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E-6074/2006

E-6074/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die der amharischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführerin aus Addis Abeba verliess Äthiopien gemäss Eintrag in ihrem Pass am 13. April 2006 und reiste am 14. April 2006 mit Visum legal in die Schweiz ein. Am 28. Juni 2006 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 4. Juli 2006 wurde sie dort summarisch zu ihrer Ausreise aus Äthiopien und Einreise in die Schweiz sowie zu ihren Asylgründen befragt. Hinsichtlich ihres Aufenthalts bis zur Asylgesuchseinreichung gab sie an, sie habe sich zuvor in B._______ bei derjenigen Familie aufgehalten, die ihr durch ihre Einladung zu einem Visum verholfen habe. Dort sei sie während zweier Monate geblieben. Vor zweiundzwanzig Tagen sei sie schliesslich in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich ihrer Asylgründe führte sie aus, sie sei zu Hause für die Oppositionsbewegung Kinijit, auch Coalition for Unity and Democracy (CUD) genannt, aktiv gewesen. Sie habe für die CUD Flugblätter verteilt, Leute für Demonstrationen angeworben und zu politischen Versammlungen ermutigt. Sie sei seit dem 23. Februar 2005 für die CUD aktiv gewesen. Wegen ihres Engagements habe sie Drohungen und Warnungen erhalten, und sie sei auch geschlagen worden. Die Schläge seien von Unbekannten und mit einem Gewehr erfolgt. Diese hätten ihr mit schweren Massnahmen bis hin zum Tod gedroht. Verschiedene beziehungsweise zwei Personen hätten sie nach diesen Warnungen vergewaltigt, dies am 14. März 2005. Sie sei an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Nach der Vergewaltigung habe sie ein Telefon gesucht und einer Freundin telefoniert, welche sie dann abgeholt habe. Die Beschwerdeführerin vermochte sich an der Empfangstelle noch nicht auszuweisen. Hinsichtlich des Verbleibs ihres Passes gab sie an, ihre Gastgeberin, mit welcher es zu Missverständnissen gekommen sei, habe ihr gesagt, sie habe den Pass den kantonalen Behörden abgegeben. Einer Notiz des BFM ist zu entnehmen, dass der Pass in der Tat der kantonalen Behörde abgegeben und von dieser dem BFM überwiesen worden ist. B. Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2006 informierte dieser das BFM über die Mandatsübernahme. Gleichzeitig ersuchte er darum, dass die Beschwerdeführerin bei der noch ausstehenden Anhörung durch ein Frauenteam angehört werde. C. Am 19. Juli 2006 meldete [die kantonale Behörde], dass die Gastgeberin der Beschwerdeführerin diese am 12. Juni 2006 in der Polizeistation C._______ als vermisst gemeldet habe. Die Gastgeberin habe den kantonalen Behörden den äthiopischen Pass der Beschwerdeführerin sowie ein Impfbüchlein ausgehändigt. Dem Schreiben lag das Protokoll der Vermisstmeldung bei. D. Am 3. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin von einem Frauenteam des BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab diese zu Protokoll, sie habe in ihrem Heimatland während 14 Jahren die Schule besucht und das College mit einem [...]diplom abgeschlossen. In der Folge habe sie zuerst auf ihrem Beruf und später als D._______ gearbeitet. Da sie keine dauerhafte Arbeit gefunden habe, habe sie sich immer wieder für die Organisation (CUD) eingesetzt. Obwohl sie Warnungen bis hin zu Todesdrohungen erhalten habe, habe sie sich weiter in dieser Organisation bewegt. Sie habe deswegen das Land verlassen wollen, doch sei ihr das nicht gelungen. Erst durch die Einladung der Freundin ihrer Mutter nach B._______ habe sie sich in Sicherheit bringen können. Sie habe sich dort vom 14. April bis zum 21. Mai 2006 aufgehalten und sei weggegangen, als die Gastgeberin sie ins Heimatland habe zurückschicken wollen beziehungsweise als diese versucht habe, sie zu verheiraten. Nach ihrem Parteiengagement gefragt, gab sie an, sie sei drei Monate vor den (Parlaments-) Wahlen beziehungsweise im Februar 2005 Mitglied der Organisation geworden. Sie habe bereits vor den Wahlen Warnungen erhalten, nach den Wahlen hätten sich diese gehäuft. Die grössten Probleme habe sie nach den Wahlen gehabt. An anderer Stelle gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits vor den Wahlen Schlimmes erlebt, indem sie von zwei Personen vergewaltigt worden sei. Nach den Wahlen habe sie gemerkt, dass sie beobachtet werde. Die Leute, die sie bedroht und beobachtet hätten, habe sie nicht gekannt. Sie habe deshalb angefangen, an verschiedenen Orten zu übernachten. Nach dem genauen Inhalt und Ablauf der Drohungen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, anfänglich habe man von ihr in ärgerlichem Ton gefordert, die bisherige Regierung zu unterstützen, ansonsten ihr "einige Sachen" passieren würden. Später habe man sie gar mit einem Gewehr bedroht und gestossen. Die Bedrohungen seien meistens zu Hause und im Quartier E._______, wo sie die meiste Zeit verbracht habe, erfolgt. Auf Nachfrage verneinte die Beschwerdeführerin, dass es zu Hause zu Drohungen gekommen sei, hingegen auf dem Nachhauseweg. Am 14. März 2005 sei es dann zur Vergewaltigung gekommen. Obwohl sie seit fünf Jahren im Quartier lebe, wisse sie nicht genau, wohin sie von den Männern geführt worden sei. Nachdem sich beide befriedigt hätten, hätten sie sie einfach zurückgelassen beziehungsweise hätten sie ihr gesagt, dass sie genau wüssten, wo sie wohne und die Zeit verbringe. Sollte sie erzählen, was passiert sei, würden noch mehr Probleme auf sie zukommen. Weil sie davon ausgegangen sei, dass die Vergewaltigung von der Polizei bagatellisiert werde, habe sie auf eine Anzeige verzichtet. Zudem habe sie befürchtet, dass die Familie durch die Anzeige noch mehr Probleme haben würde. Auch die Eltern, die eine Woche nach ihr gesucht hätten, hätten nicht mehr insistiert, nachdem sie einen Aidstest habe machen lassen. Nach der Vergewaltigung habe sie weniger Zeit in die CUD investiert; sie habe wieder vermehrt Arbeit gesucht und zu sich geschaut. Ihr Leben sei danach quasi wieder normal verlaufen. Telefonisch habe sie zwischenzeitlich von ihren Eltern erfahren, dass Unbekannte in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und sie in der Folge während zwei Tagen im Gefängnis beziehungsweise auf dem Polizeiposten inhaftiert worden seien, weil sie nicht zugegeben hätten, wo sich die Beschwerdeführerin befinde. Nach dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe schon immer die Absicht gehabt, ins Ausland zu gehen, zu studieren, zu arbeiten und die Familie zu Hause zu unterstützen. Nach den Vorfällen zu Hause habe sich dieser Wunsch noch verstärkt. Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin eine Quittung, einen Einwohnerausweis, einen Parteiausweis, ein Schreiben der CUD sowie einen Führerschein zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. August 2006, dem Rechtsvertreter am 17. August 2006 eröffnet, lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 11. September 2006 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren heutigen Rechtsvertreter beim der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, jedenfalls aber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 29. Dezember 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 20. März 2007 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch mit der Begründung abgewiesen, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Einleitend führte sie aus, eine asylrelevante Verfolgung eines normalen, nicht exponierten Mitgliedes der CUD wäre aufgrund der Kenntnisse des Bundesamtes ohnehin zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur eine wenig überzeugende Darstellung ihrer Tätigkeiten für die CUD, der daraus resultierenden Drohungen und der Vergewaltigung geliefert. Sie sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Fragen zum Übergriff im März 2005 anschaulich und detailliert zu beantworten. Auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite einer Vergewaltigung wirkten die Ausführungen rudimentär und abstrakt. Ihre Antworten auf die Fragen zur Wahrnehmung und Reaktion seien pauschal ausgefallen und wirkten nicht erlebt. Auch wenn sich von einer Vergewaltigung Betroffene gewöhnlich nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollten oder könnten, so seien sie doch regelmässig zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeit imstande, die nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern Aussagen aus subjektiver Sichtweise enthielten. Gesamthaft gesehen fehlten Hinweise auf psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck. Mangels dieser persönlich gefärbten, inneren Betroffenheit seien der Übergriff vom März 2005 und die daraus resultierende Vergewaltigung als unglaubhaft einzustufen. Auch die Darstellung der politischen Tätigkeit und der deswegen erlittenen Drohungen und Schläge müssten als stereotyp und allgemein taxiert werden. Zudem seien die Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin unternommenen Schritten vage geblieben, und sie habe auch die Reaktionen der Familie oder der Freunde auf die Geschehnisse nicht anschaulich dargestellt. Erfahrungsgemäss könnten jedoch tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und Tätigkeiten berichten. Insgesamt erschöpften sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Vorliegend untermauerten weder die persönliche Betroffenheit noch das subjektive Empfinden das Geschilderte.

E. 4.2 Der Rechtsvertreter wendet auf Beschwerdeebene ein, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Die Beschwerdeführerin erscheine persönlich glaubwürdig und sei sehr aufgeschlossen. Leider sei es dem Rechtsvertreter als Mann nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin detailliert über die Vergewaltigung zu sprechen. Von der Möglichkeit, mit einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle (...) über die Geschehnisse zu sprechen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machen wollen. Nur weil sie, wie sie auch gegenüber dem Rechtsvertreter angegeben habe, in verhältnismässig guter Verfassung sei, dürfe nicht angenommen werden, das Gesagte entspreche nicht der Wahrheit. Glaubhaftmachung bedeute ein reduziertes Beweismass und lasse durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwiegen würden oder nicht. Dabei sei auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Zu beachten sei, dass die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt habe, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der CUD sei. Das Bundesamt negiere jedoch eine systematische Verfolgung von Gruppierungen und Organisationen mit Bedrohungspotenzial. Diese Einschätzung sei unzutreffend, gehe doch aus dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Äthiopien vom 9. November 2005 hervor, dass Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsparteien gefährdet seien, weil sie verdächtigt würden, die Regierung in Frage zu stellen. Solche Leute würden systematisch Opfer von Übergriffen durch die Polizei, Regierungsmilizen, lokale Regierungsbeamte oder Anhänger der Regierungspartei. Sie würden benachteiligt, bedrängt, eingeschüchtert, entlassen, geschlagen, willkürlich festgenommen und ermordet, weil sie sich weigerten, aus der Partei auszutreten, an Versammlungen teilnähmen oder Flugblätter verteilten. Die SFH und Amnesty International erwähnten als Personengruppen, welche Verfolgung unterliegen könnten, explizit Sympathisanten und Mitglieder der Oppositionskoalition CUD.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht überwiegend glaubhaft qualifiziert hat. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen zahlreiche, zu Zweifeln Anlass gebende Stellen angeführt. Sie hat in vielen Aussagebereichen einen Mangel an Kennzeichen, sogenannte Realkennzeichen, festgestellt, welche gemeinhin eine wahre Sachverhaltsdarstellung prägten, so vorab die fehlende Schilderung psychischer Vorgänge hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung sowie das Fehlen an spontanem Detailreichtum. In der Tat ermangeln die Aussagen einer Vielzahl dieser für einen realen Hintergrund sprechenden Kriterien. So blieben die spontanen Schilderungen der Beschwerdeführerin jeweils oberflächlich und die genauen Abläufe mussten mehrmals erfragt werden. Weiter lassen die Ausführungen zur angegebenen Vergewaltigung nur schwerlich eine persönliche Betroffenheit erkennen, dies im Unterschied zur Emotionalität bei der Darstelllung der Ereignisse bei ihrer Gastgeberfamilie in B._______ (Akten BFM A14/22. S. 18). Sodann fallen bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls diverse Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten auf. So gab die Beschwerdeführerin beispielsweise an einer Stelle an, sie sei meistens zu Hause oder im Quartier E._______ bedroht worden. Auf Nachfrage hin, wer denn jeweils bei den Bedrohungen zu Hause zugegen gewesen sei, korrigierte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nicht zu Hause, sondern auf dem Nachhauseweg bedroht worden sei (A14/22 S. 11). Zudem vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht festzulegen, wie häufig es zu solchen Drohungen gekommen sei ("ich weiss es nicht genau; nicht jeden Tag, vielleicht jede zweite Woche" A14/22 S. 11). Ausweichend und wenig überzeugend sind sodann auch die Antworten auf die Frage, ob sie der CUD die Drohungen gemeldet habe: Erst bejahte sie diese Frage, um auf Nachfrage hin auszuführen, sie habe nur ihrer Kollegin F._______, welche wie sie für die Partei arbeite, von den Drohungen erzählt. Auch erst auf Nachfrage hin gab sie in vager Weise an, sie habe weiteren Leuten von den Drohungen erzählt (A14/22, S. 11 u. 12). Nebst der erwähnten emotionalen Unberührtheit erweist sich die Darstellung der Vergewaltigung auch nicht als stimmig. Aus der wiederholten Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Vergewaltigung wieder (irgendwann) wach geworden sei (A14/22 S. 13 oben und Mitte), ist zu schliessen, dass sie während der Vergewaltigung das Bewusstsein verloren haben muss. Sie habe sich danach zu orientieren versucht, ein Telefon gesucht und ihre Freundin F._______ angerufen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie dann aber an, nach der Vergewaltigung hätten ihr die zwei Männer erzählt, sie wüssten genau, wo sie wohne und die Zeit verbringe. Sie hätten ihr gedroht, dass noch mehr Probleme auf sie zukämen, wenn sie erzählen würde, was sie gemacht hätten (A14/22 S. 13 unten). Als wenig überzeugend ist angesichts des Umstandes, dass sie bereits seit fünf Jahren im Quartier gewohnt hat, der Umstand zu werten, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe nicht erkennen können, wohin sie von den zwei Männern gebracht worden sei ("ich glaube, ich bemerkte, nachdem ich wach geworden war, dass sie mich unterhalb der Strasse mitnahmen" [A14/22 S. 13]). Mit dem BFM ist sodann festzustellen, dass die angeblich geführte politische Diskussion der Beschwerdeführerin mit ihren Vergewaltigern während der nächtlichen Verschleppung nicht mit der Wirklichkeit zu vereinbaren ist (A14/22 S. 14). Das BFM hat im angefochtenen Entscheid auch zutreffend festgehalten, dass die Schilderung der Reaktionen des Umfeldes der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Zweifeln Anlass gebe. Ergänzend dazu sind die unstimmigen Angaben anzuführen, dass die Beschwerdeführerin einerseits aussagte, sie habe die Freundin am Abend der Vergewaltigung noch nicht merken lassen, was ihr passiert sei (A14/22 S. 15 oben), andererseits ausführte, sie beide hätten den Eltern der Freundin, als diese nach ihrer Ankunft ihr Gesicht betrachtet hätten und sie hätten weinen sehen, angegeben, die Beschwerdeführerin habe soeben vom Tod eines Familienmitgliedes erfahren (A14/22 S. 15 unten). Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich schliesslich aus den Aussagen zum angeblich vorgenommenen Aidstest, den die Beschwerdeführerin habe machen lassen. Einerseits gab sie an, sie habe einen solchen Test nach einer Woche machen lassen (A14/22 S. 15). Andererseits führte sie aus, sie habe sich die erste Woche nach der Vergewaltigung bei der Freundin aufgehalten, und ihre Eltern hätten die ganze Zeit über nicht gewusst, wo sie sei. Dann erst habe sie mit den Eltern Kontakt aufgenommen. Diese hätten die Sache zur Anzeige bringen wollen. Sie habe sie jedoch davon abhalten können, indem sie den Eltern versprochen habe, in einer Woche eine Blutuntersuchung zu machen (A14/22 S. 16). Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich auch die Aussagen zur Verhaftung der Eltern nach ihrer Ausreise. So konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wann diese erfolgt sein soll (A14/22 S. 18). Zudem gab sie an, Unbekannte in Zivil seien gekommen und hätten die Eltern für zwei Tage auf dem Polizeiposten (A14/22 S. 17) beziehungsweise im Gefängnis (A14/22 S. 8) festgehalten. In Würdigung sämtlicher vorstehend angeführter Unzulänglichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin vermag das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur CUD - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die Vorinstanz - nicht als überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu werten. An dieser Betrachtungsweise vermögen weder die Einwände des Rechtsvertreters in seiner Beschwerdeschrift, die sich in der Behauptung einer stimmigen und überzeugenden Sachverhaltsdarstellung erschöpfen, noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Hinsichtlich der drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben des CUD-Vorsitzenden G._______, CUD-Mitgliederausweis und Zahlungsbeleg an die CUD), welche die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur CUD belegen sollen, hat das Gericht folgende Vorbehalte: Im Schreiben des Vorsitzenden der CUD vom 3.7.1997 (äthiopischer Kalender; entspricht dem 12. März 2005 unserer Zeitrechnung) werden der Beschwerdeführerin der Beitritt zur CUD, ein grosses Engagement für die Partei sowie regelmässige monatliche Zahlungen attestiert. Als Beitrittsdatum nennt das Schreiben den 2 Megabit 1997 (11. März 2005), also bloss einen Tag vor Ausstellen der Bestätigung. Unter der weiteren Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin angab, der Partei am 16. Yakatis 1997 (23. Februar 2005) beigetreten zu sein (A14/22 S. 10), kommt das Gericht nicht umhin, das Dokument als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, welchem keine den Sachverhalt stützende Beweiskraft zuzukommen vermag. Auch die beiden weiteren Dokumente sind vor diesem Hintergrund anzuzweifeln, zumal der Parteiausweis die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Zeitpunkt des Beitritts ebenfalls nicht zu stützen vermag und die "Cash Receipt" auf einer leicht handelbaren Kopie ausgestellt wurde. Insgesamt erweist sich somit keines dieser Dokumente als beweiskräftig, und es kann aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht von einem Beitritt der Beschwerdeführerin zur CUD ausgegangen werden. Es erübrigt sich somit, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Anhängern dieser Oppositionskoalition einzugehen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Äthiopien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung nach Äthiopien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009 und D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden. Eine andere Einschätzung drängt sich auch nach den Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010 nicht auf, zumal Berichte über Protestkundgebungen mit zahlreichen Toten wie bei den Wahlen 2005 ausgeblieben sind.

E. 6.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 in Äthiopien gelebt. Sodann verfügt sie über eine vierzehnjährige Schulbildung mit Abschluss in H._______. Vor ihrer Ausreise hat sie bereits in der H._______ und als D._______ gearbeitet. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz hat sie ebenfalls Arbeitserfahrungen erwerben können. Gemäss ihren Angaben leben ihre Eltern, Geschwister und weitere nahe Angehörige in Addis Abeba. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar.

E. 6.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis am 11. April 2011 gültigen, äthiopischen Reisepass. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien dürfte sich damit auch als möglich erweisen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 13. September 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die ARK hat dieses Gesuch in der Instruktionsverfügung vom 20. September 2006 auf den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind aufgrund der Aktenlage (weiterhin) erfüllt; auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6074/2006/kuc {T 0/2} Urteil vom 19. August 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Dominik Löhrer, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2006 / N._______ Sachverhalt: A. Die der amharischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführerin aus Addis Abeba verliess Äthiopien gemäss Eintrag in ihrem Pass am 13. April 2006 und reiste am 14. April 2006 mit Visum legal in die Schweiz ein. Am 28. Juni 2006 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 4. Juli 2006 wurde sie dort summarisch zu ihrer Ausreise aus Äthiopien und Einreise in die Schweiz sowie zu ihren Asylgründen befragt. Hinsichtlich ihres Aufenthalts bis zur Asylgesuchseinreichung gab sie an, sie habe sich zuvor in B._______ bei derjenigen Familie aufgehalten, die ihr durch ihre Einladung zu einem Visum verholfen habe. Dort sei sie während zweier Monate geblieben. Vor zweiundzwanzig Tagen sei sie schliesslich in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich ihrer Asylgründe führte sie aus, sie sei zu Hause für die Oppositionsbewegung Kinijit, auch Coalition for Unity and Democracy (CUD) genannt, aktiv gewesen. Sie habe für die CUD Flugblätter verteilt, Leute für Demonstrationen angeworben und zu politischen Versammlungen ermutigt. Sie sei seit dem 23. Februar 2005 für die CUD aktiv gewesen. Wegen ihres Engagements habe sie Drohungen und Warnungen erhalten, und sie sei auch geschlagen worden. Die Schläge seien von Unbekannten und mit einem Gewehr erfolgt. Diese hätten ihr mit schweren Massnahmen bis hin zum Tod gedroht. Verschiedene beziehungsweise zwei Personen hätten sie nach diesen Warnungen vergewaltigt, dies am 14. März 2005. Sie sei an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden. Nach der Vergewaltigung habe sie ein Telefon gesucht und einer Freundin telefoniert, welche sie dann abgeholt habe. Die Beschwerdeführerin vermochte sich an der Empfangstelle noch nicht auszuweisen. Hinsichtlich des Verbleibs ihres Passes gab sie an, ihre Gastgeberin, mit welcher es zu Missverständnissen gekommen sei, habe ihr gesagt, sie habe den Pass den kantonalen Behörden abgegeben. Einer Notiz des BFM ist zu entnehmen, dass der Pass in der Tat der kantonalen Behörde abgegeben und von dieser dem BFM überwiesen worden ist. B. Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2006 informierte dieser das BFM über die Mandatsübernahme. Gleichzeitig ersuchte er darum, dass die Beschwerdeführerin bei der noch ausstehenden Anhörung durch ein Frauenteam angehört werde. C. Am 19. Juli 2006 meldete [die kantonale Behörde], dass die Gastgeberin der Beschwerdeführerin diese am 12. Juni 2006 in der Polizeistation C._______ als vermisst gemeldet habe. Die Gastgeberin habe den kantonalen Behörden den äthiopischen Pass der Beschwerdeführerin sowie ein Impfbüchlein ausgehändigt. Dem Schreiben lag das Protokoll der Vermisstmeldung bei. D. Am 3. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin von einem Frauenteam des BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gab diese zu Protokoll, sie habe in ihrem Heimatland während 14 Jahren die Schule besucht und das College mit einem [...]diplom abgeschlossen. In der Folge habe sie zuerst auf ihrem Beruf und später als D._______ gearbeitet. Da sie keine dauerhafte Arbeit gefunden habe, habe sie sich immer wieder für die Organisation (CUD) eingesetzt. Obwohl sie Warnungen bis hin zu Todesdrohungen erhalten habe, habe sie sich weiter in dieser Organisation bewegt. Sie habe deswegen das Land verlassen wollen, doch sei ihr das nicht gelungen. Erst durch die Einladung der Freundin ihrer Mutter nach B._______ habe sie sich in Sicherheit bringen können. Sie habe sich dort vom 14. April bis zum 21. Mai 2006 aufgehalten und sei weggegangen, als die Gastgeberin sie ins Heimatland habe zurückschicken wollen beziehungsweise als diese versucht habe, sie zu verheiraten. Nach ihrem Parteiengagement gefragt, gab sie an, sie sei drei Monate vor den (Parlaments-) Wahlen beziehungsweise im Februar 2005 Mitglied der Organisation geworden. Sie habe bereits vor den Wahlen Warnungen erhalten, nach den Wahlen hätten sich diese gehäuft. Die grössten Probleme habe sie nach den Wahlen gehabt. An anderer Stelle gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits vor den Wahlen Schlimmes erlebt, indem sie von zwei Personen vergewaltigt worden sei. Nach den Wahlen habe sie gemerkt, dass sie beobachtet werde. Die Leute, die sie bedroht und beobachtet hätten, habe sie nicht gekannt. Sie habe deshalb angefangen, an verschiedenen Orten zu übernachten. Nach dem genauen Inhalt und Ablauf der Drohungen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, anfänglich habe man von ihr in ärgerlichem Ton gefordert, die bisherige Regierung zu unterstützen, ansonsten ihr "einige Sachen" passieren würden. Später habe man sie gar mit einem Gewehr bedroht und gestossen. Die Bedrohungen seien meistens zu Hause und im Quartier E._______, wo sie die meiste Zeit verbracht habe, erfolgt. Auf Nachfrage verneinte die Beschwerdeführerin, dass es zu Hause zu Drohungen gekommen sei, hingegen auf dem Nachhauseweg. Am 14. März 2005 sei es dann zur Vergewaltigung gekommen. Obwohl sie seit fünf Jahren im Quartier lebe, wisse sie nicht genau, wohin sie von den Männern geführt worden sei. Nachdem sich beide befriedigt hätten, hätten sie sie einfach zurückgelassen beziehungsweise hätten sie ihr gesagt, dass sie genau wüssten, wo sie wohne und die Zeit verbringe. Sollte sie erzählen, was passiert sei, würden noch mehr Probleme auf sie zukommen. Weil sie davon ausgegangen sei, dass die Vergewaltigung von der Polizei bagatellisiert werde, habe sie auf eine Anzeige verzichtet. Zudem habe sie befürchtet, dass die Familie durch die Anzeige noch mehr Probleme haben würde. Auch die Eltern, die eine Woche nach ihr gesucht hätten, hätten nicht mehr insistiert, nachdem sie einen Aidstest habe machen lassen. Nach der Vergewaltigung habe sie weniger Zeit in die CUD investiert; sie habe wieder vermehrt Arbeit gesucht und zu sich geschaut. Ihr Leben sei danach quasi wieder normal verlaufen. Telefonisch habe sie zwischenzeitlich von ihren Eltern erfahren, dass Unbekannte in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und sie in der Folge während zwei Tagen im Gefängnis beziehungsweise auf dem Polizeiposten inhaftiert worden seien, weil sie nicht zugegeben hätten, wo sich die Beschwerdeführerin befinde. Nach dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe schon immer die Absicht gehabt, ins Ausland zu gehen, zu studieren, zu arbeiten und die Familie zu Hause zu unterstützen. Nach den Vorfällen zu Hause habe sich dieser Wunsch noch verstärkt. Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin eine Quittung, einen Einwohnerausweis, einen Parteiausweis, ein Schreiben der CUD sowie einen Führerschein zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. August 2006, dem Rechtsvertreter am 17. August 2006 eröffnet, lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 11. September 2006 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren heutigen Rechtsvertreter beim der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, jedenfalls aber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 29. Dezember 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Mit Schreiben vom 20. März 2007 wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch mit der Begründung abgewiesen, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Einleitend führte sie aus, eine asylrelevante Verfolgung eines normalen, nicht exponierten Mitgliedes der CUD wäre aufgrund der Kenntnisse des Bundesamtes ohnehin zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur eine wenig überzeugende Darstellung ihrer Tätigkeiten für die CUD, der daraus resultierenden Drohungen und der Vergewaltigung geliefert. Sie sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Fragen zum Übergriff im März 2005 anschaulich und detailliert zu beantworten. Auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite einer Vergewaltigung wirkten die Ausführungen rudimentär und abstrakt. Ihre Antworten auf die Fragen zur Wahrnehmung und Reaktion seien pauschal ausgefallen und wirkten nicht erlebt. Auch wenn sich von einer Vergewaltigung Betroffene gewöhnlich nicht zum eigentlichen Tathergang äussern wollten oder könnten, so seien sie doch regelmässig zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer inneren Befindlichkeit imstande, die nebst den allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern Aussagen aus subjektiver Sichtweise enthielten. Gesamthaft gesehen fehlten Hinweise auf psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck. Mangels dieser persönlich gefärbten, inneren Betroffenheit seien der Übergriff vom März 2005 und die daraus resultierende Vergewaltigung als unglaubhaft einzustufen. Auch die Darstellung der politischen Tätigkeit und der deswegen erlittenen Drohungen und Schläge müssten als stereotyp und allgemein taxiert werden. Zudem seien die Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin unternommenen Schritten vage geblieben, und sie habe auch die Reaktionen der Familie oder der Freunde auf die Geschehnisse nicht anschaulich dargestellt. Erfahrungsgemäss könnten jedoch tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und Tätigkeiten berichten. Insgesamt erschöpften sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Vorliegend untermauerten weder die persönliche Betroffenheit noch das subjektive Empfinden das Geschilderte. 4.2 Der Rechtsvertreter wendet auf Beschwerdeebene ein, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Die Beschwerdeführerin erscheine persönlich glaubwürdig und sei sehr aufgeschlossen. Leider sei es dem Rechtsvertreter als Mann nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin detailliert über die Vergewaltigung zu sprechen. Von der Möglichkeit, mit einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle (...) über die Geschehnisse zu sprechen, habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machen wollen. Nur weil sie, wie sie auch gegenüber dem Rechtsvertreter angegeben habe, in verhältnismässig guter Verfassung sei, dürfe nicht angenommen werden, das Gesagte entspreche nicht der Wahrheit. Glaubhaftmachung bedeute ein reduziertes Beweismass und lasse durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwiegen würden oder nicht. Dabei sei auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Zu beachten sei, dass die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt habe, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der CUD sei. Das Bundesamt negiere jedoch eine systematische Verfolgung von Gruppierungen und Organisationen mit Bedrohungspotenzial. Diese Einschätzung sei unzutreffend, gehe doch aus dem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Äthiopien vom 9. November 2005 hervor, dass Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsparteien gefährdet seien, weil sie verdächtigt würden, die Regierung in Frage zu stellen. Solche Leute würden systematisch Opfer von Übergriffen durch die Polizei, Regierungsmilizen, lokale Regierungsbeamte oder Anhänger der Regierungspartei. Sie würden benachteiligt, bedrängt, eingeschüchtert, entlassen, geschlagen, willkürlich festgenommen und ermordet, weil sie sich weigerten, aus der Partei auszutreten, an Versammlungen teilnähmen oder Flugblätter verteilten. Die SFH und Amnesty International erwähnten als Personengruppen, welche Verfolgung unterliegen könnten, explizit Sympathisanten und Mitglieder der Oppositionskoalition CUD. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht überwiegend glaubhaft qualifiziert hat. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen zahlreiche, zu Zweifeln Anlass gebende Stellen angeführt. Sie hat in vielen Aussagebereichen einen Mangel an Kennzeichen, sogenannte Realkennzeichen, festgestellt, welche gemeinhin eine wahre Sachverhaltsdarstellung prägten, so vorab die fehlende Schilderung psychischer Vorgänge hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung sowie das Fehlen an spontanem Detailreichtum. In der Tat ermangeln die Aussagen einer Vielzahl dieser für einen realen Hintergrund sprechenden Kriterien. So blieben die spontanen Schilderungen der Beschwerdeführerin jeweils oberflächlich und die genauen Abläufe mussten mehrmals erfragt werden. Weiter lassen die Ausführungen zur angegebenen Vergewaltigung nur schwerlich eine persönliche Betroffenheit erkennen, dies im Unterschied zur Emotionalität bei der Darstelllung der Ereignisse bei ihrer Gastgeberfamilie in B._______ (Akten BFM A14/22. S. 18). Sodann fallen bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls diverse Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten auf. So gab die Beschwerdeführerin beispielsweise an einer Stelle an, sie sei meistens zu Hause oder im Quartier E._______ bedroht worden. Auf Nachfrage hin, wer denn jeweils bei den Bedrohungen zu Hause zugegen gewesen sei, korrigierte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nicht zu Hause, sondern auf dem Nachhauseweg bedroht worden sei (A14/22 S. 11). Zudem vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht festzulegen, wie häufig es zu solchen Drohungen gekommen sei ("ich weiss es nicht genau; nicht jeden Tag, vielleicht jede zweite Woche" A14/22 S. 11). Ausweichend und wenig überzeugend sind sodann auch die Antworten auf die Frage, ob sie der CUD die Drohungen gemeldet habe: Erst bejahte sie diese Frage, um auf Nachfrage hin auszuführen, sie habe nur ihrer Kollegin F._______, welche wie sie für die Partei arbeite, von den Drohungen erzählt. Auch erst auf Nachfrage hin gab sie in vager Weise an, sie habe weiteren Leuten von den Drohungen erzählt (A14/22, S. 11 u. 12). Nebst der erwähnten emotionalen Unberührtheit erweist sich die Darstellung der Vergewaltigung auch nicht als stimmig. Aus der wiederholten Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Vergewaltigung wieder (irgendwann) wach geworden sei (A14/22 S. 13 oben und Mitte), ist zu schliessen, dass sie während der Vergewaltigung das Bewusstsein verloren haben muss. Sie habe sich danach zu orientieren versucht, ein Telefon gesucht und ihre Freundin F._______ angerufen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie dann aber an, nach der Vergewaltigung hätten ihr die zwei Männer erzählt, sie wüssten genau, wo sie wohne und die Zeit verbringe. Sie hätten ihr gedroht, dass noch mehr Probleme auf sie zukämen, wenn sie erzählen würde, was sie gemacht hätten (A14/22 S. 13 unten). Als wenig überzeugend ist angesichts des Umstandes, dass sie bereits seit fünf Jahren im Quartier gewohnt hat, der Umstand zu werten, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe nicht erkennen können, wohin sie von den zwei Männern gebracht worden sei ("ich glaube, ich bemerkte, nachdem ich wach geworden war, dass sie mich unterhalb der Strasse mitnahmen" [A14/22 S. 13]). Mit dem BFM ist sodann festzustellen, dass die angeblich geführte politische Diskussion der Beschwerdeführerin mit ihren Vergewaltigern während der nächtlichen Verschleppung nicht mit der Wirklichkeit zu vereinbaren ist (A14/22 S. 14). Das BFM hat im angefochtenen Entscheid auch zutreffend festgehalten, dass die Schilderung der Reaktionen des Umfeldes der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Zweifeln Anlass gebe. Ergänzend dazu sind die unstimmigen Angaben anzuführen, dass die Beschwerdeführerin einerseits aussagte, sie habe die Freundin am Abend der Vergewaltigung noch nicht merken lassen, was ihr passiert sei (A14/22 S. 15 oben), andererseits ausführte, sie beide hätten den Eltern der Freundin, als diese nach ihrer Ankunft ihr Gesicht betrachtet hätten und sie hätten weinen sehen, angegeben, die Beschwerdeführerin habe soeben vom Tod eines Familienmitgliedes erfahren (A14/22 S. 15 unten). Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich schliesslich aus den Aussagen zum angeblich vorgenommenen Aidstest, den die Beschwerdeführerin habe machen lassen. Einerseits gab sie an, sie habe einen solchen Test nach einer Woche machen lassen (A14/22 S. 15). Andererseits führte sie aus, sie habe sich die erste Woche nach der Vergewaltigung bei der Freundin aufgehalten, und ihre Eltern hätten die ganze Zeit über nicht gewusst, wo sie sei. Dann erst habe sie mit den Eltern Kontakt aufgenommen. Diese hätten die Sache zur Anzeige bringen wollen. Sie habe sie jedoch davon abhalten können, indem sie den Eltern versprochen habe, in einer Woche eine Blutuntersuchung zu machen (A14/22 S. 16). Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich auch die Aussagen zur Verhaftung der Eltern nach ihrer Ausreise. So konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wann diese erfolgt sein soll (A14/22 S. 18). Zudem gab sie an, Unbekannte in Zivil seien gekommen und hätten die Eltern für zwei Tage auf dem Polizeiposten (A14/22 S. 17) beziehungsweise im Gefängnis (A14/22 S. 8) festgehalten. In Würdigung sämtlicher vorstehend angeführter Unzulänglichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin vermag das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur CUD - in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die Vorinstanz - nicht als überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu werten. An dieser Betrachtungsweise vermögen weder die Einwände des Rechtsvertreters in seiner Beschwerdeschrift, die sich in der Behauptung einer stimmigen und überzeugenden Sachverhaltsdarstellung erschöpfen, noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Hinsichtlich der drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben des CUD-Vorsitzenden G._______, CUD-Mitgliederausweis und Zahlungsbeleg an die CUD), welche die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur CUD belegen sollen, hat das Gericht folgende Vorbehalte: Im Schreiben des Vorsitzenden der CUD vom 3.7.1997 (äthiopischer Kalender; entspricht dem 12. März 2005 unserer Zeitrechnung) werden der Beschwerdeführerin der Beitritt zur CUD, ein grosses Engagement für die Partei sowie regelmässige monatliche Zahlungen attestiert. Als Beitrittsdatum nennt das Schreiben den 2 Megabit 1997 (11. März 2005), also bloss einen Tag vor Ausstellen der Bestätigung. Unter der weiteren Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin angab, der Partei am 16. Yakatis 1997 (23. Februar 2005) beigetreten zu sein (A14/22 S. 10), kommt das Gericht nicht umhin, das Dokument als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, welchem keine den Sachverhalt stützende Beweiskraft zuzukommen vermag. Auch die beiden weiteren Dokumente sind vor diesem Hintergrund anzuzweifeln, zumal der Parteiausweis die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Zeitpunkt des Beitritts ebenfalls nicht zu stützen vermag und die "Cash Receipt" auf einer leicht handelbaren Kopie ausgestellt wurde. Insgesamt erweist sich somit keines dieser Dokumente als beweiskräftig, und es kann aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht von einem Beitritt der Beschwerdeführerin zur CUD ausgegangen werden. Es erübrigt sich somit, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Gefährdung von Anhängern dieser Oppositionskoalition einzugehen. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Äthiopien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung nach Äthiopien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009 und D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden. Eine andere Einschätzung drängt sich auch nach den Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010 nicht auf, zumal Berichte über Protestkundgebungen mit zahlreichen Toten wie bei den Wahlen 2005 ausgeblieben sind. 6.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 in Äthiopien gelebt. Sodann verfügt sie über eine vierzehnjährige Schulbildung mit Abschluss in H._______. Vor ihrer Ausreise hat sie bereits in der H._______ und als D._______ gearbeitet. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz hat sie ebenfalls Arbeitserfahrungen erwerben können. Gemäss ihren Angaben leben ihre Eltern, Geschwister und weitere nahe Angehörige in Addis Abeba. Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland somit über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar. 6.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis am 11. April 2011 gültigen, äthiopischen Reisepass. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien dürfte sich damit auch als möglich erweisen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 13. September 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die ARK hat dieses Gesuch in der Instruktionsverfügung vom 20. September 2006 auf den Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind aufgrund der Aktenlage (weiterhin) erfüllt; auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist folglich zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: