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E-6069/2007

E-6069/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, [autonome kurdische Nordprovinz], ver­liess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am 27. Mai 2007 und reiste über die Türkei so­wie unbekannte Länder am 3. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sowie am 3. August 2007 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen be­fragt. An­lässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentli­chen Fol­gendes vor: Als er am 10. April 2007 als [Beruf/Tätigkeit] habe, hätten ihn zwei unbe­kannte Männer angesprochen, nach seinem Namen sowie seinen Arbeitsbe­din­gungen gefragt und ihm einen besser bezahl­ten Verdienst an­geboten, wenn er ihnen die Stadt zeige. In der Folge habe er ih­nen ge­gen Be­zahlung drei Mal die Stadt C._______ sowie weitere Städte in der Umge­bung - D._______ und B._______ - gezeigt. Ende Mai, als er an einem Don­nerstag an das Hochzeitfest eines Kollegen eingeladen gewesen sei, habe ihn der Sicher­heitsdienst zu Hause gesucht. Dem Vater des Beschwer­deführers habe man ge­sagt, es gehe um nichts Besonderes; je­ner sei jedoch aufgefordert wor­den, den Beschwer­de­führer - nach des­sen Rückkehr von der Hochzeit - auf den Si­cherheitsdienstposten in B._______ zu begleiten. Der Sicherheitsdienst habe den Beschwerdeführer an die­sem Donnerstag insgesamt drei Mal zu Hause aufgesucht. Als der Bru­der des Beschwerdeführers diesen über die Fahndung in Kenntnis ge­setzt habe, sei der Beschwerdeführer zu sei­nem Onkel ge­flohen, bei wel­chem er drei Nächte geblieben sei. Der Vater habe sich bei einem [Bekannten], wel­cher als [Beruf] beim Sicherheitsdienst tätig sei, über die Lage er­kundigt; der [Bekannte] habe ihm mitgeteilt, ei­ner der beiden Männer sei ver­haf­tet und der Beschwerdeführer sei mit ih­m in Verbindung gebracht wor­den, weil er ihm die Stadt gezeigt habe. Der Vater sei daraufhin zum On­kel ge­kommen und habe vom Beschwerdeführer Genaue­res darüber er­fahren wollen. Auf An­raten sei­nes Vaters, eines ehemali­gen [Beamter], habe er schliesslich den Irak verlas­sen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nationalitätenausweis (Ausstellungs­datum: (...) 1996) in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. August 2007 - gleichentags eröff­net - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers ab und ordnete seine Wegwei­sung aus der Schweiz so­wie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun­gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten ver­möchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zuläs­sig, zumutbar und mög­lich. Auf die detaillierte Begrün­dung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 12. Septem­ber 2007 (Da­tum Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bun­desver­waltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzli­che Verfü­gung ein und beantragte, es sei die Verfü­gung des BFM aufzuheben und dem Beschwerdefüh­rer Asyl zu ge­währen; ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme zu ge­währen. In for­meller Hin­sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege sowie um Erlass des Kos­tenvorschusses er­sucht. D. Mit Verfügung vom 17. September 2007 hielt das Bundesver­waltungsge­richt insbesondere fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz abwar­ten, auf die Erhe­bung eines Kostenvor­schusses werde verzich­tet und über das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechts­pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt be­fun­den. Im Übri­gen wurde die Vorinstanz ersucht, eine Ver­nehmlassung zu den Ak­ten zu reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzli­chen Erwägun­gen, an denen vollum­fänglich festgehalten werde. Die Behaup­tung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Analphabeten, der weder aus­gebildet noch kommunikationsbegabt sei, sei als Schutzbehaup­tung an­zusehen, die nicht gehört werden könne. Der Be­schwerde­führer habe das Personalienblatt im EVZ selb­ständig ausgefüllt (vgl. A2/1). Ferner könne er mit Zahlen und Daten umgehen; so kenne er die Geburtsjahre sei­ner Ge­schwister, das Datum und die Uhrzeit des ers­ten Tref­fens mit den beiden Männern am 10. April 2007, die Uhrzeit des Tref­fens vom 11. Ap­ril 2007, den Wochen­tag sowie die Uhrzeiten, als er zur Hoch­zeit gegangen und zurückgekehrt sei, das Datum und den Wochen­tag der Aus­reise aus dem Irak sowie das Datum der Abreise aus der Tür­kei (vgl. A1/10 S. 3, 5, 6 sowie A6/17 S. 5, 9, 11, 13, 14). F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 bot das Bundesverwal­tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlas­sung der Vorinstanz und ent­sprechende Beweismittel einzurei­chen; er liess diese Frist jedoch ungenutzt ver­strei­chen. G. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 28. Juli 2008 dem Be­schwerdeführer mit, es beabsich­tige das Verfahren in nächster Zeit zum Abschluss zu bringen, weshalb er erneut Gelegen­heit zur Einrei­chung einer Stellungnahme und ent­sprechen­der Beweismit­tel sowie die Möglichkeit, sich zu der aktuellen Situ­ation im Hei­matland zu äussern, er­halte. H. Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte die Rechtsvertrete­rin einen angeb­lich gegen den Beschwerdefüh­rer ausgestellten Haftbefehl vom (...) Mai 2007 in Kopie (E-Mail-Ausdruck) mit Übersetzung zu den Ak­ten, wel­cher per E-Mail einem Freund des Beschwerdefüh­rers in die Schweiz ge­schickt worden sei; um dies alles zu organisieren, habe der Beschwerde­führer viele Leute fragen müssen. Ferner wurde die Beibrin­gung des Original-Haftbe­fehls zwar in Aussicht gestellt, weil aber die Post im Irak sehr schlecht funktio­niere, mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne jenen mit dem besten Willen nicht in­nert kurzer Zeit erhal­ten. I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 ersuchte das Bundes­verwaltungsge­richt die Vorinstanz, nochmals eine Vernehmlas­sung einzurei­chen, wobei sie sich vorab zur Authentizität und Beweiskraft des vom Be­schwerdeführer eingereichten Haftbefehls äussern sollte. J. Die Vorinstanz liess sich am 11. November 2008 erneut ver­nehmen und führte dabei aus, dass sie an ihrem bisheri­gen Standpunkt festhalte und da­her die Abweisung der Beschwerde beantrage. Dem Haftbefehl komme nur ein ge­ringer Beweiswert zu, weil ein solches Dokument norma­ler­weise nicht in den Besitz eines Gesuchten gelange und derartige Doku­mente im Irak käuflich leicht zu erhalten seien. Hinzu kämen nach Durch­füh­rung einer internen Do­kumentenanalyse weitere formale und in­haltli­che Auffäl­ligkeiten, welche der Haftbefehl enthalte, die jedoch aufgrund des öffentli­chen Interesses an ih­rer Geheimhal­tung nicht im Einzelnen auf­ge­führt werden könnten. In Anbetracht des Gesagten und der in der Ver­fü­gung des BFM vom 13. August 2007 ge­machten Erwä­gungen habe die­ses Dokumente keinerlei Beweiskraft. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG der wesentliche In­halt der nicht zur Edition bestimmten Dokumentenanalyse des BFM offen­gelegt und die Möglichkeit ge­boten, replikweise eine Stellung­nahme einzureichen. L. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht das Original des bereits in Kopie eingereich­ten Haftbefehls vom (...) Mai 2007 zu den Akten. Ein Durch­reisen­der habe das Beweisstück persönlich in die Schweiz gebracht, da die Post im Irak schlecht funktioniere und streng kon­trolliert werde. Auf eine weitergehende replikweise Stellungnahme verzichtete der Beschwer­deführer.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal­tungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügun­gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Be­schwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flücht­lingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine aus­ländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be­gründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen­schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan­densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel ab­gestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 13. Au­gust 2007 die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers als un­glaubhaft. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussa­gen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse seien widersprüchlich. An­läss­lich seiner Befragung im EVZ habe er nämlich angegeben, er habe den bei­den Männern am Mittwoch, dem 11. April 2007 C._______ ge­zeigt; anschlies­send sei er von den beiden bis in die Nähe seines Hau­ses ge­bracht wor­den. Obwohl sie gesagt hätten, sie würden am Freitag wie­der zu ihm kommen, seien sie nicht erschienen. Der Be­schwerdefüh­rer sei am Donnerstag auf eine Hoch­zeit gegangen und habe dort er­fah­ren, dass der Sicherheitsdienst ihn suche. Darauf angesprochen, dass zwi­schen dem 11. April 2007 und dem Ausreisedatum am 27. Mai 2007 etwa andert­halb Mo­nate liegen würden, habe er zu Protokoll gegeben, dass ihn die beiden Männer - jeweils an ei­nem Freitag - insgesamt dreimal nach C._______, einmal nach D._______ sowie ein­mal nach B._______ begleitet hät­ten; er habe dies während der Befragung im EVZ nicht erwähnt, weil ihn der Befrager aufgefordert habe, all­gemeiner zu sprechen (vgl. A1/10 S. 5 ff.). Gemäss Ansicht des BFM könne diese Aussage jedoch nicht ge­hört wer­den, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ebenfalls un­glaubhafte Anga­ben zum zeitli­chen Verlauf der Ereignisse gemacht habe. Zuerst habe er angegeben, am 23. Mai 2007 Schwierigkeiten bekommen zu haben; da­nach sei er drei Tage im Haus seines Onkels geblieben. Spä­ter habe er ausgeführt, erst­mals am 11. April 2007 mit den beiden Per­sonen in C._______ gewesen zu sein, das zweite Mal am übernächsten Freitag, den 20. April 2007, und das dritte Mal am darauffolgenden Frei­tag, also am 27. April 2007; am darauffol­genden Freitag, d.h. am 4. Mai 2007, habe er ihnen B._______ ge­zeigt und eine Woche später, also am 11. Mai 2007, D._______. An diesem Tag hätten die Män­ner gesagt, sie wür­den den Beschwerdeführer wieder am nächsten Freitag, folglich am 18. Mai 2007, treffen wol­len. Ei­nen Tag da­vor, am Donnerstag, den 17. Mai 2007, habe die Hochzeit ei­nes Freundes des Beschwerdeführers stattgefun­den; dieses Datum widerspreche aber gänzlich der Angabe des Beschwerdefüh­rers, er habe am 23. Mai 2007 Probleme bekommen und sei deshalb am 27. Mai 2007 ausge­reist. Darauf angespro­chen, habe er zu­erst gesagt, dies müsse am 20. bezie­hungsweise 23. gewesen sein - ohne allerdings zu erklä­ren, was er damit gemeint habe. Als man ihn darauf­hin gefragt habe, was an diesen beiden Daten passiert sei, habe er erneut behauptet, am Donnerstag, den 23. Mai 2007 auf der Hoch­zeit gewe­sen zu sein und an diesem Tag Probleme be­kommen zu haben. Tatsa­che sei aber, dass der 23. Mai 2007 ein Mittwoch gewesen sei. Zu­dem habe der Beschwer­defüh­rer widersprüchliche Angaben zum Ablauf der drei Fahn­dungen ge­macht. Im Verlauf der Befragung im EVZ habe er geschildert, dass der Si­cherheitsdienst beim zweiten Besuch den Va­ter des Beschwerdeführers aufge­fordert habe, er solle diesen zum Sicherheits­dienst be­glei­ten, sobald er von der Hochzeit zurückgekehrt sei (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, diese Auf­forderung sei erst beim dritten Besuch der Sicherheits­leute gestellt wor­den. Auf den Wi­derspruch hingewiesen, habe er angegeben, die Auffor­derung sei beim dritten Mal geäussert worden; die Aussage anläss­lich der Befra­gung im EVZ habe er dagegen gar nie gemacht (vgl. A6/17 S. 9, 12). Gemäss Ansicht der Vorin­stanz handle es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung, zu­mal das Protokoll der Befragung im EVZ dem Beschwer­deführer rücküber­setzt worden sei, ohne dass dieser eine entsprechende Korrektur ange­bracht habe. Im Übrigen habe der Be­schwer­deführer anlässlich der Be­fragung im EVZ geschildert, sein Vater sei nach der Hochzeit zu sei­nem Onkel gekommen und habe vom Be­schwerdeführer Ge­naueres über die Gründe der Fahndung wissen wol­len; der Beschwerdeführer habe sei­nem Vater daraufhin alles er­zählt (vgl. A1/10 S. 5). Während der Anhö­rung habe er die Frage, ob er sei­nem Va­ter alles erzählt habe, was seit dem 10. April 2007 passiert sei, indessen ver­neint. Schliesslich sei nicht nachvoll­ziehbar, weshalb der Vater des Be­schwer­deführers, ein ehemali­ger [Beamter], ihn beim Onkel aufge­sucht ha­ben solle, denn mit dieser Vorgehens­weise habe er so­wohl den Beschwer­defüh­rer als auch den Onkel in höchste Gefahr gebracht. Folg­lich habe der Beschwerdefüh­rer seine Furcht, nach einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden, nicht glaub­haft machen können.

E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Be­schwerdeein­gabe entgegnet, beim Be­schwerdeführer handle es sich um einen Anal­phabeten, der weder le­sen noch schrei­ben könne und zudem nicht kommu­nikationsbe­gabt sei. Er habe nur die Zahlen von 1 bis 100 gelernt und sei keine ausgebil­dete Per­son, weshalb er auch keine bessere Arbeit als die Stelle als [Beruf] habe fin­den kön­nen. Bei der ersten Befragung habe man ihn ersucht, seine Anga­ben kurz zusammenzufassen, während er bei der Anhörung zwar habe frei spre­chen können, jedoch aufgefor­dert worden sei, sich auf seine Asylgründe zu beziehen. Er habe die beiden Männer zum ers­ten Mal am Mittwoch, dem 11. April 2007 getroffen; dies wisse er so ge­nau, weil er mit ihnen am übernächsten Freitag abgemacht habe und vor dem Treffen seinen Arbeitgeber habe informieren müssen. Wie der Be­schwerde­füh­rer bereits ausgeführt habe, hätten er und die beiden Män­ner fünf Mal eine Besichtigungsfahrt unternommen. Ende Mai, am Hoch­zeits­fest eines Freundes, hätten die Probleme angefangen. Im Übrigen sei zu er­wähnen, dass im Mai 2007 fünf Anschläge gegen die Hauptquar­tiere der politi­schen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kon­troll­stützpunkte und Patrouillen ausgeführt worden seien; es müsse in Be­tracht gezogen werden, dass die bei­den Männer, mit denen der Beschwer­deführer die Besichti­gungsfahrten unternommen habe, möglicher­weise in diese Sache involviert seien. Da der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehe, Kontakt mit Terroristen zu pflegen, und des­halb vom nordirakischen Si­cherheitsdienst gesucht werde, habe er auch keine Flucht­alternative im Land. Seine Befürchtung, in Zukunft inhaftiert und ernst­haften Nachtei­len ausgesetzt zu werden, sei objektiv betrachtet vorhan­den. Er habe zu den zentralen Asylgründen und seinen Be­fürchtun­gen plausible und nachvollziehbare Aussagen ge­macht. Die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche in seinen Angaben seien hinge­gen unwesentlich. Schliesslich sei es wissenschaftlich nachge­wiesen, dass kein Mensch ein Geschehen bei Wiederholung ge­nau gleich er­zäh­len könne.

E. 5 Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwer­deführers ge­langt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des Be­schwerdeführers in unplausiblen Schilde­rungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten zu wenig begrün­det oder in sich widersprüchlich sind. Die Aus­führungen betreffend den Ab­lauf der zeitlichen Ereignisse entbehren der inne­ren Logik, da der Be­schwerdefüh­rer - wie das Bundes­amt zutreffend ausführte - in der Anhö­rung geltend machte, er sei den beiden Männern erstmals am Diens­tag, dem 10. April 2007 begegnet; am darauffolgenden Tag habe er ihnen C._______ gezeigt; am übernächsten Freitag, dem 20. April 2007 sowie am Frei­tag, dem 27. April 2007 hätten sie sich wiederum getroffen und der Be­schwerdeführer habe ihnen ein drittes Mal die Stadt gezeigt; am Freitag, dem 4. Mai 2007 sei er mit den beiden Männern in B._______ unterwegs gewe­sen und das letzte Treffen habe am Freitag, dem 11. Mai 2007 in D._______ stattgefunden; am darauffolgenden Don­nerstag, dem 23. Mai 2007 sei er an einer Hochzeit gewesen und habe am sel­ben Tag Probleme bekom­men; daraufhin sei er drei Tage bei seinem Onkel verblieben und habe sein Heimatland am 27. Mai 2007 verlas­sen. Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, müsste es sich aber gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und den logischen Ablauf der Ereignisse beim Hochzeitstag um den Donnerstag, 17. Mai 2007 gehan­delt haben. Ferner fiel der 23. Mai 2007 auf einen Mittwoch und nicht auf ei­nen Donnerstag. Auf diese Umstände angesprochen, erwi­derte der Beschwerdeführer, er habe am 23. Mai 2007 Probleme bekom­men und habe am 27. Mai 2007 sein Heimatland verlassen (vgl. A 6/17 S. 11). Überdies führte er aus, er sei Analphabet; zwar könne er die Zahlen von 1 bis 100 schreiben und lesen, er kenne jedoch die Schrift nicht; des­halb habe er auch das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt (vgl. A6/17 S. 4f.). Den Angaben im Personalienblatt ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses selbständig ausgefüllt hat (vgl. A2/2). Zu­dem kennt er - wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend ausführte - die Geburtsjahre seiner Geschwister (vgl. A 1/10 S. 3). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fahndung aus, der Sicherheitsdienst habe ihn, während er an der Hoch­zeit eines Kollegen gewesen sei, drei Mal zu Hause aufgesucht. Beim ers­ten Aufsuchen hätten die Sicherheitsleute seinem Vater gegenüber ge­äussert, dass man mit dem Beschwerdeführer nur etwas besprechen wolle. Beim dritten und letzen Aufsuchen in der gleichen Nacht habe man dem Vater gesagt, er solle den Beschwerdeführer zum Sicherheitsdienst be­gleiten, sobald jener nach Hause zurückgekehrt sei. Der [Bekannte], ein [Beruf] beim Sicherheitsdienst, habe daraufhin dem Vater erzählt, dass die Behörden einen Mann verhaftet hätten, bei welchem es sich um einen Terroristen handle, der ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihn durch die Stadt C._______ geführt; man wolle den Beschwerdeführer deshalb vor Gericht stellen; der Vater solle sich aber keine Sorgen machen, das Ge­richt werde seinen Sohn schützen. Der Vater habe dem Beschwerdefüh­rer aber gesagt, wenn er sich bei den Behörden mel­de, würde man ihn ins Gefängnis stecken oder eventuell auch ver­schwin­den las­sen (vgl. A6/17 S.9). Während der Befragung im EVZ gab der Beschwer­deführer jedoch an, der Sicherheitsdienst habe beim zwei­ten Hausbesuch gesagt, der Vater solle seinen Sohn zum Sicherheits­dienst be­gleiten, sobald jener nach Hause zurückge­kehrt sei (vgl. A1/10 S. 5). Mit den widersprüchlichen Angaben konfron­tiert, behauptete der Be­schwer­deführer, diese Aufforderung sei erst beim dritten Besuch des Si­cher­heitsdienstes gestellt worden; er habe die Aus­sage während der Be­fra­gung im EVZ gar nie gemacht (vgl. A6/17 S. 12). Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, han­delt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdefüh­rers, wurde ihm das Befragungsprotokoll im EVZ immerhin rückübersetzt, ohne dass er eine entsprechende Korrektur anbrachte. Ferner gab der Beschwerdefüh­rer an, sein Va­ter habe die Befürchtung gehabt, dass der Si­cherheits­dienst möglicherweise das Haus beobachte und auch ihn be­schatte (vgl. A6/17 S. 9, 12). Folglich ist - wie die Vorinstanz bereits zutref­fend ausführte - aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater, ge­mäss den Aus­sagen des Beschwerdeführers ein ehe­maliger [Beamter], den Beschwer­deführer beim Onkel aufgesucht und somit in Gefahr gebracht habe. Ferner widerspricht es der allgemeinen Er­fahrung und mutet unglaubhaft an, dass zwei fremde Männer - bei einem von ihnen handle es sich angeblich um einen Terroristen, der ver­haftet worden sei (vgl. A1/10 S.5, A 6/17 S.12) - einen [Beruf], der eige­nen Angaben zufolge ein Analphabet und Sohn eines ehemaligen [Beamter] ist, auf der Strasse ansprechen und ihm Geld geben, damit er ih­nen die Gegend zeigt, obwohl sie ihn weder kennen noch etwas über ihn wissen. Zudem ist es wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer angeblich nach dem ersten Treffen mit fremden Leuten unter dem Vorwand, erkrankt zu sein, seine bisherige Arbeitsstelle aufgibt. Fraglich ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Haft­befehls, welcher grundsätzlich nicht an den Betroffenen, sondern an die zu­ständigen Behörden gerichtet ist, gelangt ist. Die Erklärung des Be­schwerdefüh­rers, er habe für die Beibringung des Dokuments viele Leute fragen müs­sen, erscheint pauschal und unbehelflich und vermag letzt­lich nicht zu überzeugen. Überdies enthält der Haftbefehl, wie die Vorinstanz festgehalten hat, formale und inhaltliche Auffälligkeiten. Deren wesentli­che Aspekte wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 11, Instruktionsverfügung vom 21. November 2008), ohne dass er sich indessen dazu geäussert hätte. Zudem erwähnte er weder in der Be­fragung noch in der Anhörung ei­nen ge­gen ihn ausgestellten Haftbe­fehl. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die übri­gen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerdeführers spre­chen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz hat aus die­sem Grund zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begrün­dung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh­rers verneint und sein Asylgesuch abge­lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksich­tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän­derrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernissen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­deführers noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak das weiterhin Gültigkeit beanspru­chende Urteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interes­sierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal­tungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschät­zung der Sicher­heitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenom­men, die auch heute weiterhin Gültigkeit be­anspruchen kann. Es wurde festgestellt, dass in den drei kurdischen Pro­vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückfüh­rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise Anlass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stehe. Die Anord­nung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Re­gion stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be­kannten­kreis) oder über Beziehungen zu den herrschen­den Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirt­schaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell­schaftlichen und politi­schen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegwei­sungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Re­gion stammen, zumut­bar. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, [autonome kurdische Nordprovinz], wo er geboren sei und - abgesehen von der Flucht der Familie im Jahre (...), verbun­den mit einer [ein paar Jahre] Abwesenheit - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sodann ver­fügt er dort über ein Familien­netz und kann daher zu sei­nen El­tern und Geschwistern zurückkehren, mit denen er bis zu seiner Aus­reise aus der Heimat zusammenlebte, wes­halb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Ei­genen Anga­ben zufolge weist der Beschwerde­füh­rer zwar keine Schulbildung auf, ist aber jah­relang als [Beruf] tätig gewe­sen. Angesichts des Alters und des soweit ak­tenkundig gu­ten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie sei­ner Berufs­erfahrung als [Beruf] ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei­mat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Folglich sind auch keine in­dividuellen Wegweisungshin­dernisse ersichtlich, die den Vollzug der Weg­weisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Be­schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Septem­ber 2007 gestellte Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Ver­fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2007 auf ei­nen späteren Zeitpunkt verwie­sen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeit­punkt ihrer Einrei­chung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Auf Grund der Akten­lage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet wer­den, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechts­pflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu ver­zichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6069/2007 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, [autonome kurdische Nordprovinz], ver­liess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am 27. Mai 2007 und reiste über die Türkei so­wie unbekannte Länder am 3. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) sowie am 3. August 2007 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen be­fragt. An­lässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentli­chen Fol­gendes vor: Als er am 10. April 2007 als [Beruf/Tätigkeit] habe, hätten ihn zwei unbe­kannte Männer angesprochen, nach seinem Namen sowie seinen Arbeitsbe­din­gungen gefragt und ihm einen besser bezahl­ten Verdienst an­geboten, wenn er ihnen die Stadt zeige. In der Folge habe er ih­nen ge­gen Be­zahlung drei Mal die Stadt C._______ sowie weitere Städte in der Umge­bung - D._______ und B._______ - gezeigt. Ende Mai, als er an einem Don­nerstag an das Hochzeitfest eines Kollegen eingeladen gewesen sei, habe ihn der Sicher­heitsdienst zu Hause gesucht. Dem Vater des Beschwer­deführers habe man ge­sagt, es gehe um nichts Besonderes; je­ner sei jedoch aufgefordert wor­den, den Beschwer­de­führer - nach des­sen Rückkehr von der Hochzeit - auf den Si­cherheitsdienstposten in B._______ zu begleiten. Der Sicherheitsdienst habe den Beschwerdeführer an die­sem Donnerstag insgesamt drei Mal zu Hause aufgesucht. Als der Bru­der des Beschwerdeführers diesen über die Fahndung in Kenntnis ge­setzt habe, sei der Beschwerdeführer zu sei­nem Onkel ge­flohen, bei wel­chem er drei Nächte geblieben sei. Der Vater habe sich bei einem [Bekannten], wel­cher als [Beruf] beim Sicherheitsdienst tätig sei, über die Lage er­kundigt; der [Bekannte] habe ihm mitgeteilt, ei­ner der beiden Männer sei ver­haf­tet und der Beschwerdeführer sei mit ih­m in Verbindung gebracht wor­den, weil er ihm die Stadt gezeigt habe. Der Vater sei daraufhin zum On­kel ge­kommen und habe vom Beschwerdeführer Genaue­res darüber er­fahren wollen. Auf An­raten sei­nes Vaters, eines ehemali­gen [Beamter], habe er schliesslich den Irak verlas­sen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nationalitätenausweis (Ausstellungs­datum: (...) 1996) in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. August 2007 - gleichentags eröff­net - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers ab und ordnete seine Wegwei­sung aus der Schweiz so­wie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun­gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten ver­möchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zuläs­sig, zumutbar und mög­lich. Auf die detaillierte Begrün­dung wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 12. Septem­ber 2007 (Da­tum Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bun­desver­waltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzli­che Verfü­gung ein und beantragte, es sei die Verfü­gung des BFM aufzuheben und dem Beschwerdefüh­rer Asyl zu ge­währen; ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme zu ge­währen. In for­meller Hin­sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege sowie um Erlass des Kos­tenvorschusses er­sucht. D. Mit Verfügung vom 17. September 2007 hielt das Bundesver­waltungsge­richt insbesondere fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz abwar­ten, auf die Erhe­bung eines Kostenvor­schusses werde verzich­tet und über das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechts­pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt be­fun­den. Im Übri­gen wurde die Vorinstanz ersucht, eine Ver­nehmlassung zu den Ak­ten zu reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzli­chen Erwägun­gen, an denen vollum­fänglich festgehalten werde. Die Behaup­tung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Analphabeten, der weder aus­gebildet noch kommunikationsbegabt sei, sei als Schutzbehaup­tung an­zusehen, die nicht gehört werden könne. Der Be­schwerde­führer habe das Personalienblatt im EVZ selb­ständig ausgefüllt (vgl. A2/1). Ferner könne er mit Zahlen und Daten umgehen; so kenne er die Geburtsjahre sei­ner Ge­schwister, das Datum und die Uhrzeit des ers­ten Tref­fens mit den beiden Männern am 10. April 2007, die Uhrzeit des Tref­fens vom 11. Ap­ril 2007, den Wochen­tag sowie die Uhrzeiten, als er zur Hoch­zeit gegangen und zurückgekehrt sei, das Datum und den Wochen­tag der Aus­reise aus dem Irak sowie das Datum der Abreise aus der Tür­kei (vgl. A1/10 S. 3, 5, 6 sowie A6/17 S. 5, 9, 11, 13, 14). F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 bot das Bundesverwal­tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlas­sung der Vorinstanz und ent­sprechende Beweismittel einzurei­chen; er liess diese Frist jedoch ungenutzt ver­strei­chen. G. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 28. Juli 2008 dem Be­schwerdeführer mit, es beabsich­tige das Verfahren in nächster Zeit zum Abschluss zu bringen, weshalb er erneut Gelegen­heit zur Einrei­chung einer Stellungnahme und ent­sprechen­der Beweismit­tel sowie die Möglichkeit, sich zu der aktuellen Situ­ation im Hei­matland zu äussern, er­halte. H. Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte die Rechtsvertrete­rin einen angeb­lich gegen den Beschwerdefüh­rer ausgestellten Haftbefehl vom (...) Mai 2007 in Kopie (E-Mail-Ausdruck) mit Übersetzung zu den Ak­ten, wel­cher per E-Mail einem Freund des Beschwerdefüh­rers in die Schweiz ge­schickt worden sei; um dies alles zu organisieren, habe der Beschwerde­führer viele Leute fragen müssen. Ferner wurde die Beibrin­gung des Original-Haftbe­fehls zwar in Aussicht gestellt, weil aber die Post im Irak sehr schlecht funktio­niere, mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne jenen mit dem besten Willen nicht in­nert kurzer Zeit erhal­ten. I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 ersuchte das Bundes­verwaltungsge­richt die Vorinstanz, nochmals eine Vernehmlas­sung einzurei­chen, wobei sie sich vorab zur Authentizität und Beweiskraft des vom Be­schwerdeführer eingereichten Haftbefehls äussern sollte. J. Die Vorinstanz liess sich am 11. November 2008 erneut ver­nehmen und führte dabei aus, dass sie an ihrem bisheri­gen Standpunkt festhalte und da­her die Abweisung der Beschwerde beantrage. Dem Haftbefehl komme nur ein ge­ringer Beweiswert zu, weil ein solches Dokument norma­ler­weise nicht in den Besitz eines Gesuchten gelange und derartige Doku­mente im Irak käuflich leicht zu erhalten seien. Hinzu kämen nach Durch­füh­rung einer internen Do­kumentenanalyse weitere formale und in­haltli­che Auffäl­ligkeiten, welche der Haftbefehl enthalte, die jedoch aufgrund des öffentli­chen Interesses an ih­rer Geheimhal­tung nicht im Einzelnen auf­ge­führt werden könnten. In Anbetracht des Gesagten und der in der Ver­fü­gung des BFM vom 13. August 2007 ge­machten Erwä­gungen habe die­ses Dokumente keinerlei Beweiskraft. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG der wesentliche In­halt der nicht zur Edition bestimmten Dokumentenanalyse des BFM offen­gelegt und die Möglichkeit ge­boten, replikweise eine Stellung­nahme einzureichen. L. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht das Original des bereits in Kopie eingereich­ten Haftbefehls vom (...) Mai 2007 zu den Akten. Ein Durch­reisen­der habe das Beweisstück persönlich in die Schweiz gebracht, da die Post im Irak schlecht funktioniere und streng kon­trolliert werde. Auf eine weitergehende replikweise Stellungnahme verzichtete der Beschwer­deführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal­tungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügun­gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Be­schwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flücht­lingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine aus­ländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be­stimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be­gründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen­schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan­densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we­sentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider­sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass­geblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel ab­gestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 13. Au­gust 2007 die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers als un­glaubhaft. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussa­gen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse seien widersprüchlich. An­läss­lich seiner Befragung im EVZ habe er nämlich angegeben, er habe den bei­den Männern am Mittwoch, dem 11. April 2007 C._______ ge­zeigt; anschlies­send sei er von den beiden bis in die Nähe seines Hau­ses ge­bracht wor­den. Obwohl sie gesagt hätten, sie würden am Freitag wie­der zu ihm kommen, seien sie nicht erschienen. Der Be­schwerdefüh­rer sei am Donnerstag auf eine Hoch­zeit gegangen und habe dort er­fah­ren, dass der Sicherheitsdienst ihn suche. Darauf angesprochen, dass zwi­schen dem 11. April 2007 und dem Ausreisedatum am 27. Mai 2007 etwa andert­halb Mo­nate liegen würden, habe er zu Protokoll gegeben, dass ihn die beiden Männer - jeweils an ei­nem Freitag - insgesamt dreimal nach C._______, einmal nach D._______ sowie ein­mal nach B._______ begleitet hät­ten; er habe dies während der Befragung im EVZ nicht erwähnt, weil ihn der Befrager aufgefordert habe, all­gemeiner zu sprechen (vgl. A1/10 S. 5 ff.). Gemäss Ansicht des BFM könne diese Aussage jedoch nicht ge­hört wer­den, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ebenfalls un­glaubhafte Anga­ben zum zeitli­chen Verlauf der Ereignisse gemacht habe. Zuerst habe er angegeben, am 23. Mai 2007 Schwierigkeiten bekommen zu haben; da­nach sei er drei Tage im Haus seines Onkels geblieben. Spä­ter habe er ausgeführt, erst­mals am 11. April 2007 mit den beiden Per­sonen in C._______ gewesen zu sein, das zweite Mal am übernächsten Freitag, den 20. April 2007, und das dritte Mal am darauffolgenden Frei­tag, also am 27. April 2007; am darauffol­genden Freitag, d.h. am 4. Mai 2007, habe er ihnen B._______ ge­zeigt und eine Woche später, also am 11. Mai 2007, D._______. An diesem Tag hätten die Män­ner gesagt, sie wür­den den Beschwerdeführer wieder am nächsten Freitag, folglich am 18. Mai 2007, treffen wol­len. Ei­nen Tag da­vor, am Donnerstag, den 17. Mai 2007, habe die Hochzeit ei­nes Freundes des Beschwerdeführers stattgefun­den; dieses Datum widerspreche aber gänzlich der Angabe des Beschwerdefüh­rers, er habe am 23. Mai 2007 Probleme bekommen und sei deshalb am 27. Mai 2007 ausge­reist. Darauf angespro­chen, habe er zu­erst gesagt, dies müsse am 20. bezie­hungsweise 23. gewesen sein - ohne allerdings zu erklä­ren, was er damit gemeint habe. Als man ihn darauf­hin gefragt habe, was an diesen beiden Daten passiert sei, habe er erneut behauptet, am Donnerstag, den 23. Mai 2007 auf der Hoch­zeit gewe­sen zu sein und an diesem Tag Probleme be­kommen zu haben. Tatsa­che sei aber, dass der 23. Mai 2007 ein Mittwoch gewesen sei. Zu­dem habe der Beschwer­defüh­rer widersprüchliche Angaben zum Ablauf der drei Fahn­dungen ge­macht. Im Verlauf der Befragung im EVZ habe er geschildert, dass der Si­cherheitsdienst beim zweiten Besuch den Va­ter des Beschwerdeführers aufge­fordert habe, er solle diesen zum Sicherheits­dienst be­glei­ten, sobald er von der Hochzeit zurückgekehrt sei (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, diese Auf­forderung sei erst beim dritten Besuch der Sicherheits­leute gestellt wor­den. Auf den Wi­derspruch hingewiesen, habe er angegeben, die Auffor­derung sei beim dritten Mal geäussert worden; die Aussage anläss­lich der Befra­gung im EVZ habe er dagegen gar nie gemacht (vgl. A6/17 S. 9, 12). Gemäss Ansicht der Vorin­stanz handle es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung, zu­mal das Protokoll der Befragung im EVZ dem Beschwer­deführer rücküber­setzt worden sei, ohne dass dieser eine entsprechende Korrektur ange­bracht habe. Im Übrigen habe der Be­schwer­deführer anlässlich der Be­fragung im EVZ geschildert, sein Vater sei nach der Hochzeit zu sei­nem Onkel gekommen und habe vom Be­schwerdeführer Ge­naueres über die Gründe der Fahndung wissen wol­len; der Beschwerdeführer habe sei­nem Vater daraufhin alles er­zählt (vgl. A1/10 S. 5). Während der Anhö­rung habe er die Frage, ob er sei­nem Va­ter alles erzählt habe, was seit dem 10. April 2007 passiert sei, indessen ver­neint. Schliesslich sei nicht nachvoll­ziehbar, weshalb der Vater des Be­schwer­deführers, ein ehemali­ger [Beamter], ihn beim Onkel aufge­sucht ha­ben solle, denn mit dieser Vorgehens­weise habe er so­wohl den Beschwer­defüh­rer als auch den Onkel in höchste Gefahr gebracht. Folg­lich habe der Beschwerdefüh­rer seine Furcht, nach einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden, nicht glaub­haft machen können. 4.2. Demgegenüber wurde in der Be­schwerdeein­gabe entgegnet, beim Be­schwerdeführer handle es sich um einen Anal­phabeten, der weder le­sen noch schrei­ben könne und zudem nicht kommu­nikationsbe­gabt sei. Er habe nur die Zahlen von 1 bis 100 gelernt und sei keine ausgebil­dete Per­son, weshalb er auch keine bessere Arbeit als die Stelle als [Beruf] habe fin­den kön­nen. Bei der ersten Befragung habe man ihn ersucht, seine Anga­ben kurz zusammenzufassen, während er bei der Anhörung zwar habe frei spre­chen können, jedoch aufgefor­dert worden sei, sich auf seine Asylgründe zu beziehen. Er habe die beiden Männer zum ers­ten Mal am Mittwoch, dem 11. April 2007 getroffen; dies wisse er so ge­nau, weil er mit ihnen am übernächsten Freitag abgemacht habe und vor dem Treffen seinen Arbeitgeber habe informieren müssen. Wie der Be­schwerde­füh­rer bereits ausgeführt habe, hätten er und die beiden Män­ner fünf Mal eine Besichtigungsfahrt unternommen. Ende Mai, am Hoch­zeits­fest eines Freundes, hätten die Probleme angefangen. Im Übrigen sei zu er­wähnen, dass im Mai 2007 fünf Anschläge gegen die Hauptquar­tiere der politi­schen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kon­troll­stützpunkte und Patrouillen ausgeführt worden seien; es müsse in Be­tracht gezogen werden, dass die bei­den Männer, mit denen der Beschwer­deführer die Besichti­gungsfahrten unternommen habe, möglicher­weise in diese Sache involviert seien. Da der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehe, Kontakt mit Terroristen zu pflegen, und des­halb vom nordirakischen Si­cherheitsdienst gesucht werde, habe er auch keine Flucht­alternative im Land. Seine Befürchtung, in Zukunft inhaftiert und ernst­haften Nachtei­len ausgesetzt zu werden, sei objektiv betrachtet vorhan­den. Er habe zu den zentralen Asylgründen und seinen Be­fürchtun­gen plausible und nachvollziehbare Aussagen ge­macht. Die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche in seinen Angaben seien hinge­gen unwesentlich. Schliesslich sei es wissenschaftlich nachge­wiesen, dass kein Mensch ein Geschehen bei Wiederholung ge­nau gleich er­zäh­len könne.

5. Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwer­deführers ge­langt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des Be­schwerdeführers in unplausiblen Schilde­rungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten zu wenig begrün­det oder in sich widersprüchlich sind. Die Aus­führungen betreffend den Ab­lauf der zeitlichen Ereignisse entbehren der inne­ren Logik, da der Be­schwerdefüh­rer - wie das Bundes­amt zutreffend ausführte - in der Anhö­rung geltend machte, er sei den beiden Männern erstmals am Diens­tag, dem 10. April 2007 begegnet; am darauffolgenden Tag habe er ihnen C._______ gezeigt; am übernächsten Freitag, dem 20. April 2007 sowie am Frei­tag, dem 27. April 2007 hätten sie sich wiederum getroffen und der Be­schwerdeführer habe ihnen ein drittes Mal die Stadt gezeigt; am Freitag, dem 4. Mai 2007 sei er mit den beiden Männern in B._______ unterwegs gewe­sen und das letzte Treffen habe am Freitag, dem 11. Mai 2007 in D._______ stattgefunden; am darauffolgenden Don­nerstag, dem 23. Mai 2007 sei er an einer Hochzeit gewesen und habe am sel­ben Tag Probleme bekom­men; daraufhin sei er drei Tage bei seinem Onkel verblieben und habe sein Heimatland am 27. Mai 2007 verlas­sen. Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, müsste es sich aber gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und den logischen Ablauf der Ereignisse beim Hochzeitstag um den Donnerstag, 17. Mai 2007 gehan­delt haben. Ferner fiel der 23. Mai 2007 auf einen Mittwoch und nicht auf ei­nen Donnerstag. Auf diese Umstände angesprochen, erwi­derte der Beschwerdeführer, er habe am 23. Mai 2007 Probleme bekom­men und habe am 27. Mai 2007 sein Heimatland verlassen (vgl. A 6/17 S. 11). Überdies führte er aus, er sei Analphabet; zwar könne er die Zahlen von 1 bis 100 schreiben und lesen, er kenne jedoch die Schrift nicht; des­halb habe er auch das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt (vgl. A6/17 S. 4f.). Den Angaben im Personalienblatt ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses selbständig ausgefüllt hat (vgl. A2/2). Zu­dem kennt er - wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend ausführte - die Geburtsjahre seiner Geschwister (vgl. A 1/10 S. 3). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fahndung aus, der Sicherheitsdienst habe ihn, während er an der Hoch­zeit eines Kollegen gewesen sei, drei Mal zu Hause aufgesucht. Beim ers­ten Aufsuchen hätten die Sicherheitsleute seinem Vater gegenüber ge­äussert, dass man mit dem Beschwerdeführer nur etwas besprechen wolle. Beim dritten und letzen Aufsuchen in der gleichen Nacht habe man dem Vater gesagt, er solle den Beschwerdeführer zum Sicherheitsdienst be­gleiten, sobald jener nach Hause zurückgekehrt sei. Der [Bekannte], ein [Beruf] beim Sicherheitsdienst, habe daraufhin dem Vater erzählt, dass die Behörden einen Mann verhaftet hätten, bei welchem es sich um einen Terroristen handle, der ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihn durch die Stadt C._______ geführt; man wolle den Beschwerdeführer deshalb vor Gericht stellen; der Vater solle sich aber keine Sorgen machen, das Ge­richt werde seinen Sohn schützen. Der Vater habe dem Beschwerdefüh­rer aber gesagt, wenn er sich bei den Behörden mel­de, würde man ihn ins Gefängnis stecken oder eventuell auch ver­schwin­den las­sen (vgl. A6/17 S.9). Während der Befragung im EVZ gab der Beschwer­deführer jedoch an, der Sicherheitsdienst habe beim zwei­ten Hausbesuch gesagt, der Vater solle seinen Sohn zum Sicherheits­dienst be­gleiten, sobald jener nach Hause zurückge­kehrt sei (vgl. A1/10 S. 5). Mit den widersprüchlichen Angaben konfron­tiert, behauptete der Be­schwer­deführer, diese Aufforderung sei erst beim dritten Besuch des Si­cher­heitsdienstes gestellt worden; er habe die Aus­sage während der Be­fra­gung im EVZ gar nie gemacht (vgl. A6/17 S. 12). Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, han­delt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdefüh­rers, wurde ihm das Befragungsprotokoll im EVZ immerhin rückübersetzt, ohne dass er eine entsprechende Korrektur anbrachte. Ferner gab der Beschwerdefüh­rer an, sein Va­ter habe die Befürchtung gehabt, dass der Si­cherheits­dienst möglicherweise das Haus beobachte und auch ihn be­schatte (vgl. A6/17 S. 9, 12). Folglich ist - wie die Vorinstanz bereits zutref­fend ausführte - aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater, ge­mäss den Aus­sagen des Beschwerdeführers ein ehe­maliger [Beamter], den Beschwer­deführer beim Onkel aufgesucht und somit in Gefahr gebracht habe. Ferner widerspricht es der allgemeinen Er­fahrung und mutet unglaubhaft an, dass zwei fremde Männer - bei einem von ihnen handle es sich angeblich um einen Terroristen, der ver­haftet worden sei (vgl. A1/10 S.5, A 6/17 S.12) - einen [Beruf], der eige­nen Angaben zufolge ein Analphabet und Sohn eines ehemaligen [Beamter] ist, auf der Strasse ansprechen und ihm Geld geben, damit er ih­nen die Gegend zeigt, obwohl sie ihn weder kennen noch etwas über ihn wissen. Zudem ist es wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer angeblich nach dem ersten Treffen mit fremden Leuten unter dem Vorwand, erkrankt zu sein, seine bisherige Arbeitsstelle aufgibt. Fraglich ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Haft­befehls, welcher grundsätzlich nicht an den Betroffenen, sondern an die zu­ständigen Behörden gerichtet ist, gelangt ist. Die Erklärung des Be­schwerdefüh­rers, er habe für die Beibringung des Dokuments viele Leute fragen müs­sen, erscheint pauschal und unbehelflich und vermag letzt­lich nicht zu überzeugen. Überdies enthält der Haftbefehl, wie die Vorinstanz festgehalten hat, formale und inhaltliche Auffälligkeiten. Deren wesentli­che Aspekte wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 11, Instruktionsverfügung vom 21. November 2008), ohne dass er sich indessen dazu geäussert hätte. Zudem erwähnte er weder in der Be­fragung noch in der Anhörung ei­nen ge­gen ihn ausgestellten Haftbe­fehl. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die übri­gen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerdeführers spre­chen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz hat aus die­sem Grund zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begrün­dung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh­rers verneint und sein Asylgesuch abge­lehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksich­tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän­derrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernissen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­deführers noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak das weiterhin Gültigkeit beanspru­chende Urteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interes­sierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal­tungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschät­zung der Sicher­heitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenom­men, die auch heute weiterhin Gültigkeit be­anspruchen kann. Es wurde festgestellt, dass in den drei kurdischen Pro­vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückfüh­rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise Anlass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stehe. Die Anord­nung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Re­gion stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be­kannten­kreis) oder über Beziehungen zu den herrschen­den Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirt­schaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell­schaftlichen und politi­schen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegwei­sungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Re­gion stammen, zumut­bar. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, [autonome kurdische Nordprovinz], wo er geboren sei und - abgesehen von der Flucht der Familie im Jahre (...), verbun­den mit einer [ein paar Jahre] Abwesenheit - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sodann ver­fügt er dort über ein Familien­netz und kann daher zu sei­nen El­tern und Geschwistern zurückkehren, mit denen er bis zu seiner Aus­reise aus der Heimat zusammenlebte, wes­halb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Ei­genen Anga­ben zufolge weist der Beschwerde­füh­rer zwar keine Schulbildung auf, ist aber jah­relang als [Beruf] tätig gewe­sen. Angesichts des Alters und des soweit ak­tenkundig gu­ten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie sei­ner Berufs­erfahrung als [Beruf] ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei­mat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Folglich sind auch keine in­dividuellen Wegweisungshin­dernisse ersichtlich, die den Vollzug der Weg­weisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Be­schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Septem­ber 2007 gestellte Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Ver­fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2007 auf ei­nen späteren Zeitpunkt verwie­sen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeit­punkt ihrer Einrei­chung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Auf Grund der Akten­lage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet wer­den, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli­chen Rechts­pflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu ver­zichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: