­rer Iraner ab­heben. Es ist entgegen den Be­schwer­devorbringen daher nicht wahr­scheinlich, dass die irani­schen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Re­gime ausgehen. Die erwähnten Auftritte des Beschwer­deführers - sollten die irani­schen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen re­spek­ti­ve erlangt haben - sind aufgrund der ge­samten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar defi­nierten opposi­tionspolitischen Vor­stellungen und persönlichem Agita­tions­potenzial, welche zu ei­ner Ge­fahr für das Regi­me im Iran werden könnte, er­scheinen zu las­sen. Die durch den Beschwerdefüh­rer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen und seiner Auftrit­te als Sänger und Dichter öffent­lich vor­getragene Kritik am Regime weist demnach insge­samt nicht den nöti­gen Exponierungs­grad auf, um bei den iranischen Behörden den Ein­druck zu er­wecken, dass er zu ei­ner Gefahr für den Bestand ihres Regimes wer­de. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Be­schwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmass­nahmen zu befürchten, zumal den irani­schen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewer­ber nach der Ab­lehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive in­tensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub­jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings­rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be­schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Ein­schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein­gaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, da­rauf weiter einzugehen.

6.6. Folglich konnte der Beschwerdefüh­rer keine asylrelevante Verfol­gung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen; auch lie­gen keine subjektiven Nach­fluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

6.7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.8. Vorliegend hat der Kanton H._______ dem Beschwerdeführer keine Auf­enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon­krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua­tion im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.

7.4.1. Im Iran besteht keine Si­tuation allgemeiner Ge­walt, die sich noch dazu über das ganze Staats­gebiet oder weite Teile des­sel­ben erstre­cken würde. Eine gänz­lich unsichere, von bewaff­neten Kon­flikten oder per­ma­nent drohenden Unruhen dominierte La­ge, auf­grund derer der Be­schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unver­meid­lich einer kon­kreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, be­steht mithin nicht.

7.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge eine zwölfjährige Schulbildung und zuletzt in einer (...) gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Lan­desabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seiner Mutter und zwei Schwestern, welche am Herkunftsort B._______ leben, sowie einem Onkel, der seine Ausreise organisiert hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. Akten A1, S. 3 und 6).

Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes­halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12. September 2006 der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen..

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima

Alexandra Püntener

Versand: