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E-606/2015

E-606/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Bruder der vier Beschwerdeführenden - E._______ - stellte am 30. August 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 guthiess. B. B.a. Am 22. August 2012 stellte er für seine Ehefrau und die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Familienzusammenführung. B.b. Das BFM bewilligte am 16. April 2014 der (angeblichen) Ehefrau von E._______ die Einreise in die Schweiz. Sie reiste am 16. Juli 2014 in die Schweiz ein; seit dem 21. Juli 2014 gilt sie als vermisst. B.c. Das Gesuch um Familienzusammenführung der Beschwerdeführenden lehnte das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. B.d. Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurück. C. C.a. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 teilte das BFM mit, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor und es werde daher beabsichtigt, auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht einzutreten. Es gewährte den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich dazu innert Frist zu äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch inklusive Vollmacht nachzureichen. Gleichzeitig forderte es sie auf, eine Reihe von Fragen bezüglich ihrer Asylgründe zu beantworten. C.b. Am 13. Januar 2015 nahm E._______ zu den Fragen Stellung und reichte unter anderem eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht an ihn und die Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2015 ein. C.c. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Januar 2015 auf das Asylgesuch nicht ein. Zudem teilte es den Beschwerdeführenden mit, das Gesuch um Familienzusammenführung sei einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich. D. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 4. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin die beim BFM bereits mit dem Datum des 13. Januar 2015 versehene Eingabe - diesmal datiert auf den 24. Januar 2015 und statt von E._______ von den vier Beschwerdeführenden unterzeichnet - ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 In der Beschwerde wird die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung gerügt, da diese fälschlicherweise E._______ anstatt der Rechtsvertreterin zugestellt worden sei.

E. 2.2 Gemäss Rückschein wurde der angefochtene Entscheid des SEM am 24. Januar 2015 an E._______ geschickt und von diesem entgegengenommen. E._______, der Bruder der Beschwerdeführenden, ist in der eingereichten Vollmacht vom 10. Januar 2015 als deren Vertreter angegeben worden, unter Einräumung des Substitutionsrechts mit Zustellungsdomizil an die unterzeichnende Rechtsvertreterin. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er gegenüber der Vorinstanz von seinem Substitutionsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Stellungnahme vom 13. Januar 2015 weist denn auch ihn als Absender und Verfasser aus. Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung an ihn ist deshalb nicht zu beanstanden.

E. 3 Obwohl auch im Beschwerdeverfahren keine von E._______ unterzeichnete Substitutionsvollmacht an die nun als Rechtsvertreterin auftretende Rechtsanwältin eingereicht worden ist, ist aufgrund der Umstände anzunehmen, dass diese im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführenden vertritt, weshalb auf Einholung einer Vollmacht verzichtet wird (Art. 11 Abs. 2 VwVG e contrario).

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen konnten gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357).

E. 4.2 Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes - also am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren das neue Recht gilt.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3-6.5), und die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. a.a.O. E. 6.6). Dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am 1. Feb­ruar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden.

E. 4.4 Das von E._______ am 22. August 2012 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung stützte sich bezüglich seiner Geschwister auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG. Das BFM stellte demnach richtigerweise fest, dass dieses Gesuch einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich ist. Auf die Beschwerdeausführungen, die sich ebenfalls auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG stützen, ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Diese Möglichkeit wurde mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 aufgehoben. Gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), haben für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der vorherigen Fassung Geltung.

E. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2014 aus, in den Akten sei mehrmals auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden verwiesen worden. So habe E._______ im Rahmen seines Asylgesuches angegeben, sein Bruder A._______ sei von der Schule aus rekrutiert worden und deshalb in den Sudan geflohen (vgl. Akten BFM A5 S. 5), und im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuches massive Drohungen der eritreischen Behörden erwähnt (C3). In der Beschwerde vom 16. Juli 2014 werde ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien der Willkür der eritreischen Behörden ausgesetzt (C16, S. 9), und im Asylgesuch eines weiteren Bruders sei festgehalten worden, dass die Geschwister nach einem Fluchtversuch behördlich überwacht würden. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben würden, dass sie in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchten, fehle. In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Auf das Asylgesuch werde mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten.

E. 5.3 In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz argumentiere überspitzt formalistisch. In der Willenserklärung der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2015 werde ausdrücklich erwähnt, dass ein Asylgesuch gestellt werde. In Art. 18 AsylG sei nicht die Rede davon, dass auch die Asylgründe bereits aus dem Asylgesuch ersichtlich sein sollten. In casu sei deshalb ein gültiges Asylgesuch gestellt worden, auf welches einzutreten sei.

E. 5.4 Wie vorstehend ausgeführt, besteht die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland seit dem 29. September 2012 nicht mehr (vgl. E. 5.1). Entgegen der missverständlichen Formulierung der Vorinstanz im Schreiben vom 10. Dezember 2014 können die vereinzelten Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführenden im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung nicht derart interpretiert werden, als dass daraus auf die Stellung eines Asylgesuches geschlossen werden könnte. Vielmehr beschränkte sich die Argumenta-tion im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung von Gründen, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder darlegen sollten. Nachdem ein Asylgesuch aus dem Ausland offensichtlich jedenfalls bis zur Eingabe vom 13. Januar 2015 (respektive der Vollmacht und Willenserklärung vom 10. Januar 2015) nicht vorlag, erübrigen sich Ausführungen zur Höchstpersönlichkeit eines solchen.

E. 5.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Einladung zur Stellungnahme und Beantwortung von Fragen vom 10. Dezember 2014 richtigerweise fest, dass eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben würden, dass sie in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchten, fehle. In der Folge trat sie zu Recht auf das Asylgesuch vom 13. Januar 2015 nicht ein.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-606/2015 Urteil vom 20. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...), alle Eritrea, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Bruder der vier Beschwerdeführenden - E._______ - stellte am 30. August 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 guthiess. B. B.a. Am 22. August 2012 stellte er für seine Ehefrau und die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Familienzusammenführung. B.b. Das BFM bewilligte am 16. April 2014 der (angeblichen) Ehefrau von E._______ die Einreise in die Schweiz. Sie reiste am 16. Juli 2014 in die Schweiz ein; seit dem 21. Juli 2014 gilt sie als vermisst. B.c. Das Gesuch um Familienzusammenführung der Beschwerdeführenden lehnte das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. B.d. Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2014 gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurück. C. C.a. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 teilte das BFM mit, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor und es werde daher beabsichtigt, auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht einzutreten. Es gewährte den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich dazu innert Frist zu äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch inklusive Vollmacht nachzureichen. Gleichzeitig forderte es sie auf, eine Reihe von Fragen bezüglich ihrer Asylgründe zu beantworten. C.b. Am 13. Januar 2015 nahm E._______ zu den Fragen Stellung und reichte unter anderem eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht an ihn und die Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2015 ein. C.c. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Januar 2015 auf das Asylgesuch nicht ein. Zudem teilte es den Beschwerdeführenden mit, das Gesuch um Familienzusammenführung sei einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich. D. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 4. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin die beim BFM bereits mit dem Datum des 13. Januar 2015 versehene Eingabe - diesmal datiert auf den 24. Januar 2015 und statt von E._______ von den vier Beschwerdeführenden unterzeichnet - ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. In der Beschwerde wird die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung gerügt, da diese fälschlicherweise E._______ anstatt der Rechtsvertreterin zugestellt worden sei. 2.2. Gemäss Rückschein wurde der angefochtene Entscheid des SEM am 24. Januar 2015 an E._______ geschickt und von diesem entgegengenommen. E._______, der Bruder der Beschwerdeführenden, ist in der eingereichten Vollmacht vom 10. Januar 2015 als deren Vertreter angegeben worden, unter Einräumung des Substitutionsrechts mit Zustellungsdomizil an die unterzeichnende Rechtsvertreterin. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er gegenüber der Vorinstanz von seinem Substitutionsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Stellungnahme vom 13. Januar 2015 weist denn auch ihn als Absender und Verfasser aus. Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung an ihn ist deshalb nicht zu beanstanden. 3. Obwohl auch im Beschwerdeverfahren keine von E._______ unterzeichnete Substitutionsvollmacht an die nun als Rechtsvertreterin auftretende Rechtsanwältin eingereicht worden ist, ist aufgrund der Umstände anzunehmen, dass diese im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführenden vertritt, weshalb auf Einholung einer Vollmacht verzichtet wird (Art. 11 Abs. 2 VwVG e contrario). 4. 4.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen konnten gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). 4.2. Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes - also am 1. Februar 2014 - hängigen Verfahren das neue Recht gilt. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 festgestellt, dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3-6.5), und die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl. a.a.O. E. 6.6). Dies hat die Konsequenz, dass Art. 51 aAbs. 2 AsylG für die am 1. Feb­ruar 2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden. 4.4. Das von E._______ am 22. August 2012 gestellte Gesuch um Familienzusammenführung stützte sich bezüglich seiner Geschwister auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG. Das BFM stellte demnach richtigerweise fest, dass dieses Gesuch einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich ist. Auf die Beschwerdeausführungen, die sich ebenfalls auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG stützen, ist folglich nicht weiter einzugehen. 5. 5.1. Ein Asylgesuch konnte gemäss Art. 19 aAbs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Diese Möglichkeit wurde mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 aufgehoben. Gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), haben für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der vorherigen Fassung Geltung. 5.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2014 aus, in den Akten sei mehrmals auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden verwiesen worden. So habe E._______ im Rahmen seines Asylgesuches angegeben, sein Bruder A._______ sei von der Schule aus rekrutiert worden und deshalb in den Sudan geflohen (vgl. Akten BFM A5 S. 5), und im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuches massive Drohungen der eritreischen Behörden erwähnt (C3). In der Beschwerde vom 16. Juli 2014 werde ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien der Willkür der eritreischen Behörden ausgesetzt (C16, S. 9), und im Asylgesuch eines weiteren Bruders sei festgehalten worden, dass die Geschwister nach einem Fluchtversuch behördlich überwacht würden. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz fest, eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben würden, dass sie in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchten, fehle. In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM zum Schluss, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Auf das Asylgesuch werde mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten. 5.3. In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz argumentiere überspitzt formalistisch. In der Willenserklärung der Beschwerdeführenden vom 10. Januar 2015 werde ausdrücklich erwähnt, dass ein Asylgesuch gestellt werde. In Art. 18 AsylG sei nicht die Rede davon, dass auch die Asylgründe bereits aus dem Asylgesuch ersichtlich sein sollten. In casu sei deshalb ein gültiges Asylgesuch gestellt worden, auf welches einzutreten sei. 5.4. Wie vorstehend ausgeführt, besteht die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland seit dem 29. September 2012 nicht mehr (vgl. E. 5.1). Entgegen der missverständlichen Formulierung der Vorinstanz im Schreiben vom 10. Dezember 2014 können die vereinzelten Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführenden im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung nicht derart interpretiert werden, als dass daraus auf die Stellung eines Asylgesuches geschlossen werden könnte. Vielmehr beschränkte sich die Argumenta-tion im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung von Gründen, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder darlegen sollten. Nachdem ein Asylgesuch aus dem Ausland offensichtlich jedenfalls bis zur Eingabe vom 13. Januar 2015 (respektive der Vollmacht und Willenserklärung vom 10. Januar 2015) nicht vorlag, erübrigen sich Ausführungen zur Höchstpersönlichkeit eines solchen. 5.5. Die Vorinstanz hielt in ihrer Einladung zur Stellungnahme und Beantwortung von Fragen vom 10. Dezember 2014 richtigerweise fest, dass eine klar den Beschwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung, mit der sie zu erkennen geben würden, dass sie in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchten, fehle. In der Folge trat sie zu Recht auf das Asylgesuch vom 13. Januar 2015 nicht ein.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub